Donnerstag, Februar 25, 2010

Anleger müssen auf möglichen Totalverlust ihrer Kapitalanlage hingewiesen werden.

Ein auf Sicherheit bedachter Anleger muss auf die Möglichkeit eines nahezu vollständigen Kapitalverlustes hingewiesen werden.

Das LG Hechingen (LG Hechingen, Urteil vom 13.11.2009, Az. 1 O 28/09) hatte vorliegend einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger von seiner Hausbank Schadensersatz wegen verlustreicher Geldanlagen aus einem Anlageberatungsvertrag begehrte.

Der Kläger wandte sich im Frühjahr 2007 an seine Hausbank, um 100.000€ zu investieren. Der Kläger hatte hierbei die Prämisse aufgestellt seine Investitionssumme konservativ und übersichtlich und ohne erhöhtes Risiko anzulegen. Die Hausbank empfahl ihm daraufhin sog. Cobold-Anleihen. Der Kläger ist hierbei nicht über die möglichen Risiken aufgeklärt worden, welche bei überschreiten des Referenzwertes eintreten können.

Das LG Hechingen entschied zugunsten des Klägers. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus, dass die Hausbank den ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Anlagebratungsvertrages nicht nachgekommen ist. Das ist insbesondere deswegen der Fall, weil die Anlage nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zugeschnitten war. Die Beklagte hatte verkannt, das Kapital Wert erhaltend anzulegen, so wie es der Kläger beabsichtigte und zu Unrecht den Beklagten in Risikoklasse 5 eingestuft. Eine tatsächliche Grundlage, aufgrund der die Anlageberater ohne weitere Ermittlung von einer erhöhten Risikobereitschaft ausgehen durften, wurde nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere darf ein Anleger nicht per se als risikobereit eingestuft werden, nur weil er in der Vergangenheit bei seinen Anlageentscheidungen risikofreudiger war.

Daneben hat die Bank ihrem Kunden nicht deutlich gemacht, dass die Möglichkeit eines nahezu vollständigen Kapitalverlustes bei Insolvenz auch nur eines der Referenzunternehmen besteht. Der Anleger, besonders wenn er unerfahren ist, muss darüber aufgeklärt werden, dass das eingesetzte Kapital im schlimmsten Fall zu einem wirtschaftlich nahezu wertlosen Anspruch wird.

„Allen Anlegern, die von ihrer Hausbank nicht über Risiken ihrer Geldanlage und insbesondere das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt wurden, ist zu empfehlen, den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einzuholen“ empfiehlt BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel von der Heidelberger Kanzlei Witt & Nittel.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft“ anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Keine Kommentare: