Dienstag, Februar 23, 2010

BBV Immobilien-Fonds Nr. 11 GmbH & Co. KG – Sanierungslösung als taktisches Manöver?

Für die BBV Immobilien-Fonds Nr. 11 GmbH & Co. KG ist mittlerweile ein Sanierungsvertrag u.a. zwischen der BBV Immobilien-Fonds GmbH und der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG als Konsortialführerin der Gläubigerbanken abgeschlossen worden.

Nach dieser Sanierungslösung wird von der BBV Immobilien-Fonds GmbH aus einem Patronat ein bis zum 31.03.2012 zinsloses Darlehen in Höhe von 6,6 Mio. EURO gewährt. Ab April 2012 ist das Darlehen mit 5% p.a. zu verzinsen, was zu einer zusätzlichen Belastung für die Fondsgesellschaft in Höhe von 327.500 EURO p.a. führt. Nach den Befürchtungen des Beirates sei damit in 2012 die nächste Insolvenz vorprogrammiert.

Warum ausgerechnet das Jahr 2012 für das Auslaufen der Zinsfreiheit gewählt wird, gibt Anlass zu Spekulationen. Die zeitliche Ausrichtung von Sanierungslösungen auf Ende 2011 bzw. 2012 ist oftmals kein Zufall. Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte werden Sanierungskonzepte oftmals auf das Ende des Jahres 2011 oder 2012 ausgerichtet. Oft verbirgt sich dahinter eine Hinhaltetaktik, um den Fonds über das kritische Jahr 2011 hinwegzuretten. Denn: Spätestens dann, wenn der Anleger realisiert, was für ihn unter`m Strich übrigen bleibt, wird er nach Verantwortlichen suchen und möglichen Schadensersatzansprüchen fragen.

Schadensersatzansprüche aus Altverträgen vor dem 01.01.2002 verjähren nach dem neuen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz spätestens zum 01.01.2012. Wir vermuten daher auch beim BBV Immobilien-Fonds Nr. 11 KG entsprechende taktische Überlegungen. Wer bis zum 31.12.2011 Schadensersatzansprüche nicht verjährungshemmend geltend gemacht hat, wird schlussendlich diese Ansprüche nicht mehr durchsetzen können.

Nach Prüfung von der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei Hahn Rechtsanwälte bestehen gute Chancen gegen die beratenden Banken auf Schadensersatz wegen nicht offen gelegter Rückvergütungen (sog. kick-backs). Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs haben Anlageberater offenzulegen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen - Provisionen – für die Vermittlung der Beteiligung erhalten. Für die Vermittlung des Beteiligungskapitals sind beim BBV Immobilienfonds Nr. 11 Vermittlungsgebühren in Höhe von mindestens 15% der Beteiligungssumme gezahlt worden. Sollte der Berater nicht darüber informiert haben, in welcher Höhe die Bank für die Vermittlung der Beteiligung Rückvergütungen erhält, begründet dieses eine Schadensersatzhaftung. Der Anleger ist danach so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Er kann also die Beteiligungssumme zzgl. Agio und entgangenen Gewinn ersetzt verlangen, muss sich allerdings Steuervorteile und erhaltene Ausschüttungen anrechnen lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „BBV Immobilien-Fonds" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

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