Freitag, Februar 26, 2010

Die Verwendung eines fehlerhaften Anlageprospekts im Rahmen der Beratung

Fondsberatung mit fehlerhaftem Anlageprospekt führt trotz Prospektprüfungsgutachten zum Schadensersatz.

Anlageberater, die einem Kunden zur Beteiligung an einem geschlossenen Fonds raten, müssen den Fondsprospekt auf Plausibilität prüfen. Sie können sich dazu Dritter bedienen, die sie selbst beauftragt haben müssen. Enthält der Prospekt Fehler, die der Prospektprüfer nicht erkannt hat, haftet der Berater dennoch auf Schadenersatz, wenn er gegenüber dem Kunden den Prospektfehler nicht richtig stellt.

Dies Urteilte der BGH in einer unlängst ergangenen Entscheidung (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - BGH XI ZR 264/08).

Die Verwendung eines fehlerhaften Prospekts im Rahmen der Beratung stellt eine Pflichtverletzung des Anlagebraters dar. Der Anlageberater muss alles dafür tun, um den Prospektfehler zu berichtigen. Versäumt es ein Anlageberater, diese Obliegenheiten zu erfüllen, kann der pflichtwidrig beratene Anleger Schadensersatz geltend machen.

Geschädigte Anleger sollten sich von ihrem spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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