Gericht bejaht Organisationsverschulden der Commerzbank wegen mangelnder Aufklärung der VIP 3 und 4 Medienfondskunden.
In mehreren von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, für Gesellschafter der Filmfonds VIP 3 und VIP 4 gegen die Commerzbank geführten Schadensersatzprozessen hat das Landgericht Wuppertal am 12.03.2009 im Hinblick auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Commerzbank deutliche Worte gefunden. Ihre Mitarbeiter hatten nicht informiert über an die beratende Bank fließende Provisionsrückvergütungen zwischen 8,25% und 8,72% der Zeichnungssumme des jeweiligen Kunden. Das Landgericht machte der Bank deshalb zum Vorwurf, dass sie, obwohl sie als Beraterin zur Unabhängigkeit verpflichtet war und sich allein an den Interessen ihrer Kunden hätte ausrichten müssen, die Provisionsrückvergütung nicht hätte verschweigen dürfen.
In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BGH die Auszahlungspflicht von Dritten erlangter Provisionen an den Kunden bereits bejaht und das Verschweigen einer Rückvergütung als Betrug gewertet hatte, hätte sie nicht damit rechnen dürfen, dass die Offenlegung des Interessenkonflikts gegenüber der VIP Medienfonds Kundschaft von der Rechtsprechung als nicht erforderlich angesehen werden würde. Die richtige Feststellung ihrer Rechtsabteilung hätte sein müssen, dass eine Bejahung der Offenlegungspflicht nicht auszuschließen war. Die Bank müsse für das Verschulden bei der fehlerhaften Bewertung der Rechtslage durch ihre Rechtsabteilung einstehen und habe zumindest fahrlässig gehandelt. Die Folge sei die Verpflichtung zum Schadensersatz, der darauf gerichtet sei, den Beteiligungsentschluss ungeschehen zu machen. Er umfasse neben der Erstattung des Eigenkapitaleinsatzes auch die Übernahme von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit obligatorischen Darlehensfinanzierungen, wie die Erstattung entgangenen Gewinns.
Das Landgericht stellt, soweit ersichtlich, erstmals auf ein systemisches Fehlverhalten einer Bank bei der Beratung im Zusammenhang mit Fondsanlagen ab und macht der Commerzbank zum Vorwurf, dass ihre Rechtsabteilung die unterbliebene Aufklärung über den in Kick Back Verfahren liegenden Interessenkonflikt zugelassen habe. Da es vorhersehbar gewesen sei, dass die Kundschaft über Provisionsrückvergütungen hätte aufgeklärt werden müssen, liege ein Organisationsversagen des Kreditinstituts vor.
Mit erfreulicher Deutlichkeit hat das Landgericht Wuppertal in Verfahren der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, nunmehr ein zum Schadensersatz führendes, standardisiertes Verhalten in den Vordergrund seiner Beurteilung gestellt und einen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle anzutreffenden Ablauf sanktioniert. Über die die Commerzbank konkret betreffenden Fälle im Zusammenhang mit den Fonds VIP 3 und VIP 4 hinaus dürften die Entscheidungen Auswirkungen haben auch für Auseinandersetzungen mit anderen Kreditinstituten und wegen diverser, die Erwartungen der Kundschaft nicht erfüllender Fondsanlagen. Auch die Zertifikate Rechtsprechung wird von ihnen beeinflusst werden. Das Abgehen von der Einzelfallbetrachtung sollte der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ermöglichen, mit einer Vielzahl von Fällen mit vertretbarem organisatorischen Aufwand fertig zu werden.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte freut sich über diesen erneuten Erfolg ihrer Mandantschaft, zumal das Landgericht Wuppertal zunächst zu den eher zurückhaltenden Gerichten gehörte, was die Frage einer grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Commerzbank anging.
Zu den erfolgreich geführten Auseinandersetzungen gehört auch der rechtskräftige Abschluss eines VIP Medienfonds Falles gegen die Commerzbank durch einen Beschluss des BGH, der die vom Kreditinstitut gegen seine Verurteilung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde kurzerhand zurückwies.
Einmal mehr ist hervorzuheben, dass es nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung kaum noch Kunden beratender Banken geben dürfte, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.
In mehreren von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, für Gesellschafter der Filmfonds VIP 3 und VIP 4 gegen die Commerzbank geführten Schadensersatzprozessen hat das Landgericht Wuppertal am 12.03.2009 im Hinblick auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Commerzbank deutliche Worte gefunden. Ihre Mitarbeiter hatten nicht informiert über an die beratende Bank fließende Provisionsrückvergütungen zwischen 8,25% und 8,72% der Zeichnungssumme des jeweiligen Kunden. Das Landgericht machte der Bank deshalb zum Vorwurf, dass sie, obwohl sie als Beraterin zur Unabhängigkeit verpflichtet war und sich allein an den Interessen ihrer Kunden hätte ausrichten müssen, die Provisionsrückvergütung nicht hätte verschweigen dürfen.
In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BGH die Auszahlungspflicht von Dritten erlangter Provisionen an den Kunden bereits bejaht und das Verschweigen einer Rückvergütung als Betrug gewertet hatte, hätte sie nicht damit rechnen dürfen, dass die Offenlegung des Interessenkonflikts gegenüber der VIP Medienfonds Kundschaft von der Rechtsprechung als nicht erforderlich angesehen werden würde. Die richtige Feststellung ihrer Rechtsabteilung hätte sein müssen, dass eine Bejahung der Offenlegungspflicht nicht auszuschließen war. Die Bank müsse für das Verschulden bei der fehlerhaften Bewertung der Rechtslage durch ihre Rechtsabteilung einstehen und habe zumindest fahrlässig gehandelt. Die Folge sei die Verpflichtung zum Schadensersatz, der darauf gerichtet sei, den Beteiligungsentschluss ungeschehen zu machen. Er umfasse neben der Erstattung des Eigenkapitaleinsatzes auch die Übernahme von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit obligatorischen Darlehensfinanzierungen, wie die Erstattung entgangenen Gewinns.
Das Landgericht stellt, soweit ersichtlich, erstmals auf ein systemisches Fehlverhalten einer Bank bei der Beratung im Zusammenhang mit Fondsanlagen ab und macht der Commerzbank zum Vorwurf, dass ihre Rechtsabteilung die unterbliebene Aufklärung über den in Kick Back Verfahren liegenden Interessenkonflikt zugelassen habe. Da es vorhersehbar gewesen sei, dass die Kundschaft über Provisionsrückvergütungen hätte aufgeklärt werden müssen, liege ein Organisationsversagen des Kreditinstituts vor.
Mit erfreulicher Deutlichkeit hat das Landgericht Wuppertal in Verfahren der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, nunmehr ein zum Schadensersatz führendes, standardisiertes Verhalten in den Vordergrund seiner Beurteilung gestellt und einen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle anzutreffenden Ablauf sanktioniert. Über die die Commerzbank konkret betreffenden Fälle im Zusammenhang mit den Fonds VIP 3 und VIP 4 hinaus dürften die Entscheidungen Auswirkungen haben auch für Auseinandersetzungen mit anderen Kreditinstituten und wegen diverser, die Erwartungen der Kundschaft nicht erfüllender Fondsanlagen. Auch die Zertifikate Rechtsprechung wird von ihnen beeinflusst werden. Das Abgehen von der Einzelfallbetrachtung sollte der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ermöglichen, mit einer Vielzahl von Fällen mit vertretbarem organisatorischen Aufwand fertig zu werden.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte freut sich über diesen erneuten Erfolg ihrer Mandantschaft, zumal das Landgericht Wuppertal zunächst zu den eher zurückhaltenden Gerichten gehörte, was die Frage einer grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Commerzbank anging.
Zu den erfolgreich geführten Auseinandersetzungen gehört auch der rechtskräftige Abschluss eines VIP Medienfonds Falles gegen die Commerzbank durch einen Beschluss des BGH, der die vom Kreditinstitut gegen seine Verurteilung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde kurzerhand zurückwies.
Einmal mehr ist hervorzuheben, dass es nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung kaum noch Kunden beratender Banken geben dürfte, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.03.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.