Dienstag, März 12, 2013

MT Tatina mbH & Co. Tankschiff KG/MT Hellespont Tatina/Entwicklung des Fonds ungewiss?

Wie Anlegern des Schiffsfonds SAG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft MT Tatina mbH & Tankschiff KG - MT Hellespont "Tatina" bekannt ist, wurde auf eine Veranstaltung für die Anleger mit einer ausreichenden Mehrheit ein Sanierungskonzept für die Fortführung des Fonds beschlossen.


Dies mag zunächst einmal für die Anleger vorteilhaft sein, da die Zahlungsunfähigkeit, und somit eine drohende Insolvenz, abgewendet werden konnte. Fraglich ist nun, ob das gesamte Fortführungskonzept aber dazu führen wird, dass der Fonds positiv verlaufen wird und nicht dennoch erhebliche Verluste für die Anleger eintreten werden.

Ein erster Indikator dafür, dass ein Fortführungskonzept möglicherweise keine nennenswerte Änderung herbeigeführt hat, sind die Entwicklungen des Preises für Anteile auf dem sogenannten Zweitmarkt. Dort werden Schiffsfondsanteile für die MT Tatina mit ca. 15 % gehandelt. Da das Fortführungskonzept trotz des Beschlusses mit einer großen Mehrheit nicht sämtliche Punkte offengelegt hat, wird sich in naher Zukunft bereits zeigen, ob die Fondsgeschäftsführung hier sämtliche Kriterien im Hinblick auf eine positive Entwicklung berücksichtigt hat.

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Bündelung der Interessen durch den BSZ e. V. zu mehr als erfreulichen und positiven Ergebnissen geführt hat, indem Anleger und Gesellschafter sich vor derartigen Versammlungen ausgetauscht haben. So kann z. B. im Vorfeld einer Versammlung eine Abstimmung über eine einheitliche Linie für die Abstimmung entschieden werden. Es können ergänzende Fragen gestellt werden.

Zeigt sich, dass das Fortführungskonzept nicht greifen wird, wird für die Anleger der MT Tatina die gleiche Situation eintreten, wie für viele weitere Schiffsfondsbeteiligte. Es drohen erhebliche Verluste bis hin zu einem Totalverlust.

Diesbezüglich sollten Anleger prüfen lassen, ob die Anteile am oben benannten Schiffsfonds z. B. durch eine Bank vertrieben wurden oder ob Schadenersatzansprüche gegen die Vermittler geltend gemacht werden können. Aus zahlreichen Gesprächen mit Schifffondsanlegern wird deutlich, dass auf die wesentlichen Risiken einer derart spekulativen Anlageform nicht hingewiesen wurde. Nicht selten wurde mitgeteilt, dass die Schiffsfondsbeteiligung eine Ergänzung zur Altersvorsorge sei und hierfür sogar geeignet sei. Dies ist mitnichten der Fall.

Auch wurden teilweise die Auswirkungen der Reduzierung der Charterraten auf die Ausschüttungen und den Verlauf des Fonds verharmlost bzw. nicht ordnungsgemäß dargestellt. Vielmehr wurde seitens der Vermittler und Berater, aber auch von zahlreichen Banken, die Beteiligung an einem Schiffsfonds so dargestellt, dass das Schiff jeweils immer als Gegenwert vorhanden sei und es bezüglich der Ausschüttungen nur zu geringen Schwankungen kommen würde. Auch dies ist nicht zutreffend, da bei einer Reduzierung der Chaterraten unter die monatliche finanzielle Verpflichtung des Fonds Zahlungsausfälle bei Banken drohen, welche dazu führen können, dass entweder eine Insolvenz eintritt oder aber das Schiffe notverkauft werden muss.

Wurde die Beteiligung durch eine Bank vermittelt, hätte diese auch auf zusätzliche erhaltene Provisionen hinweisen müssen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. März  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Montag, März 11, 2013

Windreich AG: Anleger in Sorge! BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft Deutschland/Schweiz!

Durchsuchungen bei der Windreich AG! Verdacht der Bilanzmanipulation und des Kreditbetruges! Deutsche und Schweizer Anleger in Sorge! Betroffene schließen sich im BSZ e.V. zusammen.


35 Beamte des Landeskriminalamts hatten am vergangenen Dienstag die Hauptverwaltung des Unternehmens Windreich AG sowie Privatwohnungen durchsucht. Ermittelt wird von Seiten der Stuttgarter Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Bilanzmanipulation, des Kapitalanlagebetrugs, des Kreditbetruges u.a., bis zum Beweis des Gegenteils gilt natürlich die Unschuldsvermutung.

In Sorge von diesen Neuigkeiten sind auch die Anleiheanleger zweier Windreich-Anleihen, die das Unternehmen im Volumen von insgesamt 125 Mio. EUR im Mittelstandssegment der Stuttgarter Börse heraus gegeben hatte.

Am letzten Montag sollen die beiden Anleihen aus Anlegerschutzgründen für einen Tag vom Handel ausgesetzt worden sein, die Kurse der Anleihen sind schon deutlich gefallen. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: ,,Bei uns haben sich schon einige besorgte Windreich-Anleger gemeldet. Sollten die Vorwürfe zutreffen, so würden die Anleger wohl Schadensersatzansprüche gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen geltend machen können, unter anderem aus Prospekthaftung im engeren Sinne. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung.

Betroffene Windreich-Anleger sollten jedoch berücksichtigen, dass bei der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinne kurze Verjährungsfristen gelten. Bereits jetzt sollte daher überprüft werden, ob und in welchen Fällen vorsichtshalber verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden müssen. Dies ist von Anleihe zu Anleihe unterschiedlich und muss im Einzelfall geprüft werden."

Deutsche, aber auch viele schweizerische Anleger machen sich daher Sorgen um ihr Investment. So soll auch die Bank Sarasin 70 Mio. EUR bei Windreich beigesteuert haben, und Pressemeldungen der letzten Tage auch mitgeholfen haben (z.B. www.20min.ch ) die Anleihen im Wert von 125 Mio. EUR zu verkaufen.

Betroffene deutsche, aber auch schweizerische Windreich-AG Anleger können sich der BSZ e.V.-IG ,,Windreich" anschließen. Die schweizerischen Anleger werden von einer renommierten Anlegerkanzlei aus der Schweiz betreut.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Windreich-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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drwspä

Sonntag, März 10, 2013

Solar Millennium AG: Klagen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte wurden verhandelt!

Erste mündliche Verhandlungen zu den Klagen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte fanden statt! Achtung! Es droht Verjährung! Verjährung durch Güteantrag hemmen!


Etwas über 1 Jahr nach der Insolvenz der Solar Millennium AG hat die juristische Aufarbeitung gegen die Verantwortlichen begonnen: Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien haben bereits vor einigen Monaten Dutzende Klagen für Anleger der Inhaberschuldverschreibungen der Solar Millennium AG gegen die Verantwortlichen vor dem zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht, unter anderem teilweise gegen die Vorstände, die Vertriebsgesellschaft, Solar Millennium Invest AG, aber auch gegen andere Verantwortliche.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte machen unter anderem Ansprüche gegen die Verantwortlichen aus Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend. Erste Termine zur mündlichen Verhandlung haben vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth bereits statt gefunden, z.B. für die von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte betreuten Verfahren am 22.02.2013 sowie am 07.03.2013.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Zunächst die schlechte Nachricht: Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth wird unsere Klagen gegen die Verantwortlichen, die am 22.02.2013 verhandelt wurden, vermutlich abweisen, hier werden wir prüfen, in Berufung zu gehen. Ganz anders jedoch, und dies ist die gute Nachricht, die 6. Zivilkammer: Diese hat in diversen Verfahren, die am 07.03.2013 verhandelt wurden, angedeutet, einige von uns verklagte Prospektverantwortliche zu verurteilen. Die Urteile sind in den nächsten Wochen bzw. Monaten zu erwarten.

Nach unserer Ansicht sind die Verkaufsprospekte zu den Anleihen der Solar Millennium AG teilweise fehlerhaft und enthalten Prospektfehler, was die Anleger zu Schadensersatzansprüchen berechtigt. Wir freuen uns, dass zumindestens die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth unsere Ansicht zu teilen scheint.“

Doch Eile ist geboten, da bei der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen kurze Verjährungsfristen gelten: 1 Jahr ab Kenntnisnahme, spätestens jedoch 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Verkaufsprospektes, verjähren Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne unwiderruflich. Da immer im Einzelfall geprüft werden muss, wann die Ansprüche im Einzelnen verjähren, bei manchen Anleihen bereits Verjährung eingetreten ist und bei anderen Anleihen der Solar Millenium AG in Kürze Verjährung einzutreten droht, empfiehlt sich die rasche Prüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, ob Schadensersatzsansprüche noch erfolgreich geltend gemacht werden können.

Für die Anleihen, die 2010 und 2011 von Solar Millennium heraus gegeben wurden, können voraussichtlich noch Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne geltend gemacht werden, allerdings droht auch hier in den nächsten Wochen Verjährung einzutreten, was immer im Einzelfall geprüft werden muss.
Dr. Späth hierzu: „Anleger sollten berücksichtigen, dass die Verjährung auch durch einen kostengünstigen Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle wirksam gehemmt werden kann, so dass zunächst Zeit gewonnen wird.“



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drwspä

Freitag, März 08, 2013

HCI-Schiff MS ,,Elena" stürzt in die Insolvenz

Unvermindert hält die Insolvenzwelle auf dem Markt geschlossener Schiffsbeteiligungen an. Nun hat am 6. März das Amtsgericht Itzehoe Rechtsanwalt Penzlin aus Hamburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter der MS Elena Schifffahrtsgesellschaft, einem Schiff der HCI-Fondsgesellschaft, bestellt (Az.: 28 IN 35/13).


In besseren Tagen hatte HCI nach Recherchen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte den im Jahr 2006 gebauten 957 TEU-Container-Feeder  mit einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 18 Millionen - davon mehr als EUR 12 Millionen Fremdkapital - am Markt platziert und in eine Fondsgesellschaft eingebracht. Ursprünglich hatten sich dabei mehr als 600 Anleger an der MS ,,Elena" Interscan Verwaltungs GmbH & Co. KG beteiligt.

Vom Start weg ließ die Schiffsbeteiligung fast alle Wünsche für die Zeichner offen. Die versprochenen und erhofften regelmäßigen Ausschüttungen blieben aus. Parallel hierzu sank der Wert der Beteiligung. Nunmehr sehen sich die Anteilseigner von einem möglichen Totalverlust ihrer Einlage bedroht.

Betroffene ,,MS Elena" Schiffsfonds-Anleger sind allerdings nicht schutz- und rechtlos.

So kommen in der Regel Schadensersatzansprüche in Frage gegen die Fondsverantwortlichen (so den Fondsinitiator und die Gründungsgesellschafter), die Fondsdurchführenden (Geschäftsführung und Treuhänder) sowie den Vertrieb, d.h. häufig Banken. Genau gegen den Vertrieb bestehen häufig verschiedene ,,Hebel", um geschädigten Anlegern erfolgreich zu ihrem Recht verhelfen zu können. 

Recherchen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth haben in dem ,,MS Elena-Verfahren" nun ergeben, dass deren Anteile z.B. auch über Geschäftsbanken, Volksbanken und Sparkassen vertrieben worden sind. ,,Wir weisen unsere Mandanten immer darauf hin, dass sie ggf. auch Schadensersatzansprüche auf Rückzahlung ihrer gesamten Kommanditeinlage gegen ihre beratende Bank haben, sofern wir dort ein schuldhaftes Fehlverhalten feststellen können", so Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte.

,,Ein solches Fehlverhalten ist zum Beispiel, dass viele Banken Schiffsfonds-Beteiligungen oftmals als besonders sichere Anlage empfohlen haben. Stattdessen haben sie ihren Bankkunden nicht auf Risiken wie einen Totalverlust hingewiesen. Dieses schuldhafte Fehlverhalten löst eine Schadensersatzpflichtigkeit der betroffenen Bank aus", so Rechtsanwalt Kurdum weiter.

Darüber hinaus haben Banken häufig die Höhe der weichen Kosten in den Beratungsgesprächen nicht oder auch nicht ausreichend offengelegt. Banken müssen jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche kick-backs - auch Rückvergütungen bzw. Retrozessionen genannt - ihrem Kunden gegenüber offenlegen. In vielen Fällen tun sie es nicht - und der geschädigte Anleger hat die Chance, Kompensationsansprüche gegenüber seiner Bank geltend zu machen.

,,Hierbei muss der Anleger nicht notwendigerweise den Klagweg beschreiten. Im Einzelfall können wir für den Mandanten bereits außergerichtlich zu einem Erfolgsergebnis gelangen. Dann erhält der Anleger vergleichsweise schnell eine Rückzahlung in Geld. So geht er zugleich keine weiteren Risiken mit seiner Beteiligung mehr ein, die ja erfahrungsgemäß nicht nur ein finanzielles Desaster ist, sondern auch mit einem großen Zeit- und Verwaltungsaufwand sowie schlaflosen Nächten verbunden ist", so  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. 03. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

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SiC Processing GmbH: Insolvenzverfahren eröffnet.

Anleihegläubiger sollten Forderungen anmelden und haben über gemeinsamen Vertreter zu entscheiden. Schadensersatzansprüche für Anleger wahrscheinlich.


Das Ringen um die Zukunft der SiC Processing GmbH geht in die nächste Runde: Am 1. März 2013 hat das Amtsgericht Amberg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SiC eröffnet (Az. 261 IN 515/12) und alle Gläubiger aufgefordert, bis 24. März 2013 beim Sachwalter ihre Insolvenzforderungen anzumelden. Gleichzeitig hat die SiC Processing GmbH darüber informiert, dass vom 18. bis 20. März 2013 die Anleihegläubiger darüber abstimmen sollen, ob für sie eine Münchner Firma als gemeinsamer Vertreter bestellt wird. Angesichts der Kürze der Zeit, sollten Anleger sich über ihre Optionen nunmehr schnell Klarheit verschaffen.

Hierzu BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte: ,,Anleger sollten auf jeden Fall ihre Forderungen aus den SiC-Anleihen beim Sachwalter anmelden, andererseits droht der Verlust der Rechte aus diesen Anleihen. Ferner sollten Anleiheinhaber sich überlegen, ob sie für die Bestellung des vorgeschlagenen gemeinsamen Vertreters stimmen. Die Bestellung eines solchen ist eigentlich sinnvoll.

Konkret muss man sich aber auch überlegen, ob die vorgeschlagene Münchner Firma G&P GmbH & Co. KG für diese Rolle geeignet ist. Wir lassen uns im Moment für unsere Anleger-Mandanten deren Pläne zur Restrukturierung der SiC Processing GmbH erläutern. Da sind noch einige Fragen zu klären. Darüber hinaus prüfen wir bereits für eine ganze Reihe von Anleihegläubigern Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne. Unsere Recherchen haben ergeben, dass der Anleiheprospekt der SiC wohl nicht vollständig war hinsichtlich der wirtschaftlichen Risikopositionen der SiC, was ja auch letztlich zur Schieflage der SiC geführt hat. Hier bieten sich Ansatzpunkte für Anleihegläubiger, um ihren Schaden ersetzt zu verlangen. Anleihegläubiger sollten sich daher an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Rechte anmelden und Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie im Fall SiC Processing GmbH, vertraut (z.B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH). Vertreten wurden hierbei über 1000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Es konnten bereits zahlreiche Erfolge für Anleger erzielt werden.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  SIC Processing gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft   beizutreten. 

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Blue Capital Metro Amerika GmbH & Co. KG

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten vor dem Landgericht Lübeck Urteil gegen die Commerzbank AG auf Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs wegen fehlerhafter Anlageberatung


In einem Verfahren vor dem Landgericht Lübeck ist es BSZ e.V. der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gelungen, eine Verurteilung der Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung eines Mitarbeiters der Dresdner Bank AG zu erwirken (noch nicht rechtskräftig). Die Commerzbank war als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG in Anspruch genommen worden.

Der Anleger hatte vorgetragen, dass er nicht korrekt über die mit dem Fonds verbundenen Risiken aufgeklärt worden war. Zudem hatte ihn die Bank pflichtwidrig nicht über vereinnahmte Provisionen und Rückvergütungen aufgeklärt, wovon sich das Gericht nach einer Beweisaufnahme überzeugt hat. Im Ergebnis verurteilte es die Bank zu einer Rückabwicklung des Fondserwerbs, den der Kläger zur Altersvorsorge erworben hatte. Er soll nun unter Anrechnung erhaltener Ausschüttungen das für den Fondserwerb investierte Geld  zurück erhalten und überträgt im Gegenzug den Fonds an die Bank.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die Anleger in dem Verfahren vertreten hat, empfiehlt allen Anlegern des Fonds, die sich im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fonds als nicht korrekt beraten betrachten, ihre individuelle Situation anwaltlich überprüfen zu lassen um herauszufinden, ob auch Ihnen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zustehen könnten. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Ein Anlageberater muss einen Anleger vor Zeichnung über die Risiken aufklären, die das von ihm empfohlene Produkt aufweist. Zudem muss er überprüfen, ob die Anlage zu den Zielen und Wünschen des Anlegers passt. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass sich ein geschlossener Immobilienfonds wie dieser grundsätzlich aufgrund der ihm immanenten Risiken nicht zum sicheren Aufbau einer Altersvorsorge eignet.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt hofft, das Urteil zugunsten weiterer geschädigter Anleger des Fonds nutzen zu können. Der Fonds lief zuletzt nicht besonders gut: an der Hamburger Zweitmarktbörse wurde er nur noch mit einem Kurs von 29 % gehandelt, die Ausschüttungen gingen 2011 auf 0,75 % zurück.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. 03. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
cllbbom

Donnerstag, März 07, 2013

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG: - Anlegern wurden Güteanträge zugestellt!

Der Druck auf die Anleger steigt damit weiter! Die Gütestelle erwartet in einer Reihe von Verfahren eine Rückäußerung bis zum 18.03.2013!


Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG (nachfolgend ALAG) hatte bereits im Jahr 2012 damit begonnen, in großer Zahl die Anleger auf Zahlung von u.a. rückständigen Einlagen zu verklagen. Viele - bislang verschonte - Anleger erhielten nunmehr von einer durch die ALAG beauftragten Gütestelle einen Güteantrag übersandt, im Rahmen dessen die ALAG erneut die rückständigen Einlagen bzw. teilweise auch zukünftige Ratenzahlungen geltend macht. Den Anlegern wurde häufig eine sehr kurze - bis zum 18.03.2013! laufende - Frist zur Rückäußerung gesetzt!

,,Hintergrund des Güteverfahrens dürfte die drohende Verjährung des behaupteten Rückforderungsanspruches der ALAG zum 31.12.2012 sein. Da im Jahr 2009 die Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft der jeweiligen Anleger an der ALAG beschlossen wurde, musste die ALAG bis Ende des Jahres 2012 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen" erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Stefan Hösler von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Durch die rechtzeitige Einreichung eines inhaltlich ausreichenden Güteantrages bei einer anerkannten Gütestelle kann die Hemmung der im Rahmen des Güteantrages geltend gemachten Ansprüche erreicht werden. Die verjährungshemmende Wirkung des Güteverfahrens tritt grundsätzlich für die Dauer des Güteverfahrens selbst sowie für weitere sechs Monate ein, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu welchem das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt wurde.

,,Sollte das Güteverfahren scheitern, ist damit zu rechnen, dass die ALAG vor Ablauf der verjährungshemmenden Wirkung die rückständigen Einlagen bzw. teilweise auch die zukünftigen Ratenzahlungen von den Anlegern im Rahmen eines Klageverfahrens geltend macht." erklärt Rechtsanwalt Hösler weiter.

Nach Auffassung der auf das Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ergeben sich nach einer ersten Durchsicht einiger der eingereichten Güteanträge Anhaltspunkte dafür, dass teilsweise durch diese Güteanträge u.U. keine verjährungshemmende Wirkung der durch die ALAG geltend gemachten Zahlungsforderung erreicht werden konnte.

Anleger, welche einen Güteantrag der ALAG erhalten haben, sollten vor Ablauf der durch die Gütestelle gesetzten Frist gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob es sinnvoll ist das Güteverfahren durchzuführen oder sich erläutern zu lassen, welche Handlungsoptionen bestehen.
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cllbhös

Mittwoch, März 06, 2013

Göhringer Finanzservice- Antrag auf Eigenverwaltung- vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt

Die Göhringer Finanzservice hat bereits Ende 2012 einen Antrag auf Eigenverwaltung am Amtsgericht Karlsruhe gestellt. Die Geschäftsführung der Göhringer Finanzservice wird seitdem von einem sog. vorläufigen Sachwalter überwacht.


Auf Antrag von Bögelein & Dr. Axmann RAe wurde ein vorläufiger fünfköpfiger Gläubigerausschuss eingesetzt, der nunmehr seine Arbeit aufgenommen hat. RA Bögelein wurde vom Amtsgericht Karlsruhe als Mitglied des Ausschusses bestellt.

Leider konnte in der ersten Sitzung kein Verfahrensfortschritt erzielt werden, so dass noch immer kein Gutachten zu der bestehenden Vermögenssituation der Göhringer Finanzservice vorliegt. Auch die weiteren Fragen betreffend die Rechte der Anleger der GFS und deren Stellung im laufenden Eigenverwaltungsverfahren konnte trotz frühzeitigem Aufforderung seitens Bögelein & Dr. Axmann RAe nicht geklärt werden.

Nach derzeitigem Kenntnisstand ist jedem Anleger zu raten, möglichst kurzfristig, jedenfalls vor Eröffnung des Eigenverwaltungsverfahrens gegenüber der GFS die vollständigen einbezahlten Summe qualifiziert zurückzufordern bzw. Klage einzureichen, um die Aussichten auf eine Rückzahlung günstig zu gestalten.

Dies betrifft insbesondere auch die Anleger, die bereits das Umtausch und Vergleichsangebot ,,angenommen" haben. Sollte es zur Verfahrenseröffnung kommen, würden diese Anleger noch nicht einmal berücksichtigt werden. ,,Wir werden die Interessen der Anleger im Gläubigerausschuss weiterhin bestmöglich wahrnehmen", versichert Rechtsanwalt Bögelein in einer Erklärung.
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Windreich AG - Ermittlungen der Staatanwaltschaft

Wie das Handelsblatt und die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichten, fanden im Rahmen von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Durchsuchungen in den Geschäftsräumen der Windreich AG in Wolfschlugen statt.


Die Ermittlungen richten sich gegen fünf amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder. Vorstandsvorsitzender und Alleinaktionär des Unternehmens ist Willi Balz. Grund der Ermittlungen sei der Verdacht der Bilanzmanipulation, des Kapitalanlagebetrugs, der Marktpreismanipulation und des Kreditbetrugs.

Die Windreich AG hat zwei Anleihen im Volumen von zusammen 125 Mio. Euro begeben. Die  auf die bis zum 1.3.2015 laufende Windreich-Anleihe WKN: A1CRMQ fällige Zinszahlung erfolgte bereits verspätet am 4.3.2013. Vorstand Willi Balz entschuldigte sich in einem offenen Brief an die Anleger auf der Homepage der Windreich AG dafür und gab als Grund an, die entsprechenden Mittel mussten anders disponiert werden. Zugleich beton er, dass mit der Staatsanwaltschaft umfassend kooperiert werde und die Vorwürfe sich als haltlos erweisen würden.

Die Kurse der Anleihe gaben daraufhin erheblich nach. Derzeit (6.3.2013) werden die Anleihen zu Kursen zwischen 25 und 30 Prozent gehandelt. Vorausgegangen war auch eine Herabstufung der Bonität der Windreich AG durch die Creditreform, die Bonitätsnote sank um drei Stufen von BBB+ auf BB+.

Windreich entwickelt Windparks und bereitet den Bau der Offshore-Windanlagen in Nord- und Ostsee vor. Es projektiert diese, einschließlich der erforderlichen Genehmigungen, soweit, dass die Windparks an Investoren veräußert werden können.

,,Sollten sich die erhobenen Anschuldigen entgegen Aussagen des Vorstandes bewahrheiten, wäre zu prüfen, wer dafür und die damit verbundenen Verluste die Verantwortung trägt" rät BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen.

Für die Anleihegläubiger kann sich einmal mehr ein Investment in erneuerbare Energie als Flop erweisen. Allein im letzten Jahr gerieten mehrere Firmen, die Anleihen ausgaben, in Schieflage oder Insolvenz und ließen einen riesigen Schaden bei den Anleihegläubigern zurück. Erinnert sei an SIAG Schaaf, Q-Cells oder Solarwatt.

Anleger sollten daher von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob und gegen wen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
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Beteiligung an der Debi Select nicht für die Altersvorsorge geeignet.


Erneuter Erfolg für geschädigte Anleger - OLG Düsseldorf bestätigt, dass Beteiligung an der Debi Select nicht für die Altersvorsorge geeignet ist. BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reicht für Anleger der Debi Select weitere Klagen auf Rückabwicklung ein


Wie bereits berichtet, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten. Zum Teil wurde den von der Kanzlei CLLB vertretenen Anlegern auch versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden kann. Die Beteiligungen wurden auch als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere Mandanten berichten.

Nunmehr hat auch das OLG Düsseldorf im Rahmen eines Beschlusses vom 28.02.2013 bestätigt, dass die Beteiligung an der Debi Select für die Altervorsorge nicht geeignet ist.

Wörtlich führte das OLG zur Begründung aus:

,,Da die beiden hier empfohlenen (Debi Select) Fonds -schon ausweislich der Angaben in den Anlageprospekten- sogar ein Totalverlustrisiko aufwiesen, durften sie nicht (...) zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage eingeordnet werden."

Weiter wurde durch das OLG Düsseldorf bestätigt, dass die Empfehlung zum Verkauf bestehender Lebensversicherungen und der anschließenden Empfehlung zum Erwerb einer Beteiligung an der Debi Select bereits für sich genommen schadenersatzbegründend sein kann.

Das OLG führt hierzu aus:

,,Es kommt noch hinzu, dass die Beratung einer sicherheitsorientierten Anlegerin dahin, sie möge zum Zwecke der Neuorganisation ihrer Altersvorsorge ihr bislang in einlagengeschützen Lebensversicherungsverträgen angelegtes Kapital nun in spekulative Fondsanteile investieren, schon per se fehlerhaft sein dürfte."
.
,,Nach der nun vorliegenden Entscheidung des OLG Düsseldorf, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB. Die Kanzlei vertritt derzeit über 250 Anleger der diversen Debi Select Fonds und hat u.a. gegen zwei Prospektverantwortliche der Debi Select classic GbR und der Debi Select Flex GbR Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

,,Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern. Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Debi Select" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. März 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Dienstag, März 05, 2013

Vorbefassung eines Anwalts begründet keine Verjährung

Erst im Jahr 2011 entschloss sich ein DG-Anleger, die VR-Bank Peine wegen verschwiegener Provisionszahlungen in Anspruch zu nehmen. Bereits 2007 hatte er Kontakt mit einer norddeutschen Kanzlei, welche mittels Standartschreibens Prospektmängel bei den Fondsverantwortlichen rügte.


Dieser Umstand genügte dem Landgericht Hildesheim, um die durch den Schweinfurter BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt Dr. Schulze eingereichte Klage wegen Verjährung abzuweisen. "Die ursprünglich beauftragten Anwälte müssen von verschwiegenen Provisionszahlungen  Kenntnis gehabt haben", so die Einzelrichterin des LG Hildesheim. Damit sei der Anspruch des Klägers verjährt.

Das OLG Celle sah dies anders. Weder sei eine Kenntnis der ursprünglich beauftragten Anwälte von Provisionszahlungen ersichtlich, noch wäre eine solche dem Anleger automatisch zuzurechnen. Der Kläger erhielt - vertreten durch Dr. Schulze - vor dem OLG vollumfänglich Recht.

Gegen diese Entscheidung legte die VR Bank Peine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH ein. In der Folge versuchte sie, mittels Vergleichsangeboten eine Entscheidung durch den BGH zu verhindern.

Auch dieser gab jedoch nunmehr dem Kläger Recht. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den BGH nicht zur Entscheidung angenommen. Das Urteil des OLG Celle ist rechtskräftig.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in DG-Immobilienfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "DG-Immobilienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Capital Garant Ratenfonds - Jahresbilanz 2011 bestätigt die Befürchtungen

Die vom CAPITAL GARANT Ratenfonds nun veröffentlichte Bilanz für das Jahr 2011 bestätigt die Befürchtungen der BSZ- Vertrauensanwälte, dass das Fondskonzept nach Ansicht der Fachanwälte


So erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Rechtsanwalt Steffen Hielscher aus Jena: ,,Nach der nun  veröffentlichten Bilanz für 2011 sind die Kommanditanteile nach 2010 im Jahr 2011 weiter gesunken. Hatte der Fonds ursprünglich einmal knapp 50 Mio. EUR einwerben wollen, so liegt der Kapitalanteil mit 2,264 Mio. EUR unter 5 % des Fondskonzeptes." Geholfen hat dem Fonds dabei offensichtlich auch nicht, dass die Einwerbephase des Fonds verlängert wurde.

Da ein Großteil der bilanzierten Kapitalanteile als Rateneinlagen zudem noch nicht einmal eingezahlt ist, fehlt dem Fonds ausreichend freies Kapital zum Anlegen und Renditeerwirtschaften.

,,Ich gehen daher davon aus, dass die Monatsraten, die die Anleger Monat für Monat einzahlen, letztlich von den Fondskosten aufgezehrt werden.  Eine Perspektive für den Fonds und damit für die Anleger des Fonds  ist für mich nicht ersichtlich" resümiert der BSZ-Vertrauensanwalt aus Jena. Und weiter meint Rechtsanwalt Steffen Hielscher: ,,Jeder Euro, der noch an den Fonds gezahlt wird, ist nach meiner Einschätzung verloren, da bereits das eingezahlte Kapital weitgehend aufgezehrt sein dürfte."  So weist die Bilanz 2011 erneut einen erheblichen Jahresfehlbetrag, diesmal von 274.354,05 EUR auf.

Daher berät und vertritt der versierte BSZ-Vertrauensanwalt Capital Garant Fondsanleger, die ihre rechtlichen Möglichkeiten zum vorzeitigen Fondsausstieg wahrnehmen wollen. ,,Wenigstens brauchen diese Anleger nicht mehr Monat für Monat weiter in ein Fondskonzept einzahlen, dass nach meiner Auffassung kläglich gescheitert ist" erklärt der Fachanwalt Steffen Hielscher.

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Eigenheimzulage an das Finanzamt zurückgezahlt?

Besitzen sie auch Genossenschaftsanteile von Wohnungsbaugesellschaften und haben die Eigenheimzulage an das Finanzamt zurückgezahlt? Dann besteht die Möglichkeit, sich dieses Geld zurück zu holen. Grund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus 2008 (Az.: IX R 3/08).


Nach einer Gesetzesänderung des Eigenheimzulagengesetzes aus dem Jahre 2004 war die Finanzverwaltung der Auffassung, dass die Eigenheimzulage nur noch an diejenigen zu gewähren ist, die spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes die Wohnung selbst nutzen. Alle anderen, insbesondere Anleger, die in Wohnungsbaugenossenschaftsanteile als Kapitalanlage investierten und damit regelmäßig die betreffenden Wohnungen nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzten, mussten eine schon erhaltene Eigenheimzulage an die Finanzämter zurückzahlen.

Der BFH entschied in seinem Urteil im Falle der Wohnungsbaugenossenschaft Vitadomo eG aber, dass es nicht erforderlich sei, eine Genossenschaftswohnung irgendwann im Förderzeitraum selbst zu Wohnzwecken zu nutzen. Somit könnten auch reine Kapitalanleger einen Anspruch auf die Eigenheimzulage haben.

Wer die Eigenheimzulage wieder vom zuständigen Finanzamt zurückzufordern will, sollte sich der Interessengemeinschaft ,,Eigenheimzulage" des BSZ e. V. anschließen und sich durch fachkundige Rechtsanwälte beraten lassen. Achtung diese Ansprüche können zum 31. Dezember 2013 verjähren, so dass Eile geboten ist.

  • Für die Prüfung von Rückforderungen von Eigenheimzulagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Eigenheimzulage" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Montag, März 04, 2013

WGF Westfälische Grundbesitz- und Finanzverwaltung AG. AG Düsseldorf eröffnet Insolvenzverfahren.

Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,WGF-Anleihen"  vertreten geschädigte Anleger! Wie bereits mitgeteilt, hat die WGF Westfälische Grundbesitz- und Finanzverwaltung AG (WGF AG) beim Amtsgericht Düsseldorf einen Insolvenzantrag gestellt. Wie das AG Düsseldorf nunmehr mitteilte, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der bisher bestellte vorläufiger Sachwalter, Herr Rechtsanwalt Prof. Rottunde wurde als Sachwalter bestätigt.


Inzwischen haben sich bereits mehrere hundert Anleger rechtlichen Beistand gesucht. Von der Insolvenz betroffen sind nach Angaben der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte sowohl Kleinanleger, die ihr mühsam erspartes Geld sicher anlegen wollten, als auch institutionelle Anleger, die ebenfalls keine Verlustrisiken eingehen wollten.

Aufgrund der nun erfolgten Verfahrenseröffnung können die Anleger nunmehr ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB weist darauf hin, dass nur angemeldete Forderungen bei einer möglichen späteren Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden.

Zwischenzeitlich kristallisiert sich auch heraus, dass viele Privatanleger aufgrund der Beratung ,,ihrer Bank" WGF-Anleihen erworben haben. Auffallend oft berichten Anleger, dass die WGF-Anleihen als absolut sicher verkauft wurden. Die Aussage ,,mündelsicher" erfolgte in vielen Fällen offensichtlich völlig undifferenziert und unabhängig von der Frage, welche konkrete Anleihe Gegenstand des Beratungsgespräches war.

In Fällen, in denen der Anleiheerwerb auf eine Beratung zurückzuführen ist, sollten die Anleger, die sich fehlerhaft beraten fühlen, unbedingt das Bestehen von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung von einer spezialisierten Kanzlei prüfen lassen. Ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Beratung stehen würde. Im konkreten Fall bedeutet das, dass der Anleger die einbezahlten Gelder zurückerlangt und im Gegenzug die Rechte aus der Anleihe an die beratende Bank bzw. die Beratungsgesellschaft übertragen kann.

Unabhängig davon sollten die Erwerber von WGF-Anleihen eine spezialisierte Kanzlei mit der Interessenvertretung im Insolvenzverfahren beauftragen. Auch wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen ist, welchen Fortgang das Insolvenzverfahren nehmen wird, sollte eine ordnungsgemäße Interessenvertretung bereits möglichst frühzeitig erfolgen.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,WGF-Anleihen"  prüfen zwischenzeitlich auch die einzelnen Emissionsprospekte auf ihre Richtigkeit. Nach der Rechtsprechung müssen die Emissionsprospekte den interessierten Anleger vollständig und richtig über die der jeweiligen Kapitalanlage innewohnenden Risiken aufklären. Andernfalls sind die Prospektverantwortlichen verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.

Die Anlegerschutzanwälte raten somit den Anlegern der WGF AG, die sich fehlerhaft beraten bzw. fehlerhaft aufgeklärt fühlen, eine spezialisierte Anwaltskanzlei zu konsultieren.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,WGF-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Samstag, März 02, 2013

Anleger erstreitet Rückabwicklung der Beteiligungen an den Medico Fonds Nr. 32 und 37 sowie Fundus 32


Medico Nr. 34, 37 und Fundus Baubetreuung Forum Köpenick Immobilien-Anlagen 32 KG: LG Rottweil verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz!


In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 27.02.2013 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligungen an den Medico Fonds Nr. 32 und 37 sowie Fundus 32 verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 32, 37 und Fundus 32 empfohlen.

Das Landgericht Rottweil geht völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeuge wurde der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts den Kläger beraten, denn dieser verfügte über keine Erfahrungen mit Kapitalanlagen der vorliegenden Art und wollte eine sichere Geldanlage zum Vermögensaufbau im Sinne einer Altersvorsorge. Der Zeuge bestätigte dies indirekt, da er die Beteiligung damals dahingehend beschrieben hatte, daß diese "eine gute Rendite abwerfe und eine langfristige Anlage der Altersvorsorge diene".

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Rottweil als erwiesen an, daß der Berater den Kläger nicht über Risiken informiert und die Prospekte nicht rechtzeitig übergeben hatte.

Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, daß es dem Kläger damals um die Altersvorsorge ging und er dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte. Der Kläger hätte über ein mögliches Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr ebenso aufgeklärt werden müssen wie über das Risiko der Verpflichtung zum Verlustausgleich bei Ausscheiden aus der Gesellschaft.

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Rottweil auch kausal für den Schaden. Der Kläger kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Die Ansprüche des Klägers sah das Landgericht Rottweil auch nicht als verjährt an. Dem Kläger kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die der Kl. für das Darlehen erbracht hatte, welches ihm vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

Allerdings wurden die Ausschüttungen, die der Kläger erhalten hat, in Abzug gebracht. Steuervorteile sind aber, so das Landgericht Rottweil, nicht anzurechnen! So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus den Fondsbeteiligungen verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und derInteressengemeinschaft beizutreten.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. März 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Freitag, März 01, 2013

S&K Anlagebetrug: So Maximieren Sie Ihre Chancen auf Schadensersatz!

Ist der Kapitalanleger tatsächlich ein Lebewesen dem man mehrmals das Fell über die Ohren ziehen kann? Wenn der Verbraucher in Internet ein Paar Socken kauft, kann er laut Gesetz unkompliziert und ohne Angabe von Gründen die Socken zurückgeben. Investiert er dagegen ein paar Tausend Euro in eine Kapitalanlage, dann ist nichts mehr mit Rücktritt und gesetzlichem Schutz. Da ist der mündige Bürger für sein Tun und Handeln ganz alleine verantwortlich.


Der BSZ e.V. hat schon mehrmals die Frage gestellt: "Warum können Kleinanleger in Deutschland immer wieder von Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen über den Tisch gezogen werden und ihr Kapital und in vielen Fällen damit auch ihre Alterssicherung verlieren?"

Die Politik scheint beim Anlegerschutz scheinbar nur zu berücksichtigen was die Finanzunternehmen wünschen. Was die Anleger erwarten findet wenig Beachtung! Wie sonst ist zu erklären, dass es keine erkennbaren politischen Bemühungen über die Rückgabe verlorener Gelder  für  geschädigte Anleger gibt. Wie der S&K Anlagebetrug zeigt  können Abzocker und Betrüger  hier scheinbar unkontrolliert ihr Unwesen treiben. Warum wird diesem Treiben nicht endlich ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben?  Nur die Anlegerschutzvereine wie z. B. der BSZ® e.V. dienen schlussendlich als Wachhund zum Schutz der Anleger vor den Geiern des Kapitalmarkts.

Der Staat verpflichtet seine Bürger zwar zur privaten Altersvorsorge, kümmert sich aber nicht um die notwendige Information. Immer wieder können es sich Promis (auch Politiker) nicht verkneifen, die Werbetrommel für "seriöse" Kapitalanlagen und Beteiligungsmodelle zu rühren empört man sich bei dem BSZ® e.V. Wenn dann die Anlage scheitert, hat man natürlich von nicht gewusst. Diese Erfahrung mussten leider viele Anleger in der Vergangenheit machen. Dass, man dem "Promi" vertraut hat, nutzt nichts mehr, wenn das Geld weg ist. Ziel ist dabei nicht nur, durch die Prominenz der betreffenden Personen um Vertrauen bei den Anlegern zu werben, sondern auch Einfluss auf die Politiker bei Entscheidungen über die Qualität des Anlegerschutzes zu gewinnen. Dass dieses Konzept anscheinend funktioniert, lässt sich an dem niedrigen Niveau des Anlegerschutzes in Deutschland eindeutig feststellen. An einem effizienten Anlegerschutz ist da  offensichtlich niemand wirklich interessiert.

Die typische erste Reaktion eines Kapitalanlegers der Opfer eines Anlagebetrugs wurde,  ist eine Kombination aus Wut und eigener Schuldzuweisung. Es nutzt aber nichts, den Vorfall zu verdrängen und die Angelegenheit   unter den Teppich  zu kehren. Der betroffene Anleger ist nicht das einzige Opfer und je länger er seine gemachte Erfahrung verschweigt umso länger belastet er sich selbst mit Vorwürfen und Selbstbeschuldigung.

Eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei hilft bei den ersten Ermittlungen. Um die eigenen Chancen, das verloren gegangene Geld wieder zurück zu bekommen zu erhöhen, muss jedoch der zivilrechtlichen Seite  besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Es muss ein fachkundiger Anwalt mit der Durchsetzung der Rechtsansprüche beauftragt werden. Ideal ist es, wenn sich bereits eine Interessengemeinschaft  betroffener Anleger gebildet hat.

Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Allerdings sollte man allzu aufdringlichem  anwaltlichem Marketingverhalten mit der notwendigen Skepsis begegnen. Denn wer seine hervorragenden Fähigkeiten mit solchen Methoden künftigen Mandanten nahe zu bringen versucht, wird seine vollmundigen Versprechen selten dem Geschädigten gegenüber erfolgreich einlösen  können.

Mit Geld kann man viele Helfer kaufen - aber wie erkennt man ob  einer seinen Preis wert ist?

Geschädigte Anleger können sich über fehlende Hilfsangebote nicht beklagen. Noch ehe die Anleger richtig gemerkt haben, dass bei Ihrer Anlage ein Problem besteht,  werden sie von einer Welle von Klientenwerbung überschwemmt. Viele Internetwerbeanzeigen sind als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen.

Es werden auch wieder Einladungen zu Informationsveranstaltungen für Geschädigte angeboten.  Entgegen dem vermittelten Eindruck, man lade selbstlos ein zu einer "wichtigen" Informationsveranstaltung im Interesse von geschädigten Anlegern , handelt es sich bei diesen beworbenen Vortragsterminen um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten und Mitgliedern nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend vor großem Publikum in einer Abendveranstaltung abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von Betroffenen, wer bei Verhinderung den Termin wahrnehmen könne, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser "Einladungen": Niemand wird Schaden erleiden, der einer Werbeveranstaltung fernbleibt.

Der BSZ® e.V. dagegen nimmt bei seiner Werbung Bezug auf  seine verschiedenen Internetplattformen, auf denen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz Kapitalanlagerecht einstellen lassen können. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht! Der BSZ® e.V. hält eine solche anwaltliche Internetwerbung für ein durchaus geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.   

Im Anlegerschutzbereich gibt es immer wieder "Soforthilfe Kampagnen" die mit großem Tamtam angekündigt werden und nach einiger Zeit heimlich still und leise versanden. Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.eu   eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlagebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden. Dafür gibt es die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger.

Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

  • Wegen der Dimension des angerichteten Schadens stehen betroffenen Anlegern in der BSZ Interessengemeinschaft ,,S&K Gruppe" vier führende deutsche Anlegerschutzkanzleien  zur Seite. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 01.03.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern