BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erwirken Rückabwicklung von Falk-Fonds-Beteiligung.
Das OLG Celle hat die BHW Bank AG zur Rückabwicklung einer über ein Darlehen bei der BHW Bank finanzierte Beteiligung am Falk-Fonds 68 verurteilt. Im konkreten Fall konnte die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte für ihren Mandanten den Widerruf eines Darlehensvertrages durchsetzen.
Zum Hintergrund: Der Kläger wurde von einem Mitarbeiter des AWD in seiner Privatwohnung besucht und dort zum Abschluss einer über die BHW Bank finanzierten Beteiligung am Falk-Fonds 68 bestimmt. Nach den Feststellungen des Gerichts hätte die BHW-Bank den Anleger daher über sein Widerrufsrecht gemäß Haustürwiderrufsgesetz belehren müssen. Der von der BHW Bank verwendete Darlehensvertrag enthielt zwar eine Widerrufsbelehrung, doch war diese nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Sie enthielt den Zusatz: „Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der angezahlte Kreditbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Empfang des Kreditbetrages zurückgezahlt wird.“
Das OLG Celle stützt sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Widerrufsbelehrung nach Haustürwiderrufsgesetz einen solchen (oder ähnlichen) Zusatz nicht enthalten darf. Wenn die Beratung im Rahmen einer so genannten Haustürsituation (zu Hause oder am Arbeitsplatz) erfolgte und die Betroffenen dabei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden, kommen für Anleger von Immobilienfonds demnach grundsätzlich Rückzahlungsansprüche in Betracht. Nach den Erfahrungen der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Anleger gegenüber der BHW-Bank und anderen Kreditinstituten vertreten, enthalten Darlehensverträge der finanzierenden Banken sehr häufig solche unwirksamen Widerrufsbelehrungen.
„Anleger sollten generell die Wirksamkeit ihrer Darlehensverträge überprüfen, um mögliche rechtliche Nachteile auszuschließen“, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Thomas Sittner von CLLB. Dabei gilt allerdings, dass das Widerrufsrecht mit vollständiger Rückzahlung der Darlehensvaluta erlischt. Auf keinen Fall sollten Anleger ohne anwaltlichen Rat etwa Darlehensverlängerungen oder Umschuldungen über eine Drittbank vornehmen.
„Gerade wenn die Beratung in der eigenen Wohnung oder am Arbeitsplatz stattfand, bestehen gute Chancen, Ansprüche gegen die finanzierende Bank durchzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Sittner. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beratung durch einen Mitarbeiter der Bank erfolgte oder einen Anlageberater. Rechtsanwalt Sittner weist außerdem darauf hin, dass Rechtsschutzversicherungen erfahrungsgemäß die Kosten für ein Vorgehen gegen Berater bzw. finanzierende Banken übernehmen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Das OLG Celle hat die BHW Bank AG zur Rückabwicklung einer über ein Darlehen bei der BHW Bank finanzierte Beteiligung am Falk-Fonds 68 verurteilt. Im konkreten Fall konnte die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte für ihren Mandanten den Widerruf eines Darlehensvertrages durchsetzen.
Zum Hintergrund: Der Kläger wurde von einem Mitarbeiter des AWD in seiner Privatwohnung besucht und dort zum Abschluss einer über die BHW Bank finanzierten Beteiligung am Falk-Fonds 68 bestimmt. Nach den Feststellungen des Gerichts hätte die BHW-Bank den Anleger daher über sein Widerrufsrecht gemäß Haustürwiderrufsgesetz belehren müssen. Der von der BHW Bank verwendete Darlehensvertrag enthielt zwar eine Widerrufsbelehrung, doch war diese nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Sie enthielt den Zusatz: „Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der angezahlte Kreditbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Empfang des Kreditbetrages zurückgezahlt wird.“
Das OLG Celle stützt sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Widerrufsbelehrung nach Haustürwiderrufsgesetz einen solchen (oder ähnlichen) Zusatz nicht enthalten darf. Wenn die Beratung im Rahmen einer so genannten Haustürsituation (zu Hause oder am Arbeitsplatz) erfolgte und die Betroffenen dabei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden, kommen für Anleger von Immobilienfonds demnach grundsätzlich Rückzahlungsansprüche in Betracht. Nach den Erfahrungen der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Anleger gegenüber der BHW-Bank und anderen Kreditinstituten vertreten, enthalten Darlehensverträge der finanzierenden Banken sehr häufig solche unwirksamen Widerrufsbelehrungen.
„Anleger sollten generell die Wirksamkeit ihrer Darlehensverträge überprüfen, um mögliche rechtliche Nachteile auszuschließen“, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Thomas Sittner von CLLB. Dabei gilt allerdings, dass das Widerrufsrecht mit vollständiger Rückzahlung der Darlehensvaluta erlischt. Auf keinen Fall sollten Anleger ohne anwaltlichen Rat etwa Darlehensverlängerungen oder Umschuldungen über eine Drittbank vornehmen.
„Gerade wenn die Beratung in der eigenen Wohnung oder am Arbeitsplatz stattfand, bestehen gute Chancen, Ansprüche gegen die finanzierende Bank durchzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Sittner. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beratung durch einen Mitarbeiter der Bank erfolgte oder einen Anlageberater. Rechtsanwalt Sittner weist außerdem darauf hin, dass Rechtsschutzversicherungen erfahrungsgemäß die Kosten für ein Vorgehen gegen Berater bzw. finanzierende Banken übernehmen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt