BSZ e.V.-Vertrauensanwälte reichen erste Klagen auf Rückabwicklung wegen mutmaßlicher Falschberatung ein.
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben in den letzten Wochen
erste Klagen gegen die Deutsche Postbank AG und deren Tochtergesellschaft, die
Postbank Finanzberatung AG, in Höhe von über 250.000,- Euro eingereicht, eine
weitere Klage mit einem Klagevolumen in Höhe von ca. 50.000,- Euro wird in den
nächsten Tagen folgen. Begehrt wird die vollständige Rückabwicklung der
Beteiligung.
In den von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten betreuten Fällen
haben die dortigen Anleger, die teilweise zum Beratungszeitpunkt bereits über
70 Jahre alt waren, eine sichere Anlage gesucht, die teilweise auch zur
Altersvorsorge geeignet sein sollte.
Vermittelt wurden ihnen dann eher spekulative Anlagen mit
Totalverlustrisiko wie Private-Equity-Fonds, Schiffsfonds wie die Fonds
"Atlantic MS Clara Schulte", "König & Cie. Renditefonds
69" und weitere eher spekulative Beteiligungen.
Mit allen diesen Empfehlungen mussten die von den BSZ
e.V.-Anwälten betreuten Anleger erhebliche Verluste erleiden, die Beratung war
nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte weder anleger- noch objektgerecht.
"Anleger müssen aber immer prüfen, wer der richtige
Anspruchsgegner ist, die Deutsche Postbank AG oder aber die Postbank
Finanzberatung AG, denn bei der Postbank Finanzberatung AG handelt es sich um
ein selbständiges Tochterunternehmen der Deutschen Postbank AG," so BSZ
e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter
Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte.
In den Fällen, in denen die Beteiligung von der Deutschen
Postbank AG vermittelt wurde, dürften Anleger, sofern Rückvergütungen hinter
dem Rücken des Anlegers, sog. "Kick-backs", geflossen sind, auch
hiermit gute Aussichten auf Rückabwicklung haben, denn der BGH hat bereits
mehrfach entschieden, dass dem Anleger Rückabwicklungsansprüche auf komplette
Rückabwicklung der Anlage zustehen, sofern er nicht auf die erhaltenen
Rückvergütungen hingewiesen wird.
Bei der Postbank Finanzberatung AG könnte das
"Kick-back"-Argument zwar schwieriger sein, aber: "Zwar hat der
III. Zivilsenat des BGH vor kurzem entschieden, dass Tochtergesellschaften von
Banken nicht auf die sog. "Kick-backs" hinweisen müssen, ob sich die
Postbank Finanzberatung AG hiermit aber heraus reden kann, ist nicht sicher,
denn:
In den von uns betreuten Fällen wurde den Anlegern gerade
der Eindruck vermittelt, dass die Beratung von der Deutschen Postbank AG
erfolgen würde, auch der Berater war teilweise derselbe wie bei der Deutschen
Postbank AG. Ich halte es daher durchaus für möglich, dass sich Anleger
teilweise auch in Fällen, in denen ihnen die Beteiligung von der Postbank
Finanzberatung AG vermittelt wurde, trotzdem auf die günstige
"Kick-back"-Rechtsprechung des BGH berufen können," so BSZ
e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth. Dies muss aber natürlich immer im
Einzelfall geprüft werden.
Auch sollten Anleger berücksichtigen, dass zahlreiche
Schadensersatzansprüche zum Jahresende 2012 zu verjähren drohen.
Geschädigte der Deutschen Postbank AG sowie der Postbank Finanzberatung AG haben somit gute Gründe, sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Postbank (Finanzberatung) AG anzuschließen.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. November 2012 wieder.
Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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