Klage des Insolvenzverwalters der ,,MS Wehr Nienstedten" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co KG vor dem LG Hamburg auf negative Feststellung.
Mit einer negativen Feststellungsklage beim LG Hamburg vom 26.09.2013 beantragt der Insolvenzverwalter der MW Wehr Nienstedten festzustellen, dass Anleger, keinen Anspruch gegen die Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über die MS Wehr Nienstedten auf Rückzahlung der gem. § 172 IV HGB vom Insolvenzverwalter beim Anleger eingeforderten Beträge in Höhe der geleisteten Auszahlung, und haben.
Der Beklagte hatte eine Beteiligung an der MS Wehr Nienstedten geschlossener Schíffsfond gezeichnet. In den Folgejahren hat der Anleger Zahlungen in Höhe von 27,5 %n auf die geleistete Einlage erhalten. Als die Gesellschaft notleidend wurde wurden die Anleger zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert.
Der Anspruch der Gesellschaft und des Insolvenzverwalters wurde auf § 172 IV HGB gestützt. Der Anleger ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat die Zahlung geleistet. Der Anleger hat mittlerweile seine Zahlung zurückgefordert. Hiergegen klagt nun der Insolvenzverwalter auf Feststellung.
Diesem Anspruch steht entgegen, dass unter Berufung auf die aktuelle BGH Rspr. BGH v. 12.03.2013 AZ: II ZR 73/11 und II ZR 74/11 ein Rückforderungsanspruch der Anlagegesellschaft nur unter der Voraussetzung des Bestehens einer entsprechenden vertraglichen Abrede besteht. Eine solche Vereinbarung ist nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck im Vertragswerk der streitgegenständlichen Anlage aber nicht zu finden. Es bleibt abzuwarten, wie das LG Hamburg entscheiden wird.
- Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/MS Wehr Nienstedten" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck
Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. 11. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cbeck
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