Montag, Mai 13, 2013

Der geschlossenen Schiffsfonds Fehn Flottenfonds leidet noch unter den Auswirkungen der Finanzkrise.

Der geschlossenen Schiffsfonds Fehn Flottenfonds Schiffahrts GmbH & Co. KG leidet stark unter den Auswirkungen der Finanzkrise. Der Markt für Frachten ist in weiten Bereichen von sinkende Charterraten und einen allgemeinen Rückgang der Nachfrage gekennzeichnet.  Der geschlossenen Schiffsfonds Fehn Flottenfonds Schiffahrts GmbH & Co. KG leidet noch unter den Auswirkungen der Finanzkrise.


Der geschlossenen Schiffsfonds Fehn Flottenfonds Schiffahrts GmbH & Co. KG leidet stark unter den Auswirkungen der Finanzkrise.  Der Markt für Frachten ist in weiten Bereichen von sinkende Charterraten und  einen allgemeinen Rückgang der Nachfrage gekennzeichnet.

Die Fehn Flottenfonds Schiffahrts GmbH & Co. KG ist ein sogenannter Dachfonds, der insgesamt fünf Schiffe bereedert. Die in den Jahren 1993 bis 2008 erbauten General Cargo Schiffe

- MS Fehn Mistral,

- MS Fehn Antares,

- MS Fehn Castle,

- MS Fehn Sirius,

- MS Fehn Mirage

wurden zu einem Kaufpreis von insgesamt 11.240.000,00 € erworben.

Die Gesellschaft investierte jedoch 12.200.000,00 € eingeworbenes Eigenkapital und 19.800.000,00 € Fremdkapital.

Die Gesellschafter haben erstmals zum 31.12.2017 die Möglichkeit, sich durch eine Kündigung von der Gesellschaft zu lösen.

Die ursprünglich geplanten Neubauschiffe MS „Fehn Commander“, MS „Fehn Leader“ und MS „Fehn Century“ konnten nicht wie geplant in Betrieb genommen werden.

Die aktuelle Situation befindet sich der Fonds in einer deutlich angespannten wirtschaftlichen Situation. Kam es in den Jahren 2007 und 2008 noch zu prospektierten Ausschüttungen, bleiben diese seit 2009 vollständig aus. Es wird nunmehr von einem Sanierungskonzept der Gesellschaft gesprochen.

Sinkende Charterraten unterhalb der prospektierten Werte aufgrund eines Rückganges der Nachfrage und eines insgesamt schwierigen Marktes zeichnen die Lage. Es hinken vier der nunmehr fünf Schiffe hinter den Tilgungsverpflichtungen bei der Bank hinterher. Im Jahre 2010 wurde ein Soll von ca. 1,5 Mio. € verzeichnet. Als Grund hierfür wird die Finanzmarktkrise angeben, welche zu einem rückläufigen Frachtvolumen geführt habe.

Als Lösung der Probleme wurde angedacht, dass 9 % der Ausschüttungen wieder zurückgezahlt werden und 5 % Neukapital angelegt wird. Ob sich dieses Sanierungskonzept durchsetzt, erscheint fragwürdig. Die Kapitalgeber sind verunsichert.

Oft wurde Anlegern der Eindruck vermittelt, dass eine Geldanlage in einen geschlossenen Fonds eine sichere Sache sei. Dies ist nicht richtig. Die Beteiligung an einer Gesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG stellt eine unternehmerische Beteiligung dar, die mit einem Totalverlust des eingebrachten Kapitals enden kann.

In vielen Fällen werden Anleger auch bei einer finanziellen Schieflage des Fonds zunächst mit prospektierten Ausschüttungen bei Laune gehalten. Worüber sich jedoch viele Anleger nicht Bewusst sind ist, dass Fondsgesellschaften u.U. gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückfordern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im März 2013  entschieden, dass Fondsgesellschaften an die Anleger ausgezahlte gewinnunabhängige Ausschüttungen nur unter besonderen Voraussetzungen zurückfordern können (BGH Urteil/Pressemitteilung 13.03.2013). Diese Ent-scheidung ist für Anleger auf den ersten Blick von großer Bedeutung.

Ob dies auch auf Ihrem Einzelfall zutrifft und ob Ihnen darüber hinaus ggf. auch Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung gegen Ihren damaligen Berater zustehen, sollten Sie von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht prüfen lassen.

Weitere Schadensersatzansprüche können Ihnen z.B. auch dadurch entstanden sein, dass die beratende Bank nicht über die an sie ge-flossenen Provisionen (sog. Kick-Backs / Rückvergütungen) aufgeklärt hat.

Wie der BGH in seiner gefestigten Kick-Back-Rechtsprechung immer wieder klarstellte, ist eine Bank verpflichtet, ihre Kunden ungefragt über Provisionen aufzuklären, die sie dafür bekommt, dass der Kunde gerade diese bestimmte Beteiligung zeichnet. Nur so kann ein Kunde einen möglichen Interessenkonflikt erkennen, ob seine Bank ihm die konkrete Beteiligung empfiehlt, weil sie am besten in sein Finanz-konzept passt oder weil das Institut eine Provisionen dafür erhält.

Aus Erfahrung bei vielen geschlossenen Fondsbeteiligungen wurde  oftmals der Emissionsprospekt verspätet, d.h. erst bei Zeichnung, kurz davor oder gar nicht übergeben. Der Anleger muss jedoch ausreichend Zeit erhalten, den Prospekt vor Zeichnung zu studieren, ansonsten kann sich der Berater nicht allein auf die darin enthaltenen Risikohinweise berufen.

Anleger geschlossener Beteiligungen, die ihr eingesetztes Kapital gefährdet sehen oder schon geschädigt wurden, sollten sich unbedingt fachkundigen Rechtsrat von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht einholen.



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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. Mai  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Khsteff

Samstag, Mai 11, 2013

Kapitalanleger suchen Deckungsschutz für Beratungen und Klagen bei Kapitalanlagesachen.


Rechtsschutzversicherungen bei Kapitalanlagen wie Schiffsfonds, Medienfonds, Immobilienfonds und Beteiligungen. Deckungsschutz für Beratungen und Klagen bei Kapitalanlagesachen sehr erleichtert, weil BGH die Effektenklausel und Prospekthaftungsklausel beantstandete.  

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Karl-Heinz Steffens Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Bank- und Kapitalmarktrecht begründet die neue Chancen für Anleger: Kapitalanleger suchen Deckungsschutz für Beratungen und Klagen bei Kapitalanlagesachen. Die Rechtsschutzversicherer wenden Risikoausschlüsse ein und lehnen  Deckung ab. Der BGH hat am 8.5.2013 mit zwei Urteilen die beiden Ausschluss-klauseln  "Effektenklausel" und "Prospekthaftungsklausel" beanstandet.

Als Begründung haben die Richter genannt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennen könne, welche Geschäfte von diesen Ausschlussklauseln betroffen seinen.

Vom Rechtsschutzversicherungsvertrag sind grundsätzlich erfasst:

    Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu Schiffsfonds
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu Medienfonds
    Streitigkeiten im Zusammenhang mi offenen Immobilienfonds
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beteiligungen (S&K  Komplex)
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erwerb einer atypisch stillen Beteiligung
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit sämtlichen Kapitalanlagen
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen zur Altersvorsorge
    Schadenersatz bei Kapitalanlagebetrug

Der Risikoausschluss durch Allgemeine Versicherungsbedingungen

Einige Rechtsschutzversicherungen versagen geschädigten Anlegern oft die Deckung bei Schiffsfonds, Medienfonds, offenen ImmobilienFonds, geschlossenen Immobilienfonds, Beteiligungen, Verträgen zur Altersvorsorge (MCI)  Dabei berufen sie sich auf vier Risikoausschlusstatbestände in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Zweck dieser Risikoausschlüsse ist es, diejenigen Risiken auszuschließen, die für den Versicherer nicht überschaubar oder nicht berechenbar sind und die sich negativ auf eine vernünftige Beitragskalkulation auswirken, die für die Mehrzahl der Versicherungskunden akzeptabel ist (BGH NJW 76, 106 = VersR 75, 1093). Die Gemeinschaft der Versicherten soll nicht mit unkalkulierbaren Risiken belastet werden.

Ausschlüsse bei Kapitalanlagen: Baurisiko, Spekulation, Handelsrecht

Diese Ausschlüsse sind generell akzeptabel. Unakzeptabel ist jedoch der Umstand, dass einige Versicherer die Risikoausschlüsse überstrapazieren. Sie tun das im Bereich des Kapitalanlagerechts überwiegend mit folgenden Bestimmungen ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen:

    Baurisiko (§ 4 (1) k ARB 75)
    Spiel und Wettverträge, Spekulation (§ 3 Abs. 2 f ARB 94)
    Recht der Handelsgesellschaften (§ 3 Abs. 2 c ARB 94)

Es gibt drei Varianten von Versicherungebedingungen: ARB 74, ARB 95, ARB 2000

Die ARB 75 wurden in den Jahren 1994 und 2000 durch neue allgemeine Geschäftsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung abgelöst. Daher existieren verschiedene Fassungen von Risikoausschlussklauseln (vgl. §§ 4 ARB 75, 3 ARB 94, 3 ARB 2000), die sich teilweise inhaltlich und sprachlich voneinander unterscheiden.

Bundesgerichtshof: Auslegung der ARB im Interesse der Versicherten

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.

So wurde jetzt bei der "Effektenklausel" und der "Prospekthaftungsklausel" entschieden. Die Richter gaben der Rechtsschutzversicherten Recht.

Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden.

Baurisiko Die Baurisikoklausel erfasst nicht das Erwerbsrisiko einer Kapitalanlagebeteiligung (BGH, Urteil vom 19.02.2003, Az.: IV ZR 318/02), da der Erwerb einer Kapitalanlage nicht im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes steht. Rechtsschutzversicherungen setzten diesen Risikoausschluss bei Immobilienfonds oft ein.

 Spiel und Wettverträge (Spekulation) Der Zweck des Risikoausschlusses von Geschäften mit Termin- oder Spekulationscharakter vom Versicherungs-schutz auszunehmen. Bei der Tätigung dieser Geschäfte besteht darin, zu verhindern, dass die von der Gesamtheit der Versicherungsnehmer aufgebrachten Beiträge zur Finanzierung von Auseinandersetzungen aus Verträgen verwendet werden, die vom Zufall abhängen (wie beispielsweise beim Wetten). Dies ist regelmäßig nicht der Fall bei Verträgen zur Kapitalanlage oder Altersvorsorge, auch wenn dabei Aktien erworben werden. Diese Risikoausschluss wird ebenso oft eingesetzt.

Deckung durch Rechtschutzversicherung (Ausschluss Handelsrecht) In der Entscheidung vom 21.05.03, IV ZR 327/02 stellte der Bundesgerichtshof die Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Aktienemissionen klar und räumte damit die Zweifel hinsichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes bei Klagen auf Grund von börsen-gesetzlichen Prospekthaftungsansprüchen aus.

Wegen der teilweisen komplexen Lage sollten sich Kapitalanleger von Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht ihres Vertrauens beraten lassen. Auch nach einer Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung sollte der Weg zum Anwalt nicht geschäut werden, um neue Argumente für eine Deckungszusage zu finden. Die neue Rechtsdprechung des BGH vom 8.5.2013 zu den Aktenzeichen IV ZR 84/12 und 174/12 ergibt neue Chancen für Kapitalanleger.



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khsteff

Mittwoch, Mai 08, 2013

BSZ e.V. und die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte informieren aus aktuellem Anlass:

Bundesgerichtshof erklärt die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete "Effektenklausel" und die "Prospekthaftungsklausel" für unwirksam.


Nach Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat heute entschieden, dass die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete "Effektenklausel" und die "Prospekthaftungsklausel" unwirksam sind.

,,Nach diesen Klauseln gewähren Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)". Unter Berufung hierauf ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden."

Anleger, welchen ihre Rechtsschutzversicherung unter Berufung auf diese nunmehr vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten Ausschlussklauseln die Kostendeckung verweigert wurde, können nunmehr unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Kostendeckung von ihrer Rechtsschutzversicherung fordern.

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Kein Rechtsverlust für ehemalige DBV-Kunden - Diese haben weiterhin Anspruch auf Couponzahlung.

Viele Inhaber von sog. Berechtigungsscheinen der DBV Öffentlichrechtliche Anstalt für Beteiligungen i.L. (DBV ÖR) haben erst nach Ablauf der Fristen oder noch gar nicht von der Aufforderung zur Vorlage der Coupons erfahren. Es fragt sich, ob ihre z.T. erheblichen Ansprüche aus den Berechtigungsscheinen erloschen sind.


Dem liegt ein durchaus ungewöhnlicher Sachverhalt zugrunde:
Die frühere Deutsche-Beamten-Versicherung (DBV), die dem Bund gehörte, ging 1990 an die Börse. Im Zuge dessen wurde ein Viertel der Aktien an die DBV ÖR übertragen. Diese Gesellschaft sollte sich innerhalb von 20 Jahren von ihren Anteilen trennen. Diese Trennung fand 2006 statt. Die schweizerische Versicherung Winterthur kaufte das Paket. Die Einnahmen - immerhin 344 Mio. EUR - für dieses Paket stehen den früheren Lebens- und Rentenversicherten der DBV zu.

Die Auszahlungen erfolgten nach Vorlage der Coupons 1 und 2. Viele Berechtigte haben jedoch gar nicht von der Aufforderung zur Vorlage erfahren. Sie sollen nach dem Willen der DBV ÖR leer ausgehen. Weil die entsprechenden Vorlagetermine bereits verstrichen sind, lehnt die DBV ÖR die Auszahlung unter Hinweis auf die Berechtigungsschein-Bedingungen ab. Gemäß diesen Bedingungen sei die Aufforderung zur Vorlage über den Bundesanzeiger erfolgt. Außerdem sei durch Veröffentlichung in der überregionalen Presse darauf hingewiesen worden. Schließlich seien im Internet entsprechende Informationen eingestellt worden.

Die Rechtsauffassung der DBV ÖR vermag jedoch nicht zu überzeugen. Vielmehr sind die Auszahlungsbedingungen, die auf der Rückseite der Scheine abgedruckt sind, überraschend und außerdem deshalb unwirksam, weil sie die Berechtigten unangemessen benachteiligen. Der Inhaber des Scheins wird nicht bzw. auf nicht zumutbare Weise von den Ausschüttungen unterrichtet. Die DBV ÖR kann ihre Informationspflichten auch nicht dadurch erfüllen, dass der Berechtigte von der Ausschüttung nur durch den Bundesanzeiger, nicht genannte Pressorgane und ein weiteres Medium (Internet) über eine nicht genannte Adresse erfährt. Außerdem waren der DBV ÖR die Adressen aller Berechtigungsschein-Inhaber bekannt und es wäre es für sie ein Leichtes gewesen, die Berechtigten rechtzeitig anzuschreiben und über die Aufforderung zur Vorlage in Kenntnis zu setzen, zumal die Betroffenen über Jahre hinweg ohnehin Werbezuschriften etc. der DBV erhalten haben. Somit können die Berechtigten u.E. die Coupons weiterhin vorlegen und die Auszahlungen verlangen.

Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei hünlein rechtsanwälte - Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht führt gegenwärtig erste Prozesse auf Auszahlung vor dem Landgericht Wiesbaden und sieht für ihre Mandanten gute Chancen, gegen die DBV zu obsiegen. Betroffenen raten wir, die Verweigerung der Zahlung nicht einfach zu akzeptieren, sondern auf Auszahlung der Coupons zu bestehen. Sofern Sie ebenfalls einen oder mehrere Berechtigungsscheine der DBV ÖR besitzen sollten, stehen Ihnen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine Prüfung Ihrer Ansprüche zur Verfügung. Für Rechtsschutzversicherte übernehmen  die Anwälte die Deckungsanfrage.

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Dienstag, Mai 07, 2013

Wie Kapitalanleger zu Opfern ihrer eigenen sozialen Netzwerke werden können.

Warum können Anleger in Deutschland bei der Kapitalanlage immer wieder über den Tisch gezogen werden und ihr Kapital und in vielen Fällen damit auch ihre Alterssicherung verlieren? Wie effektiv ist Anlegerschutz in Deutschland?


Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. beobachtet schon über einen längeren Zeitraum, dass durch die Lobbyarbeit bestimmter Interessengruppen aus dem Finanzbereich versucht wird das Nieveau des Anlegerschutzes bewusst niedrig zu halten. Da lassen sich prominente Politiker vor den Werbekarren der Finanzdienstleister spannen Ziel ist dabei nicht nur, durch die Prominenz der betreffenden Personen um Vertrauen bei den Anlegern zu werben, sondern auch Einfluss auf die Politiker bei Entscheidungen über die Qualität des Anlegerschutzes zu gewinnen. Dass dieses Konzept anscheinend funktioniert, lässt sich an dem niedrigen Niveau des Anlegerschutzes in Deutschland eindeutig feststellen. An einem effizienten Anlegerschutz ist da  offensichtlich niemand wirklich interessiert. 

Der Graue Kapitalmarkt in Deutschland vernichtet jährlich Miliarden Euro Anlegergelder. Abzocker und Betrüger können hier scheinbar unkontrolliert ihr Unwesen treiben. Warum wird diesem Treiben nicht endlich ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben?  Nur die Anlegerschutzvereine wie z. B. der BSZ® e.V. dienen schlussendlich als Wachhund zum Schutz der Anleger vor den Geiern des Grauen Kapitalmarkts.

Die Stärke unserer Wirtschaft ist in hohem Maße das Produkt unseres Vertrauens in den Kapitalmarkt.
Es ist unser Geld, und wir möchten sicher sein, es in seriöse Anlagen zu investieren. Das können wir aber nicht, da es mitunter schwierig ist die Schwindelsysteme zu erkennen.

Weltweit ist zum Beispiel das Schneeballsystem  in vielen Varianten immer noch aktiv. Mit einem Gewinnverprechen von 71% und schlussendlich einem Gesamtschaden von beinahe einer Millarde D Mark ist heute noch vielen Geschädigten der "European Kings Club" in böser Erinnerung. Aktuell scheinen die S&K Anleger Opfer dieses Betrugssystems geworden zu sein. Da solche Betrugssysteme große Renditen in kurzer Zeit versprechen, gibt es immer wieder Nachfolgetäter. Die Betrüger erzählen, sie hätten eine neue Regelung, die andere übersehen hätten, und dass dadurch das System nicht mehr zusammenbrechen könne.

Auch zu den klassischen Kapitalanlagebetrügereien gehört der "penny stock" Betrug. Mit dieser Masche wurden schon Milliardenbeträge versenkt! ,Bei dieser Form des Anlagebetruges versuchen die Täter mittels fingierter Börsebriefe, Newsletter und Analystenkommentare, Anlegerpublikum zum Kauf in Wahrheit  wertloser Aktien zu animieren. Mit Schlagworten wie ,,1000% Kurs-Chance!", ,,Sichere Anlageempfehlung - Kaufen Sie diese Aktie!" und ,,Garantierter Gewinn in 3 Monaten!" werden die betreffenden Wertpapiere empfohlen. Diese Aktien stammen jedoch in der Regel von gescheiterten Unternehmen oder ,,leeren" Briefkastenfirmen im angelsächsischen Raum, die dort in Marktsegmenten notieren, die wenigen oder keinen Vorschriften für Emittenten unterliegen. Die Täter halten selbst den Großteil dieser in Wahrheit wertlosen Papiere, die sie dann aber, nachdem durch die betrügerischen Infodienste die Nachfrage und damit der Kurs künstlich in die Höhe manipuliert wurde, an die angelockten ahnungslosen Anleger abstoßen. Haben die Betrüger abkassiert, bricht der Kurs wieder in sich zusammen."

In letzter Zeit werden Anleger verstärkt  mit Gold geblendet
Sparen mit Gold-Anlagen. So verbreitet z.B. die Firma KB-Edelmetall GmbH die Botschaft "Papiergeld hat bald keinen Wert mehr." Die Lösung: "Sparanlagen in Gold - in 1-Gramm-Stückchen".  Die Kunden der KB-Edelmetall zahlen nicht nur einen höheren Ankaufspreis fürs Gold, sondern auch noch eine "Einrichtungsgebühr" von 2400 Franken, plus Fr. 38.40 für die Kontoführung.

In der Türkei wird Urlaubern (gerne Rentnern) überteuertes Gold verkauft. Es wird Ihnen vorgelogen, dass mit dem Kauf auch alle Zollgeschäfte abgewickelt worden sind, die zur Einfuhr nach Deutschland benötigt werden.  "Die Verzollung kann und darf aber erst bei der Einreise nach Deutschland erfolgen." 9.000 Anleger sollen bereits in diese Falle getappt sein.

So manch Anleger wird Opfer eines Kapitalanlagebetrugs durch sein eigenes soziales Netzwerk! Was genau funktioniert diese perfide Masche? Das Konzept ist einfach, wie es aber zum Betrug kommt  eher komplex.

Jeder Mensch ist  in irgendeiner Weise vernetzt, z.B. durch Vereinszugehörigkeit, Arbeitskollegen, Freunde, Bekannte usw. Schon aus diesem Umstand können Schlüsse gezogen werden wie zum Beispiel: Interessen, Bedürfnisse, religiöse Uberzeugung, politische Standpunkte, wirtschaftliche Situation usw. Das Vertrauen das wir unserem "Netzwerk" schenken, gereicht uns mitunter jedoch zu unserem eigenen Nachteil! Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es darum geht, Geld zu investieren. Dazu muss man wissen, dass die Finanzunternehmen und deren Verkäufer äußerst gierig sind, nach Informationen über Ihre möglichen Kunden. Hier hat man die Ausforschung möglicher Kapitalanleger perfektioniert.

Der Anleger wird somit zum Opfer seines eigenen Netzwerkes. Logisch, denn wenn der heiße Anlagetipp aus dem eigenen Umfeld kommt, hegt man kein Misstrauen. Die Anlageberatung besteht aus diesem Grunde mitunter auch nur aus diesem einen Satz: "Mach mal, "Du kannst mir vertrauen"!

Die Finanzgangster wissen ganz genau, sobald die Verbindung zu dem Netzwerk des Kunden hergestellt ist, ist auch die natürliche Skepsis des Kunden überwunden, und damit kann ein weiteres Opfer  der Statistik Kapitalanlagebetrug hinzugefügt werden. 

Wenn der Anleger bemerkt, dass er über den Tisch gezogen wurde macht er oft den zweiten Fehler, denn er versucht sein Problem innerhalb seines eigenen Netzwerkes zu lösen. Er blendet völlig aus, dass es sein eigenes Netzwerk war, welches den Betrug überhaupt erst möglich gemacht hat. Es ist dann also auch logisch, dass er hier eher entmutigt wird die Angelegenheit weiter zu verfolgen. Der gute Rat besteht dann in der Regel auch nur aus einem Satz: "Ich würde kein gutes Geld dem schlechten hinterher werfen"!

Wer jedoch professionelle Hilfe sucht, sollte sich einmal informieren bei www.fachanwalt-hotline.eu. Immer wieder erreichen den BSZ® e.V. Informationen die uns bestätigen, dass unsere Arbeit hilfreich ist, dass wir mit den Informationen auf unserer Internetseite www.fachanwalt-hotline.eu  aber oft nur an der Oberfläche kratzen. Tatsächlich sei die Situation viel schlimmer als dort beschrieben und wir eigentlich wissen könnten.  Der BSZ® e.V. wird auch weiterhin mit seiner Berichterstattung dazu beitragen, dass  Anleger vor Kapitalverlust geschützt werden und die breite Öffentlichkeiit erkennt, welch gesamtwirtschaftlicher Schaden durch kriminelle Geldanlagemodelle angerichtet werden.

Der BSZ® Tipp für Anleger:
Der beste Schutz davor Opfer eines Anlagebetruges zu werden ist es, Fragen zu stellen. Und zwar so lange bis es Ihnen leicht fällt "Nein" zu sagen! Haben Sie es bemerkt? Sonst ist es umgekehrt. Der Anlagebetrüger fragt Sie, - denn er will Sie ja gerade davon abhalten Fragen zu stellen.  Der Unterschied zwischen einem seriösen Anlageberater und einem Betrüger ist, dass renommierte Unternehmen Ihnen empfehlen, Fragen zu stellen, um so viele Informationen wie möglich zu erhalten, damit auch die  Risiken klar werden und Sie sich voll und ganz  mit Ihrer Investitionsentscheidung auseinandersetzen können. 

Grundsätzlich ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen.  Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus solchen Geschäften durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Geld weg - was nun?" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Montag, Mai 06, 2013

S&K-Gruppe/United Investors: Neue Insolvenzen im Umfeld des Emissionshauses United Investors

Nachdem über die sechs Gesellschaften des Emissionshauses United Investors in der Zeit vom 18.03.2013 bis zum 21.03.2013 vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet wurden, befinden sich nunmehr auch die von United Investors aufgelegten Fondsgesellschaft im vorläufigen Insolvenzverfahren. Der Skandal um die Frankfurter S&K-Gruppe erreicht damit einen neuen Höhepunkt.


Insolvenzen der Fondsgesellschaften

Mit den Insolvenzen der Fondsgesellschaften manifestiert sich das Desaster für all diejenigen Anleger, die Ihre Ersparnisse über die von United Investors aufgelegten Fondsgesellschaften in die S&K-Gruppe investiert haben. Betroffen sind folgende Fonds:

-    Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG
-    Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG
-    S&K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH & Co. KG
-    S&K Investment GmbH & Co. KG
-    S&K Investment Plan GmbH & Co. KG

Aufgrund der Insolvenz ist anzunehmen, dass die geschädigten Anleger ihr in die Fonds investiertes Kapital verlieren werden. Sollte sich der Verdacht der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die hinter der S&K-Gruppe einen groß angelegten Anlagebetrug vermutet, bestätigen, dürfte eine Rückzahlung an die Betroffenen unwahrscheinlich sein.

Ankauf von Lebensversicherungen

Aber auch für die Anleger, die beispielsweise ihre Kapitallebensversicherung an die S&K Real Estate Value GmbH (vormals Erste S&K Immobilienhandels GmbH) verkauft haben, werden sich auf den überwiegenden - wenn nicht gar vollständigen - Verlust Ihrer Ersparnisse einstellen müssen, sollte die Staatsanwaltschaft mit Ihrem Betrugsverdacht richtig liegen. Die mittlerweile bekannt gewordenen Details über den scheinbar exzessiven Lebensstil der Verantwortlichen der S&K-Gruppe lassen befürchten, dass ein erheblicher Teil der Anlegergelder nicht wertbildend angelegt wurde, sondern für private Zwecke verwendet wurde. Nicht auszuschließen ist daher, dass auch die unmittelbar der S&K-Gruppe zuzurechnenden Gesellschaften in die Insolvenz geraten.

Haftung der Verantwortlichen: Schadenersatzansprüche prüfen lassen

Sollte bei den Fondsgesellschaften bzw. den Firmen der S&K-Gruppe insolvenzbedingt nicht mehr viel vom Kapital der Anleger vorhanden sein, sollten diese ihren Fokus auf die für den eingetretenen Schaden Verantwortlichen richten: Die Hintermänner der S&K-Gruppe bzw. die Verantwortlichen des Emissionshauses United Investors. Wer den Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet ist, dürfte sich alsbald aus den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ergeben. Die auf den Schutz geschädigter Kapitalanleger spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte hat bereits für hier vertretene Anleger einen Antrag auf Akteneinsicht bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main gestellt. Unter Umständen lassen sich bereits mit den Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren gezielt Schadenersatzansprüche gegen die verantwortlichen Hintermänner begründen.

Haftung der Anlagevermittler und Berater

In vielen Fällen dürften auch die Anlagevermittler und Berater, welche S&K-Produkte aus dem Hause United Investors bzw. Verträge über den Ankauf von Lebensversicherungen mit der Erste S&K Immobilienhandels GmbH (jetzt: S&K Real Estate Value GmbH) empfohlen haben, zum Schadenersatz verpflichtet sein. Gerade bei der Vermittlung der Fondsbeteiligungen aus dem Hause United Investors stellt sich immer wieder heraus, dass über die wesentlichen Risiken der Beteiligungsangebote entweder überhaupt nicht oder vollkommen irreführend aufgeklärt wurde. Auskunft über die rechtlichen Möglichkeiten - sei es nun die Haftung von Hintermännern bzw. die Beraterhaftung - erteilen die auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte.
  • Für die Prüfung/Abwehr von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,S&K-Gruppe" gegründet. Anleger können damit ihre Interessen bündeln. Betroffene Anleger der genannten Fonds und der S&K-Unternehmensgruppe können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,S&K-Gruppe" noch anschließen.

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Samstag, Mai 04, 2013

WGF AG: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte machen Schadensersatz geltend! Achtung: Es droht Verjährung!

Verjährung der Prospekthaftungsansprüche der Anleihe WGFH07 steht bevor. Verjährung z.B. durch kostengünstige Güteanträge hemmen. Vermittlerhaftung prüfen!


Am 08.04.2013 fanden im Düsseldorfer Congress Center die Gläubigerversammlungen für die Anleiheinhaber der diversen Anleihen der WGF AG statt, in denen es um die Wahl sog. „gemeinsamer Vertreter“ ging. Klar wurde in diesen Gläubigerversammlungen und bereits vorher, dass die Anleger erhebliche Einbußen hinnehmen müssen in Höhe von teilweise deutlich über 50 % des Anlagekapitals, schlimmstenfalls sogar in Höhe von über 80 %.

Viele Anleger haben nicht damit gerechnet, sondern waren der Meinung, mit den Hypothekenanleihen der WGF AG eine sichere, grundbuchlich abgesicherte Anlage zu tätigen, bei der nur geringe Verlustrisiken bestehen würden. Ein verhängnisvoller Irrtum, wie sich nun zeigt.

Die Anleger können nicht nur im Insolvenzverfahren ihren Schaden kompensieren, sondern auch veruschen, Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen geltend machen, und zwar zum einen Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne gegen die Prospektverantwortlichen, aber auch gegen die Berater/Vermittler der Anlage aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Bei diversen Anleihen sind Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne bereits verjährt, wie A0LDUL, WGFH04, WGFH05, aber auch WGFH06, bei der Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne vor kurzem, am 26.04.2013 verjährt sind.

Aus diesem Grunde haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen für Anleger der Anleihe WGFH06 die ersten Güteanträge gegen die Prospektverantwortlichen zur Verjährungshemmung eingelegt, auch erste Klagen sind in Vorbereitung. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu: „Unserer Ansicht nach enthält der Verkaufsprospekt zur Anleihe WGFH06 zahlreiche Prospektfehler, er ist zu optimistisch dargestellt und stellt die wahre Situation unserer Ansicht nach nicht richtig dar. Wir sind daher optimistisch, gegen die Prospektverantwortlichen erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Eventuell könnte hier auf die D & O-Versicherungen der Verantwortlichen zugegriffen werden.“

Da bei der  Anleihe WGFH07 am 17.09.2013 Verjährung der Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne eintritt, sollten auch Anleger dieser Anleihe rechtzeitig über verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. in Form eines kostengünstigen verjährungshemmenden Güteantrages nachdenken.

Teilweise haben Anleger, denen die Anlage vermittelt worden ist, auch die Chance, im Wege der Vermittlerhaftung gegen die Vermittler der Anlage vorzugehen. Nach Erkenntnissen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte dürfte dies ca. 15 - 20 % der Anleger betreffen. Auch diverse Banken wie DAB-Bank, comdirect Bank, u.a. haben die Anleihen der WGF AG vertrieben. Diese Anleger haben teilweise noch deutlich länger Zeit, Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Vermittler der Anlage geltend zu machen, da bei der Vermittlerhaftung teilweise 3 Jahre ab Kenntnisnahme Zeit bleibt, um Schadensersatz-Ansprüche geltend zu machen. Dies muss aber immer im Einzelfall geprüft werden, da teilweise auch in diesen Fällen bereits Verjährung eingetreten ist. Auch hier können teilweise Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Beratung fehlerhaft war.

Auch, sofern bei der Beratung von den Banken erhaltene Rückvergütungen, sog. „Kick-backs,“ verschwiegen wurden, können laut aktueller BGH-Rechtsprechung erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die auf die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung gerichtet sind.

Fazit: Anleger haben also teilweise die Möglichkeit, ihren Schaden über das Insolvenzverfahren hinaus zu kompensieren.



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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. Mai  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.




Freitag, Mai 03, 2013

Schock für München - Fonds 2 Anleger: Insolvenzverwalter fordert Gelder zurück.

Mit Schreiben vom 29.04.2013 wurden zahlreiche Anleger des München - Fonds 2 angeschrieben, die im Jahre 2010 eine Vereinbarung über die Veräußerung und Abtretung der Rechte an der München - Fonds 2 Beteiligung abgeschlossen haben. Sie werden nunmehr vom Insolvenzverwalter aufgefordert, den vereinnahmten Kaufpreis zurückzuzahlen.


Im Jahre 2010 war Anlegern des München - Fonds 2 eine ,,Vereinbarung über die Veräußerung und die Abtretung von Rechten aus einem Registertreuhandvertrag über Kommanditanteile an der München - Fonds Projekt GmbH & Co. Investitions KG II" angeboten worden. Die Anleger hatten dadurch die Möglichkeit, ihre München - Fonds 2 Beteiligung an die Infraplan Gesellschaft für Infrastrukturplanung, Gewerbe - und Wohnbau mbh & Co. Betriebs KG zu verkaufen. Als Kaufpreis erhielten sie fast das gesamte eingesetzte Eigenkapital.

Die Vorstellung vieler Anleger, dass durch den Verkauf der Beteiligung das Kapitel München - Fonds 2 für sie abgeschlossen wäre, ist leider nicht zutreffend.

Der Insolvenzverwalter der Infraplan Gesellschaft für Infrastrukturplanung, Gewerbe - und Wohnbau mbh & Co. Betriebs KG fordert nunmehr den Kaufpreis von den Anlegern zurück. Er begründet dies damit, dass die Zahlung des Kaufpreises eine unentgeltliche Leistung darstelle, da die Rechte aus der übertragenen Fondsbeteiligung wertlos gewesen wären. Der Insolvenzverwalter meint daher, die Zahlungen anfechten zu können.

Ganz sicher scheint sich der Insolvenzverwalter seiner Sache aber nicht zu sein:
Denn der Insolvenzverwalter bietet jenen Anleger an, die bis 15.05.2013 auf sein Ansinnen eingehen, 20 Prozent des geforderten Betrages nachzulassen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche München - Fonds 2 Anleger vertritt, ist es keineswegs eindeutig, dass die Forderung des Insolvenzverwalters in jedem Fall begründet ist.  Anleger, die sich am München - Fonds 2 beteiligt haben und die sich nun diesen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt sehen, ist daher zu raten, die Ansprüche prüfen zu lassen, so Rechtsanwalt Kainz weiter.

In diesem Zusammenhang sollte ggf. auch eine Prüfung erfolgen, ob Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaft, die dem Anleger die Beteiligung empfohlen hat, in Betracht kommen. Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte ist es bereits gelungen, München Fonds Anleger zu Schadenersatzzahlungen zu verhelfen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus solchen Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft München Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. Mai  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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Medienfonds ,,Montranus Dritte" und ,,KALEDO Zweite" Sparkasse Hannover zu 225.000 Euro Schadenersatz verurteilt.

Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Entscheidungen der beiden Vorinstanzen OLG Celle und Landgericht Hannover bestätigt.


Mit Beschluss vom 26. März 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Nichtzulassungsbeschwerde der Sparkasse Hannover zurückgewiesen (Az.: XI ZR 267/12). Dadurch bestätigte das höchste deutsche Zivilgericht einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle, wonach die Sparkasse Hannover einem Kunden 225.000 Euro Schadenersatz zahlen muss. Grund ist die nachweislich fehlerhafte Anlageberatung bei der Vermittlung von Anteilen an den beiden Medienfonds ,,Montranus Dritte" und ,,KALEDO Zweite" des Initiators Hannover Leasing. Vertreten wurde der Anleger und Kläger durch die auf Investorenschutz spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen.

Bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht (LG) Hannover war die Sparkasse Hannover unterlegen. Mit Urteil vom 30. Dezember 2011 wurde dem Kläger und Kunden der Sparkasse Hannover ein Schadenersatz in Höhe von 225.000 Euro zugesprochen (Az.: 13 O 308/10). In der Berufungsverhandlung schloss sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle der Einschätzung des Landgerichts Hannover an (Az.: 3 U 21/129).

,,Wie in zahlreichen vergleichbaren Fällen ging es auch hier um verschwiegene Rückvergütungen, so genannte Kick-backs", erläutert BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Hintergrund: Nach Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofs müssen Banken und Sparkassen ihre Kunden über den Erhalt von Kick-backs für die erfolgreiche Vermittlung von Fondsbeteiligungen informieren. Geschieht dies nachweislich nicht, liegt fehlerhafte Anlageberatung vor, die regelmäßig zu einer erfolgreichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen führt.

Im vorliegenden Fall hatte die Sparkasse Hannover argumentiert, dem Kunden und Kläger hätte klar sein müssen, dass für die erfolgreiche Vermittlung der Fondsbeteiligungen aufklärungspflichtige Provisionen gezahlt würden. Deshalb sei die Schadenersatzklage nicht stichhaltig. Doch dies ließ das OLG Celle nur bedingt gelten.

Denn ,,die Sparkasse Hannover hatte ihrem Kunden mitgeteilt, dass sie allenfalls den Ausgabeaufschlag, das Agio also, in Höhe von drei Prozent der Beteiligungssumme erhält", erläutert Fachanwalt Jens-Peter Gieschen. Man habe dem Kunden die Erstattung der Hälfte des Ausgabeaufschlags angeboten. ,,Somit zeichnete unser Mandant die Beteiligungen an den beiden Medienfonds ,Montranus Dritte' und ,KALEDO Zweite' in der falschen Annahme, das wirtschaftliche Interesse der Sparkasse Hannover beschränke sich auf den Ausgabeaufschlag", fügt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen hinzu. Insbesondere unter diesem Gesichtspunkt verneinte der  Bundesgerichtshof die Verjährung der Ansprüche des Klägers und wies somit die Nichtzulassungsbeschwerde der Sparkasse Hannover gegen den Beschluss des OLG Celle zurück.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Hannover Leasing gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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SolarWorld AG: Anleihegläubiger sollten jetzt auch Kündigung prüfen - BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Die SolarWorld AG befindet sich in großen finanziellen Schwierigkeiten. Auf einer schnell einzuberufenden Gläubigerversammlung sollen Anleihebesitzer erheblichen Verlusten zustimmen. Eine Kündigung der Anleihe ist jetzt vielleicht der letzte Ausweg.


Durch eine Kündigung können Anleihegläubiger die sofortige Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen verlangen. Allerdings wird SolarWorld sich dagegen aller Voraussicht nach wehren. Daher ist eine Kündigung v. a. sinnvoll für Anleger mit einer Rechtschutzversicherung oder für professionelle Anleger mit langem Atem.

Die Risiken und Erfolgsaussichten einer Kündigung der SolarWorld-Anleihe sind zusammengefasst wie folgt: Die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Kündigung erfolgreich sein wird, ist aber nicht sicher vorherzusagen.

Hierzu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin: ,,Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass alleine durch die fristlose Kündigung SolarWorld den Anleihebetrag und die Zinsen nicht ausbezahlen wird, sondern eine Klage auf Auszahlung notwendig sein wird. SolarWorld wird voraussichtlich argumentieren, dass kein Kündigungsgrund vorliegt, denn ein Insolvenzverfahren sei nicht eröffnet und das beabsichtigte Restrukturierungskonzept sei keine allgemeine Schuldenregelung. Zudem sei eine bloße Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse kein ausreichender Kündigungsgrund. Hiergegen kann argumentiert werden, dass die Einleitung eines Insolvenzverfahrens nicht Kündigungsvoraussetzung ist. Vielmehr ist der von SolarWorld beabsichtigte Schuldenschnitt gerade eine allgemeine Schuldenregelung im Sinne der Anleihebedingungen."

Rechtsanwalt Dr. Liebscher weiter: ,,Das Landgericht Köln hat ferner in einem Urteil vom 26.01.2012 mit dem Az. 30 O 14/11 entschieden, dass die dortigen Anleihegläubiger der DEIKON in einem ähnlichen Fall ein Kündigungsrecht haben und somit die DEIKON die dortigen Kläger ausbezahlen muss. Das Urteil des Landgerichts Köln ist aber noch nicht rechtskräftig, die DEIKON ist inzwischen zudem insolvent geworden. In der juristischen Literatur wird kontrovers diskutiert, ob das Urteil richtig ist. Ob das Urteil in der Berufungsinstanz somit Bestand gehabt hätte, ist nicht vollkommen sicher. Allerdings kann dieses Urteil eine Argumentation für die Kündigung stützen, auch wenn die DEIKON-Anleihebedingungen in diesem Punkt anders sind als die Bedingungen der SolarWorld-Anleihen. SolarWorld wird hingegen argumentieren, dass das Urteil nicht anwendbar und auch nicht zutreffend sei, insbesondere da Anleihen nicht mit Darlehensverträgen vergleichbar seien. Ferner wird SolarWorld wahrscheinlich anführen, dass das der Sinn und Zweck des auf SolarWorld-Anleihen anwendbaren Schuldverschreibungsgesetzes ein Kündigungsrecht ausschließt. Auch dieses Argument hat das LG Köln so nicht gesehen und daran ein Kündigungsrecht nicht scheitern lassen. Denn es lässt sich argumentieren, dass die Anleihebedingungen ausdrücklich ein Kündigungsrecht vorsehen und insofern zulässig vom Schuldverschreibungsgesetz abweichen."

,,Falls SolarWorld zwischenzeitlich insolvent werden sollte, würde eine Klage wirtschaftlich nicht mehr zum Erfolg führen. Allerdings kann versucht werden, die Gerichtsverfahren zu beschleunigen, indem soweit möglich und sinnvoll im sog. Urkundenprozess vorgegangen wird", so Rechtsanwalt Dr. Liebscher.

Und weiter: ,,Es ist nicht ausgeschlossen ist, dass sich schnelles Handeln auszahlt: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären. Eventuell ist denkbar, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt (da es voraus. nur wenige sein werden). Außerdem besteht die reelle Möglichkeit, dass SolarWorld die Restrukturierung schafft. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen. Eine Kündigung und deren klagweise Durchsetzung kann nach unserer Einschätzung also trotz erheblicher Risiken und Kosten durchaus sinnvoll sein, wenn man bereit ist die Kosten dafür zu tragen bzw. über eine Rechtsschutzversicherung verfügt."

Eine Vielzahl von Anleihegläubigern hat sich daher seit Januar 2013 bereits an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte gewandt um ihre Rechte im laufenden Restrukturierungsverfahren durchzusetzen. Sollte es zudem zu einer Insolvenz der SolarWorld kommen, stehen Dr. Späth & Partner bereit, die Rechte von Anleihegläubigern im Insolvenzverfahren gegenüber der SolarWorld und dem Insolvenzverwalter oder Sachwalter zu vertreten.

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung. Anderenfalls leistet die Kanzlei die umfassende Vertretung im Restrukturierungsverfahren und auch die außergerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale, sodass alle Kosten von vornherein feststehen und transparent sind.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Donnerstag, Mai 02, 2013

Medico Fonds Nr. 31: Hinweisbeschluß des OLG Celle lässt Erfolg erwarten!

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 010.10.2012 hatte die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und Freistellung und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 31 verurteilt.


RA Steffens hatte in seinem Artikel vom 22.10.2012 an dieser Stelle berichtet. Die Bonnfinanz hatte Berufung eingelegt und muß sich nun mit dem Hinweisbeschluss des OLG Celle auseinandersetzen:

Das OLG Celle geht vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Aus den Rechenschaftsberichten ergebe sich für den Anleger nicht mit der nötigen Klarheit, dass ein Totalverlust droht bzw. die Fungibilität nur eingeschränkt sei. Die Aussagen des Beraters entwerten, soweit sie nicht dem Prospekt entsprechen, die Angaben im Prospekt. Die Steuervorteile seien nicht anzurechnen. Das OLG Celle hat der Bonnfinanz die Rücknahme der Berufung angeraten. Es bleibt abzuwarten, wie der Rechtsstreit sich weiter entwickelt.

Nachstehend nochmal der ursprüngliche Bericht von Rechtsanwalt Steffens vom 22.10.2012:

"Es liegt eine Verletzung der Pflicht aus dem Beratungsvertrag vor, mit Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Einlagen minus Ausschüttungen sowie 2,5 % p.a. Zins.

Medico Immobilienfonds Nr. 31 - eine Klage der Rechtsanwälte Dr. Rötlich hatte in erster Instanz Erfolg vor dem LG Stade. Die Bonnfinanz AG wurde fast vollumfänglich verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch Berufung beim OLG Celle eingelegt werden.

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte für Bank- und Kapitalanalgerecht geführten Prozess - Terminsvertretung Rechtsanwalt und Fachanwalt Bank- und Kapitalanlagerecht Karl-Heinz Steffens - hat das LG Stade sich mit der Klage einer Anlegerin gegen die Bonnfinanz AG für Vermögensberatung und Vermittlung wegen  Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds 31 zu befassen.

Die Düsseldorfer Gebau AG hat unter der Bezeichnung Medico Fonds eine Vielzahl von geschlossenen Immobilienfonds aufgelegt. Die Zielgruppe für die Medico Fonds bestand dabei vornehmlich aus Ärzten und Apothekern. Die Medico Fonds, von der Gebau Fonds GmbH verwaltet, beinhalten mehr als 50 Objekte für 34 Medico Fonds Gesellschaften mit rund 1000 Wohnungen und ca. 350 000 qm Gewerbefläche. Rund 25 000 Gesellschafter sollen in die verschiedenen Medico Fonds ein Volumen von ca. 665 Mio. Euro investiert haben.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Abschlusses 50 Jahre alt war, von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 empfohlen. Das LG Stade hat zwischen den Parteien einen Anlageberatungsvertrag angenommen. Die beklagte Bonnfinanz AG hat ihre Beratungspflicht aus diesem Anlageberatungsvertrag verletzt. Die Haftung der Beklagten richtete sich - da der Vertrag vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde - nach Artikel 229 § 5 EGBGB nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.

Der Anlageberater der Bonnfinanz AG schuldet dem Kunden eine anlegergerechte und anlagegerechte Beratung. Er muss eine fachkundige Bewertung und Beurteilung der verschiedenen Anlagemöglichkeiten vornehmen und den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände informieren (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 280 RN 47 m.w.N.).

Das Gericht hat keine anlegergerechte Beratung angenommen. Der Immobilienfonds Medico 31 ist als unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes und einer Nachschusspflicht eine erhebliche risikobehaftete Kapitalbeteiligung. Die Empfehlung des Beraters der Bonnfinanz AG verletzte nach Auffassung des Landgerichts Stade die Pflicht zur anlegergerechten Beratung.

Das Landgericht Stade hat in einer umfassenden Beweisaufnahme des Ehemanns der Klägerin und des Beraters der Bonnfinanz - der inzwischen dort nicht mehr tätig ist  - vernommen. Es ging um die Prüfung, ob eine Anlagevermittlung oder Beratung stattgefunden hat. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im Fall umfassend hinterfragt. Besonderheit war auch, dass die Anlegerin deutlich mehr Geld anlegen sollte als sie hatte. Es wurde deshalb noch ein Kredit von 40.000 Euro aufgenommen, um eine gute Anlage durchführen zu können. Dazu hat sich das Ehepaar noch für 10 Jahre verschuldet.

Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligung über keinerlei einschlägige Kenntnisse über Kapitalanlagen, insbesondere hatte sie keine Kenntnisse über geschlossene Immobilienfonds. Es war daher nach Ansicht des LG Stade nicht ausreichend, dass der Vermittler mit der Anlegerin den Prospekt teilweise durchgegangen ist. Im Prospekt werden die Risiken nur stichpunktartig angerissen und nur zum geringen Teil konkret erläutert.

Die Kausalität zwischen Beratungsfehler und Zeichnung der Anlage wurde vermutet. Hierzu wurde die anwesende Klägerin nicht vernommen. Es wurde vermutet, dass ein Anleger die betreffende Beteiligung nicht gezeichnet hätte, wenn er hinreichend aufgeklärt und beraten worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2012 - XI ZR 262/10).

Das Landgericht Stade hat kein zu berücksichtigendes Mitverschulden der Klägerin angenommen. Wer sich eines Beraters bedient, darf darauf vertrauen, richtig und vollständig beraten zu werden und dass sich aus den Vertragsunterlagen (Prospekt) keine weiteren, von den Angaben des Beraters abweichenden, Informationen ergeben.

Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Es kam darauf an, wann die Klägerin von der Beratungspflichtverletzung der Beklagten erstmals Kenntnis erlangt hat. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der hochkomplexen Anlageform und der Unerfahrenheit der Klägerin und ihres Ehemannes ohne anwaltliche Beratung eine Kenntniserlangung über die Beratungspflichtverletzung nicht möglich war. Die Meinung der Bonnfinanz AG, dass Rechenschaftsberichte die Kenntniserlangung ermöglicht hätten, war nicht hinreichend dargetan worden.

Die beklagte Bonnfinanz AG ist der Klägerin mithin zum Schadenersatz verpflichtet. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie ohne fehlerhafte Beratung stünde. Insbesondere ist bei dem Schadensersatzanspruch der Anspruch auf entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) gegeben. Die Kammer des LG Stade war davon überzeugt, dass das Eigenkapital bei ordnungsgemäßer Ausklärung das Kapital anderweitig investiert hätte. Die Kammer hat den entgangenen Gewinn auf der Basis eines zu realisierbaren Zinssatzes nach § 287 ZPO mit 2,5 % p.a. angenommen (Vgl. BGH NJW 2012, 2427 ff.).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Es bleibt abzuwarten, wie die beklagte Bonnfinanz bei ähnlichen Fällen reagieren wird. Es wird bundesweit hinsichtlich verschiedener Medico Fonds geklagt.

So sind Klagen beim Medico 29 beim LG Gera, beim Medico 41 beim LG Landau, beim Medico 31 und Medico 34 beim LG Coburg, beim Medico 37 beim LG Meiningen, beim Medico 41, Medico 45, Medico 46, Medico 48 beim LG Darmstadt, beim Medico 40 beim LG Hamburg, beim Medico 41 beim LG Heidelberg, beim Medico 34 beim LG Schweinfurt, LG Kassel und AG Aschaffenburg, beim Medico 35 beim LG Zweibrücken anhängig.    Es wird hier weiter über erfolgreiche Prozesse berichtet."
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich                                                                  


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Vorsicht geboten: SFD - safe deal group

Safe Deal Group FinanceGuard Markts - geht hier alles mit rechten Dingen zu?


Ein  Mandant der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte berichtete über folgende Transaktion, bei der möglicherweise ein betrügerisches System dahinter steckt: unter dem Namen "Safe Deal Group FinanceGuard Markts" fungiert ein angeblicher Serviceanbieter für Geldtransaktionen im Internet.

Dabei gingen die Betreiber nach Erkenntnissen  der Kanzlei so vor, dass dem potentiellen Käufer im Rahmen einer Kaufabwicklung über das Internet von seitens der safe deal group ein Service zur Kaufabwicklung angeboten wurde.

Soll beispielsweise von einem potentiellen Käufer ein Fahrzeug via Internet auf Probe gekauft werden, so bietet die safe deal group sich als Serviceanbieter an.  Das Fahrzeug könne zur Probe ausgeliefert werden, unter der Bedingung, dass der Käufer bis zur seiner endgültigen Kaufentscheidung den Kaufpreis der safe deal group auf ein sogenanntes "Sicherungskonto" überweist.

Die safe deal group behält das Geld angeblich bis zur endgültigen Kaufentscheidung des potentiellen Käufers ein. In dem der Kanzlei vorliegenden Fall bezahlte der Mandant, bekam aber leider den Kaufgegenstand nie zu Gesicht.  Die Kommunikation mit dem potentiellen Käufer erfolgte über die Emailadresse: safe.deal.group@gmail.com.

Eines der Konten, auf welches das Geld überwiesen werden sollte, lautete auf einen Danut Din und besteht bei der deutschen Bank. Diese Person scheint wohl auch eine der Schlüsselfiguren in dem System zu sein. Es wurden aber auch in diesem Zusammenhang auf andere Personen lautende Konten, beispielsweise bei der Postbank, angegeben. Eine Adresse dieser Personen liegt allerdings nicht vor und wurde im e-mail-Verkehr auch nicht mitgeteilt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte hat in dem vorliegenden Fall Strafanzeige erstattet. Betroffenen wird geraten, sich zur Wahrung ihrer Interessen umgehend an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

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Mittwoch, Mai 01, 2013

Weiterer Erfolg für Medico-34-Anleger: LG Aschaffenburg verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz!

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 06.03.2013 hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 34 verurteilt. 


Im zugrunde liegenden Fall wurde den Eltern der Klägerin, die aus abgetretenem Recht klagte, von dem Anlageberater der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 32 empfohlen.  Das Landgericht Aschaffenburg geht dabei völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde die Mutter der Klägerin vernommen, außerdem hatte die Bonnfinanz den Vater der Klägerin drittwiderbeklagt. Die Drittwiderklage wurde abgewiesen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts den Eltern der Klägerin eine nicht anlegergerechte Anlage empfohlen und darüber hinaus seine Beratungspflichten verletzt.  Die Eltern der Klägerin waren zum Zeitpunkt der Anlage konservative Sparer und wollten keine riskante, sondern eine sichere Geldanlage. Nach Aussage des LG Aschaffenburg konnte der Medico 34 diese Ziele gar nicht erfüllen, weil dieser Fonds eine letztlich u. a. mit dem Risiko des Totalverlustes und der Nachschußpflicht verbundene Anlageform sei. Für eine gesicherte Altersvorsorge sei der Medico 34 jedenfalls nicht geeignet.  Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt. 

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Aschaffenburg als erwiesen an, daß der Berater die Klägerin nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hatte.  Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, daß es den Anlegern damals um die Altersvorsorge ging und sie dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte.  Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Aschaffenburg auch kausal für den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. 

Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Aschaffenburg auch nicht als verjährt an. Den Eltern der Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, denn das Gericht sah keine Hinweise dafür, daß den Anlegern aus den Rechenschaftsberichten in rechtlicher Hinsicht deutlich geworden war, daß sie einer unzureichenden Beratung unterworfen waren.

 Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Eltern der Klägerin für das Darlehen erbracht hatten, welches ihnen vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.  Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Eltern der Klägerin erhalten hatten, in Abzug gebracht. Die gezogenen Steuervorteile wurden dagegen nicht in Abzug gebracht!  So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.   Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und derInteressengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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