Freitag, April 08, 2011

MTV V British Life: Ausschüttungsprognosen deutlich reduziert

Die Anleger des Lebensversicherungsfonds, der MTV V British Life GmbH & Co. KG, müssen derzeit eine drastische Reduzierung der prognostizierten Ausschüttungen verkraften. Ursprünglich hatte man viele Anleger mit Traumrenditen von insgesamt 241,39 % bis zum Jahr 2020 geworben. Im Februar wurden die Anleger schließlich darüber informiert, dass eine aktuelle Prognose dahingehen würde, dass nur noch bis zum Jahr 2020 ein Gesamtausschüttungspotential von 59,86 % bestehen würde.

In dem Informationsschreiben zur Liquiditätsprognose heißt es ferner, dass es erhebliche Wechselkursrisiken geben würde, da das gesamte Anlagevolumen nahezu vollständig in britischen Pfund angelegt wurde. Ferner soll eine vorgesehene Absicherung gegen negativ wirkende Wechselkursveränderungen in der Vergangenheit „leider noch nicht abgeschlossen" worden sein. Lapidar heißt es auf Seite 2 der übersandten Liquiditätsprognose, dass für das Jahr 2011 eine Pauschale für erforderliche Einmalausgaben im Zusammenhang mit der Übernahme der Geschäfte von der insolventen MTV-Gruppe berücksichtigt worden sei. Eine weitere Erklärung zu dieser Insolvenz der MTV-Gruppe und deren Folgen enthält die Liquiditätsprognose nicht.

Die Anleger, wurden von verschiedenen Beratern und auch Banken zur Beteiligung an dem MTV V British Life Fonds mit dem Argument der Sicherheit dieser Anlageform bewogen. Ausfallrisiken des eingesetzten Kapitals wurden Ihnen gegenüber nicht genannt. Vielmehr wurden diesen Anlegern gegenüber lediglich die Vorteile und Chancen genannt. Den Anlegern, die sich an die BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte gewandt haben, wurde auch erklärt, dass es einen gesetzlich garantierten Kapitalschutz geben würde, der immerhin 90 % der eingezahlten Einlage absichern würde. Dem Emissionsprospekt zu der Anlage kann man jedoch entnehmen, dass mit dem Fonds unternehmerische Risiken mit entsprechender Verlustmöglichkeit des eingezahlten Kapitals möglich sind und ferner auch ein grundsätzliches Insolvenzrisiko der Versicherungsgesellschaften bestehen würde. Einigen Anlegern wurden diese Risiken jedoch nicht im Rahmen ihrer Beratung genannt. Ferner wurden die Anleger, die sich an CLLB Rechtsanwälte wandten nicht darüber aufgeklärt, dass die Berater und die beratenen Banken ein finanzielles Eigeninteresse an der Vermittlung dieses Fonds hatten und entsprechend Provisionszahlungen kassierten.

Das Konzept des Fonds MTV V British Life war es, auf dem britischen Versicherungsmarkt Lebensversicherungen zu kaufen und vom höheren Wert zum Laufzeitende der jeweiligen gekauften Lebensversicherungen zu profitieren. Nunmehr heißt es jedoch von Fondsseite, dass die aktuellen Verhältnisse am Zweitmarkt für britische Lebensversicherungen schwierig seien. Zurzeit gebe es nur wenige potentielle Käufer die bereit wären, angemessene Preise zu bezahlen.

Betroffenen Anlegern, die sich bei Abschluss der Beteiligung über die verschiedenen Risiken im Zusammenhang mit dieser Anlage nicht im Klaren waren und auch nicht entsprechend darüber aufgeklärt wurden, rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M. von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.

Wie bereits dargestellt, kommen bereits Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank in Betracht, wenn nicht über das Provisionsinteresse aufgeklärt wurde.

„Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageratung nicht auf die an sie zurückgeflossenen Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen."

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „MTV V British Life" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, April 06, 2011

HCI / MPC DeepSea Oil Explorer: Anleger sorgen sich um ihre Investitionen

BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte prüfen Schadensersatzansprüche

Der Plattform-Fonds der Initiatoren HCI-Capital und MPC-Capital DeepSea Oil Explorer kommt nicht aus den negativen Schlagzeilen heraus. So soll es nach berichteten Aussagen des Geschäftsführers der MPC, Herrn Jörg Klepper, zu Bauverzögerungen gekommen sein, da vermeintlich Bauzeichnungen verspätet eingereicht wurden. So heißt es jedenfalls in Medienkreisen. Bereits im September 2010 berichtete das Handelsblatt über den Fonds DeepSea Oil Explorer und äußerte, dass die Anleger zurzeit Lehrgeld für einen auch für die Fondsanbieter neuen Markt bezahlen würden. So sei der von den Emissionshäusern HCI und MPC aufgelegte Fonds, der in eine Bohrinsel investiere, in Schieflage geraten, noch bevor die Plattform überhaupt ihre Position bezogen hatte. Grund für die Schieflage seien Lieferverzögerungen. So hätte die Plattform eigentlich Anfang August 2010 geliefert werden sollen. Im September 2010 war die Prognose, dass die Plattform nunmehr wenigstens im Mai 2011 mit Bohrungen beginnen sollte.

Die durch die Verzögerung zusätzlichen Kosten für die Finanzierung sowie für Strafzahlungen an Petrobras würden 100 Mio. Dollar ausmachen. Aus diesem Grund müssten die Anleger acht Jahre lang auf ihre Ausschüttungen verzichten. In einer späteren Meldung im Handelsblatt am 25. November 2010 hieß es dann, dass das finanzierende Konsortium von elf Banken unter der Führungen der Inter-American Development Bank (IDB) nun doch bereit wäre, dem Fonds mit zusätzlichen 100 Mio. Dollar unter die Arme zu greifen. Ob diese Zusage des finanzierenden Konsortiums auch dazu führen würde, dass nun die Anleger doch noch mit zeitnahen Ausschüttungen rechnen könnten, blieb damals noch offen. Ausschüttungskürzungen sollten jedoch unvermeidbar gewesen sein.

Für den krisengeschüttelten Fonds hatten MPC und HCI im Jahr 2008 und 2009 5.500 Anleger angeworben, die insgesamt rund 210 Mio. Dollar investierten. Das gesamte Fondsvolumen (inklusive der Finanzierung durch das Bankenkonsortium) beläuft sich auf rund 680 Mio. Dollar. Die Ölerkundungsplattform DeepSea Oil Explorer soll vor Brasiliens Küste Ölquellen aufspüren und ist an den Petrobras-Konzern vermietet. Durch die Lieferverzögerungen kommt es nunmehr zu erheblichen Mehrbelastungen für den Fonds.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte prüfen für Anleger Schadensersatzansprüche gegenüber den Anlageberatern, bzw. den beratenden Banken. Gerade in den Fällen, in denen der Anleger nicht über die beträchtlichen Risiken, die bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage führen können, aufgeklärt wurde, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Ferner kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn der Anleger von der beratenden Bank nicht über das bei der beratenen Bank Provisionsinteresse aufgeklärt wurde. So urteilte beispielsweise der BGH am 29.10.2010:

"Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen."

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DeepSea Oil Explorer" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, April 05, 2011

Schock für Münchenfonds Anleger

Infraplan Gesellschaft für Infrastrukturplanung Gewerbe- und Wohnbau mbH & Co. Betriebs KG meldet Insolvenz an.

Nach eigener Auskunft hat die Infraplan Gesellschaft für Infrastrukturplanung Gewerbe- und Wohnbau mbH & Co. Betriebs KG aus Grünwald (nachfolgend "Infraplan") einen Insolvenzantrag gestellt. Die mögliche Insolvenz dieser Gesellschaft betrifft sowohl Anleger des München Fonds II als auch Anleger des München Fonds III hart.

Nachdem es bei der Rückzahlung der Anlegergelder des München Fonds II zu Problemen gekommen war, wurde den Anlegern des München Fonds II im Herbst letzten Jahres ein Angebot unterbreitet. So bot die Infraplan den Anlegern an, die Anteile zu übernehmen. Die München Fonds II Anleger konnten sich dabei zwischen zwei Varianten entscheiden. Neben einer zeitnahen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bestand auch die Möglichkeit, die Zahlung nebst Zuschlag zum 15.01.2011 zu erhalten. Für diese Alternative haben sich zahlreiche Anleger entschieden.

Nachdem zum 15.01.2011 diese Zahlungen meist ausblieben, wurden die Anleger unruhig. Deren Befürchtungen haben sich mittlerweile bewahrheitet.

Nach eigener Auskunft hat Infraplan, die Käuferin der Beteiligungen, mittlerweile Insolvenzantrag gestellt. Ob und in welcher Höhe überhaupt noch Vermögen vorhanden ist, das an die München Fonds Anleger verteilt werden kann, kann derzeit nicht eingeschätzt werden, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Auch auf die Münchenfonds III - Anleger hat eine mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens Auswirkungen. Die Infraplan hat sich beim Münchenfonds III verpflichtet, nach Ablauf der Laufzeit der Investitionsbeteiligung 100 % des investierten atypisch stillen Beteiligungskapitals zuzüglich 12,9 % p. a. als Gewinn zurückzuzahlen. Diese Zusage dürfte nunmehr wenig werthaltig sein, so Rechtsanwalt Alexander Kainz, der bereits zahlreiche Münchenfonds-Anleger betreut.

Rechtsanwalt Kainz rät den betroffenen Anlegern, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Daneben sind selbstverständlich weitere Ansprüche gegen den München Fonds II bzw. den München Fonds III sowie andere Anspruchsgegner einer Prüfung zu unterziehen. Anleger, die in die München Fonds II oder III investiert haben, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „München Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, April 04, 2011

DG-Anleger klagt erfolgreich vor dem Landgericht Stuttgart gegen die Südwestbank.

Erneut hat der Schweinfurter BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze einem betroffenen DG-Anleger zu der ihm zustehenden Schadensersatzzahlung verholfen.

Mit Urteil vom 24.03.2011 wurde die Südwestbank verurteilt, EUR 94.563,01 nebst Zinsen zu Zahlen und den betroffenen Anleger hinsichtlich zukünftiger Steuernachteile freizustellen. Damit hat das Landgericht Stuttgart die bereits gefestigte Rechtsprechung des OLG Stuttgart im Zusammenhang mit DG-Anlagen fortgeschrieben und nochmals klargestellt, dass die DG-Prospekte weder über den Umstand der Provisionszahlung an die Beraterbank, noch über deren Höhe aufgeklärt haben.

Das betroffene Ehepaar hatte sich an den DG-Fonds 19, 26, 27, 28, 30, 31, 34, 35, 36, 39 und 40 beteiligt. Der Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, welcher bereits einer Vielzahl von DG-Anlegern zur Rückabwicklung verholfen hat weißt jedoch darauf hin, dass Schadensersatzansprüche betroffener DG-Anleger zum 31.12.2011 zu verjähren drohen. "Wer bis dahin nicht tätig geworden ist, wird trotz der hervorragenden Erfolgsaussichten für betroffene DG-Anleger auf seinem Schaden sitzen bleiben", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Schulze.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG Fonds" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. M. Schulze

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, März 31, 2011

Sanierungskonzept droht zu scheitern.

Geschlossener Fonds DeepSea Oil Explorer: Ölbohrplattform immer noch nicht fertig/Anleger bangen um ihre Einlagen.

Es herrscht Unsicherheit bei den Anlegern des Fonds HCI/MPC DeepSea Oil Explorer, ob ihr investiertes Geld noch vorhanden ist. Als geschlossene Beteiligungsgesellschaft mit einer Laufzeit von 17 Jahren wurde einer der größten geschlossenen Fonds von der HCI-Gruppe und MPC-Capital-Gruppe konzipiert. Ziel war und ist die Erstellung einer Ölerkundungsplattformen zur Förderung von Erdöl im Tiefseewassersektor.

Bisher erhielten Anleger des 2008 eröffneten Fonds jedoch statt prognostizierter Auszahlungen lediglich mangelnde Auskünfte zum Stand ihrer Einlage. „Nicht nur, dass sich die Fertigstellung der Erkundungsplattform weiter verzögert, jetzt springen auch finanzierende Banken ab und verlassen das sinkende Schiff“, erklärt Jens- Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt bei der Kanzlei KWAG. Nach Informationen von KWAG weigern sich zwei der elf Banken, das von der Fondsgeschäftsführung entwickelte Sanierungskonzept mitzutragen.

Verspätete Auslieferung

Die ursprünglich für Juni 2010 geplante Fertigstellung des sogenannten „Oil Rigs“, einer Tiefsee-Halbtaucher-Plattform zur Erkundung neuer Gas- und Ölvorkommen, verzögert sich voraussichtlich noch bis Oktober dieses Jahres. „Nun kommen die Fondsinitiatoren nicht mehr drum herum zu erklären, dass die Ölplattform sehr verspätet ausgeliefert wird“, so Gieschen. Weiterhin drohen durch die Verzögerungen Charterausfälle, was ein zusätzliches Risiko für die Investition der Anleger darstellt.

Das Konzept

Grundsätzlich stand das Konzept der Beteiligungsgesellschaft auf stabilen Säulen. Die Öl- Plattform wurde zunächst für sieben Jahre mit einer Tagesmiete von 317.500 US-Dollar (256.222,50 Euro) vom staatlichen brasilianischen Mineralölunternehmen Petrobras gechartert. Doch bereits im Dezember 2009 setzte die HCI Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG den Vertrieb des Fonds aus, im Juli 2010 wurde eine Finanzspritze für die Plattform in Höhe von 100 Millionen US-Dollar nötig. „Ein schwieriges Unterfangen, wenn man bedenkt, dass bis heute aufgrund der Bauverzögerungen kein Tropfen Öl gefördert werden konnte“, erläutert Gieschen. Mittlerweile soll das Oil Rig zu 99 % fertiggestellt sein. Allerdings seien noch 500 Kilometer Kabel zu verlegen, so der letzte Stand im März 2011. Ob die Zeit bis Juni 2011 reicht, um Kabel von einer Strecke vergleichbar Hamburg-Frankfurt zu verlegen, ist fraglich. Nach Fertigstellung soll die Plattform aus dem Hafen von Abu Dhabi nach Brasilien transportiert werden, um dort endgültig in Betrieb zu gehen – ein weiterer Zeitund Kostenfaktor.

Die insgesamt 5.900 Anleger müssen sich vorerst vom ursprünglich vorgesehenen Auszahlungsplan verabschieden; dieser sollte bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von 679.693.600 US-Dollar nach Prospektangaben im Jahr 2011 bei 9,4 % p.a. liegen. Da es sich bei dem HCI/MPC DeepSea Oil Explorer um einen der größten geschlossenen Fonds handelt, der jemals platziert wurde, wären Schadensersatzforderungen gewaltig. Sollten Betroffene keine anlegergerechte Beratung erhalten haben, so besteht für sie die Möglichkeit, als Anteilseigner die Beteiligung rückabzuwickeln und so das eingesetzte Kapital inklusive entgangenem Gewinn zurückzufordern. Auch das Thema „Kick-Back" kann hier eine Rolle spielen. Wurden einzelne Anleger nicht über die gezahlten Provisionen in Kenntnis gesetzt, so liegt alleine schon im Verschweigen eine Falschberatung vor.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DeepSea Oil Explorer" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, März 30, 2011

Green Energy Opportunity Fonds – Finanzamt fordert Steuernachzahlungen

Erst kürzlich erhielten die Anleger des Green Energy Opportunity Fonds den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung für die Gesellschaft zur Kenntnis. Daraus ergab sich auf Seiten der Gesellschaft ein erheblicher Gewinn, der dazu führte, dass dieser auf die einzelnen Anleger verteilt wurde.

Der Grund für die Gewinnermittlung des Finanzamtes war der Umstand, dass es die Geschäftsführung erneut nicht schaffte, eine Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt schätzte daher das Jahresergebnis.

Die Folge des den Anlegern nun zugewiesenen Gewinnes ist, dass die Wohnstättenfinanzämter der Anleger auch Steuerbescheide der Vorjahre ändern und die Gewinne teilweise steuererhöhend berücksichtigen.

„Uns ist aktuell ein Fall bekannt, in dem der Anleger der sich mit 15.000 Euro beteiligte, nun vom Finanzamt mit 14.000 Euro zur Kasse gebeten wird, Damit hat er nicht nur sein Beteiligungskapital verloren, sondern muss nun auch für die Unfähigkeit der Geschäftsführung zahlen“, berichtet Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena.

„Wir arbeiten bereits an einer Lösung des gravierenden Problems für die Anleger“ so Geißler weiter. „Erforderlich ist jedoch aufgrund der Gesellschaftsstruktur möglichst viele Anleger zur Interessenbündelung zu vereinen.“

Es ist die Änderung des Grundlagenbescheids notwendig gegen den der einzelne Anleger jedoch nicht gesondert vorgehen kann. Dies kann nur durch die gemeinsame Anstrengung der Anleger geschehen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrrauensanwalt Geißler als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt mit seiner Kanzlei bereits mehrere Anleger des Green Energy Opportunityfonds.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Green Energy Opportunity Fonds“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, März 29, 2011

Drohende Steuernachzahlungen auf Veräußerungsgewinne bei Leasingfonds

Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) drohen bei verschiedenen Leasingfonds Steuernachzahlungen in Millionenhöhe. Betroffen sind insbesondere Fonds, bei denen Ankauf, Vermietung und Verkauf in einem einheitlichen Geschäftskonzept verklammert sind.

Hierzu reicht es laut BFH Beschluss vom 24.09.2010 (Az. IV B 34/10) bereits aus, wenn laut Prospekt der angesetzte Verkaufspreis sicherstellte, dass die zunächst prospektierten Verluste ausgeglichen werden. "In diesen Fällen liegt bei Verkauf der Leasinggüter laut BFH kein steuerbegünstigter Aufgabegewinn, sondern ein laufender, der "normalen" Besteuerung zu unterwerfender, Gewinn vor.

Als Folge unterliegt der Veräußerungsgewinn auf Ebene der Gesellschaft der Gewerbesteuer und die Gewinnzuweisung ist beim Gesellschafter nicht nach §§ 16, 34 EStG (Freibetrag von 45,0 TEUR, 56 prozentiger Steuersatz) begünstigt", erklärt Marco Buttler, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei KWAG. Dass bei einer Verklammerung von Ankauf, Vermietung und Verkauf in einem einheitlichen Geschäftskonzept erzielte Veräußerungsgewinne im Einzelfall nicht begünstigt sein können, war zumindest seit 1997 bekannt (FG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 1996, V 115/94, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1997, S. 475).

Ein Grundsatzurteil des BFH in ähnlicher Sache erging 2007 (BFH Urteil vom 26.06.2007 - IV R 49/04). Spätestens jedoch mit Veröffentlichung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen am 01.04.2009 zu obigem Thema war bekannt, dass die Finanzverwaltung so gelagerte Fälle zum Nachteil der Steuerpflichtigen entscheiden wird. Besonders prekär: Die Folgen werden zumeist erst nach Auflösung der Fonds offenbar und führen zu unerwarteten Belastungen der Anleger. Zuletzt haben die Anleger der BBV Leasing-Fonds GmbH & Co. Athene KG i. L. sowie BBV Leasing-Fonds GmbH & Co. Nestor KG i. L. Anfang März 2011 die Aufforderung erhalten, wieder Geld in Millionenhöhe in ihre schon in Auflösung befindlichen Fonds zu pumpen, um Gewerbesteuernachzahlungen zu leisten (Quelle: FONDS professionell).

Fraglich ist im Einzelfall, ob die steuerlichen Risiken im Prospekt und/oder vom Vermittler ausreichend dargestellt worden sind. Immerhin hat die Besteuerung der Veräußerungsgewinne maßgeblichen Einfluss auf die Rentabilität eines Leasingfonds: Im schlechtesten Fall kann sich bei einer Aberkennung der Steuerbegünstigung die Steuerlast auf den Veräußerungsgewinn annähernd verdoppeln. Zudem sind Steuernachzahlungen nach Ablauf von 15 Monaten nach Entstehung - nicht Festsetzung - mit rund 6,0 Prozent p. a. zu verzinsen. Hier wären Zinsen durch geeignete Maßnahmen vermeidbar gewesen.

"Bei Verwirklichung dieser sehr konkreten steuerlichen Risiken würden die wirtschaftlichen Prognoseberechnungen nicht ansatzweise eintreffen. Bisherige Gewinne und Steuervorteile der Anleger würden nicht nur unter den steuerlichen Belastungen leiden, sondern im Zweifel zu deutlichen Verlusten des investierten Kapitals führen", so Marco Buttler.

Für weitere Informationen können sich Fondsanleger über Ausstiegsmöglichkeiten informieren und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Fondsbeteiligung Rückabwicklung anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marco Buttler

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Premium Management Immobilien Anlagen: Schadensersatzansprüche gegen Bankberater drohen zu verjähren.

Eine sichere Kapitalanlage mit regelmäßigen Erträgen sollte es vielfach sein, tatsächlich wurde es ein großes Verlustgeschäft. Die Rede ist von Anlegern, die in den offenen Immobilienfonds Premium Management Immobilien Anlagen (WKN A0ND6C) investiert haben, weil sie oftmals eine sichere Anlage ohne Verlustrisiken suchten und sich hierzu von Banken beraten ließen, die den Fonds empfahl.

Diese Anleger haben im Einzelfall durchaus realistische Chancen erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank durchzusetzen.

Oftmals fehlte jeglicher Hinweis seitens der Berater darauf, dass der Fonds geschlossen und die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann, wie dies passiert ist. Ein weiterer Ansatz für eine Erfolg versprechende Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann sich daraus ergeben, dass der Bankberater nicht über die von der Bank für die Vermittlung der Anlage vereinnahmten Provisionen aufgeklärt hat. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte erklärt, dass der Anleger ohne diese Information nicht beurteilen kann, ob ihm eine bestimmte Kapitalanlage empfohlen wurde, weil der Berater davon ausging, dass die Anlage wirklich für den Anleger gut geeignet ist oder aber ob der Berater dass Provisionsinteresse des Bankhauses über die Interessen des Kunden gestellt hat. Aufgrund dieses Interessenkonflikts hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit im Zusammenhang mit anderen Kapitalanlagen wiederholt bestätigt, dass Bankberater über die vom Bankhaus vereinnahmte Provision aufklären müssen. Rechtsanwalt Bombosch geht davon aus, dass diese Rechtsprechung auch auf diesen Fonds zu übertragen ist, weil die Interessenlage identisch ist wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen.

Die in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche wären gerichtet auf eine Rückabwicklung des Anteilserwerbs: der Anleger erhält sein eingesetztes Kapital zurück, die Bank erhält im Gegenzug die Rechte an den Fondsanteilen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch empfiehlt daher allen betroffenen Anlegern, sich rechtlich beraten zu lassen. Eine Verjährung etwaiger Ansprüche tritt im ungünstigsten Fall bereits drei Jahre nach Zeichnung der Fondsbeteiligung ein. Verfügt der Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen derartigen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten erklärt Rechtsanwalt Bombosch weiter.

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Pongs & Zahn AG: Insolvenzverfahren eröffnet. Was Anleger jetzt wissen müssen.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat mit Beschluss vom 23.03.2011 (36p IN 5893/10) endgültig das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pongs & Zahn AG eröffnet. Der Berliner Rechtsanwalt Prof. Rolf Rattunde wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Vorstand der in Berlin sitzenden Pongs & Zahn AG hatte am 23.12.2010 vor dem Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt. Eine Begründung des Vorstandes der Pongs & Zahn AG für diese radikale Maßnahme liegt bisher nicht vor. Allerdings steckte die Gesellschaft bereits seit geraumer Zeit in ernsten Schwierigkeiten. Zuletzt erweckte die Gesellschaft Aufmerksamkeit, als sie den Anleihegläubigern (WKN 556 869) am 25.05.2009 mitteilte, dass die Zinszahlungen möglicherweise zukünftig nicht mehr bedient werden könnten. Als Grund führte man die anhaltende schwierige Entwicklung der Konjunktur an und teilte mit, dass man deshalb negative Konsequenzen für die nachhaltige Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft befürchte. Zur Verbesserung der Liquiditätslage versuchte der Vorstand durch die Einberufung von Gesellschafterversammlungen den Zinsanspruch und den Rückzahlungsanspruch aus der Anleihe bis (mindestens) 2014 zu stunden. Die Anleihebedingungen wurden zwar entsprechend geändert. Trotzdem hat das am Ende nicht mehr gereicht.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg fordert die Anleger auf, ihre Forderungen bis zum 10.07.2011 beim Insolvenzverwalter anzumelden. "Dabei müssen die Anleger einiges beachten. Damit die Forderung als erstrangige Forderung (§ 38 InsO) zur Tabelle genommen wird, ist es von größter Wichtigkeit, dass der Anleger alle Tatsachen benennt und den Anspruch richtig begründet. Anderenfalls droht die Gefahr, dass die Forderung nur als nachrangig zur Insolvenztabelle genommen wird.", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Gröpper Köpke Rechtsanwälte.

"Wichtig ist, dass auch alle Anleger, die die Wertpapiere bereits verkauft haben, den Verlust ebenfalls als Schaden geltend machen und zur Insolvenztabelle als Forderung anmelden können.", laut Frau Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Gröpper Köpke Rechtsanwälte.

Nachrangige Forderungen werden erst nach allen anderen Insolvenzforderungen bedient. Aufgrund dessen, dass im Falle einer Insolvenz naturgemäß nicht hinreichend Geld vorhanden ist, um alle Forderungen zu befriedigen, besteht die Gefahr, dass die Anleger, deren Forderungen nur als nachrangige Forderungen zur Insolvenztabelle genommen worden sind, leer ausgehen. Deshalb rät Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira allen Anlegern, die Forderung von einem spezialisierten Rechtsanwalt anmelden zu lassen.

Rechtsanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira: "Wir empfehlen den betroffenen Anlegern nicht nur Ihre Forderung zur Insolvenztabelle der Pongs & Zahn AG anzumelden, sondern auch durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche direkt gegen die damaligen Unternehmensverantwortlichen geltend gemacht werden können." Dem Vorstand der Gesellschaft wird unter anderem die unrichtige Prospektierung durch die Einstellung nicht vollständig werthaltiger Forderungen in die Bilanzen vorgeworfen. "Sollte dies dem Vorstand bekannt gewesen sein, so haftet er als Verantwortlicher grundsätzlich gegenüber den Anleihegläubigern", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Pongs & Zahn AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, März 28, 2011

GARBE Logimac AG - Zustimmung zur Sanierungsvereinbarung? - Viele Anleger sind stark verunsichert!

Die Anleger der GARBE Logimac AG sollen sich bis zum 01. April 2011 entscheiden, ob Sie einer Sanierungsvereinbarung betreffend die Garbe Holding AG & Co KG und deren Gläubigern zustimmen. Mit dieser Zustimmung würden die Anleger auf 85,8 % des ungesichert(!) an die GARBE Holding AG & Co. KG ausgereichten Darlehens verzichten!

Völlig unklar ist nach wie vor, warum überhaupt ein unbesichertes Darlehen - noch dazu in dieser Größenordnung - an die offensichtlich bereits zum Zeitpunkt der Darlehensausreichung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Muttergesellschaft Garbe Holding AG & Co. KG ausgereicht wurde.

Hintergrund ist, das die GARBE Logimac AG im Jahr 2008 einen Beschluss fassen ließ, nach dem in der Vergangenheit freie Mittel - so die Garbe Logimac AG in Ihrem Anschrieben an die Anleger vom 25.02.2011- unter anderem für die Gewährung von (unbesicherten) Darlehen an mit der GARBE Logimac AG verbundene Unternehmen - die GARBE Holding AG & Co. KG und die 21. GARBE Logimac Logistik Grundbesitz GmbH & Co. KG - verwand werden sollten. Für die aus und im Zusammenhang mit dieser Darlehensgewährung an die nunmehr GARBE Holding GmbH & Co. KG resultierende Forderung musste im Geschäftsjahr 2009 eine Wertberichtigung vorgenommen werden, da das an die GARBE Holding AG & Co. KG ausgereichte unbesicherte Darlehen von zwischenzeitlich rund ? 25 Mio. (Darlehensvaluta nebst zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen lt. Garbe Logimac AG) wohl ganz oder weitgehend uneinbringlich ist. Auch hinsichtlich des an die 21. GARBE Logimac Logistik Grundbesitz GmbH & Co. KG ausgereichte Darlehen musste eine Wertberichtigung in Höhe von rund drei Millionen Euro vorgenommen werden.

Aus diesem Grund sollen die Anleger nunmehr ihre Zustimmung zum Abschluss einer Sanierungsvereinbarung dahingehend erteilen, dass die Garbe Logimac AG gegenüber der Garbe Holding AG & Co. KG auf 85,8 % der ungesicherten Darlehensforderung verzichtet.

Den von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern wird geraten, die Zustimmung zu verweigern und aktiv mit "Nein" zu stimmen.

"Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte prüft derzeit, in wie weit gegen die Garbe Logimac AG bzw. die übrigen Verantwortlichen hinsichtlich der Auskehrung der Darlehens im Jahr 2008, u.a. an die Garbe Holding AG & Co. KG Ansprüche geltend gemacht werden können. Hierzu wird insbesondere geprüft, ob die Ausreichung von Darlehen in dieser Größenordnung zugunsten der Muttergesellschaft zum Einen vom Gesellschaftszweck gedeckt war und zudem aufgrund der in 2008 bestehenden wirtschaftlichen Situation bei der Garbe Holding AG & Co. KG hätte ungesichert erfolgen dürfen." erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz.

Anleger, die sich an der Garbe Logimac AG beteiligt haben, sollten darüber hinaus von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen, ob Ihnen auch Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung zustehen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GARBE Logimac AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Maklerbüro Horn & Horn (Frankfurt/Oder): Anklageerhebung vor dem LG Frankfurt/Oder!

Mutmaßliches Schneeballsystem. Anklageerhebung gegen Verantwortliche des Maklerbüros Horn & Horn vor dem LG Frankfurt/Oder.

Gegen die Verantwortliche des Maklerbüros Horn & Horn aus Frankfurt an der Oder, Michaela H., die sich seit einiger Zeit in Untersuchungshaft befindet, wurde inzwischen Anklage von der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder erhoben, ein Termin vor dem Landgericht Frankfurt an der Oder findet z.B. am Donnerstag, den 31.03.2011 um 14.30 Uhr vor dem Landgericht Frankfurt/Oder in Saal 007 statt. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth wird bei der Verhandlung anwesend sein.

Das Maklerbüro Horn und Horn aus Frankfurt an der Oder versprach Anlegern teilweise im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages 8 % Zinsen für ihre Geldanlage, jedoch nicht pro Jahr, sondern pro Monat! Pro Jahr sollten somit ca. 95 % Rendite erwirtschaftet werden, teilweise wurde hier von den Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn angegeben, dass die Rendite dadurch erwirtschaftet werden sollte, dass bei den Banken, bei denen die Gelder angelegt werden sollten, höhere Zinsen ausgehandelt werden sollten.

Die Gelder dürften von der Verantwortlichen nach den Vermutungen der Staatsanwaltschaft in großem Umfang veruntreut worden sein, es dürfte ein reines Schneeballsystem betrieben worden sein. Der Gesamtschaden dürfte sich bisherigen Erkenntnissen zufolge auf mehrere Mio. ? belaufen.

"Sofern sich die Vorwürfe erhärten sollten, würden wir mit einem Strafmaß zwischen 5 und 8 Jahren Freiheitsstrafe für die Verantwortliche rechnen," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth ist vor einiger Zeit auch gelungen, eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 380.250,60 Euro auf dem hälftigen Miteigentumsanteil der Verantwortlichen an der Immobilie eintragen zu lassen, die Zwangsversteigerung der Immobilie wurde inzwischen eingeleitet.

Betroffene Anleger sollten dabei berücksichtigen, dass im Rahmen eines möglicherweise erforderlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens das sog. "Prioritätsprinzip" gilt, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Auch bleibt abzuwarten, ob es der Staatsanwaltschaft gelingen wird, weitere Vermögenswerte sicherzustellen, auf die Geschädigte unter anderem ebenfalls zugreifen könnten.

Betroffene Anleger des Maklerbüros Horn & Horn aus Frankfurt an der Oder können sich der Interessengemeinschaft "Maklerbüro Horn & Horn" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth



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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, März 25, 2011

Univerma AG: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte beantragen Akteneinsicht!

BaFin leitet Ermittlungen ein. Geschädigte schließen sich im BSZ e.V. zusammen!

Die Univerma AG ging Mitte August 2010 an die Wiener Börse. Anfang September 2010 erfolgte außerdem die Aufnahme in den Entry Standard der Börse Frankfurt. Allerdings wurden die Univerma-Aktien bereits Mitte November 2010 (mit Ablauf zum 31.12.2010) wieder aus dem Handel der Wiener Börse genommen.

Nach der Notierungsaufnahme in Frankfurt hielt sich der Univerma-Kurs relativ konstant bei ca. 60 €, um ab dem 28.12.2010 steil abzustürzen, aktuell notieren die Aktien mit deutlich unter 10 €.
Zahlreiche Anleger erlitten durch den Kurssturz erhebliche Verluste.

Da diverse Anzeichen vorhanden sind, dass bei dem Kurssturz nicht alles mit rechten Dingen zuging, hat der BSZ e.V. eine Interessengemeinschaft „Univerma AG“ ins Leben gerufen, der sich geschädigte Univerma-Anleger anschließen können, um gemeinsam zu prüfen, ob nicht mögliche Schadensersatzansprüche wegen des Kurssturzes und der damit einhergehenden Verluste möglich sind.

Inzwischen hat, wie der BSZ e.V. in Erfahrung bringen konnte, die deutsche Finanzaufsicht BaFin Ermittlungen wegen eventueller Unregelmäßigkeiten bei dem Kurssturz aufgenommen. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden daher in der nächsten Zeit auch Akteneinsicht bei der BaFin beantragen, um weitere Erkenntnisse für die geschädigten UNIVERMA-Anleger zu erhalten.

Geschädigte Anleger, die bei dem Kurssturz Verluste erlitten haben, können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „UNIVERMA“ anschließen, um ihre Interessen zu bündeln.

Bildquelle: ©Rainer Sturm/PIXELIO    http://www.pixelio.de/



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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Immobilienfonds: Krise ohne Ende?

Angeblich wertbeständige Anlagen im Niedergang

Die Reihe der zeitweiligen Fondsschließungen reißt nicht ab. Nach einem Bericht von SPIEGEL ONLINE vom 21.03.2011 musste der von Volksbanken vertriebene Fonds UniImmo Global bis auf Weiteres die Rücknahme von Fondseinteilen einstellen. Diese Maßnahme wird als Folge der jüngsten Katastrophen in Japan beschrieben.

Es kristallisiert sich immer mehr heraus, dass die Krise auch bei den Immobilienfonds keineswegs auf Einzelfälle und außergewöhnliche Abläufe beschränkt, sondern die Empfindlichkeit dieser Anlageform ein struktureller Mangel ist. Im Gegensatz zu Aktien findet sich für Immobilien kein Markt im Sinne einer Börse und ist ein Notverkauf nur unter erheblichen finanziellen Abschlägen möglich. Die angebliche Zauberformel der Wertbeständigkeit einer Immobilienanlage einerseits, stetiger Verfügbarkeit darin investierter Gelder andererseits, stellt sich, wie so viele andere Versprechungen auch, letztlich als leere Vertriebsfloskel heraus.

Das wiederum unterstreicht einmal mehr die Erfahrung, dass provisionsbelastete Anlagen gleich unter mehreren Gesichtspunkten für der Seriösität von Kreditinstituten vertrauende Anleger eine fatale Falle sind. Wirklich werthaltige Anlagen brauchen keine „Verkaufsschmierung“. Mit ihr lassen sich sogar Flops verkaufen wie geschmiert.

Seit 1996 widmet sich die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf, Rechtsanwälte, mit Erfolg der Vertretung Kick Back geschädigter Anleger. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt mahnt: „Schieben Sie Beanstandungen nicht länger vor sich her. In vielen Fällen droht mit Ablauf des 31.12.2011 der Eintritt einer absoluten Verjährung und gehen Schadensersatzansprüche, die mit sehr guten Aussichten auf Erfolg geltend gemacht werden könnten, endgültig verloren.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Immobilien Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, März 24, 2011

DOBA-Fonds MTC München und Berlin, Rhinstr. 100 KG: Landgerichtsurteil rechtskräftig - Schadensersatz für Anleger

Am 20. April 2010 hatte das Landgericht München I einem Kläger aus Erlenbach am Main Schadensersatz zugesprochen. Er hatte sich mit 60.000,00 DM an der DOBA Grund Beteiligungs GmbH & Co. Objekte MTC München und Berlin, Rhinstr. 100 KG, beteiligt. Dieses Urteil - 28 O 12912/09 - ist jetzt rechtskräftig geworden, da die Beklagten, die Gründungskommanditisten BBL Bau und Bauland GmbH und DOBA Grund Beteiligungs GmbH, die Berufung nach entsprechenden Hinweisen des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgenommen haben.

Das Landgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass der Fondsprospekt irreführende Angaben enthalte. Insbesondere die Erläuterungen zur Ermittlung des Kaufpreises seien für Anleger nicht verständlich. In einem weiteren Verfahren, das vom 8. Zivilsenats des Oberlandesgericht München verhandelt wird, hat dieser Senat aktuell angekündigt, die Berufung der beklagten Gründungskommanditistinnen durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete.

Anleger des MTC Fonds haben daher sehr gute rechtliche Argumente und Chancen auf Schadensersatz. Wer noch Schadensersatzansprüche verfolgen möchte, sollte allerdings zeitnah tätig werden, denn diese Ansprüche verjähren zum Jahresende 2011. „Dies gilt im Übrigen“, so Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von hrp, „für alle Beteiligungen des grauen Kapitalmarkts, die vor 2002 abgeschlossen worden sind.“ Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hrp empfiehlt daher allen Anlegern, noch in diesem Jahr aktiv zu werden und ihre Ansprüche rechtlich prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „DOBA-Immobilienfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, März 23, 2011

Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft von Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen kann, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden.

Die Anleger, die sich über eine Treuhandkommanditistin an den Falk-Fonds Nr. 68 und Q 1 beteiligt hatten, erhielten jährliche Ausschüttungen in Höhe von ca. 5 % ihrer über die Treuhänderin geleisteten Einlagen. In den acht Verfahren, in denen der Bundesgerichtshof heute seine Urteile verkündet hat, waren die Klagen, mit denen der Insolvenzverwalter von den Anlegern Rückzahlung der Ausschüttungen verlangt hat, von einzelnen Land- und Oberlandesgerichten abgewiesen worden, bei anderen hatten sie (teilweise) Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Klagen überwiegend für begründet erachtet. Bei den den Falk-Fonds Q 1 betreffenden Verfahren hat der Bundesgerichtshof dem Kläger jeweils einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen zuerkannt. Dieser Fonds hatte von Anfang an Verluste erwirtschaftet, so dass durch alle Ausschüttungen die über die Treuhandkommanditistin gezahlten Einlagen der Anleger wieder zurückgewährt wurden und dadurch die Haftung zunächst der Treuhandkommanditistin und in deren Folge auch die Haftung der Anleger für Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wieder ausgelöst wurde. Der Falk-Fonds Nr. 68 hatte dagegen in den Anfangsjahren Gewinne erwirtschaftet, so dass die Ausschüttungen nicht vollständig zurückbezahlt werden müssen.

Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht bestätigt, dass die gesetzliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft in Höhe seiner Einlage unmittelbar nur die Treuhänderin trifft. Diese kann jedoch verlangen, dass die Anleger sie von ihrer Haftung freistellen. Aufgrund der an den Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsansprüche der Treuhandkommanditistin sind die Anleger diesem zur Zahlung in Höhe der Ausschüttungen verpflichtet, soweit diese zur Rückgewähr der Kommanditeinlagen geführt haben. Die Abtretung verstößt weder gegen ein gesetzliches noch gegen ein vertragliches Abtretungsverbot. Den von den Anlegern erhobenen Einwand der Verjährung sowie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen hat der Bundesgerichtshof für nicht durchgreifend erachtet.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 045/2011 vom 22.03.2011 des Bunfdesgerichtshofs

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Fonds" anschließen.

Bildquelle: ©Thorben Wengert/PIXELIO   http://www.pixelio.de/


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

BGH urteilt zu Beratungspflichten von Banken

Mit Urteil vom 22. März 2011 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nach eigener Pressemitteilung über die Beratungspflichten der Banken bei sogenannten Zinssatz-Swap-Geschäften entschieden und die Bank zu Schadensersatz verurteilt.

Danach hat sich die beratende Bank pflichtwidrig verhalten, weil sie über besondere Umstände, die über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus gingen, nicht aufgeklärt hatte. Diese Umstände waren hier, dass die beratende Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hatte.

Zudem verwies das Gericht darauf, dass aufgrund des besonders hochkomplex strukturierten und riskanten Anlageprodukts auch eine gesteigerte Anforderung an die Beratung der Bank zu stellen war.
Insoweit bestätigt der Bundesgerichtshof über den entschiedenen Fall hinaus, dass sich die Beratungsanforderungen für Finanzvermittler und -berater an der Komplexität der Finanzanlage und der Höhe des speziellen Risikos auszurichten haben, andernfalls eine Haftung für die Fehlberatung erfolgen kann. Die Aufklärung durch den Anlageberater soll gewährleisten, dass der Anleger hinsichtlich des Anlagerisikos den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die beratende Bank.

Nach Presseberichten der Financial Times Deutschland vom 23. März 2011 kann das Urteil des BGH zu einer neuen Klageflut gegen deutsche Banken führen. So hatten vor allem Kommunen und Unternehmen gleichartige riskante Zinssatz-Swap-Geschäfte von Banken empfohlen bekommen und hohe Verluste hinnehmen müssen.

Ob Schadensersatzansprüche bestehen, bedarf jedoch einer Einzelfallprüfung, die sich am Inhalt der jeweiligen Beratung im Bezug auf das angebotene Anlageprodukt orientieren muss. Auch die für Altfälle bestehende relativ kurze kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 3 Jahren kann einer erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken entgegen stehen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Deutsche Bank- riskante Zinsgeschäfte" anschließen.

Bildquelle: ©Gerd Altmann/PIXELIO   http://www.pixelio.de/


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, März 22, 2011

Beluga-Insolvenzen drücken Fondsschiffe unter Wasser.

Im Zuge der Beluga-Krise fahren jetzt zahlreiche Schiffe bei anderen Reedereien, jedoch zu deutlich niedrigeren Charterraten als geplant. Dies kann den Anlegern von Schiffsfonds erhebliche Einbußen bringen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte hat sich die aktuelle Situation der MS Fabian (ex Beluga Gratification) und der MS Svenja (ex Beluga Graduation) sowie der MS Beluga Fairy näher angesehen. Hamburger Emissionshäuser wie HCI Capital, Ownership oder Elbe Emissionshaus haben bereits kurz vor dem Insolvenzantrag der Beluga Chartering GmbH und der Beluga Shipping GmbH bestehende Charterverträge ihrer Fondsschiffe mit der Beluga Chartering GmbH fristlos gekündigt und die Schiffe an andere Reedereien verchartert. Die neuen Charterraten sollen zum Teil ganz erheblich unter den Raten liegen, die den Prognoserechnungen der Fonds und damit den in Aussicht gestellten Renditen für die Anleger zu Grunde liegen.

Das Elbe Emissionshaus hat laut eines Berichtes im Hamburger Abendblatt zwei Schiffe, nach Informationen der KWAG die MS Fabian (ex Beluga Gratification) und MS Svenja (ex Beluga Graduation), zu einer Charterrate von täglich 7.900 Euro an die BBC Chartering & Logistik in Leer verchartert. Prospektiert war eine Charterrate von 12.600 Euro für die gesamte Fondslaufzeit (bis 2027). Würde die Charterrate von 7.900 Euro pro Tag bis zum Ende der Fondslaufzeit unverändert bleiben, so ergäbe sich für die Anleger der MS Fabian bei unverändertem Verkaufserlös für das Schiff in 2027 (8,1 Millionen Euro) ein Verlust von insgesamt 3,9 Millionen Euro, das entspricht 28 Prozent ihrer Einlage inklusive Agio von 5 Prozent. Da der erzielbare Verkaufserlös aber nicht unerheblich von dem Ertragswert des Schiffes und damit von der zum Verkaufszeitpunkt erzielbaren Charterrate abhängt, ist auch ein Verkaufserlös von nur 6,6 Millionen Euro vorstellbar, wenn zum Beispiel die im Vergleich zum Prospekt niedrigeren Charterraten den Verkaufspreis zu 50 Prozent beeinflussen. "Der Verlust der Anleger betrüge in diesem Fall 5,4 Millionen Euro oder 39 Prozent des Kapitals", erklärt Jan-Henning Ahrens, BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Auf dem Weg bis zum Verkauf des Schiffes bei Fondsende im Jahr 2027 müssten die Anleger vermutlich mit ihrem Geld noch eine Schuldendienstlücke von etwa 3 Millionen Euro ausfüllen, weil die Reederei-Überschüsse nicht für die Zinszahlungen und Tilgungsleistungen ausreichen; das sind etwa 21 Prozent des eingezahlten Kapitals.

Das HCI-Schiff MS Beluga Fairy ist nach Informationen aus Schifffahrtskreisen gegenwärtig für eine Tagescharter von 8.700 US-Dollar beschäftigt, was bei einem Kurs von 1,40 USDollar für 1 Euro einer Charterrate von 6.214 Euro entspricht. Prospektiert war für die MS Beluga Fairy eine Charterrate von 9.750 Euro bis 2016 und danach von 9.500 Euro bis zum Fondsende. Die neue Charterrate für die MS Beluga Fairy würde bei Fortbestehen bis zum Fondsende im Jahr 2026 und unverändertem Verkaufspreis des Schiffes zu einem Verlust von 9,6 Millionen Euro oder 117 Prozent des Eigenkapitals führen. Bei angepasstem Verkaufspreis (s.o.) ergäbe sich sogar ein Verlust von 10,6 Millionen Euro oder 130 Prozent des Eigenkapitals.

"Im Anblick dieser Zahlen, wenn sie von den Fondshäusern mitgeteilt werden, können die Anleger nur hoffen, dass in Zukunft höhere Charterraten erzielt werden", so Ahrens. "Um aus dem Engagement in die MS Beluga Fairy ohne Kapitalverlust herauszukommen, müsste die Charterrate von jetzt bis zum Fondsende durchschnittlich 8.339 Euro pro Tag betragen, das sind 34 Prozent mehr, als gegenwärtig erzielt wird.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Schiffsfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Erneut Medienfonds im Visier: KALEDO Dritte Productions GmbH & Co. KG steht vor der Rückabwicklung von fehlgeschlagenen Fondsanlagen in Milliardenhöhe.

Die BSZ E.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte in Düsseldorf hat die Vertretung von Anlegern des Medienfonds KALEDO Dritte Productions GmbH & Co. KG übernommen. Wegen des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage sehen sich die Anleger geschädigt. Beklagt wird die Münchner Privatbank Merck Finck & Co. Die Vorwürfe, so die Düsseldorfer Kanzlei, beruhen dabei wie so oft auf den typischen Abläufen in der Beratung im Vorfeld der Investition.

Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und deren Beratungsunternehmen Fehler bei der Beratung in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds machen. Kann eine fehlerhafte oder mangelnde Beratung nachgewiesen werden, sind die Unternehmen schadenersatzpflichtig. In vielen Fällen trifft die Haftung auch die Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Entschluss in eine Anlage zu investieren von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben. Auch milliardenschwere Anlagen, die fehlschlugen, können rückabgewickelt werden.

Je schneller sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, desto eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und dem Ersatz von Folgekosten, besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Der BSZ weißt noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass für Anlagen aus dem Jahr 2001 oder aus den Jahren davor eine absolute Verjährungsfrist gilt. Diese Frist endet mit dem 31. Dezember 2011.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "KALEDO" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf


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Montag, März 21, 2011

Schiffsfonds in der Krise: MS „Santa P-Schiffe“ GmbH & Co. KG

Anleger werden zur Abstimmung über Nachschusszahlungen aufgefordert.

Mit Schreiben vom 4. März 2011 wurden die Gesellschafter des Schiffsfonds MS „Santa P-Schiffe“ GmbH & Co. KG durch die Treuhandgesellschaft des Fonds aufgefordert, über die Zahlung von weiteren Einlagen abzustimmen. Die Höhe der Zahlung soll sich demnach auf 10,8 Prozent des Kommanditkapitals belaufen. Diese Nachzahlungsaufforderung stellt keinen Einzelfall dar. Auch andere Gesellschaften wandten sich in den letzten Monaten an ihre Anleger und forderten diese zur Leistung von Nachzahlungen auf.

„Betroffene Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation. Wenn sie die im Raum stehende  Nachzahlung nicht leisten, besteht das Risiko, das sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer etwaigen Insolvenz der Schiffsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfondsgeschädigte vertritt. „Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.“

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man sich auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Innenprovisionen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.  Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber rät daher den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schiffsfonds" anschließen.

Bildquelle: ©Manuela Micheluzzi-Gorski/PIXELIO   http://www.pixelio.de/



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Samstag, März 19, 2011

Dreiländerfonds – 2011 letzte Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen

In den Medien häufen sich derzeit die Berichte über geschädigte Anleger, denen vor 10 bis 18 Jahren Beteiligungen an verschiedenen Dreiländerfonds (z.B. DLF 93/14, 94/17, 97/22, 97/26, 98/29, etc.) empfohlen bekommen haben. Laut Medienberichterstattung sollen es insgesamt rund 35.000 geschädigte Anleger sein.

Vielen dieser Anleger wurden von verschiedenen Anlageberatern und Beratungsfirmen die Beteiligung am Dreiländerfonds als sichere Altersvorsorge angepriesen. In einigen Fällen hatten die Anleger selbst nicht das entsprechende Eigenkapital zur Verfügung, so dass vom Berater sogar die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung des Dreiländerfonds empfohlen wurde.

Die Anleger stehen nunmehr vor der Situation, dass sie mit erheblichen Wertverlusten bei Ihrer Beteiligung rechnen müssen und teilweise beträchtliche Darlehenslasten zu tragen haben.

In vielen Fällen kommen für die Anleger Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Berater in Betracht. Bei finanzierten Beteiligungen sind auch Ansprüche gegen die darlehensgebende Bank denkbar. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die mehrere hundert Verfahren in der Vergangenheit bezüglich Dreiländerfonds gegen Berater und Banken geführt hat, konnte in einer sehr großen Zahl für Anleger Verurteilungen der Berater und Banken sowie günstige Vergleiche erreichen.

Jedoch ist zu beachten, dass die Schadensersatzansprüche mit Ablauf des Jahres 2011 endgültig verjähren werden. Nach dem 31.12.2011 sind jegliche Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit den Dreiländerfonds wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar.

Somit ist prinzipiell jedem Anleger von Dreiländerfondsbeteiligungen, der nicht bereits einen Rechtsanwalt zur Prüfung und gegebenenfalls zur Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt hat, dringend zu empfehlen, noch in diesem Jahr frühzeitig einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen, um sich eine Beurteilung der Erfolgsaussichten seines Falles geben zu lassen und erforderlichenfalls verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dreiländer Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M.
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