Mit dem Landgericht Essen hat am 28.08.2008 ein weiteres Gericht die Commerzbank AG verurteilt, Mandantschaft der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte wegen Empfehlung der Medienfonds VIP 3 und VIP 4 Schadensersatz zu leisten.
Durch die Inhaftierung des Initiators Schmid im Jahre 2005 ist eine Situation eingetreten, die die Gerichte veranlassen könnte, auf einigen Sachverhalten basierende Schadensersatzansprüche zum Jahresende als verjährt anzusehen. Der Commerzbank, die bekanntlich über den 30.06.2008 hinaus nicht mehr auf die Einrede der Verjährung verzichtet, und anderen Beratern wird das ein weiteres willkommenes Argument sein, Forderungen zurückzuweisen. Mandanten berichten bereits von Versuchen, die überraschende Verweigerung der weiteren Verlängerung mit einer angeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu begründen, die die Praxis der Bank, von VIP-Gesellschaften erhaltene, umsatzabhängige Provisionszahlungen zu verschweigen, gut geheißen habe. Diese Entscheidung gibt es nicht. Die informierte Rechtsprechung nimmt das zitierte Urteil vielmehr zum Anlass, die Commerzbank zum Schadensersatz zu verurteilen.
Nach § 199 BGB kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist u. a. darauf an, wann der Gläubiger von dem den Anspruch begründenden Fakten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB. Auf Ereignisse im Jahre 2005 bezogen würde sie enden mit Ablauf des 31.12.2008. VIP 3 und 4 Anleger, die nicht das Risiko eingehen wollen, mit Ende diesen Jahres Schadensersatzansprüche endgültig zu verlieren, sollten umgehend geeignete Schritte einleiten, die darauf hinauslaufen, noch rechtzeitig vorher Klage zu erheben.
Seit bald drei Jahren werden die Gesellschafter der VIP Medienfonds aus den unterschiedlichsten Quellen mit den verschiedensten "Patentlösungen" überzogen, wie sie sich bei der Erlangung von Schadensersatz helfen lassen könnten. Erfolg hatten bisher nur die, die Klage erhoben haben insbesondere gegen die Commerzbank. Es ist deren erklärte Strategie, sich nur in einem Gerichtsverfahren zu vergleichen, wenn nach Durchführung einer für das Kreditinstitut negativ verlaufenen Beweisaufnahme die Verurteilung unabwendbar droht.
Das Verhalten der Commerzbank, aber auch von anderen beratenden Finanzdienstleistern, unterstreicht nachdrücklich, dass nur der, der sich mit versierter anwaltlicher Hilfe und auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gegen die erlittene Fehlberatung zur Wehr setzt, mit der Wiedergutmachung erlittenen Schadens rechnen kann. Ein Einlenken ist weiterhin nicht in Sicht und wird mit dem zusätzlichen Argument Verjährung noch unwahrscheinlicher.
Auch wer weiter an eine Verhandlungslösung glauben will, wird sich zum Ende des Jahres 2008 die Frage stellen müssen, ob nicht Maßnahmen zu ergreifen sind, den nicht auszuschließenden Eintritt einer Verjährung zu hemmen. Aus Gründen anwaltlicher Vorsorge ist dazu zu raten. In kaum einem anderen Fall sind die potentiellen Geschädigten über die Situation so umfassend informiert und so häufig darauf aufmerksam gemacht worden, wie bei den VIP Medienfonds 3 und 4.
Aber selbst wer nur eine Verjährungshemmung im Sinn hat, kommt unter diesen Umständen um eine Klage vor Gericht als das Mittel der Wahl nicht umhin. Andere Schritte, wie die Einleitung einer Schlichtung, erweisen sich, von Sonderfällen abgesehen, als wenig zielführend. Es handelt sich dabei überwiegend nicht um preiswerte Alternativen, sondern um Provisorien, die letztlich eine gerichtliche Inanspruchnahme von beratenden Banken und Sparkassen nicht ersetzen und deshalb zu unnötigen, nicht unerheblichen Mehrkosten führen können, die nicht unwahrscheinlich beim Geschädigten verbleiben. Es ist unwahrscheinlich, dass sich während der Dauer eines Schlichtungsverfahrens bei den Anspruchsgegnern ein Sinneswandel einstellen würde, zu dem es in den zurückliegenden Jahren trotz aller Initiativen von "Anlegerschutzvereinen" und sonstigen berufenen oder unberufenen Stellen nicht gekommen ist. Ein Zeitgewinn, den man erreichen könnte, lohnt den Mehraufwand in der Regel nicht. Wer Klage erhebt entscheidet sich nicht gegen eine Einigung mit der Gegenseite. Im Gegenteil: Bisher ist dieser Schritt unabdingbare Voraussetzung, damit es überhaupt zu einer Einigung kommen kann. Die Commerzbank hat, soweit bekannt, in keinem anderen Fall einem Vergleich zugestimmt.
Eine baldige Klageerhebung empfiehlt sich auch, weil von dem Eintritt der damit einhergehenden Rechtshängigkeit an Prozesszinsen anfallen, die seit dem 01.07.2008 in Verbrauchersachen 8,19 % p. a. betragen. Es ist kaum eine Anlage ersichtlich, die einen höheren Ertrag erbringen würde.
Ein Prozess muss bestmöglich vorbereitet werden. Dazu ist Zeit erforderlich. Bei Rechtsschutzversicherungen ist vor der Einleitung von Maßnahmen Deckungszusage einzuholen. Zur Vorbereitung der Klageerhebung gehört überwiegend die vorgerichtliche Inanspruchnahme, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Dazu ist ihm eine Frist zu bestimmen, die angemessen sein muss, andernfalls sie ohne Wirkung sein könnte.
Bis die Klageerhebung perfekt vorbereitet erfolgen kann, vergehen Wochen und nicht Tage. Da gegen Ende des Jahres mit einem zunehmenden Arbeitsdruck zu kalkulieren ist, werden sich die Bearbeitungszeiten bei Rechtsschutzversicherungen nicht unwahrscheinlich erhöhen. Je früher eine Klage eingereicht ist, umso entspannter kann die Nachbereitung erfolgen, wie die Vorlage von Gerichtskostenanforderungen bei Rechtsschutzversicherungen oder die Weiterleitung unmittelbar an die Mandantschaft.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular
Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.09.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Durch die Inhaftierung des Initiators Schmid im Jahre 2005 ist eine Situation eingetreten, die die Gerichte veranlassen könnte, auf einigen Sachverhalten basierende Schadensersatzansprüche zum Jahresende als verjährt anzusehen. Der Commerzbank, die bekanntlich über den 30.06.2008 hinaus nicht mehr auf die Einrede der Verjährung verzichtet, und anderen Beratern wird das ein weiteres willkommenes Argument sein, Forderungen zurückzuweisen. Mandanten berichten bereits von Versuchen, die überraschende Verweigerung der weiteren Verlängerung mit einer angeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu begründen, die die Praxis der Bank, von VIP-Gesellschaften erhaltene, umsatzabhängige Provisionszahlungen zu verschweigen, gut geheißen habe. Diese Entscheidung gibt es nicht. Die informierte Rechtsprechung nimmt das zitierte Urteil vielmehr zum Anlass, die Commerzbank zum Schadensersatz zu verurteilen.
Nach § 199 BGB kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist u. a. darauf an, wann der Gläubiger von dem den Anspruch begründenden Fakten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB. Auf Ereignisse im Jahre 2005 bezogen würde sie enden mit Ablauf des 31.12.2008. VIP 3 und 4 Anleger, die nicht das Risiko eingehen wollen, mit Ende diesen Jahres Schadensersatzansprüche endgültig zu verlieren, sollten umgehend geeignete Schritte einleiten, die darauf hinauslaufen, noch rechtzeitig vorher Klage zu erheben.
Seit bald drei Jahren werden die Gesellschafter der VIP Medienfonds aus den unterschiedlichsten Quellen mit den verschiedensten "Patentlösungen" überzogen, wie sie sich bei der Erlangung von Schadensersatz helfen lassen könnten. Erfolg hatten bisher nur die, die Klage erhoben haben insbesondere gegen die Commerzbank. Es ist deren erklärte Strategie, sich nur in einem Gerichtsverfahren zu vergleichen, wenn nach Durchführung einer für das Kreditinstitut negativ verlaufenen Beweisaufnahme die Verurteilung unabwendbar droht.
Das Verhalten der Commerzbank, aber auch von anderen beratenden Finanzdienstleistern, unterstreicht nachdrücklich, dass nur der, der sich mit versierter anwaltlicher Hilfe und auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gegen die erlittene Fehlberatung zur Wehr setzt, mit der Wiedergutmachung erlittenen Schadens rechnen kann. Ein Einlenken ist weiterhin nicht in Sicht und wird mit dem zusätzlichen Argument Verjährung noch unwahrscheinlicher.
Auch wer weiter an eine Verhandlungslösung glauben will, wird sich zum Ende des Jahres 2008 die Frage stellen müssen, ob nicht Maßnahmen zu ergreifen sind, den nicht auszuschließenden Eintritt einer Verjährung zu hemmen. Aus Gründen anwaltlicher Vorsorge ist dazu zu raten. In kaum einem anderen Fall sind die potentiellen Geschädigten über die Situation so umfassend informiert und so häufig darauf aufmerksam gemacht worden, wie bei den VIP Medienfonds 3 und 4.
Aber selbst wer nur eine Verjährungshemmung im Sinn hat, kommt unter diesen Umständen um eine Klage vor Gericht als das Mittel der Wahl nicht umhin. Andere Schritte, wie die Einleitung einer Schlichtung, erweisen sich, von Sonderfällen abgesehen, als wenig zielführend. Es handelt sich dabei überwiegend nicht um preiswerte Alternativen, sondern um Provisorien, die letztlich eine gerichtliche Inanspruchnahme von beratenden Banken und Sparkassen nicht ersetzen und deshalb zu unnötigen, nicht unerheblichen Mehrkosten führen können, die nicht unwahrscheinlich beim Geschädigten verbleiben. Es ist unwahrscheinlich, dass sich während der Dauer eines Schlichtungsverfahrens bei den Anspruchsgegnern ein Sinneswandel einstellen würde, zu dem es in den zurückliegenden Jahren trotz aller Initiativen von "Anlegerschutzvereinen" und sonstigen berufenen oder unberufenen Stellen nicht gekommen ist. Ein Zeitgewinn, den man erreichen könnte, lohnt den Mehraufwand in der Regel nicht. Wer Klage erhebt entscheidet sich nicht gegen eine Einigung mit der Gegenseite. Im Gegenteil: Bisher ist dieser Schritt unabdingbare Voraussetzung, damit es überhaupt zu einer Einigung kommen kann. Die Commerzbank hat, soweit bekannt, in keinem anderen Fall einem Vergleich zugestimmt.
Eine baldige Klageerhebung empfiehlt sich auch, weil von dem Eintritt der damit einhergehenden Rechtshängigkeit an Prozesszinsen anfallen, die seit dem 01.07.2008 in Verbrauchersachen 8,19 % p. a. betragen. Es ist kaum eine Anlage ersichtlich, die einen höheren Ertrag erbringen würde.
Ein Prozess muss bestmöglich vorbereitet werden. Dazu ist Zeit erforderlich. Bei Rechtsschutzversicherungen ist vor der Einleitung von Maßnahmen Deckungszusage einzuholen. Zur Vorbereitung der Klageerhebung gehört überwiegend die vorgerichtliche Inanspruchnahme, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Dazu ist ihm eine Frist zu bestimmen, die angemessen sein muss, andernfalls sie ohne Wirkung sein könnte.
Bis die Klageerhebung perfekt vorbereitet erfolgen kann, vergehen Wochen und nicht Tage. Da gegen Ende des Jahres mit einem zunehmenden Arbeitsdruck zu kalkulieren ist, werden sich die Bearbeitungszeiten bei Rechtsschutzversicherungen nicht unwahrscheinlich erhöhen. Je früher eine Klage eingereicht ist, umso entspannter kann die Nachbereitung erfolgen, wie die Vorlage von Gerichtskostenanforderungen bei Rechtsschutzversicherungen oder die Weiterleitung unmittelbar an die Mandantschaft.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.09.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.