Donnerstag, Mai 08, 2008

Den Banken droht bei Finanztermingeschäften ein neues Haftungsrisiko in Milliardenhöhe.

Das zeigt der bundesweit erste Fall eines mittelständischen Unternehmens, das sich vor Gericht gegen die Deutsche Bank durchgesetzt hat. Doppeltes Grundsatzurteil: Banken müssen bei Finanztermingeschäften (sog. Swap) mit Unternehmenskunden das Transparenzgebot einhalten. Außerdem müssen sie ihr Gewinninteresse vor Vertragsabschluss offen legen. Damit wurde erstmals die „Kickback-Rechtsprechung“ des BGH auf Finanztermingeschäfte angewendet.

Den Banken droht ein milliardenschweres Haftungsrisiko. Das zeigt ein neues Urteil des Frankfurter Landgerichts zu hochriskanten Finanztermingeschäften, so genannten Swaps. Diese haben Banken in den vergangenen Jahren verstärkt auch mittelständischen Unternehmen als angebliche Zinsoptimierung angeboten. Hohe Verluste auf Kundenseite waren die Folge. Jetzt hat das Frankfurter Landgericht die Deutsche Bank verurteilt, einem mittelständischen Pharmaunternehmen einen Verlust von 240.000 Euro zu ersetzen und von weiteren etwaigen Verlusten von bis zu 560.000 Euro freizustellen (Aktenzeichen: 2-04 O 388/06).

Der Grund: „Die Deutsche Bank hat gegen ihre Beratungspflichten und gegen das Transparenzgebot verstoßen“, fasst Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dietmar Kälberer aus Berlin die Urteilsbegründung zusammen. Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Kälberer & Tittel Rechtsanwälte hat im Urteilsfall den Bankkunden gegen die Deutsche Bank vertreten.

1. Der Fall – Vertrag mit Hintertürchen für die Deutsche Bank
2. Bank muss wegen Verstoß gegen Transparenzgebot zahlen
3. Bank muss Schaden ersetzen, weil sie ihr Eigeninteresse verschwiegen hat
4. Das Urteil deckt ein milliardenschweres Haftungsrisiko der Banken auf

1. Der Fall
Die Deutsche Bank hatte einem mittelständischen Pharmazieunternehmen aus Südhessen einen so genannten CMS-Spread-Sammler-Swaps als Zinsoptimierung empfohlen. Rechtsanwalt Kälberer bewertet dieses Finanzgeschäft so: „Das war keine Zinsoptimierung für den Kunden, sondern eine Gewinnoptimierung für die Deutsche Bank.“

Stark vereinfacht lassen sich Swaps als Wetten auf Zinssätze beschreiben. Richtig eingesetzt dienen Swaps dazu, den Zinssatz von Krediten abzusichern und langfristig kalkulierbar zu machen. „Aus diesem sinnvollen Finanzinstrument haben viele Banken hochriskante Spekulationsobjekte gemacht, die selbst Unternehmenskunden kaum verstehen“, kritisiert Kälberer. „Die Berechnung der Risiken und Chancen ist bei diesen Geschäften derart komplex, dass es eines Finanzmathematikers bedarf, um die Konstruktion zu durchschauen. Die Herren Black, Merton und Scholes haben 1997 nicht ohne Grund für die Entwicklung der Optionspreistheorie den Wirtschaftsnobelpreis bekommen.“

Im Urteilsfall konnte der Kunde nach Ansicht von Kälberer nur verlieren. Laut Bewertung des Anwalts war das Verlustrisiko des Bankkunden mindestens 20 mal größer als das der Deutschen Bank. Begründung: Während die Bank im Ergebnis 40.000 Euro riskierte, war für den Kunden ein Verlust von 800.000 Euro relativ wahrscheinlich. Denn der Kunde hatte kein Kündigungsrecht, sollte also im ungünstigsten Fall fünf Jahre lang jeweils 80.000 Euro pro Halbjahr zahlen. Anders die Bank. Diese hielt sich laut den AGB ein Hintertürchen offen und konnte bei für sie ungünstigem Verlauf schon nach einem Jahr aus dem Vertrag aussteigen, also mit einem maximalen Verlust von 40.000 Euro. „Der 2/3 Teufel steckt immer im vermeintlich harmlosen Kleingedruckten“, warnt Rechtsanwalt Kälberer, „die Vertragsklauseln waren im Urteilsfall so nachteilhaft formuliert, dass der Bankkunde nach unserer Überzeugung mit seiner Unterschrift schon mindestens 100.000 Euro verloren hatte.“ Das hat das Frankfurter Gericht offenbar ähnlich bewertet. Für die Rückzahlungspflicht der Deutschen Bank gab es gleich eine doppelte Begründung:

2. Die Bank verstieß gegen das Transparenzgebot. Deshalb ist der Vertrag unwirksam Erstens ist der Vertrag unwirksam, weil die Deutsche Bank gegen das Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verstoßen hat. Das ist deshalb bemerkenswert, weil das Transparenzgebot in erster Linie gegenüber Verbrauchern Anwendung findet. Vollkaufleuten und Unternehmen trauen die Gerichte dagegen in wirtschaftlichen Fragen mehr Durchblick und Entscheidungskompetenz zu. Anders im Urteilsfall. Denn hier ging es um Finanztermingeschäfte. Und diese gehörten nicht zur normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Trotzdem hat die Deutsche Bank ihrem Kunden einen fertigen Vertrag aufgetischt, in dem die Hauptleistungspflichten mit Hilfe von mathematischen Formeln komplizierter dargestellt wurden als nötig und möglich.

Das war ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, urteilte das Gericht. Denn eine Bank muss ihre AGBso verständlich formulieren, dass die Kunden ihre Belastung „unschwer mit möglichst wenigen Zwischenschritten“ und „mit hinreichender Präzision“ erfassen können. Mit anderen Worten: „Die Bank darf die Gewinnchancen und Verlustrisiken nicht unnötig verklausulieren, sondern muss dem Kunden reinen Wein einschenken. Unter Zugrundelegung dieses Urteils dürfte eine Vielzahl von Swap- Geschäften unwirksam sein,“ sagt Rechtsanwalt Kälberer. Weil sich die Deutsche Bank im konkreten Fall nicht an das Transparenzgebot gehalten hat, ist der Vertrag insgesamt unwirksam.

3. Die Bank verschwieg ihr Eigeninteresse und muss deshalb Schadensersatz zahlen. Zweitens ist die Deutsche Bank schadensersatzpflichtig. Auch in diesem Punkt ist die Urteilsbegründung spektakulär. „Das Frankfurter Landgericht hat die so genannte Kickback- Rechtsprechung erstmals auf Finanztermingeschäfte angewendet“, sagt Anlegeranwalt Kälberer. Kickbacks heißen im Finanzjargon die Provisionen, die Banken und andere Vermögensberater von Dritten (z.B. von Fondsgesellschaften oder Versicherungen) für den Abschluss von Geschäften kassieren. Dass das ohne Wissen der Kunden geschieht, hat der Bundesgerichtshof den Banken bei Aktienfonds bereits untersagt. Denn Bankkunden haben das Recht zu erfahren, wie hoch der wahre Preis eines Aktienfonds ist und welches Eigeninteresse die Bank bei dem Geschäft verfolgt. Kälberer: „Hält eine Bank hinter dem Rücken ihrer Kunden die Hand auf, können diese nicht abschätzen, ob die Bank ihnen eventuell nur deshalb zu der Anlage rät, weil sie dabei doppelt verdient.“ Vergleichbar die Lage im Urteilsfall. Auch hier hatte die Deutsche Bank ein eigenes Gewinninteresse am Vertragsabschluss. Wie viel sie letztlich mit dem Swap verdienen wollte, hat sie ihrem Kunden jedoch nicht mitgeteilt. Genau das hätte sie aber tun müssen, urteilte das Frankfurter Landgericht. Denn bei Finanztermin- und Wertpapierhandelsgeschäften können sich die beratenden Banken nicht darauf zurückziehen, dass die Kalkulation der Gewinnmarge allein ihre Sache und ein Betriebsgeheimnis sei. Das Frankfurter Landgericht hat in dem 45 Seiten umfassenden Urteil auch festgestellt, was zu den „zweckdienlichen und somit zwingend mitzuteilenden Informationen“ gehört: Der Marktwert des angebotenen Vertrags und die Gewinnmarge der Bank. Beide Informationen sind zwingend, weil die Kunden mit ihrer Hilfe leichter erkennen können, ob die Bank bei der Beratung ein Eigeninteresse verfolgt und wie hoch dieses ist. „Schweigt sich eine Bank vor Vertragsabschluss über den Marktwert des angebotenen Finanztermingeschäfts und ihre eigene Gewinnmarge aus, verstößt sie gegen ihre Aufklärungspflichten als Berater“, erklärt Rechtsanwalt Kälberer. Die Folge: Die Bank wird schadenersatzpflichtig und muss dem Kunden den erlittenen Verlust ersetzen. Im Urteilsfall waren das 240.000 Euro. Die Mandantin der Kanzlei Kälberer & Tittel wurde aber auch von dem Restrisiko befreit. Ohne Urteil hätte sie mit dem gleichen Swap-Vertrag einen weiteren Verlust von 540.000 Euro befürchten müssen.

4. Der Urteilsfall zeigt, wo der Bankenbranche das nächste Haftungsrisiko droht. Das Urteil geht über die Bedeutung eines Einzelfalls hinaus. „Das Urteil wird viele Banker aufschrecken“, sagt Kälberer. Der Grund: Ähnliche Finanztermingeschäfte wie die Deutsche Bank haben auch andere Bankhäuser in den vergangenen Jahren in den Markt gedrückt. Die Kanzlei Kälberer & Tittel bereitet neben weiteren Klagen gegen die Deutsche Bank auch Klagen gegen die IKB Bank oder die Berenberg Bank vor. Kälberer ist zuversichtlich. In jedem Einzelfall findet er gleich mehrere Ansatzpunkte, wie sich die Bankkunden vor Gericht gegen Verluste wehren können. „Unsere Köcher sind voll“, sagt der Anlegeranwalt.

Mit dem Transparenzgebot hat eine Vielzahl von Swaps ein Problem. „Manche Banken haben aus ihren AGB für Swaps eine regelrechte Schnitzeljagd gemacht, bei der die Kunden von einer Klausel zur nächsten verwiesen werden“, kritisiert Kälberer. „Andere Banken waren nicht einmal selbst in der Lage, die zu erwartenden Verluste richtig zu errechnen. Die haben ihre Kundschaft mit falschen Rechenbeispielen in die Irre geführt.“ Neben der Transparenzsünde können Anleger auf die Kickback-Rechtsprechung setzen. Laut Kälberer hat fast jeder komplexere Swap ein Kickback-Problem. „Das Schweigen der Banken über ihre eigenen Gewinninteressen wird den meisten neuen Swap-Konstruktionen das Genick brechen“, prognostiziert der Berliner Anwalt.

Das befürchten offenbar auch viele Banker. Zumindest war das Interesse der Bankjuristen im Frankfurter Fall enorm groß. Bei der Beweisaufnahme war fast jeder Zuschauerplatz im Gerichtssaal mit Juristen und Mitarbeitern der Deutschen Bank besetzt. „Das hatte ich noch nie, dass die Rechtsabteilung einer Bank gleich in Stärke einer Fußballmannschaft anrückt“, sagt Kälberer, der seit 14 Jahren Kapitalanleger bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt.

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VIP Medienfonds: Vor weiterem Prozesserfolg gegen Commerzbank

In den von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor verschiedenen Landgerichten geführten Prozessen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Medienfonds VIP 3 und 4 gegen die Commerzbank ist ein weiterer Schritt erfolgreich getan.

Das Landgericht Essen hat mit Beschluss vom 17.04.2008 die beklagte Bank darauf hingewiesen, dass schon nach dem wechselseitigen Parteivortrag vom Abschluss eines Beratungsvertrages auszugehen ist. Weiter hält es das Gericht für unstreitig, dass eine Thematisierung der Provisionsrückvergütung zugunsten der Commerzbank durch die Mitarbeiterin des Kreditinstitutes in der Beratungssituation nicht erfolgt ist. Es ergebe sich zwar aus dem Prospekt VIP 4, der erst bei der Unterzeichnung des Erwerbs der Fondsanteile übergeben worden sei, dass 5% Agio und 4,9% Eigenkapitalvermittlung gezahlt werden, nicht aber, dass und in welcher Höhe diese Anteile der Commerzbank zufließen sollten. Darüber sei nach Überzeugung der Kammer in der Beratungssituation oder anderweitig nicht aufgeklärt worden.

Die Kammer geht deshalb von einer Pflichtverletzung der Commerzbank aus, die damit vor einer weiteren Verurteilung zum Schadensersatz durch ein Gericht stehen dürfte, in dessen Zuständigkeitsbereich zahlreiche weitere Geschädigte angesiedelt sind. Der konkrete Geschehensablauf bis hin zur zu späten Übergabe von Prospekten entspricht den Erfahrungen der allermeisten Mandanten der Kanzlei, so dass diese erneut erfreuliche Entwicklung ein weiteres Mal Beispiel geben sollte für andere Verfahren. Die Beratung durch eine Bank, die u. a. mit dem Slogan „Besser beraten: Mit der TÜV-geprüften Fondsauswahl“ hervortritt, ist aus der Sicht unserer Klienten die Regel. Sie empfinden die Prozesstaktik der Commerzbank, die Beratungssituation in Abrede zu stellen, als in höchstem Maße befremdlich. Umso erfreulicher ist es, wenn ein Gericht mehr sich davon nicht täuschen lässt.

Zuvor bereits war die Commerzbank in einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht München I geführten Prozess zu Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 verurteilt worden. Dabei war ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgehoben worden, wonach ein Anleger bei Empfehlung von Fondsbeteiligungen vor Vertragsabschluss auf an das Kreditinstitut fließende Provisionen hinzuweisen ist.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Mittwoch, Mai 07, 2008

Victory Medienfonds: Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen den Initiator der Victory Medienfonds Franz Landerer

Nach langen und intensiven Ermittlungen hat nunmehr die Staatsanwaltschaft Augsburg Anklage gegen den Kopf der Victory Medienfonds, Herrn Franz Landerer erhoben. Mit Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde auch den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte Einsicht in die aufschlussreichen Ermittlungsakten gewährt. Ausweislich der der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vorliegenden Anklageschrift wird Herrn Franz Landerer Untreue und Steuerhinterziehung zur Last gelegt.

Der Straftatbestand der Untreue wird in der Anklageschrift darauf gestützt, dass die von den Fondsgesellschaften Victory 20. und 22. Film Prod. GmbH erzielten Lizenzerlöse ohne Rücksicht auf bestehende vertragliche Verpflichtungen für Ausschüttungszahlungen anderer Multimedia Fonds Verwendung gefunden haben.

Darüber hinaus wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Landerer Steuerhinterziehung vor.

Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse lassen sich auch für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche der Anleger der betroffenen Victory Medienfonds verwerten.

Den Anlegern der verschiedenen Victory Medienfonds ist dringend anzuraten, Schadensersatzansprüche gegen Herrn Landerer, aber auch gegen sonstige Beteiligte, wie beispielsweise Anlageberater prüfen zu lassen, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der bereits viele Anleger der verschiedenen Victory Medienfonds vertritt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Anleger der betroffenen Victory Medienfonds Rückforderungen von Ausschüttungen sowie Steuernachzahlungen drohen können.

Anleger haben seit Beginn der 90er Jahre insgesamt rund € 350 Millionen in die verschiedenen Medienfonds der Victory Gruppe investiert. Finanziert werden sollten damit Zeichentrickfilme und Fernsehserien. Die Victory Media AG war Ende 2006 in die Schlagzeilen geraten, als sie Insolvenz anmelden musste.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

DHB Dreiländer Handels Beteiligungen: Grundurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Schadenersatz für Anleger der 8. Dreiländer Handels Beteiligung (8. DHB) und 9. Dreiländer Handels Beteiligung (9. DHB)

Mit Urteil vom 18.4.2008, Az.: I – 16 U 275/06 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger dem Grunde nach Schadensersatz zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung der verurteilten Beratungsgesellschaft in die 8. Dreiländer Handels- und Beteiligungsgesellschaft – Walter Fink – KG (8. DHB) sowie in die 9. Dreiländer Handels- und Beteiligungsgesellschaft – Walter Fink – KG (9. DHB) investiert.

Der von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger war anlässlich der Empfehlung zum Erwerb der beiden Beteiligungen nicht über negative Pressemeldungen aufgeklärt worden. Der Anleger hatte sich mit Nominalbeträgen in Höhe von DM 60.000,00 an der 9. DHB – Beteiligung und in Höhe von DM 85.000,00 an der 8. DHB Beteiligung beteiligt. Auch eine Verjährung der Schadensersatzansprüche sah das Oberlandesgericht Düsseldorf als nicht gegeben an.

Anleger der 2. bis 11. Dreiländer Handels- und Beteiligungsgesellschaften Walter Fink KG, denen der Abschluss der DHB - Beteiligungen im Rahmen eines Beratungsgespräches empfohlen wurde, haben nach Auffassung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte gegen die jeweiligen Vermittler bzw. die dahinter stehende Beratungsgesellschaft gute Chancen, ihr Geld zurück zubekommen, wenn sie fehlerhaft beraten wurden. Anleger, die sich bei Dreiländer Handels Beteiligungen fehlerhaft beraten fühlen, sollten daher dringend überprüfen lassen, ob sie mit Erfolg Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend machen können, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der das richtungsweisende Urteil erstritten hat.

In der Regel decken Rechtsschutzversicherungen die Kosten für ein Vorgehen gegen Anlageberater ab, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt des Beitritts bereits bestand.

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EU-Car Zentrale GmbH: Wichtige Informationen für Geschädigte

Der Insolvenzverwalter hat am 02.05.2008 die Vertragspartner der EU-Car Zentrale GmbH informiert. Demnach ist er auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Ravensburg vom 17.04.2008 (Az: 7 IN 238/08) vorläufiger Insolvenzverwalter.

Er weist darauf hin, dass nach seinen bisherigen Erkenntnissen die überwiegende Anzahl der Kfz nicht der ECZ GmbH gehörten, sondern sie selbst nur Leasingnehmerin bzw. Mieterin von Kraftfahrzeugen war. Als mögliche Leasinggeber werden genannt die ECP GmbH in Pforzheim, die Brögg Leasing GmbH, die N.C. Leasing und Trading GmbH sowie die Daimler Chrysler Leasingbank. Die leasing.99 AG und die autoportal.99 AG wurden bereits von uns benannt. Als weitere Firma ist uns eine Firma Krawag GmbH in Wismar bekannt geworden. Letztere versucht, über eine Firma CNP aus Berlin die unverzügliche Herausgabe der Fahrzeuge geltend zu machen. Unerhörterweise behauptet die CNP, die Nutzer der Kraftfahrzeuge machen sich einer Unterschlagung schuldig, wenn die Fahrzeuge nicht herausgegeben werden.

Der Insolvenzverwalter weist ausdrücklich darauf hin, dass man vor der Herausgabe der Fahrzeuge sicher sein solle, ob tatsächlich eine Herausgabeverpflichtung bestehe. Er rät, sich Rechtsrat bei einem Anwalt zu suchen, da die Benennung im Fahrzeugbrief nicht unbedingt bedeuten muss, dass der Genannte Eigentümer ist oder ein besseres Besitzrecht hat. Dies ist auch unsere Meinung.

Was diejenigen Geschädigten betrifft, die ihr Fahrzeug noch nicht ausgeliefert bekommen haben, so teilt der Insolvenzverwalter mit, dass die ECZ GmbH mit Sicherheit keine Fahrzeuge mehr zur Verfügung stellt. Allerdings besteht ggf. die Möglichkeit, dass die geleisteten Beträge zurückbezahlt werden, soweit sie an einen Treuhänder überwiesen wurden. Auch diesbezüglich ist den Betroffenen zu raten, sich anwaltlichen Rat zu holen.

Letztlich weist der Insolvenzverwalter auch darauf hin, dass der Versicherungsschutz der Fahrzeuge zu überprüfen ist. Die ECZ GmbH hatte mit der Barmenia Versicherung in Wuppertal einen Rahmenvertrag abgeschlossen, welcher am 23.04.2008 gekündigt wurde. Der Insolvenzverwalter empfiehlt, sich unmittelbar mit der Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG in Verbindung zu setzen. Die Fahrzeugbesitzer sollten bedenken, dass ein Fahrzeug unter Umständen von Amts wegen abgemeldet wird, falls der Versicherungsschutz nicht mehr besteht. Den Zulassungsstellen sind in der Regel die Fahrzeugnutzer nicht bekannt, so dass diese über eine Abmeldung nicht informiert werden können. Die jeweiligen Mietkäufer sollten hier ggf. selbst initiativ werden und die Zulassungsstelle informieren.

Der Insolvenzverwalter weist in seinem Schreiben auch darauf hin, dass es nicht angezeigt ist, die fälligen Raten der Mietkaufverträge weiter zu bezahlen.

Eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren kann erst stattfinden, wenn das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wurde.

Uns ist zwischenzeitlich auch bekannt geworden, dass zwischen der Firma BHT in Singen/Hohentwiel und der ECZ eine Verbindung besteht. Möglicherweise zeichnet sich dort eine ähnliche Entwicklung wie bei der ECZ ab.

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EECH AG: Insolvenzverfahren eröffnet

Anleger können nun ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.
Erste Schadenersatzklagen gegen Vorstand Yoleri eingereicht.

Am Donnerstag, den 01.05.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EECH Energy Consult Holding AG eröffnet. Wie bereits berichtet, wurde seitens des Finanzamts Hamburg ein Insolvenzantrag gestellt, nachdem die EECH ihren Steuerverbindlichkeiten nicht mehr nachkam.

Anleger können aufgrund der Eröffnung des Verfahrens nun die ihnen zustehenden Ansprüche beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. „Anleger, die bereits erfolgreich gegen die EECH geklagt haben, können neben den Forderungen aus den Inhaberteilschuldverschreibungen „Anleihe Solar“ und „Anleihe Frankreich“ auch sämtliche bisher entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten beim Insolvenzverwalter anmelden“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits über 600 Anleger der EECH vertritt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte übernimmt für Anleger der EECH AG die vollständige Vertretung im Insolvenzverfahren. Nach Auffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte kommen für Anleger der EECH Energy Consult Holding AG neben der Möglichkeit der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auch Haftungsansprüche gegen den Vorstand der EECH in Betracht.

„Wenn die von den Gerichten festgestellte vertragswidrige Mittelverwendung seitens des Vorstands von vornherein geplant war, stehen die Chancen gut, das eingesetzte Kapital vom Vorstand persönlich zurück zu erhalten, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Nach dem nun erfolgten Abschluss der rechtlichen Prüfung wurden zwischenzeitlich seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte erste Zahlungsklagen gegen den Vorstand beim Landgericht Hamburg eingereicht.

Wie bereits der Presse zu entnehmen ist, werden auch seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Hamburg umfassende Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der EECH geführt. „Sollten diese Ermittlungen in einer Verurteilung der Verantwortlichen münden, ergeben sich daraus weitere Schadenersatzansprüche der Anleger“, so Rechtsanwalt Cocron.

Sollten die Ansprüche gegen die Verantwortlichen der EECH AG gerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden können, haften diese für die den Anlegern zustehenden Schadenersatzansprüche persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen.

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Gläubigerversammlung bei Securenta AG geht am 7. Oktober in die zweite Runde

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der insolventen Securenta Göttinger Immobilien und Vermögensmanagement AG findet am 07. Oktober 10.00 Uhr im Göttinger Landgericht (Saal A 132) die am 25.03.2008 vertagte turbulente Gläubigerversammlung ihren Fortgang.

Interessant dabei dürfte insbesondere der Ausgang des von Anlegern gestellten Befangenheitsantrags gegenüber dem Insolvenzgericht sein, der infolge der Verweigerung der Bekanntgabe des Auszählungsergebnisses über die Abwahl des Insolvenzverwalters und Einsetzung eines neuen Verwalters gestellt wurde. Auch die vom Insolvenzverwalter an Insolvenzgläubiger versandten Schreiben mit dem fragwürdigen Hinweis auf angeblich zu erwartende Steuerrückforderungen, die die atypisch stillen Gesellschafter nach Meinung der BSZ® e.V. Vertrauensanwälte von der Kanzlei MHG Rechtsanwälte Jena wohl eher einschüchtern sollen, sorgen im Vorfeld für Verunsicherung und verstärken die Bestrebungen, den Insolvenzverwalter Peter Knöpfel von der Gäubigerversammlung abwählen zu lassen.

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Dienstag, Mai 06, 2008

Bundesgerichtshof verweist Aktionärsklagen in Sachen ComROAD zurück

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2008 Klagen der Aktionäre gegen den Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsgesellschafter wegen behaupteter unrichtiger Information im Zusammenhang mit dem Börsengang der ComRoad AG an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

In seiner Begründung verweist das Revisionsgericht dabei auf die von der Vorinstanz wohl zu pauschal angenommene Kausalität im Hinblick auf die konkrete Anlegerentscheidung. (BGH, Az: II ZR 310/06 "ComROAD VIII")

Damit wird den Klägern nun die Nachweisführung für die jeweilige Kaufentscheidung der Aktien auf Grundlage der unzutreffenden Information auferlegt. Von einer - nur ausnahmsweise in Betracht kommenden - Anlagestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises wird das Berufungsgericht allenfalls nach vorheriger Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgehen können, so das Gericht in seiner Entscheidung.

Dies bedeutet nach Meinung des BSZ® e.V. Vertrauensanwalts Steffen Hielscher (MHG Rechtsanwälte Jena), für Anleger nicht nur in dieser Angelegenheit eine weitere Erschwernis auf dem langen Weg durch die Instanzen der deutschen Gerichtsbarkeit, da zu erwarten ist, dass der Einwand eines fehlenden Zurechnungszusammenhangs in ähnlichen Fallkonstellationen nun verstärkt zum Tragen kommen wird.

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Rentadomo Immobilenfonds: BHW Bank zum Schadensersatz verurteilt.

Das Landgericht Hannover hat Anlegern der Dritten Grundbesitz KG Rentadomo Fondsverwaltung GmbH & Co. Schadensersatz gegen die BHW Bank zugesprochen.

Die BHW Bank hat nach den Feststellungen des Landgerichts mit der Dritten Grundbesitz KG Rentadomo Fondsverwaltung GmbH & Co in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet und ist deshalb nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) den Anlegern zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie sich ihren Wissensvorsprung im Hinblick auf die niedrigeren Mieteinnahmen als im Prospekt prognostiziert zurechnen lassen muss.

Die BHW Bank habe aufgrund ihrer engen Zusammenarbeit mit der Rentadomo-Gruppe Kenntnis von den tatsächlich niedrigeren Mieteinnahmen des Fonds gehabt. Es wäre daher die Pflicht der Bank gewesen, alle über sie finanzierenden Anleger des Fonds vor dem Beitritt über die tatsächlichen Verhältnisse aufzuklären. Alle Anleger des Fonds, die über die BHW Bank AG finanziert haben, können Schadensersatz verlangen, wenn sie über diesen Umstand nicht aufgeklärt wurden.

Auch das Landgericht Stralsund hat nach Pressemeldungen die BHW Bank in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation zum Schadensersatz verurteilt.

Obwohl die Urteile noch nicht rechtskräftig sind, rät dieBSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte den Anlegern der Rentadomo-Fonds, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen. "Die Auswirkungen dieser Entscheidungen dürften nicht auf Anleger einzelner Fonds der Rentadomo-Gruppe beschränkt bleiben" meint Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz (CLLB Rechtsanwälte) spricht sogar von einem Durchbruch für Anleger geschlossener immobilenfonds.

Wie die Kanzlei Resch Rechtsanwälte meldet, wurde auch die BAG Bank durch das Landgericht Stuttgart zum Schadensersatz verurteilt. Auch in diesem Verfahren hat ein Anleger eines Rentadomo-Fonds die BAG Bank als Rechtsnachfolgerin der Finanzierungsbank auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft RENTADOMO Immobilienfonds anschließen.

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Dienstag, April 29, 2008

Phoenix-Insolvenz: EdW hat entschieden – Anleger gehen leer aus


Im Entschädigungsfall der Phoenix Kapitaldienst GmbH hat die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) einen ersten Bescheid zu einer Schadensmeldung erlassen.

In diesem konkreten Fall hat die EdW entschieden, dass ein Anspruch auf Entschädigung nicht bestehe. Anhand einer von der EdW erstellten Berechnung sei der Wert der Beteiligung am Phoenix Managed Account (PMA) schon vor der Feststellung des Entschädigungsfalles durch die BaFin auf Null gesunken. Dabei wurde Einzahlungen, Auszahlungen, die Beteiligung am tatsächlichen Handelsverlust sowie die Provisionen berücksichtigt.

Da die größten Handelsverluste im Zeitraum vor dem Jahre 2000 entstanden, dürfte nach dieser problematischen Berechnung für Anleger, die sich davor am PMA beteiligten, kaum noch ein Entschädigungsanspruch verbleiben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die monatlichen Gebühren in Höhe von 0,5 Prozent des Beteiligungswertes über den langen Zeitraum langsam das Kapital aufzehren. So bleiben allein durch den Provisionsabzug nach 10 Jahren gerade noch 54 Prozent vom ursprünglichen Kapital übrig.

Da für die Anleger nicht nachvollzogen werden kann, wie die EdW die Beteiligung am tatsächlichen Handelsverlust errechnete, sollten Betroffene die Berechnungen der EdW kritisch prüfen lassen. „Trotz aller Rechnerei muss für die geprellten Anleger ein Entschädigungsanspruch wegen der veruntreuten Gelder verbleiben. Andernfalls würde dem Sinn des Entschädigungsgesetzes, dem Anlegerschutz auch vor unsauberen Machenschaften, nicht genügend Rechnung getragen“, so Rechtsanwalt und BSZ Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena.

Soweit ständig darauf verwiesen wird, dass eine Verjährungsfrist für mögliche Ansprüche der Phoenix-Anleger gegen die EdW noch nicht laufe, so ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Nach § 3 Abs. 3 EAG (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz) verjähren die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung in fünf Jahren. Da der Entschädigungsfall im Jahre 2005 festgestellt wurde, dürften die Ansprüche mithin nach dem Jahr 2010 verjährt sein. „Alle anderen Aussagen sind schlicht falsch“, betont Rechtsanwalt Geißler.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Phoenix anschließen.

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Samstag, April 26, 2008

Südwest Finanz Vermittlung AG: BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei gelingt erfolgreicher Vergleich!

BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Dres. Rohde & Späth gelingt erfolgreicher Vergleich für einen Anleger vor dem Landgericht Konstanz. Fazit: Auch in schwierigen Fällen Beendigung der Beteiligung möglich.

Die Südwest Finanz Vermittlungs-Gesellschaften, bestehend aus den Gesellschaften Erste- Zweite und Dritte AG, locken die Anleger mit dem Argument, dass sich bei dem Produkt „Südwestrentaplus“ hohe Renditen und Steuervorteile erzielen lassen würden. Auch wird teilweise vorgebracht, dass die Anlage gut zur Altersvorsorge geeignet sei.

Teilweise wird der Anleger jedoch nicht darüber aufgeklärt, dass er bei dieser atypisch stillen Beteiligung zum Mitunternehmer wird und somit im schlimmsten Fall ein Totalverlustrisiko besteht. In einem aktuellen Verfahren, das von BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth vor dem Landgericht Konstanz geführt wurde, gelang es Rechtsanwalt Dr. Späth nun, einen erfolgreichen Vergleich für den von ihm vertretenen Anleger abzuschließen (Az. 4 O 52/08 H)

Der Anleger, der bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung einen Betrag von ca. 20.000 € in die Beteiligung einbezahlt hatte, sollte über die gesamte Laufzeit einen Betrag in Höhe von insgesamt 60.000 € in die Anlagegesellschaft einbringen. Inzwischen konnte zwischen den Parteien vor dem Landgericht Konstanz eine Einigung in Form eines Vergleichs erzielt werden:

Die Südwest Finanz Vermittlungs-Dritte AG zahlt an den Anleger einen Betrag in Höhe von ca. 7.000 € zurück und stellt ihn von der Verpflichtung frei, weitere Beiträge zu leisten, im konkreten Fall somit immerhin ein Betrag in Höhe von ca. 40.000 €.

Angesichts des bestehenden Totalverlustrisikos bei der dortigen Beteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung für den Anleger durchaus ein sehr akzeptables Ergebnis. Dass bei Beteiligungen in Form einer atypisch stillen Beteiligung durchaus ein Totalverlustrisiko besteht, hat sich erst vor kurzem wieder durch die Insolvenz der Göttinger Gruppe/Securenta AG bestätigt, bei der sich über 100.000 Anleger in Form von atypisch stillen Beteiligungen beteiligten und nun einen Totalverlust ihrer Einlage zu verzeichnen haben. Vor allem auch vor dem Hintergrund, dass das Landgericht Konstanz eher als nicht besonders anlegerfreundlich bekannt ist, handelt es sich im aktuellen Fall um ein durchaus erfreuliches Ergebnis, vor allem auch, weil speziell die Dritte Vermittlungs AG sich teilweise in der Vergangenheit als nicht besonders vergleichsbereit gezeigt hat. „Der Fall zeigt, dass auch in schwierigen Fällen sehr akzeptable Ergebnisse für die Anleger erzielt werden können,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth.

In Sachen Südwest Finanzvermittlungs AG wurden in den vergangenen Jahren bereits einige anlegerfreundliche Urteil von Gerichten gesprochen. So kam das OLG Schleswig in einem Urteil aus dem Jahre 2002 (5 U 78/01) zu dem Ergebnis, dass die Vertragsgestaltung bei der Südwestrentaplus als sittenwidrig zu bezeichnen sei, da hier ein Missverhältnis bzgl. der Verteilung der Chancen und Risiken zwischen der Gesellschaft und dem sich beteiligenden Anleger bestehen würde.

Das OLG München kam mit Urteil vom 29.06.06 und das OLG Stuttgart kam mit Urteil vom 27.07.2006 zu dem Ergebnis, dass atypisch stille Beteiligungen zur Altersvorsorge nicht geeignet seien. Im Jahr 2007 kam das Landgericht Ansbach mit Urteil vom 28.03.2007 zu dem Ergebnis, dass die Gesellschaft dem sich beteiligenden Anleger seine geleisteten Einlagen zurück erstatten müsse und der Anleger keine weiteren Zahlungen mehr an die Gesellschaft leisten müsse.

In einem ganz aktuellen Urteil aus dem Jahr 2008 verlor die Südwest Finanz Vermittlungs Dritte AG vor dem Amtsgericht Reinbek (5.C.228/07). Die Südwest AG hatte die Anlegerin im dortigen Fall auf Zahlung der monatlichen Raten verklagt. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Anlageberater gegen seine Aufklärungspflichten verstoßen habe, da er mit dem Werbespruch „Steuern runter, Rente rauf“ eine sichere Anlage, die zur Altersvorsorge geeignet sei, angeboten hatte.

Betroffene haben also, wie auch der ganz aktuelle Fall vor dem Landgericht Kostanz erneut belegt, durchaus Chancen, sich erfolgreich von ihrer Beteiligung zu lösen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Südwest Finanz Vermittlung" anschließen.

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Freitag, April 25, 2008

Ein neuer schwerer Betrugsfall im Bereich des Autohandels beschäftigt auch die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel und von Buttlar. Die in Tettnang ansässige EU-Car Zentrale (ECZ GmbH) hat im Internet hochpreisige Fahrzeuge angeboten. Die Kunden wurden mit Preisen, die in der Regel 30 % unter dem Listenpreis lagen, angelockt. Mit einer 30 %-igen Anzahlung wurde nach den bisherigen Erkenntnissen ein Schneeball-System finanziert.

Die ECZ GmbH, welche zwischenzeitlich insolvent ist (vorläufiger Insolvenzverwalter Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft, Rottweil) und deren Geschäftsführer und Drahtzieher verhaftet wurden, war niemals Eigentümerin der angebotenen Fahrzeuge. Sie war selbst nur Leasingnehmerin und hat die Fahrzeuge dann per Mietkauf an die Endkunden veräußert. Viele Kunden haben für Fahrzeuge bezahlt, die sie niemals erhalten haben.

Jetzt sehen sich die Mietkäufer massiven Herausgabeansprüchen von Leasinggesellschaften ausgesetzt, die behaupten, Eigentümer der Fahrzeuge zu sein. Dazu gehören auch die börsennotierte leasing.99 AG und autoportal.99 AG aus Reichenau am Bodensee.

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Stefan Allmendinger rät den Betroffenen, dem Herausgabeanspruch zu widersprechen und schnellst möglich anwaltlichen Rat einzuholen. „In den uns bisher bekannten Fällen konnten die Leasingfirmen jedenfalls ihre Eigentümerstellung bezüglich der Fahrzeuge nicht schlüssig darlegen, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass allein die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung (Kfz-Brief) kein Eigentumsrecht gibt.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft ECZ GmbH (EU-Car Zentrale) anschließen.

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Thielert AG: Verdacht der Bilanzfälschung! Vorstand abberufen –

BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatz für Aktionäre!

Bestellung der Vorstände Frank Thielert und Roswitha Grosser am 23.04.2008 aus wichtigem Grund widerrufen. Jahresabschlüsse 2003 bis 2005 wahrscheinlich fehlerhaft und möglicherweise nichtig. Verdacht der Bilanzfälschung. BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth prüft Schadensersatzansprüche von Aktionären.

Gemäß einer Ad-hoc-Meldung von Euro adhoc, für deren Inhalt der Emittent verantwortlich ist, hat der Aufsichtsrat der Thielert AG mit Datum vom 23.04.2008 die Bestellung der Vorstände Frank Thielert und Roswitha Grosser aus wichtigem Grund widerrufen und deren Anstellungsverträge außerordentlich gekündigt.

Grundlage hierfür seien unter anderem Erklärungen des Vorstands und Informationen, die der Aufsichtsrat vom Landeskriminalamt Hamburg im Rahmen laufender Ermittlungsverfahren gegen Vorstände der Gesellschaft erhalten habe! Es sei davon auszugehen, dass die Jahresabschlüsse 2003 bis 2005 der Gesellschaft wahrscheinlich fehlerhaft und möglicherweise nichtig seien! Aktionäre der Thielert AG, die ihre Unterstützung bei der Umsetzung des geplanten Sanierungskonzeptes unter bestimmten Bedingungen zugesagt hätten, hätten der Gesellschaft am 23. April 2008 mitgeteilt, dass sie dazu nicht mehr bereit seien. Das Maßnahmenpaket zur Behebung der Liquiditätskrise, über das in der Ad-hoc-Meldung vom 9. April 2008 berichtet worden sei, könne deshalb nicht im geplanten Umfang durchgeführt werden.

Diese Meldung lässt darauf schließen, dass es um die Thielert AG vielleicht nicht unbedingt zum Besten stehen könnte. Auch lässt die Nachricht, dass der Aufsichtsrat Informationen vom Landeskriminalamt Hamburg im Rahmen laufender Ermittlungsverfahren gegen Vorstände der Gesellschaft erhalten habe, darauf schließen, dass eventuell strafrechtlich relevante Tatbestände verwirklicht worden sein könnten.

Erstaunlich ist, dass man Firmenangaben zufolge nun selber einräumt, dass die Jahresabschlüsse wahrscheinlich fehlerhaft gewesen sind. Wie Markus Straub von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) bereits in einem Bericht der Euro am Sonntag vom 7.3.2008 mitteilte, war zumindestens „der Jahresabschluss 2004 auch Basis des Börsenprospekts. Wenn der Abschluss für nichtig erklärt wird, dürfte auch der Prospekt in Teilen nichtig sein.“

„Dies könnte unter Umständen Prospekthaftungsansprüche der Verantwortlichen nach sich ziehen. Wir prüfen daher zur Zeit intensiv Schadensersatzansprüche von Aktionären gegenüber Verantwortlichen der Thielert AG, so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth.

Auch das Landgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 06.03.208 die Jahresabschlüsse 2003 bis 2005 der Thielert AG für nichtig erklärt und dies gemäß einer ad-hoc-Meldung der Thielert AG mit einem Verstoß gegen Bewertungsvorschriften begründet. Ob Thielert akut Insolvenz gefährdet sei, mochte und konnte man Firmenangaben zufolge noch nicht beantworten. Über eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Thielert AG, die Thielert Aircraft Engines AG, musste aber gemäß einer Meldung von euro-adhoc mit Datum vom 24.04.3008 bereits vor dem Landgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren eröffnet werden!

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First Real Estate Hintermann Michael Böhle verhaftet!

Das Luxusleben hat ein Ende! Vor zwei Tagen wurde Michael Böhle, der Hintermann der First Real Estate Grundbesitz GmbH verhaftet.

Schon seit einigen Monaten wird Michael Böhle mit internationalem Haftbefehl gesucht. Er hatte als Hintermann die „Geschicke“ der FRE geleitet, durch deren Insolvenz mehreren Tausend Anlegern ein Schaden in 2-stelliger Millionenhöhe entstanden ist.

Böhle selbst führte einen aufwendigen Lebensstil, zu dem einige Luxuswagen und teure Uhren ebenso gehörten, wie teure Kunstwerke. Auch auf seiner Flucht hat es sich Herr Böhle offensichtlich gut gehen lassen. Auf Nachfrage, wo sein Mandant sich aufhalte, hatte sein Rechtsanwalt kurz nach Erlass des Haftbefehls erklärt, Herr Böhle befinde sich auf einer verlängerten Urlaubsreise in Dubai.

Vor zwei Tagen dann konnten die Vollstreckungsbehörden zuschlagen. Herr Böhle wurde in Kiew von den örtlichen Behörden festgenommen und inhaftiert. Er war dort im Hyatt-Hotel abgestiegen.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Werner Albers aus München, der den BSZ® e.V. über Böhle´s Verhaftung informierte, teilte auch noch mit, dass weitere Urteile gegen Herrn Böhle und Frau Cmok auf Schadensersatz für geprellte Anleger erstritten werden konnten. Interessanter Weise sei in den letzten Verhandlungsterminen der Rechtsanwalt des Herrn Böhle nicht mehr vor Gericht für seine Mandanten erschienen.

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Mittwoch, April 23, 2008

Haftbefehl gegen Vorstand der ISS Immobilien Schutz und Service AG

Im Fall der ISS Immobilien Schutz und Service AG spitzt sich die Lage weiter zu. Denn offenbar hat die ISS AG trotz titulierter Forderung eines Gläubigers im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahren keine Zahlung geleistet. Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hat daher am 16.04.2008 gegen Elmar Kühnen, dem Vorstand der ISS AG einen Haftbefehl erlassen, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen.

Die ISS AG hat Anlegern hoch verzinste Inhaber-Teilschuldverschreibungen angeboten und ist seit Mitte letzten Jahres wiederholt gegenüber Anlegern mit Zahlungen in Verzug.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die eine Vielzahl von Anlegern der ISS AG vertritt, hat bereits zahlreiche Klagen gegen die ISS AG beim Landgericht Mönchengladbach eingereicht.

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Apollo Media Fonds 3: –OLG Köln verurteilt S – ProFinanz KölnBonn zum Schadensersatz

Apollo Media Fonds 3 – Oberlandesgericht Köln verurteilt S – ProFinanz KölnBonn GmbH, ein Tochterunternehmen der Sparkasse Köln / Bonn, zum Schadensersatz.

Mit Urteil vom 15.04.2008 (Az: 24 U 123/07) hat das Oberlandesgericht Köln einem von BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger vollen Schadenersatz zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung der beratenden S-ProFinanz KölnBonn GmbH eine Beteiligung an der Apollo Media GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG erworben.

Die S-ProFinanz KölnBonn GmbH, ein Tochterunternehmen der Sparkasse Köln / Bonn wurde vom Oberlandesgericht Köln dazu verurteilt, dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger € 15.479,01 zu zahlen und diesen von etwaigen Rückforderungen des Finanzamts bezüglich aus der Beteiligung erzielter Steuervorteile freizustellen.

Auf Empfehlung eines für die S-ProFinanz KölnBonn GmbH (damals: FDK Köln Finanzdienste Köln Vertriebsgesellschaft mbH) handelnden Beraters hatte der Anleger im November 2000 eine Beteiligung am Medienfonds Apollo Media GmbH & Co. 3 Filmproduktion KG gezeichnet. Der Anleger war bei der Empfehlung zum Erwerb der Beteiligung nicht darüber aufgeklärt worden, dass bereits am 24.1.1997 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Zweifel an der Seriosität und Bonität des Erlösausfallversicherers des Fonds, nämlich der New England International Surety Inc. (NEIS) geäußert wurden. Aufgrund der beispielhaften Erwähnung der NEIS im Emissionsprospekt war die S-ProFinanz KölnBonn GmbH nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln dazu verpflichtet, Erkundigungen über die NEIS einzuziehen und diesbezüglich beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nachzufragen. Da sie dies unterlassen hat und demzufolge den Anleger über die Zweifel an der Seriosität und Bonität der NEIS nicht in Kenntnis setzte, habe die S-ProFinanz KölnBonn GmbH ihre Informationspflichten verletzt. Denn, so das Oberlandesgericht Köln weiter, bei Aufklärung über diesen entscheidungserheblichen Umstand hätte der Anleger von dem Erwerb der Beteiligung an der Apollo Media GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG abgesehen.

Das Urteil, so BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, hat weitreichende Konsequenzen für alle Anleger der Apollo Media Fonds 2, 3, 4 und 5. Sofern Anleger vorgenannter Medienfonds von ihren Beratern nicht darüber aufgeklärt wurden, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits mit Pressemitteilung vom 24.01.1997 vor der Erlösausfallversicherung NEIS gewarnt hatte, besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln Anspruch auf vollen Schadenersatz. Anlegern der Apollo Media Fonds 2, 3, 4 und 5 ist daher nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die Klagepartei im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln vertrat, dringend anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.

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Montag, April 21, 2008

Verantwortliche der First Real Estate Grundbesitz GmbH zum Schadensersatz verurteilt.

Das Landegericht Düsseldorf hat am 18.04.2008 die Verantwortlichen der First Real Estate Grundbesitz GmbH (FRE) zum Schadensersatz verurteilt. Die von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger haben auf Rückzahlung der investierten Gelder geklagt, da sie sich von den Verantwortlichen der FRE getäuscht fühlen.

Das Landgericht Düsseldorf hat am 18.04.2008 zwei von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anlegern der insolventen First Real Estate Grundbesitz GmbH aus Düsseldorf (FRE) den geltend gemachten Schadensersatz zugesprochen. Die Anleger hatten in der Vergangenheit Inhaberschuldverschreibungen der FRE erworben. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der FRE mussten die Anleger feststellen, dass sie über die wahre Lenkungsbefugnis im Hause der FRE getäuscht wurden. Auch die wirtschaftliche Situation der FRE wurde in den diversen Emissionsprospekten unzutreffend dargestellt.

"Obwohl die Urteile noch nicht rechtskräftig sind, zeigen die heutigen Entscheidungen doch, dass geschädigte Anleger der First Real Estate nicht nur auf den Ausgang des Insolvenzverfahrens vertrauen müssen" kommentiert Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl die Entscheidung. Geschädigte Anleger der FRE sollten das Bestehen von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen.

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Nur noch eine Million Euro im Dubai-1000-Hotel-Fonds?

Anleger durch angeblichen Investor aus der Karibik ausgebremst. Die Vorgänge um den ins Trudeln geratenen Dubai 1000 Hotel Fonds werden immer dubioser. Offensichtlich ist es dem Fondsinitiator Georg Recker nicht gelungen, in Deutschland die erforderlichen Eigenmittel einzuwerben.

Nach Angaben der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG aus Bremen sind tatsächlich nur rund 35 Millionen Euro Zeichnungskapital gesammelt worden. Die restlichen 107 Millionen Euro wurden angeblich von einer Firma eingezahlt, die auf der Karibikinsel Domenica ansässig sein soll. Gegen Recker ist inzwischen ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet worden.

Für den BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen ist die Zeichnung durch die karibische Firma Losna Limited kurz vor Schließung des Fonds durch Recker an sich schon mysteriös genug: „Unerklärlich ist mir aber, warum er zur Entkräftung der gegen ihn erhobenen Betrugsvorwürfe nicht einfach einen entsprechenden Einzahlungsbeleg vorlegt.“ Sollte der Fondsgesellschaft tatsächlich ein Betrag von 107 Millionen Euro von der Losna Limited zugeflossen sein, müsste das schlicht und einfach durch einen Kontoauszug zu belegen sein. Gieschen: „Warum der Diplom-Finanzwirt Recker diesen Beleg schuldig bleibt, auf diese Frage mag sich jeder Anleger selbst eine Antwort geben.“

Statt Fakten auf den Tisch zu legen, wiederhole der Fondsinitiator seit Jahren in seitenlangen Rundschreiben an die Anleger die üblichen und immer gleichen Durchhalteparolen und schimpfe ohne konkrete Namensnennung auf die ermittelnden staatlichen Organe sowie gegen Anlegeranwälte.

Jens-Peter Gieschen ist Ende vergangener Woche als Zeuge von der gegen Recker ermittelnden Kriminalpolizei in Dortmund vernommen worden. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hatte sich im Februar 2008 selbst ein Bild vor Ort machen wollen und die angebliche „Baustelle“ des geplanten Luxushotels in Dubai besichtigt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG vertritt bereits rund ein Dutzend Anleger, die in den Recker-Fonds zwischen 10. 000 und 60.000 Euro investiert haben. Laut Gieschen war aus den Fragen der ermittelnden Polizeibeamten zu erkennen, dass sich die Meldungen insbesondere bei „manager-magazin.de“ über die prekäre Situation des Dubai-Hotel-Fonds augenscheinlich mit den aktuellen Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft Dortmund decken.

Der Fonds plante den Bau eines 1.000-Zimmer-Luxushotels am Persischen Golf. Eigentlich sollte das Haus bereits im Juli des vergangenen Jahres bezugsfertig sein. In diesem Februar sei „kein Baufortschritt bei dem Objekt, verglichen mit vor Monaten veröffentlichten Fotos“ zu sehen gewesen, sagt Gieschen. Es wäre lediglich ein Sichtzaun rund um eine ausgehobene Grube errichtet worden. Tatsächliche Bautätigkeiten habe es auf dem Grundstück nicht gegeben.

Das Fondsvolumen umfasst laut Prospekt rund 142 Millionen Euro. Wie viel allerdings tatsächlich eingezahlt wurden, ist bis heute offen. Die Mindestbeteiligung lag bei 10.000,- Euro. Recker hatte eine laut Gieschen viel zu optimistische Ausschüttung von neun bis 12 Prozent prognostiziert. Die Anleger des Dubai-1000-Hotel-Fonds sind bis ins Jahr 2017 gebunden. Ob es für sie jemals eine Rendite gibt, sei höchst zweifelhaft, zumal nicht absehbar ist, ob der Mega-Komplex überhaupt vollendet werde. Experten schätzen, dass, selbst wenn künftig mit Hochdruck gearbeitet würde, die Immobilie nicht vor Anfang 2010 fertig sei.

Der „Trick“ mit der Losna Limited ist für die deutschen Anleger gleich doppelt schmerzhaft. Vorausgesetzt die Zahlung lässt sich belegen, hält Losna rund 75 Prozent des gesamten Fondskapitals und könnte deshalb innerhalb der Fondsgesellschaft beliebig schalten und walten. Gieschen: „Die deutschen Anleger können nicht einmal eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen, selbst wenn sich alle einig wären.“ Nach dem Gesellschaftsvertrag seien zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zwar nur 30 Prozent des gezeichneten Kapitals notwendig. Allerdings hätten alle privaten Anleger zusammenaddiert gerade knapp ein Viertel der Fondssumme gezeichnet.

Gieschen: „Damit haben die Anleger nicht einmal auf gesellschaftsrechtlicher Ebene Möglichkeiten, irgendwelche Kontrollfunktionen auszuüben.“

Recker entziehe sich systematisch jeder Kontrolle und versuche, sich das „Prinzip Hoffnung“ zu Nutze zu machen. Auch der Verbleib der Fondsgelder ist bisher ungeklärt. Laut Gieschen konnte lediglich rund ein Million Euro von der Staatsanwaltschaft Dortmund arrestiert werden.

Recker täte nun gut daran, gegenüber seinen Anlegern endlich die Buchführung offen zu legen, welche Gelder für welche Zwecke verwendet worden sind und wo sich die Restbeträge zur Zeit befinden, meint BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen: „Unsere Anleger interessiert nicht, wie viel Kubikmeter Sand in der arabischen Wüste hin und her geschoben worden sind, sondern wo sich die eingezahlten Gelder jetzt befinden und welche Ausgaben hiervon bisher getätigt wurden.“ Nur eine rückhaltlose Offenlegung dieser Zahlen könne Recker die gegen ihn erhobenen Betrugsvorwürfe noch entkräften.

Statt Aufklärung setzt Recker aber offensichtlich weiter auf Verschleierung. So versuchen seine Anwälte zur Zeit mit allen Mitteln, eine Akteneinsicht durch die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zu verhindern.

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Vermögensgarant AG/Global Swiss Capital AG: Erneut voller Erfolg für BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte!

BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth erzielt erneut vollen Schadensersatz für einen Anleger der Vermögensgarant AG in Höhe von ca. 8.000,- €. Indizwirkung auch für geschädigte Anleger der insolventen Global Swiss Capital AG. Dubioses „Übernahme-Angebot“ der Apollo Capital AG von den Marschall-Inseln!

In einem aktuellen Verfahren, das von BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth Rechtsanwälte in Norddeutschland geführt wurde, konnte erneut voller Schadensersatz für einen geschädigten Anleger der inzwischen insolventen Vermögensgarant AG in Höhe von ca. 8.000,- € erzielt werden. Verklagt wurde im aktuellen Fall der Vermittler der Beteiligung der insolventen Vermögensgarant AG, der den Anleger über die Risiken der Anlage nur unzureichend aufgeklärt hatte.

Nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung der Richter des mit dem Fall betrauten Gerichts den Vermittler darauf hinwies, dass seine Chancen wohl eher schlecht stehen würden, zog der Vermittler der Anlage, der wohl ein größeres „Kontingent“ an Vermögensgarant-Inhaberschuldverschreibungen an diverse Anleger vermittelt hatte, die „Notbremse“: Der Vermittler, der Angst hatte, dass bei einem obsiegenden Urteil des Anlegers eine „Lawine“ losgetreten worden wäre, machte im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Anleger folgendes Vergleichsangebot (bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir Ihnen daher weder das Aktenzeichen noch das mit der Angelegenheit betraute Gericht noch den Sitz des Vermittlers nennen können): Er ersetzt dem Anleger alle ihm durch die Anlage bei der Vermögensgarant AG entstandenen Schäden, und zwar inklusive Anwalts- und Gerichtskosten! Der Anleger ging auf dieses Vergleichsangebot schließlich ein, um dem Restrisiko einer möglichen Berufung des Vermittlers, die nach Ansicht der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte auch nicht sonderlich Erfolg versprechend gewesen wäre, aus dem Weg zu gehen.

Für den von der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth betreuten Anleger bedeutet dies im Ergebnis, dass er so gestellt wird, als ob er die Anlage bei der Vermögensgarant AG nie gezeichnet hätte! „Der Fall zeigt erneut, dass Geschädigte gute Chancen auf Schadensersatz haben und umgehend ihre Ansprüche prüfen lassen sollten,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde.

Auch in einigen anderen Fällen konnten die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte bereits gute Erfolge für geschädigte Vermögensgarant-Anleger erzielen: So verurteilte das Kammergericht Berlin Ende November 2007 in einem von der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth geführten Verfahren den Vermittler dazu, Schadensersatz in Höhe von ca. 7.000,- € an die dortige Anlegerin zu bezahlen. In einem anderen von R & S geführten Fall vom April 2007 verurteilte das Landgericht Potsdam mit Versäumnisurteil den dortigen Vermittler zum Schadensersatz in Höhe von 12.000,- €. In einem weiteren Verfahren, das von der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth geführt wurde, ersetzte der Vermittler dem dortigen Anleger den Schaden in Höhe von 3.150 € bereits außergerichtlich. In einem weiteren von R & S betreuten Verfahren mit einem Streitwert in Höhe von ca. 75.000,- €, das zur Zeit vor dem Landgericht Berlin geführt wird und demnächst entschieden werden soll, hat die Richterin auch bereits verlauten lassen, dass sie einer möglichen Schadensersatzverpflichtung des Vermittlers ebenfalls grundsätzlich positiv gegenüber stehen dürfte.

Der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte gelang es in einigen Fällen, Urteile gegen den Vorstand der Vermögensgarant AG zu erzielen, in denen dieser zum Schadensersatz verpflichtet wurde. Nach Ansicht der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte haben diese positiven Entscheidungen auch Indizwirkung für den Fall der insolventen Global Swiss Capital AG. „Die Fälle Vermögensgarant AG und Global Swiss Capital AG sind sehr ähnlich gelagert. In beiden Fällen wurden Anlegern Inhaberteilschuldverschreibungen vermittelt und utopisch hohe Zinsen versprochen, wobei nicht völlig klar wurde, in welche Anlagen das Geld fließen sollte, teilweise wurde auch in beiden Fällen mit irgendwelchen angeblichen Bankgarantien geworben, die gar nicht vorhanden waren,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth. Teilweise wird sogar gemunkelt, dass hinter dem Angebot der Vermögensgarant AG und der Global Swiss Capital AG dieselben Verantwortlichen als Initiatoren stehen könnten.

Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte sind daher zuversichtlich, auch für die zahlreichen von ihnen vertretenen Anleger der Global Swiss Capital AG Schadensersatz erzielen zu können.
Besonders vorsichtig sollten geschädigte Global Swiss Capital AG-Anleger daher auch bei einem Übernahmeangebot sein, das ihnen zur Zeit gemacht wird: Eine „Apollo Capital AG“ mit –angeblichem – Sitz auf den Marschall-Inseln macht den Anlegern zur Zeit das Angebot, ihren ihre Inhaberschuldverschreibungen abzukaufen und den Nennwert, also den Anlagebetrag, auszubezahlen. Der BSZ® e.V. hatte die Anleger bereits vor einiger Zeit vor dem Angebot ausdrücklich gewarnt, bei dem erhebliche Ungereimtheiten bestehen, bis hin zu erheblichen Zweifeln daran, ob diese „Apollo Capital AG“ überhaupt existent ist. „Für dieses dubiose Angebot der Apollo Capital AG kann es meiner Meinung nach nur einen vernünftigen Platz geben - den Mülleimer! Eine Auszahlung des Nennbetrags der Anleihen soll nämlich laut Angebot erst in den Jahren 2011 bis 2012 an die Anleger erfolgen, und somit merkwürdiger Weise zu einem Zeitpunkt, zu dem sämtliche Ansprüche der Anleger gegenüber den Verantwortlichen aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne verjährt wären! Außerdem stellt sich die Frage, ob es die AC AG dann überhaupt noch geben würde, wer dann auf den Marschall-Inseln seine Ansprüche durchsetzen will, dem wünsche ich viel Spaß,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth. Eingeworfen wurden die „Übernahmeangebote“ der Apollo Capital AG übrigens teilweise in Hannover und somit in derselben Stadt, in der auch die „Zahlstelle“ der Global Swiss Capital AG ihren Sitz hatte. Wirklich äußerst merkwürdig …

Geschädigte Anleger der Vermögensgarant AG sowie der Global Swiss Capital AG können sich gerne der sie betreffenden BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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Telefon: 06071-823780
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http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom21.04.08 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, April 18, 2008

ISS Immobilien Schutz und Service AG bittet um Zahlungsaufschub

Die Zinsen für das 1. Quartal 2008 können nicht bedient werden

Die Immobilienfirma ISS Immobilien Schutz und Service AG (ISS AG) teilte ihren Anleger schriftlich mit, dass sie die zum 31.03.2008 fälligen Zinsen nicht auszahlen kann. Die ISS AG begründet ihre nun schon seit Monaten andauernden Liquiditätsschwierigkeiten damit, dass zwei sicher gewähnte Geschäfte gescheitert seien. Darüber hinaus wirke sich die Immobilienkrise in den USA auch auf den schleppenden Verkauf der ISS-Immobilien aus.

Viele Anleger haben jedoch das Vertrauen in die erneuten Vertröstungen der ISS AG verloren. Die ISS AG hat in den vergangenen sechs Monate schon oft angekündigt, dass in Kürze die Liquidität über anstehende Immobilienverkäufe wieder hergestellt werde. Die Ankündigungen der ISS AG sind jedoch stets wage und nicht nachprüfbar. Konkrete Angaben zu dem vorhandenen Immobilienbestand nennt die ISS AG nicht. Auch fehlen konkrete Angaben zu den gescheiterten Geschäften bzw. zu möglichen Immobilienverkäufen.

Offenkundig ist jedenfalls, dass die ISS AG bis heute keine Verbesserung der Unternehmenssituation erreichen konnte. Im Gegenteil: Die Lage scheint sich nochmals dramatisch verschlechtert zu haben.
Darüber hinaus verschweigt die ISS AG, dass sie nicht lediglich mit Zinszahlungen in Verzug ist, sondern in vielen Fällen zudem fällige Inhaber-Teilschuldverschreibungen nicht ausbezahlte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat bereits zahlreiche Klagen auf Auszahlung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen gegen die ISS AG beim Landgericht Mönchengladbach eingereicht. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, rät den Anlegern der ISS Immobilien Schutz und Service AG, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ISS Immobilien Schutz und Service AG " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom18.04.08 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Auch EECH Group AG insolvent! Anleger fürchten um ihr Geld!

Nach dem Insolvenzantrag der European Energy Consult Holding AG (EECH AG), deren Insolvenzverfahren seit Ende März 2007 beim Insolvenzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67a IN 68/08 geführt wird, hat am 17.04.08 nun auch die EECH Group AG Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Hamburg gestellt.

Durch die Insolvenzen droht vermutlich über 10.000 Anlegern, die bei den Unternehmen in Inhaberteilschuldverschreibungen der „Anleihe Solar“, der „Anleihe Frankreich“ und der „Art Invest“ mit versprochener jährlicher Rendite bis zu 8,25 % investiert hatten, der Totalverlust, der Gesamtschaden bei den Unternehmen dürfte sich auf ca. 60.000 bis 100.000 Mio. € belaufen.

Anleger der Anleihe „Art Invest“ waren seit einiger Zeit mit ihren Zinszahlungen vertröstet worden, die von Seiten der EECH Group AG mit „Restrukturierungsmaßnahmen“ begründet wurden. BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Walter Späth von der Kanzlei Rohde & Späth „überzeugt diese Argumentation nicht, es besteht vielmehr der konkrete Verdacht von Karusselgeschäften und der Verdacht eines Schneeballsystems, indem alte Anleger mit dem Geld neuer Anleger ausbezahlt worden sein könnten.“ Ein Fall von Kapitalanlagebetrug kann somit nicht ausgeschlossen werden.

Anleger werden in einiger Zeit vom Insolvenzverwalter dazu aufgefordert werden, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Istvan Cocron von der Kanzlei CLLB, der bereits vor der Insolvenz über 100 Urteile vor dem Landgericht Hamburg gegen die EECH AG erstritten hatte, rät Anlegern dazu, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. „Es ist zumindestens nicht ausgeschlossen, dass im Insolvenzverfahren noch Gelder zurückgeführt werden können.“ Der BSZ® e.V. wird demnächst auch Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen prüfen, vor allem gegenüber dem Vorstand, den Aufsichtsräten und den Wirtschaftsprüfern.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Mittwoch, April 16, 2008

EECH KG – BSZ® e.V. Vertrauensanwälte erstreiten erstes Urteil in Sachen „Windkraft Italien“

AG Hamburg verurteilt EECH KG zur vorzeitigen Rückzahlung der Anleihe und zur Übernahme der Verfahrenskosten

Das Amtsgericht Hamburg hat heute zum ersten Mal auch die EECH Windkraft Italien KG zur vorzeitigen Rückzahlung der Inhaberteilschuldverschreibung „Windkraft Italien“ und zur Übernahme der durch das gerichtliche Verfahren entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts, können Anleger der EECH Windkraft Italien GmbH & Co.- KG die sofortige Rückzahlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Betroffen ist die „Anleihe Italien“.

Die BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 600 Anleger der EECH Gruppe (Anleihe Solar, Anleihe Frankreich, Art Invest, Windkraft Italien) vertritt, sprach für ihre Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen aus und forderte die sofortige Rückzahlung. Nachdem sich auch die EECH KG außergerichtlich nicht auf eine sofortige Rückzahlung eingelassen hatte, mussten für zahlreiche Anleger Zahlungsklagen beim Amts- und Landgericht Hamburg eingereicht werden. Derzeit sind noch diverse weitere Klageverfahren gegen die EECH KG vor dem LG Hamburg anhängig.

Das nun verkündete Urteil hat die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vollumfänglich bestätigt, wonach auch die Anleihengläubiger der EECH KG ihre Anleihen vorzeitig kündigen können.

Durch den seitens des Finanzamts Hamburg gestellten Insolvenzantrag über das Vermögen der EECH Windkraft Italien KG wird die Vollstreckung aus dem Urteil derzeit noch nicht beeinträchtigt, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, der das für seinen Mandanten Urteil erstritten hat. Eine etwaige Unterbrechung der Vollstreckung tritt frühestens mit der Bestellung eines Insolvenzverwalters ein. Bislang wird jedoch seitens des zuständigen Amtsgerichts Hamburg noch geprüft, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der EECH KG auch tatsächlich vorliegen. Nach Darstellung der EECH KG versucht diese, die Insolvenz durch entsprechende Zahlungen an das Finanzamt abzuwenden. Ob dies gelingt, bleibt abzuwarten. Für Freitag, den 18.04.2008 sind weitere Verhandlungen in Sachen „Windkraft Italien“ angekündigt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Juragent: Chaos beim Prozessfinanzierer! Wie ernst ist die Lage wirklich?

Vorstand und Aufsichtsrat ausgewechselt! Neues Team will externe Hilfe holen! Ist ein Teil der Anlegergelder in die Schweiz geflossen? Wo ist Ex-Vorstand Heinen und hat er Schaden verursacht? Anonyme Anrufe beim BSZ® e.V.!

Aufregende Zeiten für die Anleger des Berliner Prozessfinanzierers Juragent: Auf der turbulenten Hauptversammlung der AG vom 31.03.2008, auf der aufgebrachte Aktionäre herum schrien und auf der auch der BSZ® e.V., seit nahezu 10 Jahren einer der führenden Anlegerschutzvereine in Deutschland, anwesend war, wurden der Vorstand und der Aufsichtsrat komplett ausgewechselt. Die bisherigen Vorstandsmitglieder Mirko Heinen und Anette Ehlers wurden aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung abberufen. Zum neuen Vorstand der AG wurde Herr RA Georg Christian Kilgus bestellt.

Die komplette Abwahl von Vorstand und Aufsichtsrat mit anschließender Neubesetzung lässt darauf schließen, dass das bisherige Team bei Juragent seinen Verpflichtungen nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Was tatsächlich passiert ist, darüber können bisher nur Spekulationen angestellt werden.

Etwas merkwürdig ist, dass ein Box-Kampf zwischen den „Box-Oldies“ Dariusz Michalczewski und Sven Ottke, der in Hannover stattfinden sollte, inzwischen abgesagt wurde. Michalczewski begründete seine Absage laut einem Bericht in der „Welt“ vom 09.04.2008 mit „der Nichteinhaltung wichtiger Vertragsbestandteile durch den Vermarktungspartner Brain Support AG.“ Brain Support wollte den ca. 5 Mio. € teuren Kampf gemeinsam mit einem Box-Veranstalter finanzieren. Chef von Brain Support war/ist Mirko Heinen, der wiederum bis vor kurzem eben auch Vorstand bei der Juragent AG war, bevor er dort abgesetzt wurde. Brain Support war auch ein Tochterunternehmen der Juragent AG – bis vor kurzem jedenfalls – denn in einer Meldung der Juragent AG vom 08.04.2008 wies man aus aktuellem Anlass darauf hin, dass „die … Brain Support AG nach den jetzt vorliegenden Informationen nicht mehr Tochtergesellschaft der Juragent AG ist. Es besteht auch keine kapitalmäßige Verflechtung.“

Leider ist völlig unklar, wie Brain Support den Boxkampf hätte finanzieren wollen, denn weiter – so die „Welt“ – stand dort laut dem letzten veröffentlichten Jahresabschluss 2006 dem Verlust in Höhe von 1,2 Mio. € ein Eigenkapital in Höhe von nur knapp 6000 € entgegen. Laut der „Welt“ vermutet die Zeitschrift „Finanztest“, dass Ex-Vorstand Heinen das Geld für den Boxkampf von Juragent abgezogen haben könnte. Ein – sollte es so sein- rechtmäßiger Abfluss von Anlegergeldern? Heinen selber ist leider für eine verbindliche Auskunft nicht zu sprechen, er soll sich laut der „Financial Times Deutschland“ vom 07.04.08 „in die Schweiz abgesetzt haben“ – was auch immer darunter zu verstehen sein soll? Laut der „Welt“ vom 09.04.08 soll sein Handy ausgeschaltet sein, auf Mailbox-Nachrichten soll er nicht reagieren.

Dass auch ein Teil von Anlegergeldern in die Schweiz geflossen sein könnte, darüber wurde auch schon in der Online-Ausgabe der Zeitschrift test.de spekuliert. Heinen habe, so auch die „Welt“, kurz vor seiner Abwahl offenbar den vierten Juragent-Fonds an die vor kurzem neu gegründete Schweizer Firma Juraswiss AG übertragen. Ob das rechtmäßig war, müsse noch geprüft werden. Warum der Juragent-Fonds auf eine neu gegründete Firma in der Schweiz übertragen worden sein könnte und was dies für einen Zweck haben soll, bleibt völlig im Dunkeln. Außerdem sei auch ein Teil der Unternehmensdaten gelöscht. Wir fragen uns schon, was für einen Grund es dafür geben könnte, dass Unternehmensdaten gelöscht sein könnten?

Sehr nachdenklich stimmt uns leider auch eine Passage in der aktuellen Pressemitteilung der Juragent AG vom 08.04.2008, in der mitgeteilt wird, dass die neuen Verantwortlichen eine intensive Bestandsaufnahme beabsichtigen würden, teilweise unter Hinzuziehung externer Fachleute, um sich ein umfassendes Bild von der derzeitigen Lage der Gesellschaft und der Fonds zu verschaffen. Wenn also eine intensive Bestandsaufnahme vonnöten ist – und das sogar unter Hinzuziehung externer Fachleute, lässt das leider befürchten, dass Ex-Vorstand Heinen und die anderen Verantwortlichen bei Juragent nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gearbeitet haben – im Gegenteil lässt es leider auf recht chaotische Zustände schließen.

Inzwischen haben sich beim BSZ® e.V. auch einige anonyme Anrufer gemeldet, die behaupten, über den Verbleib von irgendwelchen Geldern Auskunft geben zu können und auch über den Aufenthaltsort von Mirko Heinen. Ex-Vorstand Mirko Heinen wurde von den anonymen Anrufern ausnahmslos als echter „Lebemann“ bezeichnet, der angeblich für seine exzessiven und kostspieligen, durchaus „exotischen“ Partys bekannt gewesen sein soll. Mirko Heinen und einige andere Personen aus seinem Dunstkreis wurden von den Anrufern jedenfalls nicht unbedingt als 100%ig seriös und Vertrauen erweckend beschrieben. Ob diesen anonymen Anrufern Glauben zu schenken ist, wir wissen es nicht und hoffen es auch nicht.

Wir fassen zusammen: Der ehemalige Vorstand und Aufsichtsrat der Juragent AG wurde komplett abgewählt – ein neues Team eingesetzt! Ein ehemaliges (nicht mehr gegenwärtiges) Tochterunternehmen der Juragent AG wollte einen Boxkampf für einige Millionen finanzieren, wobei nicht ganz klar ist, womit – Ex-Vorstand Heinen ist nach Angaben telefonisch und auch sonst nicht erreichbar und soll sich eventuell in der Schweiz aufhalten – er soll auch einen Teil eines Juragent Fonds in die Schweiz übertragen haben – ein Teil der Unternehmensdaten wurde Angaben zufolge gelöscht – die neuen Verantwortlichen wollen eine intensive Bestandsaufnahme durchführen und sind dabei auf die Hilfe externer Fachleute angewiesen!

Was es mit all dem nur auf sich haben könnte – auch wir sind sehr gespannt und hoffen, dass die neue Geschäftsleitung bald Licht ins Dunkel bringen kann! Leider lässt es aber befürchten, soviel steht fest, dass es für die zahlreichen Anleger bei „Juragent“ überhaupt nichts Gutes bedeutet!

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Juragent" anschließen.
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Dienstag, April 15, 2008

EECH AG: BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte bereiten erste Klagen gegen den Vorstand vor!

BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte konnten als erste Urteile gegen die EECH AG erstreiten.
BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte bereiten nun als erste Klagen gegen den Vorstand vor!

Die EECH Energy Consult Holding AG ist insolvent! Anleger werden in einiger Zeit ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden können und nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Insolvenzquote ausbezahlt bekommen. Das Insolvenzverfahren wird voraussichtlich längere Zeit, unter Umständen Jahre, in Anspruch nehmen. Wie hoch die zu erwartende Insolvenzquote ausfallen wird, darüber ist zur Zeit keine seriöse Angabe möglich, vergleichbare Insolvenzen im Anlagebereich zeigen aber, dass voraussichtlich nur ein Teil des Geldes, wenn nicht sogar nur ein Bruchteil, über das Insolvenzverfahren allein an die Anleger zurückgeführt werden kann.

Umso wichtiger ist es für Anleger, die einen Großteil ihres Schadens ersetzt bekommen wollen, mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen zu prüfen. Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte können im Massenschadenfall EECH AG auf einen reichhaltigen Erfahrungsschatz zurückgreifen. Als erster Kanzlei in Deutschland gelang es der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei CLLB, in von BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Istvan Cocron vor dem Landgericht Hamburg geführten Verfahren vor der Insolvenz der EECH Energy Consult Holding AG in über 100 Fällen Urteile auf Rückabwicklung gegen die EECH AG zu erstreiten, wenigstens für einen Teil der Anleger konnte noch erfolgreich die Vollstreckung durchgeführt werden.

Das Landgericht Hamburg bejahte dabei in den über 100 von Herrn Rechtsanwalt Cocron geführten Verfahren einen eindeutigen Rückzahlungsanspruch der Anleger. Nach der Insolvenz sind Klagen gegen die EECH AG selbst sinnlos, da diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vollstreckt werden können –aber:
Es ist möglich, im Wege der deliktischen Haftung die Verantwortlichen der EECH AG in Anspruch zu nehmen, hierbei ist vor allem an eine Haftung des Vorstands der EECH AG zu denken. „Wir können dabei aus den bisher geführten Verfahren auf einen reichhaltigen Erfahrungsschatz zurück greifen, der uns entscheidend dabei hilft, Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen der EECH Energy Consult Holding vorzubereiten,“ so Rechtsanwalt Istvan Cocron von CLLB Rechtsanwälte. „Wir sehen einige Ansatzpunkte, um Schadensersatzklagen gegen den Vorstand der EECH Energy Consult Holding AG für die Geschädigten zu begründen,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte.

Auch die seit einiger Zeit begonnenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs legen den Verdacht nahe, dass deliktische Ansprüche durchgesetzt gegenüber dem Vorstand durchgeführt werden können. Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte wollen somit den Geschädigten die Möglichkeit geben, umgehend ihre Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand gelten zu machen. Erste Klagen gegen den Vorstand der EECH Energy Consult Holding werden daher demnächst von den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten vorbereitet werden. Hierbei sollten Geschädigte immer das Prioritätsprinzip berücksichtigen, das heißt, wer als erster einen vollstreckbaren Titel in den Händen hält, kann auch als erster vollstrecken. Wenn das Vermögen der Verantwortlichen aufgebraucht ist, kann leider nicht mehr erfolgreich vollstreckt werden. Aus diesem Grund könnte eine frühzeitige Klage durchaus sinnvoll sein, um im Erfolgsfall möglichst umgehend die Vollstreckung einleiten zu können.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Montag, April 14, 2008

Schrottimmobilien - Das Buch! Wertvolle Informationen für Geschädigte und Fachleute!


Ab sofort beim BSZ® e.V. zu bestellen! Die Buchneuerscheinung „Schrottimmobilien-Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung-Anlegerschutz beim Immobilienerwerb-Staatshaftung“ von Dr. Walter Späth gibt Geschädigten, Fachleuten und Immobilienanlegern auf 287 Seiten alle wichtigen Informationen zu dem Thema und kann nun zum Preis von 39,90 € inkl. Porto und Verpackung beim BSZ® e.V. bestellt werden.

Die Neuerscheinung, das Buch „Schrottimmobilien - Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung - Anlegerschutz beim Immobilienerwerb - Staatshaftung“ von BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth gibt Geschädigten, Fachleuten und Immobilienanlegern alle wichtigen Informationen zu dem Themenkomplex.
Schrottimmobilien – ein Thema, das in seiner Aktualität nichts eingebüßt hat.
Informieren Sie sich z.B. über folgende wichtigen Themengebiete:

- Die wichtigsten Verantwortlichen und Schadensersatzmöglichkeiten
- Rechtsprechung des BGH und EuGH zum Thema „Schrottimmobilien“ der letzten Jahre: In welchen Fällen haben Geschädigte bessere, in welchen Fällen schlechtere Schadensersatzchancen? Welche Neuigkeiten gibt es von Seiten der Rechtsprechung?
- Der Bundesrepublik Deutschland droht eine „neue Generation von Schrottimmobilien:“
Wie kann ich mich als Anleger davor schützen, worauf ist beim Immobilienkauf zur Kapitalanlage wirklich zu achten, wie kann ich gute von schlechten Immobilien unterscheiden und wie kann ich somit als Anleger den Erwerb einer „Schrottimmobilie“ vermeiden?
- Droht der Bundesrepublik Deutschland die Staatshaftung und können die Anleger somit die BRD auf Schadensersatz in Anspruch nehmen?
Wurden EU-Richtlinien nicht richtig umgesetzt und entwickelt sich das Thema „Schrottimmobilien“ für die Bundesrepublik Deutschland somit zum Milliardengrab? Wie sind die aktuellen Entwicklungen in dem Bereich?
- Welche aktuellen Fallstricke drohen Anlegern zur Zeit im Bereich „Schrottimmobilien“ und wo ist zur Zeit besondere Vorsicht angebracht?
- Was muss sich in Zukunft ändern, um Betroffene wirksam vor „Schrottimmobilien“ zu schützen?

Viele Checklisten, die beim Immobilienerwerb helfen, ein umfangreiches Rechtsprechungsverzeichnis und eine Rechtsprechungsübersicht runden das umfangreiche Werk ab.

Das hochwertige Buch von BSZ®-e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth ist im Berliner SKVS-Verlag erschienen, hat einen Umfang von 287 Seiten im DIN-A5-Format, ist im Offsetdruckverfahren gedruckt und hat einen hochwertigen und schönen Hardcover-Einband.
Das Buch kann ab sofort beim BSZ® e.V. zum günstigen Preis von 39,90 € inkl. Porto, Verpackung und MwSt gegen Vorauskasse bestellt werden (oder zzgl. 5 € Nachnahmegebühr) und steht ab sofort beim BSZ® e.V. zur Auslieferung bereit.


Auch mehrfache Nachfrage teilen wir mit, dass wir Buchhändlern auf Nachweis den normalen Buchhandelsrabatt in Höhe von 30 % einräumen. Teilweise können wir dem Buchhandel das Buch auch auf Rechnung ausliefern. Sprechen Sie uns dazu als Buchhändler einfach an.


Sichern Sie sich jetzt Ihr persönliches Exemplar des hochaktuellen Buches „Schrottimmobilien“ von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

Das Buch von Dr. Walter Späth, „Schrottimmobilien - Anlegerschutz nach aktueller Rechtsprechung - Anlegerschutz beim Immobilienerwerb - Staatshaftung"288 Seiten, SKVS Verlag, Berlin1. Auflage, 2008 ISBN 978-3-9812175-0-6,
kann zum Preis von € 39,90 bezogen werden bei:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

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Samstag, April 12, 2008

Deltoton AG unterliegt im Rechtsstreit gegen BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte

Die Deltoton AG aus Würzburg hat Ende letzten Jahres zahlreiche Anwaltskanzleien per Anwaltsschriftsatz aufgefordert, es zukünftig zu unterlassen, den Firmennamen, den sie sich markenrechtlich hat schützen lassen, als so genanntes Keyword für Google-Adwords-Anzeigen zu verwenden. Dem Schreiben beigefügt war eine strafbewährte Unterlassungserklärung. Die Deltoton AG vertritt die Auffassung, dass in der Art und Weise der Verwendung ihres Firmennamens eine Markenrechtsverletzung und zugleich eine Verletzung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts zu sehen sei.

In einem „Pilotverfahren“ gegen die auf das Anlegerrecht spezialisierte BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte aus Stuttgart, ist das Landgericht Braunschweig mit seinem Urteil vom 26.03.2008 (nicht rechtskräftig) in Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung jetzt der Rechtsauffassung der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte gefolgt. Es sah in der Art und Weise der von dieser geschalteten Internetanzeige weder eine Markenrechtsverletzung, noch eine Verletzung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts.

Rechtsanwalt Marcel Seifert von der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte: „Es freut uns, dass wir ausgerechnet vor dem Landgericht Braunschweig den Rechtsstreit für uns entscheiden konnten. Bisher war das Landgericht Braunschweig dafür bekannt, dass es die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Firmennamens als Keyword für eine Internetanzeige gleich behandelt, wie die Verwendung einer fremden Marke als versteckter Suchbegriff (so genannter Meta-Tag). Die Verwendung einer fremden Marke als Meta-Tag hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Mai 2006, Az.: I ZR 183/03) nämlich bereits als unzulässig angesehen. Viele Gerichte, insbesondere auch das Landgericht Braunschweig hatten diese Rechtsprechung dann auf Adwords übertragen.“

„Wir sind optimistisch, dass die Entscheidung des Landgericht Braunschweig auch im Berufungsverfahren ‚hält’, nicht zuletzt deswegen, weil kürzlich auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. eine markenrechtliche Benutzung bei der Verwendung einer Marke als Keyword für eine Adword-Anzeige abgelehnt hat“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann. „Für uns und viele unserer Kollegen geht es letztlich nicht nur um eine spannende Rechtsfrage, sondern auch um die Frage, inwieweit Anwälte für ihre Dienstleistung im Internet werben dürfen.“

Mitgeteilt durch:
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