Donnerstag, Juni 26, 2008

Falk-Fonds 68: OLG Celle verurteilt BHW Bank

BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erwirken Rückabwicklung von Falk-Fonds-Beteiligung.

Das OLG Celle hat die BHW Bank AG zur Rückabwicklung einer über ein Darlehen bei der BHW Bank finanzierte Beteiligung am Falk-Fonds 68 verurteilt. Im konkreten Fall konnte die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte für ihren Mandanten den Widerruf eines Darlehensvertrages durchsetzen.

Zum Hintergrund: Der Kläger wurde von einem Mitarbeiter des AWD in seiner Privatwohnung besucht und dort zum Abschluss einer über die BHW Bank finanzierten Beteiligung am Falk-Fonds 68 bestimmt. Nach den Feststellungen des Gerichts hätte die BHW-Bank den Anleger daher über sein Widerrufsrecht gemäß Haustürwiderrufsgesetz belehren müssen. Der von der BHW Bank verwendete Darlehensvertrag enthielt zwar eine Widerrufsbelehrung, doch war diese nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Sie enthielt den Zusatz: „Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der angezahlte Kreditbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Empfang des Kreditbetrages zurückgezahlt wird.“

Das OLG Celle stützt sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Widerrufsbelehrung nach Haustürwiderrufsgesetz einen solchen (oder ähnlichen) Zusatz nicht enthalten darf. Wenn die Beratung im Rahmen einer so genannten Haustürsituation (zu Hause oder am Arbeitsplatz) erfolgte und die Betroffenen dabei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden, kommen für Anleger von Immobilienfonds demnach grundsätzlich Rückzahlungsansprüche in Betracht. Nach den Erfahrungen der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Anleger gegenüber der BHW-Bank und anderen Kreditinstituten vertreten, enthalten Darlehensverträge der finanzierenden Banken sehr häufig solche unwirksamen Widerrufsbelehrungen.

„Anleger sollten generell die Wirksamkeit ihrer Darlehensverträge überprüfen, um mögliche rechtliche Nachteile auszuschließen“, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Thomas Sittner von CLLB. Dabei gilt allerdings, dass das Widerrufsrecht mit vollständiger Rückzahlung der Darlehensvaluta erlischt. Auf keinen Fall sollten Anleger ohne anwaltlichen Rat etwa Darlehensverlängerungen oder Umschuldungen über eine Drittbank vornehmen.

„Gerade wenn die Beratung in der eigenen Wohnung oder am Arbeitsplatz stattfand, bestehen gute Chancen, Ansprüche gegen die finanzierende Bank durchzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Sittner. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beratung durch einen Mitarbeiter der Bank erfolgte oder einen Anlageberater. Rechtsanwalt Sittner weist außerdem darauf hin, dass Rechtsschutzversicherungen erfahrungsgemäß die Kosten für ein Vorgehen gegen Berater bzw. finanzierende Banken übernehmen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, Juni 24, 2008

Richterwechsel bei Securenta AG

Nach aktuellen Pressemitteilungen hat das Amtsgericht Göttingen dem Befangenheitsantrag einiger Anlegeranwälte gegen den bisherigen Insolvenzrichter Schmerbach im Verfahren der Securenta AG stattgegeben und einen neuen Richter eingesetzt.

Zuvor hatte bereits der stellvertretende Richter im Securenta-Insolvenzverfahren, Dr. Dietmar Brosche, eine Selbstablehnung beantragt, da er als Pressesprecher im Rahmen dieser Tätigkeit teils vertrauliche Informationen zum Verfahren erhalten habe.

Dazu Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler (MHG Rechtsanwälte Jena): „Damit ist nach dem Insolvenzverwalter nunmehr auch das Insolvenzgericht ausgetauscht worden. Für die Anleger ist damit ein Jahr unnütz verstrichen.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Göttinger Gruppe/Securenta AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.06.08 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, Juni 23, 2008

HBV/Thomae& Partner-Fonds: Negative Entwicklung zwingt Anleger zum Handeln!

Fonds gewähren schon längere Zeit keine Ausschüttungen mehr. War die Prospektkalkulation zu optimistisch? BSZ® .V-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche.

Mit massiven Problemen werden zur Zeit die Anleger der Thomae & Partner-Fonds konfrontiert. Die Anleger der Fonds, bei denen einige bereits seit längerer Zeit keine Ausschüttungen mehr leisten, sind trotzdem dazu gezwungen, ihre Darlehen weiter zu bedienen.

Laut einem Bericht von kapitalmarkt intern vom 20.06.2008 ging die Thomae & Partner AG im Jahr 2000 pleite, während die KG-Fonds durch die zum Thomae Verbund gehörende Hausbesitz Verwaltungs-GmbH/HBV weitergeführt würden, das Ergebnis hierbei kann als mäßig bezeichnet werden:
„Hierbei werden im Rahmen des freihändigen Verkaufs die Fondsimmobilien veräußert…. Gemäß der aktuellen Marktlage ist eher damit zu rechnen, dass keine Überschüsse erzielt werden,“ teilt laut kmi die HBV in ihrem aktuellen Rundschreiben den Anlegern mit. Bei den Thomae und Partner-Fonds 5 und 8 KG ist es laut kmi inzwischen sogar zur juristischen Eskalation gekommen und das Landgericht Freiburg habe auf Antrag per einstwilliger Verfügung aus wichtigem Grund im Februar dieses Jahres die HBV als persönlich haftende Gesellschafterin von Bord geworfen.

Dabei stellt sich die Frage, ob die Prospektannahmen zu optimistisch waren, so hat kapitalmarkt intern schon frühzeitig darauf hingewiesen, dass „uns die Annahmen in den Prospekten zu der erwarteten Mietsteigerung zu positiv und spekulativ sind“ (so z.B. kmi laut eigenen Angaben in PC 12/94 zur KG 2, PC 36/04 zur KG 4, PC 11/05 zur KG 5, PC 10/96 zur KG 7 und PC 17/98 zur KG 8).

Außerdem stellt sich die Frage nach einem sog. „verbundenen Geschäft“ bzw. nach einem sog. „institutionalisierten Zusammenwirken“ der finanzierenden Banken mit Thomae & Partner. So wurden zum Beispiel in einem Fall, der vom OLG Celle entschieden wurde, Vertragsbeziehungen zwischen der Thomae & Partner und einer finanzierenden Bausparkasse, in einigen Fällen bestätigt (Urteil des OLG Celle vom 28.11.2007, Az.: 3 U 115/07)

„In Fällen, in denen sich ein sog. „institutionalisiertes Zusammenwirken“ nachweisen lässt, können aber auch erfolgreich Schadensersatzansprüche gegenüber den Banken geltend gemacht werden,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.
„Auch können bei zu optimistischen Prospektangaben eventuell Prospekthaftungsansprüche gegenüber den Vermittlern der Anlage geltend gemacht werden,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth weiter.

In einiger Zeit soll auf den Gesellschafterversammlungen der einzelnen Fonds über die Veräußerung der Fondsimmobilien entschieden werden, auch hier empfiehlt es sich dringend für die Anleger, nicht ungeprüft die Zustimmung zu erteilen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „HBV/Thomae& Partner-Fonds" anschließen.

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Samstag, Juni 21, 2008

VIP 3 und 4 Medienfonds: Erneut empfindliche Niederlage der Commerzbank vor dem OLG München

Weiterer Prozesserfolg für BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf.

Das Oberlandesgericht München hat am 02.06.2008 die Berufung der Commerzbank gegen eine Verurteilung durch das Landgericht München I wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 zurückgewiesen. Es bleibt dabei, dass das Kreditinstitut einer Mandantin der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, Zahlung zu leisten hat in Höhe von mehr als € 97.000,-, sie freizustellen hat von der Inanspruchnahme aus einem Darlehen der HypoVereinsbank und von jeglicher Inanspruchnahme durch das Finanzamt hinsichtlich der Forderungen, die über die reine Nachzahlung von Einkommenssteuern im Zusammenhang mit den Fonds hinausgehen. Insoweit wurde die Commerzbank neu verpflichtet, ihrer Kundin weitere € 6.900,- zu erstatten, die sie als Zinsen im Zusammenhang mit der Nachforderung von Steuern zu zahlen hatte.

Die Feststellungen des OLG München bergen Sprengstoff für andere VIP-Medienfonds-Verfahren gegen die Commerzbank:

Das Auftreten der Mitarbeiter des Kreditinstitutes wertete der Senat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Beratung. Die daraus resultierenden Verpflichtungen habe die Bank schuldhaft verletzt, indem sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage und darüber aufgeklärt habe, dass erhebliche Innenprovisionen gezahlt worden seien. Zu den für die Anlageentscheidung bedeutenden Umständen, über die der Anleger wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären sei, gehöre auch eine Innenprovision von 15% und mehr. Nach den Angaben in den Prospekten VIP 3 und VIP 4 sei diese Schwelle überschritten. Neben den Kosten für die Eigenkapitalvermittlung, der Geschäftsbesorgungsgebühr und dem Agio seien bei VIP 4 auch die Platzierungsgarantiegebühr und die für die Finanzvermittlung in die Berechnung einzubeziehen.

Nach dem Vortrag der Commerzbank habe sie den Anleger über Vertriebsprovisionen durch Aushändigung der Prospekte informieren wollen. Dazu hätten diese rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärung übergeben werden müssen. Entgegen der Bestätigungen des Erhalts auf den Zeichnungsscheinen, die lediglich als Indizien zu werten seien, sei hier erwiesen, dass die Prospekte die Klägerin nicht rechtzeitig erreicht hätten. Entgegenstehende Angaben der Mitarbeiter der Commerzbank bei ihrer Anhörung als Zeugen seien weder glaubwürdig noch glaubhaft gewesen.

Selbst wenn Fondsprospekte mit dem Zeichnungsschein übersandt oder bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung übergeben worden wären, wäre das nicht als rechtzeitig anzusehen.

Von einer ordnungsgemäßen Information des Kunden sei nur dann auszugehen, wenn rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärung der Anleger den Prospekt in zumutbarer Weise zur Kenntnis hätte nehmen können. Dabei seien Umfang und Inhalt zu berücksichtigen, die es bei den VIP-Prospekten selbst einem Juristen nicht einfach machten, den Inhalt zu erfassen. Eine wirkliche Kenntnisnahme setze voraus, dass der Leser die Möglichkeit habe, sich intensiv mit den Unterlagen zu befassen. Insoweit sei die Zeit, in der der Anleger seinen Beitritt widerrufen könne, nicht mit einzubeziehen. Sinn und Zweck der Widerrufsfrist sei es nämlich, den Anleger zu schützen und nicht den Berater von seiner Pflicht, seinen Kunden den Prospekt frühzeitig zu übergeben, zu entlasten. Wenn bei einer Beratung ein Prospekt nicht vorliege und die Mitarbeiter der Commerzbank aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehungen zur Kundin den Eindruck erweckt hätten, sie sei über alle wesentlichen Punkte vollständig informiert worden, reiche die Übersendung des Prospektes mit dem Zeichnungsschein nicht aus. Die Klägerin habe den Eindruck gewinnen müssen, sie sei mündlich bereits vollständig und richtig informiert worden, so dass in dem übersandten Prospekt keine wesentlichen Punkte enthalten seien, die nicht schon Gegenstand des Gespräches gewesen seien.

Die Klage gegen die Commerzbank war erst im April des Jahres 2007 erhoben worden. Die schnelle Entscheidung in zweiter Instanz ist u. a. darauf zurückzuführen, dass von einer Inanspruchnahme der Garantie gebenden Banken, der Dresdner Bank und der HypoVereinsbank, Abstand genommen wurde, da die Erfolgsaussichten gegenüber der Commerzbank als der beratenden Adresse signifikant besser erschienen.

Die Entscheidung halten wir für übertragbar auf fast alle Fälle unserer Mandanten. Die Beratung durch eine Bank, die u. a. mit dem Slogan „Besser beraten: Mit der TÜV-geprüften Fondsauswahl“ hervortritt, ist aus der Sicht unserer Klienten die Regel. Sie empfinden die Prozesstaktik der Commerzbank, die Beratungssituation in Abrede zu stellen, als im höchsten Maße befremdlich. Um so erfreulicher ist es, wenn ein Gericht sich davon nicht täuschen lässt, wofür diese Entscheidung ein weiteres Beispiel ist.

Viele Mandanten teilen auch die Erfahrung, dass Fondsprospekte frühestens bei der Unterschrift unter Beitrittserklärungen ausgehändigt wurden, wenn überhaupt. Aufklärung über Innenprovisionen schuldet schon der Vermittler, als den sich die Commerzbank selbst sieht. Mit dem Urteil des OLG München verbessern sich die Erfolgsaussichten in VIP – Verfahren ein weiteres Mal signifikant.

VIP Filmfonds:

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe. Das Finanzgericht München hat Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Ausblick:

Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionspraxis bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Klage gegen Tarquinia Beteiligungen AG

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reichen für Anleger der Tarquinia Beteiligungen AG Klage ein.

Die Tarquinia Beteiligungen AG (im Folgenden: Tarquinia) bietet nicht börsennotierte Aktien zur Zeichnung an. Mit dem aus den Aktienverkäufen erzielten Geld gewährt die Tarquinia Darlehen an junge Unternehmen. Bisher hat die Tarquinia jedoch keine Aktienurkunden an die Zeichner der Aktien der 1. Emission 2007 zugesandt, da die die Kapitalerhöhung immer noch nicht in das Handelsregister eingetragen wurde.

Ein Anleger hat nunmehr vor dem Landgericht Düsseldorf die Tarquinia zur Rückzahlung seines gezahlten Kaufpreises verklagt.

Im Verkaufsprospekt zur 1. Emission 2007 verspricht die Tarquinia eine durchschnittliche Dividende von 2007 bis 2011 von bis zu 23,07 Prozent pro Jahr. Die Prognosen der Tarquinia werden jedoch in der Fachpresse als „optimistisch“ angesehen. Die Tarquinia räumte auch in der Vergangenheit ein, dass der Produktionsbeginn für Kleinkläranlagen verschoben, die Gründung einer Projektgesellschaft für den Energieholzbau zurückgestellt wurde.

Einige Anleger sind zudem besorgt, da es Verflechtungen mit der ISS Immobilien Schutz und Service AG gibt. So war der Aufsichtsratsvorsitzender der Tarquinia, Herr Wolfgang D. Lechner, als Vorstand und zeitweise als Aufsichtsratschef der ISS AG tätig.

Die ISS AG musste in der Vergangenheit immer wieder erhebliche Zahlungsschwierigkeiten einräumen. Seit 31.03.2008 zahlt die ISS AG vielen Anlegern die Zinsen nicht mehr. Ferner zahlte die ISS AG fristgerecht gekündigte Inhaber-Teilschuldverschreibungen ohne Nennung von Gründen nicht aus. Die CLLB Rechtsanwälte haben inzwischen vor dem Landgericht Mönchengladbach ein Urteil gegen ISS AG erstritten. Ferner sind weitere Klagen gegen die ISS AG anhängig.

Vor diesem Hintergrund rät Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, den Anlegern der Tarquinia dringend, Ihre Rechte gegenüber der Tarquinia prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Tarquinia Beteiligungen AG " anschließen.

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Freitag, Juni 20, 2008

VIP Medienfonds: Commerzbank verweigert Verlängerung des Verjährungsverzichts

Mit Schreiben vom 20.06.2008 teilte die Commerzbank, Zentraler Stab Recht, Frankfurt am Main, mit, man bäte um Verständnis, dass keine weitere Verlängerung des Verjährungsverzichts ausgesprochen werden würde. Begründet wird dies mit der „...zivilgerichtlichen Klärung von Fragen, die für alle...“ Kunden mit VIP Medienfonds 3 und 4 von Bedeutung seien. Damit bestehe keine Veranlassung mehr, einen Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung über den 30.06.2008 hinaus zu erklären.

Die Commerzbank beruft sich u. a. auf eine Entscheidung des Banksenates des BGH vom 25.09.2007, die das Thema Rückvergütungen im Sinne der Bank geklärt habe. Dazu Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf (Düsseldorf): „Eben diese Feststellungen hat der BGH nicht getroffen. Im Gegenteil: Er sieht die von der Commerzbank geleugnete Beratungssituation als den Regelfall bei der Empfehlung von geschlossenen Fonds an und diskutiert lediglich das Thema Innenprovisionen. Von Rückvergütungen ist in der Entscheidung mit keinem Wort die Rede, was unterstreicht, dass Formulierungen in Prospekten, wie „Kosten für Eigenkapitalbeschaffung“ auch dem aufmerksamen Leser keinesfalls Veranlassung geben müssen, Kick-Back-Zahlungen an beratende Banken zu vermuten.“

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte sieht das Verhalten der Commerzbank als das Eingeständnis der Schwäche ihrer Rechtsposition: Wer die Rechtsprechung des BGH wirklich hinter sich hat, muss sich nicht auf die „Verjährung“ von Schadensersatzansprüchen berufen, um die Inanspruchnahme abwehren zu können!“ Bezeichnenderweise war die Commerzbank bis heute nicht in der Lage, mitzuteilen, auf Grund welcher Umstände aktuell Verjährung drohen sollte, bzw. auf welche gesetzliche Vorschrift man sich in diesem Zusammenhang berufen wolle. Alles sieht danach aus, als suche man lediglich eine weitere „Ausrede“ um sich den zunehmenden Unmut der Kundschaft vom Leibe halten zu können. Unsere Mandanten fühlen sich von der Commerzbank schon einmal schlecht beraten und haben keine Veranlassung, ihr jetzt zu glauben.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar (Stuttgart): „Diese Maßnahme der Commerzbank setzt einen Großteil der Kunden, die sich im Zusammenhang mit der Beteiligung an den VIP Medienfonds 3 und 4 falsch beraten fühlen, unter extremen Zeitdruck. Sie müssen jetzt innerhalb von wenigen Tagen entscheiden, ob und in welcher Form sie gegen die Commerzbank rechtlich vorgehen wollen.“

Die Begründung der Commerzbank AG, dass ihr zum Einen keine Plausibilitätsprüfungspflichtverletzung bezüglich der Verkaufsprospekte vorgeworfen werden könne und zum Anderen das Verschweigen von kick-back Zahlungen keine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung darstelle, nach Meinung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte (München), keinesfalls zwingend.

Rechtsanwalt Wolf von Buttlar von der Kanzlei Dr. Steinhübel und von Buttlar: „Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung in diesem Bereich verjähren drei Jahre nachdem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Kunde diese Umstände infolge grob fahrlässigen Verhaltens nicht kennt. Es kommt also darauf an, was der Kunde zu welchem Zeitpunkt wusste oder was er hätte wissen müssen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verjährung für jeden Beratungsfehler eigenständig zu prüfen. Nach unserer Beobachtung haben die Kunden einige Beratungsfehler frühestens im Herbst 2005 bemerken können, so dass diesbezüglich erst Ende 2008 Verjährung eintreten würde. Wir können aber nicht ausschließen, dass es auch Beratungsfehler gab, die die Anleger schon 2003 oder 2004 erkannt haben oder hätten erkennen müssen. In diesen Fällen können Schadensersatzansprüche gegen die Commerzbank mit Ablauf des 30.06.2008 verjähren. Der Eintritt der Verjährung kann vermieden werden z.B. durch eine Klage gegen die Commerzbank oder durch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Die Verjährung ist auch gehemmt in den Fällen, in denen sich Kunden mit der Bank in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen befinden. Dies betrifft nach unseren Beobachtungen aber nur wenige Fälle.“

Zwar ist es nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht in jedem Falle so, dass nach dem 30.06.2008 die VIP 3 und 4 Anleger keine Ansprüche mehr erfolgreich gegen die Commerzbank AG geltend machen können, jedoch dürfte nach derzeitigem Kenntnisstand dann die Commerzbank AG die Einrede der Verjährung erheben und vor Gericht müsste in jedem Einzelfall geklärt werden, wann eine Verjährung der begehrten Schadensersatzansprüche eingetreten ist. Dieser Gefahr können alle Zeichner der VIP Medienfonds 3 und 4, die ihre Beteiligung über die Commerzbank AG erworben haben dadurch begegnen, dass sie noch rechtzeitig vor dem 30.06.2008 aktiv werden. Wer also sicher wissen will, ob seine Ansprüche gegen die Commerzbank zum 30.06.2008 zu verjähren drohen, sollte sich unverzüglich an einen in VIP-Verfahren erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München + Berlin) vertreten.

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Ärztefonds: Wohnpark Wittenau GbR

Ärztefonds: Unterschiedliche Auffassungen über die quotale Haftung der einzelnen Gesellschafter beim Fonds Wohnpark Wittenau GbR

Wie der BSZ® e.V. schon in seinem Artikel vom 15.05.2008 berichtete, hat der Insolvenzverwalter den Anlegern des Fonds Wohnpark Wittenau GbR, vom Landgericht Berlin, die Klagen zustellen lassen. Wie jetzt bekannt wurde, sind allerdings nicht allen Anlegern Klagen zugestellt worden. Einige Anleger sind seit ihrem Fondsbeitritt umgezogen und haben dem Fonds ihre neue Anschrift nicht mitgeteilt. Weiterhin sind aber auch Anlegern, welche ihren Wohnort nicht gewechselt haben, keine Klagen zugestellt worden. Das ist für diese Anleger erfreulich. Für diejenigen, denen die Klagen zugestellt wurden, kann dies jedoch sehr teuer werden.

In dem Gesellschaftsvertrag wurde, entgegen den Erklärungen im Emissionsprospekt, nicht geregelt, dass zunächst die Immobilie verwertet werden muss und dann der Gesellschafter für die restlichen quotalen Schulden haftet. Er haftet nach dem Gesellschaftsvertag der finanzierenden Bank immer für die ursprünglich ausgegeben Darlehen, völlig geleichgültig, ob sich diese Summe später (beispielsweise durch den Verkauf der Immobilie) verringert. Leider könnte er nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages auch für die zahlungsunfähigen Gesellschafter oder Gesellschafter die man nicht ermitteln konnte oder wollte, haften, indem der Erlös der Immobilie nicht jedem Gesellschafter gutgeschrieben wird, sondern nach Belieben der Bank verwendet wird.

Nach Auffassung von BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Schurig der Kanzlei Schurig-Youn-Woelke PartG, zeigt schon die jetzt vorliegende Situation, dass eine quotale Haftung, wie sie der Insolvenzverwalter des Fonds anwenden möchte, nicht richtig sein kann.

Im Übrigen ist nach hiesigem Kenntnisstand, zumindest in einigen Fällen, der im Gesellschaftsvertrag festgelegte unbeschränkte persönliche Haftungsanteil, welcher dem Anteil an dem von dem Fonds ursprünglich aufgenommen Darlehen entspricht, überschritten worden. Den Betroffenen Gesellschaftern ist zu raten, gegen diese Berechnung ihrer quotalen Haftung im gerichtlichen Verfahren, Einwendungen zu erheben.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Ärztefonds" anschließen.

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Mittwoch, Juni 18, 2008

CMS Spread Ladder Swaps: Gute Schadensersatzchancen für Geschädigte!

BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten erfolgreich Schadensersatz.
Mehrere Gerichte entscheiden zugunsten der Geschädigten. Achtung – Es droht Verjährung!

Durch den Verkauf exotischer Zinsderivate, wie z.B. CMS Spread Ladder Swaps, durch deutsche Großbanken wie z.B. die Deutsche Bank, die Dresdner Bank oder andere Banken, ist hunderten Deutscher Kommunen und mittelständischer Unternehmen ein Schaden entstanden, der sich im einzelnen Fall durchschnittlich auf mehrere hunderttausend € beläuft. Insgesamt könnten sich die Schäden Schätzungen zufolge im einstelligen Milliardenbereich bewegen. Berichten zufolge hat allein die Stadt Hagen mit einem vergleichbaren Produkt einen Schaden in Höhe von 51 Mio. € erlitten, die Stadt Neuss ca. 16 Mio. € verloren.

Auch zahlreiche mittelständische Unternehmen wurden erheblich geschädigt und erwägen daher, Schadensersatzansprüche gegen die Banken geltend zu machen. Viele der Geschädigten, denen diese Anlage von den Banken vermittelt worden ist, berichten davon, dass sie das Produkt nicht richtig verstanden hätten und dass die Risikoaufklärung unzureichend gewesen sei, die beteiligten Banken dagegen berufen sich darauf, dass die Aufklärung ausreichend gewesen sei.

Dass Geschädigte durchaus gute Chancen haben, um Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen, zeigt die gegenwärtige Entwicklung der Fälle, die bisher vor Gericht verhandelt wurden:
Einem Bericht der Zeitung „Rheinische Post“ vom 11.06.2008 zufolge sind inzwischen von einem Oberlandesgericht und von fünf Landgerichten Urteile in der Angelegenheit gesprochen worden. Laut „Rheinischer Post“ ist die Bank, im konkreten Fall die Deutsche Bank, fünfmal, wenigstens zum Teil, zum Schadensersatz verurteilt worden, und nur in einem Fall, vor dem Landgericht Magdeburg, sei die Klage abgewiesen worden. Der Kläger in dem Fall würde aber in Revision gehen, und zwar vor einem Oberlandesgericht, das die Bank in einem ähnlichen Fall bereits verurteilt habe.

Die bisher vor deutschen Gerichten verhandelten Fälle sprechen also, wenn sie auch noch nicht rechtskräftig sind, eine eindeutige Sprache bzw. bestätigen, dass Geschädigte grundsätzlich gute Chancen haben dürften, um Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend machen zu können.

Auch die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte konnten bisher einen ersten großen Erfolg für Geschädigte verbuchen: So hat in einem aktuellen, von der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Kälberer & Tittel betreuten Verfahren, das Landgericht Frankfurt am Main die Deutsche Bank dazu verurteilt, einem mittelständischen Pharmaunternehmen einen Verlust in Höhe von 240.000 € zu ersetzen und das Unternehmen von weiteren Verlusten von bis zu 500.000 € frei zu stellen (Az.: 2-04 O 388/06, noch nicht rechtskräftig). Die Bank hat nach Ansicht des Gerichts gegen ihre Beratungspflichten und gegen das Transparenzgebot verstoßen.

Der Erfolg der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Kälberer & Tittel ist deshalb umso bemerkenswerter, weil in dem konkreten Fall dem Unternehmen Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen wurde, was in anderen Fällen teilweise nicht der Fall war, hier wurde in einigen Fällen eine Mitschuld der Geschädigten angenommen und diesen nur zum Teil Schadensersatz zugesprochen.

Geschädigte sollten unbedingt berücksichtigen, dass zahlreiche Fälle in den nächsten Monaten zu verjähren drohen! Vor allem in den Jahren 2004 und 2005 vermittelten die Banken derartige Swap-Geschäfte. „Fatal für die Geschädigten ist dabei, dass in den konkreten Fällen die Vorschrift des § 37 a Wertpapierhandelsgesetz Anwendung findet, wonach die Ansprüche nach 3 Jahren, und zwar kenntnisunabhängig, verjähren. Einige Fälle sind daher schon verjährt, zahlreiche weitere Fälle drohen in den nächsten Monaten zu verjähren,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Kanzlei Dres. Rohde & Späth.

Geschädigte müssen daher unbedingt umgehend tätig werden, denn die beteiligten Banken hoffen wohl darauf, sich über die Verjährungsfrist retten zu können.

Dabei könnten auch außergerichtlich gute Chancen auf Schadensersatz bestehen, da einige der beteiligten Banken es inzwischen vorgezogen haben, den Schaden der Betroffenen bereits außergerichtlich zu ersetzen, da jeder neue Fall, der vor Gericht geht, weitere Geschädigte dazu verleiten könnte, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Es ist aber zu berücksichtigen, dass jeder Einzelfall neu zu begutachten ist und eine pauschale Bewertung daher nicht möglich ist.

Das bringt den Geschädigten die Mitgliedschaft in der BSZ® e.V.-Interessengemeinschaft:
Geschädigte erhalten durch die Mitgliedschaft in der BSZ® e.V.-Interessengemeinschaft zu einem Betrag von 75 € eine Erstberatung zu ihrem Fall, insbesondere auch unter Berücksichtigung des problematischen Punktes der Verjährung. Aufgrund der hohen Verluste, die Geschädigte in den Fällen in der Regel erlitten haben, ergibt sich allein hierbei eine Kostenersparnis in Höhe von mehreren 100 bis über 1000 €. Geschädigte können sich somit kostengünstig erstmalig über ihren speziellen Fall informieren.

Die Kanzleien, mit denen der BSZ e.V. zusammen arbeitet, zählen mit zu den führenden Kanzleien für Kapitalanlagerecht in Deutschland und sind langjährig im Bereich des Kapitalanlagerechts tätig, eine BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei konnte bereits einen großen Erfolg gegen eine beteiligte Bank erzielen.


Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „CMS Spread Ladder Swaps“ oder “Deutsche Bank-riskante Zinsgeschäfte“ anschließen.

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Samstag, Juni 14, 2008

Dr. Steinhübel bei Care Life im Gläubigerausschuss / BaFin schützt Anleger nur unzureichend

Die Gläubigerversammlung der Care Life Investment Trust II AG & Co. KG wählt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel aus der Stuttgarter Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar einstimmig in den Gläubigerausschuss. Kritik äußern Dr. Steinhübel und Insolvenzverwalter Bruno Fraas an der zögerlichen Haltung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Im Insolvenzverfahren der Care Life Investment Trust II AG & Co. KG fand am 3. Juni 2008 in Würzburg die Gläubigerversammlung statt. Den Care Life Anlegern war eine sichere, renditeträchtige Kapitalanlage versprochen worden, was sich nach Ermittlungen der BaFin und der Staatsanwaltschaft Würzburg als Anlagebetrug herausstellte.

Die Insolvenzverwaltung zeigt sich zuversichtlich, durch Liquidation des schuldnerischen Vermögens insbesondere in den USA eine respektable Insolvenzquote zu erzielen. Nach Aussage Fraas´ hätte allerdings durch ein früheres und entschlosseneres Einschreiten der BaFin den betroffenen Anlegern eine erheblich größere Vermögensmasse im Insolvenzverfahren zur Verfügung gestanden. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel teilt diese Ansicht: „Ich habe bei mehreren Pleitefällen des Grauen Kapitalmarkts beobachtet, dass die BaFin Vermögensinteressen geschädigter Kapitalanleger nur ungenügend wahrnimmt. Durch ihr sehr zögerliches Einschreiten ähnelt die Behörde einem zahnlosen Tiger und wird ihrer Verantwortung gegenüber den Anlegern nur unzureichend gerecht. Ich fordere von der staatlichen Seite eine deutlich stärkere Initiative im Sinne der Anleger!“

Als Mitglied des Gläubigerausschusses vertritt Dr. Steinhübel die Interessen aller Geschädigten der Care Life Investment Trust II AG & Co. KG. Für den Rechtsanwalt stellt seine Wahl einen wiederholten Vertrauensbeweis geschädigter Kapitalanleger dar, da er auch im Falle der insolventen F & P AG & Co. KG als Gläubigerausschussmitglied tätig ist. Die Höhe der Insolvenzquote und die Dauer des Insolvenzverfahrens sind noch nicht zu prognostizieren. Geschädigte Care Life Anleger sollten daher zeitnah Schadenersatzansprüche sowohl gegen die Unternehmensverantwortlichen als auch gegen ihre Anlageberater geltend machen.

Die ersten erfolgreichen Schadenersatzprozesse belegen die Rechtmäßigkeit der Vorwürfe. Bedauerlicherweise haben viele Geschädigte ihre Forderungen falsch zur Insolvenztabelle angemeldet. Betroffene Gläubiger sollten deshalb ihre Forderungsanmeldung von einem Rechtsanwalt überarbeiten lassen, der über vertiefte Erfahrungen sowohl im Kapitalanlageals auch im Insolvenzrecht verfügt.

Über die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: Die im Jahre 1999 gegründete Kanzlei gehört laut JUVE Handbuch 2005/2006 und 2006/2007 zu den führenden deutschen Wirtschaftskanzleien. Mit ihren Schwerpunkten auf Kapitalmarktrecht, Bank- und Börsenrecht sowie Aktienrecht betreuen derzeit sechs Rechtsanwälte ein breites Mandantenspektrum. Die kontinuierlich wachsende Anwaltskanzlei vertritt die Interessen von Aktionären und geschädigten Kapitalanlegern.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Care Life" anschließen.

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EuropLeasing AG & Co. Financial Solutions KG: Landgericht Kiel verurteilt Vermittler wegen Falschberatung

Das Landgericht Kiel hat einen Vermittler zur Zahlung von Schadensersatz zugunsten eines von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke vertretenen EuropLeasing-Anlegers verurteilt (noch nicht rechtskräftig). Damit hat der Anleger gute Aussichten, den Kaufpreis für die Beteiligung zuzüglich Agio, Zinsen und Verfahrenskosten erstattet zu bekommen.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke: "Das Urteil, das von uns erstritten wurde, ist unseres Wissens eine der ersten stattgebenden Entscheidungen gegen EuropLeasing-Vermittler und könnte für alle anderen EuropLeasing-Geschädigten eventuell über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bekommen. Denn wir hatten vorgetragen, dass der Schadensersatzanspruch auch aus der Pflicht des Vermittlers zur Mitteilung negativer Presseberichte (hier u.a. kapital markt-intern) zu der Kapitalanlage, die hier u.E. verletzt wurde, folgt. Wenn dies bestätigt werden würde, könnten danach unter bestimmten Voraussetzungen alle EuropLeasing-Anleger, die nicht über die deutlichen Warnungen in mehreren Presseberichten hingewiesen wurden, Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler geltend machen."

Rechtsanwalt Matthias Gröpper rät unabhängig davon allen EuropLeasing-Geschädigten, die Rechtslage von einem unabhängigen und auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen: "Wir wissen, dass Vermittler viele EuropLeasing-Geschädigte angeschrieben und auf die Dienste eines Münchener Rechtsanwalts verwiesen haben, der aber tatsächlich Ansprüche gegen Vermittler in diesem Fall nicht prüft. Da wird der Bock zum Gärtner gemacht."

Erschwerend kommt hinzu: In der Zwischenzeit drohen bei vielen Anlegern die Schadensersatzansprüche zu verjähren. Deshalb sollten alle Betroffenen schnell handeln und sachkundigen Rat von unabhängigen Rechtsanwälten suchen.

Zur BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei: BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte ist auf Fälle im Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte verfügen über mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und vertreten im Kapitalmarktrecht ausschließlich die Interessen geschädigter Kapitalanleger.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Europ-Leasing AG & Co. Financial Solutions KG anschließen.

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Freitag, Juni 13, 2008

5. Grundbesitz KG RENTADOMO – BAG zur Rückabwicklung verurteilt

Mit Urteil vom 22.04.2008 des Landgerichts Stuttgart hat ein Anleger der 5. Grundbesitz KG RENTADOMO gegenüber der BAG (Bankaktiengesellschaft) die komplette Rückabwicklung seiner Beteiligung erstritten. Im entschiedenen Fall nahm der Anleger die BAG auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer finanzierten RENTADOMO Beteiligung in Anspruch.

Der Anleger hatte mit der BAG (bzw. mit der Rechtsvorgängerin) bei seiner Anlageentscheidung keinen persönlichen Kontakt gehabt und nichts davon gewusst, dass der Bank als Sicherheit 20 % aus seiner Anlage an der 5. Grundbesitz KG verpfändet worden sind. Hiervon hatte die Bank Kenntnis und damit einen ihre eigene Aufklärungspflicht begründenden Wissensvorsprung.

Das Landgericht Stuttgart urteilte, dass die BAG den Anleger über die teilweise Verpfändung der Beteiligung hätte aufklären müssen und die BAG daher im Wege des Schadensersatzes den Anleger so zu stellen hat, als sei er dem Fonds nicht beigetreten. Folglich muss nunmehr die BAG dem Anleger die gezahlten Darlehensraten zurückerstatten. Ferner schuldet der Anleger der BAG nicht die Rückzahlung des restlichen Darlehens, sondern überträgt stattdessen seine Rentadomo-Beteiligung auf die BAG.

„Anleger von Rentadomo-Beteiligungen sollten die Wirksamkeit ihrer Darlehensverträge überprüfen lassen, um mögliche rechtliche Nachteile auszuschließen“, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner von CLLB. Auf keinen Fall sollten Anleger ohne anwaltlichen Rat etwa Umschuldungen über eine Drittbank vornehmen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft RENTADOMO Immobilienfonds anschließen.

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Badenia: Bedeutender Erfolg für Schrottimmobilienopfer.

Kein Anspruch auf Darlehensrückzahlung trotz verjährtem Schadensersatzanspruch

Anleger, die über die Vermittlerfirma Heinen & Biege so genannte Schrottimmobilien erworben haben, die über die Badenia Bausparkasse und die Landesbank Baden-Württemberg finanziert wurden, haben wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten Schadenersatzansprüche gegen die Badenia Bausparkasse. Dies hat der Bundesgerichtshof zuletzt mehrfach entschieden. Die Badenia versucht sich nunmehr in verschiedenen Gerichtsverfahren, in denen sie von geschädigten Anlegern auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, mit der Behauptung zur Wehr zu setzen, dass die Ansprüche der Anleger verjährt seien.

Das Landgericht Karlsruhe entschied nun in einem Urteil vom 16. Mai 2008 zugunsten der von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel aus der Heidelberger BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Nittel vertretenen Anleger, dass diese auch dann nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet seien, wenn der Schadensersatzanspruch verjährt ist, mit diesem allerdings die Aufrechnung gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch erklärt wurde. Für die Anleger bedeutet dieses bislang wohl einmalige Urteil, dass sie trotz des verjährten Schadensersatzanspruches keine Zahlungen auf das Darlehen - in diesem Fall der Landesbank Baden-Württemberg - mehr leisten müssen und die Immobilie behalten.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt, der bereits im Jahr 2006 gegen die Badenia vor dem OLG Karlsruhe in einem ähnlich gelagerten Fall für seine Mandanten einen Schadensersatzanspruch in voller Höhe durchsetzen konnte, rechnet damit, dass durch diese - noch nicht rechtskräftige - Entscheidung nunmehr einer Vielzahl von geschädigten Anlegern doch noch die Möglichkeit eröffnet werden kann, Ansprüche vor allem gegenüber der Badenia geltend zu machen. Er warnt allerdings davor, blindlings gegen die Badenia gerichtlich vorzugehen. „Mit unübersichtlichen Massenverfahren und geringen Sachkenntnissen, die hier in besonders hohem Maße für eine erfolgreiche Prozessführung erforderlich sind, wird man gegen die Badenia nur schwer gewinnen können“, so Rechtsanwalt Witt. Das sei auch ein Grund dafür, dass sich die Badenia bundesweit bislang damit brüsten könne, die Vielzahl der gerichtlichen Verfahren gewonnen zu haben. Eine intensive rechtliche Prüfung im Einzelfall sei bei den sehr unterschiedlich gelagerten Fällen vor einer möglichen Klageerhebung unumgänglich.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte von Witt Nittel, Rechtsanwälte sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.

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Dr. Amann Fonds: Anleger fürchten um ihr Geld

Die Eidgenössische Bankenkommission hat mit Verfügung vom 20.05.2008 das Konkursverfahren über die Dr. Amann AG in Zermatt eröffnet. Zur Konkursliquidatorin wurde die Ernst & Young AG, Zürich/Basel, bestellt. Forderungen gegen die Dr. Amann AG müssen dort bis zum 21.07.2008 angemeldet werden.

Die insolvente Gesellschaft war Initiatorin von geschlossenen Immobilienfonds. Die Fonds sollen nunmehr liquidiert werden. Ihren eigenen Angaben zufolge bestand der Geschäftszweck der Dr. Amann AG in der Gestaltung und in dem Vertrieb von rentablen Kapitalanlagen in Immobilien. Die bekanntesten Amann Immobilien sind das White Plaza in Basel (Dr. Amann & Co. VI Sachwert Beteiligung KG), das Hotel Schweizerhof in Zermatt (KG VIII) und das Golf- und Spa Ressort im französischen Le Roc (KG XIV). Wie dem schweizerischen Handelsregister zu entnehmen ist, wurde über die KG VIII Hotel Schweizerhof inzwischen ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet.

Von den Pleiten sind rund 1.600 vorwiegend deutsche Anleger betroffen. Sie wurden durch die Kombination von sicheren Sachwertanlagen an exklusiven Standorten und einer Investition am soliden Finanzplatz Schweiz für die Fondsbeteiligungen geworben. Der so erzeugte Eindruck von Sicherheit und Solidität war jedoch trügerisch. Die Anleger müssen jetzt um die Rückzahlung ihrer Einlagen bangen.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar betreut bereits einige Gesellschafter der Dr. Amann Fonds. Zu den aktuellen Ereignissen meint Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar: „Wir haben diese Entwicklung kommen sehen. Es gab seit geraumer Zeit deutliche Anzeichen für eine Krise bei einigen Amann-Gesellschaften.“ Die Kanzlei empfiehlt nunmehr allen betroffenen Anlegern, die Rechtslage prüfen zu lassen. Rechtsanwalt von Buttlar weiter: „Unsere bisherigen Prüfungen richteten sich in erster Linie gegen die seinerzeit tätigen Vermittler. Hier liegen uns Dokumente vor, die die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Einzelfall aussichtsreich erscheinen lassen“.

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Donnerstag, Juni 12, 2008

Securenta AG: Überraschende Wende im Insolvenzverfahren

Aussichten für Securenta-Geschädigte gestiegen – bisheriger Insolvenzverwalter Peter Knöpfel aus Amt entlassen –

Nach bisherigem Stand der Dinge mussten Geschädigte der Securenta AG davon ausgehen, einen Totalausfall ihrer Einlage hinnehmen zu müssen und nicht einmal mit einer geringfügigen Erstattung der geleisteten Einlage rechnen zu dürfen. Ratenzahler sahen sich außerdem dem Risiko ausgesetzt, vom Insolvenzverwalter auf Erbringung der vollständigen Einlage in Anspruch genommen zu werden.

So jedenfalls wären die Aussichten, ginge es nach dem bisherigen Insolvenzverwalter Peter Knöpfel. Nach dessen Auffassung sind Anleger Gesellschafter und nicht Gläubiger der insolventen Securenta AG und würden als solche nichts von ihrer Einlage zurückerhalten.

Wörtlich heißt es hierzu auf der Homepage zur Insolvenz der Securenta AG:

„Ansprüche atypisch stiller Gesellschafter sind keine Darlehensforderungen, sondern Einlagen, die am Ergebnis der Gesellschaft teilnehmen. Ausweislich der vorliegenden Zeichnungsscheine haben die Verantwortlichen des schuldnerischen Unternehmens für bedeutende Maßnahmen der Gesellschaft die Zustimmung der atypisch stillen Gesellschafter einzuholen, so dass nach übereinstimmender Kommentarmeinung (...) atypisch stille Gesellschafter bezüglich ihrer Ansprüche solchen von eigenkapitalersetzenden gleichzusetzen sind, was im Ergebnis zu einer Eingruppierung solcher Forderungen unter § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO führt.“

Doch damit nicht genug. Um Forderungsanmeldungen geschädigter Anleger schon im vornherein auszuschließen, war der Insolvenzverwalter Peter Knöpfel zwischenzeitlich dazu übergegangen, die Geschädigten gezielt zu verunsichern, indem er in einem Rundschreiben verbreiten ließ, geschädigte Anleger, welche Ansprüche anmeldeten, müssten damit rechnen, sämtliche Steuervorteile erstatten zu müssen.

Wörtlich heißt es hierzu:

„Fest steht nach Auffassung des Insolvenzverwalters aber bereits heute, dass solche Anleger, die (...) Schadensersatzansprüche geltend gemacht haben, (...) , damit auch die vormals gewährten steuerrechtlichen Verlustzuweisungen aberkannt bekommen, sodaß Steuernachzahlungen einschließlich Nachzahlungszinsen entstehen.“

„Diese Auffassung des Insolvenzverwalters halten wir für überaus zweifelhaft! Allein durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen werden nicht automatisch frühere Steuervorteile aberkannt“, weiß BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Hansjörg Looser der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte Stuttgart.

„Glücklicherweise kommt es auf den Standpunkt des Insolvenzverwalters Peter Knöpfel nicht mehr an“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob F. Brüllmann.

Durch Beschluß des Amtsgerichts Göttingen vom 03.06.2008 wurde der bisherige Insolvenzverwalter Peter Knöpfel auf seinen Antrag hin aus dem Amt entlassen.

„Hintergrund der Entlassung des vorläufigen Insolvenzverwalters Knöpfel dürfte nicht nur die turbulente Gläubigerversammlung vom 25.03.2008 gewesen sein, auf der einmal mehr offenbar wurde, dass er einzelne Gläubiger gegenüber den geschädigten Anlegern bevorzugt“, führt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Hansjörg Looser weiter aus, „sondern auch der Umstand, dass der Insolvenzverwalter unter Umgehung der Verfahrensbevollmächtigen/Rechtsanwälte, sämtliche Anleger über seinen (rechtlich umstrittenen) Standpunkt informiert hat.“

„Hinzu kommt,“ so die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte „dass trotz der Insolvenzanmeldung der Securenta AG vom Insolvenzverwalter Knöpfel weiter Beiträge von Anlegern eingezogen wurden, obwohl mit Eröffnung der Insolvenz die stille Beteiligung der Anleger beendet wurde.“

Was ist zu tun?

Sofern noch nicht geschehen, sollten alle Anleger der Securenta AG unverzüglich ihre Zahlungen an die Securenta AG einstellen. Sämtliche Zahlungen an die insolvente Securenta AG sind mit großer Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich verloren.

Mit dem Abgang des Insolvenzverwalters Knöpfel wurde – wie bereits auf der Gläubigerversammlung von sämtlichen Anlegervertretern gefordert – Prof. Dr. Rattunde zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser ist bereits Insolvenzverwalter der Göttinger Gruppe.

Inwiefern sich die Lage der geschädigten Anleger durch diesen Wechsel verbessert, bleibt abzuwarten. Zumindest ließ Prof. Dr. Rattunde schon lange vor dem Wechsel verlautbaren, die angemeldeten Forderungen der Anleger nicht bestreiten zu wollen. „Dies würde zwar nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Geschädigten ihr Geld zurück erhalten“, so BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Hansjörg Looser, „etwaige Nachforderungen durch den Insolvenzverwalter können in diesem Fall wahrscheinlich ausgeschlossen werden.“ Wenigstens etwas.

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BGH lässt Revision nicht zu: Anleger muss Darlehen nicht zurückzahlen

Weiteres Schrottimmobilien-Urteil gegen HypoVereinsbank rechtskräftig!

Eine weitere empfindliche Prozessniederlage musste die HypoVereinsbank im Zusammenhang mit der Finanzierung von Schrottimmobilien hinnehmen. Ein von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte vertretener Anleger, der ein völlig überteuertes Studentenappartement erworben hatte, muss das von der HypoVereinsbank gewährte Darlehen nicht zurückzahlen und erhält seinen Schaden ersetzt. Der BGH hat die Revision gegen das für den Anleger günstige Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz nicht zugelassen.

Rund 100.000 Käufer von Schrottimmobilien sollen von der HypoVereinsbank finanziert worden sein. Reinhard B.* (36) ist einer von ihnen. 1994 wurde ihm von einem Vermittler der Finanz- und Immobilienberatung Häberle der Erwerb eines Studentenappartements im Objekt „Moselresidenz Trier“ empfohlen. Steuerersparnis und Altersvorsorge waren die Ziele, die mit dieser angeblich lukrativen Investition verbunden sein sollten. Den Darlehensvertrag über 142.000 DM mit der HypoVereinsbank unterschrieb er gleich beim Vermittler. „Allerdings hat er“, so sein Anwalt Mathias Nittel, „die Auszahlung des Darlehens selbst nicht veranlasst“. Vielmehr habe sich der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat, an die Bank gewandt und um Auszahlung des Darlehens auf ein von ihm geführtes Treuhandkonto gebeten. Eine Vollmacht hierfür hatte der Notar nicht. Dennoch zahlte die HypoVereinsbank das Darlehen bereitwillig an den Notar aus. Für BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Nittel eine höchst fragwürdige Verfahrensweise, die die offensichtlich äußerst enge Zusammenarbeit zwischen der Bank, den Initiatoren und dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar dokumentiere.

Auch für das OLG Koblenz (10 U 182/03) gab diese reichlich unübliche Vorgehensweise der HypoVereinsbank den Ausschlag. Da der Notar nicht berechtigt gewesen sei, die Auszahlung des Darlehens zu veranlassen, habe Reinhard S. das Darlehen auch nicht erlangt. „Wenn unser Mandant das Geld aber nicht bekommen hat, muss er es auch nicht zurückzahlen“, so Anlegeranwalt Nittel. Das OLG Koblenz verurteilte die HypoVereinsbank darüber hinaus zur Rückzahlung der von Reinhard S. gezahlten Zinsen.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der HypoVereinsbank hat der BGH mit Beschluss vom 12. Februar 2008 (Az.: XI ZR 67/07) zurückgewiesen, so dass das Urteil des OLG Koblenz nunmehr rechtskräftig ist.

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Risikorente statt Sicherheitsrente

Wie die Schnee-Gruppe tausende von Anlegern in hoch spekulative Geschäfte verstrickte.
Die Sicherheit stand bei der als zusätzliche Altersvorsorge angebotenen Sicherheits-Kompakt-Rente der Schnee-Gruppe im Vordergrund.

Mit der Unterschrift erhalte der Anleger eine „mündelsichere, unkündbare, lebenslange Rente“, die Rückzahlung des aufzunehmenden Darlehens sei auf Basis der heute prognostizierten Ablaufleistungen bereits gesichert, hieß es in Werbeunterlagen. Doch was als steuerlich anerkanntes, sicheres Produkt zur Altersvorsorge verkauft wurde, entpuppt sich für den Heidelberger BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel bei genauem Hinsehen als riskantes Spekulationsgeschäft.

Anwalt Nittel, dessen Kanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte zahlreiche geschädigte Anleger der Schnee-Gruppe vertritt, musste bei der Prüfung der Unterlagen seiner Mandanten feststellen, dass von einem Spekulationsgeschäft in den Informationen der Schnee-Gruppe ebenso wenig die Rede war wie von den erheblichen Risiken, die mit dem Modell verbunden waren. Für Fachleute wenig überraschend habe das OLG Hamm daher Anfang 2007 in einem Fall festgestellt, dass es sich bei der Sicherheits-Kompakt-Rente der Schnee-Gruppe nicht, wie die Produktinformationen Glauben machen wollten, um eine Sicherheitsrente handele, sondern in Wirklichkeit um eine Risikorente. „Das Gelingen des Rentenmodells hing vor allem von einer fortbestehenden günstigen Lage auf dem Aktienmarkt ab“, meint nicht nur Anwalt Nittel. Auch das OLG Hamm betont, dass den Anlegern klar und deutlich hätte gesagt werden müssen, wie und unter welchen Voraussetzungen das beworbene Rentenpaket funktionieren sollte und auch nur konnte. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Hinweise fänden sich auch nicht in den Informationsunterlagen der Schnee-Gruppe. Vor diesem Hintergrund lag für das OLG Hamm eine Verletzung von Beratungspflichten klar auf der Hand, so dass es den geschädigten Anlegern Schadenersatzansprüche zusprach.

Da sich die Renditen der Lebensversicherungen, die zur Tilgung der im Rahmen der Schnee-Rente aufgenommenen Kredite und zur Zinszahlung abgeschlossen wurden, nicht entsprechend der höchst optimistischen Prognosen entwickelt haben, sehen sich die Anleger heute mit erheblichen und zum Teil die Existenz gefährdenden Verlusten konfrontiert.

Für geschädigte Anleger der Schneegruppe sieht Anlegeranwalt Nittel sehr gute Chancen, ihr Geld zurückzuholen. „Schadenersatzansprüche gegen Unternehmen der Schnee-Gruppe und deren Hintermänner dürften angesichts der offenkundigen Beratungsfehler gute Erfolgsaussichten haben“, so Anwalt Nittel. Ferner bestünden auch Möglichkeiten, Ansprüche gegen die finanzierenden Banken und die Anbieter der Versicherungen wie beispielsweise Clerical Medical geltend zu machen. Dabei wiesen gerade die Kreditverträge mit den finanzierenden Banken oftmals eklatante Fehler auf, die eine Besserstellung der Anleger oder gar eine Rückabwicklung der Kreditverträge zur Folge haben können.

Vor dem Hintergrund der sehr guten Erfolgsaussichten bei der Inanspruchnahme von Unternehmen der Schnee-Gruppe und sich abzeichnender Möglichkeiten für einen Haftungsdurchgriff auch gegen die Eheleute Schnee sieht Anwalt Nittel denn auch die Versuche der Schnee-Gruppe, ein Vorgehen ausschließlich gegen Clerical Medical zu initiieren. Die Schnee-Gruppe hat hierzu in den letzten Wochen ihre Kunden angeschrieben, zu einem Vorgehen gegen Clerical Medical geraten und dazu zwei Kanzleien empfohlen. „Gerade angesichts der inzwischen auf 3 Jahre begrenzten Verjährung von Schadenersatzansprüchen scheint mir ein Vorgehen nur gegen einen Vertragspartner als äußerst riskant“, kommentiert Anwalt Nittel dieses Vorgehen. „Der Ausgang der Verfahren gegen Clerical Medical ist ungewiss und am Ende sind möglicher Weise Ansprüche verjährt, die mit besseren Erfolgsaussichten hätten verfolgt werden können.“ Anwalt Nittel rät vor diesem Hintergrund, Ansprüche auch und insbesondere gegen die Schnee-Gruppe, deren Hintermänner und die finanzierenden Banken geltend zu machen. Auch im Hinblick auf die ab dem 01.01.2009 bevorstehende Abgeltungssteuer sei es gerade jetzt wichtig, weitere Schritte rechtlich prüfen zu lassen.

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Mittwoch, Juni 11, 2008

ISS Immobilien Schutz und Service AG zur Zahlung verurteilt

BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB-Rechtsanwälte erstreiten Urteil vor dem Landgericht Mönchengladbach.

Mit Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10.06.2008 erstritt der von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretene Anleger die Auszahlung seiner gekündigten Inhaber-Teilhaberschuldverschreibungen.

Die Immobilienfirma ISS Immobilien Schutz und Service AG (ISS AG) hat Anlegern hoch verzinste Inhaberschuldverschreibungen angeboten und musste in der Vergangenheit häufig Zahlungsschwierigkeiten einräumen. Seit März 2008 zahlt die ISS AG keinen der von den CLLB-Rechtsanwälten vertretenen Anleger die quartalsmäßig geschuldeten Zinsen.

Ferner zahlt die ISS AG in vielen Fällen den Anlegern, die von ihrer Rückkaufsoption Gebrauch gemacht oder aus sonstigen Gründen gekündigt haben, die Inhaber-Teilschuldverschreibungen nicht aus. In dem vom Landgericht Mönchengladbach entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Rückkaufsoptionen zum 30.06.2007 geltend gemacht. Das Landgericht Mönchengladbach gab dem Kläger recht und verurteilte die ISS AG zur Zahlung.

Viele weitere Anleger haben inzwischen das Vertrauen in die ISS AG verloren. Die ISS AG hat in den vergangenen Monaten oft angekündigt, dass in Kürze die Liquidität über anstehende Immobilienverkäufe wieder hergestellt werde. Die Ankündigungen der ISS AG sind jedoch stets vage und nicht nachprüfbar. Konkrete Angaben zu dem vorhandenen Immobilienbestand nennt die ISS AG nicht. Auch fehlen konkrete Angaben zu den gescheiterten Geschäften bzw. zu möglichen Immobilienverkäufen. Geschäftsberichte hat die ISS AG seit vielen Jahren nicht mehr erstellt.

Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits seit Ende 2007 zahlreiche ISS AG-Geschädigte vertritt, rät den Anlegern der ISS AG, ihre rechtlichen Möglichkeiten umgehend prüfen zu lassen.

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DG Immobilienfonds

In den neunziger Jahren beteiligten sich rund 25.000 Anlegern an sog. DG-Fonds und legten dabei insgesamt über eine halbe Milliarde Euro an. Als vermeintlich sichere und wertbeständige Immobilieninvestition sollten die Fondsanteile häufig als zusätzliche Altersvorsorge dienen.

Tatsächlich kam es jedoch anders: Laut einem Bericht des Nachrichtenmagazins Focus vom 4.6.2007 „fürchten (zehntausende Anleger) nunmehr den Totalverlust“. Wie konnte es soweit kommen, dass aus der vermeintlich sicheren Immobilieninvestition ein möglicher Totalverlust wurde?

Das Prinzip

Aufgelegt wurden die DG-Immobilienfonds seinerzeit von der DG ANLAGE GmbH, einer Tochter der DZ-Bank (vormals DG-Bank). Bei der DZ-Bank handelt es sich um die Zentralbank der Volksbanken und Raiffeisenbanken, die als Spezielanbieterin für sog. Rendite- und steueroptimierte Beteiligungsmodelle zuständig ist. Von der DZ-Bank wurden (indirekt) über die DG ANLAGE GmbH u.a. insgesamt 58 geschlossene Immobilienfonds aufgelegt. Diese Immobilienfonds bestanden überwiegend aus ostdeutschen Objekten und wurden in der Regel als Kommanditgesellschaften konzipiert.

Das System

Vertrieben wurden die DG-Fonds vor allem über die Volks- und Raiffeisenbanken und die Südwestbank an Bankkunden als „Hausprodukte“, wobei die Banken für den Vertrieb in der Regel Provisionen (sog. kick-backs) bekamen. Zugleich finanzierten die Volks- und Raiffeisenbanken die Fondsanteile ihrer Kunden, wodurch sie ein zweites Mal an der Anlage verdienten. Die Anleger vertrauten beinahe blind ihrer Beteiligung, da ihnen diese von den Beratern ihrer Bank als „hauseigenes“ Produkt empfohlen wurden.

Der kleine Unterschied

Anders als vergleichbare Immobilienfonds wurden die Immobilienfonds nicht ausschließlich über die Einlagen der Anleger, sondern zusätzlich über Darlehen bei der DG-Bank (heute DZ-Bank) finanziert. Diesen Darlehen dienen die Fonds-Immobilien selbstverständlich als Sicherheit. „Dieser Umstand“ - so BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von Brüllmann Rechtsanwälte - „bricht heute den gebeutelten Anleger möglicherweise das Genick“.

Das Problem

Durch den Wertverfall der Fondsobjekte in den neuen Bundesländern gerieten einige der Fonds in finanzielle Schwierigkeiten - zwölf der Fonds sollen heute nahezu pleite sein, berichtet die Stuttgarter Zeitung am 10.07.2007. Den Anlegern droht damit nicht nur der Totalverlust der Einlage. Vielmehr müssen die Anleger im Insolvenzfall des Fonds auch mit der Rückforderung der Ausschüttungen rechnen, und sehen sich möglicherweise einer Nachhaftung ausgesetzt. Über dieses Szenario wurden die Anleger meist nicht aufgeklärt - ebenso wenig wie die Provisionszahlungen offen gelegt, oder auf die einschlägige Fachpresse hingewiesen wurde.

Vorliegend hatte beispielsweise der Branchendienst Kapitalmarkt intern (k-mi) bereits Anfang der 90er Jahre kritisch über die nunmehr betroffenen Fonds geäußert: So kommt k-mi in seinem Prospekt-Check zum DG-Fonds Nr. 31 (Beilage zu k-mi Nr. 32/94) zu dem Fazit, dass der Prospekt „nicht sämtliche Informationen (enthält), die für eine umfassende wirtschaftliche Beurteilung - und somit für eine Kapitalanlageentscheidung - erforderlich sind. Außerdem werden uns Anleger durch den gewährten Veräußerungsfaktor zu sehr reich gerechnet“. Nicht viel besser war das Fazit zum DG-Fonds Nr. 31 (Beilage zu k-mi Nr. 21/93): „hinsichtlich der Entwicklung der Mieteinnahmen sind Investitionen in Berliner Büroimmobilien spekulativer als andere Immobilienengagements. Aus Vorsichtsgründen sollten Anleger gegenüber der prospektierten Gesamtrendite mit einem geringeren Wert kalkulieren“. Letzten Endes brachten schließlich „fallende Mieten und hohe Leerstände (...) zwölf der Fonds in finanzielle Schwierigkeiten (Handelsblatt, 25.05.2007).

Heute

Bereits 2002 und 2003 soll die DZ-Bank aufgrund der Misere Rückstellungen gebildet und „das Vermögen der Fonds“ auf die BAG Bankaktiengesellschaft übertragen haben, berichtet die Stuttgarter Zeitung in ihrer Ausgabe vom 10.07.2007 weiter. Tatsächlich sind mit dem „Vermögen der Fonds“ u.a. die Darlehen nebst den gestellten Sicherheiten der einzelnen Fondsgesellschaften gemeint.

Die BAG selbst wurde 1987 gegründet um von den zum Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken gehörenden Geldinstituten sog. Problemkredite zu übernehmen und abzuwickeln. Bei der BAG Bankaktiengesellschaft handelt es sich dementsprechend um die erste sog. „BAD-Bank“ Deutschlands, deren Zweck vor allem darin besteht, Problemkredite abzuwickeln und zu verwerten. Mit der Übertragung der Kredite auf die BAG entzieht sich die DZ-Bank somit indirekt ihrer Verantwortung, indem sie es nun der BAG Bankaktiengesellschaft überlässt, die Not leidenden Kredite abzuwickeln.

„Kann ein Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, wird die BAG Bankaktiengesellschaft sicherlich nicht zögern, und aus den gestellten Sicherheiten in das Gesellschaftsvermögen, sprich die Fondsimmobilien, vollstrecken“, erläutert BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Hansjörg Looser. „Die Insolvenz des Fonds, und damit der Totalverlust der Einlage wäre damit vorprogrammiert“ ergänzt Rechtsanwalt Brüllmann.

Fazit

Die Anleger, die ihre Fondsbeteiligung mit einem Darlehen bei der Volks- bzw. Raiffeisenbank fremdfinanziert haben, verlieren im Insolvenzfall nicht nur den Wert ihrer Fondsbeteiligung, sondern müssen auch weiter das Darlehen an die Bank zurückzahlen.

Nach der Rechtsprechung der letzten Jahre stehen die Anleger jedoch nicht hilflos da. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu, die zu einer vollständigen Rückabwicklung der Anlage führen können.

Inhaber einer „Not leidenden“ Fondsbeteiligung können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „DG Fonds“ anschließen.

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AQUIS: Erneut gibt ein Gericht den Anlegern Recht

Landgericht Waldshut-Tiengen lehnt Ansprüche der Fondsgesellschaft auf Zahlung des Liquidationsverlusts ab. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hatte bereits in der Vergangenheit für Anleger Erfolge erzielen können.

In den zurückliegenden Monaten wurden Anleger zahlreicher AQUIS-Fonds, die auf entsprechende Zahlungsaufforderungen nicht reagiert haben, von der Allora Industrie- und Wohnbau GmbH, der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG oder der Fondsgesellschaft selbst verklagt. Diese Klagen hatten in vielen Fällen jedoch keinen Erfolg. Mit Urteil vom 06. Juni 2008 hat nun das Landgericht Waldshut-Tiengen die Klage der Aquis Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Kirchsteigfeld Zehnte Fonds OHG i.L. auf Zahlung des anteiligen Liquidationsverlusts gegen einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger abgewiesen.

Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass realistische Ansatzpunkte für eine Erfolg versprechende Verteidigung gegen die Klageforderung bestehen. Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Franz Braun von der auf Kapitalanlage- und Prozessrecht spezialisierten Kanzlei CLLB fügt hinzu: „Nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung haften die Treugeber nicht als Gesellschafter des Fonds und Forderungen der Treuhänderin können von der Gesellschaft nicht ohne Weiteres geltend gemacht werden.“

Diese Auffassung wurde für die Forderung der Fondsgesellschaft auf Zahlung des (anteiligen) Liquidationsverlusts nun vom Landgericht Waldshut-Tiengen bestätigt. Zuvor hatte auch das Landgericht Landshut in einem anderen Fall eine entsprechende Klage der Fondsgesellschaft abgewiesen. Die Urteile zeigen, dass es für die Anleger Sinn machen kann, sich zu verteidigen.

Zudem stehen auch Prospekthaftungsansprüche im Raum. Schließlich könnte der Forderung im Einzelfall ein etwaiges Aufklärungs- und Beratungsverschulden bei Abschluss der Beteiligung entgegengehalten werden, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt wurde. In diesem Zusammenhang sollten die Anleger auch Regressansprüche gegen die Berater und Vermittler in Betracht ziehen.

Ob die Fondsgesellschaft Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen einlegen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls ist betroffenen Anlegern zu raten, sich über die rechtlichen Möglichkeiten eingehend von einem spezialisierten Rechtsanwalt aufklären zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AQUIS Fonds " anschließen.

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Dienstag, Juni 10, 2008

Caviar Creator zu Schadensersatz verurteilt!

Landgericht Düsseldorf verurteilt Caviar Creator zum Schadensersatz, weil nicht ausreichend über Risiken beim Erwerb nicht börsennotierter Aktien aufgeklärt worden war.

Mit Urteil vom 29. Mai 2008 verurteilte das Landgericht Düsseldorf den Aquakulturbetreiber Caviar Creator Inc. mit Sitz in Düsseldorf dazu, einer Anlegerin Schadensersatz in Höhe von ca. 36.000,- € wegen fehlerhafter Anlageberatung zu bezahlen (Az.: 3 O 198/07, noch nicht rechtskräftig).

Nach Informationen des sehr empfehlenswerten Anlegerportals http://www.graumarktinfo.de/ sei eine Anlegerin 2004 überrascht worden, als ein Telefonverkäufer des Unternehmens bei ihr angerufen habe und die Aktien von Caviar Creator zum Kauf empfahl. Der Anlegerin wurde dabei mitgeteilt, dass die Gewinnaussichten gut seien und Caviar Creator noch in diesem Jahr an die Börse gehen würde, woraufhin die Anlegerin Aktien des Unternehemens erwarb. Bis heute fand ein Börsengang von Caviar Creator jedoch nicht statt.

Der Emissionsprospekt wurde der Anlegerin jedoch erst nach Zeichnung der Aktien übersandt. Bei der Beweisaufnahme hat sich laut http://www.graumarktinfo.de/ heraus gestellt, dass die Risiken vorbörslicher Aktien kein Thema bei der telefonischen Beratung gewesen seien.

Das Urteil wurde zwar nicht von den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten erstritten, zeigt jedoch, dass zumindestens in dem konkreten Einzelfall Schadensersatzansprüche erfolgreich durchgesetzt werden konnten, in dem der Emissionsprospekt erst nach Zeichnung der Anlage übergeben wurde.


Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Caviar Creator" anschließen.

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Montag, Juni 09, 2008

Ausweitung der Betrugsfälle im Zusammenhang mit der EU-Car Zentrale GmbH auf die BHT Automobile GmbH

Im Bereich des Autohandels zieht der Betrugsfall der EU-Car Zentrale GmbH in Tettnang weitere Kreise. Ein offenbar eng mit der EU-Car Zentrale GmbH verbundenes Unternehmen, die BHT Automobile GmbH in Singen, hat zwischenzeitlich ebenfalls Insolvenz angemeldet.

Nach unseren bisherigen Erkenntnissen hat die BHT Automobile GmbH so genannte Mietkaufverträge mit Autokäufern abgeschlossen. Wie auch die EU-Car Zentrale GmbH war die BHT GmbH in vielen Fällen nicht Eigentümerin der Fahrzeuge oder konnte ihrer Lieferverpflichtung nicht nachkommen.

Vorläufiger Insolvenzverwalter ist die Rechtsanwaltskanzlei Weckerle und Doubleday in Konstanz. Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in den nächsten Tagen zu erwarten. Wie wir feststellen mussten, wurden viele Opfer der BHT GmbH bis zur Lieferung der bestellten Fahrzeuge mit Ersatzfahrzeugen ausgestattet, die vermutlich im Eigentum der EU-Car Zentrale GmbH standen. Diese Fahrzeuge werden nun vom Insolvenzverwalter der ECZ GmbH herausverlangt.

Noch im März diesen Jahres wurden die Kunden der BHT Automobile GmbH vom Geschäftsführer Giuliano Tamburro darüber informiert, dass alle Verträge, welche mit Kunden geschlossen worden seien, mit Wirkung zum 01.03.2008 auf die EU-Car Zentrale GmbH übergingen. Ein solcher Vertragsübergang ist unseres Erachtens unwirksam, weil die Zustimmung der Mietkäufer hierzu gefehlt hat.

Geschädigten der BHT GmbH wird dringend geraten, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Für weitere Informationen können sich Geschädigte der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft ECZ GmbH (EU-Car Zentrale) anschließen.

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Freitag, Juni 06, 2008

VIP 4: Commerzbank erneut verurteilt

Nur ein Prospekt VIP 4 in Filiale der Commerzbank: Unterbliebene Aufklärung über Risiken verpflichtet zum Schadensersatz.

Mit dem Landgericht Hannover hat ein weiteres Gericht zugunsten Mandantschaft der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, in einem VIP-Medienfonds-Fall geurteilt und die Commerzbank zu umfangreichen Schadensersatzleistungen verurteilt. Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Beteiligung an dem Filmfonds VIP 4. Das Fondskonzept sah die obligatorische Finanzierung eines Teils der Anlage durch die HypoVereinsbank vor.

Der Schadensersatzanspruch umfasst neben der Verpflichtung, das eingesetzte Eigenkapitalanteil zu erstatten, auch die Verzinsung seit dem Datum der Abgabe der Beitrittserklärung, weiter die Verurteilung der Commerzbank, Ersatz zu leisten in Höhe einer Inanspruchnahme durch die HypoVereinsbank aus dem Darlehen und die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.

Auch in diesem Fall ging das Gericht schon nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Vorbringen vom Abschluss eines Beratungsvertrages aus. Dabei machte es dem Kreditinstitut zum Vorwurf, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fondsprospekt im Rahmen der Beratungsgespräche keine Verwendung gefunden habe, sondern erst im Zeichnungstermin und damit nicht rechtzeitig übergeben worden sei. Nach Aussage des Mitarbeiters der Commerzbank habe es pro Filiale nur einen Prospekt gegeben, so dass den Kunden gesagt worden sei, sie würden ihn mit der Unterzeichnung des Fonds erhalten. Nur bei ausdrücklichem Verlangen der Kundschaft sei der Prospekt kopiert und eine Ablichtung davon übergeben worden.

Die Entscheidung hält schließlich fest, dass dem sog. Garantiefonds bei VIP 4 ein sehr komplexes Konzept zugrunde gelegen habe, das auch ein allgemein erfahrenerer Anleger insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der besonders herausgestellten Garantie selbst bei konzentrierter Lektüre des gesamten, über 100-seitigen Prospekts, nur sehr schwer überschauen könne und das sich im Rahmen einer mündlichen Beratung nur schwerlich vermitteln lassen dürfte. Hinsichtlich der Garantie von 115% sei zu berücksichtigen, dass sie sich nur auf die Produktionskosten bezog, so dass sich bei einer Beteiligung von € 25.000,-- allenfalls ein Betrag von € 25.070,-- ergebe. Da der Anleger seine Ansprüche zur Sicherheit an die Bank abtreten müsse und die gestundeten Zinsen einen erheblichen Anteil an der Beteiligungssumme ausmachten, bedeute die Garantie im Ergebnis keineswegs eine volle Absicherung des angelegten Kapitals. Von ihr verbliebe vielmehr nach Abzug des auf die Darlehensverbindlichkeiten entfallenden Betrages lediglich eine Quote von ca. 25% des von dem Anleger insgesamt eingesetzten Kapitals. Mögliche weitere mit der Garantie verbundene Risiken, wie der Umstand, dass die Schuldübernahme keinen Anspruch des Anlegers begründe, sondern nur zugunsten der Fondsgesellschaft bestehe, seien nicht berücksichtigt. Alles in allem habe der Kundenberater vor diesem Hintergrund über die vorhandenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt, sondern diese unter irreführenden und unzutreffenden Hinweisen auf Bankgarantien unzulässigerweise verharmlost, wozu auch der dem Kunden übergebenen Flyer mit u. a. der Formulierung „Möchten Sie Ihr Geld sicher angelegt wissen?“ beigetragen habe.

Da bereits die Risikobelehrung unzureichend gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte überhaupt eine Beteiligung an einem derartigen Filmfonds hätte anraten dürfen. Die Erwägungen würden auch für die Annahme lediglich einer Anlagevermittlung gelten.

Der Ablauf der Beratungssituationen ist nach den Erfahrungen unserer Mandanten von einer hohen Übereinstimmung in der Verharmlosung der Risiken geprägt. Die Euphorie, mit der die Beteiligungen sowohl bei VIP 3, als auch bei VIP 4 angepriesen wurden, legt die Überzeugung nahe, dass die hohe umsatzabhängige Verprovisionierung der Beratungsleistung durch die Fondsgesellschaften einen für die Kundschaft unguten Einfluss ausgeübt hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht in solchen Gestaltungen nicht ohne Grund eine konkrete Gefährdung des Anlegers, dem diese Zusammenhänge verschwiegen werden.

Wir sehen die Entscheidung als weitere Bestätigung der Prozessstrategie, zu der die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, ihren Mandanten rät. Da weiterhin nicht zu erkennen ist, dass die beteiligten Banken Falschberatungen zum Anlass nehmen, von sich aus im Sinne einer Wiedergutmachung auf die Kundschaft zuzugehen, ist die Initiative jedes einzelnen Geschädigten gefordert, der die Entwicklung nicht auf sich beruhen lassen will.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Donnerstag, Juni 05, 2008

EECH Group AG - Insolvenzverfahren eröffnet

Anleger der Anleihe „Art Invest“ können nun ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.
Am Sonntag, den 01.06.2008 wurde nun auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EECH Group AG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Anleger können aufgrund der Eröffnung des Verfahrens nun die ihnen zustehenden Ansprüche beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. „Anleger, die bereits erfolgreich gegen die EECH Group AG geklagt haben, können neben den Forderungen aus den Inhaberteilschuldverschreibungen „Art Invest“ auch sämtliche bisher entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten beim Insolvenzverwalter anmelden“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits über 600 Anleger der EECH Gruppe vertritt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte übernimmt für Anleger der EECH AG die vollständige Vertretung im Insolvenzverfahren. Sofern Anleger der EECH Group AG bereits anwaltlich vertreten sind, sollten Sie ihren Anwälten umgehend das Original der Forderungsanmeldungsformulare des Insolvenzverwalters zukommen lassen, damit eine reibungslose Abwicklung garantiert ist.

Nach Auffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte kommen für Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (Anleihe Solar / Anleihe Frankreich) neben der Möglichkeit der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auch Haftungsansprüche gegen den Vorstand der EECH in Betracht. „Wenn die von den Gerichten bereits rechtskräftig festgestellte vertragswidrige Mittelverwendung seitens des Vorstands von vornherein geplant war, stehen die Chancen gut, das eingesetzte Kapital vom Vorstand persönlich zurück zu erhalten, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

Nach dem nun erfolgten Abschluss der rechtlichen Prüfung wurden zwischenzeitlich seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte erste Zahlungsklagen gegen Tarik Ersin Yoleri beim Landgericht Hamburg eingereicht.
Zwischenzeitlich konnte seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte für einen Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (EECH AG) vor dem Landgericht Hamburg ein Arrestbeschluss gegen den Vorstand Yoleri erwirkt werden. „Der Arrest ist der erste Schritt in Richtung der erfolgreichen Durchsetzung der seitens der Anleger erhobenen Schadenersatzforderungen“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, der den Arrest für seine Mandantin erstritten hat.

Wie bereits der Presse zu entnehmen ist, werden auch seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Hamburg umfassende Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der EECH AG geführt. „Sollten diese Ermittlungen in einer Verurteilung der Verantwortlichen münden, ergeben sich daraus weitere Schadenersatzansprüche der Anleger“, so Rechtsanwalt Cocron.

Sollten die Ansprüche gegen die Verantwortlichen der EECH AG gerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden können, haften diese für die den Anlegern zustehenden Schadenersatzansprüche persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Dienstag, Juni 03, 2008

AdConti Pharma: 1,42 % Zinsen pro Monat versprochen

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinübel und von Buttlar vertritt zwischenzeitlich eine Reihe von Geschädigten durch die AdConti Pharma S.r.l. in Viareggio, Italien. Diese Gesellschaft hat am deutschen Markt Darlehen aufgenommen und eine Verzinsung von monatlich 1,42 % versprochen. Als Sicherheit wurde eine Bürgschaft der „Zuger Bürgschaftskasse“ in Aussicht gestellt. Tatsächlich wurde in vielen Fällen die Bürgschaft der Zuger Bürgschaftskasse übergeben.

Die AdConti Pharma ist nach unseren bisherigen Informationen nicht mehr existent. Bei der Zuger Bürgschaftskasse handelt es sich um eine Briefkastenfirma ohne ausreichenden finanziellen Hintergrund zur Erfüllung der übernommenen Bürgschaften.

Die verantwortlichen Personen sind zwischenzeitlich wegen Betrugs beim Landgericht Düsseldorf angeklagt worden. Die Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen erscheint den BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälten aussichtsreich.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AdConti Pharma" anschließen.

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Montag, Juni 02, 2008

Arbeitsgericht Dortmund verurteilt Textildiscounter Kik zur Gehaltsnachzahlung von rund € 9.000,00.

Stundenlohnvereinbarung von € 5,20 nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig. Stundenlohn in Höhe von € 8,21 angemessen

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund, wurde der Textildiscounter Kik nun verpflichtet, den Stundenlohn einer 58jährigen Teilzeitangestellten um rund € 3,00 zu erhöhen. (Az.: 4 Ca274/08)
Das Gericht bewertete den zwischen der Angestellten und Kik vereinbarten Stundenlohn in Höhe von € 5,20 als unangemessen niedrig. Die Angestellte kann sich nun über eine Nachzahlung von rund € 9.000,00 freuen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.v. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte.

Die zuständige 4. Kammer des Arbeitsgerichts Dortmund signalisierte in der mündlichen Verhandlung zudem, dass es auch die weiteren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen der Angestellten und dem Konzern für gesetzwidrig halte.

Nach Auffassung des Gerichts sei ein Stundenlohn von € 8,21 angemessen. Bei dem Urteil handelt es sich bereits um die zweite gerichtliche Niederlage des Konzerns vor Gericht. Bereits am 14. Mai hatte das Arbeitsgericht entschieden, dass der Lohn einer Angestellten anzuheben sei, da der bisher vereinbarte Stundenlohn die Grenze der Sittenwidrigkeit überschritten hätte, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, weiter.

Mitarbeiter mit ähnlich niedrigen Stundenlohnvereinbarungen (unter € 8,21) sollten daher prüfen, ob ihnen nicht ebenfalls Nachzahlungsansprüche zustehen, die aufgrund der nun vorliegenden Urteile seitens des Konzerns wohl nicht mehr bestritten werden dürften.

Arbeitnehmer mit einer Rechtschutzversicherung für Arbeitsrecht müssen zudem kein Anwalts- und Gerichtskosten fürchten, da diese Kosten in der Regel vollumfänglich von den Versicherern übernommen werden.

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