„So geht’s nicht!“ BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Melanie Hohl, reagiert empört auf das Schreiben des Insolvenzverwalters an die Anleger der insolventen EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG. „Das sollten sich die Anleger, insbesondere die Genussrechte-Inhaber nicht bieten lassen.“
Nachdem das Amtsgericht Meppen das reguläre
Insolvenzverfahren über die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG am 10.
Februar 2016 eröffnet hatte, erhielten die Genussrechte-Inhaber Post von
Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stefan Denkhaus. In seinem Schreiben weist er
darauf hin, dass die Genussrechte im Insolvenzverfahren nachrangig und erst
nach der Befriedigung der Forderungen aller anderen Gläubiger bedient würden.
Da die Insolvenzmasse dazu ohnehin nicht ausreiche, würden die
Genussrechte-Inhaber auch nicht aufgefordert, ihre Forderungen im
Insolvenzverfahren anzumelden. „Er hätte auch schreiben können, dass das Geld
der Genussrechte-Inhaber sowieso verloren ist und die Anleger deshalb keine
unnötige Arbeit machen sollen. So sollten sich die Anleger aber nicht abspeisen
lassen und auf jeden Fall ihre Forderungen bis zum 21. März anmelden. Denn das
Geld muss noch keineswegs verloren sein“, sagt Rechtsanwältin Hohl.
Sie ist überzeugt, dass die Forderungen der
Genussrechte-Inhaber nicht nachrangig behandelt werden müssen. Das hat im
Wesentlichen zwei Gründe: So sei zweifelhaft, ob die Nachrangklauseln überhaupt
rechtlich wirksam sind. Noch wichtiger: Die Staatsanwaltschaft Braunschweig
ermittelt wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug. Sollte sich der Verdacht
bestätigen, entstehen deliktische Schadensersatzansprüche und die Forderungen
der Anleger werden zu erstrangigen Forderungen. Rechtsanwältin Hohl: „Das hat
der Insolvenzverwalter offensichtlich übersehen. Im Insolvenzverfahren können
aber nur angemeldete Forderungen berücksichtigt werden. Darum sollten sich die
Anleger nicht so abspeisen lassen. Das gilt natürlich für alle Anleger, nicht
nur für die Genussrechte-Inhaber.“
Für die Anleger bieten sich aber noch weitere rechtliche
Möglichkeiten an, als nur auf eine Quote im Insolvenzverfahren zu hoffen. „Es
können auch Schadensersatzansprüche geprüft werden. Die können sich gegen die
Unternehmensverantwortlichen und Vermittler richten. So hätten die Anleger in
den Emissionsprospekten über die bestehenden Risiken, z.B. die
Genehmigungsfähigkeit des geplanten Windparks in einem Übungsgebiet der
Bundeswehr, umfassend aufgeklärt werden müssen. Auch in den Anlageberatungsgesprächen
hätten die Anleger umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Hohl ist überzeugt, dass
alle Anleger der EEV AG einen Anspruch auf die Befriedigung ihrer Forderungen
im Insolvenzverfahren und Schadensersatz haben.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen
Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften
Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen
anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten
Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern
sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet,
dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung
haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten
ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten
ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu
unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen
Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung
der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu
überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer
Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor
großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht,
gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier
die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten
BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch
mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG anschließen.
Weitere Informationen
so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft EEV
Erneuerbare Energie Versorgung AG können kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
brüllhohl
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Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Melanie Hohl
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.02. 2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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