Freitag, Februar 19, 2010

Lehman Zertifikate: OLG Frankfurt bestätigt Schadensersatzanspruch eines „Lehman-Geschädigten“

Am Telefon keine ordnungsgemäße Beratung zu Zertifikaten möglich.

Die Chancen von Lehman-Anlegern, die am Telefon beraten wurden, von ihrer Bank Schadenersatz zu bekommen, haben sich weiter verbessert. Das OLG Frankfurt hat vor wenigen Tagen ein Urteil des Frankfurter Landgerichts gegen eine Sparkasse bestätigt. Die Sparkasse hatte dem Anleger im August 2007 am Telefon den Erwerb von „Lehman-Zertifikaten“ im Wert von 7.000€ empfohlen, die heute faktische wertlos sind.

Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt aus Heidelberg: „Das Landgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die Funktionsweise und die Risiken solcher Geschäfte am Telefon nicht transparent darzustellen seien. Außerdem seien keine schriftlichen Produktinformationen zur Verfügung gestellt worden, aus denen sich die Risiken des Wertpapiers ergeben.“ Auch wenn das OLG in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Entscheidung kein Präjudiz für andere Rechtsstreitigkeiten darstellt, wird nach Ansicht von Anwalt Nittel deutlich, dass die Gerichte gerade bei telefonischer Beratung der Anleger sehr genau hinsehen.

Anleger, die am Telefon über Zertifikate und andere Wertpapiere beraten wurden, sollten dringend von einem Fachanwalt prüfen lassen, ob die Beratung korrekt erfolgt ist. Da mögliche Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss der Geschäfte verjähren können, führt längeres Zuwarten möglicher Weise zum Verlust der Ansprüche.

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2010 - 17 U 207/09; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.08.2009 - 2-19 O 287/08.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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