Die Internetseite test.de der Stiftung Warentest macht der Kanzlei jetzt Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, die Freude und sieht einen der für zahlreiche VIP Medienfonds Mandanten geführten Prozesse in die Rechtsgeschichte eingehen.
Der informative Artikel „Klare Worte zu Kick-Back“ ist lesenswert. Wir bleiben aber auf dem Teppich. Rechtsgeschichte hat der Bundesgerichtshof schon früher geschrieben. Schon 1990 konstatierte er, dass die auch von der Kreditwirtschaft gern vereinnahmten Provisionen, die sie sich als Belohnung für die Verleitung zum Erwerb von z. B. allerlei geschlossenen und offenen Fonds zahlen ließ, zur Vermeidung eines Betrugsverdachts an die Kundschaft herauszugeben sind. 2010 hat der Banksenat des BGH daran anknüpfend seine Erwartung an die Instanzgerichte betont, Zuwiderhandlungen von Banken und Sparkassen zum Anlass zu nehmen, ihre Haftung auf Schadensersatz auch unter dem Gesichtspunkt des Betrugs zu prüfen. Bisher fällt es der Richterschaft vor Ort allerdings noch schwer, sich an diese Vorgabe zu halten. Gegenüber Ärzten, die Rückvergütungen nicht an Krankenkassen weiterleiten, ist man weniger zurückhaltend.
2000 schrieb der Bundesgerichtshof unter seinem damaligen Vorsitzenden Nobbe ein weiteres Kapitel Rechtsgeschichte, als er in einem Prozess gegen eine Landesbank deutlich machte, dass schon ein depotführendes Kreditinstitut, das sich an einer Provisionsteilungsvereinbarung als „Sponsor“ beteiligt, unseriös handelt. Er brandmarkte Kick Back Vereinbarungen als fragwürdig und erkannte in ihnen eine konkrete Gefährdung der Kunden. Ausdrücklich stellte er in Frage, ob ein Kreditinstitut, das dieser Praxis frönt, sich von den negativen Folgen noch freimachen kann, wenn es sein Fehlverhalten wenigstens rechtzeitig offenbart. 2006 schließlich machte er der Kreditwirtschaft dieses Verhalten auch für den Fall zum Vorwurf, dass sie sich als Berater der ihr vertrauenden Kundschaft durch Provisionen „schmieren“ ließ. Darüber hinaus zeigte er auf, dass die Kick Back Rechtsprechung eine Möglichkeit bietet, die Bevorzugung von Banken und Sparkassen durch den Gesetzgeber im Hinblick auf eine von kritischen Beobachtern der Rechtslandschaft schon immer für zu kurz erachtete Verjährungsfrist von lediglich drei Jahren zu mildern. In einem seltenen Fall von Einsicht hat der Gesetzgeber diese Zeitspanne mittlerweile verlängert.
Die drei BGH Beschlüsse in dem Verfahren XI ZR 191/10 sprechen eine deutliche Sprache. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, die sie zeitnah in zahlreiche andere, bundesweit geführte Rechtsstreite zu vergleichbaren Themen einführen konnte, macht die erfreuliche Erfahrung, dass sich die Gerichte, welche die Linie des Banksenats des Bundesgerichtshofs schon seit geraumer Zeit im Wesentlichen übernehmen, bestätigt sehen.
Für viele geschädigte Anleger kommt diese Entwicklung angesichts der zum Jahresende drohenden absoluten Verjährung von Altfällen als Ermunterung gerade noch rechtzeitig, um mit Hilfe einschlägig erfahrener Rechtsanwälte Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Inanspruchnahme von Kreditinstituten ist, wie die Rechtsgeschichte zeigt, überdurchschnittlich erfolgversprechend. In vielen Fällen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die entstehenden Kosten.
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kick-Backs/verdeckte Gebühren anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt