BSZ® e.V. befragt BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte Istvan Cocron von CLLB Rechtsanwälte und Dr. Walter Späth von Dres. Rohde & Späth, um betroffenen Anlegern Rat und Hilfe im Insolvenzverfahren der EECH Energy Consult Holding AG zu geben.
BSZ® e.V.: Herr Cocron, was für Neuigkeiten gibt es bzgl. der EECH Energy Consult Holding AG und was ist für Geschädigte nun wichtig zu wissen?
Rechtsanwalt Cocron: Über die EECH Energy Consult Holding AG wurde am 25.03.2008 beim zuständigen Insolvenzgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren wird unter dem Aktenzeichen 67a IN 68/08 geführt. Seitens des Insolvenzgerichts wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das ist für viele Geschädigte ein schwerer Schock. Geschädigte sollten unbedingt ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Zur möglichen Insolvenzquote können noch keine vernünftigen Angaben gemacht werden.
Allerdings ist zu erwarten, dass allein durch das Insolvenzverfahren nur ein Teil der Anlegergelder zurückgeführt werden kann. Das Insolvenzverfahren wird auch wahrscheinlich lange Zeit, unter Umständen sogar Jahre, in Anspruch nehmen. Wir prüfen daher gerade auch intensiv Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen. Dass dies berechtigt ist, beweist unter anderem auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg vor einiger Zeit gegenüber dem Vorstand Yoleri Ermittlungen wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs aufgenommen hat.
BSZ® e.V.: Herr Dr. Späth, es gab teilweise in der Presse den Ratschlag, dass Anleger ihre Forderungen alleine zur Insolvenztabelle anmelden sollten und keine Anwälte einschalten sollten, sogar Kritik, was sagen Sie dazu?
Rechtsanwalt Dr. Späth: Hier muss klar getrennt werden zwischen dem Insolvenzverfahren und der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen. Bzgl. des Insolvenzverfahrens ist es prinzipiell richtig, dass Anleger generell ihre Forderungen alleine zur Insolvenztabelle anmelden könnten, es ist auch richtig, dass Anleger im Insolvenzverfahren allein durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts keine höhere Insolvenz-Quote zu erwarten haben als andere Anleger, die keinen Anwalt mit der Forderungsanmeldung beauftragen. Ob deshalb jedoch generell geschlussfolgert werden sollte, dass für das Insolvenzverfahren kein Anwalt beauftragt werden sollte, ist eine andere Frage.
Viele Anleger haben uns schon für das Insolvenzverfahren beauftragt, weil sie sich hiermit nicht befassen wollen, sondern dies lieber in professionelle Hände legen wollen. Bei der Forderungsanmeldung können auch durchaus Fehler passieren, die zum Verlust oder der Beeinträchtigung der Forderungen der Anleger führen können. Dies sollte berücksichtigt werden. Wenn ein Anwalt die Forderungsanmeldung übernimmt, können Fehler somit minimiert werden. Teilweise sind auch enge Fristen für die Forderungsanmeldung zu beachten.
Auch können wir an der Gläubigerversammlung, die in einiger Zeit stattfinden wird, für die Geschädigten teilnehmen und diese somit schriftlich über den Sachstand informieren, auch dieses hat zahlreiche Geschädigte dazu bewogen, uns im Insolvenzverfahren zu beauftragen, die selber keine Lust oder Zeit haben, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen.
Auch aus einem weiteren Grund ist es meiner Meinung nach sehr empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen: Die Erfahrung aus anderen Fällen zeigt, dass alleine über das Insolvenzverfahren nur ein Teil, vielleicht sogar nur ein Bruchteil der angelegten Gelder zurück geführt werden kann. Umso wichtiger ist es meiner Ansicht nach für Anleger, die einen Großteil ihres eingesetzten Kapitals zurück erhalten wollen, mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen zu prüfen. Hier sollten auf jeden Fall Schadensersatzansprüche geprüft werden, z.B. gegenüber dem Vorstand der EECH Energy Consult Holding AG, Ansprüche aus einer möglichen Konzernhaftung, eventuell Schadensersatzansprüche gegenüber den Wirtschaftsprüfern, die die Testate abgegeben haben, usw.
Alleine aus diesem Grunde ist es meiner Meinung nach sehr empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen, denn die Erfahrung aus anderen Fällen zeigt, dass hier unter Umständen zum Teil durchaus für die Geschädigten Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, so z.B. aktuell im Fall der ebenfalls insolventen Vermögensgarant AG, die ebenfalls Inhaberteilschuldverschreibungen herausgegeben hat.
BSZ® e.V.: Herr Cocron, welche Erfolge kann Ihre Kanzlei im Fall EECH Energy Consult Holding AG vorweisen?
Rechtsanwalt Cocron: Als eine der ersten Kanzleien in Deutschland sind wir seit dem Jahr 2006 für Geschädigte gegenüber der EECH Energy Consult Holding AG tätig. Als erste Kanzlei in Deutschland überhaupt konnten wir für Geschädigte hierbei Urteile gegenüber der EECH AG vor dem Landgericht Hamburg erstreiten, bis zum Zeitpunkt der Insolvenz konnten von unserer Kanzlei über 150 Urteile erstritten werden, wenigstens für einen Teil der Geschädigten konnte von uns noch erfolgreich die Vollstreckung durchgeführt werden. Gegenwärtig werden von uns über 600 Anleger in der Angelegenheit betreut.
BSZ® e.V.: Herr Dr. Späth, ist es für Anleger daher sinnvoll, einer Interessengemeinschaft wie dem BSZ® e.V. beizutreten?
Rechtsanwalt Dr. Späth: Meiner Meinung nach auf jeden Fall, und zwar vor allem aus zwei wichtigen Gründen. Einerseits können Anlegern hierbei teilweise, weil eine große Anzahl von Geschädigten vertreten wird, Sonderkonditionen eingeräumt werden, und zwar sowohl für das Insolvenzverfahren, als auch bei einer möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfolgung eventueller Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen. Dies ist ein wichtiger Vorteil von betroffenen Anlegern, die sich einer Interessengemeinschaft anschließen.
Ein weiterer wichtiger Grund ist der Informationsvorsprung, der durch eine Interessengemeinschaft erzielt werden kann. Wie die beeindruckende Erfolgsbilanz von Herrn Kollegen Cocron beweist, können eben gerade durch eine Interessengemeinschaft wie den BSZ® e.V. zahlreiche Informationen zusammen getragen werden, die andernfalls niemals für die Geschädigten verfügbar gewesen wären. Nicht umsonst ist es Herrn Kollegen Cocron nur durch diesen Informationsvorsprung gelungen, als erste Kanzlei derartige Erfolge zu erzielen. Dies kommt uns auch nach der Insolvenz sehr zugute, denn hier kann auf einen reichen Erfahrungsschatz zurückgegriffen werden, der unter Umständen bei einem Vorgehen gegen die Verantwortlichen von erheblichem Vorteil ist.
BSZ® e.V.: Wie gehen Sie weiter in der Angelegenheit vor?
Rechtsanwalt Cocron, Rechtsanwalt Dr. Späth: Wir werden auch weiterhin so viele Informationen zu der Angelegenheit zusammen tragen wie nur möglich. Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass ein Vorgehen gegen einen oder mehrere Verantwortliche Sinne macht, werden wir dies den zahlreichen von uns vertretenen Geschädigten unverzüglich mitteilen. Dann – und nur dann, werden wir den von uns Vertretenen zum Handeln raten.
BSZ® e.V.: Herr Cocron, Herr Dr. Späth, vielen Dank für das Gespräch.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
BSZ® e.V.: Herr Cocron, was für Neuigkeiten gibt es bzgl. der EECH Energy Consult Holding AG und was ist für Geschädigte nun wichtig zu wissen?
Rechtsanwalt Cocron: Über die EECH Energy Consult Holding AG wurde am 25.03.2008 beim zuständigen Insolvenzgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren wird unter dem Aktenzeichen 67a IN 68/08 geführt. Seitens des Insolvenzgerichts wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das ist für viele Geschädigte ein schwerer Schock. Geschädigte sollten unbedingt ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Zur möglichen Insolvenzquote können noch keine vernünftigen Angaben gemacht werden.
Allerdings ist zu erwarten, dass allein durch das Insolvenzverfahren nur ein Teil der Anlegergelder zurückgeführt werden kann. Das Insolvenzverfahren wird auch wahrscheinlich lange Zeit, unter Umständen sogar Jahre, in Anspruch nehmen. Wir prüfen daher gerade auch intensiv Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen. Dass dies berechtigt ist, beweist unter anderem auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg vor einiger Zeit gegenüber dem Vorstand Yoleri Ermittlungen wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs aufgenommen hat.
BSZ® e.V.: Herr Dr. Späth, es gab teilweise in der Presse den Ratschlag, dass Anleger ihre Forderungen alleine zur Insolvenztabelle anmelden sollten und keine Anwälte einschalten sollten, sogar Kritik, was sagen Sie dazu?
Rechtsanwalt Dr. Späth: Hier muss klar getrennt werden zwischen dem Insolvenzverfahren und der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen. Bzgl. des Insolvenzverfahrens ist es prinzipiell richtig, dass Anleger generell ihre Forderungen alleine zur Insolvenztabelle anmelden könnten, es ist auch richtig, dass Anleger im Insolvenzverfahren allein durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts keine höhere Insolvenz-Quote zu erwarten haben als andere Anleger, die keinen Anwalt mit der Forderungsanmeldung beauftragen. Ob deshalb jedoch generell geschlussfolgert werden sollte, dass für das Insolvenzverfahren kein Anwalt beauftragt werden sollte, ist eine andere Frage.
Viele Anleger haben uns schon für das Insolvenzverfahren beauftragt, weil sie sich hiermit nicht befassen wollen, sondern dies lieber in professionelle Hände legen wollen. Bei der Forderungsanmeldung können auch durchaus Fehler passieren, die zum Verlust oder der Beeinträchtigung der Forderungen der Anleger führen können. Dies sollte berücksichtigt werden. Wenn ein Anwalt die Forderungsanmeldung übernimmt, können Fehler somit minimiert werden. Teilweise sind auch enge Fristen für die Forderungsanmeldung zu beachten.
Auch können wir an der Gläubigerversammlung, die in einiger Zeit stattfinden wird, für die Geschädigten teilnehmen und diese somit schriftlich über den Sachstand informieren, auch dieses hat zahlreiche Geschädigte dazu bewogen, uns im Insolvenzverfahren zu beauftragen, die selber keine Lust oder Zeit haben, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen.
Auch aus einem weiteren Grund ist es meiner Meinung nach sehr empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen: Die Erfahrung aus anderen Fällen zeigt, dass alleine über das Insolvenzverfahren nur ein Teil, vielleicht sogar nur ein Bruchteil der angelegten Gelder zurück geführt werden kann. Umso wichtiger ist es meiner Ansicht nach für Anleger, die einen Großteil ihres eingesetzten Kapitals zurück erhalten wollen, mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen zu prüfen. Hier sollten auf jeden Fall Schadensersatzansprüche geprüft werden, z.B. gegenüber dem Vorstand der EECH Energy Consult Holding AG, Ansprüche aus einer möglichen Konzernhaftung, eventuell Schadensersatzansprüche gegenüber den Wirtschaftsprüfern, die die Testate abgegeben haben, usw.
Alleine aus diesem Grunde ist es meiner Meinung nach sehr empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen, denn die Erfahrung aus anderen Fällen zeigt, dass hier unter Umständen zum Teil durchaus für die Geschädigten Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, so z.B. aktuell im Fall der ebenfalls insolventen Vermögensgarant AG, die ebenfalls Inhaberteilschuldverschreibungen herausgegeben hat.
BSZ® e.V.: Herr Cocron, welche Erfolge kann Ihre Kanzlei im Fall EECH Energy Consult Holding AG vorweisen?
Rechtsanwalt Cocron: Als eine der ersten Kanzleien in Deutschland sind wir seit dem Jahr 2006 für Geschädigte gegenüber der EECH Energy Consult Holding AG tätig. Als erste Kanzlei in Deutschland überhaupt konnten wir für Geschädigte hierbei Urteile gegenüber der EECH AG vor dem Landgericht Hamburg erstreiten, bis zum Zeitpunkt der Insolvenz konnten von unserer Kanzlei über 150 Urteile erstritten werden, wenigstens für einen Teil der Geschädigten konnte von uns noch erfolgreich die Vollstreckung durchgeführt werden. Gegenwärtig werden von uns über 600 Anleger in der Angelegenheit betreut.
BSZ® e.V.: Herr Dr. Späth, ist es für Anleger daher sinnvoll, einer Interessengemeinschaft wie dem BSZ® e.V. beizutreten?
Rechtsanwalt Dr. Späth: Meiner Meinung nach auf jeden Fall, und zwar vor allem aus zwei wichtigen Gründen. Einerseits können Anlegern hierbei teilweise, weil eine große Anzahl von Geschädigten vertreten wird, Sonderkonditionen eingeräumt werden, und zwar sowohl für das Insolvenzverfahren, als auch bei einer möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfolgung eventueller Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen. Dies ist ein wichtiger Vorteil von betroffenen Anlegern, die sich einer Interessengemeinschaft anschließen.
Ein weiterer wichtiger Grund ist der Informationsvorsprung, der durch eine Interessengemeinschaft erzielt werden kann. Wie die beeindruckende Erfolgsbilanz von Herrn Kollegen Cocron beweist, können eben gerade durch eine Interessengemeinschaft wie den BSZ® e.V. zahlreiche Informationen zusammen getragen werden, die andernfalls niemals für die Geschädigten verfügbar gewesen wären. Nicht umsonst ist es Herrn Kollegen Cocron nur durch diesen Informationsvorsprung gelungen, als erste Kanzlei derartige Erfolge zu erzielen. Dies kommt uns auch nach der Insolvenz sehr zugute, denn hier kann auf einen reichen Erfahrungsschatz zurückgegriffen werden, der unter Umständen bei einem Vorgehen gegen die Verantwortlichen von erheblichem Vorteil ist.
BSZ® e.V.: Wie gehen Sie weiter in der Angelegenheit vor?
Rechtsanwalt Cocron, Rechtsanwalt Dr. Späth: Wir werden auch weiterhin so viele Informationen zu der Angelegenheit zusammen tragen wie nur möglich. Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass ein Vorgehen gegen einen oder mehrere Verantwortliche Sinne macht, werden wir dies den zahlreichen von uns vertretenen Geschädigten unverzüglich mitteilen. Dann – und nur dann, werden wir den von uns Vertretenen zum Handeln raten.
BSZ® e.V.: Herr Cocron, Herr Dr. Späth, vielen Dank für das Gespräch.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.04.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt