Neuer Schock für Anleihegläubiger: Getgoods stellt Insolvenzantrag: BSZ e.V. ruft Anlegergemeinschaft ins Leben! Der Online-Händler Getgoods.de mit Sitz in Frankfurt an der Oder hat heute Insolvenzantrag gestellt.
Für BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte ist die Insolvenz von getgoods.de ,,ein Schlag ins Gesicht für viele Anleger, viele von ihnen sind total verunsichert, schlimmstenfalls könnte der Totalverlust drohen" so Dr. Späth. Der Anleihekurs war im November bereits von knapp 70 % auf 13,2 % gefallen.
BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth empfiehlt ,,auf jeden Fall, die Gläubigerinteressen zu bündeln und die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.
Anleger sollten auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen. ,,Wir werden demnächst Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen wie Vorstand, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder, eventuelle Hintermänner prüfen," so Dr. Späth.
Allerdings sollten Anleger beachten, dass Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne schnell verjähren, nämlich 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und 1 Jahr kenntnisabhängig.
Die Pleite von Getgoods.de ist bereits der achte Zahlungsausfall eines Emittenten von Mittelstandsanleihen.
Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin eine der erfahrensten Kanzleien für die Zusammenarbeit für die IG Getgoods gewinnen, wobei auch die räumliche Nähe zwischen Berlin und Frankfurt/Oder sehr hilfreich ist für die Interessenbündelung.
- Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Getgoods" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 15.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
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