Hierzu reicht es laut BFH Beschluss vom 24.09.2010 (Az. IV B 34/10) bereits aus, wenn laut Prospekt der angesetzte Verkaufspreis sicherstellte, dass die zunächst prospektierten Verluste ausgeglichen werden. "In diesen Fällen liegt bei Verkauf der Leasinggüter laut BFH kein steuerbegünstigter Aufgabegewinn, sondern ein laufender, der "normalen" Besteuerung zu unterwerfender, Gewinn vor.
Als Folge unterliegt der Veräußerungsgewinn auf Ebene der Gesellschaft der Gewerbesteuer und die Gewinnzuweisung ist beim Gesellschafter nicht nach §§ 16, 34 EStG (Freibetrag von 45,0 TEUR, 56 prozentiger Steuersatz) begünstigt", erklärt Marco Buttler, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei KWAG. Dass bei einer Verklammerung von Ankauf, Vermietung und Verkauf in einem einheitlichen Geschäftskonzept erzielte Veräußerungsgewinne im Einzelfall nicht begünstigt sein können, war zumindest seit 1997 bekannt (FG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 1996, V 115/94, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1997, S. 475).
Ein Grundsatzurteil des BFH in ähnlicher Sache erging 2007 (BFH Urteil vom 26.06.2007 - IV R 49/04). Spätestens jedoch mit Veröffentlichung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen am 01.04.2009 zu obigem Thema war bekannt, dass die Finanzverwaltung so gelagerte Fälle zum Nachteil der Steuerpflichtigen entscheiden wird. Besonders prekär: Die Folgen werden zumeist erst nach Auflösung der Fonds offenbar und führen zu unerwarteten Belastungen der Anleger. Zuletzt haben die Anleger der BBV Leasing-Fonds GmbH & Co. Athene KG i. L. sowie BBV Leasing-Fonds GmbH & Co. Nestor KG i. L. Anfang März 2011 die Aufforderung erhalten, wieder Geld in Millionenhöhe in ihre schon in Auflösung befindlichen Fonds zu pumpen, um Gewerbesteuernachzahlungen zu leisten (Quelle: FONDS professionell).
Fraglich ist im Einzelfall, ob die steuerlichen Risiken im Prospekt und/oder vom Vermittler ausreichend dargestellt worden sind. Immerhin hat die Besteuerung der Veräußerungsgewinne maßgeblichen Einfluss auf die Rentabilität eines Leasingfonds: Im schlechtesten Fall kann sich bei einer Aberkennung der Steuerbegünstigung die Steuerlast auf den Veräußerungsgewinn annähernd verdoppeln. Zudem sind Steuernachzahlungen nach Ablauf von 15 Monaten nach Entstehung - nicht Festsetzung - mit rund 6,0 Prozent p. a. zu verzinsen. Hier wären Zinsen durch geeignete Maßnahmen vermeidbar gewesen.
"Bei Verwirklichung dieser sehr konkreten steuerlichen Risiken würden die wirtschaftlichen Prognoseberechnungen nicht ansatzweise eintreffen. Bisherige Gewinne und Steuervorteile der Anleger würden nicht nur unter den steuerlichen Belastungen leiden, sondern im Zweifel zu deutlichen Verlusten des investierten Kapitals führen", so Marco Buttler.
Für weitere Informationen können sich Fondsanleger über Ausstiegsmöglichkeiten informieren und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Fondsbeteiligung Rückabwicklung anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marco Buttler
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen