Dienstag, März 05, 2013

Capital Garant Ratenfonds - Jahresbilanz 2011 bestätigt die Befürchtungen

Die vom CAPITAL GARANT Ratenfonds nun veröffentlichte Bilanz für das Jahr 2011 bestätigt die Befürchtungen der BSZ- Vertrauensanwälte, dass das Fondskonzept nach Ansicht der Fachanwälte


So erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Rechtsanwalt Steffen Hielscher aus Jena: ,,Nach der nun  veröffentlichten Bilanz für 2011 sind die Kommanditanteile nach 2010 im Jahr 2011 weiter gesunken. Hatte der Fonds ursprünglich einmal knapp 50 Mio. EUR einwerben wollen, so liegt der Kapitalanteil mit 2,264 Mio. EUR unter 5 % des Fondskonzeptes." Geholfen hat dem Fonds dabei offensichtlich auch nicht, dass die Einwerbephase des Fonds verlängert wurde.

Da ein Großteil der bilanzierten Kapitalanteile als Rateneinlagen zudem noch nicht einmal eingezahlt ist, fehlt dem Fonds ausreichend freies Kapital zum Anlegen und Renditeerwirtschaften.

,,Ich gehen daher davon aus, dass die Monatsraten, die die Anleger Monat für Monat einzahlen, letztlich von den Fondskosten aufgezehrt werden.  Eine Perspektive für den Fonds und damit für die Anleger des Fonds  ist für mich nicht ersichtlich" resümiert der BSZ-Vertrauensanwalt aus Jena. Und weiter meint Rechtsanwalt Steffen Hielscher: ,,Jeder Euro, der noch an den Fonds gezahlt wird, ist nach meiner Einschätzung verloren, da bereits das eingezahlte Kapital weitgehend aufgezehrt sein dürfte."  So weist die Bilanz 2011 erneut einen erheblichen Jahresfehlbetrag, diesmal von 274.354,05 EUR auf.

Daher berät und vertritt der versierte BSZ-Vertrauensanwalt Capital Garant Fondsanleger, die ihre rechtlichen Möglichkeiten zum vorzeitigen Fondsausstieg wahrnehmen wollen. ,,Wenigstens brauchen diese Anleger nicht mehr Monat für Monat weiter in ein Fondskonzept einzahlen, dass nach meiner Auffassung kläglich gescheitert ist" erklärt der Fachanwalt Steffen Hielscher.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher

Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. 03. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
mhgsthi

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