Freitag, März 21, 2008

Aquis-Fonds: Treuhandgesellschafter haften nicht für Darlehensverbindlichkeiten

Gute Nachricht für die zahlreichen Anleger der Fonds der Aquis GmbH: Wenn sie sich über die Treuhänderin B.O.G.E.N. an dem jeweiligen Fonds beteiligt haben, haften sie nach einer Entscheidung des OLG München nicht für Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.

Die von finanzierenden Banken gegen die Anleger erhobenen Klagen haben, wie BSZ® e.V.-Anlegerschutzanwalt Mathias Nittel von der Kanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte mitteilt, danach wohl keine Aussicht auf Erfolg mehr.

In den Jahren 1993-1998 errichtete die Initiatoren-Gruppe Groth & Graalfs in der Drewitzer Heide bei Berlin ein komplett neues Wohngebiet, bestehend aus Öffentlich geförderten Mietwohnungen, frei finanzierten Wohnungen und Häusern, einem Ortszentrum mit Handels- und Gewerbeflächen sowie verschiedener Infrastruktureinrichtungen. Das Investitionsvolumen betrug insgesamt mehr als 1 Mrd. Euro. Etwa 460 Mio. Euro wurden über 18 geschlossene Immobilienfonds in der Rechtsform der OHG finanziert, wobei die Anleger ca. 150 Mio. Euro als Eigenkapital einbrachten. Der Rest wurde von den Fonds über Kredite finanziert.

Die Mehrzahl der Fonds der Aquis GmbH geriet schnell in eine Schieflage, da die den Prospekten zu Grunde gelegten Mieten nicht erzielt wurden. Die Fonds sind teilweise nicht mehr in der Lage, die fälligen Zahlungen an die finanzierenden Banken, allen voran die Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG zu erbringen. Hunderte von Gesellschaftern sehen sich mit Nachschussforderungen der Fonds sowie einer persönlichen Inanspruchnahme durch die Finanzierungsbanken konfrontiert.

Die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung zeigen, so BSZ-Anlegerschutzanwalt Mathias Nittel, dass durchaus gute Chancen bestehen, diese Ansprüche abzuwehren. Gegen eine Nachschusspflicht spricht nach seiner Ansicht, dass sich die Voraussetzungen und der Umfang der Nachschussverpflichtung nicht aus dem Gesellschaftsvertrag entnehmen lassen. Außerdem könnten einer solchen Forderung im Einzelfall auch Ansprüche aus einer Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Abschluss der Beteiligung entgegengehalten werden, zum Beispiel eine unterlassene Aufklärung über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken.

Darüber hinaus haften Gesellschafter, die nicht unmittelbar sondern über so genannte Treuhänder, hier die B.O.G.E.N., an einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) beteiligt sind, nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds. Das OLG Nürnberg und das OLG München haben in Bezug auf AQUIS-Kirchsteigfeld-Fonds die Haftung der Gesellschafter, die über Treuhänder beteiligt waren, für Bankverbindlichkeiten des Fonds verneint. Die Treuhänderin darf eventuell im Innenverhältnis zu den Anlegern/Treugebern bestehende Ansprüche auch nicht an Dritte abtreten.
Anleger die sich Forderungen von Gläubigern der Fondsgesellschaft, wie beispielsweise finanzierenden Banken der des Treuhänders gegenübersehen, sollten unbedingt den Rat eines spezialisierten Anwalts einholen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AQUIS Fonds " anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780

Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.03.08 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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