Donnerstag, September 30, 2010

Anspruch des Bankkunden gegenüber seiner Bank auf Herausgabe der sog. Kickbacks, wenn er das ihm empfohlene Wertpapier halten will.

Viele Anleger, die in der Finanzkrise mit den von ihrer Bank empfohlenen Wertpapieren massive Verluste erlitten haben, haben in der Folgezeit ihre Bank verklagt. Als ein geeigneter Ansatzpunkt erwies sich die Tatsache, dass die beratende Bank oftmals ihre Pflichten verletzt hat, weil sie nicht über an sie geflossene Rückvergütungen aufgeklärt hat.

Solche Rückvergütungen – auch Kickbacks genannt – werden üblicherweise für den Vertrieb von Fondsanteilen und anderen Wertpapieren gezahlt. Die Informationspflicht besteht nach der Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, damit der Kunde das Umsatzinteresse seiner Bank einschätzen kann. Die Rechtsfolge einer Aufklärungspflichtverletzung ist, dass der Anleger an die Bank das im Wert gefallene Wertpapier zurück überträgt und er von dieser den Kaufpreis plus einer angemessenen Verzinsung seines Kapitals erstattet bekommt. Der Schaden ist damit vollständig kompensiert. Der Anleger kann hierbei nicht noch außerdem die von der Bank kassierten Kickbacks beanspruchen.

Doch daneben gibt es die Fälle, in denen Anleger ein rentables Investment getätigt haben. Die Wertpapiere, die erworben wurden, sind im Wert gestiegen bzw. haben die in Aussicht gestellte Rendite erbracht und der Anleger will an seinem Investment festhalten. Gleichwohl liegt auch dann eine Aufklärungspflichtverletzung vor, wenn die Bank den Kunden über die von ihr kassierten Vertriebsprovisionen nicht informiert hat. Es stellt sich insoweit die Frage, ob der Anleger das Wertpapier halten und zusätzlich diese Vergütungen von der ihn beratenden Bank heraus verlangen kann. Da die Vergütungen zum Teil um die 10 % und höher liegen und die getätigten Umsätze erheblich sind, kann es um nennenswerte Beträge gehen.

Das Gesetz gibt auf die gestellte Frage eine eindeutige Antwort: § 667 BGB bestimmt, dass der Beauftragte verpflichtet ist, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Die Norm ist auf das Verhältnis zwischen Bank und Kunden anzuwenden. Die Banken können sich hierbei auch nicht darauf berufen, dass das Kickback-Urteil erst aus dem Jahr 2006 datiert und sie erst ab dann von ihrer Pflicht hätten wissen müssen. Denn jüngst hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Banken und Sparkassen bereits seit 1990 über Rückvergütungen bei Kapitalanlagen aufklären mussten. Haben sie das versäumt, so haben sie ihre Pflicht zur Aufklärung schuldhaft verletzt (BGH-Beschluss vom 29.06.2010 – XI ZR 308/09).

Seit 2007 haben viele Banken allerdings in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, dass die Kunden auf ihre Ansprüche auf die Auskehrung der Rückvergütungen verzichten. Nach dem Dafürhalten des BSZ e.V. Vertrauensanwalts und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein, sind solche Bestimmungen jedoch unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Was die Verjährung angeht, so dürfte regelmäßig eine Frist von 3 Jahren ab Kenntnis des Kunden von der Verfehlung der Bank gelten, ohne Kenntnis die Verjährung dagegen frühestens Ende 2011 eintreten. Der Anleger sollte aber im Einzelfall überprüfen lassen, ob die Ansprüche verjährt sind.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Wirecard: Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. wegen möglicher Marktmanipulation an.

Großrazzia der Staatsanwaltschaft München wegen mutmaßlichen Insiderhandels und Marktmanipulation! Mutmaßliche Millionengewinne der Betrüger! Betroffene Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an.

In den letzten Tagen haben ca. 160 Polizei-Beamte, 12 Staatsanwälte sowie sieben Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde BaFin 48 Büro- und Privaträume in Deutschland und Österreich durchsucht, wie der BSZ e.V. bereits berichtete. Durchsucht wurde dabei offensichtlich auch die Geschäftsstelle der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK), die allerdings angibt, nichts als Organisation mit den Vorwürfen zu tun zu haben.

31 Verdächtige sollen im Visier der Staatsanwaltschaft sein, die rechtswidrig Gewinne in Millionenhöhe erzielt haben sollen, drei Personen sollen inzwischen in Untersuchungshaft sein, es soll um Aktien von 20 verschiedenen Gesellschaften gehen, hauptsächlich wertlose Penny-Stocks, festgenommen wurden dabei laut der Online-Ausgabe des Handelsblatts vom 29.09.2010 der ehemalige SdK-Vizechef Markus Straub, der ehemalige SdK-Sprecher Tobias Bosler sowie ein Börsenbriefautor.

Ursache der aktuellen Großrazzia ist offensichtlich die sog. "Wirecard-Affäre" aus dem Jahr 2008:
So wurde Wirecard von der SdK, aber auch von ihrem ehemaligen Vizechef Markus Straub, der Vorwurf irreführender Bilanzierung gemacht. Der Kurs der Aktie stürzte daraufhin von mehr als elf auf ca. vier Euro ab. Dabei hatte unter anderem SdK-Vize Straub privat auf fallende Aktienkurse bei Wirecard gewettet und dabei hohe Gewinne erzielt. Die Affäre war damals wohl einer der Auslöser für Straubs Rücktritt.

Inzwischen wurde auch bekannt, dass die Gewinne der Beschuldigten weit höher gewesen sein könnten als ursprünglich angenommen. So berichtet die "Süddeutsche Zeitung" in ihrer Mittwochausgabe unter Berufung auf Münchner Justizkreise, dass allein zwei der 31 Beschuldigten mit Spekulationen gegen das Unternehmen Wirecard knapp sechs Millionen Euro Gewinn erzielt haben sollen, bislang war von deutlich geringeren Beträgen die Rede.

"Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, so könnten betroffenen Anlegern unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen, z.B. nach § 826 BGB, zustehen, wir prüfen daher Schadensersatzansprüche für Anleger, die mit diesen Aktien aufgrund eventueller Manipulationshandlungen Geld verloren haben," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Dres. Rohde & Späth.

Inzwischen hat Medienberichten zufolge sogar der Aufsichtsratschef des TSV 1860 München Christoph Öfele, der Medienberichten zufolge auch als Sprecher der SdK tätig ist, sein Amt bis auf weiters ruhen lassen.

Betroffene Anleger der zwei Aktien Wirecard und Nascacell, die mit diesen Aktien in den obigen Zeiträumen Geld verloren haben, können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Wirecard, Nascacell" anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real estate)

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, September 28, 2010

CLLB Rechtsanwälte haben für weitere Aktionäre der Equitable Settlement AG Klage eingereicht

Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte haften die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der ES AG den Aktionären auf Schadensersatz.

Die Equitable Settlement AG (ES AG), eine Schweizer Aktiengesellschaft die nach eigenen Angaben im Bereich des Factoring tätig war, hat in großem Umfang eigene Aktien bei Privatanlegern platziert. Der Vertrieb der Aktien erfolgte über bei der ES AG angestellte Telefonverkäufer.

Nach Auffassung von Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurden die Anleger durch Mitteilung falscher Tatsachen und Verschweigen von aufklärungspflichtigen Tatsachen zur Zeichnung der Aktien veranlasst. So wurde gegenüber den von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anlegern nach deren Aussage u.a. behauptet, die ES AG sei sehr erfolgreich im Factoring-Geschäft und würde aus dem operativen Geschäft Gewinne erzielen.

Ferner wurde von den Telefonverkäufern – laut Aussage der Mandanten von CLLB Rechtsanwälte - behauptet, der Börsengang der ES AG stehe „unmittelbar“ bevor. Ausweislich der Jahresabschlüsse der ES AG erzielte diese jedoch keine Gewinne aus dem operativen Geschäft. Das operative Geschäft war vielmehr nur ein „Minimal-Geschäft“, da - ausweislich der Jahresabschlüsse - nur ein sehr geringer Teil des von den Aktionären eingesammelten Kapitals überhaupt für die eigentliche operative Tätigkeit, nämlich den Ankauf von Forderungen, eingesetzt worden war. Der Großteil des aus dem Verkauf der Aktien eingesammelten Geldes versickerte hingegen in Beraterverträgen, Aufwendungen für Niederlassungen etc.

Nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte war der angekündigte Börsengang auf Grund des unprofitablen und minimalen operativen Geschäfts der ES AG auch zu keinem Zeitpunkt realistisch. Ferner wurden die von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger - laut deren Aussage - nicht darüber aufgeklärt, dass die Aktien der ES AG, da die Gesellschaft nicht börsennotiert war, nur sehr eingeschränkt handelbar sind und es eine ordnungsgemäße Kursbildung aus Angebot und Nachfrage nicht gibt. Laut der von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Aktionäre wurde diesen stattdessen beim Erwerb der Aktien zugesichert, dass sie die Aktien über die ES AG arrangiert jederzeit wieder veräußern könnten. Dies war natürlich nicht der Fall. Ferner wurden die von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern laut deren Aussage beim Erwerb der Aktien nicht auf den Wertpapierprospekt hingewiesen, geschweige denn wurde dieser den Anleger übersandt.

Die Täuschung der Aktionäre beim Erwerb der Aktien wurde in der Folgezeit durch von der ES AG herausgegebene und - nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte - falsche bzw. irreführende Newsletter und Pressemitteilungen aufrechterhalten.

Über das Vermögen der Schweizer Aktiengesellschaft Equitable Settlement AG („ES AG“) wurde zwischenzeitlich das Konkursverfahren eröffnet.

Nach Auffassung von Rechtsanwältin Nikola Breu, der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, stehen den Anlegern nicht nur Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sowie wegen Kapitalanlagebetrugs gegenüber der inzwischen insolventen ES AG zu, sondern auch gegenüber den damaligen Verwaltungsratsmitglieder der ES AG zu. Denn nach Kenntnistand von CLLB Rechtsanwälte erfolgte die Täuschung der Anleger beim Erwerb der Aktien durch die Telefonverkäufer systematisch und auf Weisung der ES AG. Sollte sich der Vorwurf bestätigen, haften die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der ES AG den Aktionären daher persönlich auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat zwischenzeitlich für sechs Aktionäre Klage auf Schadensersatz gegen die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der ES AG erhoben. Klagen für weitere Aktionäre der ES AG werden gerade vorbereitet.

Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu rät den geschädigten Aktionären sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verwaltungsratsmitglieder anwaltlich beraten zu lassen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Equitable Settlement AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Nikola Breu, LL.M. 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Allianz schließt Dachfonds wegen Immobilienfondskrise

Die Fondsgesellschaft Allianz Global Investors hat einen Immobiliendachfonds auf unbestimmte Zeit geschlossen. Betroffen ist der Fonds „Premium Management Immobilien-Anlagen-P-EUR“. Grund sei mangelnde Liquidität wegen sehr hoher Mittelabflüsse. Neue Anteilsscheine würden nicht mehr ausgegeben und auch keine im Umlauf befindlichen zurückgenommen. Wann der Fonds wieder geöffnet würde, vermochten die Verantwortlichen noch nicht zu sagen.

Damit hat die Krise der offenen Immobilienfonds auch die Fondstochter der Allianz erreicht. Die Allianz Global Investors ist in allen 10 der derzeit geschlossenen Immobilienfonds investiert. Dies erschwert die Barmittel Beschaffung erheblich, so Investoren ihre Anteilsscheine zurückgeben würden. Im letzten Jahr seien ca. 1 Mrd. Euro aus dem Fonds abgezogen worden, davon gut die Hälfte im laufenden Monat.

Das Volumen des ursprünglich durch die cominvest für Privatanleger initiierten „Premium Management Immobilien-Anlagen-P-EUR“ lag zuletzt bei ca. 1,7 Mrd. Euro.

„Da nicht absehbar ist, wie lange die der Schließung zugrunde liegende Krise der offenen Immobilienfondsfonds anhalten wird, ist nicht abzusehen, wann die Anleger wieder über ihr Kapital verfügen können“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena. Für Anleger, die dringend auf die Liquidität ihrer Investments angewiesen sind, kann der derzeitige Zustand Existenz bedrohend werden.

„Betroffene Anleger sollten unbedingt überprüfen lassen, ob im Rahmen der Beratung zum Erwerb auf alle relevanten Risiken hingewiesen wurde oder sonstige mögliche Schadensersatzansprüche bestehen“, so Geißler weiter.

Betroffene Investoren können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „offene Immobilienfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, September 27, 2010

Deikon GmbH: BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen auch auf den 2. Gläubigerversammlungen!

Zweite Gläubigerversammlungen voraussichtlich Ende Oktober! BSZ e.V. bündelt auch hierfür Anlegerinteressen! Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Die Gläubigerversammlungen für die 3 Deikon/Boetzelen-Anleihen in Höhe von insgesamt 70 Mio. € fanden vom 13.09.2010 bis 15.09.2010 in Düsseldorf im sog. „Burgwächter-Castello“ statt. Der BSZ e.V. hat als einer der ersten Anlegerschutzvereine in Deutschland auf die Probleme bei Deikon/Beotzelen aufmerksam gemacht und betreut bereits Betroffene mit einem Schadens-/Stimmrechtsvolumen in Höhe von ca. 1,7 Mio. €.

BSZ e.V.-Mitglieder wurden auf allen 3 Versammlungen (stimmrechtlich) vertreten, und zwar am 13.09. und 14.09.2010 durch BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, sowie am 15.09.2010 durch einen weiteren Rechtsanwalt.

Auf diesen ersten drei Gläubigerversammlungen stimmten die Anwesenden bzw. deren Vertreter auch mit einer Mehrheit von 75 % zu. Dies reicht allerdings nicht aus, um die Beschlüsse rechtskräftig werden zu lassen, weil das nötige Quorum von 50 % des Nennkapitals von ca. 10 Mio. € nicht erreicht worden war.

Nun soll es in einigen Wochen –nach Angaben der Geschäftsleitung voraussichtlich Ende Oktober 2010- weitere Gläubigerversammlungen geben, auf denen 75 % der anwesenden Stimmen für die jeweiligen Beschlussfassungen ausreichen werden.

Der BSZ e.V. rät betroffenen Anlegern dringend dazu, sich auch auf den zweiten Gläubigerversammlungen, die voraussichtlich Ende Oktober stattfinden sollen, stimmrechtlich vertreten zu lassen, um die Interessen der Anleger wirksam zu wahren. Die Vertretung auch auf diesen zweiten Gläubigerversammlungen Ende Oktober wird für nicht rechtsschutzversicherte Anleger wieder im Rahmen des Mitgliedsbeitrages abgegolten sein und keine gesonderten Kosten verursachen.

Jede Stimme ist nach Ansicht des BSZ e.V. wichtig, weil bei diesen zweiten Gläubigerversammlungen wirksame Beschlussfassungen möglich sind, sofern 75 % der abgegebenen Stimmen zustimmen, und insbesondere auch, um für die Anleger wichtige Instrumente, wie die Einrichtung eines Gläubigerausschusses, umzusetzen.

Betroffene Deikon/Boetzelen-Anleger können sich dem BSZ e.V. anschließen, um auch auf den zweiten Gläubigerversammlungen, die voraussichtlich Ende Oktober stattfinden werden, vertreten zu werden.

Bildquelle: ©Dieter Schütz/PIXELIO   http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sonntag, September 26, 2010

Wirecard, Nascacell, u.a.: War es Marktmanipulation? Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Großrazzia der Staatsanwaltschaft München wegen mutmaßlichen Insiderhandels und Marktmanipulation! Wurden die Kurse von Unternehmen wie Wirecard, Nascacell u.a. manipuliert? Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Wegen des Verdachts krimineller Aktiengeschäfte haben Medienberichten der letzten Tage zufolge (siehe z.B. Spiegel online vom 24.09.2010) 160 Beamte, 12 Staatsanwälte sowie sieben Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde BaFin 48 Büro- und Privaträume in Deutschland und Österreich durchsucht. Durchsucht wurde dabei offensichtlich auch die Geschäftsstelle der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK), die allerdings angibt, nichts als Organisation mit den Vorwürfen zu tun zu haben.

31 Verdächtige sollen im Visier der Staatsanwaltschaft sein, die rechtswidrig Gewinne in Millionenhöhe erzielt haben sollen, drei Personen sollen inzwischen in Untersuchungshaft sein, es soll um Aktien von 20 verschiedenen Gesellschaften gehen, hauptsächlich wertlose Penny-Stocks, Informationen von Spiegel online zufolge sollen auch zwei ehemalige hochrangige Mitglieder der SdK zu den verhafteten Personen gehören.

Ursache der aktuellen Großrazzia ist offensichtlich die sog. „Wirecard-Affäre“ aus dem Jahr 2008:
So wurde Wirecard von der SdK, aber auch von ihrem ehemaligen Vizechef Markus Straub, der Vorwurf irreführender Bilanzierung gemacht. Der Kurs der Aktie stürzte daraufhin von mehr als elf auf ca. vier Euro ab. Dabei hatte SdK-Vize Straub privat auf fallende Aktienkurse bei Wirecard gewettet und dabei hohe Gewinne erzielt. Die Affäre war damals wohl einer der Auslöser für Straubs Rücktritt.

Informationen von Spiegel online zufolge sollen sich die Ermittlungen auch um das Münchner Biotech-Unternehmen Nascacell drehen, das 2006 an die Börse ging, der Aktienkurs war anschließend von acht Euro auf wenige Cent gefallen, die BaFin erstattete 2008 Strafanzeige wegen des Verdachts der Marktmanipulation.

„Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, so könnten betroffenen Anlegern unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen, z.B. nach § 826 BGB, zustehen, wir prüfen daher Schadensersatzansprüche für Anleger, die mit diesen Aktien aufgrund eventueller Manipulationshandlungen Geld verloren haben,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Dres. Rohde & Späth.

Betroffene Anleger der zwei Aktien Wirecard und Nascacell, die mit diesen Aktien in den obigen Zeiträumen Geld verloren haben, können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Wirecard, Nascacell“ anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt und  Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real estate)

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, September 24, 2010

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (“The Gherkin”)

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreiten Urteil gegen beratende Bank.

Mit einem jüngst vom Landgericht Wuppertal gefällten Urteil erreichte ein Anleger, dass die Bank, die ihm eine Investition in den IVG Euroselect 14 empfohlen hatte, zu einer vollständigen Rückabwicklung des Erwerbs der Beteiligung verurteilt wurde.

Der IVG Euroselect 14 beteiligte sich an dem berühmten, vom Stararchitekten Norman Foster entworfenen Londoner Bürogebäude „The Gherkin“, das diesen Namen seiner markanten Form verdankt. Der Fonds kam im Frühjahr 2009 in die Schlagzeilen, weil er in Schieflage geraten war und keine Ausschüttungen mehr erfolgen konnten. Dies trotz einer nahezu vollständigen Vermietung des Objekts. Hintergrund waren die allgemein gefallenen Londoner Immobilienpreise, aufgrund derer auch der Wert des Fondsobjekts gesunken war. Darum verlangten die Banken höhere Zinsen für das Darlehen, mit dem der Fonds einen Teil des Kaufpreises der Immobilie finanziert.

Der Anleger hatte vorgetragen, dass er nicht korrekt über die speziellen Risiken dieses Fonds aufgeklärt worden ist. Das Gericht ließ sich von der Richtigkeit dieser Argumentation überzeugen und verurteilte die Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der bereits mehrere geschädigte Anleger vertritt, empfiehlt betroffenen Anlegern rasches Handeln. Sie sollten sich rechtlich beraten und prüfen lassen, ob auch ihnen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung zustehen. Grundsätzlich ist ein Anleger über die mit einer Geldanlage verbundenen Risiken vollständig aufzuklären, erklärt Rechtsanwalt Bombosch weiter. Diese Risiken sind bei „The Gherkin“ besonders vielfältig, da die Konstruktion des Fonds sehr komplex ist. Für eine ordnungsgemäße Aufklärung des Anlegers genügt es nicht ohne weiteres, wenn diese Risiken irgendwo versteckt im Emissionsprospekt erwähnt sind.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect 14" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Jährlich versickern Milliarden Dollar durch Penny-Stock-Betrug in dunklen Kanälen.

Ein Markt in dem die Manipulation zur Regel gehört macht die Anleger zu bloßem Kanonenfutter. Jetzt hat die Staatsanwaltschaft München in einer spektakulären Aktion die Büros und Wohnungen von Dutzenden Verdächtigen durchsuchen lassen.

Der Razzia gingen mehr als zweijährige Ermittlungen voraus, die Vorwürfe lauten dem Vernehmen nach auf Marktmanipulation und Insiderhandel mit Aktien. Bereits am Dienstag hätten die Ermittler insgesamt 48 Büro- und Privaträume bundesweit und in Österreich durchsucht. Die Ermittlungen richteten sich gegen insgesamt 31 Verdächtige, betroffen seien Aktien von 20 verschiedenen Gesellschaften. Drei Beschuldigte sitzen in Untersuchungshaft. Zum einen seien fast wertlose so genannte Pennystocks gekauft, die Kurse durch gezielt positive Nachrichten nach oben getrieben und dann wieder verkauft worden. Teilweise seien auch andere Aktien durch negative Nachrichten in die Verlustzone gebracht und daraus Geschäfte gemacht worden. Durchsucht wurden laut verschiedenen Presseberichten auch die Geschäftsräume der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger in München (SdK).

Unter Penny Stock versteht man eine nicht börsennotierte Aktie, die auf einen geringen Nennwert lautet. Viele dieser Aktien werden in den USA als so genannte OTC -„Over the Counter“- Aktien angeboten. Natürlich kann man nicht sagen, dass alle derartige Aktien von fraglichem Wert sind. Die Vergangenheit und auch aktuelle Vorfälle zeigen jedoch, dass die Kurse mancher „Penny Stocks“ manipuliert wurden. Nach einer Untersuchung der amerikanischen Wertpapierverwaltungen NASAA (North American Securities Administrators Association) versickern jährlich Milliarden Dollar durch Penny-Stock-Betrug in dunklen Kanälen.

Jeder kann Kapitalanlegern Anlagetipps geben. Es ist ein toller Job mit dem man viel Geld verdienen kann, nicht viel Zeit investieren muss und kaum Erfahrung benötigt! Mit der notwendigen Skrupellosigkeit kann man es zu Ruhm und Reichtum bringen aber auch ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten.

Und so leicht geht das mit den Penny-Stocks: Als erstes müssen Sie sich fragen, ob Sie Aktienkurse vorhersagen können? Ihre Antwort ist natürlich, Ja! Es ist dabei egal, dass dies fast alle Menschen können, die wissen es nur nicht. Müssen Sie dazu hellseherische Fähigkeiten besitzen? Natürlich nicht! Mann muss sich nur der Theorie anschließen, dass Aktienkurse einen Zufalls-Verlauf nehmen und dass der Markt funktioniert – was bedeutet, dass die Preise in vernünftiger Korrespondenz mit den damit verbundenen Risiken im Markt liegen. Wer aber glaubt daraus gewisse Entwicklungs- oder Preismuster ablesen zu können sitzt einer optischen Illusion auf.

Um einen guten Start als Penny-Stock Verkäufer hinzulegen, benötigen Sie die Aufmerksamkeit der Medien. Am sichersten erreichen Sie dies, mit extremen Prognosen! Behaupten Sie, die Aktie xy werde zu einer Kursrakete mutieren, und die Aktie abx könne jeden Tag durch Marktverwerfungen abschmieren. Entscheiden Sie sich ob Sie Bullen- oder Bären-Guru sein wollen. Beliebter bei den Medien und dem Publikum sind natürlich die Bullen-Gurus. Aber denken Sie daran: Bulle bleibt Bulle! Ein schwanken in Ihrer ursprünglichen Haltung oder eine Meinungsänderung wäre ihr Ende als Penny-Stock-Guru. Auch wenn der Markt entgegen der Prognose läuft, bleiben Sie standhaft und wiederholen Sie ständig, dass Sie sehr zuversichtlich sind, dass der Markt so verlaufen wird, wie Sie es prognostiziert haben.

Als Bullen-Guru ist ungemein wichtig, dass Sie ständig Ihre Prognosen wiederholen und sich natürlich immer wieder als „der erfolgreiche Börsenguru“ herausstellen, denn Wiederholung macht Meinung. Wer immer wieder die gleiche Aussage hört, glaubt schließlich daran! Menschen lassen sich besonders dann von einer Meinung überzeugen, wenn sie diese mehrmals hören. Dabei ist es egal, ob mehrere Personen diese Auffassung teilen oder ob immer wieder die gleiche Person die Meinung äußert. Das Wiederholen einer Meinung erhöht die eigene Glaubwürdigkeit und die Zuhörer oder Leser bewerten den Standpunkt als allgemein bekannt, auch wenn dieser es in Wirklichkeit nicht ist.

Wenn der Markt dann irgendwann einmal den prognostizierten Verlauf nehmen wird, selbst wenn es Jahre dauert und auch nur ein nur ein kleiner Schritt sein sollte, hauen Sie auf die Pauke! Erklären Sie sich zum Sieger. Sie sind jetzt der größte Börsen-Guru aller Zeiten. Sprechen Sie aber niemals darüber, wie alt Ihre Prognose eigentlich ist und wie viel Geld in dem dazwischen liegende Zeitraum verbrannt wurde.

Wenn Sie zu der ganz harten Sorte gehören, können Sie auch White-Collar-Bullen-Guru werden. Dem White-Collar-Bullen-Guru ist klar, dass es kein System gibt, welches garantierte Entwicklungen über die Kursentwicklung einer bestimmten Aktie berechnen bzw. vorhersagen kann. Jedes Programm, welches angeblich vorhersagen kann, wie sich Aktienkurse entwickeln werden haben gleichermaßen die Möglichkeit zur Vorhersage der anderen chaotischen Ereignisse, wie zum Beispiel die Lottozahlen. Also sollte er sich mehr mit den Anlegern als mit den Aktienkursen beschäftigen. Darunter gibt es nämlich eine ganze Anzahl von Menschen, die daran glauben, dass ein Börsen-Guru die Aktienkurse vorhersagen kann. Zunächst ist es wichtig den Anlegern zu vermitteln, dass es wichtig ist ihrem Börsen-Guru mehr Vertrauen als dem eigentlichen Anlageobjekt entgegenzubringen. Machen Sie Ihre Kunden glauben, dass sie durch das Lesen von Business-Zeitschriften und „Insider-Reports“ zu Profi-Anlegern werden.

Der White-Collar-Bullen-Guru verschickt ganz selbstverständlich massenhaft E-Mails ("Penny Stock Spam") mit (vermeintlichen) Börsen-Geheimtipps. Darin werden insbesondere „Penny Stocks“ empfohlen. Die meisten Empfänger dieser E-Mail Werbung wissen was sie von einem 300% Gewinnversprechen zu halten haben und füttern damit den Papierkorb. Es gibt aber immer noch genügend Menschen die solchen Angeboten nicht widerstehen können. Der White-Collar-Bullen-Guru treibt mit unerlaubten Techniken die Kurse bestimmter Werte in die Höhe um sie dann in das Bodenlose abzustürzen zu lassen. Diese Manipulation ist bekannt als "Pumpe und Dump," und ist fast so alt wie die Börse. Durch die Beeinflussung der Anleger mit irreführenden Angaben über ein Unternehmen werden die Preise in eine vorher festgelegte Höhe getrieben. Ist der dann erreicht stoßen die betrügerischen Initiatoren ihre eigenen Aktien ab.

Die gegenteilige Entwicklung einer Pumpe und Dump ist das so genannte Scoop. Hier werden über ein Unternehmen sehr negative frei erfundene Gerüchte verbreitet. Damit soll der Preis in den Keller fallen. Ist der Preis unten, kaufen die Betrüger die Aktien, schaffen die Gerüchte aus der Welt, verbreiten Positive Nachrichten, puschen die Aktie nach oben – und machen Kasse!

Fazit des BSZ® e.V.:

Als Anleger sollten Sie zunächst einmal allen Angeboten die bei nüchterner Betrachtung unrealistisch erscheinen sehr reserviert gegenübertreten. Denken Sie daran, nicht alle was Sie da lesen und sehen ist so wie es scheint! Ihre Investitions-Entscheidungen sollten Sie auf der Grundlage von Unternehmens-Daten und fernab jeglicher Spekulation treffen. Es sollten sich nur Anleger die bereit sind 100 Prozent ihrer Investition auch verlieren zu können, mit einem solch riskanten Markt beschäftigen. Sicher gibt es einige Leute die in diesem Markt reich geworden sind. Aber für die paar Wunder gibt es Tausende Verlierer. Ein Markt in dem die Manipulation viel zu oft zur Regel gehört, macht die Anleger zu bloßem Kanonenfutter.

Natürlich wird die Mehrzahl der „Börsen-Gurus" seriös arbeiten, aber es gibt leider auch unseriöse Vertreter dieser Zunft und nur die haben wir hiermit gemeint.

Sollten Sie Opfer eines unseriösen „Börsen-Gurus" geworden sein können Sie sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Penny-Stocks" anschließen.

Bildquelle: ©Michael Grabscheit/PIXELIO http://www.pixelio.de/

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Donnerstag, September 23, 2010

Morgan Stanley P2 Value: kein Urteil – aber Vergleich!

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hatten für eine Mandantin eine Klage beim Landgericht Berlin eingereicht. Dabei wurde die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG wegen Falschberatung verklagt. Grund war eine fehlerhafte Anlageempfehlung zum Erwerb von Anteilen an dem offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value.

Der Fall: Die Klägerin wollte einen Anlagebetrag von 300.000 Euro wegen eines geplanten Immobilienerwerbs für etwa ein bis zwei Jahre sicher und risikolos anlegen. Der Mitarbeiter der Dresdner Bank hatte ihr daraufhin im Mai 2008 den Erwerb von Anteilen des Morgan Stanley P2 Values empfohlen. Ihr Bankberater empfahl den P2 Value. Der machte gut sechs Monate später dicht. Von einem Verkauf der Anteile über die Börse – die einzig verbliebene Ausstiegsmöglichkeit – riet die Bank der Kundin jedoch ab. Irgendwann stieg sie doch aus und nahm den Kursabschlag am Zweitmarkt hin – und genau den Betrag forderte sie von der Commerzbank zurück.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn kritisierte damals schon, dass die Klägerin weder anleger- noch objektgerecht beraten worden ist. Diese war weder der vereinfachte noch der ausführliche Verkaufsprospekt von der Dresdner Bank angeboten worden. Darüber hinaus hat die Bank die Anlegerin nicht über erhaltene Kick-Back-Zahlungen aus dem Ausgabeaufschlag aufgeklärt.

Zu einem Urteil kam es nicht. Denn schon kurz nach Beginn der ersten Verhandlung im August erklärten beide Parteien, sich zu vergleichen. Sie baten zudem um eine Vertagung des Prozesses. So kam es weder zu einer öffentlichen Beweisaufnahme noch wurden Details der Vereinbarung bekannt, die erst jetzt heimlich getroffen wurde. Zwischen den Beteiligten wurde Stillschweigen vereinbart.

Der BSZ e.V. warnt Anleger vor drohender Verjährung ihrer Ansprüche. Viele Anleger wissen nicht", „dass es sich auch beim Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds um Wertpapiergeschäfte handelt und diese unter die Verjährungsvorschrift des Paragraphen 37 a Wertpapierhandelsgesetz alter Fassung fallen." Das bedeutet, dass alle Anleger, die ihre Anteile am Morgan Stanley P2 Value im September 2007 erworben hatten, sofort handeln müssen, sonst verjähren ihre Ansprüche.

Der Handel von Anteilen am P2 Value ist seit knapp zwei Jahren ausgesetzt. Die Frist läuft am 30. Oktober.2010 aus. Es ist zu befürchten, dass der Handel auch nach diesem Datum nicht wieder aufgenommen wird und der Fonds abgewickelt werden muss. Die Anleger des „P2 Value" haben mittlerweile drei Abwertungen ihrer Anteile in Höhe von insgesamt etwa 35 % des Buchwertes hinnehmen müssen.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „Morgan Stanley Stanley P2 Value " im BSZ e.V. anschließen.

Bildquelle: ©Karl-Heinz Laube/PIXELIO   www.pixelio.de

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, September 22, 2010

NEK Genussscheine: Kündigung durch Kofler

Die Kofler Energies Ingenieurgesellschaft mbH (vormals firmierend unter NEK Ingenieur Gruppe GmbH) hat mit Schreiben vom 22. Juni 2010 überraschend die von ihr ausgegebenen Genussscheine zum 31.12.2010 gekündigt.

Nach einem Bericht der Zeitschrift Börse Online gab die NEK in den Jahren 2005 bis 2007 Genussscheine aus und zahlte hohe Ausschüttungen. Im Jahr 2008 wurde NEK dann von einem Unternehmen der Kofler Gruppe um den vormaligen Vorstand des Bezahlsenders Premiere übernommen. Dies führte aber wohl nicht zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Wie Börse Online berichtet, haben die Verluste bis 2009 das gesamte Genussrechtskapital aufgezehrt.

Vor diesem Hintergrund ist nun die Kündigung der Genusscheine zum 31.12.2010 zu sehen. Wie die Kofler Energies AG kürzlich mitteilte, biete man den Anleger nun an, 75 Prozent des jeweils investierten Kapitals gegen Übertragung sämtlicher Ansprüche aus den Genusscheinen auf die Kofler Energies Ingenieurgesellschaft mbH zu bezahlen. Ausgabeaufschläge würden hierbei nicht berücksichtigt. Dieses Angebot ist bis 30.09.2010 befristet.

„Ein großer Nachteil dieses Angebots ist, dass die erste Rate in Höhe eines Drittels des Kaufpreises spätestens am 31.03.2011 zur Zahlung fällig ist, der Rest erst zum 31.12.2011, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich.

„Es ist daher nicht erstaunlich, dass nicht alle Anleger über dieses Angebot erfreut sind. Insbesondere gilt dies für jene Anleger, die davon ausgegangen sind, mit dem Erwerb von Genusscheinen eine sichere Anlage getätigt zu haben. Dies trifft aber nicht zu, denn ein Genussrecht gewährt zwar eine Erfolgsbeteiligung, die aber nur anfällt, wenn ein Profit erwirtschaft wird. Im worst case, also wenn das Unternehmen insolvent wird, droht sogar der Totalverlust der Einlage. Erschwerend kommt hinzu, dass Genussscheininhaber im Falle einer Insolvenz in der Regel nur nachrangig bedient werden. Ferner haben die Genussrechtsinhaber praktisch keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz weiter.

Falls im Rahmen einer Beratung zum Genussscheinerwerb beispielsweise das mögliche Totalverlustrisiko nicht dargelegt oder verharmlost wurde, rechtfertigt dies grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch. Die jeweiligen Berater haben nämlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. Dies bedeutet, dass Berater ausführlich und verständlich über die für den Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Unterbleibt diese Aufklärung können die betroffenen Anleger grundsätzlich nicht nur die Rückabwicklung und damit die Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Kainz rät daher allen betroffenen Anlegern, die Genussscheine ohne hinreichende Risikohinweise erworben haben, anwaltlichen Rat einzuholen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft " NEK Genussscheine" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, September 21, 2010

BSZ Vertrauensanwälte vertreten Genussscheininhaber gegenüber Eurohypo AG und Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH.

Rechtsschutzversicherung erteilt Deckungszusage für Vorgehen gegen Eurohypo AG und Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt Inhaber von Genussscheinen der Eurohypo AG gegenüber der Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH. CLLB Rechtsanwälte machen dabei für die Genussscheininhaber Ansprüche auf Zahlung der gemäß den Genussscheinbedingungen geschuldeten Zinsen sowie Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches geltend. Für das Vorgehen gegen die Eurohypo AG haben CLLB Rechtsanwälte bereits von einer Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckungszusage erhalten.

Zum Hintergrund:

Die Eurohypo AG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, die Hypothekenbank in Essen AG und die Rheinhypo AG, haben in den Jahren 1997 bis 2000 verschiedene Genussscheine emittiert. Die Bedingungen dieser Genussscheine sehen allesamt vor, dass die Genussscheininhaber aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft jährliche Ausschüttungen erhalten, begrenzt durch das Entstehen eines Bilanzverlustes sowie, dass sich im Falle des Ausweises eines Bilanzverlustes der Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber entsprechend vermindert.

Im Jahr 2007 schloss die Eurohypo AG mit der Commerzbank Inlandsbank Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der Vertrag sah für außenstehende Aktionäre während der Dauer des Vertrages einen jährlichen Ausgleichsanspruch (EUR 1,24 je Aktie) sowie eine Barabfindung (EUR 24,32 je Aktie) vor, um die Folgen des Vertrages für diese zu kompensieren. Für Genussscheininhaber sah der Vertrag keinen derartigen Ausgleichsanspruch vor.

Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und der damit verbunden Pflicht zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme ist der Ausweis eines Bilanzverlustes/Bilanzgewinnes sowie eines Jahresfehlbetrages/Jahresüberschusses bei der Eurohypo AG bilanztechnisch nicht mehr möglich. Dennoch hat die Eurohypo AG die Bedingungen der Genussscheine bis heute nicht angepasst.

Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 02. November 2009 teilte die Eurohypo AG nun mit, dass "für das Geschäftsjahr 2009 sowohl im Konzern als auch in der Eurohypo AG ein negatives Jahresergebnis (Jahresfehlbetrag) erwartet wird. Für die Genussscheine der Eurohypo AG bedeutet dies, dass keine Kuponzahlungen für das Jahr 2009 zu erwarten sind".

Am 03. Februar 2010 gab die Eurohypo AG in einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung bekannt "dass aufgrund des für das Geschäftsjahr 2009 zu erwartenden Jahresfehlbetrages der Eurohypo AG die Nennwerte sämtlicher von der Eurohypo AG ausgegebenen Genussscheine um ein niedrigen, einstelligen Prozentsatz herabgesetzt werden".

Mit Bekanntmachung vom 30. März 2010 informierte die Eurohypo AG die Genusscheininhaber, dass für das Geschäftsjahr 2009 keine Ausschüttungen auf die von ihr bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen emittierten Genusscheine gezahlt werden und außerdem der Rückzahlungsanspruch herabgesetzt werde.

Aus diesen Mitteilungen der Eurohypo AG lässt sich schließen, dass die Eurohypo AG die Auffassung vertritt, dass die Genusscheinbedingungen dahingehend ausgelegt werden können, dass Ausschüttungen auf die Genussscheine ausfallen und eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine erfolgt, wenn bei der Eurohypo AG ein Jahresfehlbetrag vor Verlustausgleich eintritt.

Nach Ansicht der Rechtsanwälte und BSZ e.V. Vertrauensanwälte Franz Braun und Nikola Breu der Kanzlei CLLB ist diese Auslegung jedoch unzulässig. Denn zum einen ist sie mit dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen nicht vereinbar und geht außerdem zu Lasten der Genussscheingläubiger. Zum anderen lässt diese Auslegung die negativen Folgen des bestehenden Beherrschungsvertrages für die Genussscheine, nämlich die Einflussnahme der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH auf die Gewinnerwirtschaftung der Eurohypo AG, unberücksichtigt. Nach Auffassung der Rechtsanwälte der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB muss den Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein jährlicher fester Ausgleichsanspruch gewährt werden, um die negativen Folgen des Beherrschungsvertrages für diese zu kompensieren. Denn ein solcher Ausgleichsanspruch ist auch den außenstehenden Aktionären gewährt worden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Genussscheininhaber richtet sich nach dem gemäß den Genussscheinbedingungen geschuldeten Zinssatzes. Ferner darf nach Auffassung der Rechtsanwälte von CLLB eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht erfolgen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von CLLB raten Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG das Bestehen von Ansprüchen gegenüber der Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der Umstand, dass auch Rechtsschutzversicherungen Kostendeckung zugesagt haben, zeigt, dass auch diese ein Vorgehen gegen die Eurohypo AG und die Commerzbank Inlandbanken Holding GmbH für Erfolg versprechend halten.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Eurohypo AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Nikola Breu, LL.M. 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Schnell und kostengünstig aus Lebensversicherungen aussteigen / Schadenersatzpflicht von Vermittlern

Zahlreiche Lebensversicherer bieten fondsgebundene Lebensversicherungen, teilweise mit Einmalprämien an. Vielen Anlegern wurden solche Versicherungen als Anlage mit angeblich geringem Risiko als Altersvorsorgeprodukt verkauft.

In den letzten Jahren sind zahlreiche dieser fondsgebundenen Lebensversicherungen teils erheblich im Wert gesunken. Eine vorzeitige Kündigung ist selbst bei guter Wertentwicklung der Versicherung nur mit hohen Verlusten möglich. Im Falle eines Wertverlustes geraten Kündigungen erst recht zum finanziellen Fiasko.

Da viele Berater den Anlegern fondsgebundene Lebensversicherungen als sichere risikolose Anlageform empfohlen wurden, sind die meisten Gerichte inzwischen auf einen verbraucherfreundlichen Kurs eingeschwenkt. So muss jeder Versicherungsnehmer von seinem Berater vor Abschluss über das Totalverlustrisiko und den mangelnden Zweitmarkt (Fungibilitätsrisiko) aufgeklärt wurde.

Ein noch eleganterer und weitgehend Risiko freier Weg besteht in der Ausnutzung formaler Fehler, so Rechtsanwalt Axel Widmaier. Hier haben kostengünstige außergerichtliche Auseinandersetzungen mit Lebensversicherern schon nach wenigen Wochen zu einer vollständigen Rückabwicklung geführt.

Der Vorteil bei einem außergerichtlichen Ansatz ist die sehr schnelle Abwicklung. Diese ist zudem in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren. Auch gerichtlich können diese formalen Fehler mit deutlich besseren Erfolgsaussichten als bei Schadenersatzansprüchen welche auf Falschberatung beruhen geltend gemacht werden. Denn es entfällt das Risiko einer Beweisaufnahme über die Frage der Falschberatung.

Inhalt der Rückabwicklung ist, dass die gezahlten Prämien in voller Höhe rückerstattet werden.

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung - Spezialinkasso für Kapitalanleger - sorgt dafür, dass geschädigte Kapitalanleger nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen. Bei Anlegern die keine Rechtschutzversicherung haben, wird geprüft ob das Kostenrisiko von Express übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des ESK, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können, darum können sie es sich auch erlauben das Kostenrisiko zu übernehmen.

Wegen der Attraktivität dieses Angebotes wird mit einer Schutzgebühr in Höhe von 39.00 Euro (inkl. MwSt.) sichergestellt, dass sich nur Personen anmelden die ein ernsthaftes Interesse an diesem Angebot haben. Betroffene Anleger, die eine solche Prüfung durchführen lassen möchten, können sich online bei dem ESK anmelden.

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Landgericht Münster: BAF Berlin Animation Film GmbH & Co. Produktions KG

Aufbauend auf die ausgezeichneten Erfahrungen in Medienfonds Verfahren vor inländischen Gerichten weitet die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, ihre Unterstützung für geschädigte Medienfondsgesellschafter auch auf die Anleger aus, die seit 1999 Beteiligungen an der BAF Berlin Animation Film GmbH & Co. Produktions KG zeichneten. Vorangegangen waren häufig Beratungen durch Filialen der Beraterbank Dresdner Bank.

Nachdem der Verlauf eines Pilotverfahrens vor dem LG Münster erwartet erfreulich ist, werden weitere Prozesse von Klienten der Kanzlei folgen. Die Mandanten hatten überwiegend die Erfahrung euphorischer Beratungen unter Ausklammerung von Risiken machen müssen, in denen angebliche Vorteile als Alleinstellungsmerkmale dieses Fonds in den Vordergrund gestellt wurden. Im Vertrauen auf die von ihrer Beraterbank ausgesprochenen Empfehlungen zeichneten sie gutgläubig, ohne zu ahnen, dass sie die Einstellung von Ausschüttungen hinnehmen und mit erheblichen Substanzverlusten rechnen mussten. Von der versprochenen "versicherten Anlage" konnte nicht die Rede sein.

Auch bei diesem Fonds ist zu konstatieren, dass der Mandantschaft die fehlende Eignung nicht offenbart wurde. Damit ist auch diese Anlage ein Thema für die Beratungsrechtsprechung des BGH, der immer mehr Gerichte folgen.

Neben der Rückabwicklung der Beteiligung umfasst der Schadensersatzanspruch den Ersatz entgangenen Gewinns, die Erstattung von Steuerberater- und Rechtsanwaltsgebühren, von Zinsaufwendungen für zur Finanzierung aufgenommene Darlehen und die Freistellung von noch andauernden Verpflichtungen daraus. Soweit Rechtsschutzversicherungen bestehen, übernehmen sie überwiegend die mit einer Auseinandersetzung einhergehenden Kosten. Viele Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, verfolgen zielgerichtet die Vermögenswiederherstellung, indem sie die Rückabwicklung dieser und anderer Anlagen in Angriff nehmen.

Betroffene Anleger die noch Fragen haben zu dem nicht uninteressanten Hintergrund dieser Mitteilung, können sich gerne der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft Film und Medienfonds anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, September 17, 2010

Schnell und kostengünstig aus DOBA– Fonds aussteigen. Schadenersatzpflicht von Banken und Vermittlern.

Die DOBA Grund Beteiligungs GmbH hat in den letzten Jahren eine Vielzahl von geschlossenen Immobilienfonds mit einem Volumen von etwa € 2 Milliarden aufgelegt. Häufig wurden die Beteiligungen bei einer Bank fremdfinanziert, so dass im Falle eines Wertverfalls der Anteile die Darlehensschuld beim Anleger bleibt, dieser jedoch keinen adäquaten Gegenwert hat.

In der Zwischenzeit sind die Gerichte auf einen verbraucherfreundlichen Kurs eingeschwenkt. So hat das Landgericht Dresden die DOBA Grund Beteiligungs GmbH bzgl. zweier Objekte bereits zur Rückzahlung der geleisteten Einlage gegen Herausgabe der Fondsanteile verurteilt. Das Gericht begründet dies damit, dass nicht über die weitgehende Kommanditistenhaftung gesprochen und auch über das Totalverlustrisiko nicht aufgeklärt wurde.

Ein noch eleganterer und weitgehend risikofreierer Weg besteht in der Ausnutzung formaler Fehler, so der Vertrauensanwalt des ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung - Spezialinkasso für Kapitalanleger Axel Widmaier. Hier haben kostengünstige außergerichtliche Auseinandersetzungen mit finanzierenden Banken und der Fondsgesellschaft schon nach wenigen Wochen zu einer vollständigen Rückabwicklung geführt. Auch in Fällen teilweiser oder vollständiger Fremdfinanzierung der Fondsanteile ist so eine vollständige Rückabwicklung von Darlehen und Fondsbeitritt möglich.

Der Vorteil bei einem außergerichtlichen Ansatz ist die sehr schnelle Abwicklung. Diese ist zudem in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren.

Auch gerichtlich können diese formalen Fehler mit deutlich besseren Erfolgsaussichten als bei Schadenersatzansprüchen, welche auf Falschberatung beruhen, geltend gemacht werden. Denn es entfällt das Risiko einer Beweisaufnahme über die Frage der Falschberatung.

Inhalt der Rückabwicklung ist, dass geschädigte Anleger seine Anteile an die Fondsgesellschaft beziehungsweise die finanzierende Bank zurückgeben und im Gegenzug von allen Darlehensforderungen freigestellt werden können und seine gezahlten Einlagen abzüglich Ausschüttungen zurückerhalten.

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung - Spezialinkasso für Kapitalanleger - sorgt dafür, dass geschädigte Kapitalanleger nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen. Bei Anlegern die keine Rechtschutzversicherung haben, wird geprüft ob das Kostenrisiko von Express übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des ESK, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können, darum können sie es sich auch erlauben das Kostenrisiko zu übernehmen.

Wegen der Attraktivität dieses Angebotes wird mit einer Schutzgebühr in Höhe von 39.00 Euro (inkl. MwSt.) sichergestellt, dass sich nur Personen anmelden die ein ernsthaftes Interesse an diesem Angebot haben. Betroffene Anleger, die eine solche Prüfung durchführen lassen möchten, können sich online bei dem ESK anmelden.

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2 Jahre Lehman-Pleite: Erfolge der IG Lehman- im BSZ e.V.

BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate im BSZ e.V. kann Erfolge verbuchen! Interview mit BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth. Erfolgshonorarvereinbarung prüfen.

Vor zwei Jahren ging die US-Investmentbank Lehman Brothers in die Insolvenz. Durch diese Pleite wurden nicht nur Milliardenwerte vernichtet, sondern auch ca. 50.000 deutsche Anleger, die ihr Geld in Zertifikaten von Lehman Brothers angelegt hatten, wurden auf einen Schlag mit dem Totalverlust ihrer Anlagen konfrontiert, der Schaden für die deutschen Zertifikate-Anleger dürfte sich auf ca. 500 Mio. Euro belaufen.

Inzwischen haben sich nicht nur mehrere hundert Anleger der Interessengemeinschaft „Lehman-Zertifikate“ im BSZ e.V. angeschlossen, sondern es konnten im Verlauf dieses Jahres von der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate, die von mehreren renommierten BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus ganz Deutschland betreut wird, auch Erfolge erzielt werden.

So wurde z.B. in einem Fall, der von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth aus Berlin geführt wurde, die Postbank vom Landgericht Potsdam zum vollständigen Schadensersatz in Höhe von ca. 38.000,- € an die dortigen Anleger wegen der Vermittlung von Lehman Brothers-Zertifikaten verurteilt (Urteil des LG Potsdam vom 24.06.2009, Az. 8 O 61/09).

Zahlreiche weitere Klagen werden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten zur Zeit für Geschädigte vor Gerichten in ganz Deutschland geführt, die nächsten Urteile der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte sind in Kürze zu erwarten.

In einigen Fällen ist es den BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien inzwischen auch gelungen, vernünftige Vergleiche für die Geschädigten mit den vermittelnden Banken abzuschließen, in denen die Geschädigten einen Teil ihres Schadens ersetzt erhielten. Inzwischen konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten auch vielfältige Informationen zu der wichtigen Frage zusammen getragen werden, in welcher Höhe die vermittelnden Banken Provisionen, sog. „kick-backs“, für die Vermittlung der Lehman-Zertifikate erhalten haben, für viele Fälle konnte ermittelt werden, welche Provisionen die vermittelnden Banken erhielten.

Der BSZ e.V. befragt zum Zwei-Jahrestag der Lehman Brothers-Pleite BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth zum Stand der Dinge:

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wie läuft es für die Lehman-Geschädigten vor Gericht?

Dr. Späth: Einheitliche Tendenzen in der Rechtsprechung sind leider noch nicht erkennbar. Allerdings läuft es vor den Landgerichten teilweise besser als vor den Oberlandesgerichten. Hier sind leider inzwischen einige Klagen von Anlegern, die nicht von unserer Kanzlei betreut wurden, abgewiesen worden. Allerdings ist auch die Vergleichsquote relativ hoch, so besteht für Geschädigte durchaus die Chance, wenigstens einen Teil ihrer Verluste ersetzt zu erhalten. In unserer Kanzlei wurden inzwischen ca. 50 % der Fälle verglichen.

BSZ e.V.: Sie haben bereits im November 2008 dem BSZ e.V. gegenüber geäußert, dass der unterbliebene Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung ein wichtiges Argument ist. Der unterbliebene Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung ist somit ein wesentlicher Faktor?

Dr. Späth: Wer vorher z.B. spekulative Anlagen hatte, für die ebenfalls keine Einlagensicherung bestand oder nicht von einer bestehenden Einlagensicherung ausging, wird sich natürlich nur schwer darauf berufen können. Wenn ein Anleger allerdings eine sichere Anlage wünschte, eventuell vorher sogar sein Geld in einer einlagensicherungsgeschützten Anlage investiert hatte, für den ist die Tatsache, dass er nicht auf die fehlende Einlagensicherung hingewiesen werden wurde, ein sehr gutes Argument.
Auch der BGH hat vor kurzem entschieden, dass ein Anleger, der eine sichere Anlage wünscht, auf die nicht bestehende Einlagensicherung hingewiesen werden muss.

BSZ e.V: Ist die Kick-back-Rechtsprechung für Geschädigte hilfreich?

Dr. Späth: Auch hier sind noch keine einheitlichen Tendenzen erkennbar. Während einige Gerichte die „Kick-back-Rechtsprechung“ vollumfänglich anwenden, zieht das Argument bei diversen anderen Gerichten leider nicht. Es bleibt spannend, wie der BGH hierzu nächstes Jahr entscheiden wird.

BSZ e.V.: Gibt es sonst noch wichtige Argumente?

Dr. Späth: Zertifikate sind durchaus komplexe Produkte und somit für den sicherheitsorientierten Anleger eher nicht geeignet. Sicherheitsorientierte Anleger haben somit deutlich bessere Chancen vor Gericht als spekulativ veranlagte Anleger.

BSZ e.V.. Wie können Geschädigte ihren Rechtsstreit finanzieren?
Rechtsschutzversicherungen geben oftmals Kostenschutz. Für andere Personen können wir prüfen, ob wir nicht im Rahmen eines sog. „Erfolgshonorars“ tätig werden können. In eng umgrenzten Fallgruppen, die im Vorfeld geprüft werden müssen, ist es uns z.B. möglich, auf Erfolgshonorarbasis tätig zu werden, vor allem, wenn der Geschädigte aus wirtschaftlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist, seinen Rechtsstreit zu finanzieren. Bisher haben wir in Sachen Lehman-Zertifikate bereits einige Fälle auf Erfolgshonorarbasis abgeschlossen und auch erfolgreich beendet. Diese Möglichkeit, Prüfung, ob eine Tätigkeit auf Erfolgshonorarbasis möglich wäre, sollten Geschädigte sich nicht nehmen lassen.

BSZ e.V.: Was empfehlen Sie Geschädigten?

Dr. Späth: Die Verjährungsvorschrift des § 37 a Wertpapierhandelsgesetz, 3 Jahre ab Erwerb der Lehman-Zertifikate, ist leider sehr kurz. Hier müssen Geschädigte unbedingt aufpassen, dass sie noch rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren.

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Lehman Brothers" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Deikon GmbH: Bericht zu den Gläubigerversammlungen vom 13.09.-15.09.2010

Anleger stimmten über Zinsreduzierung ab. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth auf Gesellschafterversammlungen in Düsseldorf anwesend. Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Die Gläubigerversammlungen für die 3 Deikon/Boetzelen-Anleihen in Höhe von insgesamt 70 Mio. Euro fanden vom 13.09.2010 bis 15.09.2010 in Düsseldorf im sog. "Burgwächter-Castello" statt. Erschienen waren neben der Geschäftsführung der Deikon GmbH und deren anwaltlichen Vertreter jeweils ca. 50 betroffene Anleger und auch diverse Vertreter von Anlegerinteressen wie SdK e.V., BSZ e.V. u.a.

BSZ e.V.-Mitglieder wurden auf allen 3 Versammlungen (stimmrechtlich) vertreten, und zwar am 13.09. und 14.09.2010 durch BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, sowie am 15.09.2010 durch einen weiteren Rechtsanwalt.

Insbesondere der Abschluss eines Zinsswap-Geschäfts sowie ein missglückter Börsengang seinen für die Probleme der Deikon GmbH (ehemals Boetzelen) verantwortlich, so die jetzige Geschäftsleitung. So sei das Swap-Geschäft abgeschlossen worden, um ein zugrunde liegendes Darlehensgeschäft gegen Zinsänderungen abzusichern, das Darlehensgeschäft dann aber nicht wie geplant zustande gekommen, durch den geplatzten Börsengang habe das Unternehmen Fremdkapital aufnehmen müssen. Alleine der Zinsswap verursache Kosten von ca. 200.000,- Euro monatlich. Auch ein Kredit bei der Corealbank mache Probleme.

Laut Geschäftsführung bestehe die konkrete Gefahr, dass im Insolvenzfall die lediglich nachrangige Absicherung der Anleger dazu führe, dass für diese kein Geld mehr aus der Verwertung der Immobilien übrig bleibe.

Auf den ersten 3 Gläubigerversammlungen ging es darum, die jährlichen Zinsen, die den Anlegern zustehen, von 6 % pro Jahr auf 1 % pro Jahr zu reduzieren, um, wie das Unternehmen mitteilte, einen sonst unausweichlichen Insolvenzantrag abzuwenden.

Konstruktive Kritik von diversen Gläubigervertretern wurde dabei aufgenommen und insbesondere angeregt, die Zinsreduzierung, die für die Anleger über 3 Jahre hinweg allein zu Einbußen in Höhe von 15 % führen wird, nur gegen einen sog. "Besserungsschein" durchzuführen, d.h., sofern es dem Unternehmen in einiger Zeit wirtschaftlich wieder besser gehen sollte, die Zinsreduzierung wieder aufzuheben. Auch sollte beschlossen werden, die Zinsreduzierung nur dann durchzuführen, falls die Anleger aller drei Anleihen der Zinsreduktion zustimmen würden.

Auf diesen ersten drei Gläubigerversammlungen stimmten die Anwesenden bzw. deren Vertreter auch mit einer Mehrheit von 75 % zu. Dies reicht allerdings nicht aus, um die Beschlüsse rechtskräftig werden zu lassen, weil das nötige Quorum von 50 % des Nennkapitals von ca. 10 Mio. Euro nicht erreicht worden war.

Nun soll es in einigen Wochen -nach Angaben der Geschäftsleitung voraussichtlich Ende Oktober 2010- weitere Gläubigerversammlungen geben, auf denen 75 % der anwesenden Stimmen für die Beschlussfassung ausreichen werden.

Hierbei soll auch der Vorschlag diverser Gläubigervertreter aufgegriffen werden, einen sog. Gläubigerausschuss einzurichten, um die Interessen der Gläubiger ausreichend zu vertreten. Insgesamt verliefen die ersten Versammlungen zwar mit kritischen Nachfragen, aber relativ problemlos, Fragen wurden von der Geschäftsführung beantwortet, auch wenn klargestellt werden muss, dass zahlreiche Fragen von der Geschäftsführung noch nicht ausreichend beantwortet werden konnten, z.B., ob die jeweiligen Immobilien auch wirklich jeweils einer konkreten Anleihe zugeordnet werden können oder Fragen der Bilanzierung.

Sehr ärgerlich waren auch die Einladungsformalitäten, die von zahlreichen Anlegern nicht eingehalten wurden bzw. werden konnten. "Zunächst muss hier ausdrücklich die kurze Einladungsfrist von ca. 2 Wochen kritisiert werden, auch die Tatsache, dass für die Stimmrechtsausübung, entgegen der Angaben auf den Einladungen, eine Sperr-Bescheinigung der jeweiligen Depotbank nicht ausreichend war, sondern lediglich eine Hinterlegungsbescheinigung der Deutschen Bundesbank im Original. Dies führte leider dazu, dass zahlreiche Stimmen von diversen Anlegern nicht wirksam mitgezählt werden konnten. Die Geschäftsführung versprach aber Besserung für die 2. Versammlung," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

Auch müssen sich die Anleger immer vergegenwärtigen, dass die wichtigsten Entscheidungen erst in weiteren Gesellschafterversammlungen in wenigen Monaten beschlossen werden sollen, nämlich, ob der Nennwert der Anleihen um ca. 60 % reduziert werden soll.

"Dies würde für die Anleger zu erheblichen Verlusten in Höhe von ca. 60 % führen, es sollte daher genau geprüft werden, ob eine derart starke Reduzierung des Nennwerts wirklich erforderlich ist, um eine Insolvenz wirklich und wirksam abzuwenden. Wir haben erhebliche Zweifel hieran und werden dies für die Anleger prüfen," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc.

Betroffene Deikon/Boetzelen-Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft " Deikon/Boetzelen-Anleihen" anschließen.

Foto: BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real estate)

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Mittwoch, September 15, 2010

Hohe Hürden für Kreditkündigung – Kreditkündigung der Bank unwirksam

Mit Beschluss vom 11.06.2010 (19 U 41/10) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass eine seitens der Bank erfolgte Kündigung eines Darlehensvertrags unwirksam ist.

In dem entschiedenen Fall hatte die Bank den Vertrag mit ihrem Kunden „aus wichtigem Grund" gekündigt, weil sie der Auffassung war, der Kunde habe sie bei Vertragsabschluss getäuscht. Nach Auffassung des zuständigen 19. Zivilsenats lag jedoch der zur Rechtfertigung der Kündigung geltend gemachte wichtige Grund, dass nämlich der Kunde und seine damalige Ehefrau als Darlehensnehmer unwahre Angaben über die für die Darlehensentscheidung wesentlichen Tatsachen bzw. unrichtige Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht haben, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung von erheblicher Bedeutung waren (Nr. 19.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), nicht vor.

Trotz der Tatsache, dass die Schufa-Angaben keine entsprechenden Informationen enthielten, habe der Kunde diese auch nicht von sich aus ansprechen müssen. Der Kunde müsse auf die Unvollständigkeit der Auskunft nicht von sich aus aufmerksam machen, heißt es in dem Beschluss.

Zugleich hat der Senat festgestellt, dass die Bank durch die Kündigung des Darlehensvertrags ohne wichtigen Grund ihre Vertragspflichten verletzt habe, so dass sie deshalb ihrem Kunden gegenüber sogar zum Schadensersatz verpflichtet ist, berichtet Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Bank-und Finanzierung" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Alternative Capital Invest Dubai Fonds - Insolvenzverfahren über ACI Fonds II bis V eröffnet.

Wie bereits in der letzten Woche angekündigt hat die Geschäftsleitung der ACI Fonds Insolvenzantrag gestellt.

Über das Vermögen der Alternative Capital Invest GmbH & Co. II. Dubai Tower KG (AZ:43 IN 1127/10), Alternative Capital Invest GmbH & Co. III. Dubai Tower KG, (AZ:43 IN 1129/10), Alternative Capital Invest GmbH & Co. IV. Dubai Tower KG, (AZ: 43 IN 1130/10), Alternative Capital Invest GmbH & Co. V. Dubai Tower KG, (AZ:43 IN 1131/10), wurde vom AG Bielefeld das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. N. Westhoff zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Dieser wird nun zu prüfen haben, ob eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen kann.
Für die Anleger bedeutet dies, dass bereits erhaltene Ausschüttungen zurückgezahlt werden müssten, da diese als Einlagenrückgewähr gewertet würden.

"Betroffene Anleger sollten unbedingt prüfen lassen, ob eventuelle Schadensersatzansprüche bestehen, die einem Rückzahlungsbegehren entgegen gehalten werden können", meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena. "Denkbar wären auch Ansprüche gegen den damaligen Anlageberater, wenn dieser nicht ordnungsgemäß über bestehende Risiken aufgeklärt hat", so Geißler weiter.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Alternative Capital Investment" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler

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