Samstag, November 17, 2012

Debi Select: BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte erstreiten erstes Prospekthaftungsurteil


Debi Select Verwaltungs- GmbH wird zur vollen Rückabwicklung einer Beteiligung an der Debi Select Flex GbR verurteilt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat nunmehr das erste Prospekthaftungsurteil gegen die Prospektverantwortliche der Debi Select Flex Fonds GbR erstritten.

Die Beklagte wurde verurteilt, dem Anleger sämtliche Einzahlungen zurückzuerstatten und von etwaigen weiteren Ansprüchen der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind von der Debi Select Verwaltungs- GmbH in voller Höhe zu erstatten. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der von Seiten der Debi Select Flex Fonds GbR verwendete Prospekt fehlerhaft ist.

Mit dem vorliegenden Urteil wurde nunmehr die von der Kanzlei vertretene Rechtsauffassung, dass die Prospekte der Debi Select GbR fehlerhaft sind,  vollumfänglich bestätigt.

Parallel zu den laufenden Verfahren gegen die Debi Select und deren Prospektverantwortlichen hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten in letzter Zeit verstärkt, dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren. Auffallend ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine Gesellschaft mit dem Namen „Inter Consult Factoring“ zu veräußern.

Ein Blick ins Handelsregister zeigt, dass die Gesellschaft ursprünglich ihren Sitz in Landshut hatte, wie auch die Debi Select.  Weiter ergibt sich aus dem Handelsregister, dass ursprünglich auch die StiKon Treuhand GmbH als Kommanditistin an der Inter Consult Factoring beteilgt war. Der Name StiKon Treuhand GmbH dürfte den Anleger der diversen Debi Select Fonds ebenfalls bekannt sein.

„Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen ergeben, dass die Inter Consult Factoring im Interesse der Debi Select Gruppe gehandelt haben sollte und den Anlageberatern nicht nur von der Debi Select für die Vermittlung der Debi Select Beteiligungen, sondern zudem auch noch von der Inter Consult Factoring Provisionen für den Erwerb der Lebensversicherung gezahlt worden sind, eröffnen sich weitere Anspruchsgrundlagen für Anleger der Debi Select Fonds“, erklärt Rechtsanwalt  und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron.

Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cocron. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Die Rechtsanwälte raten daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Debi Select" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron
Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Freitag, November 16, 2012

SEB AG: Prozessniederlage wegen Erste Euro – Wert Immobilienfonds


LG Aachen weist Ansprüche aus Kommanditistenhaftung zurück und verurteilt zum Schadensersatz


Die SEB AG, Frankfurt, ist in einem von der  BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, geführten Prozess im Zusammenhang mit der Erste Euro – Wert Immobilienfonds Kommanditgesellschaft Frank & Schüller vom Landgericht Aachen zu Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag verurteilt worden. Sie hat dem Widerkläger mehr als € 8.300,- und anteilige Kosten des Rechtsstreits zu zahlen sowie allen Schaden zu ersetzen, der im Zusammenhang mit der Beteiligung am Immobilienfonds noch entstehen wird. Die Klage der Bank auf Rückzahlung von € 14.213,91 an Ausschüttungen wurde in vollem Umfange abgewiesen.

Das LG Aachen hat sich ohne Durchführung einer Beweisaufnahme dem Vortrag der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vom Vorliegen einer Beratungssituation angeschlossen. Zu Recht hat es sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, wonach ein Anleger bei Empfehlung von Fondsbeteiligungen vor Vertragsabschluss auch auf die konkrete Höhe von an das Kreditinstitut fließenden umsatzabhängigen Provisionen hinzuweisen ist. Diese Verpflichtung der vormaligen BfG - Bank wurde als nicht erfüllt angesehen. In dem Verkaufsprospekt enthaltene Angaben zu Vertriebsaufwendungen sah das Gericht nicht als ausreichende Informationserteilung an. Eine zuvor rechtskräftig abgewiesene „Sammelklage“, an der der Mandant beteiligt war, stand der erneuten Inanspruchnahme des Kreditinstituts aus Rechtsgründen nicht entgegen.

Das Landgericht hat sich der von Anfang an von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte in den Vordergrund gestellten Argumentation angeschlossen, die auf eine mehrjährige intensive Befassung mit dem Thema Beeinflussung durch Zuwendungen zurück geht. Die Entscheidung halten wir für übertragbar auf alle Fälle unserer Mandanten, insbesondere im Falle der Rückforderung von Ausschüttungen. Selbst verlorengegangene frühere Prozesse müssen nicht in jedem Fall zum endgültigen Verlust von Schadensersatzansprüchen führen.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken und Sparkassen, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "SEB AG“ gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.



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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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Müssen Geschäftsberichte von Immobilienfonds, Schiffsfonds oder Medienfonds gelesen werden? Gibt es eine entsprechende Obliegenheit?

Vom BGH bislang nicht entschieden ist die Frage, ob der Anleger grob fahrlässig die den Anspruch begründenden Umstände etc. nicht kennt, wenn er die jährlichen Geschäfts- bzw. Rechenschaftsberichte, die bei einem geschlossenen Immobilienfonds, einen Medienfonds oder Schiffsfonds  von der Fondsgeschäftsführung erstellt und zur Verfügung gestellt werden, nicht zur Kenntnis nimmt, falls sich dort entsprechende Hinweise auf eine schlechte Entwicklung des Fonds finden.Müssen GMüssen Geschäftsberichte von Immobilienfonds, Schiffsfonds oder Medienfonds gelesen werden? Gibt es eine entsprechende Obliegenheit? eschäftsberichte von Immobilienfonds, Schiffsfonds oder Medienfonds gelesen werden? Gibt es eine entsprechende Obliegenheit?


Pro und Kontra zur Obliegenheit:

Für die Bejahung von grober Fahrlässigkeit könnte sprechen, dass es zweifelsohne im Interesse des Anlegers ist, diese Berichte zu lesen. Es wird umfassend die Situation des geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds dargestellt.

Dagegen kann sprechen werden, dass die jährlichen Geschäftsberichte der geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds nicht die Funktion haben, den Anleger über mögliche Schadensersatzansprüche zu informieren. Vielmehr soll die wirtschaftliche Entwicklung der Kapitalanlage dargestellt werden. Der Anleger kann daher nicht damit rechnen, dass er aufgrund dieser Berichte Informationen erhält, die zeigen oder zumindest darauf schließen lassen, dass er vor Abschluss der Kapitalanlage nicht ordnungsgemäß beraten bzw. aufgeklärt worden ist. Dieser Umstand spricht dafür, dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn der Anleger die Geschäftsberichte nicht zur Kenntnis nimmt.

Darüber hinaus können einzelne Pflichtverletzungen in der Regel nur durch den Abgleich mit den Angaben im Emissionsprospekt herausgearbeitet werden, indem Abweichungen zwischen den Angaben im Emissionsprospekt und den Angaben in den Geschäftsberichten festgestellt werden. Der Anleger ist aber nicht verpflichtet, den Emissionsprospekt im Nachhinein zur Kenntnis zu nehmen. Dann muss das Gleiche auch in Bezug auf die jährlichen Geschäftsberichte gelten, wenn diese unter dem Aspekt einer Pflichtverletzung nur zusammen mit dem Emissionsprospekt die erforderliche Kenntnis verschaffen können.

Da nach der Rechtsprechung der Gerichte den Gläubiger generell keine Obliegenheit trifft, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben, kann es jedenfalls nicht als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1. Nr. 2 BGB gewertet werden, wenn der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds sich nicht fortlaufend anhand der jährlichen Geschäftsberichte über die wirtschaftliche Entwicklung seiner Beteiligung informiert.

Gerichte haben dem Anleger auch zugesprochen, dass es bei den verschiedenen Fonds um hochkomplexe Anlageformen handelt. Einen Anleger mit einer allgemeinen Unerfahrenheit bei Fondsmodellen ist es ohne anwaltliche Beratung schlicht nicht möglich über  die anspruchs-begründenden Umstände und der Person des Anspruchsgegners Kenntnis zu erlangen. Für einen anlageunerfahrenen und auch nicht anderweitig vorabinformierten Anleger ist es regelmäßig nicht möglich, ohne weitere Beratung die komplexe Materie eine Kapitalanlage in einen geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds zu durchdringen.

Anders könnte der Fall liegen, wenn die diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. BGH - Urteil vom 23.1.2007 - XI ZR 44/06).

Denn grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. So zum Beispiel, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat.

Es ist aus den oben genannten Gründen nicht völlig unverständlich, wenn der Anleger, der davon ausgeht, vor Abschluss der Beteiligung ordnungsgemäß beraten bzw. aufgeklärt worden zu sein, seinen Anlageentschluss nicht mehr fortlaufend auf seine Richtigkeit hin überprüft, solange er keine konkreten Anhaltspunkte hat, dass sich aus den jährlichen Geschäftsberichten etwas anderes ergeben könnte. Darüber hinaus wird bei vielen Beteiligungen ja auch gerade damit geworben, dass sich der Anleger um nichts kümmern müsse - so z. B. in dem Fall, dass die Beteiligung gegen Entgelt treuhänderisch gehalten wird. In diesen Fällen kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass den Anleger die Obliegenheit trifft, die jährlichen Geschäftsberichte auszuwerten.

Im Ergebnis kann es dementsprechend nicht als grob fahrlässig gewertet werden, wenn der Anleger die jährlichen Geschäftsberichte nicht durchliest.

Fazit

Die Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB kann zusammenfassend dahingehend beschrieben werden, dass die land- und oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, die in Anlegerprozessen bei typischen Fallkonstellationen zur Bejahung der Verjährung von sämtlichen Schadensersatzansprüchen des Anlegers geführt hat, seit dem Jahr 2007 fast vollständig revidiert worden ist.

Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH trifft den Anleger nicht die Obliegenheit, die jährlichen Geschäfts- bzw. Rechenschaftsberichte, die er im Zusammenhang mit der gezeichneten Kapitalanlage erhält, zur Kenntnis zu nehmen.

Wenn sich Fragen aus der Darstellung der komplexen Situation ergeben, sollten Sie einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht befragen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert- was nun?"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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HCI MS Heinrich Sibum: Ein weiterer HCI Schiffsfonds ist pleite


Die Schiffsbeteiligung HCI MS Heinrich Sibum musste den Gang zum Insolvenzgericht antreten: Am 14.11.2012 erfolgte die Insolvenzanmeldung. Wie können Anleger außerhalb des Insolvenzverfahrens ihr Geld retten?


Der 2007 aufgelegte Schiffsfonds HCI MS Heinrich Sibum musste Insolvenz anmelden. Zwei Restrukturierungskonzepte in den Jahren 2010 und 2012 konnten die Schiffsbeteiligung letztendlich nicht retten. Der Schiffsfonds HCI MS Heinrich Sibum wurde zu einem Opfer der Schifffahrtskrise, da die Einkünfte des gleichnamigen Container-Feederschiffs unter einem drastischen Einbruch der Charterraten litten.

Ein Großteil des Anlegerkapitals ist noch in dem Schiffsfonds HCI MS Heinrich Sibum gebunden, da die erste Sanierung mit einer Kapitalerhöhung verbunden war und die Ausschüttungen sehr mager waren. Da die Darlehen und ähnliche Schulden des Fonds HCI MS Heinrich Sibum vorrangig vor den Forderungen der Anleger bedient werden, stellt sich die Frage, ob es für die Anleger der Schiffsbeteiligung alternative Ansätze gibt, um das investierte Geld zu retten? Ansprüche auf Schadensersatz können den Anlegern weiterhelfen.

Wann bestehen Schadensersatzansprüche der Anleger?

Schadensersatzansprüche können sich aus falscher Anlageberatung ergeben. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann ermitteln, ob den Anlegern des HCI MS Heinrich Sibum entsprechende Ansprüche zustehen und wie gut die Chancen sind, diese erfolgreich durchsetzen zu können. Es ist zu überprüfen, ob die Anlageberatung ordnungsgemäß ablief. Zunächst müssen die Wünsche des Anlegers von den Beratern erfasst werden. Dies kann zum Beispiel die Sicherheit des investierten Geldes sein oder eine risikobewusste Renditeorientierung. Erst dann kann von den Beratern eine diesen Wünschen entsprechende Kapitalanlage ausgewählt werden.

In einem nächsten Schritt müssen die Berater umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sie müssen auch über Risiken aufklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Anleger sich zuvor noch nie an einem geschlossenen Fonds beteiligt hatte. Wurde gegen eine dieser Pflichten verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung.

Wurde Anlegern die Schiffsbeteiligung HCI MS Heinrich Sibum als sichere Kapitalanlage empfohlen, handelt es sich um eine falsche Empfehlung. Denn Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen, welche aufgrund dessen keine Sicherheit des investierten Geldes bieten können. Die Pleite des Fondsschiffs und deren Konsequenzen unterstreichen dies. Daneben gibt es noch weitere Risiken, wie zum Beispiel das Verlustrisiko, die Betriebsrisiken oder den ungeregelten Zweitmarkt, der keine jederzeitige problemlose Verfügbarkeit des Geldes erlaubt. Ein oft lohnender Ansatzpunkt ist die (mangelnde) Aufklärung über Provisionen. Auch der Emissionsprospekt muss gewissen Mindeststandards genügen und muss weiterhin den Anlegern rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sein.

Da Anlageberatungen nicht in allen Fällen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung gerecht werden, kann die Überprüfung den Weg für Schadensersatzansprüche ebnen. Anleger des Schiffsfonds HCI MS Heinrich Sibum, die wissen möchten, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen und ihre individuellen Chancen ermitteln lassen. Allerdings müssen Anleger beachten, dass Ansprüche auch verjähren können. Angesichts der ersten Sanierung des Schiffsfonds eine kenntnisabhängige Verjährung ist es möglich, dass Ansprüche zum Ende des Jahres 2012 verjähren. Durch anwaltliche Maßnahmen kann eine eventuelle Verjährungsproblematik unterbunden werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI MS Heinrich Sibum gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Ralf Stoll

Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

drsto

Schweizer Banken müssen Kick-backs herausgeben. Auch tausende Deutsche betroffen!

Schweizer Bundesgericht urteilt, dass Schweizer Banken Kick-backs heraus geben müssen. Auch tausende Deutsche können vermutlich Rückforderungsansprüche stellen.


Das Schweizer Bundesgericht (entsprechend dem deutschen BGH) hat mit Urteil vom 30.10.2012  entschieden, dass Schweizer Banken sog. kick-backs, in der Schweiz Retrozessionen genannt, die sie von Drittanbietern für den Vertrieb der Fonds und strukturierten Produkten erhalten haben, zurück erstatten müssen.

Schweizer Banken müssen nun die Kick-backs zurück zahlen, es sei denn, man hat ausdrücklich unterschrieben, dass man auf die Auszahlung der Kick-backs verzichtet.

Dieses Urteil trifft die Schweizer Banken hart und es dürften auch tausende deutsche Anleger davon betroffen sein, da mehr als die Hälfte der in der Schweiz verwalteten Gelder ausländischer Herkunft sind, ist der BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth überzeugt.? Da davon auszugehen ist, dass das Urteil auch rückwirkend gilt, sind wohl sehr viele Anleger, auch deutsche Anleger, betroffen, so Dr. Späth. Auch viele deutsche institutionelle Anleger wie z.B. Pensionskassen dürften betroffen sein und können nun die Kick-backs zurück fordern.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt geht davon aus, dass das Urteil zu einer Klagewelle gegen Schweizer Banken führen könnte, auch gegen große Institute wie die UBS, und diesmal auch ausländische Anleger, wie z.B. deutsche Anleger von den Banken ihr Geld zurück fordern werden, da es sich, anders als nach dem ersten Schweizer Kick-back-Urteil aus dem Jahr 2006 zum Großteil nicht mehr um undeklarierte Gelder handeln dürfte. Teilweise dürften Schweizer Banken nach dem Urteil aber auch einigungsbereit sein.


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Bildquelle: © N. Wegner / PIXELIO    www.pixelio.de

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drwsp

Donnerstag, November 15, 2012

MPC Holland Immobilienfonds - risikoreiche Beteiligungen statt sicher geglaubter Altersvorsorge

Das Hamburger Emissionshaus MPC Münchmeyer Petersen Capital AG erzeugt derzeit vor allem wegen seiner bislang als sicher geglaubten Schiffsfonds negative Schlagzeilen. Doch auch im Bereich geschlossener Immobilienfonds bietet das Emissionshaus MPC seit Mitte der 90er Jahre Kapitalanlagen an, die nicht immer die Erwartungen der Anleger erfüllen.


Investitionen in den Standort Holland

Gut 50 geschlossene Immobilienfonds mit Investitionen in niederländische Gewerbe- und Büroimmobilien hat das Emissionshaus MPC zwischen 1995 und 2011 aufgelegt und über Banken sowie freie Anlageberater platziert. Niedrige Steuersätze und ein zeitweise guter Wirtschaftsstandort waren schlagende Argumente, von denen sich viele Privatanleger überzeugen ließen. Auch andere Emissionshäuser haben diesen Markt für eigene Anlageprodukte entdeckt. Nicht immer haben sich die Erwartungen im Sinne der Anleger erfüllt. Mittlerweile sind die Probleme auf dem niederländischen Gewerbeimmobilienmarkt nicht mehr zu übersehen, zudem hat sich die Steuergesetzgebung zum Nachteil der Anleger geändert. Die Konsequenzen bekommen die Anleger früher oder später zu spüren.

Steigende Leerstände und sinkende Immobilienpreise

Betroffen sind beispielsweise die Anleger der 47. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG (MPC Hollandfonds 47), in welche Anlegergelder in Höhe von rd. \u20ac 47 Mio. geflossen sind haben. Hinzu kommen Bankkredite im Umfang von rd. \u20ac 54 Mio. Für beide Fondsimmobilien müssen bis Mitte 2013 neue Mieter gefunden werden, was wohl schwierig werden dürfte. Der Branchendienst fondstelegramm soll Berichten zufolge im Umfeld der Fondsimmobilien erhebliche Leerstandsquoten von bis zu 25 % ermittelt haben. Die Nachfrage nach Gewerbeimmobilien ist also rückläufig. Insoweit darf bezweifelt werden, dass es der Fondsgeschäftsführung gelingen wird, adäquate Mietpreise gegenüber potenziellen Interessenten durchzusetzen. Bei den betroffenen Anlegern ist der Abwärtstrend längst angekommen: Nach der aktuellen Leistungsbilanz des Emissionshauses MPC ist derzeit nicht geplant, an die Anleger des Fonds für das abgelaufene Geschäftsjahr 2011 eine Ausschüttung zu leisten. Kommt eine Anschlussvermietung nicht zeitnah zum Auslaufen der aktuellen Mietverträge zustande, droht dem Fonds die Zahlungsunfähigkeit, was den betroffenen Anlegern einen sicheren Verlust ihrer Einlagen bescheren dürfte. Der Fonds ist nicht der einzige aus der Serie der Sachwert Rendite-Fonds von MPC, der nicht die Erwartungen der Anleger erfüllt. So soll sich mittlerweile auch die 43. MPC Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG (MPC Hollandfonds 43) in einer veritablen Krise befinden und von der Insolvenz bedroht sein.
Immobilienfonds sind Risikoanlagen

Immer wieder werden Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds auch dann empfohlen, wenn Anlageinteressenten den Wunsch nach einer Geldanlage zur sicheren Altersvorsorge äußern. Als unternehmerische Beteiligung mit hohen Risiken stellen Immobilienfonds aber keine sichere Kapitalanlage dar, sondern unternehmerische Beteiligungen, denen das Risiko des Totalverlustes der Einlage anhaftet. Es besteht zudem die Gefahr, erhaltene Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft oder deren Gläubiger \u2013 in erster Linie die finanzierenden Bank \u2013 erstatten zu müssen, wenn und soweit die Ausschüttungen nicht durch Gewinne gedeckt sind.
Fehlberatung löst Schadenersatzansprüche aus

Anleger, die nicht über die hier beschriebenen Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt wurden, können Schadenersatzansprüche gegen den Berater bzw. das beratende Unternehmen geltend machen. Erfolgte die Beratung und Empfehlung zum Erwerb des Immobilienfondsbeteiligung durch eine Bank, muss diese den Anlageinteressenten zudem in aller Regel ungefragt über ihre Vergütungen (sog. Rückvergütungen bzw. Kick-Back-Zahlungen) aufklären, die ihr durch die Vermittlung der Beteiligung zufließen. Allein die Verletzung dieser Aufklärungspflicht genügt nach der ganz eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Begründung eines Anspruchs auf Schadenersatz. Die Durchsetzung derartiger Ansprüche wird durch diese ausgesprochen anlegerfreundliche Rechtsprechung enorm erleichtert, da regelmäßig auch die Verkaufsunterlagen der Emissionsgesellschaften keine ausreichenden Hinweise auf die Rückvergütungen der beratenden Banken enthalten. Den Betroffenen wird empfohlen, eine Überprüfung rechtlicher Möglichkeiten zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch versierte und auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte vornehmen zu lassen.

Verjährung führt zum Verlust von Ansprüchen

Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren spätestens 10 Jahre nach der Beratung. Nach Eintritt der Verjährung sind berechtigte Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Betroffene Anleger sollten daher zeitnah eine Überprüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten in Angriff nehmen, um keine rechtlichen Nachteile durch Verjährung zu riskieren.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel

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SachsenFonds Österreich III / Ist die Gesellschaft zu retten?


Anlegern des geschlossenen Immobilienfonds SachsenFonds Österreich III GmbH & Co. KG wurde Ende Oktober 2012 mitgeteilt, dass eine Hinterlegungsverpflichtung bei den finanzierenden Banken dazu führt, dass für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 keine Ausschüttungen gezahlt werden können.


 Ob weitere Hinterlegungen aufgrund der Aufwertung des Schweizer Franken erforderlich werden, ist völlig unklar und stellt sich erst im Laufe des Jahres 2012 heraus. Aufgrund dieser Entwicklung drohen den Anlegern daher weitere Verluste, indem keinerlei Ausschüttungen gezahlt werden. Zahlreichen Anlegern bzw. Gesellschaftern wurde die Beteiligung aber von Mitarbeitern von Banken und Sparkassen als sichere Kapitalanlage vermittelt. Verschwiegen wurde hierbei meist, dass es sich bei der Immobilienfondsbeteiligung SachsenFonds Österreich III um ein risikoreiche und nicht zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage handelt.

Derzeit ist die negative Entwicklung des Fonds auch aus den aktuellen Zweitmarktwerten zu ersehen. Dort steht der aktuell Kurse für die Beteiligungen des Fonds bei ca. 20 %, was einen Kapitalverlust von ca. 80 % bedeuten würde. Gesellschafter des Fonds, welche von Bankberatern beraten wurden bzw. von einer Bank Fondsanteile vermittelt bekommen haben, können Ihre Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung aber teils erfolgversprechend durchsetzen.

Dies gilt auch für Fondsbeteiligungen, welche Anleger bzw. Gesellschafter über Finanzvertriebe erworben haben. Sowohl Berater und Vermittler von Banken/ Sparkassen, als auch freie Finanzvermittler waren dazu verpflichtet, Anleger ordnungsgemäß zu beraten.

Aus zahlreichen Schilderungen von Anlegern ergibt sich, dass die Beteiligung als sichere Kapitalanlage vermittelt wurde. Wurde die Fondsbeteiligung über Banken/ Sparkassen vertrieben, wurde nach Angaben von Anlegern auch nicht über zusätzlich erhaltene Rückvergütungen aufgeklärt. Hinzu kommt auch, dass die Risiken einer derartigen unternehmerischen Beteiligung unzureichend dargestellt wurden. Anleger können sich daher im Einzelfall darauf berufen, ihre Schadenersatzansprüche auf eine fehlerhafte Anlageberatung zu stützen. Im Falle des Vertriebes über Banken kommt die sog. "Kick-Back" Rechtsprechung hinzu, wonach eine Bank verpflichtet ist, sämtliche zusätzlichen Rückvergütungen offenzulegen.

Ergänzend hierzu ist zu beachten, dass auch bezüglich dieser Fondsbeteiligung, welche im Jahre 2003 aufgelegt wurde, die Verjährung im Einzelfall droht. Wurde z. B. eine Fondsbeteiligung am 23.03.2003 gezeichnet, tritt die Verjährung am 23.03.2013 ein.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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BKN biostrom AG! Gläubigerversammlung in Vechta! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!


Gläubigerversammlung in Vechta am 09.11.2012. BSZ e.V.-Anwälte prüfen Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!

Zum dem Unternehmen BKN biostrom AG aus Vechta, über deren Vermögen am 13.06.2012 beim Amtsgericht Vechta Insolvenzantrag gestellt wurde, fand am 09.11.2012 eine Gläubigerversammlung in Vechta statt, an der BSZ e.V.Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth Rechtsanwälte teil nahm. Hier wurde ein gemeinsamer Vertreter für die Anleihegläubiger bestellt.

Es soll auch eine weitere Gläubigerversammlung am 11.01.2013 um 9.30 Uhr vor dem Insolvenzgericht Vechta, Saal 131, stattfinden.

BSZ e.V-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, hierzu: "Betroffene Anleger sollten ihre Forderungen unbedingt zur Insolvenztabelle anmelden, da nicht auszuschließen ist, dass noch Vermögenswerte im Insolvenzverfahren zurück geführt werden können."

Der Insolvenzverwalter machte Ausführungen zum Insolvenzverfahren und teilte den Anlegern mit, dass die Insolvenzquote voraussichtlich gering ausfallen wird, und somit im schlimmsten Fall bei 0 % liegen könnte, im besten Fall im niedrigen zweistelligen Bereich. Ausschlag gebend für die Insolvenz soll unter anderem die vorangegangene Insolvenz von acht Biogasgesellschaften sein.

Die Gläubigerversammlung zeigt, dass eine Schadenskompensation allein über das Insolvenzverfahren nicht möglich sein wird, daher sollten Anleger auch unbedingt mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen prüfen, BSZ e.V:-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: "Wir prüfen mögliche Schadensersatzansprüche gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, es ist erstaunlich, dass das Unternehmen bereits ca. ein Jahr, nachdem die Anleihe emittiert wurde, wieder Insolvenz anmelden musste. Wir prüfen insbesondere mögliche Schadensersatzansprüche aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung im engeren Sinne, hier sollten Geschädigte aber berücksichtigen, dass hier kurze Verjährungsfristen laufen." Ein schnelles Handeln ist daher empfehlenswert.

Der BSZ e.V. konnte für die Interessengemeinschaft "BKN biostrom AG" mit der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte eine der führenden Kanzleien in Deutschland im Bereich Inhaberschuldverschreibungs- und Anleiherecht für die Zusammenarbeit gewinnen. Die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte ist ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und war bereits bei mehreren weiteren Skandalen im Bereich Inhaberschuldverschreibungen, nämlich WBG Leipzig-West AG, First Real Estate sowie GlobalSwissCapital AG mit mehr als 40.000 Geschädigten auf Anlegerseite tätig (insgesamt wurden von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte mehrere hundert Anleger vertreten) und konnte hier bereits maßgebliche Erfolge für die Anleger erzielen:

First Real Estate Grundbesitz AG:
Hier konnte die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte als erste Kanzlei in Deutschland obsiegende und inzwischen rechtskräftige Urteile gegen die Verantwortlichen, den Hintermann Böhle und die "Geschäftsführerin" bzw. "Strohfrau" Cmok vor Düsseldorfer Gerichten erstreiten.

GlobalSwissCapital AG:
Bei diesem Anlageskandal/mutmaßlichen Betrugsfall mit Inhaberschuldverschreibungen aus der Schweiz konnte die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte zahlreiche obsiegende Urteile gegen die Vermittler der Anlage vor Gerichten in ganz Deutschland erstreiten.

Solar Millenium AG:
In diesem Insolvenzfall mit Inhaberschuldverschreibungen (die Solar Millenium AG musste Ende Dezember 2011 Insolvenz anmelden) werden gegenwärtig von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte mehrere hundert Anleger gegen die Prospektverantwortlichen vertreten, erste Klagen wurden von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte eingereicht.

Anleger im Fall BKN biostrom AG sollten unbedingt ihre Interessen bündeln, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, außerdem prüft die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte mögliche Schadensersatzansprüche in jede Richtung.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 15. November 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drwsp

Mittwoch, November 14, 2012

Gericht bestellt Gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger der PONAXIS AG/ loginet3 AG.


Gericht bestellt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte zum Gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger der PONAXIS AG/ loginet3 AG.
 Die Hamburger BSZ e.V, Anlegerschutzanwälte vertreten rund 350 Anleihgläubiger mit einem Gesamtvolumen in Höhe von rund \u20ac 12 Mio. Eine Information von den BSZ e.V. Vertrauensanwälten  Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper und Herrn Rechtsanwalt Andreas Köpke.

Das Amtsgericht Tostdedt hat die Hamburger Anlegeranwälte Matthias Gröpper und Andreas Köpke im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der loginet3 AG (früher: PONAXIS AG) zum Gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger der Konservenfabrik bestimmt. Sie vertreten rund 350 Anleger, die die Inhaber-Teilschuldverschreibung im Gesamtnennwert in Höhe von knapp \u20ac 12 Mio. gezeichnet haben.

Das Insolvenzgericht hatte wegen der Platzierung der Inhaber-Teilschuldverschreibung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG eine Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger angesetzt, um den Gemeinsamen Vertreter zu bestimmen. Der Gemeinsame Vertreter vertritt die Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger im Insolvenzverfahren, § 7 Abs. 2 SchVG. Die Wahl fiel auf die beiden auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwälte, weil sie die meisten Anleger vertreten und bereits sehr viel Erfahrung mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Unternehmensverantwortliche haben.

Die Bestellung zum Gemeinsamen Vertreter ist ein großer Erfolg für die Anlegeranwälte. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Matthias Gröpper: "Unsere Rechtsanwaltsfirma vertritt in dem Verfahren mit Abstand die meisten Geschädigten. Da war es aus unserer Sicht nur konsequent, als Gemeinsamer Vertreter für alle Schuldverschreibungsgläubiger bestellt zu werden." Der Hamburger Rechtsanwalt hat bereits sehr große Erfahrungen mit der Vertretung von Anlegern in Massenschadensfällen gesammelt und vertritt die Interessen der Anleger in großen Verfahren als Gemeinsamer Vertreter als Mitglied des Gläubigerausschusses in mehreren großen Insolvenzverfahren.

Die Anleihegläubiger können übrigens noch eine ganze Menge unternehmen. Nach Lage der Dinge,  ergänzt Rechtsanwalt Gröpper, haben viele Betroffene Schadensersansprüche gegen die Herren Driver und Bengsch als ehemalige Vorstände der ACESSIO AG und de Münchener DAB bank AG in Betracht. Unsere Rechtsanwälte führen deshalb spannende Musterprozesse.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper
                                     
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Atlantic MS Aruni Rickmers: Schiffsfonds wird zum Fall für den Insolvenzverwalter


Der Schiffsfonds Atlantic MS Aruni Rickmers ist insolvent. Welche Rechte können Anleger geltend machen, die ihre Hoffnungen nicht in einen verlustfreien Ausgang des Insolvenzverfahrens setzen?

Die Insolvenzwelle des Herbsts 2012 überrollt einen weiteren Schiffsfonds. Am 12.11.2012 wurde der Fonds Atlantic MS Aruni zu einem Fall für den Insolvenzverwalter. Im kommenden Insolvenzverfahren werden Bankdarlehen und ähnliche vorrangige Schulden werden vor den Forderungen der Anleger bedient, sodass letztere geringe Chancen haben, ihr Geld vollständig zurückzuerhalten. Gibt es für die Anleger des 2005 aufgelegten Schiffsfonds Atlantic MS Aruni Rickmers alternative Ansätze um das investierte Geld zu retten? Ansprüche auf Schadensersatz können den Anlegern weiterhelfen.

Schadensersatzansprüche können sich aus falscher Anlageberatung ergeben. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann ermitteln, ob den Anlegern des Atlantic MS Aruni Rickmers entsprechende Ansprüche zustehen und wie gut die Chancen sind, diese erfolgreich durchsetzen zu können. Es ist zu überprüfen, ob die Anlageberatung ordnungsgemäß ablief. Zunächst müssen die Wünsche des Anlegers von den Beratern erfasst werden. Dies kann zum Beispiel die Sicherheit des investierten Geldes sein oder eine risikobewusste Renditeorientierung. Erst dann kann von den Beratern eine diesen Wünschen entsprechende Kapitalanlage ausgewählt werden.

In einem nächsten Schritt müssen die Berater umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sie müssen auch über Risiken aufklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Anleger sich zuvor noch nie an einem geschlossenen Fonds beteiligt hatte. Wurde gegen eine dieser Pflichten verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung.

Wurde umfassende Risikoaufklärung bei Beratungsgespräch geleistet?

Wurde Anlegern die Schiffsbeteiligung Atlantic MS Aruni Rickmers als sichere Kapitalanlage empfohlen, handelt es sich um eine falsche Empfehlung. Denn Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen, welche aufgrund dessen keine Sicherheit des investierten Geldes bieten können. Die Pleite des Fondsschiffs und deren Konsequenzen unterstreichen dies. Daneben gibt es noch weitere Risiken, wie zum Beispiel das Verlustrisiko, die Betriebsrisiken oder den ungeregelten Zweitmarkt, der keine jederzeitige problemlose Verfügbarkeit des Geldes erlaubt. Ein oft lohnender Ansatzpunkt ist die (mangelnde) Aufklärung über Provisionen. Auch der Emissionsprospekt muss gewissen Mindeststandards genügen und muss weiterhin den Anlegern rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sein.

Da Anlageberatungen nicht in allen Fällen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung gerecht werden, kann die Überprüfung den Weg für Schadensersatzansprüche ebnen. Anleger des Schiffsfonds Atlantic MS Aruni Rickmers, die wissen möchten, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen und ihre individuellen Chancen ermitteln lassen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds / Atlantic MS Aruni Rickmers:  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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drst

Insolvenz der MS "Annabell Schulte" Shipping GmbH & Co KG/ Hoffnung für Anleger?

Zahlreiche Anleger haben sich dem 2003 aufgelegten Publikumsfonds der MS "Annabell Schulte" Shipping GmbH & Co KG beteiligt. Hierbei handelt es sich um einen Schiffsfonds, welcher maßgebend von der Lloyd Fond AG mit der Treuhänderin Lloyd Fonds GmbH und der Gründungsgesellschafterin, der Reederei Thomas Schulte GmbH & Co KG aufgelegt wurde.

Ausweislich des Verkaufsprospektes war der Fonds mit dem Ziel konzipiert, von den beitretenden Anlegern Beteiligungskapital in Höhe von € 13.555.000.00 (€ 10.955.000,00 Kommanditkapital und € 2.600.000,00 stille Einlagen) einzuwerben.

Die Lloyd Fonds AG war die Initiatorin der Publikumsgesellschaft. Die jetzige Lloyd Treuhand GmbH  firmierte ehemals unter der Bezeichnung "LF Treuhand und Verwaltungsgesellschaft mbH". In der Vergangenheit sind bereits mehrere Sanierungsversuche der Fondsgesellschaft gescheitert. Zwischenzeitlich hat die Schiffsfondsgesellschaft "MS Annabell Schulte" Insolvenz angemeldet. Zahlreichen Anlegern droht nun der Totalverlust.

Anlegern dieses Fonds ist bereits aufgrund der eingereichten Insolvenz anzuraten, die gesamte Angelegenheit durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Insbesondere kommen hierbei Schadenersatzansprüche gegen die beratenden Vermittler, bzw. und/ oder Banken und Sparkassen in Betracht. Diesbezüglich hatte der BSZ e.V. bereits berichtet.

Nach umfassenden Recherchen kommen vorliegend aber auch Schadenersatzansprüche gegen die verantwortlichen Gründungsgesellschafter und Initiatoren in Betracht. So wurde zum Beispiel die Position der Chartereinnahmen in Euro fehlerhaft umgerechnet. Der Verkaufsprospekt warb auf der Grundlage einer abgedruckten Prognoserechnung mit einer voraussichtlichen jährlichen Mindestausschüttung in Höhe von 8 % p.a., die beitretende Anleger auf ihr investiertes Kapital (in Euro) erhalten sollten. Schiffschartern werden aber in US-Dollar vereinbart und gezahlt. Daher muss eine Umrechnung erfolgen. Hierzu findet sich im Prospekt kein hinreichender Anhaltspunkt, welcher eine ordnungsgemäße Aufklärung bezüglich dieses Punktes bieten würde. Insoweit sind die Darstellung im Prospekt fehlerhaft.

Auch werden die tatsächlichen Betriebskosten im Rahmen der Erläuterungen im Verkaufsprospekt fehlerhaft dargestellt. So werden zum Beispiel von Anfang an die prognostizierten Betriebskosten aufgrund zahlreicher Studien zu niedrig angesetzt. Auch hierin könnte ein aufklärungspflichtiger Beratungsfehler liegen. Hierfür spricht, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, die Betriebskosten für die MS "Annabell Schulte" von vorneherein besonders günstig zu gestalten. Genau dies ist aber im Verkaufsprospekt geschehen. Auch enthalten die Ausführungen zu den Klasse- und Deckungskosten zahlreiche Ansatzpunkte, welche Prospektfehler begründen könnten. Hinzu kommen vorliegend auch vertragliche Verbindungen, welche im Prospekt fehlerhaft dargestellt wurden. So haben zum Beispiel die Gründungsgesellschafter verschwiegen, dass Anteile an einer im Prospekt erwähnten Firme Diamond Rose Shipping ausschließlich von der Reederei Thomas Schulte GmbH & Co KG gehalten wurden. Dies wurde im Prospekt jedoch anders dargestellt.

Die dargestellten Prospektfehler bzw. Beratungsfehler treffen auch auf zahlreiche andere Schiffsfonds zu.

Zusammenfassend kann daher mitgeteilt werden, dass für Anleger folgende Prospektfehler dazu führen könnten, die Gründungsgesellschafter auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen:
  • -    Fehlender Hinweis auf die Eigenschaft sämtlicher Auszahlungen als Darlehen;
  • -    Fehlerhafter Ansatz des Ausgangswertes für die Betriebskosten;
  • -    Fehlerhafte Prognostizierung der Betriebskostensteigerung;
  • -    Fehlerhafter Ansatz der prognostizierten Wechselkurse;
  • -    Fehlender Risikohinweis hinsichtlich der mangelnden Erfahrung der Reederei;
  • -    Fehlender Risikohinweis hinsichtlich der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen.

Da der Fonds in 2003 aufgelegt wurde ist in jedem Fall auch die Verjährung zu beachten. Nach alledem bestehen gute Gründe für Anleger der MS "Annabell Schulte" Shipping GmbH & Co KG, sich der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. "Schiffsfonds MS Annabell Schulte" anzuschließen, bzw. dieser beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Dienstag, November 13, 2012

DS-Rendite-Fonds Nr. 101 Life Value I:

Wegen fehlerhafter Anlageberatung reicht die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte erste Klage gegen Sparkasse ein.

Hahn Rechtsanwälte hat bereits eine erste Klage einer Anlegerin der DS-Rendite-Fonds 101 GmbH & Co. Life Value I KG eingereicht. Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin  Dr. Petra Brockmann, die das Verfahren gegen die beratende Sparkasse führt, geht dabei von guten Erfolgschancen aus. "Nach unserer Einschätzung liegen bei diesem Fonds wesentliche konzeptionelle Mängel vor, die die beratenden Kreditinstitute bei ordnungsgemäßer Prüfung mit bankkritischen Sachverstand hätten erkennen müssen", erläutert Dr. Brockmann. Liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, sind die Investoren so zu stellen, als ob sie ordnungsgemäß beraten worden wären.

Die Anlegerin hatte sich auf Empfehlung einer Sparkasse im Jahre 2004 an der DS Rendite-Fonds Nr. 101 mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 40.000 USD zuzüglich fünf Prozent Agio beteiligt. Der Berater habe die Beteiligung als besonders geeignet für sicherheitsbewusste Anleger wie die Klägerin dargestellt. Eine ordnungsgemäße Prüfung mit bankkritischem Sachverstand habe ebenfalls nicht stattgefunden, lautet neben anderen ein weiterer Vorwurf. "Zumeist wird den Anlegern nicht deutlich gemacht", so Dr. Brockmann, "dass die Rentabilität der Fondsgesellschaft vom Zeitpunkt der Todesfälle abhängt; je früher die Versicherten sterben, desto rentabler ist der Fonds."

Die Fondsgesellschaft investiert in gebrauchte Risikolebensversicherungen, bei denen die Ablaufleistung erst im Todesfall bzw. mit dem Erreichen des 100. Lebensjahres fällig wird. Bis dahin hat die Fondsgesellschaft die Versicherungsprämien zu zahlen. Hahn Rechtsanwälte bereitet derzeit weitere Klagen vor. Anlegern wird dabei geraten, sich kurzfristig fachanwaltlich beraten zu lassen, da die Schadensersatzansprüche spätestens nach 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung verjähren.   

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DS-Rendite-Fonds Nr. 101 Life Value I beizutreten.


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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 13. November 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Nordcapital Schiffsportfolio 4: Anteiliger Kapitalverlust wahrscheinlich

Die Anleger des Schiffsfonds Nordcapital Schiffsportfolio 4 müssen sich wohl auf Verluste einstellen. Wie können sich Anleger wappnen?

Die unangenehme Ankündigung, dass Verluste nicht ausgeschlossen seien, hält die aktuelle Leistungsbilanz im Herbst 2012 für die Anleger des Nordcapital Schiffsportfolio 4 bereit. Über die Höhe der in Aussicht gestellten Verluste werden zwar keine näheren Angaben gemacht, aber die Ankündigung ist allemal beunruhigend für die Anleger des Nordcapital Schiffsportfolio 4, da ein  Großteil des investierten Geldes wegen der sehr mageren Ausschüttungen noch immer in dem Schiffsfonds befindlich ist.

Löwenanteil des Kapitals stesteckt noch im dem Fonds

Ob und in welcher Höhe die Verluste sich verwirklichen, ist noch offen. Die Rahmenbedingungen für die rund 240 Zielfonds des Nordcapital Schiffsportfolio 4 sind aber alles andere als optimal. Denn die Krise der Schifffahrt, mit welcher die von dem Fonds bevorzugte Klasse der  Containerschiffe oft zu kämpfen hat, soll erst Ende 2013/Anfang 2014 wieder abflauen. Was können Anleger des Fonds Nordcapital Schiffsportfolio 4 unternehmen, die keine Verluste riskieren möchten.

Die rechtliche Überprüfung der Beteiligung an dem Schiffsfonds kann aufzeigen, welche Rechte die Anleger geltend machen können. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann überprüfen, ob eine Falschberatung vor der Investition in den Fonds Nordcapital Schiffsportfolio 4 kam. Lief die Anlageberatung nicht fehlerfrei ab, stehen Schadensersatzansprüche der Anleger im Raum. Eine ordnungsgemäße Anlageberatung muss zwei Schritte aufweisen. Zunächst müssen die Wünsche des Anlegers von den Beratern erfasst werden. Dies kann zum Beispiel die Sicherheit des investierten Geldes sein oder eine risikoreiche Renditeorientierung. Erst dann kann von den Beratern eine diesen Wünschen entsprechende Kapitalanlage ausgewählt werden.

In einem nächsten Schritt müssen die Berater umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sie müssen auch über Risiken aufklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Anleger sich zuvor noch nie an einem geschlossenen Fonds beteiligt hatte. Wurde gegen eine dieser Pflichten verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung.

Wurden Chancen und Risiken bei der Anlageberatung realistische dargestellt?

Wurde Anlegern die Schiffsbeteiligung Nordcapital Schiffsportfolio 4 als sichere Kapitalanlage empfohlen, vielleicht wegen der breiten Streuung in viele Schiffsfonds, handelt es sich um eine falsche und schadensersatzauslösende Empfehlung. Denn jeder Schiffsfonds ist ein vom Markt abhängiges Unternehmen, welche aufgrund dessen keine Sicherheit des investierten Geldes bieten kann. Dieses Risiko entfällt auch nicht durch eine breite Streuung. Auch mussten Anleger auf die verschiedenen Risiken hingewiesen werden: zum Beispiel das Verlustrisiko, die Betriebsrisiken oder den ungeregelten Zweitmarkt, der keine jederzeitige problemlose Verfügbarkeit des Geldes erlaubt. Ein oft lohnender Ansatzpunkt ist die Überprüfung der Aufklärung über Provisionen für die Vermittlung von Beteiligung am Schiffsfonds Nordcapital Schiffsportfolio 4.

Haben Anleger der Schiffsbeteiligung Nordcapital Schiffsportfolio 4 das Gefühl, dass sie seinerzeit nicht ordnungsgemäß beraten wurden, können sie im Rahmen einer rechtlichen Beratung ermitteln lassen, ob sie erfolgreich Schadensersatz fordern können.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Nordcapital Schiffsportfolio 4" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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drst

Montag, November 12, 2012

Kein gemeinsamer Gläubigervertreter bei DEIKON GmbH (vormals Boetzelen)

Am 08.11.2012 fanden in den Räumen des Amtsgerichts in Köln die Gläubigerversammlungen betreffend die börsennotierten Hypothekenanleihen (SIN DE000AOEPM 07, WKN AOEPMO und ISIN DE000AOJQAG2, WKN AOJQAG, sowie der SIN DE000A0KAHL9, WKN A0KAHL) der Deikon GmbH (vormals Boetzelen) statt.

Einziger Tagesordnungspunkt war die Möglichkeit der Wahl eines gemeinsamen Gläubigervertreters für jede der insgesamt drei börsennotierten nachrangigen Hypothekenanleihen.  Diese insgesamt drei gemeinsamen Vertreter hätten dann die Interessen aller Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren im Rahmen des Inhaber-Schuldverschreibungsgesetzes vertreten dürfen. Insbesondere hätten die gewählten gemeinsamen Vertreter  die Anmeldung der Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Andreas Ringstmeier vornehmen sollen.

Die Wahl der gemeinsamen Gläubigervertreter ist jedoch gescheitert. Im Ergebnis müssen nun alle Anleihegläubiger ihre Forderungen selbst beim Insolvenzverwalter anmelden. Tun sie das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise werden die Forderungen der Anleihegläubiger durch den Insolvenzverwalter nicht festgestellt werden und die Anleger damit im Ergebnis  leer ausgehen, weiß BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) von der Kanzlei MHG Rechtsanwälte. 

RA Dr. Morgenstern rät daher den Anleihegläubigern dringend den seitens des Insolvenzverwalters gesetzten Termin zum 19.11.2012 zur Anmeldung ihrer Ansprüche zu nutzen und im Falle von Unsicherheiten den fachkundigen Rat eines versierten Anwaltes einzuholen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Anleihen auch zum aktuellen Zeitpunkt noch an der Börse gehandelt werden können, bedarf es eines qualifizierten Nachweises des Anleihebesitzes gegenüber dem Insolvenzverwalter. Sehr schwierig wird sich zukünftig auch der Handel mit diesen Anleihen gestalten. Sowohl bei Kauf als auch bei Verkauf eröffnen sich Fallstricke, die es zu beachten gilt.

Demnach bestehen für die Anleihegläubiger gute Gründe sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt über die ihm zustehenden Ansprüche beraten zu lassen und sich der Interessengemeinsacht Deikon GmbH bei BSZ e.V. anzuschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern

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Rechtsschutzversicherung: Deckungsschutz bei Klagen für Kapitalanlagen rechtzeitig einholen!


Rechtsschutzversicherung und Klagen gegen offene Immobilienfonds, Schiffsfonds und Medienfonds!
Wer wegen der drohenden Verjährung von Ansprüchen gegen offene Immobilienfonds, Schiffsfonds und Medienfonds noch 2012 klagen will muss sich beeilen. Deckungsschutz der Rechtsschutz dauert immer länger!

Mit einer Rechtsschutzversicherung werden viele mögliche Versicherungsfälle des Lebens abgedeckt, die durch die Vertragsbedingungen jedoch unterschiedlich behandelt werden. Man spricht von Leistungsarten oder auch Rechtsschutzarten. Solche Leistungsarten sind beispielsweise:

      Verkehrsrechtsschutz, Immobilienrechtsschutz, Arbeitsrechtsschutz etc.

In den Privatrechtsschutzbedingungen ist das Risiko der Kapitalanlagen je nach Rechtsschutzbedingungen versichert. In letzter Zeit werden von Rechtsschutzversicherern die Kapitalanlagesachen kritisch geprüft. Es gibt auch schon Policen ohne Deckung für Kapitalanlageprodukte oder mit einer Deckelung der Summe.

Man benötigt für die Erreichung der Deckung einer Rechtsschutzversicherung eine Abdeckung über den gesamten Lauf der Kapitalanlage. Der gesamte Deckungsschutz kann auch bei verschiedenen Versicherungen bestehen, wenn eine Rechtsschutzversicherung sich direkt an die andere anschließt. Es bestand dann eine Vorversicherung. Entscheidend für die Anrechnung der Vorversicherung ist, dass für dasselbe Risiko und für die selben Gefahren lückenlos Deckung besteht. Liegt zwischen dem Ende des Vorvertrages und der neuen Police auch nur ein einziger versicherungsfreier Tag, wird die Vorversicherung komplett nicht angerechnet.

Es ist jetzt höchste Zeit den Deckungsschutz bei Klagen für Kapitalanlagen, offene Immobilinefonds, geschlossene Immobilinefonds, Schiffsfonds, Medienfonds einzuholen. Erfahrungen von Fachanwälten für Bank- und Kapitalanlagerecht zeigen, dass es von Rechtsschutzversicherer umfassende Anforderungen bei der Einreichung einer Deckungsanfrage gibt. Es kommt fast immer zu Rückfragen.

Es kann auch zu einer Ablehnung der Deckung kommen, wenn der Sachverhalt in den Augen der Rechtsschutzversicherung zweifelhaft ist. Dann muss umfassend ergänzend argumentiert werden.   Es gibt inzwischen auch Rechtsprechung gegen Rechtsschutzversicherungen, die die Deckung in Kapitalanlagesachen abgelehnt haben.

Sie sollten die nächsten Wochen nutzen und sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht beraten lassen, was bei ihrer Kapitalanlage in offene Immobilienfonds, geschlossene Immobilienfonds, Schiffsfonds oder Medienfonds zu tun ist.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rechtsschutzversicherung anschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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Postbank (Finanzberatung) AG: Erste Klagen auf Rückabwicklung eingereicht!


BSZ e.V.-Vertrauensanwälte reichen erste Klagen auf Rückabwicklung wegen mutmaßlicher Falschberatung ein.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben in den letzten Wochen erste Klagen gegen die Deutsche Postbank AG und deren Tochtergesellschaft, die Postbank Finanzberatung AG, in Höhe von über 250.000,- Euro eingereicht, eine weitere Klage mit einem Klagevolumen in Höhe von ca. 50.000,- Euro wird in den nächsten Tagen folgen. Begehrt wird die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung.

In den von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten betreuten Fällen haben die dortigen Anleger, die teilweise zum Beratungszeitpunkt bereits über 70 Jahre alt waren, eine sichere Anlage gesucht, die teilweise auch zur Altersvorsorge geeignet sein sollte.

Vermittelt wurden ihnen dann eher spekulative Anlagen mit Totalverlustrisiko wie Private-Equity-Fonds, Schiffsfonds wie die Fonds "Atlantic MS Clara Schulte", "König & Cie. Renditefonds 69" und weitere eher spekulative Beteiligungen.

Mit allen diesen Empfehlungen mussten die von den BSZ e.V.-Anwälten betreuten Anleger erhebliche Verluste erleiden, die Beratung war nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte weder anleger- noch objektgerecht.

"Anleger müssen aber immer prüfen, wer der richtige Anspruchsgegner ist, die Deutsche Postbank AG oder aber die Postbank Finanzberatung AG, denn bei der Postbank Finanzberatung AG handelt es sich um ein selbständiges Tochterunternehmen der Deutschen Postbank AG," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte.

In den Fällen, in denen die Beteiligung von der Deutschen Postbank AG vermittelt wurde, dürften Anleger, sofern Rückvergütungen hinter dem Rücken des Anlegers, sog. "Kick-backs", geflossen sind, auch hiermit gute Aussichten auf Rückabwicklung haben, denn der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass dem Anleger Rückabwicklungsansprüche auf komplette Rückabwicklung der Anlage zustehen, sofern er nicht auf die erhaltenen Rückvergütungen hingewiesen wird.

Bei der Postbank Finanzberatung AG könnte das "Kick-back"-Argument zwar schwieriger sein, aber: "Zwar hat der III. Zivilsenat des BGH vor kurzem entschieden, dass Tochtergesellschaften von Banken nicht auf die sog. "Kick-backs" hinweisen müssen, ob sich die Postbank Finanzberatung AG hiermit aber heraus reden kann, ist nicht sicher, denn:
In den von uns betreuten Fällen wurde den Anlegern gerade der Eindruck vermittelt, dass die Beratung von der Deutschen Postbank AG erfolgen würde, auch der Berater war teilweise derselbe wie bei der Deutschen Postbank AG. Ich halte es daher durchaus für möglich, dass sich Anleger teilweise auch in Fällen, in denen ihnen die Beteiligung von der Postbank Finanzberatung AG vermittelt wurde, trotzdem auf die günstige "Kick-back"-Rechtsprechung des BGH berufen können," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth. Dies muss aber natürlich immer im Einzelfall geprüft werden.

Auch sollten Anleger berücksichtigen, dass zahlreiche Schadensersatzansprüche zum Jahresende 2012 zu verjähren drohen.

Geschädigte der Deutschen Postbank AG sowie der Postbank Finanzberatung AG haben somit gute Gründe, sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Postbank (Finanzberatung) AG anzuschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.