Montag, Februar 29, 2016

Durch Widerruf des Immobilienkredits viel Geld sparen!

Wenn Sie nach dem 01.11.2002 eine Baufinanzierung abgeschlossen haben, können Sie jetzt auf einen Schlag sehr viel Geld sparen.


  • Sie möchten aus einem überteuerten Immobilienkredit aussteigen und von den historisch niedrigen Zinsen profitieren?

  • Sie möchten Ihre Immobilie verkaufen und dabei keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen?

  • Sie haben bereits eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung an das Kreditinstitut gezahlt und möchten diese zurückfordern?

Dann sollten Sie jetzt handeln!

Hintergrund des Widerrufsjokers!

Fast 80% aller Widerrufsbelehrungen in Immobilienkreditverträgen sind fehlerhaft.

Aus diesem Grund können Sie möglicherweise Ihren Immobilienkreditvertrag kündigen, da die gesetzliche Widerrufsfrist noch gar nicht begonnen hat zu laufen! Hier setzen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte an und erreichen für Sie eine Vertragsauflösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

Hohe Ersparnisse sind möglich

Zusätzlich zur Möglichkeit der Kündigung ohne Vorfälligkeitsentschädigung können Sie sogar bereits gezahlte Zinsen und Bearbeitungsentgelte zurückfordern und Ihre Finanzierung dadurch komplett neu aufsetzen - natürlich zu den aktuellen Zinsen!

Ersparnisse von mehreren zehntausend Euro sind keine Seltenheit:

Für die Banken, Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken  geht es aufgrund der hohen Streitwerte sowie der Anzahl der betroffenen Verbraucher um sehr viel Geld. Daher müssen Sie mit massivem Widerstand gegen Ihre Kündigung rechnen!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben Erfahrungen mit vielen Banken und helfen Ihnen weiter!

Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf prüfen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zunächst kostenfrei die Widerrufsbelehrung.

-          die Anwälte holen dann gegebenenfalls eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs

-          falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.

-          die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.

-          auf Wunsch des Kreditnehmers führen die Rechtsanwälte die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.

-          auf Wunsch stellen die Rechtsanwälte den Kontakt zu einem Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.

-          auf Wunsch wickeln die Rechtsanwälte schließlich die Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue Bank ab.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen und einen Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird ausschließlich von BSZ e.V. Vertragsanwälten erbracht. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch die BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!

Freitag, Februar 26, 2016

Insolvenz der EEV AG – Anleger dürfen sich nicht abspeisen lassen

„So geht’s nicht!“ BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Melanie Hohl, reagiert empört auf das Schreiben des Insolvenzverwalters an die Anleger der insolventen EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG. „Das sollten sich die Anleger, insbesondere die Genussrechte-Inhaber nicht bieten lassen.“


Nachdem das Amtsgericht Meppen das reguläre Insolvenzverfahren über die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG am 10. Februar 2016 eröffnet hatte, erhielten die Genussrechte-Inhaber Post von Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stefan Denkhaus. In seinem Schreiben weist er darauf hin, dass die Genussrechte im Insolvenzverfahren nachrangig und erst nach der Befriedigung der Forderungen aller anderen Gläubiger bedient würden. Da die Insolvenzmasse dazu ohnehin nicht ausreiche, würden die Genussrechte-Inhaber auch nicht aufgefordert, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden. „Er hätte auch schreiben können, dass das Geld der Genussrechte-Inhaber sowieso verloren ist und die Anleger deshalb keine unnötige Arbeit machen sollen. So sollten sich die Anleger aber nicht abspeisen lassen und auf jeden Fall ihre Forderungen bis zum 21. März anmelden. Denn das Geld muss noch keineswegs verloren sein“, sagt Rechtsanwältin Hohl.

Sie ist überzeugt, dass die Forderungen der Genussrechte-Inhaber nicht nachrangig behandelt werden müssen. Das hat im Wesentlichen zwei Gründe: So sei zweifelhaft, ob die Nachrangklauseln überhaupt rechtlich wirksam sind. Noch wichtiger: Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ermittelt wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug. Sollte sich der Verdacht bestätigen, entstehen deliktische Schadensersatzansprüche und die Forderungen der Anleger werden zu erstrangigen Forderungen. Rechtsanwältin Hohl: „Das hat der Insolvenzverwalter offensichtlich übersehen. Im Insolvenzverfahren können aber nur angemeldete Forderungen berücksichtigt werden. Darum sollten sich die Anleger nicht so abspeisen lassen. Das gilt natürlich für alle Anleger, nicht nur für die Genussrechte-Inhaber.“

Für die Anleger bieten sich aber noch weitere rechtliche Möglichkeiten an, als nur auf eine Quote im Insolvenzverfahren zu hoffen. „Es können auch Schadensersatzansprüche geprüft werden. Die können sich gegen die Unternehmensverantwortlichen und Vermittler richten. So hätten die Anleger in den Emissionsprospekten über die bestehenden Risiken, z.B. die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Windparks in einem Übungsgebiet der Bundeswehr, umfassend aufgeklärt werden müssen. Auch in den Anlageberatungsgesprächen hätten die Anleger umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Hohl ist überzeugt, dass alle Anleger der EEV AG einen Anspruch auf die Befriedigung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren und Schadensersatz haben.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Melanie Hohl

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

GarantieHebelPlan ’08 – Werden Anleger nun von der Fondsgesellschaft verklagt?

Wie eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei meldet, beantragt die Fondsgesellschaft GarantieHebelPlan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG anscheinend zwischenzeitlich vermehrt Mahnbescheide gegen ihre Anleger. Anscheinend sollen auf diesem Wege ausstehende Einlagen eingenommen werden.


Bei der GarantieHebelPlan ’08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG handelt es sich um eine Fondsgesellschaft in Form einer KG, an der sich Privatpersonen als Anleger über eine Treuhänderin beteiligen konnten. Unternehmensgegenstand sollte nach Informationen des Emissionsprospekts die Investition in Kapitalanlagen, insbesondere in britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Investmentfonds sein. Überdurchschnittliche Erträge sollten hierbei nach den Darstellungen des Emissionsprospekts dadurch erwirtschaftet werden, dass die Investitionen neben dem Eigenkapital auch durch Fremdkapital getätigt werden sollten (Hebelgeschäft). Diese Hebelung sollte bis zu 300 % des Eigenkapitals betragen können.

Die Einlage konnte entweder sofort oder in Form eines Ratensparplans gezeichnet werden. Gerade bei den Ratensparplänen wurden teilweise sehr hohe Einlagen im fünf- bis sechsstelligen Bereich gezeichnet, die jedoch mit geringen monatlichen Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren bespart werden sollten.

Vielen Anlegern war bei Zeichnung jedoch nicht bewusst, dass sie nach handelsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich vom ersten Tag in voller Höhe der Zeichnungssumme haften. Daher haben viele Anleger – auch aus Unkenntnis über die rechtliche Lage – in den letzten Jahren die monatlichen Überweisungen an GarantieHebelPlan 08 eingestellt, nachdem sich negative Pressemitteilungen über die wirtschaftliche Entwicklung von GarantieHebelPlan 08 gemehrt hatten.

Wie sollen Anleger nun auf einen Mahnbescheid reagieren?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen, unmittelbar anwaltlichen Rat aufzusuchen, wenn Anleger einen Mahnbescheid erhalten haben. Denn wenn Anleger keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben, ergeht ein vollstreckbarer Titel (sogenannter „Vollstreckungsbescheid“) gegen die Anleger, aus dem ohne Weiteres vollstreckt werden kann.

„Rechtlicher Rat sollte hier sofort eingeholt werden, da ansonsten ein Vollstreckungsbescheid ergeht,“ so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin  Aylin Pratsch. 

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte beraten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen Ansprüche der Fondsgesellschaft. Darüber hinaus vertreten die Rechtsanwälte bereits geschädigte Anleger, um deren Schadensersatzansprüche unter anderem gegen Anlageberater, Gründungsgesellschaften und die Treuhandgesellschaft geltend zu machen. Hierbei haben  die Rechtsanwälte auch bereits Urteile zu Gunsten geschädigter Anleger der GarantieHebelPlan ’08 erwirkt. In anderen Fällen konnten Vergleiche für geschädigte Anleger der GarantieHebelPlan ’08 geschlossen werden.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

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Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft GarantieHebelPlan Fonds können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Darlehenswiderruf nur noch bis 21.06.2016 möglich

Nach einem Bundestagsbeschluss können zwischen 01.09.2002 und 10.06.2010 abgeschlossene Darlehensverträge allenfalls noch bis 21.06.2016 widerrufen werden. Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 18.02.2016 beschlossen, dass das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, endgültig am 21.06.2016 erlischt, wenn der Verbraucher fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.


„Diese Regelung greift unseres Erachtens massiv in die Rechte der Verbraucher ein“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz. „Betroffenen Darlehensnehmern bleiben demnach nicht einmal vier Monate Zeit, um das ihnen möglicherweise zustehende Widerrufsrecht noch auszuüben“, so Rechtsanwalt Kainz weiter.

Bislang galt das Widerrufsrecht für Darlehen, die nach dem 01.11.2002 abgeschlossen wurden, grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, sofern der Verbraucher nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Viele Verbraucher haben bereits von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und sich damit auch nach vielen Jahren von alten Darlehensverträgen mit hohen Zinsen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung lösen können. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch, die von der Bank gezogenen Nutzungen zu erhalten. Gerade in Anbetracht der derzeitigen Niedrigzinsphase hat ein wirksamer Widerruf von Altverträgen für viele Darlehensnehmer finanziell positive Auswirkungen. Selbst bei bereits abgelösten Darlehensverträgen kann nach den Entscheidungen mehrerer Gerichte nicht selten noch ein Widerruf erklärt und die bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden.

Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden – gerade auch im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung – nicht länger abzuwarten, sondern zeitnah die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

- Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf prüfen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zunächst kostenfrei die Widerrufsbelehrung.

- die Anwälte holen dann gegebenenfalls eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs

- falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.

- die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.

- auf Wunsch des Kreditnehmers führen die Rechtsanwälte die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.

- auf Wunsch stellen die Rechtsanwälte den Kontakt zu einem Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.

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Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Gesetzesänderungen im Kreditrecht im März 2016

Gesetzesänderungen im Bankrecht im März 2016: Beratung bei Kreditvergabe und Kontoüberziehung Bei dauerhafter oder erheblicher Kontoüberziehung müssen Kreditinstitute künftig kostengünstigere Alternativen anbieten.


Der März bringt neue Beratungspflichten bei der Vergabe von Verbraucherdarlehen. Der Monat läutet außerdem das Ende des Widerrufsjokers ein.

Mehr Beratungspflichten bei Wohnkrediten und bei Kontoüberziehung

Ab dem 21. März gelten neue Regeln bei der Vergabe von Immobilienkrediten an Verbraucher zu Wohnzwecken. Der Gesetzgeber hat damit die Wohnimmobilienkreditrichtlinie zum vorgesehenen Stichtag in nationales Recht umgesetzt.

Ein Wohnimmobilienkredit ist ein Kredit, den ein Unternehmen Verbrauchern gewährt und:

der entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist

oder
der dem Erwerb oder dem Erhalt von Eigentum an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden

oder dem Erwerb oder dem Erhalt grundstücksgleicher Rechte dient, wozu insbesondere Wohnungseigentum gehört.

Wesentliche Änderungen sind strengere Beratungspflichten bei der Vergabe entsprechender Immobilienkredite.

Die persönliche und finanzielle Situation von Kreditnehmern ist beim Darlehensangebot in besonderer Weise zu berücksichtigen. Eine Fernberatung ist dann ausgeschlossen. Fließt eine Provision für die Darlehensvermittlung, ist darauf künftig hinzuweisen. Bündel aus Krediten mit anderen Produkten – wie z. B. Versicherungen oder Kontoeröffnungen sind nur noch eingeschränkt möglich. Immobiliendarlehensvermittler benötigen außerdem einen Sachkundenachweis und müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Neu eingeführt wird der Honorarberater bei Kreditvergabe bei Wohnimmobilien.

Neue Beratungspflichten gelten zudem, wenn Kreditinstitute eine dauerhafte oder erhebliche Kontoüberziehung feststellen. Hinweise – z. B. auf die mögliche Umschuldung des teuren Dispokredits – sollen betroffene Kunden vor einer andauernden Verschuldung bewahren.

Das Aus für den Widerrufsjoker steht fest

Die Gesetzesänderung bringt zudem das Aus für den Widerrufsjoker. Aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen konnten Verbraucher ihre zwischen November 2002 und Juni 2010 abgeschlossenen Darlehensverträge widerrufen. Das ermöglichte angesichts der gesunkenen Zinsen gerade bei Immobiliendarlehen eine günstige Umfinanzierung der in der Regel zu einem höheren Zinssatz abgeschlossenen Darlehen. Wer davon noch profitieren und seinen Darlehensvertrag widerrufen will, muss jetzt handeln. Denn am 21. Juni endet die dreimonatige Übergangsfrist. Künftig erlischt das Widerrufsrecht bei neu abgeschlossenen Darlehen spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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Donnerstag, Februar 25, 2016

TIV Trendinvest: LG Berlin verurteilt Anlageberater

Urteil wegen fehlerhafter Beratung zur TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds Dritte KG. Vor dem LG Berlin erstritten.  Das Landgericht Berlin hat mit Versäumnisurteil vom 09.02.2016 einer Klägerin Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung zur TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds Dritte KG i.H.v. € 21.000,00 zugesprochen.


Wir hatten bereits berichtet, dass das Landgericht Berlin mit Urteil vom 13.04.2015 einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB vertretenen Anlegerin, die sich an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG treuhänderisch beteiligt hatte, Schadensersatz zugesprochen hat. Hintergrund war, dass die Beratungsgesellschaft, die die Anlegerin beraten und ihr die Zeichnung der Beteiligung empfohlen hatte, sie zur Überzeugung des Gerichts nicht anlegergerecht beraten hatte.

Bei einer Vielzahl von Anlegern der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG sowie der Folgefonds liefen Beratungsgespräche nach einem bestimmten Muster ab:

-           Die Anlage wurde als sichere Investition und als für die Altersvorsorge geeignet präsentiert.
-           Es fand keine Aufklärung
o          über das bestehende Totalverlustrisiko,
o          das Fehlen eines Zweitmarkts, auf dem die Beteiligung jederzeit veräußert werden kann,
o          die Gefahr einer Rückzahlungspflicht von Ausschüttungen (diese wurden vielfach als feste Rendite bzw. Gewinne dargestellt)
o          sowie weitere aufklärungspflichtige Umstände statt.

-           Zudem erfolgte überwiegend keine rechtzeitige Übergabe oder gar keine Übergabe des über 60-seitigen Emissionsprospekts.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz, die beide Urteile erstritten hat, erklärt: „Sofern eine Falschberatung durch den Anlageberater auch nur hinsichtlich eines Risikos vorliegt, kommen Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Anleger, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sollten daher die Sach- und Rechtslage von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte reichen aktuell für zahlreiche Anleger der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG und der Nachfolgefonds Klagen wegen fehlerhafter Beratung gegenüber dem jeweiligen Anlageberater und oder der Treuhänderin ein.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine anwaltliche Beratung.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft TIV Trendinvest anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft TIV Trendinvest können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.


Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Deutsche Bank PatentPortfolio I (DB PPF I): Anleger klagt

Anleger des DB PPF I werden hohe Verluste erleiden. Einer von ihnen will das nicht auf sich sitzen lassen und klagt beim LG Berlin.


Rund 130 Millionen Euro sammelte die Deutsche Bank AG – Asset Finance & Leasing von etwa 9000 Anlegern ein, die in die Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (Patentportfolio I) mit Sitz in Schönefeld bei Berlin investierten. Sie sollten an der Entwicklung eines Portfolios von Patenten und Patentfamilien partizipieren. Das Geld floss in 22 verschiedene Projekte, es ging um biologisch abbaubaren Kunststoff, Alzheimer-Prophylaxe, neuartige Lithium-Batterien, sich auf Knopfdruck verdunkelnde Fensterscheiben und diverse andere Investitionsgegenstände. Letztlich verläuft der Fonds ähnlich erfolgreich wie die Errichtung des Schönefelder Flughafens: Viele der Projekte wurden ohne oder nur mit sehr geringen Verwertungserlösen beendet, nur aus wenigen Projekten wird noch mit Erlösen gerechnet. In einer Fondsfondsinformation der Deutschen Bank vom 28.10.2015 heißt es lapidar:

 „Insgesamt wurden die wirtschaftlichen Ziele im Berichtszeitraum leider nicht erreicht und werden voraussichtlich auch künftig nicht erreicht werden. (…) Es wird mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sein, Verluste für die Investoren zu vermeiden.“

Einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB vertretenen Anleger wurden nach eigenen Angaben bestehende Risiken nicht erklärt. In der Bankberatung, die dem Erwerb der geschlossenen Beteiligung vorausging, seien einseitig die Vorteile der Anlage zur Sprache gekommen und die Risiken verschwiegen worden. Der hochspekulative Charakter und das mit der Anlage verbundene Totalverlustrisiko seien ihm nicht deutlich gemacht worden. Der Anleger hat Klage gegen die Deutsche Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung am DB Patentportfolio I eingereicht.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch, erklärt hierzu: „Ein Anleger muss VOR Erwerb einer solchen Anlage vollständig, verständlich und richtig über die mit einer Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt werden. Ob dies im konkreten Fall erfolgt ist, muss nun nach Klageeinreichung das Landgericht Berlin klären.“

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt empfiehlt allen betroffenen Anlegern zeitnah überprüfen zu lassen, ob sie korrekt beim Erwerb des Fonds beraten wurden oder aber ob auch in ihrem individuellen Fall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht  kommen. Derartige Ansprüche können gegen das Kreditinstitut bestehen, dessen Berater den Erwerb der Beteiligung empfohlen hat, ohne über die damit einhergehenden Risiken aufzuklären. Sie sind auf eine Rückabwicklung des Erwerbs der Beteiligung gerichtet, d. h. der Anleger wird von der Bank so gestellt, als hätte diese ihm die Beteiligung nie verkauft.

In zahlreichen derartigen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung.

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Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deutsche Bank PatentPortfolio I anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deutsche Bank PatentPortfolio I können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Proven Oil Canada (POC) – Vorbereitung der ordentlichen Gesellschafterversammlungen

Die Beteiligungsgesellschaften von Proven Oil Canada (POC) laden nun  für den 07. bis 09.03.2016 zur ordentlichen Gesellschafterversammlung ein. Hierbei sollen nun die lange erwarteten Jahresabschlüsse für die Jahre 2013 und 2014 vorgestellt werden. Insbesondere dürfte für die Anleger die aktuelle wirtschaftliche Situation mit Blick auf die Insolvenz der Objektgesellschaft interessant sein.


Darüber hinaus scheint die Geschäftsführung jedoch auf zwei Dinge ihr Augenmerk zu legen:

Zum einen ist vorgesehen, dass die Anleger die Geschäftsführung jeweils für die Jahre 2013 und 2014 entlasten. Ob dies jedoch im Interesse der Anleger ist, bleibt fraglich.

Zum anderen ist auffällig, dass die Fondsgesellschaften nun um einen „fairen Ausgleich“ zwischen den Gesellschaftern bemüht sind.

Hintergrund ist, dass einige der Gesellschafter auf die Aufforderung der Fondsgesellschaften ihre Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 zurückgezahlt haben. Dies hat bereits auf den außerordentlichen Gesellschafterversammlungen im September 2015 dazu geführt, dass sich zwei Lager unter den Anlegern gebildet haben. Die einen Anleger wollten nicht weiter „gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen“ und haben auf die Aufforderung zur Rückzahlung des Ausschüttungen nicht reagiert. Die andere Gruppe der Anleger hoffte auf eine Besserung der wirtschaftlichen Situation, nachdem sie bereits die Ausschüttungen zurückgezahlt hatten.

Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaften ist nun der Auffassung, dass die Anleger untereinander ausgleichspflichtig sein sollten.

Wie sollen sich die Anleger nun verhalten?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB empfehlen grundsätzlich allen Anlegern, ihre Rechte als Gesellschafter der POC wahrzunehmen. Denn nur durch die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und der Abstimmung können Anleger auf den Entscheidungsprozess der POC Einfluss nehmen.

Ist es erforderlich, persönlich zu erscheinen?

Nein, die Anleger der POC können sich bei der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Empfehlenswert ist, eine sachkundige Person mit der Vertretung zu beauftragen, die im Interesse der Anleger auftritt. Vorsicht dürfte bei einer Beauftragung der jeweiligen Treuhänderin geboten sein, da diese dem Lager der POC verbundener sein könnte als den einzelnen Anlegern.

Auch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB wird für ihre Mandanten an den außerordentlichen Gesellschafterversammlungen teilnehmen, um deren Interessen wahrzunehmen. Anlegern, die sich vertreten lassen möchten, empfehlen die Rechtsanwälte, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und sich hinsichtlich der Möglichkeit der Mandatierung mit der Teilnahme und der Abstimmung auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung beraten zu lassen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC anschließen.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch

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