Montag, April 23, 2012

Was muss ich tun, damit meine spanischen Kunden ihre Rechnungen begleichen?




Diese Frage stellen sich immer mehr deutsche Unternehmer. Sie schauen außerdem auf die äußerst negativen Nachrichten, die aus Spanien täglich in der Presse erscheinen und ihre Hoffnung, diese Rechnungen endlich bezahlt zu bekommen, sinkt weiter.



Jeder kennt die leeren Versprechungen. So heißt es immer seitens der Kunden, dass man zahlen wird und sich nur etwas gedulden müsse, da die Situation zurzeit nicht die Beste sei. Doch es ändert sich nichts und die Rechnungen bleiben Monate unbezahlt. Aus diesem Grunde hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Spanien-Inkasso initiiert.



Zunächst muss ein Anwalt eingeschaltet werden rät der BSZ e.V. Das steigert den Druck auf den Schuldner gewaltig. Das zeigt ihm auch, dass Sie nicht mehr gewillt sind, untätig zuzuschauen, wie Sie und Ihr Unternehmen um Ihr Geld gebracht werden. Durch die Einschaltung eines Anwaltes machen Sie dem Schuldner auch deutlich, dass er erforderlichenfalls mit einer Zahlungsklage rechnen muss.



Zuerst aber sollte der Anwalt eine außergerichtliche Einigung suchen. Der direkte Kontakt zum Schuldner sollte von diesem Zeitpunkt an nur über Ihren Anwalt laufen, denn sonst besteht die Gefahr, dass seine Maßnahmen, manchmal auch seine Drohungen nicht ernst genommen werden, wodurch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung deutlich sinkt. Der Anwalt muss aber auch dafür Sorge tragen, dass Ihre Forderung nicht verjährt. In Spanien gelten, was die Verjährung und vor allem auch die Verjährungsunterbrechung angeht, andere Regeln als in Deutschland, welche deutschen Anwälten oft nicht bekannt sind. Auf diese Weise können Fehler entstehen, die dann dazu führen, dass Sie Ihre Forderung nicht durchsetzen können. Daher ist es immer ratsam, sich direkt an einen spanischen Rechtsanwalt zu wenden.



Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, wird Sie Ihr Anwalt über die verschiedenen Möglichkeiten aufklären, ihre berechtigte Forderung durchzusetzen. Oft ist zu empfehlen zunächst das Mahnverfahren einzuleiten. Je nach Reaktion des Schuldners, kann es dazu kommen, dass man einen vollstreckbaren Titel erhält, oder, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt, kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. In Spanien fallen für die erste Instanz in der Regel keine Gerichtsgebühren an. Das Gerichtsverfahren wird vor dem gleichen Gericht geführt, bei welchem auch das Mahnverfahren betrieben wurde. Um dieses Verfahren führen zu können, gibt es in Spanien den sogenannte „Procurador“, eine Art Gerichtsagent, der in Ihren Namen unter Leitung Ihres Anwaltes vor Gericht agiert, mit dessen Kosten Sie aber rechnen müssen. So ein Prozess kann zwischen drei und sechs Monaten dauern, kann sich aber auch wegen Überlastung der spanischen Gerichte länger hinziehen. Bitte bedenken Sie auch, dass es in Spanien notwendig ist, die Unterlagen im Original einzureichen. Die Rechnungen sollten daher keine Kopien, sondern „Duplikate“ sein. Hierzu muss man bspw. die Rechnung nochmals drucken und einen Stempel mit der Aufschrift „Duplikat“ oder „Kopie“ anbringen. Es gibt auch Fälle, in denen sich ein Gerichtsverfahren nicht lohnt. Diesbezüglich wird Sie aber Ihr Anwalt beraten und Ihnen auch die kostenauslösenden Maßnahmen mitteilen.



Sehr oft wird seitens des Schuldners, sobald das Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, eine außergerichtliche Einigung gesucht. Damit will er sich die Kosten für den Anwalt und „Procurador“ ersparen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat es der Schuldner darauf ankommen lassen, ob Sie als Gläubiger tatsächlich den gerichtlichen Weg einschlagen oder die offene Forderung aufgeben. Nun liegt es an Ihnen, ob Sie gewillt sind, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Ihr Anwalt wird Sie natürlich hierzu beraten, aber Sie müssen sich trotz allem im Klaren sein, dass es manchmal lohnenswerter ist, sich zu einigen und ggf. den niedrigeren Betrags als geschuldet zu akzeptieren, als das Gerichtsverfahren weiterzuverfolgen, was natürlich weitere Kosten mit sich bringt.



Zum Schluss ein wichtiger Hinweis: Kontaktieren Sie einen spanischen Anwalt bevor Sie Geschäfte mit Spanien unternehmen. Er wird Ihnen helfen können, die „Zahlungsreputation“ Ihrer Kunden zu erkunden und auch diverse Tipps, was die Zahlungsform angeht, geben. Sie können sich Ihre Zahlungen sichern lassen oder zumindest seitens Ihrer Kunde Zahlungsunterlagen annehmen, die es Ihnen ermöglichen würden, direkt einen Wechselverfahren einzuleiten, was der schnellste Weg zu Ihrem Geld, bzw. zu der Vollstreckung ist, denn Sie benötigen kein Mahn- oder Streitverfahren um an einen gerichtlichen Vollstreckungstitel zu kommen.



Aus unseren langjährigen Erfahrungen als Verein, der die finanziellen Interessen der Mitglieder vertritt wissen wir, dass viele damit zögern, einen Anwalt aufzusuchen. Dies liegt teilweise daran, dass man sich nur ungern mit unangenehmen Themen beschäftigt oder aber daran, dass viele befürchten für die Durchsetzung einer unsicheren Forderung auch noch weiteres Geld einzusetzen. Unsicherheit besteht oft auch bei der Auswahl des richtigen Anwalts. Diese Situation nimmt der BSZ e.V. zum Anlass, um Ihnen seine Unterstützung anzubieten:



Gerne vermitteln wir Ihnen den Kontakt zu einem versierten, hervorragend deutsch sprechenden, spanischen Anwalt Er wird Ihnen – bevor Sie ihm vielleicht ein Mandat erteilen – eine erste Einschätzung Ihres Falles vermitteln. Die Mitglieder einer BSZ Interessengemeinschaft können mit Recht eine umfassende Erstberatung sowie weitere Informationen zum Verfahrensstand in der rechtlichen Auseinandersetzung mit spanischen Schuldnern erwarten.



Fazit des BSZ e.V.:

Kein Gläubiger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, seine Forderung durchzusetzen!



Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Spanien Inkasso beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Antonio Torralba Villaverde
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3



Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 23.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, April 20, 2012

CFB Fonds Nr. 130: Anwälte schließen ersten Vergleich mit Commerzbank




Nachdem die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei VON BUTTLAR RECHTSANWÄLTE für Anleger des CFB Fonds Nr. 130 im vergangenen Jahr eine Vielzahl von Klagen gegen die Commerzbank und die BW Bank erhoben hat, konnte sie nun einen ersten Erfolg vor dem Landgericht Ulm erzielen. Nach dem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich hat sich die Commerzbank verpflichtet, die mit der Klage verfolgten Ansprüche nahezu vollständig zu erfüllen.



Fehlerhafte Anlageberatung



Das Landgericht Ulm hielt den für den Mandanten der Kanzlei geltend gemachten Schadensersatzanspruch für begründet. Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass zumindest die Commerzbank haftet, weil sie dem Mandanten die ihr für die Vermittlung der Beteiligung versprochene Vergütung (Kick-Back) verschwiegen hat. Die Commerzbank war deshalb dem Mandanten wegen fehlerhafter Anlageberatung zum Schadensersatz verpflichtet.



Im Rahmen des Vergleichs hat sich die Commerzbank bereit erklärt, die Beteiligung nach Abzug der erhaltenen Ausschüttungen gegen Rückzahlung der Einlage zurückzunehmen. Des Weiteren stellt die Commerzbank den Mandanten von weiteren Nachteilen frei, die ihm infolge der Schieflage des CFB Fonds Nr. 130 entstehen können. Hierzu zählt vor allem die Haftung gegenüber den Gläubigern des Fonds in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen.



Fazit



Das Ergebnis gibt einen ersten Fingerzeig in die richtige Richtung. Für alle Mandanten, die der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei VON BUTTLAR RECHTSANWÄLTE das Vertrauen geschenkt haben, besteht nun die berechtigte Hoffnung, in den nächsten Monaten einen Schlussstrich unter ihren Fall ziehen zu können. Alle anderen Anleger des CFB Fonds Nr. 130 sollten jetzt aktiv werden, sofern denn ihre Ansprüche noch nicht verjährt sind.



Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CFB Fonds Nr. 130 beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Allianz Flexi Immo geschlossen / Krise der offenen Fonds setzt sich fort.

Wie die Anleger des Allianz Global Investors (AGI) Fonds mitbekommen haben dürften, wurde der Dachfonds Allianz Flexi Immo aus Liquiditätsgründen geschlossen, so dass die Anleger derzeit keine Anteile mehr an den Fonds zurückgeben können. Zuvor wurde bereits der Premium Management Immobilienfonds (PMI) geschlossen, nachdem dort, so wie jetzt auch beim Allianz Flexi Immo, die Anleger dreistellige Millionenbeträge abgezogen hatten.

Zahlreiche Fonds, welche aus Liquiditätsmängeln geschlossen wurden, wurden nun abgewickelt. Anleger haben hierbei nicht selten bis zu 80% der Einlage an Verlusten hinnehmen müssen. In Einzelfällen auch mehr. Die Chancen auf eine Wiedereröffnung stehen für alle bereits geschlossenen offenen Immobilienfonds nicht gut. Folge wird sein, dass die Anleger nicht auf ihr Kapital zurückgreifen können und im Falle einer Liquidation sogar mit einem Totalverlust zu rechnen haben.

Das Argument der Anbieter derartiger Dachfonds ist einfach: Dachfonds investieren nur teilweise in offene Immobilienfonds, aber auch in Aktien börsennotierter Immobiliengesellschaften. Ziel ist hierbei die höhere Rendite. Das Risiko wird den Anlegern von den Beratern hierbei als geringer im Vergleich zu einem gewöhnlichen Immobilienfonds dargestellt. Dies ist jedoch ein Trugschluss, da die Risiken und auch das Modell der „Dachfonds“ höher sind, als dies den Anlegern mitgeteilt wird.

Sind nun Anleger von einer Schließung betroffen, so ist diesen anzuraten, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. Ein entscheidender Punkt ist, ob die Anleger von den jeweiligen Anlageberatern anleger- und anlagegerecht beraten wurden. Die Beratungsgespräche sind oft weder anleger- noch anlagegerecht und somit fehlerhaft. Zu den typischen Fehlern einer Anlageberatung gehört, dass die Anleger nicht ausreichend über die Risiken eines Dachfonds aufgeklärt wurden.

Anleger, welche auf Ihr eingesetztes Kapital zurückgreifen hätten können wollen, hätten auf die Möglichkeit einer Schließung hingewiesen werden müssen. Dies schon deshalb, Zumal seit der Krise der offenen Immobilienfonds aus der Vergangenheit bekannt war, dass offene Fonds, insbesondere Dachfonds, geschlossen werden können. Wurde ein Fondsanteil von einer Bank vermittelt, ist diese dazu verpflichtet, über erhaltene Provisionen aufzuklären.

Sollte eine Pflichtverletzung gegeben sein, bestünde zumindest die Möglichkeit, sich frühzeitig von der Beteiligung zu lösen und/oder Schadenersatz geltend zu machen. So konnten z.B. erst kürzlich Anleger des Fonds Morgan Stanley P2 Value Schadenersatzansprüche erfolgreich durchsetzen. Auch hierbei handelt es sich um einen offenen Immobilienfonds.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, April 19, 2012

MS „Wehr Nienstedten“ (Lloyd Fonds LF 16): Nach Insolvenzeröffnung besteht Handlungsbedarf.

Am 01.03.2012 hat das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS „Wehr Nienstedten“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG eröffnet. Für die Anleger, die den sicheren Verlust ihrer Einlagen sowie eventuelle Forderungen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verhindern möchten, besteht dringender Handlungsbedarf, da die Verjährung hiergegen gerichteter Ansprüche droht.

Fonds bereits 2010 saniert
Mit einem Volumen von rd. 35 Mio. EURO legte das Emissionshaus Lloyd Fonds AG im Jahr 2002 den Schiffsfonds LF 16 MS „Rosenheim“ (MS „Wehr Nienstedten“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG) auf. Etwa 15 Mio. EURO wurden von über 500 Kapitalanlegern bereitgestellt, während mit ca. 20 Mio. EURO der größere Teil des Fondsvolumens aus Schiffshypothekendarlehen stammte. Bereits 2010 haben die betroffenen Anleger im Rahmen eines ersten Sanierungskonzepts zur Rettung des in Schieflage geratenen Schiffsfonds einen Betrag von 2,1 Mio. EURO gezahlt.

Banken sind von Bord gegangen
Die Sanierung des Schiffsfonds führte entgegen den Erwartungen nicht zu einer nachhaltigen Stabilisierung der Fondsgesellschaft. Seit Dezember 2011 ist das Schiff beschäftigungslos, bereits im Januar 2012 zeichnete sich die drohende Zahlungsunfähigkeit ab. Da die finanzierenden Banken zu keinen weiteren Zugeständnissen mehr bereit waren und im Übrigen auch die Anleger nicht gewillt waren, weitere erhebliche Gelder in Millionenhöhe in die Fondsgesellschaft zu investieren, blieb der Geschäftsführung nur noch der Weg zum Insolvenzgericht, welches am 01.03.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fondsgesellschaft eröffnet hat.

Totalverlust und ggf. Rückzahlung von Ausschüttungen
Durch die nunmehr anstehende Verwertung des Schiffs werden aller Voraussicht nach nur die Verbindlichkeiten der finanzierenden Banken bedient. Für die Anleger bedeutet dies den Totalverlust der in die Fondsgesellschaft investierten Gelder. Doch damit nicht genug: Sollte der Verwertungserlös nicht zur vollständigen Ablösung der Schiffshypothekendarlehen ausreichen, besteht für die betroffenen Anleger die Gefahr, auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch genommen zu werden, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Sanierung an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt wurden.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht
Die betroffenen Anleger sind möglicherweise nicht rechtlos gestellt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte rät den Betroffenen dringend zu einer umgehenden Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank bzw. das Beratungsunternehmen, welches die Fondsbeteiligungen an der MS „Wehr Nienstedten“ vermittelt hat.

Banken und Anlageberater, die bei der Vermittlung der Beteiligungen gegen die Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Aufklärung verstoßen, schulden den Ersatz des entstandenen Schadens. Zu den Beratungspflichten gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben den Hinweisen auf einschlägige Risiken insbesondere auch die Aufklärung über die Rückvergütungen (sog. Kick-Back-Zahlungen), welche die Bank bzw. der Berater für die Vermittlung der Beteiligung an dem Schiffsfonds erhalten hat.

Die aus der Falschberatung resultierenden Schadensersatzansprüche unterliegen jedoch der Verjährung. Im Fall der MS „Wehr Nienstedten“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG ist die Gefahr einer Verjährung besonders groß, da die Verjährung spätestens 10 Jahre nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft eintritt. Anleger, die dem Fonds beispielsweise am 01.06.2002 beigetreten sind, sollten spätestens zum 31.05.2012 verjährungshemmende Maßnahmen (Klage- oder Güteverfahren bzw. Ombudsmannverfahren) einleiten. Nach Ablauf der Frist von 10 Jahren sind Schadenersatzansprüche nicht mehr durchsetzbar.

Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Schiffsfonds/ MS „Wehr Nienstedten“ (Lloyd Fonds LF 16):" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 19.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Mittwoch, April 18, 2012

IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co. KG: Anleger erhält Schadensersatz

Das Landgericht Wuppertal hat in seiner Entscheidung vom 16.11.2011 einem von der auf den Anlegerschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Brüllmann Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadensersatz in Höhe von rund 16.000,00 Euro zugesprochen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Der Kläger zeichnete im Jahre 2007 die Beteiligung an dem Immobilienfonds EuroSelect Balanced Portfolio UK und beteiligte sich mit einem Betrag in Höhe von GBP 10.000,00 zuzüglich 5 % Agio an der IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co.KG.

Die Beklagte erhielt für die Vermittlung auf die Zeichnungssumme eine Provision von mindestens 8,57%, einschließlich des Agios in Höhe von 5 %. Weitere Information bezüglich gezahlter Provisionen konnte der Kläger der Darstellung im Emissionsprospekt entnehmen.

Wegen erlittener Verluste aus dem Immobilienfonds, setzte der Kläger, vertreten durch Brüllmann Rechtsanwälte, erfolgreich seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte durch.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung ging das LG Wuppertal vom Vorliegen eines separat zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrags aus. Das Gericht folgte der von der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte vorgebrachten Argumentation und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in voller Höhe wegen "Verletzung ihrer Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung".

Seine Entscheidung stützte das Gericht auf die Pflicht der Beklagten den Kläger über die von ihr erhaltenen Rückvergütungen aufzuklären. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt. Entgegen des Vortrags der Beklagten, stellte das Gericht "eindeutig" fest, dass die geflossenen Provisionen keine "Innenprovisionen" sondern aufklärungsbedürftige "versteckte Rückvergütungen" darstellen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kundenberater im Rahmen des Beratungsgesprächs den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, dass und in welcher Höhe die Beklagte für die Beteiligung des Klägers eine Provision erhielt. Die Beklagte habe es jedenfalls versäumt aufzuklären, dass ein Ausgabeaufschlag - ergänzt durch weitere Provisionen - der Beklagten zufließen würde. Ein Hinweis auf das Agio in Höhe von 5 % genüge hierfür nicht. Auch die Angaben im Fondsprospekt könnten keine ausreichende Aufklärung über den Erhalt der Provisionen darstellen.

Das Gericht ging davon aus, dass die fehlende Aufklärung über die Rückvergütung für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich war. Das anderslautende Vorbringen der Beklagten sei "eine reine Spekulation".

Wie bei den meisten Schadensersatzklagen wegen Falschberatung, musste das Gericht sich auch im vorliegenden Fall mit der Frage der Verjährung auseinandersetzen. In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, dass Ansprüche wegen Verletzung eines Beratungsvertrags der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen würden. Entgegen der Auffassung der Beklagten, sei diese Frist jedoch vorliegend nicht verstrichen. Aufgrund der fehlenden Aufklärung müsse der Kläger nicht bereits beim Beratungsgespräch bzw. bei der Übergabe des Emissionsprospektes erkennen, dass er Vergütungszahlungen an die Beklagte entrichte.

Da das Gericht die Haftung der Beklagten wegen der mangelnden Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen zweifelsfrei feststellte, stieg das Gericht in die Prüfung weiterer Haftgründe nicht ein.

Das vorliegende Urteilt zeigt einmal mehr, dass in den meisten Fällen die Anlageberatung nicht richtig, sorgfältig, verständlich und vollständig und damit fehlerhaft erfolgt ist und die Durchsetzung der hieraus folgender Schadensersatzansprüche nicht an der Verjährung scheitern muss.

Die 3. Zivilkammer des LG Wuppertal stützt die Bejahung der Schadensersatzansprüche in voller Höhe alleine auf die mangelnde Aufklärung über die an die Beklagte geflossene Rückvergütung. Somit folgt auch LG Wuppertal der höchstrichterlichen Rechsprechung, nach der dieser Fehler alleine ausreicht, um eine wirtschaftliche Rückabwicklung der Beteiligung zu erreichen.

In den meisten von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Brüllmann analysierten Fällen, kommen weitere schadensersatzauslösende Beratungsfehler hinzu. So wurden die meisten Anleger, die eine Beteiligung an dem Immobilienfonds EuroSelect Balanced Portfolio UK zeichneten, insbesondere regelmäßig nicht informiert über:

die Höhe der tatsächlichen Risiken
das Bestehen eines Totalverlustrisikos
die eingeschränkte Fungibilität, d.h. die Tatsache, dass die Beteiligung nicht vorzeitig veräußerbar ist.

Vielfach sind Schadensersatzansprüche auch noch nicht verjährt. Zwar beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung drei Jahre, beginnt diese Frist jedoch in den meisten Fällen nicht bereits mit dem Erwerb des Immobilienfonds bzw. mit der Übergabe des Emissionsprospektes an zu laufen. Erforderlich ist die Kenntnis (grob fahrlässige Unkenntnis) der anspruchsbegründenden Tatsachen. In diesem Zusammenhang hat der BGH bereits entschieden, dass die unterlassene Lektüre des Prospektes grundsätzlich keine grobfahrlässige Unkenntnis darstellen würde und die Verjährung nicht eintreten lasse.

Unter diesen Vorzeichen ist geschädigten Anlegern dringend zu empfehlen, die Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Ansprüche von einer auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co. KG" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hansjörg Looser

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Wölbern-Fonds: Gericht bestätigt Stopp der Kreditvergabe an andere Fonds

Anleger können aufatmen. Der Richter hält an dem Verbot der Hollandfonds 67, 68 und 69 am Verbot der Durchführung des neuen Liquiditätsmanangement-Systems fest.

Das Landgericht Hamburg hat in den letzten Wochen bei mehreren Wölbern-Fonds die Durchführung des neuen Liquiditätsmanagement-Systems vorläufig gestoppt und die Beteiligung der Fonds an der Wölbern Liquiditätspool GbR verboten. Dagegen sind die Geschäftsführungen einiger Fonds vorgegangen.

Heute wurden die Sachen verhandelt. Es ging um die Verfügungen bei den Fonds Fünfundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG (Holland Nr. 65), Siebenundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland Gmbh & Co. KG (Holland Nr. 67), Achtundsechzigste IFH geschlossener Immobilenfonds für Holand GmbH & Co. KG (Holland Nr. 68) und die Neunundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG (Holland Nr. 69). Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben die Verhandlungen beobachtet.

Rechtsanwalt Gröpper: "Das Gericht stellte klar, dass es die Beschlüsse über die Ein- und Durchführung des neuen Liquiditätsmanagement-Systems für eine Satzungsänderung hält und deshalb mindestens 75% der Anleger für diese Beschlüsse stimmen müssen. Das war bei den Wölbern-Fonds Holland Nr. 67, Holland Nr. 68 und Holland Nr. 69 nicht der Fall. Das reichte dem Gericht; es wird an dem Verbot festhalten."

Die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben in dem von Ihnen vertretenen Prozess gegen die Geschäftsführung des Fonds Holland Nr. 52 (Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG) genau so argumentiert. Deshalb gehen die Rechtsanwälte, die auch die BSZ e.V. Schutzgemeinschaft für Wölbern-Invest-Holland-Fonds-Anleger mit betreuen, davon aus, dass die Entscheidung auch in der Sache Bestand haben wird.

Zudem führte der Richter aus, dass er in dem Umstand, dass es sich bei den Unternehmensverantwortlichen der an dem System teilnehmenden Gesellschaften weitestgehend um dieselben Personen handelt, eine zusätzliche Gefährdung der Interessen der Anleger sieht. Es sei unwahrscheinlich, dass die Entscheidungen der handelnden Personen effektiv kontrolliert werden.

Im Fall Holland Nr. 65 tat sich das Gericht schwerer. Dort hatten etwas mehr als 75% der Anleger für die Einführung des Liquiditätsmanagement-Systems gestimmt. Ob in dem Fall die von den Anlegern behaupteten formellen Verfahrensfehler für das Verbot der Beschlüsse ausreichen werden, ist noch nicht abschließend entschieden worden. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gröpper: "Es sieht so aus, als wenn das Gericht das nicht genügen lässt. Eine Präzidenzwirkung sehen wir aber nicht. Der Antragsteller hat die Frist zur Mitwirkung an den Informationsrechten der Mitgesellschafter in dem Fall unglücklicherweise so gesetzt, dass die erst nach der Beendigung des Umlaufverfahrens ablief. Deshalb vertrat der Richter die Meinung, dass die rechtzeitige Erfüllung der Informationspflichten denknotwendig keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis haben konnte. In den Fällen, in denen die rechtzeitige Erledigung des Informationsanspruchs gefordert wurde, könnte das deshalb ganz anders aussehen."

Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Wölbern Fonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Dienstag, April 17, 2012

Drohende Liquidation der Albis Capital AG & Co. KG; Handlungsoptionen für Anleger

Mit Anlegerrundschreiben vom 27.03.2012 rät die Albis Capital AG & Co. KG ihren Anlegern nunmehr, der Liquidation der Gesellschaft bis zum 30.04.2012 zuzustimmen.

Zunächst informiert die Albis Capital AG & Co. KG beiläufig über den Austausch der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) von der Albis Capital Verwaltung AG in die RVH Verwaltungs AG. Sodann gibt die Albis Capital AG & Co. einen Überblick über die desaströse Lage der Gesellschaft: "Die Hoffnung auf Fortführung (der Gesellschaft) die wir in der Vergangenheit hatten, hat sich zerschlagen.", heißt es im Anlegerrundschreiben. Darüber hinaus wird der Anleger "mit einem (weitgehenden) Verlust" seiner Einlagen konfrontiert. Den Anlegern wird weiter mitgeteilt, dass das Eigenkapital nur noch 3,3 Mio. Euro betragen soll und dass mit diesem Eigenkapital eine Finanzierung des Geschäftsvolumens nicht mehr möglich sei.

Anleger der Albis Capital AG & Co. KG stehen nun vor einer schweren Entscheidung. Sollen sie der Liquidation der Gesellschaft zustimmen oder abwarten, was eine mögliche Insolvenz der Gesellschaft für Folgen mit sich bringt?

Die Albis Capital AG & Co. KG führt den Anlegern in ihrem Anlegerrundsschreiben mittels einer "unverbindlichen Beispielrechnung" vor Augen, dass bei einer Abwicklung in Eigenregie (Liquidation) gegenüber der Insolvenz weniger Kosten anfallen. Die geschätzten Kosten, welche bei einer Insolvenz anfallen, sollen sich laut dieser Beispielrechnung auf 10.159.000,00 Euro belaufen.

Die Anleger können jetzt wählen, ob sie die gewinnunabhängigen Ausschüttungen - die nicht von Gewinnen gedeckt waren - lieber im Rahmen einer Liquidation direkt an die Gesellschaft zurückgewähren und so den "sich zum 31.12.2011 ergebenden negativen Kapitalkontostand" ausgleichen oder aber, ob sie im Falle einer Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter in einem möglichen Insolvenzverfahren, die gewinnunabhängigen Ausschüttungen/Entnahmen (rückständigen Einlagen) zurückzahlen, um ihrer Einlagenverpflichtung gerecht zu werden. In jedem Fall ist ungewiss, ob der einzelne Anleger - sollte er seiner Zahlungspflicht nachkommen - am von der Albis Capital AG & Co. KG prognostizierten Auseinandersetzungsvolumen paritizipiert.

Anleger der Albis Capital AG & Co. KG müssen indes nicht untätig bleiben. Denn sie haben die Möglichkeit, gegenüber den Beratern/ Vermittlern Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend zu machen, sollten ihnen die Risiken der Anlage nicht vor Abschluss der Kapitalanlage offenbart worden sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Anleger über sämtliche Umstände, die für seine Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Jeder Anleger hätte daher insbesondere über das Risiko eines Totalverlusts seiner Einlage, die Gefahr einer Rückzahlungspflicht der sog. gewinnunabhängigen Ausschüttungen sowie über weitere Beteiligungsrisiken vor Vertragsunterzeichnung aufgeklärt werden müssen. Auch der Prospekt hätte dem Anleger so weit vor seiner Anlageentscheidung übergeben werden müssen, dass er noch genügend Zeit hat, ihn zur Kenntnis zu nehmen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte bereiten derzeit zahlreiche Klagen geschädigter Anleger gegen Berater / Vermittler von Beteiligungen an der Albis Capital AG & Co. KG vor.

Rechtsfolge einer fehlerhaften Beratung ist, dass der Anleger Schadensersatz in Form der Rückabwicklung zugesprochen erhält, er ist also zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht erworben. Damit kann der Anleger seitens des Beraters auch verlangen, dass dieser die Rückforderungsansprüche der Albis Capital AG & Co. KG für ihn erfüllt.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Albis Capital AG & Co. KG" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Erstes Teilurteil zu Gunsten einer Anlegerin gegen die Garbe Logimac AG

Erstes Teilurteil zu Gunsten einer Anlegerin gegen die Garbe Logimac AG vor dem Landgericht Mannheim erstritten. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Seelig und Widmaier berichtet, dass es gelungen ist, vor dem Landgericht Mannheim feststellen zu lassen, dass eine Anlegerin ihre Beitrittserklärung zu einer Beteiligung aus dem Jahr 2004 an der Garbe Logimac AG wirksam widerrufen konnte.

Die Anlegerin hatte über die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Seelig und Widmaier ihre Beteiligung nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen lassen. Die der betroffenen Anlegerin erteilte Widerrufsbelehrung war nach Auffassung der Rechtsanwälte fehlerhaft. Nachdem die Garbe Logimac AG die Ansprüche der Anlegerin außergerichtlich nicht anerkannte, reichte die Klägerin Klage auf Auskunft über das ihr zustehende Ausscheidungsguthaben ein. Bezüglich der in 2004 bezeichneten Beteiligung erkannte nun das Landgericht Mannheim in einem ersten Teilurteil die Ansprüche der Klägerin aus Auskunftserteilung an.

Nach Auffassung der Rechtsanwälte Seelig und Widmaier bestehen damit gute Aussichten, in Fällen von unwirksamen Widerrufsbelehrungen Ansprüche auf das Ausscheidungsguthaben gegen die Garbe Logimac AG gerichtlich durchzusetzen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GARBE Logimac" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Mittwoch, April 11, 2012

Q-Cells-Insolvenz: Der Wettlauf der Gläubiger beginnt.

Die Gründer des einst größten Solarzellenproduzenten Q-Cells sind reich geworden, so der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e. V. (BSZ® e. V.), da sie rechtzeitig ausgestiegen sind. Anders sieht es mit den Anlegern und Aktionären aus. Wer jetzt nicht schnellstens reagiert, könnte leer ausgehen, so der BSZ.

Die Insolvenz von Q-Cells SE (Bitterfeld-Wolfen) schreckt besonders Kapitalanleger auf: Über die einst goldene Branche des Sonnenlichts, macht sich der dunkle Schatten der Insolvenz breit. Q-Cells ist bereits die vierte, große deutsche Solarfirma, bei der die Lichter ausgehen. Dabei haben es im Fall Q-Cells die Gründer zu großen Reichtümern gebracht, berichtet die FAZ, während die Anleger die Sorge um einen möglichen Totalverlust umtreibt.

"Jetzt ist schnelles Handeln wichtig", sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e. V. Nach Prüfung der Unterlagen und Prospekte geschädigter Q-Cells-Anleger, vertreten BSZ-Vertrauensanwälte die Rechtsauffassung, dass bei dieser Prüfung festgestellte Prospektfehler ausreichen dürften, um die Hintermänner und Gründer von Q-Cells erfolgreich in Haftung zu nehmen. Eile sei durchaus geboten, um einer Verjährung der Ansprüche vorzubeugen. Der BSZ® e. V. empfiehlt deshalb Q-Cells-Anlegern ihre Unterlagen schnellstens durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen und hat eine Interessensgemeinschaft für geschädigte Anleger gegründet, die Soforthilfe leisten kann.

Q-Cells ist die Geschichte einer rasanten Geldvermehrung und einer ebenso schnellen Geldvernichtung. Gegründet wurde das Unternehmen 1999 von ein paar Ingenieuren, einem ehemaligen McKinsey-Berater und einer Öko-Pionierin. Sechs Jahre später ging das Unternehmen an die Börse, Ende 2007 wird sein Wert mit elf Milliarden Euro angegeben und ist damit ein DAX-Kandidat. 2008 schließlich erklimmt Q-Cells die höchsten Höhen der weltweiten Solarzellenproduktion und verbrennt sich dabei sprichwörtlich die Flügel. 2012 ist Q-Cells insolvent und nicht nur die Anleger fragen sich, wo das viele Geld geblieben ist.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Q-Cells" beizutreten.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 11.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, April 10, 2012

Lichtblick für Kunden der insolventen Gontard & MetallBank AG

Viele Anleger traf es wie ein Schock, als im Mai 2002 bekannt wurde, dass die Gontard & MetallBank AG (Frankfurt a. M.) insolvent ist. Rettungsversuche waren gescheitert; doch hatten die Beteiligten alles getan, um die Katastrophe zu verhindern?

Nach Meinung des Vorstandes des Bundes für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e. V. (BSZ® e. V.), Horst Roosen, war dies nicht der Fall. „Ich denke, die Aufsichtsbehörde BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hatte bereits lange vor Eintritt der Bank in die Insolvenz Kenntnis von den maroden Zuständen der Bank. Die BaFin hätte jedenfalls rechtzeitig Sonderprüfungen durchführen müssen, um schlimmeres zu vermeiden und um die Bank wieder auf den richtigen Weg zu bringen“, so BSZ® e. V. -Vorstand Horst Roosen weiter.

Tatsächlich stellt sich die Frage, ob der Schaden der Anleger nicht hätte verhindert werden können, wenn die Aufsichtsbehörde BaFin die Bank zu einem früheren Zeitpunkt, aufgrund von Sonderprüfungsergebnissen, unverzüglich geschlossen hätte. Dieser Frage sollten die Anleger – nach Auffassung des BSZ® e. V. – mit allem Nachdruck und qualifizierter anwaltlicher Hilfe nachgehen. Denn den Anlegern stehen hier umfassende Informationsansprüche gegen die Bundesbehörde zu. Sollten sich die Annahmen des BSZ® e. V. bestätigen, so stünden tatsächlich möglicherweise Staatshaftungsansprüche im Raum, die den Anlegern eine Restschadensregulierung ermöglichen könnten.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Gontard & MetallBank AG" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 10.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Samstag, April 07, 2012

IVG Euroselect Zwölf GmbH & Co KG (“London Wall“): Schwierigkeiten des Fonds

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von CLLB Rechtsanwälte hatten bereits berichtet, dass der Fonds in Schwierigkeiten ist. Der Hauptmieter ING hat durchblicken lassen, dass nicht beabsichtigt ist, den 2016 auslaufenden Mietvertrag zu prolongieren.

In der Fondszeitung wurde nunmehr berichtet, dass die im Darlehensvertrag des Fonds vorgeschriebene Beleihungswertgrenze nicht eingehalten wurde. Internetberichten zufolge soll der Wert der Fonds um 23,5 Prozent seit dem Erwerb des Objekts gefallen sein. Konsequenz: der Fonds wird dieses Jahr wohl keine Ausschüttungen leisten können, da die Verletzung der sog. loan-to-value Klausel zu finanziellen Mehraufwendungen des Fonds führen, die zu Lasten der Rendite gehen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt geschädigte Anleger des IVG Euroselect Zwölf, die sich in Bezug auf die Risiken des Fonds falsch beraten sehen von den Banken, die ihnen die Beteiligung an dem geschlossenen Fonds empfohlen und vermittelt haben.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in Berlin, München und Zürich rät allen betroffenen Anlegern, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen. Ansatzpunkte gibt es zahlreiche: so haben mehrere Landgerichte bereits zugunsten von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern des Fonds IVG Euroselect 14 entschieden, dass die beratenden Banken über vereinnahmte Provisionen und Rückvergütungen hätten aufklären müssen. Insgesamt muss ein Anleger grundsätzlich über sämtliche entscheidungserheblichen Risiken vor Zeichnung informiert werden. U. a. die ltv-Problematik birgt nach Ansicht von Rechtsanwalt Bombosch derartige aufklärungspflichtige Risiken.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „IVG Euroselect" anzuschließen..

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, April 06, 2012

Steuerabkommen mit der Schweiz: Neues zu Selbstanzeigen/Nacherklärungen.

Die Gespräche mit der Schweiz über ein Steuerabkommen laufen wieder an, nachdem der Bundesfinanzminister anscheinend ein Einvernehmen mit den Finanzministern der Länder erzielen konnte. Es soll ein neues Positionspapier vorliegen, welches allerdings erhebliche und nachteilige Änderungen zu Lasten der Betroffenen vorsieht.

Z.B. lehnen die Länder eine zahlenmäßige Beschränkung der Auskunftsersuchen ab und mit der bislang vorgesehenen Praxis durch die eidgenössischen Finanzdepartements ist man ebenfalls nicht einverstanden, wonach lediglich Stichprobenkontrollen erfolgen sollen. Stattdessen sollen unabhängige Dritte die Angaben der Schweizer Zahlstelle einsehen können.

In diese Verhandlungen platzte dann die Nachricht, wonach die Schweizer Bundesanwaltschaft Ende März Haftbefehle gegen Steuerfahnder aus Nordrhein-Westfalen beantragt hat. Ein ehemaliger Mitarbeiter der Credit Suisse war in der Schweiz zu einer Haftstrafe von zwei Jahren auf Bewährung und zu Schadensersatz verurteilt worden. Man geht davon aus, dass der Verurteilte ein Mittelsmann war und zumindest der Verdacht besteht, dass das Ganze von deutschen Behörden mit initiiert wurde. Nach Informationen des ARD-Hörfunk-Studios Schweiz wurden offenbar mehrere Rechtshilfeersuchen der Schweiz an deutsche Behörden unbeantwortet gelassen. Sollte das Abkommen dennoch zustande kommen, bedeuten die nun vorgesehenen Erschwerungen Folgendes:

Die Legalisierung der Altfälle soll teurer werden, d.h. statt der bislang verhandelten 19 bis 34% an Abgeltungssteuer soll diese mit mindestens 21 – 41% erfolgen. Die Identität der Betroffenen sollen offen gelegt werden und die Schweizer zudem eine ordnungsgemäße Besteuerung von Erbfällen mit zur Vermögensmasse gehörenden Vermögen in der Schweiz durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Es sollen in der Zukunft die Banken für deutsche Kunden mehr Zinsen nach Deutschland überweisen, als bislang verhandelt (26,4% inkl. dem Soli). Man stellt sich einen Prozentsatz von 35% vor.

Unter Berücksichtigung dieser drohenden Verschärfungen sollte jeder der Betroffenen nochmals genauestens überlegen, ob er nicht doch die Möglichkeit ergreift, im Rahmen einer Nacherklärung (sogenannte Selbstanzeige) den Weg in die Steuerehrlichkeit zu suchen. Auch wenn die Hürden für ein solches Vorgehen erschwert worden sind, dürfte es sich im Endeffekt im Hinblick auf dieses vorgesehene Szenario möglicherweise lohnen. Hierzu bedarf es einer eingehenden Beratung und Prüfung der Angelegenheit, die in jedem Fall durch eine sachkundige Personen durchgeführt werden sollte.

Der Verfasser dieses Artikels hat über Jahre hinweg eine größere Anzahl solcher Verfahren bereits für Mandanten erfolgreich durchgeführt. Sofern nur eine Beratung gewünscht wird, ist im Hinblick auf das bestehende Mandatsgeheimnis auch für einen solchen Fall die Verschwiegenheit gewährleistet und es brauchen keine Bedenken bestehen, der Sachverhalt könnte offenbart werden.

Für mehr Informationen kann man sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 06.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

Solar Millennium: Anmeldung eigener Ansprüche zur Insolvenztabelle auch nach Fristablauf noch möglich!

Wie die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Seelig & Widmaier aus Heidelberg berichten, scheinen viele Betroffene nicht zu wissen, dass eine Anmeldung der eigenen Forderung zur Insolvenztabelle in dem laufenden Insolvenzverfahren auch noch nach Ablauf der auf den 20.03.2012 gesetzten Frist möglich ist.

Die Anmeldung sollte allerdings nicht zu knapp vor dem Prüfungstermin eingehen. Der Nachteil einer späteren Anmeldung liegt darin, dass eine Gebühr zu entrichten ist, welche sich im Bereich von € 15,-- bewegt und deshalb kein Hinderungsgrund sein sollte. Dies bedeutet für Betroffene, welche aufgrund vieler Veröffentlichungen im Internet und den Medien davon ausgingen, dass nach Ablauf der bisher genannten Frist eine Anmeldung nicht mehr möglich sei, gut beraten sind, Ihre Forderung in jedem Fall nachträglich geltend zu machen. Dies kann sich je nach Höhe der Anleihen immer noch lohnen. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, kann versucht werden, die Eintrittspflicht herbeizuführen, um das Ganze von einem versierten Spezialisten prüfen und anmelden lassen zu können.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solar Millennium beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 06.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

Donnerstag, April 05, 2012

Status Quo der Riester-Rente: Vieles unklar, wenig absehbar.

Die Riester-Rente: Sachstand eines Kapitalmarktproduktes. Mittlerweile wird die Anzahl der in Deutschland bestehenden Riester-Renten-Verträge auf über 14 Millionen geschätzt. Eine umso beachtlichere Zahl, wenn man sich vor Augen führt, dass selbst Experten oftmals auf Anhieb nicht die komplizierten Modalitäten der einzelnen Verträge aufzeigen können wundert man sich bei dem BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. im hessischen Dieburg.

Und genau dieses Problem der Vielschichtigkeit der unzähligen Riester-Produkte und der immer für den Einzelfall zu berücksichtigen Besonderheiten kann vielen Riester-Rentnern zum Verhängnis werden. Der einfache Grundsatz, dass jeder Versicherungsnehmer mit Hilfe der staatlichen Förderung und sehr geringem finanziellen Aufwand seine Rentenlücke schließen kann wird im schlimmsten Fall durch die Realität konterkariert.

Vielen Nutzern von Riester-Produkten ist nicht bewusst, wie sehr Abschlusskosten, Provisionen und Verwaltungskosten den Fördereffekt letztlich dahinschmelzen lassen können. Das Handelsblatt zeigte unlängst auf, dass in Einzelfällen - hier am Beispiel eines alleinstehenden Mannes - das eigene Ansparen behelfs monatlicher Rücklagen letztlich einen größeren monatlichen Nettobetrag als die voll zu versteuernde Riesterrente bringen kann, Quelle: Handelsblatt, 28. November 2011. Es empfiehlt sich also genauestens zu Rechnen und zu prüfen bevor man sich an ein Riester-Produkt bindet.

Allerdings sollten Interessierte sich dabei nicht unbedingt allein auf die Expertise von Finanzdienstleistern, Beratern und Vertretern von Banken und Versicherungen verlassen. Es sollte vielmehr bedacht werden, dass alle Vorgenannten immerzu auch die eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen. Und diese sind denknotwendig nicht mit den Interessen der Kunden deckungsgleich.

So finden sich in vielen Verträgen versteckte Gebühren wie Verwaltungskosten durch die die Einzahlungen sogleich faktisch geschmälert werden. Bekannt wurde auch ein Fall indem aufgrund einer Umstellung mehr Verwaltungskosten berechnet wurden - nämlich 16 % - als in den Verträgen tatsächlich ausgewiesen wurde, dies waren genau 14 %. Betroffen seien demnach mindestens 70.000 Policen der Riester-Rente die 2005 über die damalige Hamburg-Mannheimer abgeschlossen wurden, Quelle: Handelsblatt vom 09. Juni 2011.

Diesen Versicherungsnehmern kann ein Anspruch auf Neuberechnung der Verwaltungs- bzw. Vertragskosten und damit ein Anspruch auf die vertragsgemäße, höhere Leistung zustehen. Dies und freilich inwieweit das zuviel Geleistete vom Anbieter herausverlangt werden kann sollte von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.

Ebenfalls Rechtsrat einholen sollten diejenigen Betroffenen, die sich im Rahmen des Abschlusses der Riester-Rente falsch beraten fühlen und feststellen, dass die Förderungserwartungen so nicht eintraten. Insbesondere Freiberufler - also alle Angehörigen der sogenannten verkammerten Berufe - sollten schnellstmöglich prüfen ob Ansprüche gegen Berater bzw. Institute bestehen. Aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk kann das Finanzamt auch später noch die bereits erhaltenen Förderungen - verzinst - zurückverlangen. Sollte der Umstand der fehlenden Förderfähigkeit im Beratungsgespräch nicht aufgezeigt worden sein, stellt dies eine Verletzung der bestehenden Beratungspflichten dar.

Bereits vor einigen Jahren wies der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Jakob F. Brüllmann von Brüllmann Rechtsanwälte auf das sogenannte "Anrechnungs-Problem" hin. Dieses Problem kann bei der Gewährung von Grundsicherung all jene Rentner treffen, die im Alter so wenig gesetzliche Rente erhalten, dass sie von dieser nicht leben können. Denn bei der Berechnung der Grundsicherung wird die Riester-Rente voll berücksichtigt, der staatliche Zuschuss verringert sich entsprechend. Laut Darstellung des ZDF-Magazins "Monitor" kann sich dieses Problem auch bei Durchschnittsverdienern letztlich bemerkbar machen, wenn diese nicht mehr als 32 Jahre in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen werden. Sollten diese Umstände im Beratungsgespräch nicht erläutert worden sein, kann diese ebenfalls eine Pflichtverletzung des Beratungsvertrages darstellen, der zu Schadensersatzansprüchen und Rückabwicklung des Vertrages führen kann.

Allen Riester-Interessierten sei vor diesem Hintergrund auf den Weg gegeben sich nicht mit Auszeichnungen von Riester-Produkten und optimistischen Prognosedarstellungen zufrieden zu geben sondern in jedem Fall Produkte zu vergleichen und nachzurechnen vor allem unter Einbeziehung aller Kosten und Gebühren welche in jedem Fall vollumfänglich von den Anbietern aufzuzeigen sind. Allen Haltern von Policen, die sich falsch beraten fühlen, kann nur dringend anheim gestellt werden ihren Vertrag jetzt zu prüfen und sich gegebenenfalls fachkundigen Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Rente/Riester" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob F. Brüllmann

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Mittwoch, April 04, 2012

Q-Cells – vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Am 03.04.2012 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen des seit langem um ein Sanierungskonzept kämpfenden Unternehmens Q-Cells aus Bitterfeld-Wolfen vom zuständigen Amtsgericht Dessau-Roßlau , Az.: 2 IN 121/12, eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Henning Schorisch aus der Kanzlei hww in Halle (Saale) bestellt worden.

Q-Cells hatte zuvor die Insolvenzantragsstellung angekündigt und begründet.
„Nach intensiver Prüfung von alternativen Konzepten zur Umsetzung der Finanzrestrukturierung ist das Management zu der Einschätzung gelangt, dass die Fortführungsprognose für das Unternehmen nicht mit hinreichender rechtlicher Sicherheit wiederhergestellt werden kann.“ Daher sei die Stellung eines Insolvenzantrags rechtlich geboten“ teilte Q-Cells mit.

Maßgeblich für den Insolvenzantrag war, dass Q-Cells sein Sanierungskonzept aufgeben musste. Hiergegen hatte zuvor ein Gläubiger am OLG Frankfurt am Main geklagt.

Das Oberlandesgericht hatte am Dienstag in einem gleichgelagerten Fall die Sanierungspläne des Holzverarbeiters Pfleiderer gekippt, die ähnlich wie bei Q-Cells zur Rettung unter anderem den Verzicht der Anleihegläubiger auf ihre Ansprüche vorsahen. Nach der Entscheidung des Gerichtes meldete Pfleiderer Insolvenz an.

Aus den Entscheidungsgründen des Gerichtes lässt sich ablesen, dass das Sanierungskonzept an der rechtlichen Lage scheiterte, da das Schuldverschreibungsgesetz vom 04.08.2009 nicht auf die betroffenen Inhaberteilschuldverschreibungen anwendbar sei.

Nach der alten Rechtslage (SchVG von 1899) hätten dagegen alle Anleihegläubiger einem Umtausch der Anleihe zustimmen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Zudem sei ein Auslandsbezug vorhanden, der eine Anwendung des SchVG 2009 ausschließe.

Die Frage, ob das Unternehmen erfolgreich aus der Insolvenz geführt werden kann, sowie der drohende Verlust von ca. 1.300 Arbeitsplätzen am Stammsitz in Bitterfeld-Wolfen ruft nun auch die Politik auf den Plan. Die Meinungen zu Staatshilfen sind jedoch geteilt. Dies auch, weil bereits in den vergangenen Jahren ca. 200 Mio. Euro an öffentlicher Förderung an das Unternehmen geflossen seien, die offensichtlich jedoch nicht dazu geführt hätten, die Krise abzuwenden.

Nun drohen den Gläubigern der Anleihe, wie bereits im Oktober letzten Jahres berichtet, erhebliche Verluste.

Der Solarzellenhersteller will in Eigenregie seine Schulden loswerden und sich mit einer Insolvenz von der erdrückenden Schuldenlast befreien. Die wesentliche Frage ist, ähnlich wie beim am 19.03.2012 in die Insolvenz gegangenen Unternehmen SIAG Schaaf, welchen Teil die Gläubiger zur Sanierung beitragen müssen.

Q-Cells erwirtschaftete 2011 wegen der Branchenkrise tief rote Zahlen. Bei einem Umsatz von rund 1 Mrd. Euro blieb unter dem Strich ein Verlust von 846 Mio. Euro.

Nun bangen die Anleger der von Q-Cells begebenen Inhaberteilschuldverschreibungen, von denen noch ca. 578 Mio. Euro ausstehen, um ihr Geld.

Betroffene Anleihezeichner sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob nicht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung der Inhaberteilschuldverschreibung bestehen.

„Es besteht im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren und den besonderen gesetzlichen Regelungen für Schuldverschreibungen nach Meinung der BSZ e.V. Vertrauensanwälte erheblicher Beratungsbedarf bei den Anlegern.

„Gerade für die Frage, in welchem Maße die Anleihegläubiger an der Sanierung beteiligt werden sollen, ist ein möglichst gemeinsames Auftreten der Gläubiger erforderlich, um die erforderliche Mehrheiten gewährleisten zu können,“ führen die BSZ Vertrauensanwälte weiter aus.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Q-Cells" beizutreten.

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Vergleichsweise Einigung mit der LBBW in Sachen MMP-Sachsenfonds

Klägerin erhält die Hälfte ihrer Bareinlage erstattet.
Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen berichtet sieht das Landgericht Stuttgart Ansatz für Fehler in der Widerrufsbelehrung.

Nach ersten Hinweisen des Landgerichts Stuttgart finden sich Ansatzpunkte für einen Fehler in der Widerrufsbelehrung der MMP-Sachsenfonds. Insofern könnten Anleger auch heute noch ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ ausüben und den Widerruf des Begebungsvertrags über eine Inhaberschuldverschreibung neben dem Beitritt zur Fondsgesellschaft erklären.

Da die Widerrufsbelehrung zum streitgegenständlichen Fonds von der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung abweiche und das Landgericht Stuttgart nach ersten Hinweisen einen Ansatz für Fehler in der Widerrufsbelehrung sieht, einigte sich die LBBW vergleichsweise mit der Klägerin, ihr die Hälfte der Bareinlage in Form einer Einmalzahlung zu erstatten.

Die KWAG Rechtsanwälte haben bereits eine Vielzahl von Klagen beim Landgericht Stuttgart anhängig gemacht. In den vergangenen Monaten teilte die Fondsgesellschaft ihren Anlegern mit, dass nach Liquidation der Gesellschaften lediglich mit einer Auszahlung von 1,3 % ihrer Bareinlage zu rechnen sei. Die Anleger müssen deshalb unter dem Strich - je nach steuerlicher Veranlagung - mit einem Verlust zwischen 25 % und 45 % ihres eingesetzten Kapitals rechnen.

Mit dem vor dem Landgericht Stuttgart abgeschlossenen Vergleich wird die Klägerin zumindest so gestellt, als ob Sie nicht gezeichnet hätte – sogar noch etwas besser.

Nach Hinweisen des Landgerichts Stuttgart in weiteren Verfahren bestehen berechtigte Aussichten für eine komplette Rückabwicklung. In diesem Fall könnten Investoren Ihre Bareinlage ggf. unter Anrechnung von Vorteilen zurück erhalten.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Sachsenfonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Dienstag, April 03, 2012

Schiffsfonds weiterhin in schwerer See

Derzeit befinden sich zahlreiche Schiffsfonds in Schieflage. Wie auch schon die Vergangenheit gezeigt, bestehen für Anleger bei Schiffsfondsbeteiligungen erhebliche Risiken, die bis zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können. Im Falle einer Insolvenz können Anleger ihre gesamte Anlagesumme endgültig verlieren.

Zahlreiche Anleger, welche in Schiffsfonds investiert haben, wurden von Banken und anderen Beratern mit dem Argument einer guten steuerlichen Absetzbarkeit der Einlagen, der angeblich hohen Sicherheit dieser Anlageform sowie guter Wertentwicklung und ständiger Verfügbarkeit des eingesetzten Geldes zum Beitritt in diese Fonds überredet. Anleger, welche den Versprechungen ihrer Berater leichtfertig Glauben schenkten, geraten nun in teils schwere finanzielle und steuerliche Probleme.

In vielen Fällen wurden Anleger nicht vollständig über das hier grundsätzlich bestehende Totalverlustrisiko sowie auf die mangelnde Verwertbarkeit auf dem Zweitmarkt (sogenannte Fungibilität) aufgeklärt. (Gleiches gilt für gezahlte Innenprovisionen, sogenannte Kick-Backs) Berater, die diese Hinweise unterließen, können auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sein. Der Bundesgerichtshof verlangt nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass ein Berater über sämtliche Risiken ungefragt und vollständig aufklären muss. Unterbleibt diese Aufklärung, muss der Berater umfassend Schadenersatz leisten.

Da in manchen Fällen die in Betracht kommenden Schadenersatzansprüche schon verjährt sein könnten, kann es sich auch lohnen, die Fondsbeitritte aufgrund formaler Fehler rückabzuwickeln. Betroffene Anleger sollten sich daher rechtzeitig fachkundigen Rat von spezialisierten Rechtsanwälten einholen.

Der BSZ weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten.

Dem BSZ ist es gelungen, zwei der in Kapitalanlagefällen renommiertesten deutschen Rechtsanwälte für die Betreuung betroffener Anleger zu gewinnen. Die BSZ Vertrauensanwälte Seelig und Widmaier vereinen 30 Jahre anwaltliche Erfahrung im Bereich Anlegerschutz und den damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Seelig ist einer der erfahrensten Anlegerschützer der ersten Stunde. Er hat mittlerweile über 1500 Anleger in Kapitalanlagefällen bundesweit vertreten und zahlreiche, im Bereich des Anlegerschutzes teils wegweisende Entscheidungen vor dem höchsten deutschen Gericht, dem Bundesgerichtshof, für Anleger erstritten. (So ist es einem von Herrn Rechtsanwalt Seelig vor dem Bundesgerichtshof umstrittenen Urteil zu verdanken, dass Schadensersatzansprüche von Fällen, welche sich vor 2001 angebahnt haben, überhaupt über die Dreijahresverjährungsfrist hinaus bis zum 31.12.2011 geltend gemacht werden konnten).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Widmaier berät geschädigte Anleger seit vielen Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsver-hältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Rechtsanwalt Widmaier ist seit über 15 Jahren als Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der steu-erberatenden Tätigkeit sich mit den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte eingehend beschäftigt.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffs-Fonds/Steuer" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Beratungsgespräch über eine Medienfondsbeteiligung: Anleger hat Name des Beraters vergessen.

Wenn Anleger den Namen des Beraters wegen langem Zeitabstand vergessen haben, bestehen trotzdem gute Chancen Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Tenor der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen zum Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 23.03.2012, Az.: 2-10 O 581/10.

Das Landgericht Frankfurt hat einem Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen hinsichtlich einer Medienfondsbeteiligung der KGAL MFP Munich Film Partner GmbH & Co. Shaft Productions KG Schadensersatz wegen Falschberatung zugesprochen. Eine Anrechnung von steuerlichen Vorteilen hat das Gericht ausdrücklich abgelehnt, da die Beklagte Commerzbank hierfür hätte darlegen müssen, dass die Vorteile auch endgültig im Vermögen des Klägers verbleiben.

Lesenswert ist die Entscheidung aber auch hinsichtlich eines anderen Punktes. Das Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Dresdner Bank AG, welches zum Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung führte, wurde bereits im Jahr 1999 geführt. Der Kläger und seine Ehefrau konnten sich wegen des erheblichen Zeitabstands nicht mehr an den Namen des Beraters erinnern. Die Beklagte hat daraufhin die Durchführung eines Beratungsgesprächs vollständig bestritten und demgemäß auch keinen Zeugen für den Inhalt eines etwaigen Beratungsgesprächs benannt. Die Aussagen der Ehefrau des Klägers als Zeugin und die Ausführungen des Klägers haben dann bei dem Gericht zu der Überzeugung geführt, dass der Kläger im Jahre 1999 von einem Mitarbeiter des Dresdner Bank AG hinsichtlich der streitgegenständlichen Medienfondsbeteiligung beraten worden ist und die Beratung insofern fehlerhaft war, dass die Beklagte den Kläger nicht über die von ihr im Zusammenhang mit der Beratung und Vermittlung vereinnahmten Provisionen aufgeklärt hat. Der Fondsprospekt wurde hinsichtlich dieses Punkts als unzureichend angesehen, da dort die Beklagte nicht als Empfängerin von Provisionen benannt wird.

In Übereinstimmung mit der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht Frankfurt am Main davon ausgegangen, dass der im Prospekt enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung von Dritten für die Vermittlung nicht ausreicht, um den Anleger darüber zu informieren, dass gerade seine Bank Provisionen für die Vermittlung erhält. Zudem sei im Prospekt nur ein Gesamtbetrag für die Provisionszahlung angegeben. Auch dies reichte dem Landgericht nicht aus, da es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH entscheidend darauf ankomme, dass dem Anleger die konkrete Höhe der Rückvergütungen offen gelegt wird.

Es bleibt nun abzuwarten, ob die Beklagte Commerzbank gegen das Urteil Berufung einlegen wird oder nicht. Im Hinblick auf die vom Gericht abgelehnte Anrechnung von etwaigen Steuervorteilen muss hiervon aber ausgegangen werden. Jedenfalls macht dieses Urteil den Anlegern Hoffnung, die sich aufgrund des ständigen Wechsels ihrer Kundenberater bei ihrer Hausbank zwar nicht mehr an den Namen des Beraters, wohl aber an die Beratungsinhalte erinnern können. Auch solche Anleger haben nach der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt nun eine gute Chance, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Film- und Medienfonds/ KGAL MFP Munich Film Partner GmbH & Co. Shaft Productions" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 03.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.