Freitag, Februar 26, 2016

Gesetzesänderungen im Kreditrecht im März 2016

Gesetzesänderungen im Bankrecht im März 2016: Beratung bei Kreditvergabe und Kontoüberziehung Bei dauerhafter oder erheblicher Kontoüberziehung müssen Kreditinstitute künftig kostengünstigere Alternativen anbieten.


Der März bringt neue Beratungspflichten bei der Vergabe von Verbraucherdarlehen. Der Monat läutet außerdem das Ende des Widerrufsjokers ein.

Mehr Beratungspflichten bei Wohnkrediten und bei Kontoüberziehung

Ab dem 21. März gelten neue Regeln bei der Vergabe von Immobilienkrediten an Verbraucher zu Wohnzwecken. Der Gesetzgeber hat damit die Wohnimmobilienkreditrichtlinie zum vorgesehenen Stichtag in nationales Recht umgesetzt.

Ein Wohnimmobilienkredit ist ein Kredit, den ein Unternehmen Verbrauchern gewährt und:

der entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist

oder
der dem Erwerb oder dem Erhalt von Eigentum an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden

oder dem Erwerb oder dem Erhalt grundstücksgleicher Rechte dient, wozu insbesondere Wohnungseigentum gehört.

Wesentliche Änderungen sind strengere Beratungspflichten bei der Vergabe entsprechender Immobilienkredite.

Die persönliche und finanzielle Situation von Kreditnehmern ist beim Darlehensangebot in besonderer Weise zu berücksichtigen. Eine Fernberatung ist dann ausgeschlossen. Fließt eine Provision für die Darlehensvermittlung, ist darauf künftig hinzuweisen. Bündel aus Krediten mit anderen Produkten – wie z. B. Versicherungen oder Kontoeröffnungen sind nur noch eingeschränkt möglich. Immobiliendarlehensvermittler benötigen außerdem einen Sachkundenachweis und müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Neu eingeführt wird der Honorarberater bei Kreditvergabe bei Wohnimmobilien.

Neue Beratungspflichten gelten zudem, wenn Kreditinstitute eine dauerhafte oder erhebliche Kontoüberziehung feststellen. Hinweise – z. B. auf die mögliche Umschuldung des teuren Dispokredits – sollen betroffene Kunden vor einer andauernden Verschuldung bewahren.

Das Aus für den Widerrufsjoker steht fest

Die Gesetzesänderung bringt zudem das Aus für den Widerrufsjoker. Aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen konnten Verbraucher ihre zwischen November 2002 und Juni 2010 abgeschlossenen Darlehensverträge widerrufen. Das ermöglichte angesichts der gesunkenen Zinsen gerade bei Immobiliendarlehen eine günstige Umfinanzierung der in der Regel zu einem höheren Zinssatz abgeschlossenen Darlehen. Wer davon noch profitieren und seinen Darlehensvertrag widerrufen will, muss jetzt handeln. Denn am 21. Juni endet die dreimonatige Übergangsfrist. Künftig erlischt das Widerrufsrecht bei neu abgeschlossenen Darlehen spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss.

- Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf prüfen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zunächst kostenfrei die Widerrufsbelehrung.

- die Anwälte holen dann gegebenenfalls eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs

- falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.

- die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.

- auf Wunsch des Kreditnehmers führen die Rechtsanwälte die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.

- auf Wunsch stellen die Rechtsanwälte den Kontakt zu einem Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.

- auf Wunsch wickeln die Rechtsanwälte schließlich die Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue Bank ab.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen und einen Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Steff

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Link zum Kontaktformular:

Direkter Link zum Anmeldformular für die BSZ e.V. Interessengemeinschaft

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!
Für Ihre Zuwendung können Sie den „bitte zahl en“ Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird ausschließlich von BSZ e.V. Vertragsanwälten erbracht. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch die BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!



Keine Kommentare: