Freitag, Februar 26, 2016

Insolvenz der EEV AG – Anleger dürfen sich nicht abspeisen lassen

„So geht’s nicht!“ BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Melanie Hohl, reagiert empört auf das Schreiben des Insolvenzverwalters an die Anleger der insolventen EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG. „Das sollten sich die Anleger, insbesondere die Genussrechte-Inhaber nicht bieten lassen.“


Nachdem das Amtsgericht Meppen das reguläre Insolvenzverfahren über die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG am 10. Februar 2016 eröffnet hatte, erhielten die Genussrechte-Inhaber Post von Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stefan Denkhaus. In seinem Schreiben weist er darauf hin, dass die Genussrechte im Insolvenzverfahren nachrangig und erst nach der Befriedigung der Forderungen aller anderen Gläubiger bedient würden. Da die Insolvenzmasse dazu ohnehin nicht ausreiche, würden die Genussrechte-Inhaber auch nicht aufgefordert, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden. „Er hätte auch schreiben können, dass das Geld der Genussrechte-Inhaber sowieso verloren ist und die Anleger deshalb keine unnötige Arbeit machen sollen. So sollten sich die Anleger aber nicht abspeisen lassen und auf jeden Fall ihre Forderungen bis zum 21. März anmelden. Denn das Geld muss noch keineswegs verloren sein“, sagt Rechtsanwältin Hohl.

Sie ist überzeugt, dass die Forderungen der Genussrechte-Inhaber nicht nachrangig behandelt werden müssen. Das hat im Wesentlichen zwei Gründe: So sei zweifelhaft, ob die Nachrangklauseln überhaupt rechtlich wirksam sind. Noch wichtiger: Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ermittelt wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug. Sollte sich der Verdacht bestätigen, entstehen deliktische Schadensersatzansprüche und die Forderungen der Anleger werden zu erstrangigen Forderungen. Rechtsanwältin Hohl: „Das hat der Insolvenzverwalter offensichtlich übersehen. Im Insolvenzverfahren können aber nur angemeldete Forderungen berücksichtigt werden. Darum sollten sich die Anleger nicht so abspeisen lassen. Das gilt natürlich für alle Anleger, nicht nur für die Genussrechte-Inhaber.“

Für die Anleger bieten sich aber noch weitere rechtliche Möglichkeiten an, als nur auf eine Quote im Insolvenzverfahren zu hoffen. „Es können auch Schadensersatzansprüche geprüft werden. Die können sich gegen die Unternehmensverantwortlichen und Vermittler richten. So hätten die Anleger in den Emissionsprospekten über die bestehenden Risiken, z.B. die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Windparks in einem Übungsgebiet der Bundeswehr, umfassend aufgeklärt werden müssen. Auch in den Anlageberatungsgesprächen hätten die Anleger umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Hohl ist überzeugt, dass alle Anleger der EEV AG einen Anspruch auf die Befriedigung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren und Schadensersatz haben.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

brüllhohl

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Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Melanie Hohl

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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