Donnerstag, Juni 29, 2017

Der Rechtsschutz des Bürgers wird nicht nur mit der Kostenkeule erschlagen.

Anlässlich einer aktuell losgetretenen Diskussion über seriöse und unseriöse Anlegerschützer stellt Vorstand Horst Roosen vom BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) fest: „Deutschland ist und bleibt (leider) das Dorado der Kapitalvernichter“. „Zu dieser Schussfolgerung muss man  vor dem Hintergrund der vielen Anlageskandale der letzten Jahre in Deutschland einfach kommen. Jedes mal waren es überwiegend Kleinanleger die Ihr Geld verloren haben. Jährlich werden Milliardenbeträge in Deutschland mit zweifelhaften Anlageangeboten abgeschöpft.“

„Unsere französischen Nachbarn wundern sich schon lange nicht mehr über das Kapitalanlage Tollhaus Deutschland. Ihnen kann in Frankreich so etwas nicht passieren.“ Der französische Finanzmarkt zeichnet sich nämlich durch eine starke Regulierung aus. Anlegerschutz ist Teil des französischen Verbraucherschutzes und daher in das allgemeine Wirtschaftsrecht integriert. Aufgrund einer konsequenten Aufsicht existiert kein unkontrollierter Kapitalmarkt. So wird der Markt für unseriöse Anbieter von Anbeginn abgeschottet. Direkte (Telefon)Werbung von Finanzprodukten ist traditionell verboten: das entsprechende Gesetz stammt in seiner Urfassung aus dem Jahre 1885 erläuterte Roosen.

In Deutschland dagegen gehören diese unzulässige Vertriebsmethoden insbesondere das "cold calling" bei vielen Finanzdienstleistern  aber ganz offensichtlich zum Standardvertriebskonzept. Der BSZ® e.V. kritisiert, dass dieser Anlegerschutz in Deutschland leider nur auf dem Papier steht. Die weit verbreitete Praxis des Telefonmarketing sieht nämlich anders aus. Vor allem im Finanzdienstleistungsbereich hat sich die unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme trotz Verbot zu einem verbreiteten Missstand entwickelt. Der Angerufene sollte unter diesen Umständen immer davon ausgehen dass er es mit einem unseriösen Anbieter zu tun hat rät Roosen.

Anleger die versuchen im Alleingang Ihr Geld bei Gericht einzuklagen, müssen oft die bittere Erfahrung machen, dass der Rechtsweg für sie zum unkalkulierbaren Risiko geworden ist.

Vor allem finanziell. Die Anlagebetrüger dagegen, die Millionen ergaunert haben, kommen oft mit einer Bewährungsstrafe davon, wenn nicht sind sie nicht selten nach nur einem Jahr wieder auf freien Fuß und gönnen sich mit dem ergaunerten Geld ein schönes Leben während die Betrogenen keine Aussicht auf Entschädigung haben.

In zahllosen Fällen mit vielen geschädigten Kapitalanlegern und hohen finanziellen Schäden zeigt sich, dass es einen wirksamen Verbraucherschutz für Anleger in Deutschland faktisch nicht gibt. Zu dieser Erkenntnis kommen immer mehr geschädigte Kapitalanleger. 

Dem Anlegerschutz wird allerdings ein Bärendienst erwiesen,

wenn man einen ganzen Berufsstand unter den Verdacht der Abzockerei stellt und Anlegerschutzvereine die teilweise über viele Jahre ohne jegliche staatliche Unterstützung durch ihr Wirken im Anlegerschutz hervorragende Arbeit leisten und vielen Anlegern wirkungsvoll helfen konnten verunglimpft.  Es sind dann auch immer die gleichen Leute und die gleichen Institutionen, welche routiniert solche Empörungswellen lostreten.

Wie in jeder Branche gibt es sehr gute, gute,  weniger gute, seriöse und weniger seriöse Marktteilnehmer. So ist das bei den Rechtsanwälten und bei den Anlegerschützern auch. Und sicher auch bei denjenigen die gerne solche Empörungswellen lostreten.

Der Anleger muss vor Kapitalverlust durch Falschberatung und miesen Kapitalprodukten gewarnt und geschützt werden. Die Anleger sind schon selbst in der Lage zu entscheiden wem sie ihr Vertrauen bei der Bearbeitung einer schief gelaufenen Investition schlussendlich schenken.

Die finanziellen Schmarotzer, die auf Kosten der Anleger leben, das sind nicht die Anlegerschützer sondern die Banken und Finanzdienstleister die den Anlegern für sie ungeeignete Produkte unterjubeln. Ein Finanzsystem dass politisch von der Finanzindustrie gekapert wurde und staatlich geförderter Anlegerschutz der sich offensichtlich schon der neoliberalen Agenda unterworfen hat wird kaum dazu beitragen, Anleger nachhaltig vor Verlusten zu schützen.

„Ich will kein „Gutes Geld“ dem „Schlechten Geld“ hinterherwerfen“,

das ist die Ausrede vieler Kapitalanleger die mit Ihrer Investition Schiffbruch erlitten haben. Weil Menschen lieber Kosten vermeiden als in einen Gewinn zu investieren, verzichten Sie in vielen Fällen auf ihr eigenes bereits investiertes Geld.

Aus diesem Grund erhalten betroffene Anleger immer wieder Post von Helfern die kostenlose Hilfe anbieten. Es ist kaum, anzunehmen, dass diese Anbieter Tausende Euro in Briefaktionen investieren, wenn sie damit nicht ein lukratives Geschäftsmodell verfolgen würden. Also Vorsicht! –sonst werfen Sie tatsächlich gutes Geld dem schlechten Geld hinterher.

Gehören Sie eventuell zu den geschädigten Kapitalanlegern die wegen hoher Anwalts- und Gerichtskosten resignieren und darauf verzichten ihr Geld zurückzuholen?

Dabei können die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnet werden. Das gilt für die Mehrheit aller  Fondsanlagen,  seien es Medien-, Schiffs-, Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds. Die Zahl der für eine Rückabwicklung in Frage kommenden Fondsbeteiligungen ist kaum noch überschaubar.

Wenn Sie als Anleger glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zuging, sollten sie – um nicht zum Opfer zu werden- sich massiv zur Wehr setzen.

Grundsätzliches zum Schadensersatz bei Fondsanlagen

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden.  Sie ist vollständig rückabzuwickeln.

Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Geschröpfte Anleger die nicht mehr die innere Kraft oder auch nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten ihre berechtigten Forderungen einzutreiben haben, denn Gerichtsprozess Gerichtskostenvorschüsse, Anwaltsgebühren, Gutachterkosten, das kann sich summieren, können jetzt der BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag beitreten. Sie können dann prüfen lassen ob die berechtigte Forderung ganz ohne eigenes finanzielles Risiko zu realisieren ist.

Wenn Sie fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für Ihre Anlage tatsächlich bestehen, können Sie wie folgt vorgehen:

1. Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.

2. Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.

3. Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.

4. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es,

ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen – sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.

Einleitung außergerichtlicher Schritte

Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden. Sie als Mitglied der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice zahlen von der beigetriebenen Summe einen Förderbeitrag in Höhe von 20% an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft. Rechtsschutzversicherte Fördermitglieder zahlen nichts.

Haben die außergerichtlichen Bemühungen nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt,

entstehen dem Auftraggeber bis dahin keine Kosten. Der Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann.

Außerdem wird die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft.

Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Sie können Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten Sie beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass Sie eigenes Geld einsetzen.



BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dienstag, Juni 27, 2017

GRIECHENLAND-ANLEIHEN: NEUE BEWEISE MACHEN KLAGE VOR DEUTSCHEN GERICHTEN AUSSICHTSREICH

Klagen gegen Griechenland, die auf Erfüllung umgeschuldeter Anleihen gerichtet sind, haben vor deutschen Gerichten auf Grundlage neuer Sachverhaltserkenntnisse Aussicht auf Erfolg. Denn es spricht vieles dafür, dass die Anleihen außerhalb von Griechenland belegen waren. 

Vieles spricht dafür, dass Erfüllungsort für die Ansprüche in Deutschland war, sodass deutsche Gerichte zuständig sind.

Die Kosten rechtlicher Schritte sind abhängig vom Streitwert (Anleihenominale). Benötigt wird eine Bestätigung der depotführenden Bank über die Ausbuchung der Anleihen ohne Zustimmung.

Beweise und Argumentation erläutern diese BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  kostenfrei persönlich. Dieses Team ist renommiert und professionell.

Im Einzelnen:

Die Erkenntnisse der Rechtsanwälte basieren auf langwierigen Recherchen. Diese Erkenntnisse waren noch nicht Grundlage der bislang rechtskräftig entschiedenen Klageverfahren gegen Griechenland und lassen die für Anleger negativen Urteile als unzutreffend erscheinen. Wir sind nun – aufgrund belastbarer Dokumente und zahlreichen Nachweisen – in der Lage, deutschen Gerichten neuen, relevanten Sachverhalt vorzulegen, welcher bisher völlig unbekannt war und auch von den Prozessanwälten Griechenlands verschwiegen wurde. 

  1. Staatenimmunität

Bislang haben deutsche Gerichte Klagen gegen Griechenland wegen der Staatenimmunität Griechenlands abgelehnt. Inzwischen weicht dieses Argument aber auf.

Von deutschen Gerichten abgewiesene Klagen hatten zuvor Schadensersatz oder Erfüllung verlangt und argumentiert, dass die griechischen Umschuldungsgesetze unwirksam seien. Dem steht nach der inzwischen festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber die Staatenimmunität entgegen. Deutsche Gerichte können demnach nicht griechische Gesetze als rechtwidrig verwerfen. 

Anders verhält es sich aber, wenn die Erfüllung aus den Anleihen verlangt wird mit dem Argument, dass die griechischen Umschuldungsgesetze zwar durchaus wirksam sein könnten, die Gesetze aber die konkreten Anleihen deutscher Anleger nicht erfassen konnten. 

Grund hierfür ist, dass die Anleihen deutscher Anleger außerhalb von Griechenland lagen und die griechischen Gesetze nicht außerhalb, sondern nur innerhalb von Griechenland wirken konnten. Dies ist ein auch von deutschen Gerichten seit langem anerkannter Grundsatz. Diesen sog. Einwand der „territorial begrenzten Wirkung staatlicher Eingriffsakte“ können deutsche Gerichte ohne weiteres prüfen. Die Staatenimmunität ist bei diesem Argument nicht betroffen. 

Wir haben umfangreichen Sachverhalt ermittelt, der darauf hindeutet, dass die Anleihen deutscher Anleger außerhalb von Griechenland lagen. In den bisherigen Urteilen ist dieser Umstand nicht geprüft worden: Es wurde von den deutschen Gerichten einfach ohne weiteres unterstellt, dass die Anleihen der deutschen Anleger in Griechenland lagen. Inzwischen verfügen wir aber über zahlreiche Beweise, die diese nachhaltig erschüttern. 

Mit den uns vorliegenden Unterlagen können wir vielmehr beweisen, dass die Anleihen außerhalb von Griechenland lagen. Die Folge davon ist, dass die griechischen Gesetze die außerhalb von Griechenland liegenden Anleihen nicht erfassen konnten. Hierfür können wir Argumente aus der Rechtsprechung der obersten deutschen Bundesgerichte anführen. Damit läge einer Klage gegen Griechenland im Ergebnis kein Argument zugrunde, welches die Staatenimmunität Griechenlands beträfe.

  1. Klage vor deutschen Gerichten möglich

Wir meinen zudem, dass mit Aussicht auf Erfolg argumentiert werden kann, dass für eine Klage deutscher Anleger deutsche Gerichte international zuständig sind. Grund ist, dass uns Beweise vorliegen, wonach der Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung Griechenlands aus den Anleihen (auch) in Deutschland liegt. Auch dieser Sachverhalt war in den bislang erfolglosen Klagen unbekannt. 

Wir haben zahlreiche Beweise ermittelt, wonach Griechenland verpflichtet war, die Schuld aus den Anleihen auf ein in Deutschland, genauer in Frankfurt/Main, gelegenes Bankkonto einer deutschen Großbank zu bezahlen. Kontoinhaber und Kontonummer sind uns bekannt.

Dies würde bedeuten, dass Erfüllungsort der Anleiheverpflichtung in Deutschland war. Daher können wir argumentieren, dass nach dem einschlägigen internationalen Privatrecht und EU-Recht Griechenland-Anleger vor deutschen Gerichten klagen können. Örtlich zuständig wären dann die Zivilgerichte in Frankfurt/Main.

  1. Inhaltliche Begründung der Ansprüche gegen Griechenland 

Wir sind auch zu dem Ergebnis gekommen, dass deutsche Anleger auch inhaltlich einen Zahlungsanspruch gegen Griechenland haben. Aus den seinerzeit erworbenen Anleihen hatten Anleger zunächst einen Anspruch auf Zahlung direkt gegen Griechenland. Denn griechische Gesetze geben den Anleiheinhabern einen direkt gegen Griechenland gerichteten Anspruch, sollte Griechenland die Ansprüche aus den Anleihen nicht erfüllen. 

Griechenland argumentiert jedoch, dass dieser direkte Zahlungsanspruch durch die griechischen Umschuldungsgesetze untergegangen sei. Vor deutschen Gerichten muss wohl Griechenland diesen Untergang beweisen. Dazu ist es nach unserer Einschätzung notwendig, dass Griechenland darlegt, dass die konkret eingeklagten Anleihen des jeweiligen Anlegers von den Umschuldungsgesetzen erfasst worden waren. Davon gingen die damit befassten deutschen Gerichte bislang aus. Denn ohne weiteres wurde in den bisherigen Gerichtsverfahren unterstellt, dass (1) auf die Anleiheschuld griechisches Recht anwendbar war und (2) dass die Anleihen der deutschen Anleger in Griechenland lagen. 

In der Folge wurde angenommen, dass griechische Umschuldungsgesetze auf die Anleihen einwirken konnten. Dies ist nach unseren neuesten Erkenntnissen aber wohl unzutreffend. Denn inzwischen verfügen wir aber über zahlreiche Beweise, die diesen Sachverhalt nachhaltig erschüttern. 

Die erste Prämisse, nämlich dass auf die Anleiheschulden griechisches Recht anwendbar ist, können wir inzwischen aufgrund der Vertragsdokumente zur Anleihebegebung angreifen. Darin finden sich nur Klauseln zur Anwendbarkeit von englischem Recht. Ferner spricht vieles dafür, dass die zweite Prämisse, nämlich dass Anleihen deutscher Anleger in Griechenland lagen, auch unzutreffend ist. Denn uns liegen zahlreiche Beweise vor, dass die Anleihen in Luxemburg oder Belgien belegen waren. 

Die Folge wäre, dass die griechischen Gesetze die außerhalb von Griechenland liegenden Anleihen nicht erfassen konnten. Insofern ist dieser Fall vergleichbar mit den Fällen griechische Anleihen, für die Griechenland nach der Umschuldung im Mai 2012 ohne Widerspruch 100 % gezahlt hat. Grund dafür war, dass für diese Anleihen (unstreitig) englisches Recht anwendbar war.

Griechenland hat aber bislang in keinem der deutschen Gerichtsverfahren stichhaltig dargelegt, warum auf die übrigen Anleihen griechisches Recht anwendbar sein soll. Daher bezweifeln wir dies unter Verweis auf die Vertragsdokumente zur Anleihebegebung. Selbst wenn aber auf die Anleiheschuld tatsächlich griechisches Recht anwendbar gewesen sein sollte, können wir mit Aussicht auf Erfolg argumentieren, dass auch diese Anleihen nicht von der Umschuldung erfasst wurden. 

Denn es spricht vieles dafür, dass ausländische Eingriffsakte (um solche handelt es sich bei den griechischen Umschuldungsgesetzen nach unserem Dafürhalten) nicht solche Anleihen erfassen können, die in Belgien oder Luxemburg lagen. Diesen Rechtsgrundsatz der beschränkt territorialen Wirkung staatlicher Hoheitsakte betonen auch oberste deutsche Bundesgerichte immer wieder. Zuletzt sogar im Zusammenhang mit Argentinien-Anleihen. Dies würde bedeuten, dass die Anleihen durch die Umschuldungsgesetze nicht erfasst wurden. 

Auch nach der rechtswidrigen Ausbuchung der ursprünglichen Anleihen können Anleger nach unserer Einschätzung dann weiterhin 100 %ige Erfüllung der Ansprüche aus den ausgebuchten Anleihen verlangen. Dies ergibt sich aus oberster deutscher Rechtsprechung, die meint, dass eine (rechtswidrige) Ausbuchung unschädlich für den Erfüllungsanspruch aus der Anleihe ist.

Im Ergebnis meinen wir daher, dass Anleger weiterhin ihre ursprünglichen Ansprüche aus den Anleihen innehaben und diese vor deutschen Gerichten einklagen können.

4. Sondersituationen

a)       Anleihen, die nach dem 17.12.2009 begeben wurden

Bitte prüfen Sie, ob Ihre Anleihen nach dem 17.12.2009 begeben wurden (dies ist nur bei ca. 1 % aller Griechenland-Anleihen der Fall). Denn dann besteht die Möglichkeit, dass andere Rechtsvorschriften greifen. 
Dies könnte im ungünstigsten Fall zur Folge haben, dass deutsche Gericht zu der Einschätzung gelangen, dass die griechischen Umschuldungsgesetze diese Anleihen erfassen konnten, auch wenn sie außerhalb von Griechenland lagen. Nach unserer Einschätzung ist bei solchen Anleihen es zwar immer noch möglich, dass sie auch unter Geltung anderer Vorschriften nicht von den Umschuldungsgesetzen erfasst wurden. Das Risiko, dass die Gerichte dann aber für Anleger negativ entscheiden, ist in diesen Fällen höher.

b)       Anleihen, die derzeit noch nicht fällig sind

Bitte prüfen Sie, wann die von Ihnen ursprünglich gehaltenen Anleihen fällig waren. Sollten die Anleihen derzeit noch nicht nah dem ursprünglichen Termin fällig sein, so besteht die Möglichkeit, dass Anleger noch keinen fälligen Zahlungsanspruch haben. Dann kann es sein, dass Anleger „nur“ Anspruch auf gerichtliche Feststellung haben, dass in Zukunft ein solcher Anspruch fällig wird. Das wäre bei einer Klage zu beachten. Außerdem kann in einem solchen Fall die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls evtl. nicht möglich sein. Aber dennoch sollten Sie tätig werden.

5.Über die mit der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Griechenland-Anleihen betraute Kanzlei

Diese bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin ist bereits seit über 12 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihekäufern sehr erfahren. Prominente Fälle sind z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG, SiC Processing GmbH, Windreich AG, Solar World AG, Centrosolar AG, Solen AG, getgoods.de AG. Bereits über 1000 Anleihe-Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben, wurden von diesen Anwälten erfolgreich vertreten. Dabei wird stets auf volle Kostentransparenz geachtet.

Diese BSZ e.V. Vertrauensanwälte haben bislang die Interessen mehrerer Tausend Gläubiger verschiedenster Anleihen wahrgenommen. Auch in Sachen Griechenland-Anleihen haben sie namhafte institutionelle Gläubiger vor deutschen Gerichten mit einer EUR-Gesamtnominale im Millionenbereich vertreten.

Ein verantwortlicher Partner bei dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei ist seit mehreren Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und wird u. a. als Experte bei Gesetzgebungsvorhaben gehört, bspw. im Bundesministerium der Justiz zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz. Zudem ist dieser Rechtsanwalt Sprecher des Arbeitskreises Bank- und Kapitalmarktrecht im Berliner Anwaltsverein, Sprecher der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. (SdK, München) und Lehrbeauftragter der Universität Potsdam. Er verfügt zudem als Gemeinsamer Vertreter von Anleihegläubigern, als Mitglied von Gläubigerausschüssen und als langjährig erfolgreich tätiger Prozessanwalt für Anleihegläubiger über die notwendige Praxiserfahrung. 

6. Kosten, benötigte Unterlagen

Die Kosten sind abhängig vom Streitwert. Das ist die Nominale der ursprünglich gehaltenen Anleihen abzgl. 15 % (in 2012 gezahlte Barabfindung). Gerne berechnen die Anwälte vor einer Beauftragung die Kosten konkret. Bitte teilen Sie dazu ggf. die Nominale der von Ihnen vor der Umschuldung gehaltenen Anleihen mit.
Sie benötigen eine Bestätigung Ihrer depotführenden Bank, dass (1) Sie Anleihen mit der ISIN XY und der Nominale XY gehalten haben, dass (2) diese Anleihen aufgrund der griechischen Umschuldung ausgebucht worden sind und dass (3) Ihr Haus der Umschuldung nicht zugestimmt hat. Bitte fragen Sie diese Bestätigung schnellstmöglich ab.

Gerne erläutern die Anwälte Ihnen vor einer Beauftragung persönlich die einzelnen Sachverhaltsbeweise und ihre rechtlichen Schlussfolgerungen.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Griechenand-Anleihen anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Griechenland-Anleihen kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
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Telefon: 06071-9816810

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Montag, Juni 26, 2017

Überprüfung ihrer Kapitalanlagen auf Beratungsfehler - falls erforderlich - klagen ohne finanzielles Risiko.

Viele Menschen nutzen Kapitalanlagen, beispielsweise investieren sie in Aktien, Immobilien und Zertifikate. Das bietet sich zur Altersvorsorge und zur Anlage ihres hart erarbeiteten Geldes an. Aber was ist, wenn sich die Kapitalanlage als fatale Fehlinvestition entpuppt? Solche wichtigen Anlage-Entscheidungen müssen im Vorhinein gut vorbereitet sein. Es ist auch eine seriöse sowie anlegergerechte Beratung nötig. Hier kann es schnell zu folgenschweren Fehlern kommen, wenn man beispielsweise von seinem Bankberater falsch beraten wird.

Eine Falschberatung kann nämlich schnell passieren, beispielsweise wenn ein Anlageberater oder Anlagevermittler nicht auf das Risiko eines Totalverlustes hinweist. Außerdem werden in Anlagenprospekten oft utopische Angaben zu erwarteten Gewinnen einer Kapitalanlage gemacht – besonders dann sollte man genauer hinsehen. Auch kann sich eine als Traumhaus angepriesene Immobilie schnell als Schrottimmobilie herausstellen. Viele Anleger investieren so ihr Kapital in Gesellschaften, welche schon kurze Zeit später pleite gehen, und müssen in so einem Fall um ihr Erspartes fürchten.

Hier lohnt es sich, seine Kapitalanlage auf fehlerhafte Beratungen sowie mögliche Schadensersatzansprüche einschätzen zu lassen. Eine solche Ersteinschätzung von Kapitalanlagen nehmen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte mit einem speziellen Service für Fördermitglieder des BSZ e.V. kostenlos vor.

Hierzu müssen die Anleger nur ihre Vertragsunterlagen, also beispielsweise Kaufverträge einer Schrottimmobilie, Beitrittserklärungen sowie vergleichbare Unterlagen, an die entsprechende Kanzlei schicken. Sie sollten auch eine kurze Schilderung von jeweiligem Beratungs- beziehungsweise Kaufvorgang per Post, Fax oder E-Mail an die Anwälte schicken. Hier sehen sich spezialisierte Rechtsanwälte Ihre Unterlagen kostenfrei an und geben Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung, ob bei Ihrer Kapitalanlage eine Fehlberatung vorliegt.

Ergibt die Prüfung, dass ein weiteres Vorgehen notwendig ist und es soll  ein Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden, ohne selbst das Prozesskostenrisiko zu tragen, dann kann eine Finanzierungsanfrage bei der mit dem  BSZ e.V. kooperierenden Prozessfinanzierungsgesellschaft gestellt werden.

Auf Basis der dann der Prozessfinanzierungsgesellschaft übermittelten Informationen, prüfen und beurteilen  unabhängige und renommierte Anwälte fallbezogen und unter Berücksichtigung örtlicher Rechtssprechungsgepflogenheiten die Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsanspruchs sowie die Bonität des Anspruchsgegners. Ist der Anspruch erfolgversprechend und die Bonität des Anspruchsgegners gewährleistet, so steht einer Finanzierung des Prozesses nichts mehr im Weg und Sie erhalten von der Prozessfinanzierungsgesellschaft ein verbindliches Vertragsangebot zur Übernahme Ihrer Prozessfinanzierungskosten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

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Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer  BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Freitag, Juni 23, 2017

Insolvenz der Cosma Gruppe

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten  Anleger in den Insolvenzverfahren der Cosma Gruppe.

Wie eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei mitteilt, wurden Gläubiger der Cosma Gruppe von den Insolvenzverwaltern aufgefordert, ihre Forderungen in den Insolvenzverfahren anzumelden. Betroffen sind insbesondere Anleger, die Gold bei der Cosma Service GmbH, Cosma Deutschland AG bzw. Cosma Verwaltung GmbH gekauft haben.

Nach eigenen Angaben boten die einzelnen Gesellschaften der Cosma Gruppe unter anderem verschiedene Investitions- und Finanzierungsmöglichkeiten, vor allem im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gold an. Zwischenzeitlich wurde jedoch über das Vermögen der Cosma Service GmbH, der Cosma Deutschland AG bzw. Cosma Verwaltung GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen läuft.

Es handelt sich nach Einschätzung der Rechtsanwälte um ein komplexes Insolvenzverfahren, da insbesondere die Vertragslage undurchsichtig ist und in vielen Fällen nicht eindeutig zu ermitteln ist, wer Vertragspartner der Goldkäufe war, so dass Unsicherheiten bestehen, bei welcher Gesellschaft die entsprechenden Forderungen angemeldet werden müssen.

„Zudem wurde nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim jedenfalls teilweise Gold für die Anleger gekauft, so dass hier insbesondere Aussonderungsrechte geprüft werden sollten, um Rechtsnachteile zu vermeiden“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christoph Schneider. „Nach aktuellem Kenntnisstand ist kein Totalverlust zu befürchten, vielmehr ist mit einer nennenswerten Quote, die aller Voraussicht nach über dem Durchschnitt liegt, zu rechnen“, soBSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Steffen Liebl
.
Zwischenzeitlich hat die Staatsanwalt Mannheim beim Landgericht Mannheim Anklage gegen zwei Verantwortliche der Cosma Gruppe wegen des Verdachts des Betruges erhoben.

Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Insolvenzverfahren, der Frage, welche der Gesellschaften Insolvenzschuldnerin ist und aufgrund des eventuellen Bestehens von Aussonderungsrechten, raten die Rechtsanwälte den Gläubigern der Cosma Gruppe, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen und die Forderungen unverzüglich im Insolvenzverfahren anmelden zu lassen. Auch Anleger, die bisher noch nicht tätig geworden sind, stehen nicht rechtlos dar und sollten unbedingt Handlungsmöglichkeiten prüfen.

In vielen Fällen zahlt eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten des Rechtsanwalts für die Interessensvertretung im Insolvenzverfahren.

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Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Cosma Gruppe anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Cosma Gruppe kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Mittwoch, Juni 21, 2017

Opfer zweifelhafter Kapitalanlagen: Die „Dummen“, das sind immer die Anderen.

Beinahe täglich sind in der Presse Berichte zu lesen, dass Anleger wieder viel Geld mit zweifelhaften Kapitalanlagen verloren haben. Der Leser solcher Mitteilungen glaubt natürlich, dass ihm so etwas bestimmt nicht passieren kann. Die „Dummen“, das sind immer die Anderen.

Besser wäre natürlich sich zu fragen. „Wie kann so etwas überhaupt passieren?“ „Wie konnten so viele Anleger so lange getäuscht werden?“ „Könnte mir so etwas auch passieren?“

Im Geschäftsfeld Anlageberatung schmücken sich die Damen und Herren gerne mit beeindruckenden Berufsbezeichnungen. Viele dieser „Anlageberater“ sind aber einfach nur Verkäufer, deren Fortbildungskurse oft nur der Verkaufstaktik dienen. Ethische Aspekte, wie etwa, nur zum Wohle des Anlegers zu beraten, sind da eher hinderlich.

Anleger sollten den Berater aber schon fragen, was ihn denn für sein Tun qualifiziert und wie lange er denn schon in der Anlageberatung tätig ist. Und, ob er eine Versicherung hat welche bei einer eventuellen Falschberatung den angerichteten Schaden ausgleicht? Bis zu welcher Höhe gilt diese Versicherung?

Bei Anlegern sollten alle Alarmglocken läuten, wenn traumhafte Anlagerenditen versprochen werden, aber nicht plausibel erklärt werden kann, wie diese erzielt werden können. Worthülsen, Anlagechinesisch und Beraterlyrik sollten den Anleger zur Beendigung des Beratungsgesprächs veranlassen. Denn wer das „Renditewunder“ nicht nachvollziehbar erklären kann, hat möglicherweise etwas zu verbergen und der Anleger kann über kurz oder lang zum Anlageopfer werden.

Der BSZ e.V. beobachtet, dass in den letzten Jahren eine wachsende Zahl älterer Menschen von Finanzberatern in zweifelhafte und für diese Altergruppe vollkommen ungeeignete Anlagen gedrängt werden und wurden. Selbst die Hausbanken beteiligen sich teilweise an diesen üblen Machenschaften. Millionen Senioren sind in der Gefahr schamlos  ausgenutzt zu werden. Gerade Senioren sollten bei jeder Anlage bedenken, dass sie in persönlichen oder medizinischen Notfällen ungehindert ohne Verluste in Kauf nehmen zu müssen über ihr Geld verfügen können! Manche Berater die schnell zum Abschluss kommen wollen bauen gerade Senioren gegenüber massiven Zeitdruck auf. Da fallen dann Sätze wie zum Beispiel: „Handel Sie jetzt, das Angebot gilt nur kurze Zeit!“ oder „Diese Konditionen kommen so schnell nicht wieder!“  Davon sollten sich Anleger nicht beeindrucken lassen – Zeit lassen und sorgfältig darüber nachdenken, dass ist richtig! Senioren fühlen sich dem Berater gegenüber oft verpflichtet. Er hat sich ja so viel Zeit für das Beratungsgespräch genommen auch Kaffee und andere Getränke wurden angeboten, da kann man jetzt schlecht „nein“ sagen. Viele ältere Anleger unterschreiben Anlageverträge allein auf Vertrauen. Das wissen natürlich auch die Banken und ihre Berater und nutzen es schamlos aus.

Geschädigte Anleger verzichten oft darauf sich gegen Anlageverluste zu wehren. Entweder es ist ihnen peinlich, dass sie auf eine windige Anlage hereingefallen sind oder sie sind dem unsäglichen Spruch der Anlagelobby „werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher“ aufgesessen. Solches Verhalten trägt aber dazu bei, dass die Initiatoren solcher Anlagen  weiterhin vielen Menschen das Geld aus der Tasche ziehen können.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Wenn Sie schon in eine zweifelhafte Kapitalanlage investiert haben, können Sie sich gerne einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer  BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Dienstag, Juni 20, 2017

Versicherungswiderspruch: Kunden können sich noch heute von Verträgen lösen!

Kunden prüfen rechtliche Möglichkeiten: LG Konstanz verurteilte Versicherung in noch nicht rechtskräftiger Entscheidung zur Zahlung von 30.230,- € wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung!

Kunden von Lebens und Rentenversicherungen, die zwischen dem 29.07.1994 und dem 31. Dezember 2007 eine Lebens oder Rentenversicherung im sog. „Policenmodell“ abgeschlossen hatten, können sich oftmals heute noch von den Verträgen lösen und die Verträge rückabwickeln und somit ihre eingesetzten Beträge zurück erhalten.

Grund ist der, dass oftmals die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war, so das sich Betroffene oftmals heute noch von ihren Verträgen lösen können.

So sollen Kunden auf einen Beispielsfall verwiesen werden:

So wurde z.B. mit–noch nicht rechtskräftigen- Urteil des LG Konstanz vom 02.09.2016, das von einer BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei erstritten wurde, die Vienna Life Lebensversicherung zur Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages verurteilt und somit zur Zahlung in Höhe von 30.280,- € (abzüglich bestimmter Kosten) an die dortige Anlegerin. Das Urteil des LG Konstanz ist noch nicht rechtskräftig.

So erklärten die Rechtsanwälte für die Anlegerin den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und begehrten zuletzt Rückzahlung von 30.280,- € vor dem LG Konstanz.

Das Landgericht Konstanz bestätigte nun die Rechtsauffassung dieser  BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei vollständig, dass die von Vienna Life angegebene und gesetzte Widerspruchsfrist von 14 Tagen, über die sie die Anlegerin belehrte, fehlerhaft war, da § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F: bestimmte, dass diese bei Lebensversicherungsverträgen 30 Tage beträgt.

Das LG Konstanz bestimmte somit, dass der Lebensversicherungsvertrag rückabzuwickeln war, der von der Klägerin  genossene Versicherungsschutz, in diesem konkreten Fall ein Betrag in Höhe von 641,88,- €, war abzuziehen.

Auch Kunden von anderen Lebens- und Rentenversicherungen können überprüfen lassen, ob ihnen ein Widerspruchsrecht zusteht, mit dem sie sich von geschlossenen Verträgen lösen können.

Oftmals könnten Anleger somit noch nach Jahren dem Versicherungsvertrag widersprechen und diesen so beenden, wobei natürlich geprüft werden muss, ob das VVG a.F. Anwendung findet. Auch in Fällen, in denen der Versicherungsvertrag bereits gekündigt wurde, können Betroffene oftmals trotzdem noch den Widerspruch erklären.

Betroffene Kunden, die den Widerspruch prüfen lassen wollen, können sich der BSZ e. V.-IG „Versicherungswiderspruch“ anschließen.

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Montag, Juni 19, 2017

So setzen Sie Ihre Rechtsansprüche ohne eigenes finanzielles Risiko durch!

Sie scheuen sich, mit rechtlicher Vertretung gegen Ihren Gegner vorzugehen, weil Ihnen das finanzielle Risiko zu groß erscheint? Es ist richtig, dass eine rechtliche Vertretung erst einmal Geld kostet!  Anwaltsgebühren, Gerichtskostenvorschüsse, Gutachterkosten. 

Wollen Sie einen Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten geltend machen, ohne selbst das Kostenrisiko zu tragen? Die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft  nimmt Ihnen das Risiko ab!

Stellen Sie uns einfach ihre Finanzierungsanfrage.

  • Die Prozessfinanzierungsgesellschaft übernimmt für Sie das gesamte Prozesskostenrisiko.
  • Sie erhalten die Chance, Ihren Rechtsanspruch ohne finanzielles Risiko einzuklagen.
  • Sie beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös.
  • Sie haben mit der Prozessfinanzierungsgesellschaft einen starken und finanzkräftigen Partner an Ihrer Seite.
  • Wir kämpfen für Sie mit unabhängigen Partnern und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzkräftigen „Gegnern“
  • Für Fördermitglied der „BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Solidar-Service“ kostenlose Prüfung und Beurteilung Ihres Finanzierungsantrags.

Der BSZ e.V. bietet seinen Fördermitgliedern über BSZ Vertrauensanwälte kostenlos die Prüfung von Schadensersatzansprüchen und die Durchführung erster außergerichtlicher Schritte.

Der BSZ e.V. und seine Partner verfügen über ein Netzwerk von Top-Rechtsanwälten in Deutschland, Österreich,  der Schweiz und Liechtenstein. Die enge Kooperation mit Rechtsexperten ermöglicht es, Rechtsansprüche rasch und effizient zu prüfen und die Erfolgsaussichten in einem möglichen Gerichtsverfahren auszuloten.

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