Ein ehemaliger Bankangestellter, der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, PartG (Heidelberg/Berlin) vor dem Landgericht Frankfurt vertreten wurde, hat sich erfolgreich gegen die DZ Bank in I. Instanz im Hinblick auf eine finanziell horrende Inanspruchnahme aus einem abgeschlossenen Swap Geschäft zur Wehr setzen können.
Der Anleger hatte im Jahre 2010 auf Vermittlung seiner Hausbank mit der DZ Bank einen Swapvertrag abgeschlossen, und zwar mit dem Namen ZinsGarant Plus. Bei dieser Vereinbarung sollte der Anleger bei einem Bezugsbetrag von 500.000,00 EUR über einen Zeitraum von 5 Jahren einen festen Zinssatz in Höhe von 4 Prozent bezahlen, während gleichzeitig die DZ Bank dem Anleger 5 Prozent ,,Zinsen" aus dem Bezugsbetrag in Höhe von 500.000,00 EUR zahlen sollte. Zusätzlich sollte der Anleger allerdings auch noch ab dem ersten Jahr einen ,,bedingten Zinsaufschlag" leisten, der sich aus einer Berechnungsformel ergeben sollte.
Obwohl es sich nach Ansicht des LG Frankfurt vorliegend nicht um eine so komplizierte Berechnung handelt, die Gegenstand eines BGH Verfahrens war (bei der es um einen sogenannten Spread Ladder Swap ging) entschied das LG Frankfurt, dass auch hier über den anfänglich negativen Marktwert aufgeklärt werden müsse. Die Bank befinde sich in einem ,,schwerwiegenden Interessenskonflikt" insbesondere auch deswegen, weil sie das eigene erwartete Risiko durch entsprechende Gegengeschäfte abgefangen hatte und den Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass er bei einem noch wesentlich höheren Risiko (das Risiko der Bank lag bei 25.000,00 EUR, das des Anlegers bei weit über 1.000.000 EUR, im Grunde fast unbegrenzt, unterstellt man den schlechtesten Fall).
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hans Witt erklärt dazu: ,,Das Geschäft kann die Existenz unseres Mandanten vollständig vernichten. Für die DZ Bank, die unseren Mandanten beraten hat, war erkennbar, dass unser Mandant von Anfang an gar nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um derartige Zahlungen leisten zu können. Auch wenn das das LG Frankfurt in diesem Punkt anders sieht, so sind wir der Auffassung, dass es sich hier um ein grob sittenwidriges Geschäft handelt. Man muss sich hier einmal vor Augen halten, dass der Gewinnchance über einen Zeitraum von 5 Jahren in Höhe von 25.000,00 EUR ein unbegrenztes Verlustrisiko gegenüber steht, welches z. B. bei einem Schweizer Franken Kurs von 1,05 (und diesen Kurs hatten wir bereits) zu einer Zahlungsverpflichtung unseres Mandanten gegenüber der DZ Bank über einen Zeitraum von 4 Jahren in Höhe von weit über 1.000.000,00 EUR geführt hätte - und das bei einer Gewinnchance von 25.000,- EUR. Schon das Anbieten solcher Geschäfte halten wir für in hohem Maße moralisch unanständig und unerträglich. Hier ist auch die Politik gefordert, endlich solche Geschäfte zu verbieten, die Existenzen vernichten können"
Mit der Entscheidung stellte das LG Frankfurt auch klar, dass eine Aufklärung auch bei einem ehemaligen Bankangestellten erforderlich ist, der allerdings zur Zeit seiner Tätigkeit bei der Bank auch nicht mit derartigen Swap Geschäften befasst war.
Auch wenn es sich vorliegend um ein sehr umfangreiches Verfahren handelte, so lohnt es sich, derartige Geschäfte gegebenenfalls auch gerichtlich überprüfen zu lassen. Rechtsanwalt Witt dazu: ,,Viele Anleger, die solche Swap Geschäfte abgeschlossen haben, scheuen das Kostenrisiko. Zu beachten ist aber, dass nur derjenige, der vor Gericht unterliegt, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat"
Ansprüche der Anleger können verjähren, so dass eine vorherige Prüfung in solchen Fällen sinnvoll ist. Nach Mitteilung von Witt Rechtsanwälte sollten derartige Fragestellungen immer vorab möglichst zeitnah geklärt werden, damit nicht mögliche Fristen versäumt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die DZ Bank hat Berufung eingelegt.
- Für die Prüfung von Ansprüchen aus Swap Geschäften durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Zinswetten/Swap-Geschäfte" gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. April 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, PartG
Die Anwälte von Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Partnerschaftsgesellschaft in Heidelberg / Berlin sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere im Bereich des Kapitalanlagerechts, tätig. Vor allem für Kapitalanleger und Immobilienkäufer konnten in den zurückliegenden Jahren zahlreiche richtungweisende obergerichtliche Urteile erstritten werden. Im JUVE Handbuch 2011/12 wird Witt Rechtsanwälte als Kanzlei von besonderer Bedeutung und Reputation im Regionalbereich genannt und ist dort als einzige Kanzlei im Raum Heidelberg und Mannheim für den Bereich Kapitalanlagerecht aufgeführt. Die Wirtschaftswoche (17/2009) zählt Rechtsanwalt Hans Witt zu den Top 20 Anlegeranwälten in Deutschland. Als häufig empfohlener Rechtsanwalt ist er zudem im JUVE Handbuch 2010/11 im Bereich Kapitalanlegerschutz genannt.
Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V. arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören. Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.
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