Donnerstag, März 24, 2011

DOBA-Fonds MTC München und Berlin, Rhinstr. 100 KG: Landgerichtsurteil rechtskräftig - Schadensersatz für Anleger

Am 20. April 2010 hatte das Landgericht München I einem Kläger aus Erlenbach am Main Schadensersatz zugesprochen. Er hatte sich mit 60.000,00 DM an der DOBA Grund Beteiligungs GmbH & Co. Objekte MTC München und Berlin, Rhinstr. 100 KG, beteiligt. Dieses Urteil - 28 O 12912/09 - ist jetzt rechtskräftig geworden, da die Beklagten, die Gründungskommanditisten BBL Bau und Bauland GmbH und DOBA Grund Beteiligungs GmbH, die Berufung nach entsprechenden Hinweisen des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgenommen haben.

Das Landgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass der Fondsprospekt irreführende Angaben enthalte. Insbesondere die Erläuterungen zur Ermittlung des Kaufpreises seien für Anleger nicht verständlich. In einem weiteren Verfahren, das vom 8. Zivilsenats des Oberlandesgericht München verhandelt wird, hat dieser Senat aktuell angekündigt, die Berufung der beklagten Gründungskommanditistinnen durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete.

Anleger des MTC Fonds haben daher sehr gute rechtliche Argumente und Chancen auf Schadensersatz. Wer noch Schadensersatzansprüche verfolgen möchte, sollte allerdings zeitnah tätig werden, denn diese Ansprüche verjähren zum Jahresende 2011. „Dies gilt im Übrigen“, so Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von hrp, „für alle Beteiligungen des grauen Kapitalmarkts, die vor 2002 abgeschlossen worden sind.“ Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hrp empfiehlt daher allen Anlegern, noch in diesem Jahr aktiv zu werden und ihre Ansprüche rechtlich prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „DOBA-Immobilienfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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