Mittwoch, Juni 17, 2009

GREEN ENERGY :Geothermie-Anleihe - Die Hoffnung stirbt zuletzt.

Die Green Energy Beteiligungen GmbH ist die Emittentin der Geothermie-Anleihe in Form einer auf den Inhaber lautenden Inhaberschuldverschreibung. Zweck der Green Energy Beteiligungen GmbH ist laut ihrem Gesellschaftsvertrag "die Beteiligung an anderen Unternehmen, der Erwerb von Beteiligungen sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen". Alleinige Gesellschafterin der Green Energy Beteiligungen GmbH war ursprünglich die Green Energy AG.

Die Auszahlung der Zinsen an die Anleihegläubiger sollte jährlich erfolgen. Doch bereits zum 01.12.2008 konnte die Green Energy Beteiligungen GmbH die vereinbarte Verzinsung an ihre Anleger nicht zahlen.

Für den Fall, dass die Zinsen in einem Jahr nicht gezahlt werden können, sieht der Prospekt mit Stand vom 19.12.2006 die Möglichkeit der Stundung der Zahlung bis zu dem nächsten Termin vor. "Sollten die Zinsansprüche der Anleihegläubiger oder deren Erfüllung bei der Emittentin zu einem Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung führen (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung), ist die Gesellschaft zu einer Auszahlung der Zinsen nicht verpflichtet. Die Zinsansprüche der Anleihegläubiger gelten insoweit als bis zum Ablauf des nächsten Zinstermins gestundet. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die nicht ausgezahlten Zinsen zusammen mit den Zinsen der dann laufenden Zinsperiode zum Ablauf des nächsten Zinstermins zu zahlen. Ein weiterer Zinsaufschub findet nicht statt."

Voraussetzung für die Stundung ist dem Prospekt zufolge also, dass die Zahlung der Zinsen zu einem Insolvenzgrund führen würde. Steht die Green Energy Beteiligungen GmbH vor der Zahlungsunfähigkeit? Was ist mit den eingesammelten Anlegergeldern passiert ist?

Den Betroffenen wurde der Umstand, dass 2008 keine Zinszahlung erfolgt, durch den Geschäftsführer mit Schreiben aus dem November 2008 mit der momentan vorherrschenden Finanzkrise und der Sicherung des Unternehmensbestandes erklärt. Versteckt sich hinter dieser Erklärung etwa der Hinweis auf eine drohende Insolvenz?

Gleichzeitig mit der Mitteilung bezüglich der Stundung teilte der Geschäftsführer der Green Energy Beteiligungen GmbH den Anlegern mit, dass die Green Energy eine Neustrukturierung durchführe und sich in Zukunft neben Geothermie auch mit anderen alternativen Energien befassen werde.

Aber was ist hier mit einer Neustrukturierung gemeint, etwa der Wechsel der Gesellschafter? Schließlich hat die Green Energy AG ihre sämtlichen Gesellschaftsanteile an der Green Energy Beteiligungen GmbH zum 01.12.2008 an die Green Energy Treuhandgesellschaft mbH abgetreten nachdem sie die Green Energy Beteiligungen GmbH bereits im Jahr 2007 mit 1 Euro abgeschrieben hatte.

Nach der Ansicht von Fachleuten ist es schon ziemlich ernüchternd, dass die Green Energy Beteiligungen GmbH bereits zwei Jahre nachdem der Prospekt erschienen ist, nicht in der Lage ist, die Zinsen zu bedienen. Anleger sollten nach dem Aussetzen der Zinszahlung prüfen, ob eine Fortführung des Investments noch sinnvoll ist.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Green Energy Geotherm" anschließen und sich durch die BSZ e.V. Vertrauensanwälte über die Ausstiegsmöglichkeiten gerne beraten lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

LHI Medienfonds - Anleger müssen um Steuervorteile bangen

Schlechte Nachrichten gibt es derzeit für Tausende von Anlegern, die sich an verschiedenen Medienfonds, so auch an den LHI-Medienfonds beteiligt haben. Das bayerische Finanzministerium beabsichtigt, diesen die steuerlichen Vorteile rückwirkend zu entziehen. Für viele Anleger, die gerade im Jahr der Zeichnung eine Einkommensspitze hatten, könnte dies erhebliche finanzielle Folgen haben.

Nach einem Bericht des Handelsblatt vom 08.04.2009 sind neben der LHI auch die Fonds der Hannover Leasing (HL) und der KGAL betroffen. Diese haben die Anleger bereits über die drohenden Konsequenzen informiert.

Nach Ansicht der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt es jedoch Hoffnung für die Anleger: So kommt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) wie gerufen. Der BGH hat in dieser Entscheidung nämlich festgestellt, dass ein Anlageberater den Anleger darüber aufklären muss, dass er eine Provision erhält. Dies ist in aller Regel aber nicht geschehen. Der BGH leitet hieraus einen Anspruch der getäuschten Anleger auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung ab.

Fazit: Gerade jetzt, wo die drohenden Steuernachzahlungen auf die ursprünglichen Renditeversprechungen drücken, sollten sich Anleger, die von dieser Entwicklung betroffen sind, professionellen Rat einholen und prüfen lassen, ob auch ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Damit könnte sich der finanzielle Verlust kompensieren lassen.


Für betroffene Medienfonds-Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft "LHI-Medienfonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Juni 16, 2009

Forum Fonds Initiator zum Schadensersatz verurteilt

Die Beklagte Forum Immobilien+ Finanzanlagen GmbH wurde vom LG Augsburg zur Rückabwicklung einer Beteiligung an einem von ihr selbst konzipierten Immobilienfond "Forum Fonds II GbR" verurteilt (LG Augsburg Az. 2 O 3761/08, nicht rechtskräftig).

Das Landgericht Augsburg stellt in den Urteilsgründen in bemerkenswerter Klarheit die Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Prospekts fest, in dem folgender fehlerhafter Risikohinweis enthalten war: "Die Anleger haften nur in Höhe ihres Anteils." Dieser Risikohinweis trifft gemäß der Urteilsbegründung für die betroffene Forum Fonds II GbR nicht zu, da bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Haftung der Gesellschafter gerade nicht auf deren Anteil beschränkt ist, sondern deutlich weitergehend ausgestaltet ist. Das Prospekt ist damit unrichtig, der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Bögelein & Dr. Axmann vertretene Kläger war berechtigt, die Beteiligung zu kündigen und Schadensersatz in Höhe des Gesellschaftsanteiles nebst einer angemessenen Alternativanlageverzinsung zu fordern.

"Auf die ebenfalls bemerkenswerte Aussage des Anlagevermittlers kam es vorliegend gar nicht mehr an, da bereits der Prospekt als fehlerhaft festgestellt wurde. Das Urteil ist aber gerade deswegen grundsätzlich auf alle Anleger des Fonds anwendbar", so Rechtsanwalt Bögelein, der den Anleger erfolgreich vertreten hatte. Weitere Verfahren sind bereits anhängig.

Für betroffene Anleger der Forum Fonds gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft "Forum Fonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juni 15, 2009

GREEN ENERGY Geotherm Power Fonds - Vertragsstrafen für Kommanditisten?

Mit den Ladungen zu der Gesellschafterversammlung am 19.06.2009 wurde an die Kommanditisten der Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG vor ein paar Tagen der aktuelle Entwurf des Vertrages zwischen der Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG und der Green Energy AG über Assets, Intellectual Capital und Know-How übersandt.

Über die Schließung dieses Nutzungsvertrages sollen die Anleger auf der anstehenden Gesellschafterversammlung abstimmen und die Geschäftsführung zum Vertragsschluss ermächtigen. Kommt der Vertrag zustande, so verpflichtet sich die Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG dazu, der Green Energy AG die Assets, Intellectual Capital und Know-How, welche sie nach eigenen Angaben bei der Entwicklung von Geothermie-Kraftwerken erarbeitet und entwickelt haben will, zur Verfügung zu stellen. Damit soll ermöglicht werden, dass nunmehr die Green Energy AG das Projekt realisiert. Allerdings ist laut der Präambel des Vertragsentwurfes die Übertragung von Bergrechten, Aufsuchungserlaubnissen und sonstigen behördlichen Genehmigungen nicht Gegenstand dieses Vertrages.

Mit Abschluss des Vertrages verpflichten sich die Kommanditisten, "alle juristischen Maßnahmen aus jedem erdenklichen Grund bis zum Ende der Laufzeit dieses Vertrages zu unterlassen." Der aktuelle Vertragsentwurf enthält nunmehr aber zusätzlich eine Vertragsstrafenregelung, wonach der Anleger einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro für den Fall, dass er dieser Verpflichtung zuwider handelt, zu zahlen hat.

Es stellt sich die Frage, warum die Vertragspartner unter Androhung von Vertragsstrafen den Kommanditisten einen derartigen "Persilschein" abringen wollen.

Zudem soll eine Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber unbeteiligten Dritten Vertragsgegenstand werden. In diesem Zusammenhang sollen sich die vertragsschließenden Parteien hierfür der Zahlung einer weiteren Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro unterwerfen, falls sie gegen das vereinbarte Stillschweigen verstoßen. Wenn dieser Passus auch Wirkungen für die einzelnen Kommanditisten entfalten soll, so dürfte es sich hierbei nach der Auffassung von Fachleuten um einen Vertrag zu Lasten Dritter handeln, dessen Wirksamkeit fraglich ist.

Zweifelhaft ist, ob die Schließung dieses Nutzungsvertrages allein schon auf Grund der vorstehend angeführten Punkte für die Kommanditisten ein attraktiver Lösungsvorschlag zur Rettung ihres Investments sein kann.

Noch ist es nicht zu spät, das Zustandekommen des Vertrages in der geplanten Fassung zu verhindern. Erforderlich ist aber, dass die Anleger ihre Rechte als Gesellschafter auf der Versammlung selbst oder durch einen Rechtsbeistand wahrnehmen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Green Energy Geotherm" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sonntag, Juni 14, 2009

Lehman-Brothers-Zertifikate: "Deutsche Streitgenossenschaft" über den BSZ e.V.

BSZ e.V. bietet Geschädigten günstige streitgenössische Klagen, sog. "Sammelklagen" an. Erstes Urteil der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vor dem LG Potsdam auf den 24.06.2009 vertagt!

Geschädigten Lehman-Brothers-Anlegern wurden in den letzten Wochen diverse Vergleichsangebote verschiedener Banken wie Haspa, Frankfurter Sparkasse oder auch der Citibank angeboten. Dies ist nach Ansicht des BSZ e.V. zwar durchaus zu begrüßen, allerdings leider für die große Masse der Lehman-Brothers-Geschädigten noch nicht ausreichend. Bei der Citibank z.B. hat man sich dazu entschlossen, ca. 25 % der geschädigten Lehman-Anleger ein Vergleichsangebot zu unterbreiten, wonach die durchschnittliche Entschädigungsquote bei ca. 50 % liegen soll, wofür von der Citibank ein Entschädigungskatalog erarbeitet wurde.

"Auch wenn dies ein Schritt in die richtige Richtung ist und es durchaus zeigt, dass die Banken nunmehr auch langsam erkennen, dass sie eine Verantwortung an der Pleite trifft, bedeutet es aber auch, dass ca. 75 % der Anleger bei der Citibank nicht mit einem Entschädigungs-Angebot rechnen können. Es ist allerdings zu vermuten, dass viele Anleger, die gute Chancen haben, trotzdem vor einer Klage zurück schrecken werden, weil sie das Prozesskostenrisiko scheuen," so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth.

Um den Anlegern, die nicht durch ihre Bank entschädigt werden, ein kostengünstiges Vorgehen zu ermöglichen, bietet der BSZ e.V., neben individuellen Einzelklagen, seit Neuestem auch sehr kostengünstige streitgenössische Klagen, sog. "Sammelklagen", an. Der Vorteil gegenüber einer Einzelklage: Erhebliche Kostenersparnis gegenüber einer Einzelklage (die genaue Kostenersparnis werden wir demnächst noch einmal anhand eines Beispiels erläutern).

Für die Durchführung der streitgenössischen Klagen konnte vom BSZ e.V. die Hamburger Kanzlei Ansay gewonnen werden. Rechtsanwalt Felix Ansay hat am 05.06.2009 beim Landgericht Hamburg die bundesweit erste "Lehman-Sammelklage" gegen die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank eingereicht. Das innovative Konzept dabei: Fünf seiner Lehman-geschädigten Mandanten hatten ihm zuvor ihre Forderungen abgetreten, die er nun als alleiniger Kläger einklagt. Mit Spannung erwartet der BSZ e.V. auch die mündliche Verhandlung einer "Lehman-Sammelklage", durchgeführt von Rechtsanwalt Ansay gegen die Hamburger Sparkasse am 25.06.2009 vor dem Landgericht Hamburg.

Auch in dem Verfahren, das von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Rohde & Dr. Späth in Potsdam gegen die Postbank geführt wird, bleibt es spannend. Das Urteil sollte zwar bereits am 10.06.2009 verkündet werden, die Urteilsverkündung wurde nun aber kurzfristig auf den 24.06.2009 verschoben, der BSZ e.V. wird darüber berichten. Nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth dürfte der dortige Anleger durchaus "vernünftige" Chancen auf Schadensersatz haben, "auf einen Vergleich werden wir uns nicht einlassen," so Rechtsanwalt Dr. Späth.


Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft "Lehman Brothers" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Juni 13, 2009

Neue Hiobsbotschaft für WBG-Leipzig-West-Anleger: Insolvenzverwalter fordert Anlegergelder zurück!

Anleger, die vor der Insolvenz von der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG ausbezahlt wurden, sollen Zahlungen zurück erstatten. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, dazu: "Anleger können und sollten sich aktiv gegen die Forderungen des Insolvenzverwalters wehren."

Schlechte Nachrichten für Anleger der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG, die vor der Insolvenz noch ausbezahlt wurden: Der Insolvenzverwalter fordert aktuell in Anschreiben diese Anleger auf, die von der WBG Leipzig-West AG vor der Insolvenz bezahlten Beträge zurück zu zahlen, und zwar in den dem BSZ e.V. vorliegenden Schreiben bis einschließlich 30.06.2009. In den aktuellen Schreiben beruft sich der Insolvenzverwalter Dr. Lucas Flöther darauf, dass diese Zahlungen der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. I InsO unterliegen würden, wonach eine Rechtshandlung anfechtbar sei, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Zur Erinnerung: Die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG musste am 19.06.2006 Insolvenz anmelden, ca. 27.000 Anleger wurden geschädigt, der größte Teil musste einen Totalverlust verschmerzen. Vor der Insolvenz wurden allerdings noch etliche Anleger, auf erheblichen anwaltlichen Druck hin, zum Teil oder vollständig ausbezahlt. Auch den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten ist es dabei immerhin noch für ca. 200 Anleger gelungen, eine vollständige Auszahlung der angelegten Gelder zu erreichen.

Nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte ist es dabei sehr zweifelhaft, ob der Insolvenzverwalter die ausbezahlten Anlegergelder rechtswirksam zurück fordern kann: "Ob den ausbezahlten Anlegern wirklich vorgeworfen werden kann, den -behaupteten- Vorsatz der WBG Leipzig-West AG, die Gläubiger zu benachteiligen, gekannt zu haben, halte ich für höchst zweifelhaft, denn die WBG hat bis zuletzt beteuert, die Zahlungsprobleme wieder in den Griff zu bekommen. Auch sollte geprüft werden, ob ausbezahlten Anlegern nicht die Möglichkeit Anleger ein Tätigwerden in Betracht ziehen zusteht, mit Schadensersatzansprüchen gegen die WBG Leipzig-West AG aufzurechnen," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.

Betroffene WBG-Anleger, die vor der Insolvenz ausbezahlt wurden, haben also mehrere gute Gründe, sich der Interessengemeinschaft WBG Leipzig-West AG im BSZ e.V. anzuschließen. "Wir haben glücklicherweise durch massiven Druck noch vor der Insolvenz für eine große Anzahl von Anlegern die vollständige Auszahlung erreicht, wir werden nun auch alles versuchen, zu erreichen, dass diese ausbezahlten Anleger die ausbezahlten Beträge nicht an den Insolvenzverwalter zurück bezahlen müssen," so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Neuigkeiten auch für sonstige Anleger der WBG Leipzig-West AG, die ihr Geld nicht zurück erhalten haben: Eine Haftung der Wirtschaftsprüfer wird immer wahrscheinlicher: In einem dem BSZ e.V. vorliegenden Gutachten der Wirtschaftsprüferkammer wird ausgeführt, dass die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke für die Jahre 2002 und 2003 nicht hätten erteilt werden dürfen. Der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar ist es im Herbst letzten Jahres auch als erster Kanzlei in Deutschland in einem von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar geführten Verfahren gelungen, vor dem Landgericht Leipzig in einem Urteil Schadensersatz gegen einen der beteiligten Wirtschaftsprüfer zu erstreiten (noch nicht rechtskräftig), die Berufung läuft gerade. Aufgrund der jedoch nicht geklärten Vollstreckungsrisiken sollten insbesondere rechtsschutzversicherte Geschädigte WBG-Anleger ein Tätig werden in Betracht ziehen.

Für Geschädigte Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG" anzuschließen.

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Saxonia Sparkasse Inc./Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil. Inc.: Betrugsindizien verstärken sich!

Anleger müssen handeln! BSZ e.V. rät zum Strafantrag! War der Börsengang der Dubai Oil Industries Inc. nur vorgetäuscht? Erste geschädigte Anleger der Real Estate & Oil melden sich!

Nach Erkenntnissen des BSZ e.V. war Saxonia Sparkasse in Genf bei Büroservice untergebracht! Nach Erkenntnissen des BSZ e.V. dieselben Hintermänner bei allen Firmen!

Gegenwärtig melden sich verstärkt Betroffene, die davon berichten, von einer Saxonia Sparkasse Inc. mit angeblichem Sitz in der Rue du Rhone 14 in Genf, Schweiz, dazu überredet worden zu sein, vorbörsliche Aktien einer Dubai Oil Industries Inc. mit angeblichem Sitz in Oregon zu zeichnen und mit verlockenden Gewinnen bei einem angeblich im April 2009 stattfindenden Börsengang geködert worden zu sein. Zahlreiche Anleger haben daraufhin das Geld auf ein Bankkonto in den USA überwiesen.

Später dann erfolgte von der Saxonia Sparkasse Inc. eine schriftliche Benachrichtigung, dass der Börsengang verschoben werden sollte und die Anleger ihr Geld zurück erhalten würden, falls der Börsengang nicht bis einschließlich Ende Juli 2009 erfolgen würde. Anleger berichten davon, dass die Saxonia Sparkasse Inc. seitdem nicht mehr erreichbar ist.

Inzwischen vom BSZ e.V. eingeleitete Recherchen ergaben, dass es sich bei der Adresse Rue du Rhone 14 in Genf offensichtlich um eine Büroservice-Adresse handelt, die vom Regus-Büroservice vermietet wird, von der Saxonia Sparkasse Inc. fehlt indes jede Spur.

"Zahlreiche Indizien deuten indes darauf hin, dass es sich lediglich um ein groß angelegtes Betrugssystem handelte, wofür auch spricht, dass es sich bei der Saxonia Sparkasse Inc. laut Auskunft der schweizerischen Finanzaufsicht FINMA um ein sog. "unbewilligtes Institut" handelte, auch die Namensgebung ist sehr ungewöhnlich," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte. "Wir raten aus diesem Grunde auch ausdrücklich zum Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft München I, bei der inzwischen einige Strafanträge gestellt wurden, die Staatsanwaltschaft muss sehen, dass der Kreis der Geschädigten sehr groß ist."

Schlimmer noch: Inzwischen haben sich beim BSZ e.V. auch erste Betroffene einer "Real Estate & Oil. Inc." gemeldet, die davon berichten, dass diese Firma Anleihen heraus gegeben habe, der Kurs der Anleihen jedoch komplett eingestürzt sein soll, die Vorwürfe werden vom BSZ e.V. gerade überprüft. Wie vom BSZ e.V. inzwischen in Erfahrung zu bringen war, sind die "Dubai Oil Industries Inc." sowie die "Real Estate & Oil Inc." unter derselben Adresse in Oregon in den USA geschäftsansässig, auch bei den vom BSZ e.V. in Erfahrung gebrachten Telefonnummern beider Unternehmen handelt es sich um dieselben.
"Es ist daher zu vermuten, dass hinter beiden oder allen drei Unternehmen dieselben Hintermänner stehen," so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Der BSZ e.V. hat in der Angelegenheit Saxonia Sparkasse Inc./Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil Inc. inzwischen umfangreiche Recherchen eingeleitet, erste sehr wertvolle Erkenntnisse konnten dabei gewonnen werden. Auch Rechtsschutzversicherungen geben in der Angelegenheit teilweise Kostenschutz, die erste Kostenschutzzusage einer Rechtsschutzversicherung liegt vor.

Betroffene deutsche, österreichische und schweizer Anleger der drei Unternehmen Saxonia Sparkasse Inc./Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Dubai Oil Industries Inc./Saxonia Sparkasse Inc."
anschließen. Die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus diesen 3 Ländern betreut.

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Freitag, Juni 12, 2009

GREEN ENERGY GEOTHERM OPPORTUNITY FONDS: Chance oder Fehlinvestition?

Kurz nachdem der Green Energy Geotherm Power Fonds der Green Energy AG im April 2007 geschlossen wurde, legte die Green Energy AG im Juni 2007 den Green Energy Geotherm Opportunity Fonds auf.

Laut Prospekt investiert der Green Energy Geotherm Opportunity Fonds in die Konzeption, Projektierung und schlüsselfertige Errichtung eines Geothermie-Kraftwerks in Deutschland. Nach der Errichtung des Geothermie-Kraftwerks soll dieses an einen Betreiber, z. B. einen Energieversorger, veräußert werden. Interessierte Anleger konnten bzw. können sich mit einer Mindesteinlage in Höhe von 15.000,00 Euro beteiligen.

Nach Ansicht von Fachleuten ist es bereits um den ersten Fonds der Green Energy AG schlecht bestellt. Ereilt den Green Energy Geotherm Opportunity Fonds nun etwa dasselbe Schicksal?

Die für den Mai 2009 angesetzte außerordentliche Gesellschafterversammlung wurde durch den Geschäftsführer der Green Energy Geotherm Opportunity Fonds GmbH & Co. KG Herrn Frank Wohlfahrt, der diese Funktion seit Januar 2009 innehat, kurz vorher abgesagt. In seinem Schreiben an die Kommanditisten erklärte er, dass zu dem anberaumten Versammlungstermin noch keine abschließende Bilanz für das Jahr 2008 erstellt sei. Im Mai 2009 sieht der neue Geschäftsführer seinem Schreiben zufolge seine Aufgabe noch immer darin, sich einen Überblick über die bestehenden Verhältnisse der Fondsgesellschaft zu verschaffen. Da kommt natürlich die Frage auf, womit sich Herr Wohlfahrt in den vorangegangenen Monaten seiner Geschäftsführertätigkeit beschäftigt hat.

In diesem Zusammenhang sollte man sich vergegenwärtigen, dass Herr Wohlfahrt zugleich der Geschäftsführer der Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG und der Green Energy Treuhandgesellschaft mbH ist. Sind da Interessenkonflikte nicht schon vorprogrammiert? Aus Sicht der BSZ® e.V. Vertrauensanwälte erscheint es schon fragwürdig, wie man als Geschäftsführer der Fondsgesellschaft und zugleich als Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft die verschiedenen Interessen, nämlich die der Fondsgesellschaft und die der Anleger, wahrnehmen kann.

Ob die bei dem Green Energy Geotherm Power Fonds nach Ansicht der Fachleute bestehenden Probleme auf den Green Energy Geotherm Opportunity Fonds Auswirkungen haben und wie es mit der Fondsgesellschaft weitergeht, wird sich wohl auf der Gesellschafterversammlung herausstellen. Der Geschäftsführer beabsichtigt laut seinem Schreiben an die Kommanditisten aus dem Mai 2009 Konzepte für die weitere Vorgehensweise im Fonds zu entwickeln.

Es kann den Anlegern des Green Energy Geotherm Opportunity Fonds nur geraten werden, an der zukünftig stattfindenden Gesellschafterversammlung selbst teilzunehmen oder sich durch einen Rechtsbeistand vertreten zu lassen.

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Donnerstag, Juni 11, 2009

GREEN ENERGY: „Schlimmer geht’s nimmer?“

Das wird sich vielleicht schon der eine oder andere Anleger des Green Energy Geotherm Power Fonds denken. Doch mit Blick auf die bevorstehende Gesellschafterversammlung der Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG am 19.06.2009 sollte man sich vergegenwärtigen: Schlimmer geht’s immer! Nur, das sagt einem niemand.

Am 04.06.2009 veröffentlichte die Green Energy AG den Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 2007 im Bundesanzeiger. Die Bilanz bringt erschreckende Zahlen ans Licht.

Danach belaufen sich der Kassenbestand und etwaige Bankguthaben zum 31.12.2007 auf einen Betrag in Höhe von 841,98 €. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag wird mit 115.952,40 € angegeben. Verbindlichkeiten bestehen in Höhe von 729.184,22 €. Da grenzt es nach Ansicht von Fachleuten schon fast an ein Wunder, dass die Green Energy AG im Jahr 2009 überhaupt noch besteht und nun beabsichtigt, das Geothermie-Projekt ihrer Tochtergesellschaft, der Green Energy Power Fonds GmbH & Co. KG, zu übernehmen.

Mit welchen Gewinnen die Green Energy AG das Nutzungshonorar, zu dessen Zahlung sie sich mit Abschluss des Vertrages über Assets, Intellectual Capital und Know-How gegenüber der Green Energy Power Fonds GmbH & Co. KG verpflichten würde, zahlen und woher sie das Geld für die Errichtung des Kraftwerkes nehmen will, ist nach den jüngsten veröffentlichten Zahlen sehr fraglich.

Den Anleger bleibt nur zu raten, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen oder sich dort von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen, schließlich wird auch über den Verbleib ihrer Gelder entschieden.

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Mittwoch, Juni 10, 2009

QUO VADIS GREEN ENERGY - Auf Messers Schneide -

Mit dem Green Energy Geotherm Power Fonds legte die Green Energy AG im Jahre 2005 ihren ersten Geothermie-Fonds auf, der im April 2007 - aus Sicht der Green Energy erfolgreich - geschlossen wurde.

Ziel war es, ein Geothermie-Kraftwerk zu errichten und dieses im Jahre 2008 zu betreiben. Bis heute wurde in Deutschland durch die Green Energy Gruppe kein Kraftwerk errichtet. Noch nicht einmal der konkrete Standort wurde festgelegt. Nachdem die Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG nun drei Jahre lang mehr oder weniger erfolgreich versucht hat, das Vorhaben zu realisieren, steht sie noch immer ganz am Anfang.

Am 19.06.2009 findet die ordentliche Gesellschafterversammlung der Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG in Hannover statt. Auf dieser soll über das weitere Schicksal der Fondsgesellschaft entschieden werden.

Laut dem Bericht des Beirats vom Juni 2009 befinden sich die liquiden Mittel des Fonds nicht auf Konten der Fondsgesellschaft. Zur sich damit stellenden Frage, ob dies eine Zahlungsunfähigkeit des Fonds bedeutet, wird sich die Geschäftsführung erklären müssen. Die Liquidation des Fonds oder der Verkauf der Assets an die Green Energy AG stehen damit auf der Tagesordnung. Hierüber müssen die Anleger auf der Gesellschafterversammlung abstimmen.

Bei Liquidation der Fondsgesellschaft ist allerdings fraglich, ob überhaupt noch Geld vorhanden ist, welches im Wege der Liquidation verteilt werden kann. Bei Verkauf an die Green Energy AG ist offen, ob die Käuferin finanziell in der Lage wäre, das Geothermie-Projekt zu realisieren. Damit werden die Anleger auf der Gesellschafterversammlung über das Schicksal ihrer Beteiligung entscheiden müssen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Meinl European Land soll Jersey-Recht verletzt haben!

Neuigkeiten im Fall Meinl European Land: Bei den im Jahr 2006 ausgegebenen Anleihen mit ursprünglichem Volumen von 600 Mio. € könnte eine Klagewelle ausbrechen.

Diversen Medienberichten der letzten Tage zufolge (so z.B. österreichischer Kurier vom 05.06.2009) wirft der Treuhänder der Schuldverschreibungen, die Citicorp, der Gesellschaft vor, beim verheimlichten Zertifikate-Rückkauf im Jahr 2007 Jersey-Recht verletzt zu haben.

Nach der jetzigen Feststellung in dem Citigroup-Gutachten könnten Anleihezeichner, so der Kurier vom 05.06.2009, wegen Verletzung der Anleihebedingungen Rückzahlung verlangen. Aus dem MEL-Umfeld hieß es dagegen bisher immer, dass die Rückkäufe im Einklang mit Jersey-Recht erfolgt seien. Die im Jahr 2006/2007 aufgelegte Anleihe war vor allem von institutionellen Anlegern aus der Finanzbranche gezeichnet worden. Die Aussagen der Citigroup könnten den Anleihezeichnern das Recht geben, ihre noch offenen Beträge sofort fällig zu stellen.

Keine großen Auswirkungen dürfte die Verletzung des Jersey-Rechts für die Käufer von Meinl-Zertifikaten haben, die ebenfalls durch den Erwerb der Zertifikate erhebliche Verluste hinnehmen mussten. Teilweise wurde von den Vermittlern der Anlage den jeweiligen Anlegern, teilweise auch sehr sicherheitsorientierten Anlegern, die Anlage in den Zertifikaten als besonders sicher dargestellt, und ausgeführt, dass die Anlage durch Immobilien abgesichert sei.

Aus diesem Grunde hat die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Rohde & Späth Rechtsanwälte in den letzten Tagen auch für einen Privatanleger, der in den Jahren 2005 bis 2007 Meinl-Zertifikate in Höhe von ca. 80.000,- € erworben hat, Klage gegen den Vermittler der dortigen Anlage vor dem zuständigen Landgericht Kassel eingereicht. "Wir werfen der Vermittlungsgesellschaft im dortigen Fall vor, den Käufer nicht ausreichend auf die Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb der MEL-Zertifikate hingewiesen zu haben, und somit zum Schadensersatz verpflichtet zu sein" so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte, der das Verfahren betreut.

Anleger die Probleme mit ihrer Beteiligung bei Meinl-European Land u.a. (d.h., mit den Zertifikaten oder den Anleihen) haben, können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Meinl European Land" anschließen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei arbeitet im Fall Meinl mit österreichischen Kooperationspartnern zusammen, um die Rechte Betroffener umfassend zu vertreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juni 08, 2009

KS-Index-Immofonds GdbR / Capitalplan GmbH: Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt Schadensersatzansprüche gegenüber der Capitalplan GmbH

Von der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte wurde jetzt auch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart mit Versäumnisurteil vom 26.03.2009 eine Entscheidung gegen die Capitalplan GmbH erstritten, in welchem einem Anleger der KS-Index-Immofonds GdbR Schadensersatz zugesprochen wurde (noch nicht rechtskräftig). Das OLG kam in der Urteilsbegründung zu der Auffassung, dass die Capitalplan GmbH, welche auch für den Vertrieb der KS-Index-Immofonds Beteiligungen verantwortlich war, für den eingetretenen Schaden haftet. Dem Anleger wurde dementsprechend Schadensersatz in Höhe aller von ihm geleisteten Zahlungen zugesprochen.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von BRÜLLMANN Rechtsanwälte: "Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, wonach die Capitalplan GmbH neben dem Berater haftet, weil dieser einen Prospekt übergeben hat, in welchem die Capitalplan als "Ihr Ansprechpartner" angegeben war. Daraus schloss das Oberlandesgericht Stuttgart, dass allein die äußeren Umstände erkennen lassen, dass die eigentliche Anlagevermittlerin die Capitalplan GmbH ist."

Bereits im Jahr 2005 hat die Fachzeitschrift k-mi den Prospekt zum Anlass genommen, vor den Angebot der KS-Index-Immofonds GdbR zu warnen. In der Ausgabe vom 05.05.1995 (Beilage zu Nr. 18/95) kommt k-mi zu dem Ergebnis, dass "die Prospektierung dilettantisch ist, formelle Kriterien nicht erfüllt werden und der Informationsgehalt Richtung Null tendiert (.) wir (gehen) davon aus, dass diese Immobilienangebot auf jeden Fall haftungsrechtliche Probleme verursachen kann". Das Fazit von k-mi lautete daher folgerichtig: "Vorsicht ist geboten".

Ungeachtet dessen wurden sämtliche Anleger der KS-Index-Immofonds GdbR erneut vom Geschäftsführer des Fonds, Herrn Karl Siegle, mit Schreiben vom 12.05.2009 angeschrieben. Darin werden die Anleger hinsichtlich der Auszahlung ihrer Einlage abermals vertröstet. Es heißt, dass die Liquidation der Gesellschaft in der vorgesehenen Frist nicht gelungen sei. Schuld daran sei, dass Kredite zur Finanzierung der Immobilienverkäufe nicht hätten beschafft werden können; zudem sei auch die kritische Berichterstattung im Internet kontraproduktiv und beschleunige die Liquidation in keiner Weise.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert: "Wieder einmal ein Schreiben, in welchem die Schuld den anderen zugeschoben wird. Unserer Ansicht nach handelt es sich um den weiteren Versuch, Anleger davon abzuhalten, ihre Beteiligung zurück zu fordern und von unbequemen Prozessen abzuhalten. Der Vorschlag von Herrn Siegle, dass er sich bereit erklärt, ein Schuldanerkenntnis gegenüber den Anlegern abzugeben, in der er seine persönliche Haftung bestätigt, halten wir für ungenügend".

Fazit: Verschiedene Urteile bestätigen die guten Erfolgsaussichten von Schadensersatzansprüchen gegen verschiedene Verantwortliche im Fall KS-Index-Immofonds. Betroffenen Anlegern ist daher zu empfehlen, sich von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt Rat einzuholen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft KS Index Immofonds anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juni 04, 2009

Commerzbank AG Hybridanleihe: Sichere Kapitalanlage oder Risiko des Totalverlustes?

Wie in den letzten Tagen bekannt wurde, gibt es Hinweise darauf, dass die Commerzbank nach den VIP Medienfonds 3 und 4 auch bei ihrer Hybrid Anleihe mit der WKN CK 4578 die Regeln der ordnungsgemäßen Anlageberatung nicht immer eingehalten hat.

Danach soll die Commerzbank AG im Jahr 2006 vornehmlich älteren Kunden ihre Commerzbank Hybrid Anleihe (WKN CK 4578) vermittelt haben. Kernpunkt der Beratung soll hierbei die angeblich besondere Sicherheit der Anlage gewesen sein, die sich – wie Betroffene übereinstimmend berichten – nach Aussage der Filialbetreuer aus dem Umstand ergeben würde, dass die Anleihe von der Commerzbank selbst emittiert wurde.

Auf Risiken, die gerade einer solchen Unternehmensanleihe immanent sind, wurde hingegen in der Regel anscheinend nicht hingewiesen. Somit erfolgte kein Hinweis auf den Umstand, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes handelt. Auch wurde demnach nicht erläutert, dass Hybridanleihen nachrangig ausgestaltet sind, d.h., dass Forderungen des Anleihegläubigers im Falle einer Insolvenz des Unternehmens erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger bedient werden, und dass die Höhe der Rendite ebenfalls nicht sicher ist, sondern von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens abhängt. Ferner wurden den Anlegern oftmals nicht erläutert, dass sie im Gegensatz zu einem Aktionär keinerlei Stimmrechte haben. Auch die nur sehr erschwerte Fungibilität der Beteiligung und deren Konsequenz wurden nicht dargelegt.

„Geschädigte Anleger sollten daher zivilrechtliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „In Betracht kommen hier insbesondere Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung. Dies gilt vornehmlich dann, wenn die Anlageberater die Kapitalanlage als sicher und gefahrlos bezeichneten, ohne auf die besonderen Risiken, die dieser Beteiligung eigen sind, hinzuweisen. Ein weiterer Ansatzpunkt sind verschwiegene sog. Kick-backs. Nach der Rechtsprechung müssen Anlagevermittler ihre Kunden über Zahlungen des Emittenten an sie unaufgefordert aufklären. Haben dies die Berater unterlassen, kann auch hieraus ein Schadensersatzanspruch abgeleitet werden.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Hybrid-Anleihen" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Rürup-Rente: BSZ e.V. rät zur Überprüfung der Beteiligungen!

Zweifel am Greifen der steuerlichen Vergünstigungen wachsen. BSZ e.V.-Vertrauensanwälte, u.a. ein Fachanwalt für Steuerrecht, prüfen Verträge für Anleger!

Zigtausende von Anlegern haben in der vergangenen Zeit Verträge zur sog. Rürup-Rente abge-schlossen. Dass dabei der Sonderausgabenabzug, mit dem von vielen Vermittlern geworben wurde, nicht 100%-ig sicher ist, belegt ein aktueller Artikel aus der Zeitschrift „Steuertip“, Ausgabe Nr. 19/2009 vom Mai 2009, der darauf hinweist, dass die Verträge von der Finanzverwaltung genau unter die Lupe genommen werden würden. Danach habe das Bayerische Landesamt für Steuern eine interne Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums an den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft aufgegriffen und den Inhalt in einer eigenen Verfügung wiedergegeben, die „Steuertip“ vorliegen würde.

Danach weist, so „Steuertip“ im Ergebnis, das Bayerische Landesamt für Steuern abschließend darauf hin, dass der Sonderausgabenabzug insgesamt zu verwehren sei, wenn es sich nicht nachweislich um jeweils eigenständig kalkulierte Versicherungsbausteine gehandelt habe.

Da die steuerliche Abzugsfähigkeit ein wesentlicher Baustein aller Rürup-Verträge war und ist und ein wesentliches Verkaufsargument, sollten nach Ansicht des BSZ e.V. Personen, die in die Rürup-Rente investiert haben, unbedingt prüfen, ob die versprochenen steuerlichen Vergünstigungen auch wirklich zum tragen kommen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es unter Umständen möglich, sich von den Verträgen zu lösen.

Der BSZ e.V. hat hierfür, um Anlegern professionelle Unterstützung zukommen zu lassen, eine Zusammenarbeit mit der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth aus Berlin, sowie mit der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Axel Widmaier- Fachanwalt für Steuerrecht- vereinbart, um die Rürup-Rente-Verträge vor allem in steuerlicher Hinsicht zu überprüfen.

Für Betroffene Rürup-Rente-Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interes-sengemeinschaft „Rente" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 0406.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Juni 03, 2009

Global Real Estate AG – Neu Hoffnung für Anleger

Die Global Real Estate AG ist in zwei Fällen verurteilt worden, Anleger zu entschädigen, die sich als atypisch stille Gesellschafter an der GRE Global Real Estate AG beteiligt hatten.

Das Landgericht Rostock ist zu der Überzeugung gelangt, dass dem Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung bei den Vertragsverhandlungen die zur Zeichnung der Beteiligung geführt haben, zusteht. Dieser Schadensersatzanspruch ist gerichtet auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligungen.

Das Landgericht Rostock sah es als erwiesen an, dass den Anlegern kein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt worden ist. Als Rechtsfolge dieser fehlerhaften Anlageberatung wurde den Anlegern der oben skizzierte Schadensersatzanspruch zugesprochen. Die Urteile des Landgerichts Rostock sind noch nicht rechtskräftig geworden.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät allen Anlegern, die sich als atypisch stille Gesellschafter an der Global Real Estate AG beteiligt haben, ihrerseits ebenfalls Rechtsrat bei einem Spezialisten einzuholen, ob auch ihnen möglicherweise Schadensersatzansprüche zustehen und sie sich so von ihrer Beteiligung lösen können.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Global Real Estate AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Juni 02, 2009

Auslandsimmobilien: BSZ e.V. bietet Käufern/Verkäufern Unterstützung an!

Käufer/Verkäufer von Auslandsimmobilien haben zahlreiche Fallstricke zu beachten und benötigen professionelle Hilfe! BSZ e.V.-Anwalt Ticona Cuba als Experte zum Thema Auslandsimmobilien in „Börse am Mittag“ bei N 24!

Zahlreiche deutsche Bundesbürger haben in den letzten Jahren eine Immobilie im Ausland erworben oder tragen sich mit dem Gedanken, eine derartige Auslandsimmobilie zu erwerben.

Dabei rät der BSZ e.V. dringend, im Fall des Erwerbs oder des Verkaufs einer Auslandsimmobilie professionelle Hilfe einzuholen. Sind bereits beim Immobilienkauf im Inland zahlreiche Fallstricke zu beachten, die den Immobilienerwerb trüben können, so gilt dies erst recht für den Erwerb oder die Veräußerung einer Immobilie im Ausland. Auch können sich nach dem Erwerb von Auslandsimmobilien zahlreiche Probleme ergeben, vor allem auch Probleme steuerlicher Art, wie viele Käufer bzw. Anleger berichten.

Dem BSZ e.V. ist es gelungen, für die Betreuung der Interessengemeinschaft „Auslandsimmobilien“ international tätige, renommierte Anwaltskanzleien, wie z.B. die Kanzlei Ticona Cuba mit Sitz in Hamburg und Berlin und Kooperationspartnern in Spanien und Südamerika für eine Zusammenarbeit zu gewinnen. Rechtsanwalt Juan Carlos Ticona Cuba hat die Anwaltszulassung in Hamburg, Deutschland ebenso wie in Madrid, Spanien sowie La Paz, Bolivien und konnte am 02.06.2009 gegen 13.25 Uhr bereits als Experte zum Thema Auslandsimmobilien in der Sendung „Börse am Mittag“ auf N 24 Antworten zu wichtigen Fragen geben, worauf bei Auslandsimmobilien geachtet werden muss.

Im Rahmen der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Auslandsimmobilien“ erhalten die Mitglieder im Rahmen ihrer BSZ e.V.-Mitgliedschaft im Rahmen einer Erstberatung Antworten zu folgenden Fragestellungen:

Kauf einer Auslandsimmobilie, worauf sollte geachtet werden?
Verkauf einer Auslandsimmobilie
Nachlassabwicklung
Steuerliche Behandlung/Probleme bei Auslandsimmobilien
usw.

Für Auslandsimmobilien in folgenden Ländern kann der BSZ e.V. Unterstützung anbieten:

Spanien
Portugal
sämtliche südamerikanischen Länder, also z.B. Argentinien, Brasilien, Bolivien, Chile, Uruguay, Mexiko, usw. (über Kanzlei Ticona Cuba in Verbindung mit Kooperationspartnern in Südamerika)
Türkei (über Kooperationspartner in der Türkei)

Interessenten können sich beim BSZ e.V. der Interessengemeinschaft „Auslandsimmobilien“ anschließen.

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Samstag, Mai 30, 2009

Saxonia Sparkasse Inc./Dubai Oil Industries Inc.: BSZ e.V. warnt vor groß angelegtem Betrug!

War der Börsengang der „Dubai Oil Industries Inc.“ nur fingiert? BSZ e.V. rät zum Strafantrag! Betroffene sollten umgehend handeln! BSZ e.V. leitet internationale Recherchen ein!

In der letzten Zeit melden sich verstärkt Anleger beim BSZ e.V., die davon berichten, von einer „Saxonia Sparkasse Inc.“ mit –angeblichem- Sitz in der Rue du Rhone 14 in Genf, Schweiz, dazu überredet worden zu sein, sich an Vorzugsaktien einer „Dubai Oil Industries Inc.“ mit Sitz in Oregon in den USA, zu beteiligen. Ein „Dr. Hans Reisinger“ von der „Saxonia Sparkasse Inc.“ habe den Betroffenen versprochen, dass der Börsengang der Dubai Oil im April 2009 erfolgen sollte und die Anleger dann verlockende Gewinne erzielen können sollten.
Der Börsengang habe jedoch nicht, wie versprochen, im April 2009 stattgefunden, stattdessen berichten die Betroffenen, die sich beim BSZ e.V. bisher gemeldet haben und zwischen 2.000 und 50.000,- € angelegt haben, teilweise davon, dass ihnen mitgeteilt worden sei, dass der Börsengang verschoben worden ist und ihnen ihr Geld, wenn der Börsengang nicht bis Ende Juni 2009 erfolgt ist, zurück gezahlt werden soll. Die Homepage www.saxonia-sparkasse.com der „Saxonia Sparkasse Inc.“ ist leider nicht sehr aussagekräftig, im Log-In-Bereich, der recht prahlerisch mit „Wealth Management Login“ überschrieben ist, können sich Anleger lediglich mit ihren Zugangsdaten einloggen.

Betroffene berichten leider auch davon, dass die „Saxonia Sparkasse Inc.“ unter der angegebenen Adresse in Genf nicht mehr erreichbar sein soll, bei der Adresse habe es sich lediglich um einen Büroservice gehandelt, das Telefon inzwischen abgestellt.

Hierzu BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth: „Unseren Erkenntnissen zufolge besteht der ganz konkrete Verdacht, dass es sich hierbei um ein groß angelegtes Betrugsmodell handelt und der versprochene Börsengang der Dubai Oil. Industries Inc. lediglich fingiert war. Dafür spricht leider auch, dass es sich, wie wir in Erfahrung bringen konnten, nach Angaben der schweizerischen Finanzaufsicht um ein nicht zugelassenes Institut handelt. Wir raten Geschädigten daher auch ausdrücklich zum Strafantrag gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen.“

Schlimmer noch: Zahlreiche Betroffene dürften noch überhaupt nicht bemerkt haben, dass sie voraussichtlich einem Betrug aufgesessen sind und warten voraussichtlich noch auf den von der Saxonia in Aussicht gestellten Börsengang im Juni 2009. „Auch mit der Namensgebung „Saxonia Sparkasse Inc“ soll Betroffenen wahrscheinlich leider vorgetäuscht werden, dass hinter dem Börsengang mit einer –angeblichen- Sparkasse ein angesehenes Institut stehen soll,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth.

Der BSZ e.V. hat bereits umfangreiche Recherchen in den 3 Ländern Schweiz, Deutschland sowie USA aufgenommen, erste viel versprechende Erkenntnisse konnten dabei gewonnen werden.

Betroffene können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Dubai Oil Industries Inc./Saxonia Sparkasse Inc." anschließen. Die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus diesen 3 Ländern betreut.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Mai 29, 2009

Nach der Insolvenz des Bankhauses Lehman Brothers:

Verschiedene Banken scheinen nunmehr doch bereit, geschädigte Lehman-Anleger zu entschädigen.

Mehr als acht Monate nach der Insolvenz des US-amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers kommt erneut Bewegung in den Fall. Wie gestern bekannt wurde ist nunmehr auch die Citibank bereit, einzelne Lehman-Anleger zu entschädigen.

Wie von verschiedenen Verbraucherverbänden mitgeteilt wurde, bedient sich die Citibank für diese Entschädigung eines sogenannten Punktesystems, anhand dessen die einzelnen Lehman-Anleger erkennen können, ob und in welcher Höhe sie eine Schadenskompensation zu erwarten haben.

Auch andere Banken und Sparkassen zeigen sich in einigen Fällen durchaus vergleichsbereit. "Wir konnten bereits in den vergangenen Monaten für einige unserer Mandanten außergerichtliche Vergleiche mit verschiedenen Banken und Sparkassen aushandeln" führt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich aus.

Allerdings soll auch nicht verschwiegen werden, dass in einigen anderen Fällen lediglich scheinbar standardisierte Ablehnungsschreiben von einzelnen Banken versandt wurden.

"Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat zwischenzeitlich bei diversen Gerichten Klage gegen die beratenden Banken eingereicht" führt Rechtsanwalt Steffen Liebl weiter aus. Andere Klagen seien in Vorbereitung.

Da Ansatzpunkt für den geltend zu machenden Schadensersatzanspruch immer die individuelle Beratung ist, verbietet sich eine generalisierende Betrachtungsweise der so genannten "Lehman-Fälle". Lehman-Geschädigte, die sich falsch beraten fühlen, sollten in jedem Fall eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufsuchen, um das Bestehen von Ansprüchen prüfen zu lassen.

Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.

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Donnerstag, Mai 28, 2009

Hamburger Sparkasse AG narrt Lehman-Anleger

Viele Lehman-Geschädigte haben von der Hamburger Sparkasse AG ein brandgefährliches Angebot zur Vertretung der Forderungen im Insolvenzverfahren erhalten. Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte rät dringend von dem Angebot ab.

Im Einzelnen:
Die Hamburger Sparkasse AG hat viele der von BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte vertretenen Lehman-Geschädigten angeschrieben und die "Unterstützung bei der Geltendmachung Ihrer [der Anleger] Ansprüche" in den Insolvenzverfahren der Lehman-Gesellschaften angekündigt. Für die Annahme des Angebots hat die Sparkasse den Anlegern eine Frist von drei Wochen gesetzt.

Das Angebot ist brandgefährlich. Denn die Anleger sollen mit der Hamburger Sparkasse AG einen "Kauf- und Übertragungsvertrag" abschließen. Und nach Ziffer 1. des Vertrags verkauft und überträgt der Anleger "seine Eigentumsrechte und/ oder seine Herausgabeansprüche einschließlich aller Forderungen und Rechte bezüglich des Zertifikats". Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Kanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: "Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung laufen die Anleger Gefahr, etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Hamburger Sparkasse AG im Zusammenhang mit der Vermittlung der Zertifikate wegzugeben. Deshalb raten wir allen Anlegern dringend davon ab, diesen Vertrag zu unterzeichnen."

Unabhängig davon begrüßt BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte das Bemühen der Sparkasse, die Schäden der Anleger durch die Vertretung in den Insolvenzverfahren zu verringern. Rechtsanwalt Gröpper: "Es sollte aber unbedingt darauf geachtet werden, dass die Anleger die Forderungen aus und im Zusammenhang mit den Zertifikaten behalten. Es gibt für uns keinen nachvollziehbaren Grund für die Übertragung aller Ansprüche."

Schließlich ist das jeweilige Kreditinstitut in vielen Fällen ein möglicher Gegner, an dem sich die Anleger schadlos halten können, wenn sie falsch beraten wurden. Diese Möglichkeit sollten sie nicht grundlos aufgeben, zumal es wahrscheinlich die einzige Chance ist, das Geld oder zumindest einen wesentlichen Teil des Geldes zurückzubekommen. Im Insolvenzverfahren kann jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Dinge allenfalls mit einer sehr geringen Quote gerechnet werden.

Die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Hamburger BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte vertritt seit mehreren Jahren bundesweit ausschließlich die Interessen geschädigter Kapitalanleger. Sie betreut über 200 Lehman-Anleger und vertritt ihre Ansprüche vor allem gegen die Hamburger Sparkasse AG, die Dresdner Bank AG und die Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA. Sie hat bereits Ende letzten Jahres die ersten Klagen gegen die Kreditinstitute eingereicht.

Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.

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Mittwoch, Mai 27, 2009

Steuernachzahlung bei KGAL Fonds Nr. 131

Im Frühjahr dieses Jahres haben die bayerischen Finanzbehörden mitgeteilt, dass sie die anfänglichen Verlustzuweisungen bei einigen Medienfonds, insbesondere der großen Anbieter wie Hannover Leasing, KGAL und LHI weitgehend aberkennen wollen.

Die Finanzverwaltung begründet ihr Vorgehen damit, dass sie die Schuldübernahmen der Banken nun rechtlich anders bewertet. Zahlreiche Medienfondanleger sind auf Grund dieses Vorgehens der Finanzbehörden stark beunruhigt, weil ihnen nun erhebliche Steuernachzahlungen drohen.

Laut Mitteilung vom fondstelegramm wurde die Betriebsprüfung für den KGAL Fonds Nr. 131 nunmehr abgeschlossen. Wie das fondstelegramm weiter mitteilt, sind die Finanzbehörden der Auffassung, dass der Barwert der schuldübernommenen Zahlungen gleich im ersten Jahr zu aktivieren ist. Die Verlustzuweisung für das Startjahr 2001 reduziert sich somit von 100 % auf 13 %. Dies bedeutet auf Fondsebene, dass der Fonds Gewerbesteuern nachzuzahlen hat und auf Anlegerebene, dass auf die einzelnen Anleger Steuernachzahlungen zukommen werden.

Es steht zu erwarten, dass die Fondsgesellschaft gegen die Änderung des Grundlagenbescheides vorgehen wird, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Anleger verschiedener Medienfonds vertritt.

Dem Anleger selbst steht die Möglichkeit offen, überprüfen zu lassen, ob ihm bei Erwerb der jeweiligen Beteiligung die Risiken vom Berater offen gelegt wurden. So hat der Berater beispielsweise auf Verlustrisiken oder auf die erschwerte Handelbarkeit hinzuweisen. Unterblieben entsprechende Risikohinweise, so kann der Anleger grundsätzlich Schadenersatzansprüche geltend machen, die zu einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung führen.

Bei Vorliegen eines Anlageberatungsvertrags kann ein Schadenersatzanspruch auch auf eine unterbliebene Mitteilung sog. kick-back-Zahlungen gestützt werden. Bei Kick-back-Zahlungen handelt es sich um versteckte Provisionen, die nicht selten von Seiten des Fonds an die Berater bzw. an die beratenden Banken bezahlt wurden. Viele Anleger waren der Auffassung, der Berater würde nur das Agio bzw. einen Teil davon erhalten, vielfach waren die Provisionen aber deutlich höher. Der Bundesgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) festgehalten, dass es bei Vorliegen eines Anlageberatungsvertrages grundsätzlich einen Pflichtenverstoß darstellt, wenn der Anleger nicht auf diese versteckten Provisionszahlungen hingewiesen wird.

Ferner hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit darlehensfinanzierten Fondsbeteiligungen eine für Anleger positive Entscheidung erlassen. In seinem Urteil vom 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08, hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass auch bei nur teilweise fremdfinanzierten Beteiligungen der Anleger von der kreditgebenden Bank sein Eigenkapital zurück erhält und keine Darlehensraten mehr begleichen muss, wenn er den Kreditvertrag widerruft. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Anleger keine oder eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung unterzeichnet hat und dass die Fondsbeteiligung und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellen.

Jene Anleger, die bezüglich ihrer Medienfondsbeteiligung unsicher sind, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „KGAL Fonds" anzuschließen.

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Dienstag, Mai 26, 2009

wahl + partner GmbH – BSZ e.V. Vertrauensanwälte erstreiten weitere Urteile vor dem Landgericht Stuttgart

Die Firma wahl + partner sowie deren Geschäftsführer Hartmut Wahl haben in der letzten Zeit alles andere als eine gute Figur abgegeben.

So hat Hartmut Wahl die Anleger, die der Firma wahl + partner GmbH ihr Geld in Form von so genannten Mezzaninen Beteiligungen anvertraut haben, hinsichtlich der auslaufenden Beteiligung immer wieder vertröstet. Keiner werde Geld verlieren, die Auszahlung würde sich lediglich verzögern, so Wahl noch Ende letzten Jahres.

Entweder hat Herr Wahl die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Firma wahl + partner GmbH nicht gekannt, oder völlig unzutreffend eingeschätzt. Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart kommt es darauf jedenfalls nicht an. In mehreren von der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Prozessen vor dem Landgericht Stuttgart wurde Anlegern nunmehr Schadensersatz sowohl gegenüber der Firma wahl + partner GmbH, als auch gegenüber dem Geschäftsführer, Herrn Hartmut Wahl, zugesprochen; die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Das Gericht ist vollumfänglich unserer Argumentation gefolgt, dass die Anleger durch die beschönigenden Aussagen im Prospekt getäuscht worden sind. Die Tatsache allein, dass im Emissionsprospekt das Totalverlustrisiko genannt wird, reicht nicht aus. Schließlich muss dieses Risiko bewertet werden können und das ist nach unserer Auffassung mit dem Prospekt nicht möglich gewesen.“

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Wahl und Partner anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

IMF 2: Veräußerung der Filmrechtebibliothek nur kostendeckend.

Mit Erschrecken werden viele Anleger des IMF 2 die Mitteilung der DCM Service GmbH vom 04.05.2009 zur Kenntnis genommen haben. Darin wird den Anlegern der IMF Internationale Medien und Film GmbH & Co. 2. Produktions KG (IMF 2) mitgeteilt, dass die Veräußerung der Filmrechtebibliothek einen Betrag in Höhe von US-$ 1 Mio einbrachte.

Der Kaufpreis wird laut Mitteilung für Rechtsberatungskosten sowie zur Deckung der vollständigen Kosten bis zur Liquidation der Fondsgesellschaft verwandt. Für den Anleger bedeutet dies, dass eine weitere Ausschüttung bzw. eine Kapitalrückzahlung voraussichtlich nicht mehr möglich sein wird.

Geplant war ursprünglich, den IMF 2 schon im Jahre 2006 zu liquidieren. Damals ging man auch noch davon aus, für die Filmrechtebibliothek einen weit höheren Ertrag erzielen zu können, der auch anteilig die Gesellschafter fließen sollte.

Die Anleger des IMF 2 müssen daher eine weitere Enttäuschung verkraften, da sich die Kapitalanlage keineswegs so entwickelte, wie mancher Berater seinem Kunden Glauben machen wollte.

Falls Anleger des IMF 2 von ihrem nicht über die bestehenden Risiken, wie beispielsweise das hohe Verlustrisiko aufgeklärt wurden, so bestehen grundsätzlich Schadenersatzansprüche gegen den Berater bzw. gegen das Unternehmen für das der Berater tätig war, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung dieser Schadenersatzansprüche wird der Anleger so gestellt, als hätte er die Anlage nicht erworben, d.h. er bekommt sein Eigenkapital zzgl. eines entgangenen Gewinns erstattet, muss aber im Gegenzug seine Beteiligung übertragen.

Weiterer Ansatzpunkt eines Anlegers kann der eventuell unterbliebene Hinweis einiger Berater auf sogenannte „kick-backs“ sein. Unter „kick-backs“ versteht man versteckte Provisionszahlungen von Seiten des Fonds an die Berater bzw. Beratungsgesellschaften. Häufig haben nämlich die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften Provisionen vereinnahmt, die höher als das Agio waren. Hingewiesen wurde hierauf in vielen Fällen nicht.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Beschluss vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 570/08) festgehalten, dass es eine Pflichtverletzung eines Anlageberatungsvertrages darstellt, wenn der Anlageberater diese „kick-backs“ verschweigt.

Anleger, die auf Grund eines Beratungsvertrages ein Kapitalanlage - wie auch den IMF 2 – erworben haben, sollten daher von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „IMF-Medienfonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Mai 22, 2009

Badenia Schrottimmobilien: Vernehmung des Ehemaligen Badenia-Vorstands vor dem OLG Karlsruhe

Vor wenigen Tagen fand vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Zeugenvernehmung des ehemaligen Kreditvorstandes der Badenia Bausparkasse, Elmar A., statt.

Gegen die Badenia Bausparkasse wurden in der Vergangenheit zahlreiche Klagen von Anlegern eingereicht, die der Badenia bei der Finanzierung von Immobilien Aufklärungspflichtverletzungen vorwarfen. Hintergrund war, dass die den Anlegern von der Vermittlerfirma Heinen & Biege versprochenen Mietpoolausschüttungen nicht erwirtschaftet wurden. Dies hatte seinen Grund in einer fehlerhaften und überhöhten Kalkulation der Ausschüttungen, welche nach Angaben der Vermittlerfirma an die Anleger gezahlt werden sollten.

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde zunächst die Kenntnis der Badenia von der fehlerhaften Ausschüttungskalkulation vermutet.

Die Badenia versuchte nunmehr durch die Aussage des Zeugen Agostini zu beweisen, dass sie von den überzogenen Versprechungen der Vermittlerfirma nichts wusste.

Gegenstand der Verhandlung vom 19.05.2009 waren die Kenntnisse des Herrn Agostini zu dem Objekt Oschersleben. Im Rahmen der Vernehmung gab er an, dass die Idee des Mietpools von ihm stammt. Hierbei hat er nach seiner Aussage „billigend in Kauf genommen, dass aufgrund von verschiedenen Umständen an die einzelnen Teilnehmer geringere Auszahlungen erfolgen“. Auch die Tatsache, dass bereits Jahre zuvor die Badenia anderen Mietpools Darlehen gewähren musste, damit diese die Bewirtschaftungskosten der Gebäude bezahlen können, habe ihn nicht beunruhigt. Seiner Ansicht nach falle eine Belastung der Anleger wegen der Mietpooldarlehen in Höhe von bis zu DM 10.000,00 nicht ins Gewicht.

Nach der Aussage des Zeugen Agostini waren die Angaben der Vermittlerfirma Heinen & Biege auch immer wieder Diskussionspunkt bei der Badenia. Bei bestehenden Objekten wollten die Verkäufer und die Vermittlerfirma Heinen & Biege künftige Mieterhöhungen in die Ausschüttungskalkulation einbeziehen, um den Anlegern so eine höhere Rendite vorzugaukeln.

Der Zeuge Agostini bestätigte auch die bislang aus den Verfahren erlangten Erkenntnisse, dass die Badenia erheblichen Einfluss auf den Vertrieb der Immobilien genommen hatte. So wurde die Allwo, die Verkäuferin eines Großteils der durch die Badenia finanzierten Immobilien war, eigens von dieser gegründet, um Teile des Wohnungsbestandes der Neuen Heimat zu übernehmen und abzuverkaufen. Anfänglich war sogar angedacht gewesen, dass der Vertrieb der Immobilien durch die Badenia selbst erfolgen sollte. Hiervon hatte man jedoch Abstand genommen und dies der Vermittlerfirma Heinen & Biege überlassen.

Es kann durchaus davon gesprochen werden, dass sich die Badenia offensichtlich durch den Vertrieb der Immobilien ein neues wirtschaftliches Betätigungsfeld eröffnen wollte und hierfür die Firma Heinen & Biege eingesetzte. Jedenfalls geht der Einfluss der Badenia Bausparkasse in diesen Fällen weit über die bloße Finanzierung der Erwerber der Wohnungen hinaus.

Autor dieses Beitrages ist der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der Kanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte.

Die BSZ Vertrauensanwälte von Witt Nittel, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden in den zurückliegenden Jahren zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Badenia" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Mai 21, 2009

Lehman-Zertifikate: Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.05- der Countdown läuft….

BSZ e. V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth nimmt ersten Termin für geschädigten Lehman-Anleger vor LG Potsdam war! Urteil bereits am 10.06. zu erwarten!
Die BSZ-Vertrauensanwälte, die bereits Hunderte geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger betreuen, haben in den letzten Wochen und Monaten bereits zahlreiche Klagen für Geschädigte in ganz Deutschland eingereicht. Demnächst sind auch die ersten Urteile in von BSZ-e.V.-Anwälten betreuten Verfahren zu erwarten.

In einem von BSZ-e.V- Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc, betreuten Verfahren, das sich in dem Fall gegen die Postbank richtet, fand der Termin zur mündlichen Verhandlung bereits sm 20.05.2009 vor dem Landgericht Potsdam statt.
Hierzu die Rechtsanwälte Dr. Andreas Rohde, MSc, und Dr. Walter Späth, MSc: "Wir wollen nicht zu viel verraten, hier jedoch nur so viel: Unserer Ansicht nach dürfte der von uns betreute Anleger in diesem Fall nicht völlig chancenlos sein." Das Urteil ist nach Angaben des Richters übrigens bereits am 10.062009 zu erwarten, es wäre somit wohl das erste Urteil (oder zumindestens eines der ersten), das einen Fall betrifft, in dem die Klage eines Anlegers erst nach der Insolvenz von Lehman Brothers eingereicht wurde.

Ob den BSZ e.V-Vertrauensanwälten, denen in den letzten Wochen übrigens diverse Vergleiche auf 43 % - 100 %-Basis für einige geschädigte Lehman-Anleger gelungen sind (auch hierüber werden wir demnächst ausführlicher berichten), ein weiterer Erfolg gelingen wird, bleibt abzuwarten. Der BSZ e.V. Wird über die weitere Entwicklung berichten.

Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Mai 20, 2009

Dubai Oil Industries Inc./Saxonia Sparkasse Inc.: Wo sind die Anlegergelder geblieben?

War der von der Saxonia Sparkasse Inc. angekündigte Börsengang der Dubai Oil Industries Inc. nur fingiert? BSZ e.V. schmiedet deutsch-schweizerische Allianz im Anlegerschutz!

Beim BSZ e.V. haben sich die ersten Anleger gemeldet, die davon berichten, dass ihnen von einem angeblichen Emissionshaus "Saxonia Sparkasse Inc." mit angeblichem Sitz in der Rue du Rhone 14 in Genf, Schweiz, Aktien einer "Dubai Oil Industries Inc." mit Sitz in Oregon in den USA zur Zeichnung angeboten worden sein sollen. Ein Anleger berichtet dem BSZ e.V. davon, angewiesen worden zu sein, den Zeichnungsbetrag auf ein Konto der Dubai Oil Industries Inc. zu überweisen.

Voraussetzung der Zeichnung sei gewesen, dass der Börsengang mit Anrecht auf Bezugsrechte am 17.04.2009 stattfinden sollte. Ein Börsengang habe jedoch nicht stattgefunden, daraufhin habe man ihm, dem Anleger mitgeteilt, ihm sein Geld zurück zu überweisen. Von der Saxonia Sparkasse Inc. sei dann eine Bestätigung erfolgt, dass, falls der Börsengang nicht bis einschließlich 31. Juli 2009 erfolgen werde, eine Rückerstattung erfolgen werde.

Das Merkwürdige dabei: Laut Auskunft des Anlegers ist die Saxonia Sparkasse Inc. unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar, auch ein Brief sei zurückgekommen. In der Tat läuft unter der angegebenen Telefonnummer eine Ansage, danach ist "dieser Anschluss vorübergehend nicht erreichbar." Auch unter der Internet-Adresse der Saxonia Sparkasse Inc. www.saxonia-sparkasse.com sind so gut wie keine Informationen verfügbar.

Schlimmer noch: Laut Auskunft des betroffenen Anlegers ist bei der angegebenen Adresse der "Saxonia Sparkasse Inc." in der Rue du Rhone 14 in Genf niemand erreichbar.

Diese merkwürdigen Vorkommnisse haben den BSZ e.V. dazu veranlasst, eine Interessengemeinschaft "Dubai Oil Industries Inc./Saxonia Sparkasse Inc." ins Leben zu rufen. Diese wird, da es sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland zahlreiche Betroffene geben dürfte, von deutschen und schweizerischen BSZ e.V-Vertrauensanwälten betreut.

Nach Ansicht des Berliner BSZ e.V.-Vertrauensanwalts Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth "ist bereits die Namensgebung als Saxonia Sparkasse äußerst merkwürdig, auch die Rechtsform als angebliche Ltd. ist sehr ungewöhnlich."

Wie vom BSZ e.V. in Erfahrung zu bringen war, ist unter derselben Adresse in Oregon in den USA, unter der die Dubai Oil Industries Inc. geschäftsansässig ist, auch eine "Real Estate & Oil Inc." geschäftsansässig, auch bei den vom BSZ e.V. in Erfahrung gebrachten Telefonnummern beider Unternehmen handelt es sich um dieselben. Ob das nur Zufall ist, wird gerade vom BSZ e.V. recherchiert. Für weitere Hinweise ist der BSZ e.V. dankbar.

Betroffene können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Dubai Oil Industries Inc./Saxonia Sparkasse Inc." anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Mai 19, 2009

Der Wolf im Schafspelz?

wahl + partner GmbH / TAB Transparenz am Bau GmbH i. G. - Der angebliche Unternehmenssanierer von wahl + partner bietet jetzt selbst Mezzanine Beteiligungen an - Der Wolf im Schafspelz?

Der Geschäftsführer der TAB Tranzparenz am Bau GmbH i.G., Herr Robert Gröninger, ist für viele Anleger kein Unbekannter. So wurden die Anleger, die der Firma wahl + partner GmbH aus Waiblingen ihr Geld in Form von Mezzaninen Beteiligungen anvertraut haben, zuletzt von der Impuls Consult Beratungs- und Dienstleistungsgesellschaft GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr Gröninger ist, angeschrieben. In besagtem Schreiben behauptet Herr Gröninger, von Herrn Wahl mit der Unternehmenssanierung von wahl + partner beauftragt worden zu sein. Im Weiteren lässt Gröninger die Anleger wissen, dass deren angelegtes Geld nicht zurück gezahlt werden kann und dass "realistischerweise [nur] eine Quote eher in Richtung 5 %" zu erwarten ist.

"Jetzt haben wir von einer wahl + partner-geschädigten Mandantin einen Prospekt der TAB übergeben bekommen. Der Vermittler, der damals auch die wahl-Beteiligung vermittelt hat, behauptete, dass der Schaden mit der erneuten Anlage in die TAB kompensiert werden könnte", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, die bereits über 80 wahl + partner-Opfer vertritt.

Die Masche der TAB Tranzparenz am Bau GmbH i.G. ist dabei die gleiche, wie bei wahl + partner. Das Angebot trägt den Namen "Chemnitz Mezzanine Beteiligung I". Die TAB behauptet von sich selbst, auf den projektbezogenen Ankauf von sanierungsbedürftigen Immobilienprojekten und deren Umsetzung spezialisiert zu sein. In die Umsetzung - so heißt es weiter - werden ausschließlich Partner miteinbezogen, die "über eine hohe fachliche Qualifikation und Expertise verfügen". Wer diese Experten jedoch sein sollen, lässt das Angebot ebenso offen, wie eine genaue Bezeichnung der geplanten Projekte.

Nach den weiteren Angaben in dem mehr als dürftigen Emissionsprospekt soll der Anlagezeitraum ca. fünf Jahre betragen und das eingesetzte Kapital der Anleger mit 6 % p.a. verzinst werden. Am Ende der Laufzeit soll zudem ein Zinsbonus zwischen 400 % und 600 % des eingesetzten Eigenkapitals ausgezahlt werden. Ein ambitioniertes Ziel für ein Unternehmen, dass sich gerade erst in der Gründung befindet.

"Kaum zu glauben, dass Herr Gröninger nunmehr mit dem gleichen Konzept um Anlegergeld wirbt und dabei nach fünf Jahren 500 % des eingesetzten Eigenkapitals an die Anleger auszahlen möchte, nachdem er gerade angeblich dabei ist, das identische Modell der Fa. wahl + partner GmbH abzuwickeln. Zudem fragen wir uns, ob und wenn ja, welche (weitere) Verbindung die TAB Transparenz am Bau GmbH zu der Firma wahl + partner GmbH unterhält. Denn bei näherer Betrachtung des Emissionsprospektes der "Mezzaninbeteiligung Chemnitz I" ist uns aufgefallen, dass die Bilder exakt jenen entsprechen, die zuvor die Fa. wahl + partner in ihrem Emissionsprospekten verwendet hat", so BSZ e.V Vertrauensanwalt Marcel Seifert.

Fazit: Anders als der Name verspricht, ist von Transparenz in dem Prospekt der TAB Transparenz am Bau GmbH i.G. nicht viel zu sehen. Nicht zuletzt deswegen müssen wir vor dem Angebot der TAB Transparenz am Bau GmbH warnen. Anlegern, die bereits mit einem solchen Angebot konfrontiert wurden und nicht oder nicht vollständig über die Risiken aufgeklärt wurden, raten wir, sich von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt juristischen Rat einzuholen.

Betroffene können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Wahl und Partner" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Mai 16, 2009

Activest Total Return D-Fonds: 100 % Schadensersatz erstritten!

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth erstreitet 100 % Schadensersatz für Anlegerin des Activest (Pioneer Investments) Total Return D-Fonds vor dem Amtsgericht Berlin Charlottenburg.

In Sachen Activest (Pioneer Investments) Total Return D ist den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten ein großer Erfolg für eine Anlegerin vor dem Amtsgericht Berlin Charlottenburg gelungen: Die dortige Anlegerin hatte einen Verlust mit dem Fonds in Höhe von ca. 2.650,- € zu verschmerzen, nachdem die vermittelnde Bank, die (Bayerische) HypoVereinsbank, außergerichtlich eine Schadensregulierung ablehnte, wurde von BSZ e.V-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Kanzlei Rohde & Späth Klage vor dem zuständigen Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingereicht, nach Einreichung der Klage und ca. zweieinhalb Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zahlte die Beklagte, die (Bayerische) HypoVereinsbank dann freiwillig die vollständige Klagesumme (also zu 100 %) an die dortige Klägerin, die geschädigte Anlegerin aus, und zwar inklusive Anwaltskosten (Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Az.: 232 C 72/09) und bat um Klagerücknahme.

Dieser große Erfolg der BSZ e.V-Vertrauensanwälte zeigt, dass geschädigte Activest Total Return-Anleger (der Fonds wurde in der Vergangenheit übrigens, unter Beibehaltung derselben WKN 534304 in „Pioneer Investments Total Return D“ umbenannt), die in der letzten Zeit teilweise nicht unerhebliche Verluste mit diesem Fonds/diesen Fonds hinnehmen mussten, keinesfalls chancenlos sind, um ihren Schaden ersetzt zu erhalten.

„Der Fonds Activest Total Return D ist in der Vergangenheit teilweise ausdrücklich als „sicherheitsorientiert“ angepriesen worden und wurde teilweise ausdrücklich auch sehr konservativen Anlegern teilweise als Basisinvestment verkauft,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Kanzlei Rohde & Späth, der den 100%-Erfolg für die Anlegerin erzielt hat. „Die entstandenen Verluste belegen unserer Ansicht nach, dass dies aber leider nicht der Fall ist, bzw., der Fonds durchaus auch in spekulativere Wertpapiere investieren darf.“

Auch das teilweise in der Vergangenheit vorgegebene Renditeziel von ca. 7 % jährlich ist nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte durchaus recht ambitioniert für einen sicherheitsorientierten Fonds.

„Unserer Ansicht nach ist auch die Namensgebung „Total Return“ nicht ganz richtig, denn hierbei wird einem durchschnittlichen Anleger suggeriert, dass mit dem Fonds in jeder Marktlage eine positive Rendite erzielt werden und Verluste vermieden werden können, wobei aber durchaus auch höhere Verluste möglich sind, wie die Entwicklung der Vergangenheit zeigt,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Nach den Recherchen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte dürften die Gebühren, die der Anleger als Provisionen zahlt, dabei durchaus über denen vergleichbarer Produkte liegen, so dass für den Vermittler teilweise ein nicht unerhebliches Interesse bestehen dürfte, diese Fonds vor allem wegen der hohen zu verdienenden Provisionen an die Anleger zu vermitteln.

Der BGH hat nun bereits 2 mal entschieden, dass der Anleger über die vom Vermittler erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen (sog. „kickbacks“) ausdrücklich hingewiesen werden muss (BGH, Urteil vom 19.12.2006, Az.: XI ZR 56/05, sowie BGH, Beschluss vom 20.01.2009, Az: XI ZR 510/07). Auch auf diese Provisionen sind die Anleger der Activest Total Return Fonds teilweise nicht ausreichend hingewiesen worden.

Für betroffene Anleger von „Activest (Pioneer Investments) Total Return“ gibt es also mehrere gute Argumente, sich der „BSZ e.V.Interessengemeinschaft Activest (Pioneer Investments) Total Return“ anzuschließen.

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BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Driver & Bengsch-/ Accessio: bereits über 200 Anmeldungen betroffener Anleger.

Die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Hamburger BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei BGKS Gröpper Köpke hat bereits vor mehr als acht Wochen die ersten Klagen geschädigter Driver & Bengsch-/ ACCESSIO-Kunden vor dem Landgericht Itzehoe eingereicht. Zudem wurden in einer ganzen Reihe von Fällen Güteverfahren angestrengt.

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira: "Wir vertreten mittlerweile als Vertrauensanwälte über die Driver & Bengsch-/ ACCESSIO-Interessengemeinschaft des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. bundesweit über 200 Geschädigte. Das ist mit Abstand die größte Interessengemeinschaft von Driver & Bengsch-/ ACCESSIO-Kunden. Dadurch laufen bei uns sehr viele Informationen zusammen, die wir bei der gerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche für die Anleger einsetzen können. So besitzen wir bspw. eine E-Mail, in denen ein Kundenbetreuer zugesichert hat, dass die Wertpapiere jederzeit verkäuflich sind. Wer das in den letzten Monaten versucht hat, wird möglicherweise eines Besseren belehrt worden sein."

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt Matthias Gröpper. "Die meisten Mitglieder der Interessengemeinschaft haben uns berichtet, dass sie die empfohlenen Wertpapiere für die (Alters-) Vorsorge gekauft haben. Bei den empfohlenen Genussscheinen und Anleihen handelt es sich ganz überwiegend um Kapitalanlageprodukte, denen ein ganz erhebliches Teil- und Totalverlustrisiko innewohnt. Bei (Alters-) Vorsorgeprodukten sollte aber wenigstens der Erhalt des eingesetzten Kapitals gesichert sein. Deshalb eignen sich unseres Erachtens Pongs & Zahn-, Cargofresh-, HPE-, Salvator- und Magnum-Papiere nicht für die (Alters-) Vorsorge."

Das Wertpapierhandelshaus hat sich in einigen Verfahren mittlerweile legitimiert. Sie wird von der gleichnamigen Kanzlei des Driver & Bengsch-Aufsichtsratsvorsitzenden Prof. Dr. Rolf W. Thiel vertreten. Prof. Dr. Thiel trat als Autor der Monographie "Die Haftung der Anlageberater und Versicherungsvermittler" in Erscheinung. Dort heißt es: "Es ist nicht ein Kunde für ein Produkt zu suchen, sondern für den Kunden ein geeignetes Produkt zu beschaffen." (S. 88, ebenda).

BGKS Gröpper Köpke- Rechtsanwalt Matthias Gröpper. "Wenn sich die Kundenbetreuer daran gehalten hätten, hätten die meisten der von uns vertretenen Anleger wahrscheinlich nicht den Eindruck gewonnen, dass sie falsch beraten wurden. Wir sind deshalb schon sehr gespannt auf die Ergebnisse in den ersten Schadensersatzprozessen gegen die ACCESSIO WPH AG."

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Driver & Bengsch" anschließen.

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Mittwoch, Mai 13, 2009

VIP Medienfonds 4: BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sehen neue Chance für Anleger

Nach wie vor scheuen sich viele Anleger des VIP Medienfonds 4 Ansprüche gegen die beteiligten Banken geltend zu machen.

Dies trotz der Tatsache, dass bereits zahlreiche Verfahren erfolgreich gegen die Commerzbank AG bestritten werden konnten. Gerade auch die sog. „kick-back-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) verbesserte die rechtliche Situation deutlich.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2008 (Az.: XI ZR 33/08) ermöglicht nunmehr auch Anlegern des VIP 4 Medienfonds – ungeachtet einer etwaigen Verjährung der Prospekthaftungsansprüche – ein Vorgehen gegen die HypoVereinsbank AG.

In vorgenannter Entscheidung stellte der Bundesgerichtshof im Wesentlichen klar, dass der Anleger seinen Darlehensvertrag auch bei nur teilweiser Fremdfinanzierung einer Beteiligung widerrufen kann, mit der Folge, dass er das Darlehen nicht mehr weiter bedienen muss und seine von ihm selbst geleistete Fondseinlage erstattet bekommt. Voraussetzung hierfür ist zum Einen ein verbundenes Geschäft und zum Anderen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.

Von einem verbundenen Geschäft kann nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, beim VIP 4 Medienfonds ausgegangen werden, da bei diesem Fonds der Darlehensvertrag und die Fondsbeteiligung eine wirtschaftliche Einheit bilden. Beim VIP 4 mussten obligatorisch 45,5 % über ein Darlehen bei der HypoVereinsbank AG finanziert werden.

Weitere Voraussetzung eines Widerrufs ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Zwar existiert – soweit ersichtlich – noch keine gerichtliche Entscheidung zu der Frage der Richtigkeit der Widerrufsbelehrung des „VIP 4-Darlehensvertrages“, jedoch weist die Widerrufsbelehrung nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz mehrere Fehler auf.

Ein erfolgreicher Widerruf des Darlehens hätte zur Folge, dass der Anleger sein eingezahltes Kapital zzgl. Agio erstattet bekommt und von den Darlehensverpflichtungen des „VIP 4-Darlehens“ frei wird.

Im Gegensatz zu einer erfolgreichen Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs kann der der Anleger aber bei einem bloßen Widerruf keinen entgangenen Gewinn oder die Erstattung bzw. Freistellung von steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verlangen. Auf der anderen Seite stellt sich im Falle eines erfolgreichen Widerrufs die Frage der Verjährung nicht.

Anleger des VIP 4 Medienfonds, die bis dato untätig geblieben sind, sollten daher nunmehr umgehend einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen und sich über die rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz abschließend.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.

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