Entscheidung hat Signalwirkung für alle steuerlich gefloppten Medienfonds, die mit einer Schuldübernahme ausgestattet sind.
Nach zahlreichen Haftungsurteilen, die auf verschwiegene Kick-Backs gestützt wurden, hat das OLG München die Commerzbank nunmehr auch aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung zu Schadensersatz verurteilt. Die Bank hatte dem Kläger eine Beteiligung in Höhe von EUR 50.000,00 an dem VIP Medienfonds 4 unter der Bezeichnung Garantiefonds empfohlen, obwohl das Fondskonzept gar keine echte Garantie vorsieht.
Im Urteil vom 08.02.2010 (Az. 17 U 2966/09, nicht rechtskräftig) kommen die Münchner Richter zu dem Ergebnis, dass die Commerzbank ihre Pflicht, das Kapitalkonzept des Medienfonds anhand der ihr zur Verfügung stehenden Prospekte auf Plausibilität zu prüfen, verletzt hat. Die Überschrift "Garantiefonds" auf dem Prospekt sei objektiv unrichtig und habe beim Anleger falsche Vorstellungen über seine Beteiligung erweckt. Der Kläger erhalte nach dem im Prospekt dargestellten Konzept gar keine Garantie. Es gebe lediglich eine Schuldübernahme durch eine Bank, deren Zahlungen an die Fondsgesellschaft und nicht an den Anleger fließen würden. Außerdem enthalte diese Schuldübernahme keine Garantie, dass der Anleger sein eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalte. Den Widerspruch zwischen der Überschrift auf dem Deckblatt und dem Inhalt des Prospektes habe die Bank im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfung erkennen müssen. Im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung hätte sich die Bank auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Absicherung durch eine Schuldübernahme steuerrechtliche Auswirkungen haben könne. Anhand der im Prospekt abgedruckten Regelungen über die Schuldübernahme hätte eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung ergeben, dass das Anlagekonzept fragwürdig und nicht schlüssig ist.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst, der den Kläger vertreten hat, ist mit dem Richterspruch sehr zufrieden: "Wir sind schon seit langem der Auffassung, dass bei den VIP Medienfonds 3 und 4 nicht das drin ist, was auf dem Prospekt drauf steht. Dass das Oberlandesgericht München das nunmehr genauso sieht, freut uns natürlich."
Bedeutung hat die Entscheidung über den Einzelfall hinaus. Das Oberlandesgericht München beanstandet, dass in dem Prospekt nichts zu der Frage steht, wie die Schuldübernahme steuerlich zu behandeln ist. Genau dieser Aspekt hatte aber dazu geführt, dass die Finanzverwaltung Ende 2006 den Grundlagenbescheid der Fondsgesellschaft geändert hat. Dadurch verloren mehrere tausend Anleger ihre ursprünglich gewährten Steuervorteile.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf v. Buttlar hat das Urteil deshalb eine große Signalwirkung für andere Fälle: "Die Bayerische Finanzverwaltung hat im vergangenen Jahr angekündigt, zahlreichen Medienfonds, deren Einnahmen durch Schuldübernahmen abgesichert sind, die anfänglichen Steuervorteile abzuerkennen. Ich habe bisher aber noch keinen Prospekt gelesen, in dem das Problem der steuerlichen Behandlung der Schuldübernahme ordentlich dargestellt wurde. Deshalb ist das Urteil auch für all diejenigen Anleger von Bedeutung, die in einen solchen Medienfonds investiert haben und denen aktuell erhebliche Steuernachzahlungen drohen."
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Donnerstag, März 04, 2010
Mittwoch, März 03, 2010
Eurohypo AG drohen Klagen von Genussscheininhaber.
Im Hinblick auf den von der Eurohypo AG angekündigten Ausfall der Zinszahlungen für das Geschäftsjahr 2009 sowie der Beteiligung der Genussscheine am Verlust der Eurohypo AG, rät die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG (WKN 805976, WKN 556838 und WKN 810109) das Bestehen etwaiger Ansprüche gegenüber der Eurohypo AG rechtlich von einer spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
Zum Hintergrund:
Die Eurohypo AG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, die Hypothekenbank in Essen AG und die Rheinhypo AG, haben in den Jahren 1997 bis 2000 verschiedene Genussscheine emittiert. Die Bedingungen dieser Genussscheine sehen allesamt vor, dass die Genussscheininhaber aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft jährliche Ausschüttungen erhalten, begrenzt durch das Entstehen eines Bilanzverlustes sowie, dass sich im Falle des Ausweises eines Bilanzverlustes der Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber entsprechend vermindert.
Im Jahr 2007 schloss die Eurohypo AG mit der Commerzbank Inlandsbank Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der Vertrag sah für außenstehende Aktionäre während der Dauer des Vertrages einen jährlichen Ausgleichsanspruch (EUR 1,24 je Aktie) sowie eine Barabfindung (EUR 24,32 je Aktie) vor, um die Folgen des Vertrages für diese zu kompensieren. Für Genussscheininhaber sah der Vertrag keinen derartigen Ausgleichsanspruch vor.
Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und der damit verbunden Pflicht zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme ist der Ausweis eines Bilanzverlustes/Bilanzgewinnes sowie eines Jahresfehlbetrages/Jahresüberschusses bei der Eurohypo AG bilanztechnisch nicht mehr möglich. Dennoch hat die Eurohypo AG die Bedingungen der Genussscheine bis heute nicht angepasst.
Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 02. November 2009 teilte die Eurohypo AG nun mit, dass "für das Geschäftsjahr 2009 sowohl im Konzern als auch in der Eurohypo AG ein negatives Jahresergebnis (Jahresfehlbetrag) erwartet wird. Für die Genussscheine der Eurohypo AG bedeutet dies, dass keine Kuponzahlungen für das Jahr 2009 zu erwarten sind".
Am 03. Februar 2010 gab die Eurohypo AG in einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung bekannt "dass aufgrund des für das Geschäftsjahr 2009 zu erwartenden Jahresfehlbetrages der Eurohypo AG die Nennwerte sämtlicher von der Eurohypo AG ausgegebenen Genussscheine um ein niedrigen, einstelligen Prozentsatz herabgesetzt werden".
Aus diesen beiden Ad-hoc-Mitteilungen der Eurohypo AG lässt sich schließen, dass die Eurohypo AG die Auffassung vertritt, dass die Genusscheinbedingungen dahingehend ausgelegt werden können, dass Ausschüttungen auf die Genussscheine ausfallen und eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine erfolgt, wenn bei der Eurohypo AG ein Jahresfehlbetrag vor Verlustausgleich eintritt.
Nach Ansicht der Rechtsanwälte und BSZ e.V. Vertrauensanwälte Franz Braun und Nikola Breu der Kanzlei CLLB ist diese Auslegung jedoch unzulässig. Denn zum einen ist sie mit dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen nicht vereinbar und geht außerdem zu Lasten der Genussscheingläubiger. Zum anderen lässt diese Auslegung die negativen Folgen des bestehenden Beherrschungsvertrages für die Genussscheine, nämlich die Einflussnahme der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH auf die Gewinnerwirtschaftung der Eurohypo AG, unberücksichtigt.
Nach Auffassung der Rechtsanwälte der Kanzlei CLLB muss den Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein jährlicher fester Ausgleichsanspruch gewährt werden, um die negativen Folgen des Beherrschungsvertrages für diese zu kompensieren. Denn ein solcher Ausgleichsanspruch ist auch den außenstehenden Aktionären gewährt worden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Genussscheininhaber richtet sich nach dem gemäß den Genussscheinbedingungen geschuldeten Zinssatzes. Ferner darf nach Auffassung der Rechtsanwälte von CLLB eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht erfolgen.
Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Eurohypo AG" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Zum Hintergrund:
Die Eurohypo AG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, die Hypothekenbank in Essen AG und die Rheinhypo AG, haben in den Jahren 1997 bis 2000 verschiedene Genussscheine emittiert. Die Bedingungen dieser Genussscheine sehen allesamt vor, dass die Genussscheininhaber aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft jährliche Ausschüttungen erhalten, begrenzt durch das Entstehen eines Bilanzverlustes sowie, dass sich im Falle des Ausweises eines Bilanzverlustes der Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber entsprechend vermindert.
Im Jahr 2007 schloss die Eurohypo AG mit der Commerzbank Inlandsbank Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der Vertrag sah für außenstehende Aktionäre während der Dauer des Vertrages einen jährlichen Ausgleichsanspruch (EUR 1,24 je Aktie) sowie eine Barabfindung (EUR 24,32 je Aktie) vor, um die Folgen des Vertrages für diese zu kompensieren. Für Genussscheininhaber sah der Vertrag keinen derartigen Ausgleichsanspruch vor.
Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und der damit verbunden Pflicht zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme ist der Ausweis eines Bilanzverlustes/Bilanzgewinnes sowie eines Jahresfehlbetrages/Jahresüberschusses bei der Eurohypo AG bilanztechnisch nicht mehr möglich. Dennoch hat die Eurohypo AG die Bedingungen der Genussscheine bis heute nicht angepasst.
Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 02. November 2009 teilte die Eurohypo AG nun mit, dass "für das Geschäftsjahr 2009 sowohl im Konzern als auch in der Eurohypo AG ein negatives Jahresergebnis (Jahresfehlbetrag) erwartet wird. Für die Genussscheine der Eurohypo AG bedeutet dies, dass keine Kuponzahlungen für das Jahr 2009 zu erwarten sind".
Am 03. Februar 2010 gab die Eurohypo AG in einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung bekannt "dass aufgrund des für das Geschäftsjahr 2009 zu erwartenden Jahresfehlbetrages der Eurohypo AG die Nennwerte sämtlicher von der Eurohypo AG ausgegebenen Genussscheine um ein niedrigen, einstelligen Prozentsatz herabgesetzt werden".
Aus diesen beiden Ad-hoc-Mitteilungen der Eurohypo AG lässt sich schließen, dass die Eurohypo AG die Auffassung vertritt, dass die Genusscheinbedingungen dahingehend ausgelegt werden können, dass Ausschüttungen auf die Genussscheine ausfallen und eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine erfolgt, wenn bei der Eurohypo AG ein Jahresfehlbetrag vor Verlustausgleich eintritt.
Nach Ansicht der Rechtsanwälte und BSZ e.V. Vertrauensanwälte Franz Braun und Nikola Breu der Kanzlei CLLB ist diese Auslegung jedoch unzulässig. Denn zum einen ist sie mit dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen nicht vereinbar und geht außerdem zu Lasten der Genussscheingläubiger. Zum anderen lässt diese Auslegung die negativen Folgen des bestehenden Beherrschungsvertrages für die Genussscheine, nämlich die Einflussnahme der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH auf die Gewinnerwirtschaftung der Eurohypo AG, unberücksichtigt.
Nach Auffassung der Rechtsanwälte der Kanzlei CLLB muss den Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein jährlicher fester Ausgleichsanspruch gewährt werden, um die negativen Folgen des Beherrschungsvertrages für diese zu kompensieren. Denn ein solcher Ausgleichsanspruch ist auch den außenstehenden Aktionären gewährt worden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Genussscheininhaber richtet sich nach dem gemäß den Genussscheinbedingungen geschuldeten Zinssatzes. Ferner darf nach Auffassung der Rechtsanwälte von CLLB eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht erfolgen.
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Quo vadis Anlegerschützer?
Ist der Kapitalanleger ein Lebewesen dem man mehrmals das Fell über die Ohren ziehen kann? Nirgendwo wird Unwissenheit so bestraft wie in Geldangelegenheiten. Jedes Jahr verlieren Anleger in Deutschland Milliardenbeträge durch dubiose Geldanlagen. Es sind gut klingende Versprechungen oder was noch viel schlimmer ist: die Empfehlung aus dem Bekannten- oder Verwandtenkreis mit der Meinung, das >non plus ultra< im Anlagedickicht gefunden zu haben. Auch in den Medien finden sich überwiegend Jubelartikel über die renditeträchtigen Angebote der Finanzbranche. Jahr für Jahr werden Milliardenbeträge für windige Anlagemodelle aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden könnten.
Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen.
Die Ernüchterung kommt meist sehr spät. Die Aussicht auf riesige Gewinne, Unerfahrenheit in Finanzangelegenheiten, Leichtgläubigkeit und die dreiste Überzeugungskraft so mancher Anlageberater führen dazu, dass gebildete Leute ihren gesunden Menschenverstand ausschalten und jegliches kaufmännisches und rationales Denken vergessen. Und dann sind die Ersparnisse weg - oft für immer.
Um zu retten was noch zu retten ist, wäre eine Interessengemeinschaft mit anderen Betroffenen im Zusammenwirken mit im Anlagerecht erfahrenen Anwaltskanzleien die einzige richtige Adresse. Aber da auch „Hilfe“ ein lukrativer Markt ist, kämpfen renommierte Anlegerschutzkanzleien um Mandanten, wie der Hund um den Knochen. Dabei erweisen sich diese Kanzleien gegenseitig und nicht zuletzt dem Anlegerschutz einen Bärendienst. Mitunter wird auch die Erstattung einer Strafanzeige als Rekrutierungsinstrument missbraucht. Der geschädigte Anleger wird kaum erkennen, dass dies oft nur ein medienwirksamer Schnellschuss mit wenig Substanz ist. Wird die Anzeige dann abgewiesen, ist das natürlich wieder Munition für die anderen Anlegerschützer.
Mitunter entsteht der Eindruck, und dazu tragen nach Ansicht des BSZ e.V. auch die Verbraucherzentralen bei, dass es viel wichtiger sei, die Anlegerschützer statt die eigentlichen Schadensverursacher zu bekämpfen.
Aus der Sicht des BSZ® e.V. ist so eine Vorgehensweise äußerst schädlich und ärgerlich. Wenn sich Anlegerschützer gegenseitig mit Schmutz bewerfen, leidet der Ruf der ganzen Branche. Muss doch danach verstärkt gegen „verbrannte Erde“ und Vorurteile angekämpft werden.
Aktuell kann dazu ein Vorgang dienen der dem BSZ e.V. jetzt zur Kenntnis gelangt ist: Da wird ein für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. tätiger Honoraranwalt wegen Beleidigung und Verleumdung angezeigt.
Dürfen Rechtsanwälte, die für eine Verbraucherzentrale arbeiten, andere Rechtsanwälte negativ darstellen, um geschädigte Kapitalanleger dann an eine spezielle Kanzlei zu verweisen? „Nein“ meint Horst Roosen, Vorstand des Bundes für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Zum Hintergrund: Der BSZ e.V. hofft, dass es nicht das Interesse Mitbewerber zu schädigen war, dass sich ein für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am Standort Düsseldorf tätiger Honoraranwalt gegenüber Beratung suchenden abfällig und beleidigend über Ostanwälte geäußert haben soll. Dem BSZ liegt eine Strafanzeige vor, die ein in Ostdeutschland tätiger Rechtsanwalt gegen eben diesen Honoraranwalt wegen Beleidigung und Verleumdung bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf erstattet hat.
Der angezeigte Honorarberater ist selbst Rechtsanwalt in einer großen Anlegerkanzlei in Nordrhein-Westfalen, was ihm nach Auffassung des BSZ e.V. scheinbar Grund genug dafür war, Rechtsanwälte aus dem Osten vor seinen Beratungsklienten mit Falschbehauptungen zu diffamieren, um anschließend den Versuch zu unternehmen, diese als Mandanten für eine andere Kanzlei zu gewinnen.
Darüber soll der für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. tätige Honoraranwalt selbst schon seine Visitenkarte an Beratungsklienten nach einem Gespräch in der Verbraucherzentrale weiter gegeben haben, um diese als Mandanten für seine eigene Kanzlei zu akquirieren.
„Dieses Verhalten, wenn es dann tatsächlich so gewesen ist, kann nicht toleriert werden. Es ist unmöglich, dass private Interessen mit den heeren Zielen des Verbraucherschutzes vermischt werden“, meint Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. Der BSZ® e.V. ist seit über 10 Jahren ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein und eine eingetragene Schutzmarke der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt.
Durch ein operatives Netzwerk unabhängiger Anlegerschutzanwälte werden die Rechte der Anleger innerhalb der BSZ® Interessengemeinschaften wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet. Der BSZ® e.V. beobachtet permanent den Grauen Kapitalmarkt und vertritt, kompetent und rechtzeitig die Geschädigten bei unseriösen und für den Anleger nachteiligen Angeboten. Aufgrund erstklassiger Kontakte und guter Zusammenarbeit mit Behörden, Anlegerschutzanwälten und Informanten der Szene kommt unser Informationsvorsprung auf diesem Gebiet voll den geschädigten Anlegern zugute.
Die Stärke einer Interessengemeinschaft besteht darin, durch konzentriertes Vorgehen das gemeinsame Anliegen voranzutreiben und notwendige Zusatzkosten auf möglichst viele Schultern zu verteilen. Darüber hinaus profitiert der Einzelne auch davon, dass mit rechtschutzversicherten Mitbetroffenen, sofern erforderlich, Musterprozesse geführt werden können, deren Ergebnisse allen zu Gute kommen. Damit wird das Kostenrisiko für alle Betroffenen minimiert.
Die BSZ® Interessengemeinschaften werden ausschließlich durch renommierte Anlegerschutzanwälte vertreten. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist ein Konzept, in dem mit guter Organisation, Vernetzung und geschickter Kooperation, die eigenen Machtquellen zur Rechtsdurchsetzung optimal genutzt werden. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite.
Der BSZ® e.V. bietet Betroffenen, gegen eine einmalige Aufnahmegebühr von 75.00 Euro die Aufnahme bei einer "BSZ® Interessengemeinschaft " und eine entsprechende Prüfung durch die BSZ® Vertragsanwälte. Nach intensivem Studium der entscheidungsrelevanten Unterlagen bildet sich der Anlegerschutzanwalt eine Meinung, prüft ob eine außergerichtliche Einigung möglich erscheint oder initiiert eine Klagegemeinschaft zur Durchsetzung des Anliegens.
Grundsätzlich ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen. Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.
Nach Erfahrung des BSZ® e.V. ist es für Geschädigte immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst zu initiieren. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten und der Bündelung von Beweismaterial bewährt. Nur sollte man darauf achten wo man beitritt, damit man nicht den Bock zum Gärtner macht.
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Die Ernüchterung kommt meist sehr spät. Die Aussicht auf riesige Gewinne, Unerfahrenheit in Finanzangelegenheiten, Leichtgläubigkeit und die dreiste Überzeugungskraft so mancher Anlageberater führen dazu, dass gebildete Leute ihren gesunden Menschenverstand ausschalten und jegliches kaufmännisches und rationales Denken vergessen. Und dann sind die Ersparnisse weg - oft für immer.
Um zu retten was noch zu retten ist, wäre eine Interessengemeinschaft mit anderen Betroffenen im Zusammenwirken mit im Anlagerecht erfahrenen Anwaltskanzleien die einzige richtige Adresse. Aber da auch „Hilfe“ ein lukrativer Markt ist, kämpfen renommierte Anlegerschutzkanzleien um Mandanten, wie der Hund um den Knochen. Dabei erweisen sich diese Kanzleien gegenseitig und nicht zuletzt dem Anlegerschutz einen Bärendienst. Mitunter wird auch die Erstattung einer Strafanzeige als Rekrutierungsinstrument missbraucht. Der geschädigte Anleger wird kaum erkennen, dass dies oft nur ein medienwirksamer Schnellschuss mit wenig Substanz ist. Wird die Anzeige dann abgewiesen, ist das natürlich wieder Munition für die anderen Anlegerschützer.
Mitunter entsteht der Eindruck, und dazu tragen nach Ansicht des BSZ e.V. auch die Verbraucherzentralen bei, dass es viel wichtiger sei, die Anlegerschützer statt die eigentlichen Schadensverursacher zu bekämpfen.
Aus der Sicht des BSZ® e.V. ist so eine Vorgehensweise äußerst schädlich und ärgerlich. Wenn sich Anlegerschützer gegenseitig mit Schmutz bewerfen, leidet der Ruf der ganzen Branche. Muss doch danach verstärkt gegen „verbrannte Erde“ und Vorurteile angekämpft werden.
Aktuell kann dazu ein Vorgang dienen der dem BSZ e.V. jetzt zur Kenntnis gelangt ist: Da wird ein für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. tätiger Honoraranwalt wegen Beleidigung und Verleumdung angezeigt.
Dürfen Rechtsanwälte, die für eine Verbraucherzentrale arbeiten, andere Rechtsanwälte negativ darstellen, um geschädigte Kapitalanleger dann an eine spezielle Kanzlei zu verweisen? „Nein“ meint Horst Roosen, Vorstand des Bundes für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Zum Hintergrund: Der BSZ e.V. hofft, dass es nicht das Interesse Mitbewerber zu schädigen war, dass sich ein für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am Standort Düsseldorf tätiger Honoraranwalt gegenüber Beratung suchenden abfällig und beleidigend über Ostanwälte geäußert haben soll. Dem BSZ liegt eine Strafanzeige vor, die ein in Ostdeutschland tätiger Rechtsanwalt gegen eben diesen Honoraranwalt wegen Beleidigung und Verleumdung bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf erstattet hat.
Der angezeigte Honorarberater ist selbst Rechtsanwalt in einer großen Anlegerkanzlei in Nordrhein-Westfalen, was ihm nach Auffassung des BSZ e.V. scheinbar Grund genug dafür war, Rechtsanwälte aus dem Osten vor seinen Beratungsklienten mit Falschbehauptungen zu diffamieren, um anschließend den Versuch zu unternehmen, diese als Mandanten für eine andere Kanzlei zu gewinnen.
Darüber soll der für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. tätige Honoraranwalt selbst schon seine Visitenkarte an Beratungsklienten nach einem Gespräch in der Verbraucherzentrale weiter gegeben haben, um diese als Mandanten für seine eigene Kanzlei zu akquirieren.
„Dieses Verhalten, wenn es dann tatsächlich so gewesen ist, kann nicht toleriert werden. Es ist unmöglich, dass private Interessen mit den heeren Zielen des Verbraucherschutzes vermischt werden“, meint Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. Der BSZ® e.V. ist seit über 10 Jahren ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein und eine eingetragene Schutzmarke der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt.
Durch ein operatives Netzwerk unabhängiger Anlegerschutzanwälte werden die Rechte der Anleger innerhalb der BSZ® Interessengemeinschaften wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet. Der BSZ® e.V. beobachtet permanent den Grauen Kapitalmarkt und vertritt, kompetent und rechtzeitig die Geschädigten bei unseriösen und für den Anleger nachteiligen Angeboten. Aufgrund erstklassiger Kontakte und guter Zusammenarbeit mit Behörden, Anlegerschutzanwälten und Informanten der Szene kommt unser Informationsvorsprung auf diesem Gebiet voll den geschädigten Anlegern zugute.
Die Stärke einer Interessengemeinschaft besteht darin, durch konzentriertes Vorgehen das gemeinsame Anliegen voranzutreiben und notwendige Zusatzkosten auf möglichst viele Schultern zu verteilen. Darüber hinaus profitiert der Einzelne auch davon, dass mit rechtschutzversicherten Mitbetroffenen, sofern erforderlich, Musterprozesse geführt werden können, deren Ergebnisse allen zu Gute kommen. Damit wird das Kostenrisiko für alle Betroffenen minimiert.
Die BSZ® Interessengemeinschaften werden ausschließlich durch renommierte Anlegerschutzanwälte vertreten. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist ein Konzept, in dem mit guter Organisation, Vernetzung und geschickter Kooperation, die eigenen Machtquellen zur Rechtsdurchsetzung optimal genutzt werden. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite.
Der BSZ® e.V. bietet Betroffenen, gegen eine einmalige Aufnahmegebühr von 75.00 Euro die Aufnahme bei einer "BSZ® Interessengemeinschaft " und eine entsprechende Prüfung durch die BSZ® Vertragsanwälte. Nach intensivem Studium der entscheidungsrelevanten Unterlagen bildet sich der Anlegerschutzanwalt eine Meinung, prüft ob eine außergerichtliche Einigung möglich erscheint oder initiiert eine Klagegemeinschaft zur Durchsetzung des Anliegens.
Grundsätzlich ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen. Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.
Nach Erfahrung des BSZ® e.V. ist es für Geschädigte immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst zu initiieren. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten und der Bündelung von Beweismaterial bewährt. Nur sollte man darauf achten wo man beitritt, damit man nicht den Bock zum Gärtner macht.
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Dienstag, März 02, 2010
Weiterer Erfolg für Anleger der ApolloMedia GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG
Anleger erhält Schadensersatz in Höhe von € 40.000,00 aus Vergleich vor dem OLG Köln.
BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erzielen einen weiteren Erfolg für einen Anleger der Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG.
CLLB Rechtsanwälte konnten für einen Anleger wegen der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem Medienfonds Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG erneut Schadensersatzansprüche durchsetzen.
Nachdem der Bundesgerichtshof in den beiden von CLLB Rechtsanwälte vor den Instanzgerichten betreuten Verfahren Vergleiche zugunsten unserer Mandanten auf Basis von Schadensersatzzahlungen von rund 2/3 vorgeschlagen hatte, welche so auch abgeschlossen wurden, konnte nunmehr erneut vor dem Oberlandesgericht Köln eine erhebliche Schadensersatzzahlung wegen fehlerhafter Anlageberatung zugunsten eines Anlegers der Apollomedia GmbH & Co. 5. Filmproduktion GmbH durchgesetzt werden.
Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger hatte sich mit einer Beteiligungssumme in Höhe von € 50.000,00 an der ApolloMedia GmbH & Co. KG beteiligt und war von der Beratungsgesellschaft nicht darüber aufgeklärt word3en, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits 1997 vor dem Erlösausfallversicherer NEIS gewarnt hatte.
Der Anleger hat nunmehr aufgrund des vor dem OLG Köln geschlossenen Vergleiches eine Schadensersatzzahlung in Höhe von € 40.000,00 von der SProFinanz KölnBonn GmbH, einer Tochtergesellschaft der Sparkasse KölnBonn erhalten.
Zwischenzeitlich konnten im Sog der positiven Vergleiche vor dem Bundesgerichtshof sowie dem Oberlandesgericht Köln mit weiteren Banken Vergleiche im Zusammenhang mit unterbliebener Aufklärung über die negativen Pressemeldungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen betreffend den Erlösausfallversicherer NEIS erzielt werden.
In einem Fall wurden 70 % des unseren Mandanten entstandenen Schadens (Volle Beteiligungssumme nebst Agio sowie entgangenem Gewinn und ohne Anrechnung von Steuervorteilen) ersetzt, in einem weiteren Fall 50 %. In immer mehr Fällen werden zwischenzeitlich auch von Gerichten in frühen Verfahrensstadien wirtschaftlich sehr attraktive Einigungsvorschläge unterbreitet.
Vor diesem Hintergrund, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, ist jedem Anleger der ApolloMedia GmbH & Co. 3., 4. und 5. Filmproduktion KG, der seine Beteiligung auf Empfehlung eines Anlageberaters erworben hat und nicht über die Warnung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen auf dem Jahr 1997 aufgeklärt wurde zu raten, aktiv zu werden und seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erzielen einen weiteren Erfolg für einen Anleger der Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG.
CLLB Rechtsanwälte konnten für einen Anleger wegen der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem Medienfonds Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG erneut Schadensersatzansprüche durchsetzen.
Nachdem der Bundesgerichtshof in den beiden von CLLB Rechtsanwälte vor den Instanzgerichten betreuten Verfahren Vergleiche zugunsten unserer Mandanten auf Basis von Schadensersatzzahlungen von rund 2/3 vorgeschlagen hatte, welche so auch abgeschlossen wurden, konnte nunmehr erneut vor dem Oberlandesgericht Köln eine erhebliche Schadensersatzzahlung wegen fehlerhafter Anlageberatung zugunsten eines Anlegers der Apollomedia GmbH & Co. 5. Filmproduktion GmbH durchgesetzt werden.
Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger hatte sich mit einer Beteiligungssumme in Höhe von € 50.000,00 an der ApolloMedia GmbH & Co. KG beteiligt und war von der Beratungsgesellschaft nicht darüber aufgeklärt word3en, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits 1997 vor dem Erlösausfallversicherer NEIS gewarnt hatte.
Der Anleger hat nunmehr aufgrund des vor dem OLG Köln geschlossenen Vergleiches eine Schadensersatzzahlung in Höhe von € 40.000,00 von der SProFinanz KölnBonn GmbH, einer Tochtergesellschaft der Sparkasse KölnBonn erhalten.
Zwischenzeitlich konnten im Sog der positiven Vergleiche vor dem Bundesgerichtshof sowie dem Oberlandesgericht Köln mit weiteren Banken Vergleiche im Zusammenhang mit unterbliebener Aufklärung über die negativen Pressemeldungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen betreffend den Erlösausfallversicherer NEIS erzielt werden.
In einem Fall wurden 70 % des unseren Mandanten entstandenen Schadens (Volle Beteiligungssumme nebst Agio sowie entgangenem Gewinn und ohne Anrechnung von Steuervorteilen) ersetzt, in einem weiteren Fall 50 %. In immer mehr Fällen werden zwischenzeitlich auch von Gerichten in frühen Verfahrensstadien wirtschaftlich sehr attraktive Einigungsvorschläge unterbreitet.
Vor diesem Hintergrund, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, ist jedem Anleger der ApolloMedia GmbH & Co. 3., 4. und 5. Filmproduktion KG, der seine Beteiligung auf Empfehlung eines Anlageberaters erworben hat und nicht über die Warnung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen auf dem Jahr 1997 aufgeklärt wurde zu raten, aktiv zu werden und seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.03.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Montag, März 01, 2010
Lehman-Geschädigte: Rechtsschutzversicherungen müssen Deckungszusage erteilen.
Lehman-Geschädigte: Rechtsschutzversicherungen müssen Kosten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die beratenden Banken übernehmen.
Schätzungsweise 50.000 Anleger haben von ihren Banken Lehman-Zertifikate als sichere Kapitalanlagen angeboten bekommen. Ein großer Teil von ihnen ist dabei falsch beraten worden und hat möglicher Weise Schadenersatzansprüche gegen seine Bank. Die Durchsetzung dieser Ansprüche scheiterte bislang oftmals daran, dass die Anleger ihre gesamten Ersparnisse in die Zertifikate investiert hatten und die Kosten für einen Prozess nicht aufbringen konnten. Auch die Rechtsschutzversicherungen lehnten nur allzu oft die Kostenübernahme ab. Zu Unrecht, wie nun das Amtsgericht Mannheim feststellte (Az. 12 C 374/09).
Die Klägerin hatte Lehman-Zertifikate für etwa 4.000 € gekauft und beabsichtigte, ihre Bank auf Schadenersatz zu verklagen. Die Rechtsschutzversicherung lehnte es ab, die Kosten hierfür zu übernehmen. Begründet wurde dies damit, dass nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für „Termin- und vergleichbare Spekulationsgeschäfte“ kein Deckungsschutz bestünde. Eine Auffassung, die das Gericht nicht teilte.
Bei den Lehman-Zertifikaten handele es sich nicht um Geschäfte, denen die typischen Gefahren von Termingeschäften innewohnten. Die Rechtsschutzversicherung ist daher zur Übernahme der Kosten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Bank verpflichtet.
Geschädigte Lehman-Anleger sollten daher unbedingt von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen, ob ihre Rechtsschutzversicherungen für Schadenersatzprozesse gegen die beratende Bank eintrittspflichtig sind.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.
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Schätzungsweise 50.000 Anleger haben von ihren Banken Lehman-Zertifikate als sichere Kapitalanlagen angeboten bekommen. Ein großer Teil von ihnen ist dabei falsch beraten worden und hat möglicher Weise Schadenersatzansprüche gegen seine Bank. Die Durchsetzung dieser Ansprüche scheiterte bislang oftmals daran, dass die Anleger ihre gesamten Ersparnisse in die Zertifikate investiert hatten und die Kosten für einen Prozess nicht aufbringen konnten. Auch die Rechtsschutzversicherungen lehnten nur allzu oft die Kostenübernahme ab. Zu Unrecht, wie nun das Amtsgericht Mannheim feststellte (Az. 12 C 374/09).
Die Klägerin hatte Lehman-Zertifikate für etwa 4.000 € gekauft und beabsichtigte, ihre Bank auf Schadenersatz zu verklagen. Die Rechtsschutzversicherung lehnte es ab, die Kosten hierfür zu übernehmen. Begründet wurde dies damit, dass nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für „Termin- und vergleichbare Spekulationsgeschäfte“ kein Deckungsschutz bestünde. Eine Auffassung, die das Gericht nicht teilte.
Bei den Lehman-Zertifikaten handele es sich nicht um Geschäfte, denen die typischen Gefahren von Termingeschäften innewohnten. Die Rechtsschutzversicherung ist daher zur Übernahme der Kosten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Bank verpflichtet.
Geschädigte Lehman-Anleger sollten daher unbedingt von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen, ob ihre Rechtsschutzversicherungen für Schadenersatzprozesse gegen die beratende Bank eintrittspflichtig sind.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.
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Commerzbank muss 85-jähriger Rentnerin Schadenersatz leisten
Mit dem Slogan „Die Beraterbank“ warb die Dresdner Bank seinerzeit um das Vertrauen ihrer Kunden. Einer 85-jährige Rentnerin aus Heidelberg kam das Vertrauen teuer zu stehen: Rund 15.000 € Verlust brachten ihr hochriskante Zertifikate ein, eine Empfehlung ihres Bankberaters. Jetzt hat das Landgericht Heidelberg ihr diesen Betrag als Schadenersatz zugesprochen.
Die damals 82-jährige Frau verfügte Anfang des Jahres 2006 unter anderem über einen Betrag von 57 000,00 €, der zunächst auf einem Sparbuch und später in einem Geldmarktfonds sicher angelegt war. Die Sicherheit der Anlage war für sie besonders wichtig. Da sie lediglich über eine geringe Rente verfügte, wollte sie ihre Ersparnisse liquide halten, um auch in unvorhergesehenen Fällen zeitnah über das Kapital verfügen zu können. Eine Investition in Aktien und vergleichbar riskante Anlagen komme nicht in Betracht, ließ die Seniorin ihre Bank wissen.
Auf Empfehlung ihrer Bank investierte sie in 450 „Global Champion“ Zertifikate der Dresdner Bank, die heute Teil der Commerzbank ist. Die Beraterin der Bank stellte das Zertifikat als äußerst sichere Anlage dar, bei der das Verlustrisiko sicher ausgeschlossen werden könne. Dabei hätte die Bankberaterin der Kundin das Zertifikat gar nicht empfehlen dürfen, so das Heidelberger Landgericht. Das Interesse der Klägerin an einer "sicheren" Anlage konnte von der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte, urteilte das Gericht. Tino Ebermann, Rechtsanwalt der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte, der die Klägerin vor Gericht vertrat: „Das empfohlene Zertifikat war keine sichere Geldanlage, denn es war nicht vom Einlagensicherungsfonds abgesichert. Daher war es für meine Mandantin nicht geeignet.“
Der Fall seiner 86-jährigen Mandantin ist für den Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel kein Einzelfall: „Insbesondere Zertifikate wurden in den vergangenen Jahren massenhaft als sichere Geldanlage an unerfahrene Anleger verkauft. Hintergrund waren die schnell verdienten Provisionen“, so der Anlegeranwalt, „die für die Banken mehr Gewinn versprachen, als Festgeldanlagen“. Die damit für die Anleger verbundenen hohen Verlustrisiken hätten viele Banken nicht interessiert. „Die Pleite der Lehman Brothers und der damit verbundene Totalverlust für viele Anleger, die Zertifikate erworben haben, ist dabei kein Einzelfall“, weiß der Fachanwalt. „Wir klagen derzeit für Anleger gegen eine Vielzahl von Banken, die ihren Kunden hochriskante Produkte verkauft haben, bei denen sie viele Provisionen verdient haben.“ Die Chancen für die geschädigten Anleger, den entstandenen Schaden ersetzt zu erhalten, stünden dabei in der Regel sehr gut.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.
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Die damals 82-jährige Frau verfügte Anfang des Jahres 2006 unter anderem über einen Betrag von 57 000,00 €, der zunächst auf einem Sparbuch und später in einem Geldmarktfonds sicher angelegt war. Die Sicherheit der Anlage war für sie besonders wichtig. Da sie lediglich über eine geringe Rente verfügte, wollte sie ihre Ersparnisse liquide halten, um auch in unvorhergesehenen Fällen zeitnah über das Kapital verfügen zu können. Eine Investition in Aktien und vergleichbar riskante Anlagen komme nicht in Betracht, ließ die Seniorin ihre Bank wissen.
Auf Empfehlung ihrer Bank investierte sie in 450 „Global Champion“ Zertifikate der Dresdner Bank, die heute Teil der Commerzbank ist. Die Beraterin der Bank stellte das Zertifikat als äußerst sichere Anlage dar, bei der das Verlustrisiko sicher ausgeschlossen werden könne. Dabei hätte die Bankberaterin der Kundin das Zertifikat gar nicht empfehlen dürfen, so das Heidelberger Landgericht. Das Interesse der Klägerin an einer "sicheren" Anlage konnte von der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte, urteilte das Gericht. Tino Ebermann, Rechtsanwalt der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte, der die Klägerin vor Gericht vertrat: „Das empfohlene Zertifikat war keine sichere Geldanlage, denn es war nicht vom Einlagensicherungsfonds abgesichert. Daher war es für meine Mandantin nicht geeignet.“
Der Fall seiner 86-jährigen Mandantin ist für den Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel kein Einzelfall: „Insbesondere Zertifikate wurden in den vergangenen Jahren massenhaft als sichere Geldanlage an unerfahrene Anleger verkauft. Hintergrund waren die schnell verdienten Provisionen“, so der Anlegeranwalt, „die für die Banken mehr Gewinn versprachen, als Festgeldanlagen“. Die damit für die Anleger verbundenen hohen Verlustrisiken hätten viele Banken nicht interessiert. „Die Pleite der Lehman Brothers und der damit verbundene Totalverlust für viele Anleger, die Zertifikate erworben haben, ist dabei kein Einzelfall“, weiß der Fachanwalt. „Wir klagen derzeit für Anleger gegen eine Vielzahl von Banken, die ihren Kunden hochriskante Produkte verkauft haben, bei denen sie viele Provisionen verdient haben.“ Die Chancen für die geschädigten Anleger, den entstandenen Schaden ersetzt zu erhalten, stünden dabei in der Regel sehr gut.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.
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Samstag, Februar 27, 2010
Ideenkapital: Anleger drohen Nachzahlungen in Millionenhöhe!
Rückzahlung in Höhe von 150 Mio. € an das Finanzamt droht! BSZ e.V. gründet Anlegerallianz und prüft Schadensersatzansprüche betroffener Anleger!
Einem Zeitungsbericht der Financial Times Deutschland vom 26.02.2010 zufolge drohen Investoren des Emissionshauses Ideenkapital Nachforderungen der Finanzämter in Höhe von 150 Mio. €. Der FTD zufolge erwartet das Unternehmen bis Ende März 2010 einen endgültigen Bescheid über den steuerlichen Charakter der Fonds Mediastream I, II, und III.
Wenn die Finanzämter sich für eine Nachzahlung aussprechen sollten, was Medienberichten der letzten Tage zufolge recht wahrscheinlich sein dürfte, drohen den Anlegern der FTD zufolge inkl. Zinsen Nachzahlungen in Höhe von ca. 150 Mio. €. Ideenkapital gehört zum Versicherungskonzern Ergo.
Diese Entwicklung hat den BSZ e.V. dazu bewogen, die betroffenen Anleger im Rahmen der Interessengemeinschaften „Ideenkapital“ sowie „Ergo“ und „Mediastream“ zu betreuen und zu überprüfen, was die Anleger unternehmen können, um Schäden zu begrenzen. Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Dres. Rohde & Späth rät Anlegern dazu, „eventuelle Schadensersatzansprüche gegenüber den jeweiligen Vermittlern oder gegenüber den Prospektverantwortlichen zu prüfen.“
Auch sollte nach Ansicht des Steuerexperten im BSZ e.V., Rechtsanwalt Dr. André Morgenstern, LLM (Taxation) von der Jenaer Kanzlei MGH Rechtsanwälte „geprüft werden, ob nicht gegen die eventuellen Steuerbescheide des Finanzamtes vorgegangen werden sollte.“
Betroffene Anleger haben also mehrere gute Argumente, sich den BSZ e.V.-Interessengemeinschaften „Ideenkapital“ oder „Mediastream“ anzuschließen.
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Einem Zeitungsbericht der Financial Times Deutschland vom 26.02.2010 zufolge drohen Investoren des Emissionshauses Ideenkapital Nachforderungen der Finanzämter in Höhe von 150 Mio. €. Der FTD zufolge erwartet das Unternehmen bis Ende März 2010 einen endgültigen Bescheid über den steuerlichen Charakter der Fonds Mediastream I, II, und III.
Wenn die Finanzämter sich für eine Nachzahlung aussprechen sollten, was Medienberichten der letzten Tage zufolge recht wahrscheinlich sein dürfte, drohen den Anlegern der FTD zufolge inkl. Zinsen Nachzahlungen in Höhe von ca. 150 Mio. €. Ideenkapital gehört zum Versicherungskonzern Ergo.
Diese Entwicklung hat den BSZ e.V. dazu bewogen, die betroffenen Anleger im Rahmen der Interessengemeinschaften „Ideenkapital“ sowie „Ergo“ und „Mediastream“ zu betreuen und zu überprüfen, was die Anleger unternehmen können, um Schäden zu begrenzen. Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Dres. Rohde & Späth rät Anlegern dazu, „eventuelle Schadensersatzansprüche gegenüber den jeweiligen Vermittlern oder gegenüber den Prospektverantwortlichen zu prüfen.“
Auch sollte nach Ansicht des Steuerexperten im BSZ e.V., Rechtsanwalt Dr. André Morgenstern, LLM (Taxation) von der Jenaer Kanzlei MGH Rechtsanwälte „geprüft werden, ob nicht gegen die eventuellen Steuerbescheide des Finanzamtes vorgegangen werden sollte.“
Betroffene Anleger haben also mehrere gute Argumente, sich den BSZ e.V.-Interessengemeinschaften „Ideenkapital“ oder „Mediastream“ anzuschließen.
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Freitag, Februar 26, 2010
Die Verwendung eines fehlerhaften Anlageprospekts im Rahmen der Beratung
Fondsberatung mit fehlerhaftem Anlageprospekt führt trotz Prospektprüfungsgutachten zum Schadensersatz.
Anlageberater, die einem Kunden zur Beteiligung an einem geschlossenen Fonds raten, müssen den Fondsprospekt auf Plausibilität prüfen. Sie können sich dazu Dritter bedienen, die sie selbst beauftragt haben müssen. Enthält der Prospekt Fehler, die der Prospektprüfer nicht erkannt hat, haftet der Berater dennoch auf Schadenersatz, wenn er gegenüber dem Kunden den Prospektfehler nicht richtig stellt.
Dies Urteilte der BGH in einer unlängst ergangenen Entscheidung (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - BGH XI ZR 264/08).
Die Verwendung eines fehlerhaften Prospekts im Rahmen der Beratung stellt eine Pflichtverletzung des Anlagebraters dar. Der Anlageberater muss alles dafür tun, um den Prospektfehler zu berichtigen. Versäumt es ein Anlageberater, diese Obliegenheiten zu erfüllen, kann der pflichtwidrig beratene Anleger Schadensersatz geltend machen.
Geschädigte Anleger sollten sich von ihrem spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.
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Anlageberater, die einem Kunden zur Beteiligung an einem geschlossenen Fonds raten, müssen den Fondsprospekt auf Plausibilität prüfen. Sie können sich dazu Dritter bedienen, die sie selbst beauftragt haben müssen. Enthält der Prospekt Fehler, die der Prospektprüfer nicht erkannt hat, haftet der Berater dennoch auf Schadenersatz, wenn er gegenüber dem Kunden den Prospektfehler nicht richtig stellt.
Dies Urteilte der BGH in einer unlängst ergangenen Entscheidung (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - BGH XI ZR 264/08).
Die Verwendung eines fehlerhaften Prospekts im Rahmen der Beratung stellt eine Pflichtverletzung des Anlagebraters dar. Der Anlageberater muss alles dafür tun, um den Prospektfehler zu berichtigen. Versäumt es ein Anlageberater, diese Obliegenheiten zu erfüllen, kann der pflichtwidrig beratene Anleger Schadensersatz geltend machen.
Geschädigte Anleger sollten sich von ihrem spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.
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Donnerstag, Februar 25, 2010
Anleger müssen auf möglichen Totalverlust ihrer Kapitalanlage hingewiesen werden.
Ein auf Sicherheit bedachter Anleger muss auf die Möglichkeit eines nahezu vollständigen Kapitalverlustes hingewiesen werden.
Das LG Hechingen (LG Hechingen, Urteil vom 13.11.2009, Az. 1 O 28/09) hatte vorliegend einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger von seiner Hausbank Schadensersatz wegen verlustreicher Geldanlagen aus einem Anlageberatungsvertrag begehrte.
Der Kläger wandte sich im Frühjahr 2007 an seine Hausbank, um 100.000€ zu investieren. Der Kläger hatte hierbei die Prämisse aufgestellt seine Investitionssumme konservativ und übersichtlich und ohne erhöhtes Risiko anzulegen. Die Hausbank empfahl ihm daraufhin sog. Cobold-Anleihen. Der Kläger ist hierbei nicht über die möglichen Risiken aufgeklärt worden, welche bei überschreiten des Referenzwertes eintreten können.
Das LG Hechingen entschied zugunsten des Klägers. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus, dass die Hausbank den ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Anlagebratungsvertrages nicht nachgekommen ist. Das ist insbesondere deswegen der Fall, weil die Anlage nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zugeschnitten war. Die Beklagte hatte verkannt, das Kapital Wert erhaltend anzulegen, so wie es der Kläger beabsichtigte und zu Unrecht den Beklagten in Risikoklasse 5 eingestuft. Eine tatsächliche Grundlage, aufgrund der die Anlageberater ohne weitere Ermittlung von einer erhöhten Risikobereitschaft ausgehen durften, wurde nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere darf ein Anleger nicht per se als risikobereit eingestuft werden, nur weil er in der Vergangenheit bei seinen Anlageentscheidungen risikofreudiger war.
Daneben hat die Bank ihrem Kunden nicht deutlich gemacht, dass die Möglichkeit eines nahezu vollständigen Kapitalverlustes bei Insolvenz auch nur eines der Referenzunternehmen besteht. Der Anleger, besonders wenn er unerfahren ist, muss darüber aufgeklärt werden, dass das eingesetzte Kapital im schlimmsten Fall zu einem wirtschaftlich nahezu wertlosen Anspruch wird.
„Allen Anlegern, die von ihrer Hausbank nicht über Risiken ihrer Geldanlage und insbesondere das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt wurden, ist zu empfehlen, den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einzuholen“ empfiehlt BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel von der Heidelberger Kanzlei Witt & Nittel.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft“ anzuschließen.
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http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Das LG Hechingen (LG Hechingen, Urteil vom 13.11.2009, Az. 1 O 28/09) hatte vorliegend einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger von seiner Hausbank Schadensersatz wegen verlustreicher Geldanlagen aus einem Anlageberatungsvertrag begehrte.
Der Kläger wandte sich im Frühjahr 2007 an seine Hausbank, um 100.000€ zu investieren. Der Kläger hatte hierbei die Prämisse aufgestellt seine Investitionssumme konservativ und übersichtlich und ohne erhöhtes Risiko anzulegen. Die Hausbank empfahl ihm daraufhin sog. Cobold-Anleihen. Der Kläger ist hierbei nicht über die möglichen Risiken aufgeklärt worden, welche bei überschreiten des Referenzwertes eintreten können.
Das LG Hechingen entschied zugunsten des Klägers. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus, dass die Hausbank den ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Anlagebratungsvertrages nicht nachgekommen ist. Das ist insbesondere deswegen der Fall, weil die Anlage nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zugeschnitten war. Die Beklagte hatte verkannt, das Kapital Wert erhaltend anzulegen, so wie es der Kläger beabsichtigte und zu Unrecht den Beklagten in Risikoklasse 5 eingestuft. Eine tatsächliche Grundlage, aufgrund der die Anlageberater ohne weitere Ermittlung von einer erhöhten Risikobereitschaft ausgehen durften, wurde nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere darf ein Anleger nicht per se als risikobereit eingestuft werden, nur weil er in der Vergangenheit bei seinen Anlageentscheidungen risikofreudiger war.
Daneben hat die Bank ihrem Kunden nicht deutlich gemacht, dass die Möglichkeit eines nahezu vollständigen Kapitalverlustes bei Insolvenz auch nur eines der Referenzunternehmen besteht. Der Anleger, besonders wenn er unerfahren ist, muss darüber aufgeklärt werden, dass das eingesetzte Kapital im schlimmsten Fall zu einem wirtschaftlich nahezu wertlosen Anspruch wird.
„Allen Anlegern, die von ihrer Hausbank nicht über Risiken ihrer Geldanlage und insbesondere das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt wurden, ist zu empfehlen, den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einzuholen“ empfiehlt BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel von der Heidelberger Kanzlei Witt & Nittel.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft“ anzuschließen.
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Dienstag, Februar 23, 2010
BBV Immobilien-Fonds Nr. 11 GmbH & Co. KG – Sanierungslösung als taktisches Manöver?
Für die BBV Immobilien-Fonds Nr. 11 GmbH & Co. KG ist mittlerweile ein Sanierungsvertrag u.a. zwischen der BBV Immobilien-Fonds GmbH und der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG als Konsortialführerin der Gläubigerbanken abgeschlossen worden.
Nach dieser Sanierungslösung wird von der BBV Immobilien-Fonds GmbH aus einem Patronat ein bis zum 31.03.2012 zinsloses Darlehen in Höhe von 6,6 Mio. EURO gewährt. Ab April 2012 ist das Darlehen mit 5% p.a. zu verzinsen, was zu einer zusätzlichen Belastung für die Fondsgesellschaft in Höhe von 327.500 EURO p.a. führt. Nach den Befürchtungen des Beirates sei damit in 2012 die nächste Insolvenz vorprogrammiert.
Warum ausgerechnet das Jahr 2012 für das Auslaufen der Zinsfreiheit gewählt wird, gibt Anlass zu Spekulationen. Die zeitliche Ausrichtung von Sanierungslösungen auf Ende 2011 bzw. 2012 ist oftmals kein Zufall. Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte werden Sanierungskonzepte oftmals auf das Ende des Jahres 2011 oder 2012 ausgerichtet. Oft verbirgt sich dahinter eine Hinhaltetaktik, um den Fonds über das kritische Jahr 2011 hinwegzuretten. Denn: Spätestens dann, wenn der Anleger realisiert, was für ihn unter`m Strich übrigen bleibt, wird er nach Verantwortlichen suchen und möglichen Schadensersatzansprüchen fragen.
Schadensersatzansprüche aus Altverträgen vor dem 01.01.2002 verjähren nach dem neuen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz spätestens zum 01.01.2012. Wir vermuten daher auch beim BBV Immobilien-Fonds Nr. 11 KG entsprechende taktische Überlegungen. Wer bis zum 31.12.2011 Schadensersatzansprüche nicht verjährungshemmend geltend gemacht hat, wird schlussendlich diese Ansprüche nicht mehr durchsetzen können.
Nach Prüfung von der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei Hahn Rechtsanwälte bestehen gute Chancen gegen die beratenden Banken auf Schadensersatz wegen nicht offen gelegter Rückvergütungen (sog. kick-backs). Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs haben Anlageberater offenzulegen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen - Provisionen – für die Vermittlung der Beteiligung erhalten. Für die Vermittlung des Beteiligungskapitals sind beim BBV Immobilienfonds Nr. 11 Vermittlungsgebühren in Höhe von mindestens 15% der Beteiligungssumme gezahlt worden. Sollte der Berater nicht darüber informiert haben, in welcher Höhe die Bank für die Vermittlung der Beteiligung Rückvergütungen erhält, begründet dieses eine Schadensersatzhaftung. Der Anleger ist danach so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Er kann also die Beteiligungssumme zzgl. Agio und entgangenen Gewinn ersetzt verlangen, muss sich allerdings Steuervorteile und erhaltene Ausschüttungen anrechnen lassen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „BBV Immobilien-Fonds" anschließen.
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Nach dieser Sanierungslösung wird von der BBV Immobilien-Fonds GmbH aus einem Patronat ein bis zum 31.03.2012 zinsloses Darlehen in Höhe von 6,6 Mio. EURO gewährt. Ab April 2012 ist das Darlehen mit 5% p.a. zu verzinsen, was zu einer zusätzlichen Belastung für die Fondsgesellschaft in Höhe von 327.500 EURO p.a. führt. Nach den Befürchtungen des Beirates sei damit in 2012 die nächste Insolvenz vorprogrammiert.
Warum ausgerechnet das Jahr 2012 für das Auslaufen der Zinsfreiheit gewählt wird, gibt Anlass zu Spekulationen. Die zeitliche Ausrichtung von Sanierungslösungen auf Ende 2011 bzw. 2012 ist oftmals kein Zufall. Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte werden Sanierungskonzepte oftmals auf das Ende des Jahres 2011 oder 2012 ausgerichtet. Oft verbirgt sich dahinter eine Hinhaltetaktik, um den Fonds über das kritische Jahr 2011 hinwegzuretten. Denn: Spätestens dann, wenn der Anleger realisiert, was für ihn unter`m Strich übrigen bleibt, wird er nach Verantwortlichen suchen und möglichen Schadensersatzansprüchen fragen.
Schadensersatzansprüche aus Altverträgen vor dem 01.01.2002 verjähren nach dem neuen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz spätestens zum 01.01.2012. Wir vermuten daher auch beim BBV Immobilien-Fonds Nr. 11 KG entsprechende taktische Überlegungen. Wer bis zum 31.12.2011 Schadensersatzansprüche nicht verjährungshemmend geltend gemacht hat, wird schlussendlich diese Ansprüche nicht mehr durchsetzen können.
Nach Prüfung von der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei Hahn Rechtsanwälte bestehen gute Chancen gegen die beratenden Banken auf Schadensersatz wegen nicht offen gelegter Rückvergütungen (sog. kick-backs). Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs haben Anlageberater offenzulegen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen - Provisionen – für die Vermittlung der Beteiligung erhalten. Für die Vermittlung des Beteiligungskapitals sind beim BBV Immobilienfonds Nr. 11 Vermittlungsgebühren in Höhe von mindestens 15% der Beteiligungssumme gezahlt worden. Sollte der Berater nicht darüber informiert haben, in welcher Höhe die Bank für die Vermittlung der Beteiligung Rückvergütungen erhält, begründet dieses eine Schadensersatzhaftung. Der Anleger ist danach so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Er kann also die Beteiligungssumme zzgl. Agio und entgangenen Gewinn ersetzt verlangen, muss sich allerdings Steuervorteile und erhaltene Ausschüttungen anrechnen lassen.
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Global Real Estate AG vom Oberlandesgericht Dresden zu Schadensersatz verurteilt
Weiter gute Nachrichten für Kapitalanleger! Nachdem die Global Real Estate AG erst jüngst vom Landgericht Zwickau rechtskräftig zum Schadensersatz verurteilt wurde, hat nunmehr auch das Oberlandesgericht Dresden die Global Real Estate AG, ebenfalls in einem von der Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Rechtsanwälte Gröpper Köpke geführten Gerichtsverfahren, rechtskräftig zur vollständigen Rückzahlung der Einlagen verurteilt.
Hintergrund der Entscheidung war, dass nach der Überzeugung des OLG Dresden der Kläger nicht vollständig und ausreichend über die Risiken der Beteiligung an der Global Real Estate AG aufgeklärt wurde. Hierin sah das Gericht eine Pflichtverletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Denn die Anleger der Global Real Estate AG tragen viele Risiken. Beispielsweise tragen die Anleger ein Totalverlustrisiko und können daher ihr gesamtes eingezahltes Geld verlieren. Zudem haben die Anleger keine gesicherte Renditeaussicht und können ihre Beteiligung im Regelfall weder vorläufig beenden noch verkaufen. Daher sind die Beteiligungen an der Global Real Estate AG auch grundsätzlich nicht zur Altersvorsorge geeignet.
Nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts hat der Kläger des weiteren den Prospekt der Global Real Estate AG nicht rechtzeitig erhalten. Hierbei sind nach der Auffassung des OLG Dresden die Erklärungen des Klägers auf dem Zeichnungsschein, dass er den Prospekt erhalten und ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei, unwirksam.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke: „Dieses Urteil setzt ein wichtiges Zeichen für den Anlegerschutz. Wie schon zuvor das Landgericht Zwickau hat auch das Oberlandesgericht die vielen weiteren Erklärungen auf den Zeichnungsscheinen der Global Real Estate AG für unwirksam erachtet. Diese Erklärungen erschweren regelmäßig die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche von Anlegern, die falsch beraten wurden sind. Damit ist nun Schluss!“
Nach diesem Urteil gilt somit umso mehr, dass Anlegern der Global Real Estate AG, denen die Beteiligungen als risikolose Altersvorsorgen vermittelt wurden, grundsätzlich Schadenersatzansprüche gegen die Global Real Estate AG haben. Betroffene Anleger sollten insofern ihre Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global Real Estate AG" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Hintergrund der Entscheidung war, dass nach der Überzeugung des OLG Dresden der Kläger nicht vollständig und ausreichend über die Risiken der Beteiligung an der Global Real Estate AG aufgeklärt wurde. Hierin sah das Gericht eine Pflichtverletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Denn die Anleger der Global Real Estate AG tragen viele Risiken. Beispielsweise tragen die Anleger ein Totalverlustrisiko und können daher ihr gesamtes eingezahltes Geld verlieren. Zudem haben die Anleger keine gesicherte Renditeaussicht und können ihre Beteiligung im Regelfall weder vorläufig beenden noch verkaufen. Daher sind die Beteiligungen an der Global Real Estate AG auch grundsätzlich nicht zur Altersvorsorge geeignet.
Nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts hat der Kläger des weiteren den Prospekt der Global Real Estate AG nicht rechtzeitig erhalten. Hierbei sind nach der Auffassung des OLG Dresden die Erklärungen des Klägers auf dem Zeichnungsschein, dass er den Prospekt erhalten und ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei, unwirksam.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke: „Dieses Urteil setzt ein wichtiges Zeichen für den Anlegerschutz. Wie schon zuvor das Landgericht Zwickau hat auch das Oberlandesgericht die vielen weiteren Erklärungen auf den Zeichnungsscheinen der Global Real Estate AG für unwirksam erachtet. Diese Erklärungen erschweren regelmäßig die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche von Anlegern, die falsch beraten wurden sind. Damit ist nun Schluss!“
Nach diesem Urteil gilt somit umso mehr, dass Anlegern der Global Real Estate AG, denen die Beteiligungen als risikolose Altersvorsorgen vermittelt wurden, grundsätzlich Schadenersatzansprüche gegen die Global Real Estate AG haben. Betroffene Anleger sollten insofern ihre Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global Real Estate AG" anzuschließen.
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Sonntag, Februar 21, 2010
N1 Filmfonds: Schadenersatz für Anleger
Volksbank nimmt Berufung vor dem OLG Köln zurück.
Die Volksbank Bonn Rhein-Sieg muss einem Anleger des N1 Filmfonds Schadensersatz leisten.
Dieser hatte sich auf den Rat seiner Bank hin mit 75.000 Euro an dem Fonds beteiligt. Die Bank muss nun die Fondsanteile zurücknehmen und 108.000 Euro einschließlich entgangener Eigenkapitalverzinsung zahlen. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Februar 2008 - 3 O 261/07 – wurde durch Rücknahme der Berufung rechtskräftig.
Rund 104 Millionen € Anlegergelder wurden in den Jahren 2001 – 2003 überwiegend von Volks- und Raiffeisenbanken für den N1 Filmfonds eingesammelt, der als Joint Venture von DZ Bank, WGZ und Citibank aufgelegt worden war. Hatte das Landgericht zuvor noch die Hinweise auf das Totalverlustrisiko im Anlageprospekt und die Anlageberatung der Bank für unzureichend gehalten, kündigte das OLG Köln in der mündlichen Verhandlung an, die Berufung zurückzuweisen. Die Bank hafte schon wegen fehlender Aufklärung über die Höhe ihrer Provisionen auf Schadenersatz. Die Bank nahm daraufhin die Berufung zurück.
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. – Vertrauensanwalt: „Anleger des N1 Filmfonds, die von ihrer Bank ebenfalls nicht über die Provisionen aufgeklärt wurden, die die sie beratende Bank erhalten hat, haben beste Aussichten auf Schadenersatz.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „N 1 Filmfonds" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Die Volksbank Bonn Rhein-Sieg muss einem Anleger des N1 Filmfonds Schadensersatz leisten.
Dieser hatte sich auf den Rat seiner Bank hin mit 75.000 Euro an dem Fonds beteiligt. Die Bank muss nun die Fondsanteile zurücknehmen und 108.000 Euro einschließlich entgangener Eigenkapitalverzinsung zahlen. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Februar 2008 - 3 O 261/07 – wurde durch Rücknahme der Berufung rechtskräftig.
Rund 104 Millionen € Anlegergelder wurden in den Jahren 2001 – 2003 überwiegend von Volks- und Raiffeisenbanken für den N1 Filmfonds eingesammelt, der als Joint Venture von DZ Bank, WGZ und Citibank aufgelegt worden war. Hatte das Landgericht zuvor noch die Hinweise auf das Totalverlustrisiko im Anlageprospekt und die Anlageberatung der Bank für unzureichend gehalten, kündigte das OLG Köln in der mündlichen Verhandlung an, die Berufung zurückzuweisen. Die Bank hafte schon wegen fehlender Aufklärung über die Höhe ihrer Provisionen auf Schadenersatz. Die Bank nahm daraufhin die Berufung zurück.
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. – Vertrauensanwalt: „Anleger des N1 Filmfonds, die von ihrer Bank ebenfalls nicht über die Provisionen aufgeklärt wurden, die die sie beratende Bank erhalten hat, haben beste Aussichten auf Schadenersatz.“
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Samstag, Februar 20, 2010
Nach „Finanztest“-Vorwurf systematischer Falschberatung: Anleger der Postbank Finanzberatung sollten Schadenersatzansprüche prüfen lassen!
Bedenklicher Umgang mit Kontodaten, unzureichende Schulung der Kundenberater, Jagd auf „Leos“, wie leicht erreichbare Opfer wie Senioren oder Alleinstehende im Branchenjargon genannt werden – „Falschberatung hat bei der Postbank System“, so das erschreckende Urteil der Zeitschrift „Finanztest“ in ihrer Märzausgabe.
Hunderte Zuschriften von Kunden und Mitarbeitern der Postbank Finanzberatung will „Finanztest“ erhalten haben, die, nach ihrer Einschätzung, Mängel in der Finanzberatung der großen Bank belegen. Die geschilderten Beispiele erschrecken und betreffen vor allem Seniorinnen und Senioren. „Finanztest“ zeigt Fälle auf, in denen die Ersparnisse älterer Menschen auf Empfehlung der Postbank-Finanzberater in riskante und spekulative Anlageprodukte investiert wurden: Investmentfonds, Immobilienfonds, Schiffsbeteiligungen.
Den Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel überraschen diese Schilderungen nicht: „Auch ich kenne Fälle, in denen Kunden der Postbank Finanzberatung riskante und verlustträchtige Anlagen verkauft wurden, die überhaupt nicht zum Kunden passen, der bis dahin lediglich Festgeld und Sparbücher hatte.“ In mehreren Fällen seien inzwischen Schadenersatzklagen anhängig oder in Vorbereitung. Hintergrund sei der hohe Vertriebsdruck der auf den Postbank-Finanzberatern laste, so das Magazin unter Verweis auf Schilderungen von Mitarbeitern der Postbank Finanzberatung. „Abzocke zur Gewinnoptimierung“ sei ihnen von „von oben“ befohlen worden, berichtet „Finanztest“.
In den Augen von BSZ e.V. Anlegeranwalt Nittel wäre dies ein ungeheuerlicher Vorgang: „Wenn sich herausstellen sollte, dass Kunden der Postbank Finanzberatung tatsächlich auf Anweisung bewußt und systematisch auf Anweisung von Vorgesetzten falsch beraten wurden, wäre dies ein Fall für den Staatsanwalt und die Finanzaufsicht.“ Dass in der Branche immer wieder falsch beraten werde, sei an der Tagesordnung, so der Fachanwalt. „Wenn die von „Finanztest“ erhobenen Anschuldigungen zutreffen, hätte das aber eine neue, bisher noch nicht dagewesene Dimension.“ Kunden der Postbank Finanzberatung, die angesichts dieser erschreckenden Nachrichten verunsichert sind, ob auch sie falsch beraten wurden, empfiehlt Nittel, sich bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen: „Das kostet nicht die Welt und hat schon oft Risiken aufgedeckt und den Eintritt hoher Verluste verhindert.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Hunderte Zuschriften von Kunden und Mitarbeitern der Postbank Finanzberatung will „Finanztest“ erhalten haben, die, nach ihrer Einschätzung, Mängel in der Finanzberatung der großen Bank belegen. Die geschilderten Beispiele erschrecken und betreffen vor allem Seniorinnen und Senioren. „Finanztest“ zeigt Fälle auf, in denen die Ersparnisse älterer Menschen auf Empfehlung der Postbank-Finanzberater in riskante und spekulative Anlageprodukte investiert wurden: Investmentfonds, Immobilienfonds, Schiffsbeteiligungen.
Den Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel überraschen diese Schilderungen nicht: „Auch ich kenne Fälle, in denen Kunden der Postbank Finanzberatung riskante und verlustträchtige Anlagen verkauft wurden, die überhaupt nicht zum Kunden passen, der bis dahin lediglich Festgeld und Sparbücher hatte.“ In mehreren Fällen seien inzwischen Schadenersatzklagen anhängig oder in Vorbereitung. Hintergrund sei der hohe Vertriebsdruck der auf den Postbank-Finanzberatern laste, so das Magazin unter Verweis auf Schilderungen von Mitarbeitern der Postbank Finanzberatung. „Abzocke zur Gewinnoptimierung“ sei ihnen von „von oben“ befohlen worden, berichtet „Finanztest“.
In den Augen von BSZ e.V. Anlegeranwalt Nittel wäre dies ein ungeheuerlicher Vorgang: „Wenn sich herausstellen sollte, dass Kunden der Postbank Finanzberatung tatsächlich auf Anweisung bewußt und systematisch auf Anweisung von Vorgesetzten falsch beraten wurden, wäre dies ein Fall für den Staatsanwalt und die Finanzaufsicht.“ Dass in der Branche immer wieder falsch beraten werde, sei an der Tagesordnung, so der Fachanwalt. „Wenn die von „Finanztest“ erhobenen Anschuldigungen zutreffen, hätte das aber eine neue, bisher noch nicht dagewesene Dimension.“ Kunden der Postbank Finanzberatung, die angesichts dieser erschreckenden Nachrichten verunsichert sind, ob auch sie falsch beraten wurden, empfiehlt Nittel, sich bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen: „Das kostet nicht die Welt und hat schon oft Risiken aufgedeckt und den Eintritt hoher Verluste verhindert.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.
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Freitag, Februar 19, 2010
Viele Anleger der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH haben seit über zwei Jahren neben dem Ärger über ausbleibende Entschädigungen seitens der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) und einem nicht enden wollenden Insolvenzverfahren noch weiteren Ärger mit ihren Finanzämtern bekommen.
So sollen Sie nun plötzlich auf die durch die Phoenix ausgewiesenen Scheingewinne auch noch Steuern zahlen. In vielen Fällen wurde zeitgleich oder kurze Zeit später noch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Steuerhinterziehung bekannt gegeben bzw. eingeleitet.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern aus der Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena, der viele Anleger im Fall Phoenix, insbesondere in den Steuer- und Steuerstrafverfahren, vertritt, kann nun einen weiteren Sieg für die geschädigten Anleger vermelden.
In dem Steuerstrafverfahren gegen einen seiner Mandanten musste nun die Finanzverwaltung klein beigeben und stellte das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung mangels hinreichenden Tatverdachtes nach § 170 Abs. 2 StPO endgültig ein. Rechtsanwalt und Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Dr. Morgenstern erklärte, „Dies stellt einen hundertprozentigen Freispruch für meinen Mandanten und eine vollständige Rehabilitation seiner Person dar. Wie man sieht, kann mit einer richtigen und zielführenden Argumentationskette im Fall Phoenix ein solches Steuerstrafverfahren für die Mandanten auch ohne teure Strafzahlungen und einen Freispruch zweiter Klasse beendet werden.“
Daher kann jedem betroffenen Anleger nur geraten werden, sich von spezialisierten und mit dem Fall Phoenix bestens vertrauten Anwälten vertreten zu lassen. Der BSZ e.V. hilft hier mit seinen Vertrauensanwälten über seine Interessengemeinschaft „Phoenix“ gern weiter.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
So sollen Sie nun plötzlich auf die durch die Phoenix ausgewiesenen Scheingewinne auch noch Steuern zahlen. In vielen Fällen wurde zeitgleich oder kurze Zeit später noch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Steuerhinterziehung bekannt gegeben bzw. eingeleitet.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern aus der Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena, der viele Anleger im Fall Phoenix, insbesondere in den Steuer- und Steuerstrafverfahren, vertritt, kann nun einen weiteren Sieg für die geschädigten Anleger vermelden.
In dem Steuerstrafverfahren gegen einen seiner Mandanten musste nun die Finanzverwaltung klein beigeben und stellte das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung mangels hinreichenden Tatverdachtes nach § 170 Abs. 2 StPO endgültig ein. Rechtsanwalt und Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Dr. Morgenstern erklärte, „Dies stellt einen hundertprozentigen Freispruch für meinen Mandanten und eine vollständige Rehabilitation seiner Person dar. Wie man sieht, kann mit einer richtigen und zielführenden Argumentationskette im Fall Phoenix ein solches Steuerstrafverfahren für die Mandanten auch ohne teure Strafzahlungen und einen Freispruch zweiter Klasse beendet werden.“
Daher kann jedem betroffenen Anleger nur geraten werden, sich von spezialisierten und mit dem Fall Phoenix bestens vertrauten Anwälten vertreten zu lassen. Der BSZ e.V. hilft hier mit seinen Vertrauensanwälten über seine Interessengemeinschaft „Phoenix“ gern weiter.
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Lehman Zertifikate: OLG Frankfurt bestätigt Schadensersatzanspruch eines „Lehman-Geschädigten“
Am Telefon keine ordnungsgemäße Beratung zu Zertifikaten möglich.
Die Chancen von Lehman-Anlegern, die am Telefon beraten wurden, von ihrer Bank Schadenersatz zu bekommen, haben sich weiter verbessert. Das OLG Frankfurt hat vor wenigen Tagen ein Urteil des Frankfurter Landgerichts gegen eine Sparkasse bestätigt. Die Sparkasse hatte dem Anleger im August 2007 am Telefon den Erwerb von „Lehman-Zertifikaten“ im Wert von 7.000€ empfohlen, die heute faktische wertlos sind.
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt aus Heidelberg: „Das Landgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die Funktionsweise und die Risiken solcher Geschäfte am Telefon nicht transparent darzustellen seien. Außerdem seien keine schriftlichen Produktinformationen zur Verfügung gestellt worden, aus denen sich die Risiken des Wertpapiers ergeben.“ Auch wenn das OLG in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Entscheidung kein Präjudiz für andere Rechtsstreitigkeiten darstellt, wird nach Ansicht von Anwalt Nittel deutlich, dass die Gerichte gerade bei telefonischer Beratung der Anleger sehr genau hinsehen.
Anleger, die am Telefon über Zertifikate und andere Wertpapiere beraten wurden, sollten dringend von einem Fachanwalt prüfen lassen, ob die Beratung korrekt erfolgt ist. Da mögliche Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss der Geschäfte verjähren können, führt längeres Zuwarten möglicher Weise zum Verlust der Ansprüche.
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2010 - 17 U 207/09; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.08.2009 - 2-19 O 287/08.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.
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Die Chancen von Lehman-Anlegern, die am Telefon beraten wurden, von ihrer Bank Schadenersatz zu bekommen, haben sich weiter verbessert. Das OLG Frankfurt hat vor wenigen Tagen ein Urteil des Frankfurter Landgerichts gegen eine Sparkasse bestätigt. Die Sparkasse hatte dem Anleger im August 2007 am Telefon den Erwerb von „Lehman-Zertifikaten“ im Wert von 7.000€ empfohlen, die heute faktische wertlos sind.
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt aus Heidelberg: „Das Landgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die Funktionsweise und die Risiken solcher Geschäfte am Telefon nicht transparent darzustellen seien. Außerdem seien keine schriftlichen Produktinformationen zur Verfügung gestellt worden, aus denen sich die Risiken des Wertpapiers ergeben.“ Auch wenn das OLG in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Entscheidung kein Präjudiz für andere Rechtsstreitigkeiten darstellt, wird nach Ansicht von Anwalt Nittel deutlich, dass die Gerichte gerade bei telefonischer Beratung der Anleger sehr genau hinsehen.
Anleger, die am Telefon über Zertifikate und andere Wertpapiere beraten wurden, sollten dringend von einem Fachanwalt prüfen lassen, ob die Beratung korrekt erfolgt ist. Da mögliche Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss der Geschäfte verjähren können, führt längeres Zuwarten möglicher Weise zum Verlust der Ansprüche.
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2010 - 17 U 207/09; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.08.2009 - 2-19 O 287/08.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.
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Donnerstag, Februar 18, 2010
BSZ e.V. Vertrauensanwälte Hahn Rechtsanwälte: Rückabwicklung von Medienfonds Kaledo III möglich.
Wie nahezu sämtliche leasingähnlichen Medienfonds ist auch der von der LHI Leasing GmbH aufgelegte Filmfonds Kaledo Dritte Productions GmbH & Co. KG von der steuerlichen Problematik betroffen. Nach Ansicht der Bayerischen Finanzverwaltung sollen die durch die Bank - hier die Dresdner Bank AG - übernommenen Zahlungsverpflichtungen aus den Lizenzverträgen als "abstrakte Schuldversprechen" zu werten sein. Dies führt laut Mitteilung der LHI Fondsverwaltung GmbH dazu, dass anfängliche steuerliche Verluste rückwirkend in Höhe von rund 85 Prozent des gezeichneten Kommanditkapitals wegfallen.
Beispiel: Ein Anleger, der mit 100.000 Euro beteiligt ist, muss bei einem unterstellten Einkommensteuersatz von 50 Prozent mit Steuernachforderungen - inklusive Verzinsung - in Höhe von rund 47.600 Euro rechnen. Betroffen sind beim Kaledo-Fonds III mehr als 5.300 Anleger.
Nach Auffassung von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) gibt es jedoch rechtliche Lösungsmöglichkeiten. "Nach unserer Prüfung stehen die Chancen für die Anleger des Kaledo-Fonds III, eine komplette Rückabwicklung des Investments zu erreichen, nicht schlecht. Denn im Darlehensantrag sind formelle Fehler enthalten", so Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von hrp. Danach kann der Anleger von der DSL Bank das gezahlte Eigenkapital (zuzüglich entgangenem Gewinn, abzüglich gezahlter Ausschüttungen) ersetzt bekommen. Darüber hinaus muss der Anleger nach Auffassung von hrp das Darlehen auch nicht zurück bezahlen.
Die Kommanditanteile sind zu 54,9 Prozent durch Eigenkapital der Anleger und zu 45,1 Prozent durch einen Kredit über die DSL Bank finanziert worden, den die Investoren mit abschließen mussten.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Film-und Medienfonds Kaledo" anschließen.
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Beispiel: Ein Anleger, der mit 100.000 Euro beteiligt ist, muss bei einem unterstellten Einkommensteuersatz von 50 Prozent mit Steuernachforderungen - inklusive Verzinsung - in Höhe von rund 47.600 Euro rechnen. Betroffen sind beim Kaledo-Fonds III mehr als 5.300 Anleger.
Nach Auffassung von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) gibt es jedoch rechtliche Lösungsmöglichkeiten. "Nach unserer Prüfung stehen die Chancen für die Anleger des Kaledo-Fonds III, eine komplette Rückabwicklung des Investments zu erreichen, nicht schlecht. Denn im Darlehensantrag sind formelle Fehler enthalten", so Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von hrp. Danach kann der Anleger von der DSL Bank das gezahlte Eigenkapital (zuzüglich entgangenem Gewinn, abzüglich gezahlter Ausschüttungen) ersetzt bekommen. Darüber hinaus muss der Anleger nach Auffassung von hrp das Darlehen auch nicht zurück bezahlen.
Die Kommanditanteile sind zu 54,9 Prozent durch Eigenkapital der Anleger und zu 45,1 Prozent durch einen Kredit über die DSL Bank finanziert worden, den die Investoren mit abschließen mussten.
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Dienstag, Februar 16, 2010
Schiffsfonds in der Krise Teil 6
ZDF-Wirtschaftsmagazin WISO berichtet über einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger
Erneut gibt es schwere Vorwürfe von Anlegern gegen eine Großbank, diesmal die Citibank. Nachdem in letzter Zeit viele Banken auf Grund des Vertriebs von Medienfonds in die Schlagzeilen geraten waren, rückt nun die Beratungspraxis der Banken beim Vertrieb von Schiffsfonds mehr und mehr in den Fokus der Öffentlichkeit.
Mehrere Anleger, die sich an die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gewandt haben, werfen einer Großbank, nämlich der Citibank, eine Fehlberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Schiffsfondsanteilen vor. Übereinstimmend berichten diese Anleger, die sich in den Jahren 2006 und 2007 an einem Hamburger Schiffsfonds beteiligt haben, von einer unzureichenden Beratung. Anlageziel dieser Anleger war nach deren Mitteilung eine Investition in eine sichere Kapitalanlage, was sie den Beratern auch deutlich gemacht hätten. Trotz dieser Vorgabe, so der Vorwurf der Anleger, wurde diesen Anlegern im Rahmen der Beratung von den Mitarbeitern der Citibank eine Beteiligung an einem Schiffsfonds empfohlen. Den sich teilweise schon in Rente befindenden Anlegern wurden nach deren Mitteilung erläutert, dass sich die Beteiligung an dem Schiffsfonds neben ihrer Sicherheit auch durch den Umstand auszeichne, dass die jährlichen Ausschüttungen garantiert ausbezahlt würden.
Sogar das ZDF-Wirtschaftsmagazin WISO hat im Rahmen der Sendung vom 15.02.2010 über einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger an einem Schiffsfonds berichtet. Den entsprechenden Beitrag kann man unter http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/972704/Schlechte-Bankberatung-fuer-Senioren#/beitrag/video/972704/ Schlechte-Bankberatung-fuer-Senioren im Internet abrufen.
Die Beratung der Mitarbeiter der Citibank in den oben genannten Fällen kann nach Einschätzung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nur als pflichtwidrig bezeichnet werden. „Das Kriterium der sicheren Anlage ist bei dem fraglichen Schiffsfonds wohl nicht erfüllt. Zum einen besteht bereits laut Prospekt das Risiko des Totalverlustes der Beteiligung, zum anderen ist auch die jährliche Renditeauszahlung alles andere als sicher. Dies mussten die betroffenen Anleger letztes Jahr auch erstmals feststellen, als die den Schiffsfonds finanzierenden Banken die Genehmigung zur Auszahlung der Ausschüttungen nicht erteilten.“
Was dies für die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Fondsgesellschaft bedeutet, bleibt abzuwarten. „In der Vergangenheit war jedenfalls eine unterbliebene Ausschüttung nicht selten ein Indiz für eine wirtschaftliche Schieflage einer Fondsgesellschaft.“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weiter.
Rechtsanwalt Luber rät daher allen betroffenen Anlegern, die sich im Rahmen des Erwerbs einer Schiffsfondsbeteiligung falsch beraten fühlen, mögliche Ansprüche gegen die beratende Bank von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Erneut gibt es schwere Vorwürfe von Anlegern gegen eine Großbank, diesmal die Citibank. Nachdem in letzter Zeit viele Banken auf Grund des Vertriebs von Medienfonds in die Schlagzeilen geraten waren, rückt nun die Beratungspraxis der Banken beim Vertrieb von Schiffsfonds mehr und mehr in den Fokus der Öffentlichkeit.
Mehrere Anleger, die sich an die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gewandt haben, werfen einer Großbank, nämlich der Citibank, eine Fehlberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Schiffsfondsanteilen vor. Übereinstimmend berichten diese Anleger, die sich in den Jahren 2006 und 2007 an einem Hamburger Schiffsfonds beteiligt haben, von einer unzureichenden Beratung. Anlageziel dieser Anleger war nach deren Mitteilung eine Investition in eine sichere Kapitalanlage, was sie den Beratern auch deutlich gemacht hätten. Trotz dieser Vorgabe, so der Vorwurf der Anleger, wurde diesen Anlegern im Rahmen der Beratung von den Mitarbeitern der Citibank eine Beteiligung an einem Schiffsfonds empfohlen. Den sich teilweise schon in Rente befindenden Anlegern wurden nach deren Mitteilung erläutert, dass sich die Beteiligung an dem Schiffsfonds neben ihrer Sicherheit auch durch den Umstand auszeichne, dass die jährlichen Ausschüttungen garantiert ausbezahlt würden.
Sogar das ZDF-Wirtschaftsmagazin WISO hat im Rahmen der Sendung vom 15.02.2010 über einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger an einem Schiffsfonds berichtet. Den entsprechenden Beitrag kann man unter http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/972704/Schlechte-Bankberatung-fuer-Senioren#/beitrag/video/972704/ Schlechte-Bankberatung-fuer-Senioren im Internet abrufen.
Die Beratung der Mitarbeiter der Citibank in den oben genannten Fällen kann nach Einschätzung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nur als pflichtwidrig bezeichnet werden. „Das Kriterium der sicheren Anlage ist bei dem fraglichen Schiffsfonds wohl nicht erfüllt. Zum einen besteht bereits laut Prospekt das Risiko des Totalverlustes der Beteiligung, zum anderen ist auch die jährliche Renditeauszahlung alles andere als sicher. Dies mussten die betroffenen Anleger letztes Jahr auch erstmals feststellen, als die den Schiffsfonds finanzierenden Banken die Genehmigung zur Auszahlung der Ausschüttungen nicht erteilten.“
Was dies für die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Fondsgesellschaft bedeutet, bleibt abzuwarten. „In der Vergangenheit war jedenfalls eine unterbliebene Ausschüttung nicht selten ein Indiz für eine wirtschaftliche Schieflage einer Fondsgesellschaft.“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weiter.
Rechtsanwalt Luber rät daher allen betroffenen Anlegern, die sich im Rahmen des Erwerbs einer Schiffsfondsbeteiligung falsch beraten fühlen, mögliche Ansprüche gegen die beratende Bank von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
K1-Fonds: "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1", Sachstandsbericht
Mitglied der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" in Gläubigerausschuss bei K1 Global gewählt. Geschädigten drohen Nachzahlungen von Liquidator! Optionsrechtsvereinbarungen haben keinen Wert! "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" fordert Helmut Kiener zur Aufklärung auf!
Im Fall K1 fanden am 01.02.2010 auf den British Virgin Islands die Gläubigerversammlungen für K1 Invest und K1 Global auf den British Virgin Islands statt. Rechtsanwalt Sascha Sardisong von der Mitgliedskanzlei der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" Fischer und Partner aus Zürich war auf der Gläubigerversammlung auf den British Virgin Islands anwesend und wurde dabei in den Gläubigerausschuss von K1 Global gewählt. Somit können die Interessen der Gläubiger bestmöglich vertreten werden. Von ca. 600 Mio. Euro Forderungen wurden bisher nur ca. 30 Mio. Schweizer Franken angemeldet.
Der Zürcher Wirtschaftsanwalt Daniel Fischer vertritt bereits im Rahmen der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" mit Mitgliedskanzleien in Berlin, Deutschland, Wien, Österreich, Zürich, Schweiz, sowie Vaduz, Liechtenstein, einen Großteil der Schweizer Geschädigten, insgesamt werden weit mehr als 100 Geschädigte mit einem Volumen zwischen ca. 5.000,- Euro und mehreren Millionen Euro vertreten, bisher wird ein Volumen von ca. 30 Mio. im Rahmen der Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 vertreten. Zudem könnte es laut Fischer sein, dass ein Rückgriff auf schon aus dem Fondsvermögen beglichene Forderungen (sogenanntes Clawback-Verfahren) möglich sei, dies werde gerade intensiv geprüft.
Im Fall K1 Global hat der Liquidator Grant Thornton in seinem Protokoll zu der Gläubigerversammlung vom 01.02.2010 mitgeteilt, dass die einzigen identifizierbaren Vermögenswerte ein Bankguthaben von ca. 20.000,- Euro bei einer niederländischen Bank seien sowie Investments, die der Treuhänder von K1 Global halte mit einem Wert von ca. 4,9 Mio. Euro
Grant Thornton teilt mit, dass die Beteiligungen, die zum Zeitpunkt der Bestellung der Liquidatoren vom Treuhänder von K1 Global gehalten wurden, aus fremdfinanzierten Optionsrechtsvereinbarungen bestanden hätten, die alle keinen Wert aufweisen würden, diese Optionsrechtsvereinbarungen seien von K1 Global mit einer Vielzahl von Banken eingegangen worden. Die Banken hätten auch ein Fremdfinanzierungsverhältnis von 3:1 oder 4:1 verschafft.
"Durch den erheblichen Fremdkapitalanteil kam es auch zu einer Erhöhung des Leverage-Effekts, wodurch die Risiken bei des Fonds wohl ganz erheblich anstiegen," so der Berliner Anlegeranwalt Dr. Walter Späth, MSc, dessen Kanzlei ebenfalls Mitglied der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" ist.
Weiter teilt der Liquidator Grant Thorton mit, dass keiner der Beteiligten einen Überblick darüber gehabt habe, in was K1 Global gerade investierte und wo die Investitionen gehalten wurden. Administrator, Direktor und Investment Manager hätten alle auf Herrn Kiener als denjenigen verwiesen, der als einziger den Überblick behalten habe und scheinen alle seinen Aussagen vertraut zu haben. "Eine wirksame Kontrolle hat hier offensichtlich nicht stattgefunden," so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Späth, "jeder der Beteiligten hat sich wohl auf Herrn Kiener verlassen."
Schlimmer noch: Der Liquidator teilt mit, nur dann weiter zu recherchieren, wenn er auch dafür bezahlt wird. "Es steht zu befürchten, dass der Liquidator die Anleger dazu auffordern wird, weitere Gelder einzubezahlen und erhaltene Ausschüttungen zurück fordern wird,"so Dr. Späth.
Inzwischen hat sich einem Zeitungsbericht des Online-Portals "Main-Netz" vom 15.02.2010 zufolge auch der Verantwortliche von K1, der Diplom-Psychologe Helmut Kiener, aus der U-Haft gemeldet und angeboten, Informationen zu seinem Fall und zu dem Verbleib der Gelder anzubieten. Pikantes Detail: Laut Main-Netz hat Helmut Kiener wohl, angeboten, diese Informationen gegen Geld und exklusiv anzubieten.
Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, hält ein derartiges Verhalten "nicht für seriös. Wir fordern Herrn Kiener daher dazu auf, aus Schadensminderungsgesichtspunkten endlich alle Informationen unentgeltlich auf den Tisch zu legen, um für die zahlreichen Anleger wirksam überprüfen zu können, ob noch Gelder gefunden werden können oder nicht und um möglichst schnell Licht ins Dunkel bringen zu können." Andernfalls könne die Aufklärung "schlimmstenfalls noch Jahre" dauern.
Von der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" wird gerade auch geprüft, ob die vom K1-Fall betroffenen Banken haftbar gemacht werden können, ebenso wie eventuell Helmut Kiener selbst, die Vermittler der Anlage und unter Umständen auch Wirtschaftsprüfer und Depotbanken.
Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz haben also gute Argumente, um sich dem BSZ e.V. anzuschließen und somit Zugang zur "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" zu erhalten.
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Im Fall K1 fanden am 01.02.2010 auf den British Virgin Islands die Gläubigerversammlungen für K1 Invest und K1 Global auf den British Virgin Islands statt. Rechtsanwalt Sascha Sardisong von der Mitgliedskanzlei der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" Fischer und Partner aus Zürich war auf der Gläubigerversammlung auf den British Virgin Islands anwesend und wurde dabei in den Gläubigerausschuss von K1 Global gewählt. Somit können die Interessen der Gläubiger bestmöglich vertreten werden. Von ca. 600 Mio. Euro Forderungen wurden bisher nur ca. 30 Mio. Schweizer Franken angemeldet.
Der Zürcher Wirtschaftsanwalt Daniel Fischer vertritt bereits im Rahmen der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" mit Mitgliedskanzleien in Berlin, Deutschland, Wien, Österreich, Zürich, Schweiz, sowie Vaduz, Liechtenstein, einen Großteil der Schweizer Geschädigten, insgesamt werden weit mehr als 100 Geschädigte mit einem Volumen zwischen ca. 5.000,- Euro und mehreren Millionen Euro vertreten, bisher wird ein Volumen von ca. 30 Mio. im Rahmen der Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 vertreten. Zudem könnte es laut Fischer sein, dass ein Rückgriff auf schon aus dem Fondsvermögen beglichene Forderungen (sogenanntes Clawback-Verfahren) möglich sei, dies werde gerade intensiv geprüft.
Im Fall K1 Global hat der Liquidator Grant Thornton in seinem Protokoll zu der Gläubigerversammlung vom 01.02.2010 mitgeteilt, dass die einzigen identifizierbaren Vermögenswerte ein Bankguthaben von ca. 20.000,- Euro bei einer niederländischen Bank seien sowie Investments, die der Treuhänder von K1 Global halte mit einem Wert von ca. 4,9 Mio. Euro
Grant Thornton teilt mit, dass die Beteiligungen, die zum Zeitpunkt der Bestellung der Liquidatoren vom Treuhänder von K1 Global gehalten wurden, aus fremdfinanzierten Optionsrechtsvereinbarungen bestanden hätten, die alle keinen Wert aufweisen würden, diese Optionsrechtsvereinbarungen seien von K1 Global mit einer Vielzahl von Banken eingegangen worden. Die Banken hätten auch ein Fremdfinanzierungsverhältnis von 3:1 oder 4:1 verschafft.
"Durch den erheblichen Fremdkapitalanteil kam es auch zu einer Erhöhung des Leverage-Effekts, wodurch die Risiken bei des Fonds wohl ganz erheblich anstiegen," so der Berliner Anlegeranwalt Dr. Walter Späth, MSc, dessen Kanzlei ebenfalls Mitglied der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" ist.
Weiter teilt der Liquidator Grant Thorton mit, dass keiner der Beteiligten einen Überblick darüber gehabt habe, in was K1 Global gerade investierte und wo die Investitionen gehalten wurden. Administrator, Direktor und Investment Manager hätten alle auf Herrn Kiener als denjenigen verwiesen, der als einziger den Überblick behalten habe und scheinen alle seinen Aussagen vertraut zu haben. "Eine wirksame Kontrolle hat hier offensichtlich nicht stattgefunden," so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Späth, "jeder der Beteiligten hat sich wohl auf Herrn Kiener verlassen."
Schlimmer noch: Der Liquidator teilt mit, nur dann weiter zu recherchieren, wenn er auch dafür bezahlt wird. "Es steht zu befürchten, dass der Liquidator die Anleger dazu auffordern wird, weitere Gelder einzubezahlen und erhaltene Ausschüttungen zurück fordern wird,"so Dr. Späth.
Inzwischen hat sich einem Zeitungsbericht des Online-Portals "Main-Netz" vom 15.02.2010 zufolge auch der Verantwortliche von K1, der Diplom-Psychologe Helmut Kiener, aus der U-Haft gemeldet und angeboten, Informationen zu seinem Fall und zu dem Verbleib der Gelder anzubieten. Pikantes Detail: Laut Main-Netz hat Helmut Kiener wohl, angeboten, diese Informationen gegen Geld und exklusiv anzubieten.
Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, hält ein derartiges Verhalten "nicht für seriös. Wir fordern Herrn Kiener daher dazu auf, aus Schadensminderungsgesichtspunkten endlich alle Informationen unentgeltlich auf den Tisch zu legen, um für die zahlreichen Anleger wirksam überprüfen zu können, ob noch Gelder gefunden werden können oder nicht und um möglichst schnell Licht ins Dunkel bringen zu können." Andernfalls könne die Aufklärung "schlimmstenfalls noch Jahre" dauern.
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Donnerstag, Februar 11, 2010
First Intercontinental Bancorp. Ltd.: Hamburger Polizei deckt Schneeballsystem auf
Die Hamburger Polizei hat vor kurzem mehrere Personen festgenommen, die im Verdacht stehen, mehrere hundert zumeist deutsche Anleger um € 3,4 Mio. betrogen zu haben. Sie sollen die Gelder seit mehr als zwei Jahren bei den Betroffenen eingesammelt und auf Auslandskonten transferiert haben.
Bei den mutmaßlichen Tätern handelt es sich nach Polizeiangaben um einen 70-Jährigen, der die Taten gemeinsam mit seiner 21-jährigen Tochter und dem 46-jährigen ehemaligen Ehemann der Tochter ausgeführt haben soll. Der Vater und die Tochter wurden in Untersuchungshaft genommen. Sie sollen als Direktoren der First International Bancorp Ltd. (Auckland/ New Zealand) über Kundenberater und über das Internet Anleger gewonnen haben, die in Firmenbeteiligungen, Altersvorsorgepakete und andere Investments anlegen wollten. Die Staatsanwaltschaft geht jedoch derzeit davon aus, dass sie die Millionen in der Absicht eingesammelt haben, ihre persönlichen Bedürfnisse damit zu befriedigen.
Betroffene sollten sich unverzüglich an einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: „Wir konnten für die Betroffenen in ähnlichen Fällen Schadensersatzansprüche einstweilen sichern. Dabei ist aber regelmäßig größte Eile geboten, weil bei der Vollstreckung aus diesen Titeln das Prioritätsprinzip gilt, d.h. wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „First Intercontinental Bancorp Ltd“ anzuschließen.
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Bei den mutmaßlichen Tätern handelt es sich nach Polizeiangaben um einen 70-Jährigen, der die Taten gemeinsam mit seiner 21-jährigen Tochter und dem 46-jährigen ehemaligen Ehemann der Tochter ausgeführt haben soll. Der Vater und die Tochter wurden in Untersuchungshaft genommen. Sie sollen als Direktoren der First International Bancorp Ltd. (Auckland/ New Zealand) über Kundenberater und über das Internet Anleger gewonnen haben, die in Firmenbeteiligungen, Altersvorsorgepakete und andere Investments anlegen wollten. Die Staatsanwaltschaft geht jedoch derzeit davon aus, dass sie die Millionen in der Absicht eingesammelt haben, ihre persönlichen Bedürfnisse damit zu befriedigen.
Betroffene sollten sich unverzüglich an einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: „Wir konnten für die Betroffenen in ähnlichen Fällen Schadensersatzansprüche einstweilen sichern. Dabei ist aber regelmäßig größte Eile geboten, weil bei der Vollstreckung aus diesen Titeln das Prioritätsprinzip gilt, d.h. wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“
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Global View-Fonds-Anlegern droht Totalverlust! BSZ e.V. hilft!
Abwicklung des Riesenradfonds droht. BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzmöglichkeiten für Betroffene! BSZ e.V. gibt Gutachten zu Global View-Fonds in Auftrag!
Anleger des Riesenrad-Fonds "Global View" des Initiators DBM Fondsinvest haben derzeit nichts zu lachen. Einem Bericht der "Welt online" vom 9.02.2010 zufolge sind an allen drei Standorten Berlin, Peking und Orlando die Bauarbeiten für die Aussichtsräder bis heute nicht recht voran gekommen. Das Projekt in Peking ist "Welt online" zufolge bereits insolvent, da die Kredit gebende HypoVereinsbank die Darlehen gekündigt habe und die verpfändeten Gesellschaftsanteile als Sicherheit in Anspruch genommen habe. Beim Riesenrad am Berliner Zoo hätten die Planungen den "Kostenrahmen inzwischen deutlich überstiegen" gehe aus einem Schreiben des Initiators hervor.
Ende März soll in Frankfurt eine weitere ordentliche Gesellschafterversammlung durchgeführt werden. Der BSZ e.V. empfiehlt allen Anlegern, ihre Rechte wahrnehmen zu lassen, wofür eine Bündelung der Interessen der Anleger vorteilhaft ist. Im Rahmen der BSZ e.V.-Mitgliedschaft werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte die Interessen der Anleger auf der Gesellschafterversammlung vertreten im Rahmen einer Stimmrechtsvollmacht vertreten (die Kosten hierfür werden durch die BSZ e.V.-Mitgliedschaftsgebühr abgedeckt), um die Rechte der Anleger optimal zu wahren.
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen derzeit bereits Schadensersatzansprüche für die betroffenen Anleger: "Unserer Ansicht nach wurden viele Anleger nur unzureichend über die Risiken des Fonds informiert, insbesondere auch über die Tatsache, dass die Fremdfinanzierung noch überhaupt nicht gesichert war," so der Berliner BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Kanzlei Rohde & Späth.
Der BSZ e.V. hat vor einiger Zeit auch ein Gutachten über den Global View-Fonds in Auftrag gegeben, das demnächst fertig gestellt werden dürfte und das Mitglieder des BSZ e.V. ebenfalls zurück greifen können.
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Ende März soll in Frankfurt eine weitere ordentliche Gesellschafterversammlung durchgeführt werden. Der BSZ e.V. empfiehlt allen Anlegern, ihre Rechte wahrnehmen zu lassen, wofür eine Bündelung der Interessen der Anleger vorteilhaft ist. Im Rahmen der BSZ e.V.-Mitgliedschaft werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte die Interessen der Anleger auf der Gesellschafterversammlung vertreten im Rahmen einer Stimmrechtsvollmacht vertreten (die Kosten hierfür werden durch die BSZ e.V.-Mitgliedschaftsgebühr abgedeckt), um die Rechte der Anleger optimal zu wahren.
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen derzeit bereits Schadensersatzansprüche für die betroffenen Anleger: "Unserer Ansicht nach wurden viele Anleger nur unzureichend über die Risiken des Fonds informiert, insbesondere auch über die Tatsache, dass die Fremdfinanzierung noch überhaupt nicht gesichert war," so der Berliner BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Kanzlei Rohde & Späth.
Der BSZ e.V. hat vor einiger Zeit auch ein Gutachten über den Global View-Fonds in Auftrag gegeben, das demnächst fertig gestellt werden dürfte und das Mitglieder des BSZ e.V. ebenfalls zurück greifen können.
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Dienstag, Februar 09, 2010
LGT-Bank: Schadensersatz für Anleger! BSZ e.V. gründet Anleger-IG!
Tochtergesellschaft der LGT-Bank muss Steuerflüchtling 7,3 Mio.Euro zahlen. BSZ e.V. gründet Anleger-Interessengemeinschaft in Zusammenarbeit mit Kanzleien aus Deutschland und Liechtenstein!
Das fürstliche Landgericht in Vaduz/Liechtenstein, hat eine Tochtergesellschaft der LGT-Bank in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil dazu verurteilt, einem deutschen Steuerflüchtling 7,3 Mio. Euro Schadensersatz zu bezahlen. Das Gericht war der Ansicht, dass der Kläger von der inzwischen umbenannten ehemaligen LGT-Treuhand AG nicht rechtzeitig über den Datenklau seiner Kundendaten informiert worden sei.
Ein ehemaliger Mitarbeiter der Firma verkaufte die Daten-CD mit Daten von diversen Steuersündern für ca. 4,5 Mio. Euro an den Bundesnachrichtendienst.
"Das aktuelle Urteil zeigt, dass betroffene Bundesbürger durchaus Chancen haben, den Schaden, der ihnen durch die Weitergabe der Daten entstanden ist, ersetzt zu bekommen, so der Berliner BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc. "Dies hat uns dazu veranlasst, eine Kooperation mit sehr renommierten Kanzleien aus Liechtenstein einzugehen, um zu überprüfen, ob geschädigte Anleger erfolgreich Schadensersatz geltend machen können."
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft LGT-Bank anschließen, die von renommierten Kanzleien aus Deutschland und Liechtenstein betreut wird.
Das fürstliche Landgericht in Vaduz/Liechtenstein, hat eine Tochtergesellschaft der LGT-Bank in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil dazu verurteilt, einem deutschen Steuerflüchtling 7,3 Mio. Euro Schadensersatz zu bezahlen. Das Gericht war der Ansicht, dass der Kläger von der inzwischen umbenannten ehemaligen LGT-Treuhand AG nicht rechtzeitig über den Datenklau seiner Kundendaten informiert worden sei.
Ein ehemaliger Mitarbeiter der Firma verkaufte die Daten-CD mit Daten von diversen Steuersündern für ca. 4,5 Mio. Euro an den Bundesnachrichtendienst.
"Das aktuelle Urteil zeigt, dass betroffene Bundesbürger durchaus Chancen haben, den Schaden, der ihnen durch die Weitergabe der Daten entstanden ist, ersetzt zu bekommen, so der Berliner BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc. "Dies hat uns dazu veranlasst, eine Kooperation mit sehr renommierten Kanzleien aus Liechtenstein einzugehen, um zu überprüfen, ob geschädigte Anleger erfolgreich Schadensersatz geltend machen können."
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Genossenschaftsbeteiligungen an der Pro Pecunia eG sind Unternehmensbeteiligungen
Die Pro Pecunia Wohnungsbaugenossenschaft eG aus Ulm bietet Genossenschaftsbeteiligungen mit einem Nominalwert in Höhe von € 511,30 pro Geschäftsanteil an. Die Genossenschaftsanteile der Pro Pecunia werden hauptsächlich über ihren Vertrieb in Gieresheim vertrieben.
Genossenschaftsbeteiligungen an der Pro Pecunia eG sind Unternehmensbeteiligungen und deshalb ist jeder Anleger nicht nur an den Gewinn, sondern auch an dem Verlust der Pro Pecunia eG beteiligt. Das bedeutet, dass keiner garantieren kann, ob und, wenn ja, in welcher Höhe Renditen für den Anleger anfallen. Genossenschaften können zudem insolvent werden. Im schlimmsten Fall bedeutet dies für die Anleger, dass jedes Mitglied in der Insolvenz der Genossenschaft seine gesamte Einlage verlieren kann.
Auf diese Risiken müssen die Anleger vor der Zeichnung der Genossenschaftsbeteiligungen hingewiesen werden. Wird ein Anleger nicht auf die Risiken der Beteiligung hingewiesen beziehungsweise wird dem Anleger die Beteiligung als risikolose Altersvorsorge verkauft, könnten ihm grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen die Genossenschaft sowie dem Berater bzw. der Beratungsfirma zustehen.
Betroffene Anleger sollten daher ihre Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen. Sie können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Pro Pecunia Wohnungsbaugenossenschaft eG anschließen.
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Genossenschaftsbeteiligungen an der Pro Pecunia eG sind Unternehmensbeteiligungen und deshalb ist jeder Anleger nicht nur an den Gewinn, sondern auch an dem Verlust der Pro Pecunia eG beteiligt. Das bedeutet, dass keiner garantieren kann, ob und, wenn ja, in welcher Höhe Renditen für den Anleger anfallen. Genossenschaften können zudem insolvent werden. Im schlimmsten Fall bedeutet dies für die Anleger, dass jedes Mitglied in der Insolvenz der Genossenschaft seine gesamte Einlage verlieren kann.
Auf diese Risiken müssen die Anleger vor der Zeichnung der Genossenschaftsbeteiligungen hingewiesen werden. Wird ein Anleger nicht auf die Risiken der Beteiligung hingewiesen beziehungsweise wird dem Anleger die Beteiligung als risikolose Altersvorsorge verkauft, könnten ihm grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen die Genossenschaft sowie dem Berater bzw. der Beratungsfirma zustehen.
Betroffene Anleger sollten daher ihre Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen. Sie können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Pro Pecunia Wohnungsbaugenossenschaft eG anschließen.
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Die Treibjagd auf Steuersünder ist eröffnet!
Die Globalisierung der Finanzmärkte hat dazu geführt, dass riesige Kapitalmengen ohne jegliche Kontrollen rund um den Globus transferiert werden können. Dieser freie Kapitalverkehr ermöglicht Steuerflucht in bisher ungekanntem Ausmaß. Konzerne verlagern einfach ihre Gewinne über Briefkastenfirmen und komplizierte Rechtskonstruktionen in Steueroasen des Auslandes, und umgehen so die Besteuerung ihrer Gewinne. An dem Rad utopischer Spekulationsgewinne hat die Politik über ihre Landesbanken intensiv mitgedreht. Das was wir heute als Finanzkrise präsentiert bekommen, ist alleine das Werk gieriger Finanzmarktteilnehmer und sich selbst überschätzender eitler Politiker.
Die Politik begünstigt mit einem von ihr selbst geschaffenen chaotischen Steuerrecht Netzwerke aus Banken, Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern und hilft beim Schaffen komplexer und undurchsichtiger Finanzstrukturen, die Transparenz vermindern und Steuerflucht ermöglichen. Auf der anderen Seite will die Politik ihre Wähler glauben machen, Wirtschafswachstum herbeiführen zu können indem sie das soziale System bis zur Unkenntlichkeit beschneidet und die schwächsten unserer Gesellschaft, die Arbeitslosen als Faulenzer und Leistungserschleicher diskriminiert. Bei dem BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. stell man die Frage: „Ist das moralisch? Sind das die Reformen die unser Land wieder nach vorne bringen und für ein besseres soziales Klima sorgen?“
Vor diesem Hintergrund erscheint die Diskussion über den Ankauf geklauter Daten um eventuellen Steuerhinterziehern habhaft zu werden in ganz anderem Licht. Hier werden Nebelkerzen geworfen und Neiddiskussionen bedient. Nachdem vor ca. zwei Jahren der damalige Finanzminister Steinbrück mit Hilfe des Bundesnachrichtendienstes gestohlene Kundendaten bei einer Liechtensteiner Bank aufkaufen ließ, hat nun ähnliches der jetzige Bundesfinanzminister Schäuble im Sinn. Trotz aller juristischer Argumentationen, ob nun der Staat gestohlene Ware kaufen darf, bzw. ob es sich bei dieser Ware um Ware im Sinne des Hehlerei-Tatbestandes handelt, bleibt ein wesentlicher Gesichtspunkt völlig außen vor, nämlich die Moral bei dieser Geschichte.
Mittlerweile werden nach jüngsten Pressemitteilungen dem Staat Baden-Württemberg ebenfalls solche Daten zum Kauf angeboten. Sowohl die Parteien als auch die Regierung scheinen bei allem Getöse um das Bankgeheimnis in der Schweiz zu vergessen, dass zumindest in der Vergangenheit (oder noch heute?) auch den Parteien diese Diskretion recht willkommen war. Offensichtlich will man davon jetzt nichts mehr wissen, nachdem dieses Geheimnis keines mehr ist. Insoweit ist dem früheren Innenminister Baum völlig recht zu geben, dass sich der Staat nicht zum Handlanger von Rechtsbrechern machen darf, die diese Daten wohl kaum auf legale Art und Weise erworben haben. Wenn sich der Staat schon unsauberer Methoden bedient, wie will er dann von seinen eigenen Bürgern ein moralisch einwandfreies Verhalten einfordern.
Ein noch viel gewichtigeres Argument dürfte aber darin liegen, dass vorliegend die Relationen auch in keiner Weise stimmen. Nachdem in der Presse ständig wechselnde Informationen über die Dimension der zu erwartenden Steuereinnahmen kursieren, mittlerweile stehen 100 bis 400 Millionen € bei einem Kaufpreis von ca. 2.5 Millionen € im Raum, bedeutet dies auf den Gesamtsteueretat der Bundesrepublik bezogen etwas mehr als 0,02%.
Zur Information, die Steuereinnahmen von Bund, Länder und Kommunen werden für 2008 auf ca. 560 Milliarden € geschätzt. Betrachtet man nunmehr den möglichen Zuwachs an Mehreinnahmen und auf der anderen Seite den moralischen Schaden, der damit unzweifelhaft einhergeht, fragt es sich doch, wie das Ganze damit in Einklang zu bringen ist, dass einer Partei von der Hotelbranche eine beträcht-lichen Spende zufließt und diese Branche dann kurzerhand ein Mehrwertsteuergeschenk dergestalt erhält, dass für Übernachtungsleistungen (ohne Frühstück) der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 7% reduziert wird. Vorsichtigen Schätzungen zufolge summieren sich Mindereinnahmen auf ca. 1 Milliarde € pro Jahr!!! Zwar handelte es sich nur um eine Schätzung, letztendlich geht es um die Dimensionen und den Zeitraum des Einnahmeausfalls durch die unbefristete Reduzierung der Mehrwertsteuer. Hierbei ist auch noch völlig offen, ob die Erwartungen in die Hoteliers, wonach der reduzierte Steuersatz dazu führen soll, mehr Personal einzustellen und Renovierungen durchzuführen, auch tatsächlich je eintreten werden oder ob dies ein frommer Wunsch bleibt und die Mehreinnahmen überwiegend zur Gewinnmaximierung dienen (ein Schelm, wer Arges denkt).
Gerade wegen den moralischen Auswirkungen dieser Vorgehensweise sollte man zurückhaltender sein, bevor nun eine derartige Treibjagd auf die diejenigen Bundesbürger erfolgt, die unbestrittener Maßen rechtswidrig ihre ins Ausland transferierten Einkünfte am Fiskus vorbeigeleitet haben. Dazu der Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier (Heidelberg): „Um es nochmals klarzustellen, dieser Vorgehensweise soll nicht das Wort gesprochen werden, es sollen aber die Dimensionen zurecht gerückt werden und insbesondere den Parteien und dem Staat bei ihrem Handeln etwas mehr Zurückhaltung angeraten sein. Insbesondere wenn der Bundesfinanzminister nun ständig in der Presse verlautbaren lässt, den betroffenen Bürgern sei nur die sofortige (möglichst unüberlegte) Selbstanzeige anzuraten. Hierbei wird geflissentlich verschwiegen, dass diese Vorgehensweise nicht unproblematisch ist und sich der Einzelne sorgfältig beraten lassen sollte, bevor er diesen Schritt unternimmt. Es kommt sehr genau darauf an, wie im Einzelnen eine solche Offenbarung formuliert wird.“
Die erfahrenen Steuerexperten des BSZ e.V. stehen Ihnen bei dieser schwierigen und komplexen Materie gern hilfreich zur Seite. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Die Politik begünstigt mit einem von ihr selbst geschaffenen chaotischen Steuerrecht Netzwerke aus Banken, Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern und hilft beim Schaffen komplexer und undurchsichtiger Finanzstrukturen, die Transparenz vermindern und Steuerflucht ermöglichen. Auf der anderen Seite will die Politik ihre Wähler glauben machen, Wirtschafswachstum herbeiführen zu können indem sie das soziale System bis zur Unkenntlichkeit beschneidet und die schwächsten unserer Gesellschaft, die Arbeitslosen als Faulenzer und Leistungserschleicher diskriminiert. Bei dem BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. stell man die Frage: „Ist das moralisch? Sind das die Reformen die unser Land wieder nach vorne bringen und für ein besseres soziales Klima sorgen?“
Vor diesem Hintergrund erscheint die Diskussion über den Ankauf geklauter Daten um eventuellen Steuerhinterziehern habhaft zu werden in ganz anderem Licht. Hier werden Nebelkerzen geworfen und Neiddiskussionen bedient. Nachdem vor ca. zwei Jahren der damalige Finanzminister Steinbrück mit Hilfe des Bundesnachrichtendienstes gestohlene Kundendaten bei einer Liechtensteiner Bank aufkaufen ließ, hat nun ähnliches der jetzige Bundesfinanzminister Schäuble im Sinn. Trotz aller juristischer Argumentationen, ob nun der Staat gestohlene Ware kaufen darf, bzw. ob es sich bei dieser Ware um Ware im Sinne des Hehlerei-Tatbestandes handelt, bleibt ein wesentlicher Gesichtspunkt völlig außen vor, nämlich die Moral bei dieser Geschichte.
Mittlerweile werden nach jüngsten Pressemitteilungen dem Staat Baden-Württemberg ebenfalls solche Daten zum Kauf angeboten. Sowohl die Parteien als auch die Regierung scheinen bei allem Getöse um das Bankgeheimnis in der Schweiz zu vergessen, dass zumindest in der Vergangenheit (oder noch heute?) auch den Parteien diese Diskretion recht willkommen war. Offensichtlich will man davon jetzt nichts mehr wissen, nachdem dieses Geheimnis keines mehr ist. Insoweit ist dem früheren Innenminister Baum völlig recht zu geben, dass sich der Staat nicht zum Handlanger von Rechtsbrechern machen darf, die diese Daten wohl kaum auf legale Art und Weise erworben haben. Wenn sich der Staat schon unsauberer Methoden bedient, wie will er dann von seinen eigenen Bürgern ein moralisch einwandfreies Verhalten einfordern.
Ein noch viel gewichtigeres Argument dürfte aber darin liegen, dass vorliegend die Relationen auch in keiner Weise stimmen. Nachdem in der Presse ständig wechselnde Informationen über die Dimension der zu erwartenden Steuereinnahmen kursieren, mittlerweile stehen 100 bis 400 Millionen € bei einem Kaufpreis von ca. 2.5 Millionen € im Raum, bedeutet dies auf den Gesamtsteueretat der Bundesrepublik bezogen etwas mehr als 0,02%.
Zur Information, die Steuereinnahmen von Bund, Länder und Kommunen werden für 2008 auf ca. 560 Milliarden € geschätzt. Betrachtet man nunmehr den möglichen Zuwachs an Mehreinnahmen und auf der anderen Seite den moralischen Schaden, der damit unzweifelhaft einhergeht, fragt es sich doch, wie das Ganze damit in Einklang zu bringen ist, dass einer Partei von der Hotelbranche eine beträcht-lichen Spende zufließt und diese Branche dann kurzerhand ein Mehrwertsteuergeschenk dergestalt erhält, dass für Übernachtungsleistungen (ohne Frühstück) der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 7% reduziert wird. Vorsichtigen Schätzungen zufolge summieren sich Mindereinnahmen auf ca. 1 Milliarde € pro Jahr!!! Zwar handelte es sich nur um eine Schätzung, letztendlich geht es um die Dimensionen und den Zeitraum des Einnahmeausfalls durch die unbefristete Reduzierung der Mehrwertsteuer. Hierbei ist auch noch völlig offen, ob die Erwartungen in die Hoteliers, wonach der reduzierte Steuersatz dazu führen soll, mehr Personal einzustellen und Renovierungen durchzuführen, auch tatsächlich je eintreten werden oder ob dies ein frommer Wunsch bleibt und die Mehreinnahmen überwiegend zur Gewinnmaximierung dienen (ein Schelm, wer Arges denkt).
Gerade wegen den moralischen Auswirkungen dieser Vorgehensweise sollte man zurückhaltender sein, bevor nun eine derartige Treibjagd auf die diejenigen Bundesbürger erfolgt, die unbestrittener Maßen rechtswidrig ihre ins Ausland transferierten Einkünfte am Fiskus vorbeigeleitet haben. Dazu der Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier (Heidelberg): „Um es nochmals klarzustellen, dieser Vorgehensweise soll nicht das Wort gesprochen werden, es sollen aber die Dimensionen zurecht gerückt werden und insbesondere den Parteien und dem Staat bei ihrem Handeln etwas mehr Zurückhaltung angeraten sein. Insbesondere wenn der Bundesfinanzminister nun ständig in der Presse verlautbaren lässt, den betroffenen Bürgern sei nur die sofortige (möglichst unüberlegte) Selbstanzeige anzuraten. Hierbei wird geflissentlich verschwiegen, dass diese Vorgehensweise nicht unproblematisch ist und sich der Einzelne sorgfältig beraten lassen sollte, bevor er diesen Schritt unternimmt. Es kommt sehr genau darauf an, wie im Einzelnen eine solche Offenbarung formuliert wird.“
Die erfahrenen Steuerexperten des BSZ e.V. stehen Ihnen bei dieser schwierigen und komplexen Materie gern hilfreich zur Seite. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anzuschließen.
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Die Prospekte der Nürnberger Immobilienfonds 10. KG, 13. KG, 14. KG und 16. KG sind fehlerhaft.
Landgericht Wiesbaden stellt Prospektfehler und Schadenersatzpflicht der Gründungsgesellschafter fest.
Die Prospekte der Nürnberger Immobilienfonds 10. KG, 13. KG, 14. KG und 16. KG sind fehlerhaft. Die Gründungskomplementäre der Fondsgesellschaften haften auf Schadenersatz. Dies stellte das Landgericht Wiesbaden unlängst in einer Entscheidung fest.
Wie der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel mitteilte, stützt sich die Entscheidung darauf, dass in den auf 20 Jahre angestellten Prognoseberechnungen in den jeweiligen Fondsprospekten keine Mietausfallreserven einkalkuliert sind. Außerdem fehlten in den Prospekten für die Nürnberger Immobilienfonds 10. KG und die Nürnberger Immobilienfonds 13. KG hinreichende Hinweise auf die Möglichkeit eines Totalausfalles.
Wer ein Zahlenwerk verfasse, das für einen Verkaufsprospekt bestimmt sei und einer Vielzahl von Anlegern nicht nur die mit dem Beteiligungserwerb verbundenen Chancen, sondern auch die Risken verdeutlichen solle, dürfe nicht euphorisch denken, sondern müsse eine realistische, kaufmännischen Erfahrungen entsprechende Kalkulation vornehmen, so das Landgericht Wiesbaden in seiner Begründung. Nur dann genüge er dem Informationsbedürfnis des Anlegers, für den die Aussagen im Prospekt regelmäßig besondere Bedeutung hätten. Bei dem Mietausfallwagnis handele es sich auch um einen solchen Umstand von wesentlicher Bedeutung.
„Anleger der Nürnberger Immobilienfonds können vor diesem Hintergrund auch noch heute Schadenersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter und Anlageberater geltend machen“, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Nittel.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Nürnberger Immobilienfonds" anzuschließen.
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Die Prospekte der Nürnberger Immobilienfonds 10. KG, 13. KG, 14. KG und 16. KG sind fehlerhaft. Die Gründungskomplementäre der Fondsgesellschaften haften auf Schadenersatz. Dies stellte das Landgericht Wiesbaden unlängst in einer Entscheidung fest.
Wie der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel mitteilte, stützt sich die Entscheidung darauf, dass in den auf 20 Jahre angestellten Prognoseberechnungen in den jeweiligen Fondsprospekten keine Mietausfallreserven einkalkuliert sind. Außerdem fehlten in den Prospekten für die Nürnberger Immobilienfonds 10. KG und die Nürnberger Immobilienfonds 13. KG hinreichende Hinweise auf die Möglichkeit eines Totalausfalles.
Wer ein Zahlenwerk verfasse, das für einen Verkaufsprospekt bestimmt sei und einer Vielzahl von Anlegern nicht nur die mit dem Beteiligungserwerb verbundenen Chancen, sondern auch die Risken verdeutlichen solle, dürfe nicht euphorisch denken, sondern müsse eine realistische, kaufmännischen Erfahrungen entsprechende Kalkulation vornehmen, so das Landgericht Wiesbaden in seiner Begründung. Nur dann genüge er dem Informationsbedürfnis des Anlegers, für den die Aussagen im Prospekt regelmäßig besondere Bedeutung hätten. Bei dem Mietausfallwagnis handele es sich auch um einen solchen Umstand von wesentlicher Bedeutung.
„Anleger der Nürnberger Immobilienfonds können vor diesem Hintergrund auch noch heute Schadenersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter und Anlageberater geltend machen“, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Nittel.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Nürnberger Immobilienfonds" anzuschließen.
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UBS Stars Express-Zertifikat: BSZ e.V. gründet Anleger-IG!
Vorzeitige Kündigung für Anleger! Hohe Verluste für Anleger des UBS Stars Express-Zertifikats. Deutsche und schweizerische Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!
Schlechte Nachrichten für Anleger im UBS Stars Express-Zertifkat. Medienberichten der letzten Tage zufolge wurde das Zertifikat jetzt vorzeitig gekündigt, den Anlegern droht dabei wohl ein weitgehender Verlust ihres eingesetzten Kapitals.
Hatten Anleger das Zertifikat zu einem Kurs von 101 € gekauft, so notiert es jetzt Medienberichten zufolge nur noch bei 2,62 €, Anleger müssten somit einen weitgehenden Totalverlust verschmerzen. Vertrieben wurde den Kunden das Zertifikat unter anderem von der Hamburger Sparkasse, die diversen Anlegern auch Zertifikate der Emittentin Lehman Brothers vermittelt hatte.
Aber auch an schweizerische Kunden wurden die UBS-Stars Express-Zertifikate vermittelt, wie Anfragen diverser Anleger an den BSZ e.V. zeigen. Teilweise berichten die Anleger, dass ihnen das Zertifikat als sichere Anlage angepriesen worden sei, in Ausnahmefällen sogar als „Festgeldersatz“ verkauft worden sei.
Der Hamburger Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thorsten Janzen rät aufgrund der aktuellen Vorkommnisse „betroffenen Anleger dringend zur Überprüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass in einigen Fällen aufgrund der Vorschrift des § 37 a WpHG a.F. demnächst Verjährung droht, weil in mehreren Fällen die Zertifikate im Frühjahr 2007 verkauft wurden.“
Betroffene Anleger aus Deutschland und der Schweiz können sich dem BSZ e.V. anschließen, die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft UBS Stars Express-Zertifikat wird von renommierten Anwaltskanzleien aus diesen beiden Ländern betreut.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „UBS Stars Express Zertifikat" anzuschließen.
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Schlechte Nachrichten für Anleger im UBS Stars Express-Zertifkat. Medienberichten der letzten Tage zufolge wurde das Zertifikat jetzt vorzeitig gekündigt, den Anlegern droht dabei wohl ein weitgehender Verlust ihres eingesetzten Kapitals.
Hatten Anleger das Zertifikat zu einem Kurs von 101 € gekauft, so notiert es jetzt Medienberichten zufolge nur noch bei 2,62 €, Anleger müssten somit einen weitgehenden Totalverlust verschmerzen. Vertrieben wurde den Kunden das Zertifikat unter anderem von der Hamburger Sparkasse, die diversen Anlegern auch Zertifikate der Emittentin Lehman Brothers vermittelt hatte.
Aber auch an schweizerische Kunden wurden die UBS-Stars Express-Zertifikate vermittelt, wie Anfragen diverser Anleger an den BSZ e.V. zeigen. Teilweise berichten die Anleger, dass ihnen das Zertifikat als sichere Anlage angepriesen worden sei, in Ausnahmefällen sogar als „Festgeldersatz“ verkauft worden sei.
Der Hamburger Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thorsten Janzen rät aufgrund der aktuellen Vorkommnisse „betroffenen Anleger dringend zur Überprüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass in einigen Fällen aufgrund der Vorschrift des § 37 a WpHG a.F. demnächst Verjährung droht, weil in mehreren Fällen die Zertifikate im Frühjahr 2007 verkauft wurden.“
Betroffene Anleger aus Deutschland und der Schweiz können sich dem BSZ e.V. anschließen, die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft UBS Stars Express-Zertifikat wird von renommierten Anwaltskanzleien aus diesen beiden Ländern betreut.
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Samstag, Februar 06, 2010
Strafbefreiende Selbstanzeige um jeden Preis?
Trotz rechtlicher Problematiken und anhängigem Bundesverfassungsgerichtsverfahren wurde durch Landesfinanzminister Helmut Linssen aus Nordrhein-Westfalen grünes Licht zum Ankauf der umstrittenen Daten CD angeblicher deutscher Steuersünder erteilt.
Dieses Ergebnis überrascht Steuerexperten kaum. Sollen doch nach der Financial Times Deutschland auf dem Datenträger die Namen und Kontodaten von etwa 1.500 deutschen Anlegern bei der Schweizer Bank Credit Suisse zu finden sein. Die "Süddeutsche Zeitung" berichtete, dass es sogar um mehr als die zunächst angenommenen 100 Mio. Euro an hinterzogenen Steuern gehen soll. Ein gutes Geschäft für den Fiskus.
Das Geschäft für den Staat könnte sogar noch besser werden. Anscheinend fangen die ersten Anleger an von sich aus Selbstanzeigen bei den Steuerbehörden einzureichen. Die grundsätzliche Idee, die dahinter steht, ist zunächst gut. Tatsächlich bewirkt eine korrekt gestellte Selbstanzeige eine vollständige Straffreiheit des Betroffenen. Hierzu bedarf es allerdings einer gründlichen Beratung durch einen entsprechenden Steuerexperten. Daher weist der Steuerrechtler und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dr. Morgenstern LL.M. (taxation) eindringlich darauf hin, "Die goldene Brücke auf dem Weg zurück in die Straffreiheit ist mit sehr vielen Fallen gespickt, in die sich auch schnell ein mit der Materie nicht bestens vertrauter Berater verstricken kann. Die vermögensrechtlichen Schadenersatzansprüche wegen einer möglichen Falschberatung gegen den Berater nützen in diesen Fällen den Betroffenen wenig. Die strafrechtliche Verfolgung und Aburteilung werden Sie dadurch nicht los".
Insbesondere gilt es zu beachten, dass z.B. die erwartete Steuer bereits vor der eingereichten Selbstanzeige errechnet wird! Hinzukommen Zinsen von 6 % pro Jahr und das auf maximal 10 Jahre in denen die Erklärung bisher nicht erfolgt war. Wer bereits die sich dabei ergebende Summe nicht bezahlen könnte, der braucht auch keine Selbstanzeige zu erstatten, denn ohne die vollständige Bezahlung der Steuern gibt es auch keine Straffreiheit. Dann gilt es zu beachten, dass man auch bei dem richtigen Finanzamt seine strafbefreiende Selbstanzeige einreicht und die Selbstanzeige auch alle notwendigen Angaben, die unerlässlich sind, beinhaltet.
Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass im Falle der Steuerhinterziehung das Finanzamt die Steuern für die letzten 10 Jahre nachträglich erheben kann. Strafrechtlich verjährt die Steuerhinterziehung aber bereits nach 5 Jahren. Eins steht jedenfalls unzweifelhaft fest. Wer eine mangelhafte Selbstanzeige einreicht, der schadet sich mehr als dass er sich nützt.
Die erfahrenen Steuerexperten des BSZ e.V. stehen Ihnen bei dieser schwierigen und komplexen Materie gern hilfreich zur Seite. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anzuschließen.
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Dieses Ergebnis überrascht Steuerexperten kaum. Sollen doch nach der Financial Times Deutschland auf dem Datenträger die Namen und Kontodaten von etwa 1.500 deutschen Anlegern bei der Schweizer Bank Credit Suisse zu finden sein. Die "Süddeutsche Zeitung" berichtete, dass es sogar um mehr als die zunächst angenommenen 100 Mio. Euro an hinterzogenen Steuern gehen soll. Ein gutes Geschäft für den Fiskus.
Das Geschäft für den Staat könnte sogar noch besser werden. Anscheinend fangen die ersten Anleger an von sich aus Selbstanzeigen bei den Steuerbehörden einzureichen. Die grundsätzliche Idee, die dahinter steht, ist zunächst gut. Tatsächlich bewirkt eine korrekt gestellte Selbstanzeige eine vollständige Straffreiheit des Betroffenen. Hierzu bedarf es allerdings einer gründlichen Beratung durch einen entsprechenden Steuerexperten. Daher weist der Steuerrechtler und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dr. Morgenstern LL.M. (taxation) eindringlich darauf hin, "Die goldene Brücke auf dem Weg zurück in die Straffreiheit ist mit sehr vielen Fallen gespickt, in die sich auch schnell ein mit der Materie nicht bestens vertrauter Berater verstricken kann. Die vermögensrechtlichen Schadenersatzansprüche wegen einer möglichen Falschberatung gegen den Berater nützen in diesen Fällen den Betroffenen wenig. Die strafrechtliche Verfolgung und Aburteilung werden Sie dadurch nicht los".
Insbesondere gilt es zu beachten, dass z.B. die erwartete Steuer bereits vor der eingereichten Selbstanzeige errechnet wird! Hinzukommen Zinsen von 6 % pro Jahr und das auf maximal 10 Jahre in denen die Erklärung bisher nicht erfolgt war. Wer bereits die sich dabei ergebende Summe nicht bezahlen könnte, der braucht auch keine Selbstanzeige zu erstatten, denn ohne die vollständige Bezahlung der Steuern gibt es auch keine Straffreiheit. Dann gilt es zu beachten, dass man auch bei dem richtigen Finanzamt seine strafbefreiende Selbstanzeige einreicht und die Selbstanzeige auch alle notwendigen Angaben, die unerlässlich sind, beinhaltet.
Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass im Falle der Steuerhinterziehung das Finanzamt die Steuern für die letzten 10 Jahre nachträglich erheben kann. Strafrechtlich verjährt die Steuerhinterziehung aber bereits nach 5 Jahren. Eins steht jedenfalls unzweifelhaft fest. Wer eine mangelhafte Selbstanzeige einreicht, der schadet sich mehr als dass er sich nützt.
Die erfahrenen Steuerexperten des BSZ e.V. stehen Ihnen bei dieser schwierigen und komplexen Materie gern hilfreich zur Seite. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anzuschließen.
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Freitag, Februar 05, 2010
Driver & Bengsch / Accessio Wertpapierhandelshaus AG legt Telefonprotokolle vor
Dem Wertpapierunternehmen Accessio Wertpapierhandelshaus AG wird seit Monaten von mehreren Anlegern vorgeworfen, nicht ordnungsgemäß beraten zu haben. Die Vorwürfe ähneln sich dabei in vielen Fällen. Demnach haben Anleger ein Tagesgeldkonto bei Accessio eröffnet und sind in der Folgezeit von Beratern des Wertpapierhandelshauses telefonisch kontaktiert worden. Obwohl die Anleger nach deren Angaben gegenüber Accessio erklärt hatten, nur sichere Kapitalanlagen zeichnen zu wollen, hätten ihnen die Anlageberater solche mit Totalverlustrisiko empfohlen.
Accessio bestreitet diese Vorwürfe und erklärt, ordnungsgemäß beraten zu haben. Im Prinzip wäre es nun relativ unproblematisch, diesen Widerspruch aufzuklären, indem einfach die Telefonprotokolle über die Beratungsgespräche angehört werden. Der Bitte der Anleger, doch diese Telefonprotokolle anhören zu dürfen, weicht Accessio aber oftmals aus.
„Dies ist aber grundsätzlich kein Anlass zur Sorge.“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der für mehrere Mandanten Verfahren gegen die Accessio Wertpapierhandelshaus AG vor dem Landgericht Itzehoe führt. „Denn die zuständige Kammer des Landgerichts fordert Accessio inzwischen regelmäßig zur Vorlage der Telefonprotokolle auf. Dieser Pflicht kommt das Wertpapierhandelshaus letztlich auch nach.“
Dadurch wird es den Anlegern ermöglicht, den Inhalt und den Ablauf der Beratungsgespräche nachzuweisen. Rechtsanwalt Christian Luber von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche gegen die Accessio Wertpapierhandelshaus AG anwaltlich prüfen zu lassen. Dies insbesondere auch deshalb, weil Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung grundsätzlich drei Jahre nach Zeichnung der jeweiligen Kapitalanlage verjähren.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ACCESSIO" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Accessio bestreitet diese Vorwürfe und erklärt, ordnungsgemäß beraten zu haben. Im Prinzip wäre es nun relativ unproblematisch, diesen Widerspruch aufzuklären, indem einfach die Telefonprotokolle über die Beratungsgespräche angehört werden. Der Bitte der Anleger, doch diese Telefonprotokolle anhören zu dürfen, weicht Accessio aber oftmals aus.
„Dies ist aber grundsätzlich kein Anlass zur Sorge.“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der für mehrere Mandanten Verfahren gegen die Accessio Wertpapierhandelshaus AG vor dem Landgericht Itzehoe führt. „Denn die zuständige Kammer des Landgerichts fordert Accessio inzwischen regelmäßig zur Vorlage der Telefonprotokolle auf. Dieser Pflicht kommt das Wertpapierhandelshaus letztlich auch nach.“
Dadurch wird es den Anlegern ermöglicht, den Inhalt und den Ablauf der Beratungsgespräche nachzuweisen. Rechtsanwalt Christian Luber von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche gegen die Accessio Wertpapierhandelshaus AG anwaltlich prüfen zu lassen. Dies insbesondere auch deshalb, weil Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung grundsätzlich drei Jahre nach Zeichnung der jeweiligen Kapitalanlage verjähren.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ACCESSIO" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Donnerstag, Februar 04, 2010
Amtsgericht eröffnet Cargofresh-Insolvenz. Was Anleger jetzt wissen müssen.
Das Amtsgericht Reinbek hat am 01.02.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cargofresh AG eröffnet. Der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt. Jetzt beginnen für die Gläubiger des Ahrensburger CA-Anbieters wichtige Fristen zu laufen.
Das Gericht fordert beispielsweise alle Anleger dazu auf, ihre Forderungen bis zum 16.03.2010 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Dabei müssen die Anleger einiges beachten:
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: „Die Anleger müssen bei der Forderungsanmeldung darauf achten, dass sie die Forderung als (erstrangige) Insolvenzforderung nach § 38 InsO zur Tabelle anmelden und ergänzend dazu mit einem Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründen. Dabei ist aber größte Genauigkeit geboten. Denn nach § 174 Abs. 2 InsO müssen die Gläubiger alle Tatsachen angeben, aus denen die unerlaubte Handlung folgt. Wenn der Anspruch nicht oder nicht richtig begründet wird, droht die Forderung bestenfalls als nachrangige Forderung nach § 39 InsO zur Tabelle genommen zu werden.“
„Nachrangig“ bedeutet in dem Fall, dass die Forderung erst nach allen anderen (erstrangigen) Insolvenzforderungen bedient wird. Und da in der Insolvenz naturgemäß von Anfang zu wenig Geld für alle Forderungen vorhanden ist, gehen diese Gläubiger meistens leer aus. Deshalb rät BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira allen Anlegern, die Forderung von einem spezialisierten Rechtsanwalt anmelden zu lassen.
Darüber hinaus haben wahrscheinlich viele Anleger die Chance, Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen und die Anlagevermittler, in den meisten Fällen die ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG (früher: Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG) geltend zu machen.
Im Einzelnen:
Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte vertreten mittlerweile über 200 Cargofresh-Geschädigte und über 400 ACCESSIO/ Driver & Bengsch-Geschädigte. Sie kamen in den meisten Fällen zu dem Ergebnis, dass die Anleger die ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG wegen des Verschweigens des Totalverlustrisikos und der Verheimlichung der Annahme der Kickbacks mit hinreichender Erfolgsaussicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Mittlerweile wurde die ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG in einem der von BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper vertretenen Verfahren vor dem Landgericht Itzehoe erfolgreich wegen Beratungsfehlern zum Schadensersatz verurteilt. Das bestätigt die Einschätzung der BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Cargofresh AG" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Das Gericht fordert beispielsweise alle Anleger dazu auf, ihre Forderungen bis zum 16.03.2010 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Dabei müssen die Anleger einiges beachten:
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: „Die Anleger müssen bei der Forderungsanmeldung darauf achten, dass sie die Forderung als (erstrangige) Insolvenzforderung nach § 38 InsO zur Tabelle anmelden und ergänzend dazu mit einem Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründen. Dabei ist aber größte Genauigkeit geboten. Denn nach § 174 Abs. 2 InsO müssen die Gläubiger alle Tatsachen angeben, aus denen die unerlaubte Handlung folgt. Wenn der Anspruch nicht oder nicht richtig begründet wird, droht die Forderung bestenfalls als nachrangige Forderung nach § 39 InsO zur Tabelle genommen zu werden.“
„Nachrangig“ bedeutet in dem Fall, dass die Forderung erst nach allen anderen (erstrangigen) Insolvenzforderungen bedient wird. Und da in der Insolvenz naturgemäß von Anfang zu wenig Geld für alle Forderungen vorhanden ist, gehen diese Gläubiger meistens leer aus. Deshalb rät BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira allen Anlegern, die Forderung von einem spezialisierten Rechtsanwalt anmelden zu lassen.
Darüber hinaus haben wahrscheinlich viele Anleger die Chance, Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen und die Anlagevermittler, in den meisten Fällen die ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG (früher: Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG) geltend zu machen.
Im Einzelnen:
Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte vertreten mittlerweile über 200 Cargofresh-Geschädigte und über 400 ACCESSIO/ Driver & Bengsch-Geschädigte. Sie kamen in den meisten Fällen zu dem Ergebnis, dass die Anleger die ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG wegen des Verschweigens des Totalverlustrisikos und der Verheimlichung der Annahme der Kickbacks mit hinreichender Erfolgsaussicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Mittlerweile wurde die ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG in einem der von BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper vertretenen Verfahren vor dem Landgericht Itzehoe erfolgreich wegen Beratungsfehlern zum Schadensersatz verurteilt. Das bestätigt die Einschätzung der BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Cargofresh AG" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
K1-Fonds: „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“ in Gläubigerausschuss gewählt!
Mitglied der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ in Gläubigerausschuss bei K1 Global gewählt. Liquidator findet bisher wenig Vermögen, Verdacht eines Schneeballsystems! Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz schließen sich dem BSZ e.V. an!
Im Fall K1 fanden am 01.02.2010 auf den British Virgin Islands die Gläubigerversammlungen für K1 Invest und K1 Global auf den British Virgin Islands statt. Rechtsanwalt Sascha Sardisong von der Mitgliedskanzlei der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ Fischer und Partner aus Zürich wurde dabei in den Gläubigerausschuss von K1 Global gewählt. Somit können die Interessen der Gläubiger hier bestmöglich vertreten werden. Von ca. 600 Mio. € Forderungen wurden bisher nur ca. 30 Mio. Schweizer Franken angemeldet.
Der Zürcher Wirtschaftsanwalt Daniel Fischer vertritt bereits im Rahmen der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ mit Mitgliedskanzleien in Berlin, Deutschland, Wien, Österreich, Zürich, Schweiz, sowie Vaduz, Liechtenstein, einen Großteil der Schweizer Geschädigten, insgesamt werden weit mehr als 100 Geschädigte mit einem Volumen zwischen ca. 5.000,- € und mehreren Millionen Euro vertreten, bisher wird ein Volumen von ca. 30 Mio. im Rahmen der Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 vertreten. Auch in Großbritannien, in den Niederlanden, sowie Monaco hat die „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“ mit Kanzleien Kontakt aufgenommen, um die Interessen der Anleger optimal zu vertreten. Auf den British Virgin Islands wird bzw. wurde die „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“ von der auf den Virgin Islands ansässigen, u.a. auf Betrug spezialisierten Anwaltskanzlei Martin Kenney (www.martinkenney.com) betreut, um hier weitere Informationen zu erhalten.
Laut dem Berliner Anlegeranwalt Dr. Walter Späth, MSc, wurden bisher lediglich „ca. 350.000 Dollar in den USA gefunden, und ca. 200.000,- Dollar bei der niederländischen Rabo-Bank. Ob noch mehr Geld von dem Liquidator gefunden werden kann, ist leider unsicher, im schlimmsten Fall werden die Anleger einem weitgehenden Totalverlust ihrer Anlagesumme ins Auge sehen müssen.“ Rechtsanwalt Dr. Daniel Fischer ist auch zuversichtlich, dass Privatvermögen von Kiener ausfindig gemacht werden könne. „Bisher konnte Kiener nicht befragt werden,“ so Fischer, „wir gehen jedoch davon aus, dass demnächst eine Einsicht in die Strafakten möglich sein wird.“
Zudem könnte es laut Fischer sein, dass ein Rückgriff auf schon aus dem Fondsvermögen beglichene Forderungen (sogenanntes Clawback-Verfahren) möglich sei, dies werde gerade intensiv geprüft.
Von der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ wird gerade auch geprüft, ob die vom K1-Fall betroffenen Banken haftbar gemacht werden können, ebenso wie eventuell Helmut Kiener selbst, die Vermittler der Anlage und unter Umständen auch Wirtschaftsprüfer. Auch die Rolle der Depotbanken und Treuhänder wird gerade intensiv von der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ überprüft. Medienberichten der letzten Tage zufolge wird von der Staatsanwaltschaft inzwischen gegen 7 Personen staatsanwaltschaftlich ermittelt.
Da sich der Skandal inzwischen auch massiv nach Liechtenstein auszuweiten scheint, wird die „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“ auch demnächst von der Liechtensteiner Allianzkanzlei über Neuigkeiten aus Liechtenstein berichten, Pressevertreter können sich gerne an den BSZ e.V. wenden, um hier neue Informationen zu erhalten.
Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz haben also gute Argumente, um sich dem BSZ e.V. anzuschließen und somit Zugang zur „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ zu erhalten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Im Fall K1 fanden am 01.02.2010 auf den British Virgin Islands die Gläubigerversammlungen für K1 Invest und K1 Global auf den British Virgin Islands statt. Rechtsanwalt Sascha Sardisong von der Mitgliedskanzlei der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ Fischer und Partner aus Zürich wurde dabei in den Gläubigerausschuss von K1 Global gewählt. Somit können die Interessen der Gläubiger hier bestmöglich vertreten werden. Von ca. 600 Mio. € Forderungen wurden bisher nur ca. 30 Mio. Schweizer Franken angemeldet.
Der Zürcher Wirtschaftsanwalt Daniel Fischer vertritt bereits im Rahmen der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ mit Mitgliedskanzleien in Berlin, Deutschland, Wien, Österreich, Zürich, Schweiz, sowie Vaduz, Liechtenstein, einen Großteil der Schweizer Geschädigten, insgesamt werden weit mehr als 100 Geschädigte mit einem Volumen zwischen ca. 5.000,- € und mehreren Millionen Euro vertreten, bisher wird ein Volumen von ca. 30 Mio. im Rahmen der Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 vertreten. Auch in Großbritannien, in den Niederlanden, sowie Monaco hat die „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“ mit Kanzleien Kontakt aufgenommen, um die Interessen der Anleger optimal zu vertreten. Auf den British Virgin Islands wird bzw. wurde die „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“ von der auf den Virgin Islands ansässigen, u.a. auf Betrug spezialisierten Anwaltskanzlei Martin Kenney (www.martinkenney.com) betreut, um hier weitere Informationen zu erhalten.
Laut dem Berliner Anlegeranwalt Dr. Walter Späth, MSc, wurden bisher lediglich „ca. 350.000 Dollar in den USA gefunden, und ca. 200.000,- Dollar bei der niederländischen Rabo-Bank. Ob noch mehr Geld von dem Liquidator gefunden werden kann, ist leider unsicher, im schlimmsten Fall werden die Anleger einem weitgehenden Totalverlust ihrer Anlagesumme ins Auge sehen müssen.“ Rechtsanwalt Dr. Daniel Fischer ist auch zuversichtlich, dass Privatvermögen von Kiener ausfindig gemacht werden könne. „Bisher konnte Kiener nicht befragt werden,“ so Fischer, „wir gehen jedoch davon aus, dass demnächst eine Einsicht in die Strafakten möglich sein wird.“
Zudem könnte es laut Fischer sein, dass ein Rückgriff auf schon aus dem Fondsvermögen beglichene Forderungen (sogenanntes Clawback-Verfahren) möglich sei, dies werde gerade intensiv geprüft.
Von der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ wird gerade auch geprüft, ob die vom K1-Fall betroffenen Banken haftbar gemacht werden können, ebenso wie eventuell Helmut Kiener selbst, die Vermittler der Anlage und unter Umständen auch Wirtschaftsprüfer. Auch die Rolle der Depotbanken und Treuhänder wird gerade intensiv von der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ überprüft. Medienberichten der letzten Tage zufolge wird von der Staatsanwaltschaft inzwischen gegen 7 Personen staatsanwaltschaftlich ermittelt.
Da sich der Skandal inzwischen auch massiv nach Liechtenstein auszuweiten scheint, wird die „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“ auch demnächst von der Liechtensteiner Allianzkanzlei über Neuigkeiten aus Liechtenstein berichten, Pressevertreter können sich gerne an den BSZ e.V. wenden, um hier neue Informationen zu erhalten.
Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz haben also gute Argumente, um sich dem BSZ e.V. anzuschließen und somit Zugang zur „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ zu erhalten.
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