Samstag, Mai 04, 2013

WGF AG: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte machen Schadensersatz geltend! Achtung: Es droht Verjährung!

Verjährung der Prospekthaftungsansprüche der Anleihe WGFH07 steht bevor. Verjährung z.B. durch kostengünstige Güteanträge hemmen. Vermittlerhaftung prüfen!


Am 08.04.2013 fanden im Düsseldorfer Congress Center die Gläubigerversammlungen für die Anleiheinhaber der diversen Anleihen der WGF AG statt, in denen es um die Wahl sog. „gemeinsamer Vertreter“ ging. Klar wurde in diesen Gläubigerversammlungen und bereits vorher, dass die Anleger erhebliche Einbußen hinnehmen müssen in Höhe von teilweise deutlich über 50 % des Anlagekapitals, schlimmstenfalls sogar in Höhe von über 80 %.

Viele Anleger haben nicht damit gerechnet, sondern waren der Meinung, mit den Hypothekenanleihen der WGF AG eine sichere, grundbuchlich abgesicherte Anlage zu tätigen, bei der nur geringe Verlustrisiken bestehen würden. Ein verhängnisvoller Irrtum, wie sich nun zeigt.

Die Anleger können nicht nur im Insolvenzverfahren ihren Schaden kompensieren, sondern auch veruschen, Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen geltend machen, und zwar zum einen Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne gegen die Prospektverantwortlichen, aber auch gegen die Berater/Vermittler der Anlage aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Bei diversen Anleihen sind Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne bereits verjährt, wie A0LDUL, WGFH04, WGFH05, aber auch WGFH06, bei der Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne vor kurzem, am 26.04.2013 verjährt sind.

Aus diesem Grunde haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen für Anleger der Anleihe WGFH06 die ersten Güteanträge gegen die Prospektverantwortlichen zur Verjährungshemmung eingelegt, auch erste Klagen sind in Vorbereitung. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu: „Unserer Ansicht nach enthält der Verkaufsprospekt zur Anleihe WGFH06 zahlreiche Prospektfehler, er ist zu optimistisch dargestellt und stellt die wahre Situation unserer Ansicht nach nicht richtig dar. Wir sind daher optimistisch, gegen die Prospektverantwortlichen erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Eventuell könnte hier auf die D & O-Versicherungen der Verantwortlichen zugegriffen werden.“

Da bei der  Anleihe WGFH07 am 17.09.2013 Verjährung der Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne eintritt, sollten auch Anleger dieser Anleihe rechtzeitig über verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. in Form eines kostengünstigen verjährungshemmenden Güteantrages nachdenken.

Teilweise haben Anleger, denen die Anlage vermittelt worden ist, auch die Chance, im Wege der Vermittlerhaftung gegen die Vermittler der Anlage vorzugehen. Nach Erkenntnissen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte dürfte dies ca. 15 - 20 % der Anleger betreffen. Auch diverse Banken wie DAB-Bank, comdirect Bank, u.a. haben die Anleihen der WGF AG vertrieben. Diese Anleger haben teilweise noch deutlich länger Zeit, Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Vermittler der Anlage geltend zu machen, da bei der Vermittlerhaftung teilweise 3 Jahre ab Kenntnisnahme Zeit bleibt, um Schadensersatz-Ansprüche geltend zu machen. Dies muss aber immer im Einzelfall geprüft werden, da teilweise auch in diesen Fällen bereits Verjährung eingetreten ist. Auch hier können teilweise Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Beratung fehlerhaft war.

Auch, sofern bei der Beratung von den Banken erhaltene Rückvergütungen, sog. „Kick-backs,“ verschwiegen wurden, können laut aktueller BGH-Rechtsprechung erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die auf die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung gerichtet sind.

Fazit: Anleger haben also teilweise die Möglichkeit, ihren Schaden über das Insolvenzverfahren hinaus zu kompensieren.



BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu        

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:  

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. Mai  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.




Freitag, Mai 03, 2013

Schock für München - Fonds 2 Anleger: Insolvenzverwalter fordert Gelder zurück.

Mit Schreiben vom 29.04.2013 wurden zahlreiche Anleger des München - Fonds 2 angeschrieben, die im Jahre 2010 eine Vereinbarung über die Veräußerung und Abtretung der Rechte an der München - Fonds 2 Beteiligung abgeschlossen haben. Sie werden nunmehr vom Insolvenzverwalter aufgefordert, den vereinnahmten Kaufpreis zurückzuzahlen.


Im Jahre 2010 war Anlegern des München - Fonds 2 eine ,,Vereinbarung über die Veräußerung und die Abtretung von Rechten aus einem Registertreuhandvertrag über Kommanditanteile an der München - Fonds Projekt GmbH & Co. Investitions KG II" angeboten worden. Die Anleger hatten dadurch die Möglichkeit, ihre München - Fonds 2 Beteiligung an die Infraplan Gesellschaft für Infrastrukturplanung, Gewerbe - und Wohnbau mbh & Co. Betriebs KG zu verkaufen. Als Kaufpreis erhielten sie fast das gesamte eingesetzte Eigenkapital.

Die Vorstellung vieler Anleger, dass durch den Verkauf der Beteiligung das Kapitel München - Fonds 2 für sie abgeschlossen wäre, ist leider nicht zutreffend.

Der Insolvenzverwalter der Infraplan Gesellschaft für Infrastrukturplanung, Gewerbe - und Wohnbau mbh & Co. Betriebs KG fordert nunmehr den Kaufpreis von den Anlegern zurück. Er begründet dies damit, dass die Zahlung des Kaufpreises eine unentgeltliche Leistung darstelle, da die Rechte aus der übertragenen Fondsbeteiligung wertlos gewesen wären. Der Insolvenzverwalter meint daher, die Zahlungen anfechten zu können.

Ganz sicher scheint sich der Insolvenzverwalter seiner Sache aber nicht zu sein:
Denn der Insolvenzverwalter bietet jenen Anleger an, die bis 15.05.2013 auf sein Ansinnen eingehen, 20 Prozent des geforderten Betrages nachzulassen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche München - Fonds 2 Anleger vertritt, ist es keineswegs eindeutig, dass die Forderung des Insolvenzverwalters in jedem Fall begründet ist.  Anleger, die sich am München - Fonds 2 beteiligt haben und die sich nun diesen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt sehen, ist daher zu raten, die Ansprüche prüfen zu lassen, so Rechtsanwalt Kainz weiter.

In diesem Zusammenhang sollte ggf. auch eine Prüfung erfolgen, ob Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaft, die dem Anleger die Beteiligung empfohlen hat, in Betracht kommen. Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte ist es bereits gelungen, München Fonds Anleger zu Schadenersatzzahlungen zu verhelfen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus solchen Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft München Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu         

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: 
         
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. Mai  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

cllbak

Medienfonds ,,Montranus Dritte" und ,,KALEDO Zweite" Sparkasse Hannover zu 225.000 Euro Schadenersatz verurteilt.

Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Entscheidungen der beiden Vorinstanzen OLG Celle und Landgericht Hannover bestätigt.


Mit Beschluss vom 26. März 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Nichtzulassungsbeschwerde der Sparkasse Hannover zurückgewiesen (Az.: XI ZR 267/12). Dadurch bestätigte das höchste deutsche Zivilgericht einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle, wonach die Sparkasse Hannover einem Kunden 225.000 Euro Schadenersatz zahlen muss. Grund ist die nachweislich fehlerhafte Anlageberatung bei der Vermittlung von Anteilen an den beiden Medienfonds ,,Montranus Dritte" und ,,KALEDO Zweite" des Initiators Hannover Leasing. Vertreten wurde der Anleger und Kläger durch die auf Investorenschutz spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen.

Bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht (LG) Hannover war die Sparkasse Hannover unterlegen. Mit Urteil vom 30. Dezember 2011 wurde dem Kläger und Kunden der Sparkasse Hannover ein Schadenersatz in Höhe von 225.000 Euro zugesprochen (Az.: 13 O 308/10). In der Berufungsverhandlung schloss sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle der Einschätzung des Landgerichts Hannover an (Az.: 3 U 21/129).

,,Wie in zahlreichen vergleichbaren Fällen ging es auch hier um verschwiegene Rückvergütungen, so genannte Kick-backs", erläutert BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Hintergrund: Nach Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofs müssen Banken und Sparkassen ihre Kunden über den Erhalt von Kick-backs für die erfolgreiche Vermittlung von Fondsbeteiligungen informieren. Geschieht dies nachweislich nicht, liegt fehlerhafte Anlageberatung vor, die regelmäßig zu einer erfolgreichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen führt.

Im vorliegenden Fall hatte die Sparkasse Hannover argumentiert, dem Kunden und Kläger hätte klar sein müssen, dass für die erfolgreiche Vermittlung der Fondsbeteiligungen aufklärungspflichtige Provisionen gezahlt würden. Deshalb sei die Schadenersatzklage nicht stichhaltig. Doch dies ließ das OLG Celle nur bedingt gelten.

Denn ,,die Sparkasse Hannover hatte ihrem Kunden mitgeteilt, dass sie allenfalls den Ausgabeaufschlag, das Agio also, in Höhe von drei Prozent der Beteiligungssumme erhält", erläutert Fachanwalt Jens-Peter Gieschen. Man habe dem Kunden die Erstattung der Hälfte des Ausgabeaufschlags angeboten. ,,Somit zeichnete unser Mandant die Beteiligungen an den beiden Medienfonds ,Montranus Dritte' und ,KALEDO Zweite' in der falschen Annahme, das wirtschaftliche Interesse der Sparkasse Hannover beschränke sich auf den Ausgabeaufschlag", fügt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen hinzu. Insbesondere unter diesem Gesichtspunkt verneinte der  Bundesgerichtshof die Verjährung der Ansprüche des Klägers und wies somit die Nichtzulassungsbeschwerde der Sparkasse Hannover gegen den Beschluss des OLG Celle zurück.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Hannover Leasing gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu       

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: 
       
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen


Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. Mai  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

SolarWorld AG: Anleihegläubiger sollten jetzt auch Kündigung prüfen - BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Die SolarWorld AG befindet sich in großen finanziellen Schwierigkeiten. Auf einer schnell einzuberufenden Gläubigerversammlung sollen Anleihebesitzer erheblichen Verlusten zustimmen. Eine Kündigung der Anleihe ist jetzt vielleicht der letzte Ausweg.


Durch eine Kündigung können Anleihegläubiger die sofortige Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen verlangen. Allerdings wird SolarWorld sich dagegen aller Voraussicht nach wehren. Daher ist eine Kündigung v. a. sinnvoll für Anleger mit einer Rechtschutzversicherung oder für professionelle Anleger mit langem Atem.

Die Risiken und Erfolgsaussichten einer Kündigung der SolarWorld-Anleihe sind zusammengefasst wie folgt: Die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Kündigung erfolgreich sein wird, ist aber nicht sicher vorherzusagen.

Hierzu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin: ,,Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass alleine durch die fristlose Kündigung SolarWorld den Anleihebetrag und die Zinsen nicht ausbezahlen wird, sondern eine Klage auf Auszahlung notwendig sein wird. SolarWorld wird voraussichtlich argumentieren, dass kein Kündigungsgrund vorliegt, denn ein Insolvenzverfahren sei nicht eröffnet und das beabsichtigte Restrukturierungskonzept sei keine allgemeine Schuldenregelung. Zudem sei eine bloße Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse kein ausreichender Kündigungsgrund. Hiergegen kann argumentiert werden, dass die Einleitung eines Insolvenzverfahrens nicht Kündigungsvoraussetzung ist. Vielmehr ist der von SolarWorld beabsichtigte Schuldenschnitt gerade eine allgemeine Schuldenregelung im Sinne der Anleihebedingungen."

Rechtsanwalt Dr. Liebscher weiter: ,,Das Landgericht Köln hat ferner in einem Urteil vom 26.01.2012 mit dem Az. 30 O 14/11 entschieden, dass die dortigen Anleihegläubiger der DEIKON in einem ähnlichen Fall ein Kündigungsrecht haben und somit die DEIKON die dortigen Kläger ausbezahlen muss. Das Urteil des Landgerichts Köln ist aber noch nicht rechtskräftig, die DEIKON ist inzwischen zudem insolvent geworden. In der juristischen Literatur wird kontrovers diskutiert, ob das Urteil richtig ist. Ob das Urteil in der Berufungsinstanz somit Bestand gehabt hätte, ist nicht vollkommen sicher. Allerdings kann dieses Urteil eine Argumentation für die Kündigung stützen, auch wenn die DEIKON-Anleihebedingungen in diesem Punkt anders sind als die Bedingungen der SolarWorld-Anleihen. SolarWorld wird hingegen argumentieren, dass das Urteil nicht anwendbar und auch nicht zutreffend sei, insbesondere da Anleihen nicht mit Darlehensverträgen vergleichbar seien. Ferner wird SolarWorld wahrscheinlich anführen, dass das der Sinn und Zweck des auf SolarWorld-Anleihen anwendbaren Schuldverschreibungsgesetzes ein Kündigungsrecht ausschließt. Auch dieses Argument hat das LG Köln so nicht gesehen und daran ein Kündigungsrecht nicht scheitern lassen. Denn es lässt sich argumentieren, dass die Anleihebedingungen ausdrücklich ein Kündigungsrecht vorsehen und insofern zulässig vom Schuldverschreibungsgesetz abweichen."

,,Falls SolarWorld zwischenzeitlich insolvent werden sollte, würde eine Klage wirtschaftlich nicht mehr zum Erfolg führen. Allerdings kann versucht werden, die Gerichtsverfahren zu beschleunigen, indem soweit möglich und sinnvoll im sog. Urkundenprozess vorgegangen wird", so Rechtsanwalt Dr. Liebscher.

Und weiter: ,,Es ist nicht ausgeschlossen ist, dass sich schnelles Handeln auszahlt: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären. Eventuell ist denkbar, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt (da es voraus. nur wenige sein werden). Außerdem besteht die reelle Möglichkeit, dass SolarWorld die Restrukturierung schafft. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen. Eine Kündigung und deren klagweise Durchsetzung kann nach unserer Einschätzung also trotz erheblicher Risiken und Kosten durchaus sinnvoll sein, wenn man bereit ist die Kosten dafür zu tragen bzw. über eine Rechtsschutzversicherung verfügt."

Eine Vielzahl von Anleihegläubigern hat sich daher seit Januar 2013 bereits an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte gewandt um ihre Rechte im laufenden Restrukturierungsverfahren durchzusetzen. Sollte es zudem zu einer Insolvenz der SolarWorld kommen, stehen Dr. Späth & Partner bereit, die Rechte von Anleihegläubigern im Insolvenzverfahren gegenüber der SolarWorld und dem Insolvenzverwalter oder Sachwalter zu vertreten.

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung. Anderenfalls leistet die Kanzlei die umfassende Vertretung im Restrukturierungsverfahren und auch die außergerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale, sodass alle Kosten von vornherein feststehen und transparent sind.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu     

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: 
    
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher

Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. Mai  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, Mai 02, 2013

Medico Fonds Nr. 31: Hinweisbeschluß des OLG Celle lässt Erfolg erwarten!

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 010.10.2012 hatte die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und Freistellung und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 31 verurteilt.


RA Steffens hatte in seinem Artikel vom 22.10.2012 an dieser Stelle berichtet. Die Bonnfinanz hatte Berufung eingelegt und muß sich nun mit dem Hinweisbeschluss des OLG Celle auseinandersetzen:

Das OLG Celle geht vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Aus den Rechenschaftsberichten ergebe sich für den Anleger nicht mit der nötigen Klarheit, dass ein Totalverlust droht bzw. die Fungibilität nur eingeschränkt sei. Die Aussagen des Beraters entwerten, soweit sie nicht dem Prospekt entsprechen, die Angaben im Prospekt. Die Steuervorteile seien nicht anzurechnen. Das OLG Celle hat der Bonnfinanz die Rücknahme der Berufung angeraten. Es bleibt abzuwarten, wie der Rechtsstreit sich weiter entwickelt.

Nachstehend nochmal der ursprüngliche Bericht von Rechtsanwalt Steffens vom 22.10.2012:

"Es liegt eine Verletzung der Pflicht aus dem Beratungsvertrag vor, mit Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Einlagen minus Ausschüttungen sowie 2,5 % p.a. Zins.

Medico Immobilienfonds Nr. 31 - eine Klage der Rechtsanwälte Dr. Rötlich hatte in erster Instanz Erfolg vor dem LG Stade. Die Bonnfinanz AG wurde fast vollumfänglich verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch Berufung beim OLG Celle eingelegt werden.

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte für Bank- und Kapitalanalgerecht geführten Prozess - Terminsvertretung Rechtsanwalt und Fachanwalt Bank- und Kapitalanlagerecht Karl-Heinz Steffens - hat das LG Stade sich mit der Klage einer Anlegerin gegen die Bonnfinanz AG für Vermögensberatung und Vermittlung wegen  Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds 31 zu befassen.

Die Düsseldorfer Gebau AG hat unter der Bezeichnung Medico Fonds eine Vielzahl von geschlossenen Immobilienfonds aufgelegt. Die Zielgruppe für die Medico Fonds bestand dabei vornehmlich aus Ärzten und Apothekern. Die Medico Fonds, von der Gebau Fonds GmbH verwaltet, beinhalten mehr als 50 Objekte für 34 Medico Fonds Gesellschaften mit rund 1000 Wohnungen und ca. 350 000 qm Gewerbefläche. Rund 25 000 Gesellschafter sollen in die verschiedenen Medico Fonds ein Volumen von ca. 665 Mio. Euro investiert haben.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Abschlusses 50 Jahre alt war, von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 empfohlen. Das LG Stade hat zwischen den Parteien einen Anlageberatungsvertrag angenommen. Die beklagte Bonnfinanz AG hat ihre Beratungspflicht aus diesem Anlageberatungsvertrag verletzt. Die Haftung der Beklagten richtete sich - da der Vertrag vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde - nach Artikel 229 § 5 EGBGB nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.

Der Anlageberater der Bonnfinanz AG schuldet dem Kunden eine anlegergerechte und anlagegerechte Beratung. Er muss eine fachkundige Bewertung und Beurteilung der verschiedenen Anlagemöglichkeiten vornehmen und den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände informieren (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 280 RN 47 m.w.N.).

Das Gericht hat keine anlegergerechte Beratung angenommen. Der Immobilienfonds Medico 31 ist als unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes und einer Nachschusspflicht eine erhebliche risikobehaftete Kapitalbeteiligung. Die Empfehlung des Beraters der Bonnfinanz AG verletzte nach Auffassung des Landgerichts Stade die Pflicht zur anlegergerechten Beratung.

Das Landgericht Stade hat in einer umfassenden Beweisaufnahme des Ehemanns der Klägerin und des Beraters der Bonnfinanz - der inzwischen dort nicht mehr tätig ist  - vernommen. Es ging um die Prüfung, ob eine Anlagevermittlung oder Beratung stattgefunden hat. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im Fall umfassend hinterfragt. Besonderheit war auch, dass die Anlegerin deutlich mehr Geld anlegen sollte als sie hatte. Es wurde deshalb noch ein Kredit von 40.000 Euro aufgenommen, um eine gute Anlage durchführen zu können. Dazu hat sich das Ehepaar noch für 10 Jahre verschuldet.

Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligung über keinerlei einschlägige Kenntnisse über Kapitalanlagen, insbesondere hatte sie keine Kenntnisse über geschlossene Immobilienfonds. Es war daher nach Ansicht des LG Stade nicht ausreichend, dass der Vermittler mit der Anlegerin den Prospekt teilweise durchgegangen ist. Im Prospekt werden die Risiken nur stichpunktartig angerissen und nur zum geringen Teil konkret erläutert.

Die Kausalität zwischen Beratungsfehler und Zeichnung der Anlage wurde vermutet. Hierzu wurde die anwesende Klägerin nicht vernommen. Es wurde vermutet, dass ein Anleger die betreffende Beteiligung nicht gezeichnet hätte, wenn er hinreichend aufgeklärt und beraten worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2012 - XI ZR 262/10).

Das Landgericht Stade hat kein zu berücksichtigendes Mitverschulden der Klägerin angenommen. Wer sich eines Beraters bedient, darf darauf vertrauen, richtig und vollständig beraten zu werden und dass sich aus den Vertragsunterlagen (Prospekt) keine weiteren, von den Angaben des Beraters abweichenden, Informationen ergeben.

Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Es kam darauf an, wann die Klägerin von der Beratungspflichtverletzung der Beklagten erstmals Kenntnis erlangt hat. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der hochkomplexen Anlageform und der Unerfahrenheit der Klägerin und ihres Ehemannes ohne anwaltliche Beratung eine Kenntniserlangung über die Beratungspflichtverletzung nicht möglich war. Die Meinung der Bonnfinanz AG, dass Rechenschaftsberichte die Kenntniserlangung ermöglicht hätten, war nicht hinreichend dargetan worden.

Die beklagte Bonnfinanz AG ist der Klägerin mithin zum Schadenersatz verpflichtet. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie ohne fehlerhafte Beratung stünde. Insbesondere ist bei dem Schadensersatzanspruch der Anspruch auf entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) gegeben. Die Kammer des LG Stade war davon überzeugt, dass das Eigenkapital bei ordnungsgemäßer Ausklärung das Kapital anderweitig investiert hätte. Die Kammer hat den entgangenen Gewinn auf der Basis eines zu realisierbaren Zinssatzes nach § 287 ZPO mit 2,5 % p.a. angenommen (Vgl. BGH NJW 2012, 2427 ff.).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Es bleibt abzuwarten, wie die beklagte Bonnfinanz bei ähnlichen Fällen reagieren wird. Es wird bundesweit hinsichtlich verschiedener Medico Fonds geklagt.

So sind Klagen beim Medico 29 beim LG Gera, beim Medico 41 beim LG Landau, beim Medico 31 und Medico 34 beim LG Coburg, beim Medico 37 beim LG Meiningen, beim Medico 41, Medico 45, Medico 46, Medico 48 beim LG Darmstadt, beim Medico 40 beim LG Hamburg, beim Medico 41 beim LG Heidelberg, beim Medico 34 beim LG Schweinfurt, LG Kassel und AG Aschaffenburg, beim Medico 35 beim LG Zweibrücken anhängig.    Es wird hier weiter über erfolgreiche Prozesse berichtet."
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet:http://www.fachanwalt-hotline.eu                                                                  
                                                                                                                               
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich                                                                  


Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

drirö

Vorsicht geboten: SFD - safe deal group

Safe Deal Group FinanceGuard Markts - geht hier alles mit rechten Dingen zu?


Ein  Mandant der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte berichtete über folgende Transaktion, bei der möglicherweise ein betrügerisches System dahinter steckt: unter dem Namen "Safe Deal Group FinanceGuard Markts" fungiert ein angeblicher Serviceanbieter für Geldtransaktionen im Internet.

Dabei gingen die Betreiber nach Erkenntnissen  der Kanzlei so vor, dass dem potentiellen Käufer im Rahmen einer Kaufabwicklung über das Internet von seitens der safe deal group ein Service zur Kaufabwicklung angeboten wurde.

Soll beispielsweise von einem potentiellen Käufer ein Fahrzeug via Internet auf Probe gekauft werden, so bietet die safe deal group sich als Serviceanbieter an.  Das Fahrzeug könne zur Probe ausgeliefert werden, unter der Bedingung, dass der Käufer bis zur seiner endgültigen Kaufentscheidung den Kaufpreis der safe deal group auf ein sogenanntes "Sicherungskonto" überweist.

Die safe deal group behält das Geld angeblich bis zur endgültigen Kaufentscheidung des potentiellen Käufers ein. In dem der Kanzlei vorliegenden Fall bezahlte der Mandant, bekam aber leider den Kaufgegenstand nie zu Gesicht.  Die Kommunikation mit dem potentiellen Käufer erfolgte über die Emailadresse: safe.deal.group@gmail.com.

Eines der Konten, auf welches das Geld überwiesen werden sollte, lautete auf einen Danut Din und besteht bei der deutschen Bank. Diese Person scheint wohl auch eine der Schlüsselfiguren in dem System zu sein. Es wurden aber auch in diesem Zusammenhang auf andere Personen lautende Konten, beispielsweise bei der Postbank, angegeben. Eine Adresse dieser Personen liegt allerdings nicht vor und wurde im e-mail-Verkehr auch nicht mitgeteilt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte hat in dem vorliegenden Fall Strafanzeige erstattet. Betroffenen wird geraten, sich zur Wahrung ihrer Interessen umgehend an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus solchen Geschäften durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Geld weg - was nun?" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
 
Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drirö

Mittwoch, Mai 01, 2013

Weiterer Erfolg für Medico-34-Anleger: LG Aschaffenburg verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz!

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 06.03.2013 hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 34 verurteilt. 


Im zugrunde liegenden Fall wurde den Eltern der Klägerin, die aus abgetretenem Recht klagte, von dem Anlageberater der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 32 empfohlen.  Das Landgericht Aschaffenburg geht dabei völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde die Mutter der Klägerin vernommen, außerdem hatte die Bonnfinanz den Vater der Klägerin drittwiderbeklagt. Die Drittwiderklage wurde abgewiesen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts den Eltern der Klägerin eine nicht anlegergerechte Anlage empfohlen und darüber hinaus seine Beratungspflichten verletzt.  Die Eltern der Klägerin waren zum Zeitpunkt der Anlage konservative Sparer und wollten keine riskante, sondern eine sichere Geldanlage. Nach Aussage des LG Aschaffenburg konnte der Medico 34 diese Ziele gar nicht erfüllen, weil dieser Fonds eine letztlich u. a. mit dem Risiko des Totalverlustes und der Nachschußpflicht verbundene Anlageform sei. Für eine gesicherte Altersvorsorge sei der Medico 34 jedenfalls nicht geeignet.  Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt. 

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Aschaffenburg als erwiesen an, daß der Berater die Klägerin nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hatte.  Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, daß es den Anlegern damals um die Altersvorsorge ging und sie dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte.  Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Aschaffenburg auch kausal für den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. 

Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Aschaffenburg auch nicht als verjährt an. Den Eltern der Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, denn das Gericht sah keine Hinweise dafür, daß den Anlegern aus den Rechenschaftsberichten in rechtlicher Hinsicht deutlich geworden war, daß sie einer unzureichenden Beratung unterworfen waren.

 Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Eltern der Klägerin für das Darlehen erbracht hatten, welches ihnen vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.  Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Eltern der Klägerin erhalten hatten, in Abzug gebracht. Die gezogenen Steuervorteile wurden dagegen nicht in Abzug gebracht!  So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.   Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und derInteressengemeinschaft beizutreten.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                                                                   
                                                                                                                                
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3                                                                    
Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drirö

Dienstag, April 30, 2013

SolarWorld: Anleihebesitzer sollen auf 60% verzichten - Jetzt Rechte sichern.

BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen! Die SolarWorld AG hat heute (30.04.2013) die Eckpunkte ihrer finanziellen Restrukturierung mitgeteilt. Anleihegläubiger sollen auf 60 Prozent der Nominale verzichten. Jetzt sollten Anleihebesitzer sich wehren und spezialisierte Rechtsanwälte mit der Rechtsdurchsetzung beauftragen. Hierzu bündelt der BSZ e.V. Anleger in einer Interessengemeinschaft.



SolarWorld teilte heute (30.04.2013) in einer ad hoc-Mitteilung folgendes mit:

,,Die SolarWorld AG hat mit Schuldscheingläubigern, welche ca. 80 Prozent der ausstehenden Forderungen unter den Schuldschein vertreten, ein gemeinsames Verständnis über die wirtschaftlichen Eckpunkte eines Konzepts zur Restrukturierung  ihrer Finanzverbindlichkeiten erzielt. Diese vorläufige Einigung steht derzeit noch unter allseitigem Gremienvorbehalt. Vorgesehen ist ein deutlicher Schuldenschnitt,  welcher der Gesellschaft eine Reduzierung ihrer langfristigen Verbindlichkeiten um ca. 60 Prozent ermöglicht. Als ein weiterer Baustein soll einer außerordentlichen Hauptversammlung der SolarWorld AG eine Kapitalherabsetzung um ca. 95 Prozent verbunden mit einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage vorgeschlagen werden (sog. Kapitalschnitt). Im Rahmen der Kapitalerhöhung ist
beabsichtigt, einen wesentlichen Teil der existierenden Finanzverbindlichkeiten (ca. 60 Prozent) durch Umwandlung in Eigenkapital abzulösen (Debt-to-Equity-Swap). Die Gläubiger der beiden Anleihen sollen in allen wesentlichen Belangen mit den übrigen unbesicherten Finanzgläubigern der Gesellschaft gleich behandelt werden. Zur bestmöglichen Berücksichtigung der Interessen der Anleihegläubiger werden in Kürze Gläubigerversammlungen einberufen, damit die Anleihegläubiger jeweils einen gemeinsamen Vertreter bestellen können."

Hierzu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin: ,,SolarWorld will also, dass Anleihebesitzer ihre Forderung in Anteile an der SolarWorld umtauschen. Ausgehend vom aktuellen Börsenwert bedeutet dies ganz erhebliche Verluste von bis zu 60 Prozent der Nominale. Hiergegen sollten sich Anleger wehren. Mehrere Handlungsmöglichkeiten sollten genutzt werden."

Dazu Dr. Liebscher: ,,Anleihegläubiger sollten zuallererst jetzt schnell überlegen, die Anleihe zu kündigen und von der SolarWorld volle Rückzahlung der Nominale plus offener Zinsen zu verlangen. Eine Kündigung muss zunächst bestimmte Formalia erfüllen. Ob eine Kündigungsmöglichkeit besteht, richtet sich nach den Bedingungen der Anleihe. Die Bedingungen beider Anleihen sehen eine Kündigungsmöglichkeit vor, wenn die SolarWorld ,,eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet". Hierauf könnten sich Anleihegläubiger jetzt berufen, mit dem Argument, dass der von der SolarWorld nun per ad hoc-Mitteilung angekündigte Schuldenschnitt diese Voraussetzung erfüllt. Damit würde sich für Anleihegläubiger ein Rettungsweg eröffnen, um ohne Verluste aus der Anleihe rauszukommen."

,,Ferner muss in der nun anstehenden Restrukturierung eine bessere Quote durchgesetzt werden. Dazu müssen Anleihebesitzer ihre Interessen bündeln und gemeinsam in einer starken Koalition gegen das Unternehmen und die mit Kreditsicherheiten ausgestatteten Banken auftreten. Allein die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters reicht hierfür nicht, - es bedarf weiterer Instrumente, um das Unternehmen und die gesicherten Banken unter Druck zu setzen. Der Beitritt zu einer Anleger-Interessengemeinschaft ist unbedingt ratsam." Dr. Liebscher weiter: ,,Ferner besteht die Möglichkeit, gegen die Prospektverantwortlichen der SolarWorld-Anleihe Haftungsansprüche geltend zu machen, sog. Prospekthaftungsansprüche. Allerdings besteht die Gefahr, dass Prospekthaftungsansprüche wegen der ersten Anleihe (Laufzeit 2017, Kupon 6,125 %, WKN A1CR73) bereits verjährt sind. Diese Gefahr besteht bei der zweiten Anleihe (Laufzeit 2016, Kupon 6,375 %, WKN A1H3W6) nicht, sodass es Sinn macht, wenn Gläubiger dieser Anleihe Prospekthaftungsansprüche prüfen lassen."

Zusammenfassend: Schlimmster Fall wäre ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der SolarWorld. In jedem Fall sollten Anleihebesitzer darauf achten, dass sie die Rechte wahrnehmen, die in ihnen in der jeweiligen Situation (also Restrukturierungsmaßnahme, Gläubigerversammlung oder Insolvenz) zustehen. Hier ist ein kollektives, gemeinsames Vorgehen der Gläubiger besonders wichtig. Nur wenn die Anleihegläubiger geschlossen auftreten, haben sie die notwendige Handlungsstärke, um sich gegen den Anleiheschuldner SolarWorld durchzusetzen.

Eine Vielzahl von Anleihegläubigern hat sich daher seit Januar 2013 bereits an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte gewandt um ihre Rechte im laufenden Restrukturierungsverfahren durchzusetzen. Sollte es zudem zu einer Insolvenz der SolarWorld kommen, stehen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereit, die Rechte von Anleihegläubigern im Insolvenzverfahren gegenüber der SolarWorld und dem Insolvenzverwalter oder Sachwalter zu vertreten.

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung. Anderenfalls leistet de Kanzlei die umfassende Vertretung im Restrukturierungsverfahren und auch die außergerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale, sodass alle Kosten von vornherein feststehen und transparent sind.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu    

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
    
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher

Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drspäml

Montag, April 29, 2013

Lloyd Fonds LF 54 (Premium Ship Select): MS "Tatiana Schulte" meldet Insolvenz an

Die Zahl insolventer Schiffsfondsgesellschaften aus dem Hause Lloyd Fonds AG steigt weiter an: Nunmehr trifft es mit der MS ,,TATIANA SCHULTE" das zweite Fondsschiff des Lloyd Fonds LF 54 ,,Premium Ship Select".  Bereits Ende Juni 2012 meldete das MS ,,LAURA SCHULTE" Insolvenz an. Damit sind die beiden einzigen Schiffe des Lloyd Fonds ,,Premium Ship Select" untergegangen. Für die geschädigten Anleger führt die Insolvenz zumeist zum vollständigen Verlust ihrer Ersparnisse.


Lloyd Fonds LF 54 ,,Premium Ship Select"

Der 2004/2005 aufgelegte Flottenfonds Lloyd Fonds ,,Premium Ship Select" bot Kapitalanlegern Beteiligungen an zwei unterschiedlich großen Vollcontainerschiffen an. Investiert wurde in die Einschiffsgesellschaften MS ,,LAURA SCHULTE" Shipping GmbH & Co. KG sowie in die MS ,,TATIANA SCHULTE" Shipping GmbH & Co. KG. Das Gesamtinvestitionsvolumen von US-$ 73,5 Mio. setzte sich zusammen aus Anlegerkapital von US-$ 25,5 Mio. sowie Fremdkapital (Schiffshypothekendarlehen) in Höhe von US-$ 45,65 Mio. und einer sog. Initiatorenbeteiligung von rd. US-$ 1 Mio. Deutlich mehr als die Hälfte des Investitionsvolumens stammte somit aus Bankkrediten. Nur rd. 34,7 % des Fondsvolumens wurden von Kapitalanlegern bereitgestellt. Die Fondsgesellschaften planten mit konstanten und hohen Einnahmen aus der Vercharterung der Schiffe. Hierauf waren die Fondsgesellschaften auch angewiesen, galt es neben den Schiffsbetriebskosten und dem Kapitaldienst für die Schiffshypothekendarlehen nicht zuletzt auch die Ausschüttungen an die Anleger von anfänglich 7 % pro Jahr (ab 2006) zu finanzieren.

Erfolgloser Sanierungsversuch

Aufgrund des aus Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte zweifelhaften Verhältnisses des Anlegerkapitals zum Fremdkapital waren die beiden Einschiffsgesellschaften des Lloyd ,,Premium Ship Select" von Anfang an auf konstant hohe Chartereinnahmen angewiesen. Die ambitionierte Planung wurde mittlerweile von der Realität eingeholt: Aufgrund anhaltend niedriger Chartererlöse bei gestiegenen Schiffsbetriebskosten der MS ,,LAURA SCHULTE" Shipping GmbH & Co. KG sah sich die Geschäftsleitung bereits Ende 2009 zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts in Millionenhöhe gezwungen. Im darauf folgenden Jahr wurden seitens der Anleger weitere EUR 754.000,00 zur Verfügung gestellt. Die Sanierung der MS ,,LAURA SCHULTE" Shipping GmbH & Co. KG war gleichwohl nicht von Nachhaltigkeit geprägt. Gerade mal rd. zwei Jahre nach der zweiten Fondssanierung ist das Ende der Fondsgesellschaft durch die Insolvenz besiegelt. Durch die nunmehrige Insolvenz der MS ,,TATIANA SCHULTE" Shipping GmbH & Co. KG ist das Schicksal des Lloyd Fonds ,,Premium Ship Select" endgültig besiegelt.

Totalverlust und Rückzahlung von Ausschüttungen sehr wahrscheinlich

Für die betroffenen Anleger Lloyd Fonds ,,Premium Ship Select" könnte sich die Situation nicht schlimmer darstellen. Neben dem Verlust der bisherigen Einlagen sowie des Neukapitals müssen die Geschädigten nun damit rechnen, nach endgültiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen in Anspruch genommen zu werden. Gerade die Erfahrung mit dem Lloyd Fonds LF 16 MS ,,Wehr Nienstedten" zeigt, dass die Forderungen des Insolvenzverwalters nicht lange auf sich warten lassen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Erlös aus der Verwertung des Fondsschiffs nicht ausreicht, um die bestehenden Bankkredite abzulösen. Für die verbleibenden Schulden müssen dann die geschädigten Anleger aufkommen und diese über die teilweise oder vollständige Rückzahlung der Ausschüttungen begleichen.

Ausstieg trotz Insolvenz möglich: Gute Aussichten auf Schadenersatz für die Anleger

Die geschädigten Anleger sind nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte aber nicht rechtlos gestellt. Den Betroffenen wird empfohlen, umgehend den Rat eines auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen. In vielen Fällen wurden die Beteiligungen durch Banken und Sparkassen vertrieben. Diese sind verpflichtet, die Anleger vollständig und richtig über die Risiken und die sonstigen beteiligungswesentlichen Umstände aufzuklären. Zu der geschuldeten Aufklärung gehört neben den Verlust- und Haftungsrisiken auch der Hinweis auf die Provisionen, die zumeist hinter dem Rücken der Anleger für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen gezahlt werden und daher auch als Rückvergütungen bzw. Kick-Back-Zahlungen an die beratende Bank bezeichnet werden. Bei Schiffsfonds werden nicht selten bis zu 15 % und mehr des Anlegerkapitals für Vertriebsvergütungen verwendet und nicht für den Erwerb der Schiffe. Allein die unterbliebene oder falsche Aufklärung über diesen Umstand führt nach der ausgesprochen anlegerfreundlichen, sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vielen Fällen zu einem Anspruch des betroffenen Anlegers gegen die Bank auf vollständige Rückabwicklung der Fondsbeteiligung.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu   

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:     

Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel

Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drsthü

Sonntag, April 28, 2013

Solen AG - Angebot der Noah LLC, Dubai an die Anleihebesitzer: Vorsicht!

BSZ e.V. informiert und bündelt Anlegerinteressen! Eine „Noah Investment fz llc,“ aus Dubai hat Anlegern inzwischen ein Übernahmeangebot für ihre Solen-Anleihen gemacht. Ist eine Annahme des Angebots zu empfehlen? Sollen Stimmrechten oder Vollmachten an den Fonds übertragen werden?


BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte hierzu: „Unserer Ansicht nach kann das Übernahmeangebot des Noah-Fonds nur als „dubios“ bezeichnet werden, Anleger sollten es nach unserer Einschätzung nicht annehmen. Dieser Fonds tritt immer wieder in vergleichbaren Insolvenzfällen von Anleiheemittenten mit solchen Übernahmeangebote auf und die dahinter stehenden Personen sind uns wohl bekannt. Wenn Anleger ihre Anleihen verkaufen, können sie ihre Ansprüche nicht mehr im Insolvenzverfahren geltend machen, da sie keine Forderungsinhaber mehr sind. Im Insolvenzverfahren dürften jedoch wahrscheinlich mehr als die angebotenen 3,6%, die nach unserer Meinung nur als „mickrig“ bezeichnet werden können, an die Anleger zurück fließen. Für jede 100 Euro, die ein Anleger angelegt hat, würde er nämlich nur 3,6 Euro zurückerhalten.“

„Zwar ist es gegenwärtig zu früh, um sicher zu sagen, wie hoch die Insolvenzquote bei der Solen AG sein wird“, so Rechtsanwalt Dr. Liebscher weiter. „Schlimmstenfalls müssen die Anleger mit hohen Einbußen rechnen. Mit einiger Wahrscheinlichkeit dürfte die Insolvenzquote jedoch höher ausfallen als die angebotenen 3,6 %. Wie hoch die Insolvenzquote sein wird, hängt vom Verhältnis der Schulden zu den Vermögenswerten der Solen AG ab. Dies herauszuarbeiten wird die Aufgabe des Insolvenzverwalters sein, sollte das Insolvenzverfahren wie beantragt eröffnet werden.“

Die Motivation des Fonds Noah Investment, Anlegern gerade jetzt ein derartiges Übernahmeangebot zu machen, ist klar: Oftmals werden Anlegern nach Firmenpleiten derartige Aufkaufangebote gemacht, wenn die Fonds-Manager damit rechnen, dass sie einen Gewinn machen können, z.B. durch eine höhere Insolvenzquote. BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Liebscher: „Die Noah Investment rechnet wohl offensichtlich selber mit einer deutlich höheren Insolvenzquote und will dann den Gewinn einstreichen. So wurden z.B. auch im Fall von Lehman-Zertifikaten geschädigten Anlegern Aufkaufangebote gemacht, wobei eine Firma den Geschädigten anfangs 2 % des Nennwertes angeboten hat, kurz vor Abschluss des Insolvenzverfahrens haben dann einige US-amerikanische Hedge-Fonds den Geschädigten sogar angeboten, bis zu 17 % des Nennwertes zu zahlen. Ein gutes Geschäft für diese Investment Fonds, die den Anlegern diese Aufkaufangebote gemacht haben, wenn man berücksichtigt, dass die Insolvenzquote bei Lehman Brothers letztendlich zwischen 25 und 30 % betragen dürfte.“

Darüber hinaus will der Noah-Fonds, dass Anleihebesitzer ihm Stimmrechte übertragen oder Vollmachten für Abstimmungen in Solen-Gläubigerversammlungen erteilen. Hier meint BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher: „Dazu ist klar zu sagen, dass die Anleihebesitzer auf keinen Fall Stimmrechte, Vollmachten oder sonstige Rechte dem Noah-Fonds übertragen sollten. Es ist völlig unklar, wie der Fonds mit den Stimmrechten verfahren möchte, welche Strategie er vorhat und welche konkreten Absichten er verfolgt. Sicher ist nur, dass der Fonds ausschließlich seine finanziellen Eigeninteressen im Blick hat und nicht die anderer Anleihebesitzer. Man kann diese Aufforderung des Fonds an die Anleihebesitzer nur als zwielichtig bezeichnen.

Zu beachten ist außerdem: Die Angebote werden Anlegern von einer Depotbank weiter geleitet. Es handelt sich aber keineswegs um ein offizielles Angebot der Depotbanken. Die Depotbanken sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Aufkaufangebote an die Anleger weiter zu leiten. Das heißt aber nicht, dass die Depotbanken die Annahme dieses Angebots Anlegern empfehlen. Hier ist es leider bei diversen Anlegern schon zu erheblichen Verwechslungen gekommen, die der Ansicht waren, dass die Depotbanken dieses Angebot gut heißen oder sogar hinter diesem Angebot stehen würden. Dies ist gerade nicht der Fall. Hinter dem Angebot stehen nicht die Depotbanken, diese sind nur Überbringer der Nachricht.“

Unser Zwischenfazit für Solen-Anleihebesitzer: Einen Verkauf an Noah Investment fz LLC, Dubai ist nicht zu empfehlen, genauso wenig sollte dieser Fonds mit der Ausübung irgendwelcher Rechte, insbesondere von Stimmrechten betraut werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Dr. Späth & Partner sind bereits von einer Vielzahl von Solen-Anleihegläubigern beauftragt, im Insolvenzverfahren ihre Rechte zu vertreten und Prospekthaftungsansprüche geltend zu machen: Denn es gibt gute Anhaltspunkte dafür, dass der Anleiheprospekt der Solen AG fehlerhaft gewesen sein könnte. Anleihegläubiger könnten auf diesem Wege einen erheblichen Teil ihres Geldes zurückbekommen. Wahrscheinlich weit mehr, als wenn sie nur auf das Insolvenzverfahren vertrauen.

  • Für die Prüfung/Abwehr von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Solen AG“ gegründet. Anleihegläubiger können damit ihre Interessen bündeln. Betroffene Anleihegläubiger sind aufgerufen, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solen AG" anzuschließen.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu               

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:  
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher

Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner
Die Rechtsanwälte der BSZ-Vertrauenskanzlei von Dr. Späth & Partner sind bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie im Fall Solen AG vertraut (z.B. SiC Processing GmbH, Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG, Centrosolar, Windreich AG, SolarWorld AG). Vertreten wurden hierbei bislang weit über 1.000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Es konnten zahlreiche Erfolge erzielt werden.

Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde. KEIN ANLEGER SOLLTE AUF SEINEM SCHADEN SITZEN BLEIBEN, OHNE ZUMINDEST DEN VERSUCH GESTARTET ZU HABEN, SCHADENERSATZ ZU BEKOMMEN!

Solen AG: Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt – Anleihegläubiger müssen jetzt Rechte sichern.

BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen! Über das Vermögen der Solen AG ist das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist bestellt. Anleihebesitzer sollten ihre Rechte im anstehenden Insolvenzverfahren sichern, Prospekthaftungsansprüche prüfen und spezialisierte Rechtsanwälte beauftragen. Der BSZ e.V. bündelt hierfür die Interessen der Anleihegläubiger in der BSZ-Interessengemeinschaft „Solen AG“.

Am 22.04.2013 hat das Amtsgericht Meppen das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solen AG eröffnet (AZ. 9 IN 74/13) und Rechtsanwalt Heinrich Stellmach zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser teilt mit: „Für die operativen Einheiten gibt es bereits die ersten Anfragen von Investoren, die gemeinsam mit dem Vorstand ausgewertet werden. Gemeinsam überlegen wir nun die nächsten Schritte, um die Gesellschaften zu reorganisieren. Es besteht große Hoffnung, dass ein Großteil der Mitarbeiter im Solen-Konzern ihre Arbeitsplätze behalten können.“

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte hierzu: „Das mag schön für die Mitarbeiter sein, für die Anleihebesitzer realisiert sich allerdings das befürchtete Szenario: Es drohen erhebliche Verluste auf die Nominale. Und dies schon wieder mit einem Unternehmen aus der Solar-Branche. Denn die Negativmeldungen reißen nicht ab: Egal, ob SiC Processing, BKN biostrom, Centrosolar, Solarword…alles Anleiheemittenten aus dem PV-Sektor mit erheblichen Finanzproblemen. Anleihebesitzer der Solen AG sind nun also die nächsten, die unsicher sind, wie sie jetzt reagieren sollen: Es müssen spezialisierte Rechtsanwälte mit der Rechtswahrnehmung beauftragt werden und Anleihebesitzer sollten ihre Interessen bündeln.“

„Anleihegläubiger sollten zweigleisig fahren“, so Rechtsanwalt Dr. Liebscher weiter: „Zum einen gilt es, seine Rechte im Insolvenzverfahren zu sichern, zum anderen gilt es die Geltendmachung von Schadensersatz- und Prospekthaftungsansprüchen vorzubereiten. Denn es ist unerklärlich, dass die Solen AG über 27 Mio. EUR Anleihegeldern aufnimmt, diese in zwei Jahren verbraucht um dann Insolvent zu gehen. Man muss sich fragen, ob sich hier jemand auf Kosten der Anleihegläubiger sanieren will. Vergleichbares sieht man momentan bei allen der oben genannten Anleiheemittenten der Solarbrache, wo wir ebenfalls viele Anleihegläubiger vertreten.“

„Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Dr. Späth & Partner sind bereits von einer Vielzahl von Solen-Anleihegläubigern beauftragt, im Insolvenzverfahren ihre Rechte zu vertreten und Prospekthaftungsansprüche geltend zu machen: Denn es gibt gute Anhaltspunkte dafür, dass der Anleiheprospekt der Solen AG fehlerhaft gewesen sein könnte. Anleihegläubiger könnten auf diesem Wege einen erheblichen Teil ihres Geldes zurückbekommen. Wahrscheinlich weit mehr, als wenn sie nur auf das Insolvenzverfahren vertrauen.“

Für die Prüfung/Abwehr von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Solen AG“ gegründet. Anleihegläubiger können damit ihre Interessen bündeln. Betroffene Anleihegläubiger sind aufgerufen, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solen AG" anzuschließen

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu             

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:  
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher

Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner
Die Rechtsanwälte der BSZ-Vertrauenskanzlei von Dr. Späth & Partner sind bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie im Fall Solen AG vertraut (z.B. SiC Processing GmbH, Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG, Centrosolar, Windreich AG, SolarWorld AG). Vertreten wurden hierbei bislang weit über 1.000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Es konnten zahlreiche Erfolge erzielt werden.

Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde. KEIN ANLEGER SOLLTE AUF SEINEM SCHADEN SITZEN BLEIBEN, OHNE ZUMINDEST DEN VERSUCH GESTARTET ZU HABEN, SCHADENERSATZ ZU BEKOMMEN!

Freitag, April 26, 2013

Viele Güteverfahren der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG sind gescheitert!

Die betroffenen Anleger müssen damit rechnen, innerhalb der nächsten sechs Monate von der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG verklagt zu werden!


Vielen Anlegern der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG (nachfolgend ALAG) ging in den vergangenen Wochen ein Antrag der ALAG auf Durchführung eines Güteverfahrens bei der Gütestelle von Frau Dr. Renate Braeuninger-Weimer zu. Nunmehr erhielten eine Reihe von Anlegern die Mitteilung der Gütestelle, dass das Güteverfahren gescheitert ist.

,,Durch die rechtzeitige Einreichung eines inhaltlich ausreichenden Güteantrages bei einer anerkannten Gütestelle kann die Hemmung der Verjährung der im Rahmen des Güteantrages geltend gemachten Ansprüche erreicht werden. Die verjährungshemmende Wirkung des Güteverfahrens tritt grds. für die Dauer des Güteverfahrens selbst sowie für weitere sechs Monate ein, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu welchem das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt wurde." erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

,,Es ist nunmehr damit zu rechnen, dass die ALAG vor Ablauf der verjährungshemmenden Wirkung die rückständigen Einlagen bzw. teilweise auch die zukünftigen Ratenzahlungen von den Anlegern im Rahmen eines Klageverfahrens geltend macht." erklärt Rechtsanwalt Hösler weiter.

Sollte eine derartige Klage der ALAG zugestellt werden, ist Eile geboten. Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Klage müssen die Anleger in den meisten Fällen gegenüber dem Gericht mitteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen möchte. In diesem Fall sollte jedoch auch ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, um fundiert zu den gegen die geltend gemachte Forderung sprechenden Punkten vorzutragen" erläutert BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler

Aus Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann dem Rückforderungsbegehren der ALAG u.a. ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder Aufgrund des nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte fehlerhaften Emissionsprospektes entgegen gehalten werden. Weiterhin besteht hinsichtlich der Forderung der ALAG auf Zahlung von ausstehenden Einlagen nach Auffassung der Rechtsanwälte bereits keine Anspruchsgrundlage für die ALAG.

Sofern das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt wurde, so sollten die betroffenen Anleger sich vor Ablauf gerichtlich gesetzter Fristen in einem gegebenenfalls von der ALAG eingeleiteten Klageverfahren durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob es sinnvoll ist, sich gegen die Forderung der ALAG im Rahmen eines Klageverfahrens zu verteidigen oder sich erläutern zu lassen, welche Handlungsoptionen bestehen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG "   gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu           

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: 

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler           

Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Swap Geschäft: Anleger erfolgreich gegen DZ Bank

Ein ehemaliger Bankangestellter, der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, PartG (Heidelberg/Berlin) vor dem Landgericht Frankfurt vertreten wurde, hat sich erfolgreich gegen die DZ Bank in I. Instanz im Hinblick auf eine finanziell horrende Inanspruchnahme aus einem abgeschlossenen Swap Geschäft zur Wehr setzen können.


Der Anleger hatte im Jahre 2010 auf Vermittlung seiner Hausbank mit der DZ Bank einen Swapvertrag abgeschlossen, und zwar mit dem Namen ZinsGarant Plus. Bei dieser Vereinbarung sollte der Anleger bei einem Bezugsbetrag von 500.000,00 EUR über einen Zeitraum von 5 Jahren einen festen Zinssatz in Höhe von 4 Prozent bezahlen, während gleichzeitig die DZ Bank dem Anleger 5 Prozent ,,Zinsen" aus dem Bezugsbetrag in Höhe von 500.000,00 EUR zahlen sollte. Zusätzlich sollte der Anleger allerdings auch noch ab dem ersten Jahr einen ,,bedingten Zinsaufschlag" leisten, der sich aus einer Berechnungsformel ergeben sollte.

Obwohl es sich nach Ansicht des LG Frankfurt vorliegend nicht um eine so komplizierte Berechnung handelt, die Gegenstand eines BGH Verfahrens war (bei der es um einen sogenannten Spread Ladder Swap ging) entschied das LG Frankfurt, dass auch hier über den anfänglich negativen Marktwert aufgeklärt werden müsse. Die Bank befinde sich in einem ,,schwerwiegenden Interessenskonflikt" insbesondere auch deswegen, weil sie das eigene erwartete Risiko durch entsprechende Gegengeschäfte abgefangen hatte und den Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass er bei einem noch wesentlich höheren Risiko (das Risiko der Bank lag bei 25.000,00 EUR, das des Anlegers bei weit über 1.000.000 EUR, im Grunde fast unbegrenzt, unterstellt man den schlechtesten Fall).

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hans Witt erklärt dazu: ,,Das Geschäft kann die Existenz unseres Mandanten vollständig vernichten. Für die DZ Bank, die unseren Mandanten beraten hat, war erkennbar, dass unser Mandant von Anfang an gar nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um derartige Zahlungen leisten zu können. Auch wenn das das LG Frankfurt in diesem Punkt anders sieht, so sind wir der Auffassung, dass es sich hier um ein grob sittenwidriges Geschäft handelt. Man muss sich hier einmal vor Augen halten, dass der Gewinnchance über einen Zeitraum von 5 Jahren in Höhe von 25.000,00 EUR ein unbegrenztes Verlustrisiko gegenüber steht, welches z. B. bei einem Schweizer Franken Kurs von 1,05 (und diesen Kurs hatten wir bereits) zu einer Zahlungsverpflichtung unseres Mandanten gegenüber der DZ Bank über einen Zeitraum von 4 Jahren in Höhe von weit über 1.000.000,00 EUR geführt hätte - und das bei einer Gewinnchance von 25.000,- EUR. Schon das Anbieten solcher Geschäfte halten wir für in hohem Maße moralisch unanständig und unerträglich. Hier ist auch die Politik gefordert, endlich solche Geschäfte zu verbieten, die Existenzen vernichten können"

Mit der Entscheidung stellte das LG Frankfurt auch klar, dass eine Aufklärung auch bei einem ehemaligen Bankangestellten erforderlich ist, der allerdings zur Zeit seiner Tätigkeit bei der Bank auch nicht mit derartigen Swap Geschäften befasst war.

Auch wenn es sich vorliegend um ein sehr umfangreiches Verfahren handelte, so lohnt es sich, derartige Geschäfte gegebenenfalls auch gerichtlich überprüfen zu lassen. Rechtsanwalt Witt dazu: ,,Viele Anleger, die solche Swap Geschäfte abgeschlossen haben, scheuen das Kostenrisiko. Zu beachten ist aber, dass nur derjenige, der vor Gericht unterliegt, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat"

Ansprüche der Anleger können verjähren, so dass eine vorherige Prüfung in solchen Fällen sinnvoll ist. Nach Mitteilung von Witt Rechtsanwälte sollten derartige Fragestellungen immer vorab möglichst zeitnah geklärt werden, damit nicht mögliche Fristen versäumt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die DZ Bank hat Berufung eingelegt.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Swap Geschäften durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Zinswetten/Swap-Geschäfte" gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu          

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:  
          
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt

Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. April  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, PartG
Die Anwälte von Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Partnerschaftsgesellschaft in Heidelberg / Berlin sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere im Bereich des Kapitalanlagerechts, tätig. Vor allem für Kapitalanleger und Immobilienkäufer konnten in den zurückliegenden Jahren zahlreiche richtungweisende obergerichtliche Urteile erstritten werden. Im JUVE Handbuch 2011/12 wird Witt Rechtsanwälte als Kanzlei von besonderer Bedeutung und Reputation im Regionalbereich genannt und ist dort als einzige Kanzlei im Raum Heidelberg und Mannheim für den Bereich Kapitalanlagerecht aufgeführt. Die Wirtschaftswoche (17/2009) zählt Rechtsanwalt Hans Witt zu den Top 20 Anlegeranwälten in Deutschland. Als häufig empfohlener Rechtsanwalt ist er zudem im JUVE Handbuch 2010/11 im Bereich Kapitalanlegerschutz genannt.

Über den BSZ e.V.:

Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.