Freitag, Februar 03, 2017

Astoria Invest AG pleite: Betroffene Anleger sollten Ansprüche prüfen, um ihre Verluste zu reduzieren.

Neue Hiobsbotschaften vom grauen Kapitalmarkt:  Diesmal trifft es Anleger, die in Produkte der Astoria Invest AG, der Astoria Organic Matters GmbH & Co. KG, der Astoria Organic Matters 2 GmbH & Co. KG, der Astoria Partner Management GmbH oder der Astoria Private Equity GmbH investiert haben. Über das Vermögen dieser Gesellschaften wurden Insolvenzeröffnungsverfahren seitens des Amtsgerichts Heidelberg angeordnet.
 

Industrielle Kompostierungsanlagen insbesondere in Kanada sollten privaten Kleinanlegern eine gute Rendite bringen. 161 % Gesamtausschüttungen sollten beispielsweise Anleger der Astoria Organic GmbH & Co. KG erhalten. Danach sieht es vor dem Hintergrund der vorläufigen Insolvenz jedoch nicht mehr aus. Es scheint sich eher das Totalverlustrisiko derartiger Kapitalanlagen zu verwirklichen.

Zwar werden die Insolvenzverwalter prüfen, ob hier noch etwas zu retten ist. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass dies in vielen Fällen nicht gelingt, sondern dass die Anleger, die in später insolvente Gesellschaften investiert haben, in aller Regel hohe Verluste erleiden.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Bombosch empfiehlt betroffenen Anlegern daher eine Überprüfung, ob Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht kommen. Ein Anlageberater muss seine Kunden über die mit einer von ihm empfohlenen Kapitalanlage verbundenen Risiken aufklären. Eine solche Aufklärung muss rechtzeitig, vollständig und verständlich erfolgen, bestehende Risiken dürfen dabei nicht verharmlost werden. So muss einem Anleger deutlich gemacht werden, dass es sich bei diesen Kapitalanlagen  um unternehmerische Kapitalanlagen handelt, deren Risiken bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichen können.

„Viele Anleger vergleichbarer Anlagen berichten uns, dass ihnen diese als sichere Anlagen angepriesen wurden,“ so Rechtsanwalt Bombosch. Sichere Anlagen sind Anlagen des Emissionshauses Astoria Invest AG definitiv nicht, wie die Insolvenzen dokumentieren.
Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung sind darauf gerichtet, die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Kapitalanlage nie erworben. Sie erhalten unter Anrechnung geflossener Ausschüttungen ihr eingesetztes Kapital zurück. Im Gegenzug übertragen sie Ihre Rechte an den Kapitalanlagen auf den Anlageberater bzw. auf die hinter diesem stehende Anlageberatungsgesellschaft.

Unter Umständen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und -durchsetzung.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Prozessfinanzierung
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei einem Streitwert ab 50. 000.- Euro gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Astoria Organic Matters anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Astoria Organic Matters können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Donnerstag, Februar 02, 2017

UDI Energie FESTZINS 11- gezielte Täuschung der Anleger?

Die Anlegergelder, die in die UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG fließen, sind – anders als der Name FESTZINS assoziiert – alles andere als sicher.

Bei dieser Investition handelt es sich tatsächlich um hochspekulative Nachrangdarlehen. Nachrangdarlehen zeichnen sich dadurch aus, dass diese erst bedient werden, wenn alle anderen Forderungen beglichen wurden – insbesondere im Insolvenzfall. Es besteht daher die Gefahr eines Totalverlusts der investierten Gelder. Vor diesem Hintergrund ist es irreführend, ein Nachrangdarlehen mit dem Namen FESTZINS zu schmücken.

Warum der Mitbegründer der Quelle Bank (jetzt: ING-DiBa) und der Umweltbank AG Georg Hetz, der den UDI Energie FESTZINS 11 konstruiert hat, diesen Namen gewählt hat, bleibt sein Geheimnis. Denn er als Ex- Banker kennt die Risiken seiner Anlage.

Es besteht zudem ein Blind-Pool-Risiko, da völlig unklar ist, in was die Anlegergelder konkret investiert werden sollen.

Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Aufklärung des Anlegers über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig sein muss (anlagegerechte Beratung), während die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Anlegers vor Abschluss der Anlage vertretbar sein muss (anlegergerechte Beratung). Die Grenze einer anlegergerechten Beratung ist z. B. dann überschritten, wenn der Berater einem Anleger, der eine sichere Anlage für die Altersvorsorge wünscht, eine hochriskante Anlageform– wie die hiesige – empfiehlt.

Sofern eine Falschberatung/ Falschaufklärung durch den Anlageberater oder andere Verantwortliche vorliegt, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er die riskante Kapitalanlage nicht erworben. Er erhält also unter Anrechnung etwaiger erhaltener Zinszahlungen sein eingesetztes Kapital zurück.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz rät Anlegern, die sich fehlerhaft beraten fühlen, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.  Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Montag, Januar 30, 2017

EGI EURO GRUNDINVEST FONDS: VOLLMACHT FÜR INFO-VERANSTALTUNG

Angekündigte Gesellschafterversammlung mutiert zur reinen Informationsveranstaltung. Geschäftsführung bleibt den Anlegern das Sanierungskonzept noch immer schuldig. EGI-Fonds Anleger können sich kostenfrei vertreten lassen.


Die Geschäftsleitung der EGI Euro Grundinvest Fonds (EGI-Fonds) ist umgeschwenkt. Leidtragende sind wieder einmal die EGI-Fonds-Anleger. Statt einer angekündigten Einladung zur Gesellschafterversammlung am 21.02.2017 soll es nur noch eine Informationsveranstaltung für Anleger an diesem Tag geben. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke Rechtsanwälte vertritt Anleger kostenfrei und wird informieren.

Nunmehr soll doch keine Gesellschafterversammlung stattfinden. Rudert die EGI-Fonds-Geschäftsleitung – namentlich Herr Sven Donhuysen – zurück? Diese Frage wird uns von vielen Anlegern gestellt, mit denen wir telefonieren. Was hat das für Auswirkungen für die EGI-Fonds Anleger? Werden EGI-Anleger wieder einmal mehr entrechtet – so lautet eine weitere Frage, die uns mehrfach erreicht hat. Nicht eine Gesellschafterversammlung mit vollständigem Frage- und Entscheidungsrecht soll am 21. Februar 2017 erfolgen, sondern nur noch eine Informationsveranstaltung von unklarem Charakter.

Wie sie aussehen wird, welche Rechte die Anleger dabei erhalten werden, bleibt unklar. Sicher scheint nur, dass das Unternehmen KKL Consulting GmbH (= KKL) vorgestellt werden soll und dieses Unternehmen Aufgaben der Fondsverwaltung zu übernehmen bereit ist. Das ist eindeutig zu wenig in der aktuellen Krisenlage der vier EGI-Fonds.

Sven Donhuysen muss aus Objektgesellschaften entfernt werden

In Rundbriefen an die EGI-Fonds-Anleger hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke bereits ausführlich über die für die Anleger unbefriedigende Rollen von Herrn Donhuysen berichtet. Denn er bestimmt(e) nicht nur über die EGI-Fonds, die Funktionsträgergesellschaften, sondern auch über die Investitionsobjekte – die so genannten Objektgesellschaften. Deshalb muss durch eine neue Fondsgeschäftsführung die sämtliche Energie daran gesetzt werden, die Herrschaft über die noch vorhanden restlichen Objektgesellschaften zu erlangen.

Zu enges Zeitfenster für die Abstimmung der Anleger vorgesehen

Ein weiteres Problem trifft die EGI-Fonds Anleger. Denn die EGI-Fonds-Anleger haben anscheinend effektiv nur eine Woche Zeit, ihre Stimmen abzugeben.

Unklarheiten über künftiges Zusammenspiel der Funktionsträgergesellschaften geht zu Lasten der Anleger.

Wer den Brief der EGI-Fonds-Geschäftsführung liest, vermisst schmerzlich Aussagen darüber, was konkret geschehen soll. Unklar ist, wer die neuen Funktionsträgergesellschaften leiten wird. Es klingt in dem Schreiben so, dass alle diese drei Gesellschaften in der Hand der KKL liegen sollen. Das wiederum ist natürlich schlecht für die Anleger; denn dann „kontrolliert“ sich wiederum ein Firmengebilde selbst und der geplante Anlegerbeirat ist dagegen weitgehend machtlos.

Wird den Anlegern keine effektive und vollständige Kontrolle gegeben?

Eine wirksame Kontrolle im Sinne der Anleger in der aktuellen Krisensituation der EGI-Fonds kann nur dann funktionieren, wenn wirklich unabhängig, effektiv und intensiv kontrolliert wird. Somit kann und darf ein Kontrollgremium wie die Treuhandkommanditistin nicht in den gleichen Händen liegen, wie die Geschäftsleitung – also Komplementärin und geschäftsführende Kommanditistin. Diese Kontrolle kann nur dann sinnvollerweise für EGI-Fonds-Anleger durchgeführt werden, wenn sie durch fachlich versierte Experten erfolgt, die alleine und ausschließlich den Anlegern verpflichtet sind.

Einen solchen Vorschlag, alles in einer Hand zu vereinigen, hat Herr Donhuysen schon im letzten Sommer gemacht. Damit ist er glasklar gescheitert – warum ein ähnlich gestrickter Vorschlag augenscheinlich wieder den EGI-Anlegern offeriert werden soll, ist nicht nachvollziehbar.

Kontrolle aller bisherigen Geschäfte dringend erforderlich

Eine neue Geschäftsführung muss ohne Ansehen der Person die Geschäfte ihrer Vorgänger prüfen. Deshalb ist der Wille, neu anzufangen und etwas für die EGI-Fonds zu erreichen, damit verbunden, dass die bisherigen Geschäfte kontrolliert werden. Deshalb ist eine Sonderprüfung von Nöten. Auch dieses ist ein Punkt, der den EGI-Anleger als Beschlussvorlage präsentiert werden muss. Hieran muss sich eine neue Geschäftsführung messen lassen.

Anlegerbeirat – ein alte Forderung der EGI-Anleger und  der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Bereits bei den Gesellschafterversammlungen im vergangenen Sommer wurde von Göddecke Rechtsanwälte namens der von ihr vertretenen EGI-Fonds Anleger ein Beirat gefordert. Das war dem EGI-Fondsmanagement im Juli 2017 zu viel Kontrolle durch die Anleger. Jetzt, nachdem Herr Donhuysen angekündigt hat, das Handtuch zu werfen, soll ein solches Kontrollgremium eingerichtet werden. Das ist grundsätzlich gut; fragt sich nur, ob nicht durch einen schwachen Beirat diese Kontrolle faktisch unterlaufen wird.

Ob der Anlegerbeirat stark oder schwach ist, ist eine Frage der Beiratsordnung und wie der Anlegerschutz im Gesellschaftsvertrag ausgestaltet ist. Leider findet sich in dem aktuellen Schreiben vom 19. Januar 2017 dazu kein einziges Wort.

Keine Präsenzveranstaltung bedeutet keine Kontrolle für EGI-Anleger

Wahlen und Wahlergebnisse sollten nicht im Geheimen stattfinden! Das gilt nicht nur für politische Wahlen, sondern auch bei Weichenstellung in Unternehmen, bei denen die Investoren mitbestimmen. Deshalb ist es nicht hinnehmbar, dass das EGI-Management von dem Vorhaben, eine Gesellschafterversammlung durchzuführen, abgerückt ist. Es gibt Pressevertreter, die in diesem Zusammenhang davon sprechen, dass Herr Donhuysen sich vor seinen Rechenschaftspflichten drücken würde. Eines jedenfalls ist sicher: Die Kontrolle von Wahlergebnissen kann nur in einer präsenten Gesellschafterversammlung erfolgen. Dieser Kontrolle will sich die Führung bei einer so wichtigen Richtungsentscheidung entziehen – das ist nicht nachvollziehbar.

Wenn in dem aktuellen Schreiben von Herrn Donhuysen angeführt wird, dass Wartezeiten und Pausen für eine Gesellschafterversammlung hinderlich seien, springt der Gedanke viel zu kurz: Bei vier Fonds, die alle zusammen einen deutlichen zweistelligen Millionenbetrag eingesammelt haben, diese in mehrere Immobilienprojekte fehlinvestierten, und deren Funktionsträgergesellschaften mit Insolvenz bedroht sind, kann ein solches Argument – Wartezeiten und Pausen den EGI-Fonds Anlegern nicht zumuten zu wollen – nur wie ein Schlag ins Gesicht wirken und an ein Vorbeimogeln an den Anlegerinteressen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.01.2017 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Kapitalanlage: Sekt oder Selters?

Eine konservative Anlage mit niedriger Verzinsung muss nicht automatisch besser oder sicherer sein als eine hoch verzinste vielleicht etwas spekulativ erscheinende Anlage. Es ist auch immer eine Frage des Risikos welches Sie bereit sind zu tragen. Wobei auch zu bedenken ist, dass sowohl Risikobereitschaft als auch Investitionen im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen sind.

Die Finanzdienstleister entwickeln ständig neue Produkte. Gerade für kleine Investoren werden ständig neue Produkte gestrickt. Dabei wächst für den Anleger die Gefahr den Überblick zu verlieren und scheinbar sicheren Investitionen mit hohen Renditen, die aber z.B. als Altersvorsorge denkbar ungeeignet sind, zu erliegen.

Die meisten Anleger  vertrauen ihren Beratern und haben auch nicht das Wissen oder die Zeit, ihre eigene Recherche über die geplante Anlage durchzuführen. In vielen Fällen ist dem Anleger nicht bewusst wie seine Anlage überhaupt „funktioniert“.  Aber nur so können Chancen und Risiken erkannt und abgewogen werden.   Gibt es eine Kapitalgarantie? Wenn ja, durch wen? Ist es möglich vor Fälligkeit auf das Geld zuzugreifen? Ist ein Totalverlust möglich? Gibt es einen Insolvenzschutz? Welchen Schutz gibt es überhaupt für den Anleger?

Das Internet hat Verbrauchern scheinbar  umfassenden Zugang zu finanziellen Informationen und günstigen Möglichkeiten der Geldanlage verschafft.  

Jedoch scheint  das Internet  mit eben solchen Informationen in einem nicht zu unterschätzenden Maße auch finanzielle Betrügereien zu unterstützen.  Dies führt dazu, dass Verbraucher sich bei ihrer Kapitalanlage oft in falscher Sicherheit wiegen.

Da werden zum Beispiel Aktien in on-line-Rundschreiben, Internetforen und auf diversen Homepages betrügerisch gefördert, Kurse hochgetrieben, Kasse gemacht und abstürzen lassen. Die Abkassierer sind in der Anonymität des Weltweiten Netzes meist nicht zu fassen. Der Schlüsselfaktor warum dieser Internet Betrug so rasant wächst, begründet sich in der Unwissenheit der Investoren. Wenn Anleger ihre Investitionsentscheidungen nicht auf Grund der Internet-Gerüchteküche treffen würden, würden sie auch nicht reihenweise auf solche Anlagebetrügereien hereinfallen. 

Informationen über das Internet sind nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Es ist also keinesfalls garantiert, dass sie korrekt sind. Jedermann kann alle möglichen Informationen verbreiten. Es ist gefährlich eine Investitionsentscheidung zu treffen, die nur auf Informationen aus dem Netz beruht. Selbst wenn die Motive ehrlich sind, gibt es keine Garantien, dass die Informationen genau sind, oder der Rat richtig ist. Das Netz ist voller Klatsch und unsubstantierter Gerüchte.      

Auf eigenen Recherchen über eine Vielzahl von Quellen auch außerhalb des Internets sollte niemals verzichtet werden

Helfen Sie uns und anderen Anlegern indem Sie uns Ihre Erfahrung mitteilen, denn wer klug ist baut vor und informiert sich, bevor es zu spät ist.

Die Zahl der Anleger die in eine fragwürdige Kapitalanlage investiert haben ist sehr oft verblüffend hoch. Geht das Geld bei einer Anlage verloren, behalten viele Geschädigte dies jedoch  für sich. Sie glauben nämlich, dass es nur eine geringe Zahl von weiteren Opfern gibt. In Wirklichkeit gibt es meist  eine Vielzahl Geschädigter, was aber durch das Schweigen der geschädigten Anleger der Öffentlichkeit nicht bewusst ist.

Der BSZ e.V. bittet Geschädigte dringend, Informationen nicht für sich zu behalten sondern darüber zu berichten. Nur so kann Schaden für weitere Anleger verhindert werden.  Mit Ihrer Information an uns betreiben Sie aktiven Verbraucher- und Anlegerschutz. Dafür danken wir ihnen schon jetzt.

Kritik ist immer gut! Auch der BSZ e.V. ist trotz aller Recherchen nicht vor Fehlern und Desinformation gefeit. Helfen Sie mit, dieses Informationsangebot zu optimieren!

Wir bieten Ihnen für Ihren Bericht  die kostenlose medienrechtlich unangreifbare Publikation Ihres Falles auf dieser Website. Sie bleiben in jedem Fall anonym.

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Samstag, Januar 28, 2017

Aufklärungspflichtverletzungen bezüglich des Totalverlustrisikos werden von Anlegern mitunter nicht erkannt oder rechtlich falsch eingeschätzt.

Der BSZ e.V. widmet sich seit 1998 aktiv dem Anlegerschutz. Da die Arbeit des Vereins breite Anerkennung findet, werden ihm auch immer wieder teilweise brisante Informationen übermittelt.

So wurden im Lauf der Jahre hunderte BSZ e.V. Interessengemeinschaften auf Anregung von Geschädigten initiiert. Anlegerinteressen lassen sich immer nur dann optimal durchsetzen, wenn sich eine größere Interessengemeinschaft bildet. Nur so lässt sich auch der Druck auf die Beteiligten weiter erhöhen. Grundsätzlich haben die Geschädigten den Vorteil, dass der BSZ e.V. mit sehr spezialisierten und ausgewiesenen Kanzleien in diesem Bereich zusammen arbeitet.

Viele Kapitalanleger erleiden aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung oft einen  erheblichen finanziellen Schaden. Bei rechtzeitiger und kompetenter rechtlicher Beratung hätten sie sich eventuell schadlos halten können.

Aufklärungspflichtverletzungen bezüglich des Totalverlustrisikos werden von Anlegern mitunter nicht erkannt oder rechtlich falsch bewertet, insbesondere da es immer auch darauf ankommt welche Erklärungen der Berater konkret abgegeben hat.  Tatsache ist aber, wie wir aus unserer Erfahrung wissen, dass Anlegern von Beratern nicht gerade selten Produkte empfohlen wurden, ohne dass die Berater die Anleger auf die Risiken ordnungsgemäß aufmerksam gemacht haben.  Auch ist es nicht selten der Fall, dass schriftliche Unterlagen, wie beispielsweise Prospekte nicht oder erst verspätet ausgehändigt wurden. Aufgrund der Empfehlungen des Beraters wurden oft hohe Geldbeträge investiert, für die die Anleger lange arbeiten mussten und nun – zum Teil - vor den Scherben ihrer finanziellen Existenz stehen.

Es kann sicherlich nicht im Sinn eines funktionierenden Kapitalmarkts sein, dass Anlageberater, die aus eigenem Provisionsinteresse Anlagen vermitteln und die Anleger nicht über die Risiken aufklären, anschließend nicht zur Rechenschaft gezogen werden, weil Anleger die ihnen zustehenden rechtlichen Möglichkeiten nicht ausschöpfen können. Bei Beratungspflichtverletzungen ist es so, dass der Anleger die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlerhafte Anlageberatung hat und die Rechtsfragen oft nicht einfach zu beantworten sind.  Die Motivation des BSZ e. V. besteht darin, Anlegern eine einfache und kostengünstige Möglichkeit anzubieten, ihr Anliegen, mit dem sie oft alleine dastehen, vorbringen und von ausgewiesenen Fachleuten – in der Regel Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht -  rechtlich bewerten lassen zu können.

Da der Schweizer Finanzplatz für Deutsche Kapitalanleger nach wie vor ein Magnet ist, bietet der BSZ e.V. selbstverständlich auch hier Hilfe an. Die Reputation des Finanzplatzes Schweiz beruht nicht zuletzt auch auf der Präsenz und dem Erfolg der Auslandsbanken in der Schweiz, die vor allem im Private Banking eine gewichtige Rolle spielen.

Wo viel Licht ist gibt es jedoch auch viel Schatten:

Das seriöse Image des Finanzplatzes Schweiz  wird gerne von Drahtziehern unseriöser Kapitalgeschäfte ausgenützt. Zu den Hochburgen unseriöser Kapitalanlagen gehören seit jeher Deutschland und die Schweiz. Deutschland stellt dabei den in Europa mit Abstand größten Markt für Kapitalanleger dar, während in der Schweiz auffällig viele Anbieter, Treuhänder oder involvierte Kreditinstitute ihren Sitz unterhalten.  Kurioserweise bringen Schweizer Anleger dem deutschen Kapitalmarkt besonderes Vertrauen entgegen, während umgekehrt deutsche Anleger Schweizer Angebote für besonders seriös und unverdächtig halten. Anbieter von Kapitalanlagen werben daher gerne Anleger im jeweils anderen Land an.

In vielen Fällen wurde auch die Erfahrung gemacht, dass deutsche Anleger eine große Scheu davor haben, eine Rechtsverfolgung in der Schweiz mangels Kenntnis des dortigen Rechtssystems durchzuführen.  Schweizer Anbieter nutzen gerne Abschreckungskonzepte wie die Vereinbarung von Schiedsverfahren, die Sitzwahl im französischsprachigen Teil der Schweiz und Ähnliches. Genauso geht es Schweizer Anlegern, die damit überfordert sind, Rechtsrat in Deutschland einzuholen.

Angesichts der Komplexität und der oft verschachtelten Strukturen der Betrugsfälle ist es für  Geschädigte kaum möglich ohne  Rechtsbeistand  in der Schweiz etwas zu erreichen. Hier steht der BSZ® e.V. als  Anlegerschutzverein betroffenen Anlegern hilfreich zur Seite. 

Immer öfter werden Kapitalanleger durch ihr eigenes soziales Netzwerk Opfer eines Kapitalanlagebetrugs.

Wie genau funktioniert diese perfide Masche? Das Konzept ist einfach, wie es aber zum Betrug kommt  eher komplex.

Jeder Mensch ist  in irgendeiner Weise vernetzt, z.B. durch Vereinszugehörigkeit, Arbeitskollegen, Freunde, Bekannte usw. Schon aus diesem Umstand können Schlüsse gezogen werden wie zum Beispiel: Interessen, Bedürfnisse, religiöse Überzeugung, politische Standpunkte, wirtschaftliche Situation usw. Das Vertrauen das wir unserem „Netzwerk“ schenken, gereicht uns mitunter jedoch zu unserem eigenen Nachteil! Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es darum geht, Geld zu investieren. Dazu muss man wissen, dass die Finanzunternehmen und deren Verkäufer äußerst gierig sind, nach Informationen über Ihre möglichen Kunden. Hier hat man die Ausforschung möglicher Kapitalanleger perfektioniert.

Der Anleger wird somit zum Opfer seines eigenen Netzwerkes. Logisch, denn wenn der heiße Anlagetipp aus dem eigenen Umfeld kommt, hegt man kein Misstrauen. Die Anlageberatung besteht aus diesem Grunde mitunter auch nur aus diesem einen Satz: „Mach mal, "Du kannst mir vertrauen"!

Die Finanzgangster wissen ganz genau, sobald die Verbindung zu dem Netzwerk des Kunden hergestellt ist, ist auch die natürliche Skepsis des Kunden überwunden, und damit kann ein weiteres Opfer  der Statistik Kapitalanlageverluste hinzugefügt werden. 

Wenn der Anleger bemerkt, dass er über den Tisch gezogen wurde macht er oft den zweiten Fehler, denn er versucht sein Problem innerhalb seines eigenen Netzwerkes zu lösen. Er blendet völlig aus, dass es sein eigenes Netzwerk war, welches den Betrug überhaupt erst möglich gemacht hat. Es ist dann also auch logisch, dass er hier eher entmutigt wird die Angelegenheit weiter zu verfolgen. Der gute Rat besteht dann in der Regel auch nur aus einem Satz: „Ich würde kein gutes Geld dem schlechten hinterher werfen“!

Geschädigte Anleger, die schon einmal um ihre Ersparnisse gebracht wurden, scheuen aus verständlichen Gründen oft davor, noch mehr Geld in die Hand zu nehmen, um gegen scheinbar übermächtige Banken oder Versicherungsgesellschaften anzukämpfen und Gefahr zu laufen, in aufwendigen Gerichtsverfahren noch mehr Geld zu verlieren. Sie bleiben auf der Strecke.

Die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft  nimmt Ihnen das Risiko ab!

Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei einem Streitwert ab 50. 000.- Euro gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für den betroffenen Anleger keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! – Die Anleger haben nicht das geringste Risiko!

Betroffene Kapitalanleger können einer bereits bestehenden BSZ e.V. Interessengemeinschaft beitreten oder wenn nötig eine solche vom BSZ e.V. einrichten lassen.

Voraussetzung dafür ist, dass an den BSZ e.V. ein einmaliger Förderbeitrag, den jeder selbst bestimmen kann, aber 75.- Euro nicht unterschreiten soll, geleistet wird. Diese Fördermitglieder können dann ohne weiteren Kosten sich der gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Als Mitglied einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft erhalten die Betroffenen das, was Sie  in dieser Situation am nötigsten brauchen: nämlich eine kostenlose anwaltliche Information die aufzeigt, welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen  offen stehen um Ihren Anspruch durchzusetzen, gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich dieser Anspruch richten kann, wie die Erfolgsausichten sind und mit welchen Kosten zu rechnen ist. Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist auch die Anfrage bezüglich der Deckungszusage enthalten.

Die Anwälte führen Klagen primär für rechtsschutzversicherte Mandanten durch, sodass alle weiteren Mandanten mittelbar bei etwaigen Erfolgen partizipieren. (Rechtschutzversicherung greift, wenn zum Zeitpunkt der Falschberatung bzw. der Zeichnung der Beteiligung ein Versicherungsverhältnis mit Familien- und Vertragsrechtsschutz oder nur Vertragsrechtsschutz bereits bestanden hat.)

Ob und inwieweit im jeweiligen  Fall Chancen bestehen, wird durch die Anwälte individuell geprüft.  Jeder geschädigte Anleger sollte zumindest die Chance nutzen und eine Erstbewertung durchführen lassen.   Damit hat er zunächst einmal die notwendigen Informationen die ihm bei seiner Entscheidung, wie er nun weiter verfahren möchte, behilflich sind.

Insoweit ist es für jeden einzelnen Anleger von Vorteil, wenn die Interessen gebündelt werden und er Informationen von Rechtsanwälten bekommt, die über jahrelange Erfahrung und über entsprechendes Hintergrundwissen verfügen. Der BSZ e. V. arbeitet mit Rechtsanwälten zusammen, die sich als Experten auf diesem Gebiet hervorgetan haben und bereits in einer Vielzahl von Fällen Schadensersatz für geschädigte Anleger erreichen konnten.

Immer wieder erreichen den BSZ® e.V. Informationen die uns bestätigen, dass unsere Arbeit hilfreich ist, dass wir mit den Informationen auf unserer Internetseite www.fachanwalt-hotline.eu  aber oft nur an der Oberfläche kratzen. Tatsächlich sei die Situation viel schlimmer als dort beschrieben und wir eigentlich wissen könnten.  Der BSZ® e.V. wird auch weiterhin mit seiner Berichterstattung dazu beitragen, dass  Anleger vor Kapitalverlust geschützt werden und die breite Öffentlichkeiit erkennt, welch gesamtwirtschaftlicher Schaden durch teilweise auch kriminelle Geldanlagemodelle angerichtet werden.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. Der BSZ®  e.V. finanziert seit 18 Jahren  seine Tätigkeit ohne öffentliche Mittel und nimmt keine Steuerprivilegien in Anspruch.  Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger- und  Verbraucherschutz Projekte bei.  Danke!

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.01.2017 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Freitag, Januar 27, 2017

MBB CLEAN ENERGY AG: LANDGERICHT VERURTEILT BANK ZUR ZAHLUNG

Mit Urteil vom 26.01.2017 wurde einem Anleger der MBB Clean Energy AG jetzt die gesamte Investitionssumme von rund € 25.000 zugesprochen.


In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren verlangte der Anleger € 25.092,61 von der beteiligten Bank. Das Landgericht folgte nun der Auffassung der Kanzlei CLLB und verurteilte die Bank in Höhe des gesamten Betrages. Außerdem muss die Bank auch die Kosten des Verfahrens tragen.

„Nachdem ein von uns vertretener Anleger bereits letztes Jahr seine gesamte Investitionssumme von einer der beteiligten Banken beinahe freiwillig erstattet bekommen hatte, stellt dieses Urteil nun den nächsten Erfolg dar. Die Entscheidung belegt, dass Anleger der MBB Clean Energy AG – auch wenn sie nicht beraten wurden – ihre Investition regelmäßig in voller Höhe zurückgezahlt bekommen können.“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Franz Braun.

Die Kanzlei führt vor Gerichten in ganz Deutschland bereits eine Vielzahl von Klageverfahren gegen beteiligte Banken in Zusammenhang mit den Vorgängen bei MBB Clean Energy AG. Rechtsanwalt Braun rechnet nach dem erfreulichen Urteil vom 26.01.2017 in Kürze mit weiteren positiven Ergebnissen. Er ist fest davon überzeugt, dass „die meisten Anleger trotz des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der MBB Clean Energy AG nicht zwangsläufig einen Zahlungsausfall hinnehmen müssen.“

Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB rät allen betroffenen Anlegern daher, sich unverzüglich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden und die juristischen Möglichkeiten für eine Erstattung des investierten Kapitals prüfen zu lassen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Prozessfinanzierung
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei einem Streitwert ab 50. 000.- Euro gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MBB CLEAN ENERGY AG anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft MBB CLEAN ENERGY AG können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.01.2017 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Donnerstag, Januar 26, 2017

Falschberatung bei Swap - und CAP – Geschäften - Zinsbegrenzungsgeschäfte, Leveraged - Ladder – Swap.

Schadensersatzforderungen wegen Beratungsfehlleistungen von Kreditinstituten sind eines der zentralen Themen der Tätigkeit der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte. Diese Kanzlei  verfügt über langjährige Erfahrung in der Beurteilung solcher Fallgestaltungen und ist auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen auf dem Verhandlungswege, wie vor staatlichen Gerichten und in Schiedsverfahren, spezialisiert. Sie ist unabhängig, zugelassen an allen Land - und Oberlandesgerichten und steht in Kontakt mit namhaften Prozessfinanzierern.

Die Erfahrungen der Klientel dieser Kanzlei mit sog. Zinsbegrenzungsgeschäften lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Unternehmen und Kommunen nehmen auf den Kapitalmärkten  umfangreich Kredite in Anspruch. Banken und Sparkassen empfahlen ihnen Finanztermingeschäfte, wie Swap - und CAP - Geschäfte in unterschiedlicher Ausgestaltung.

Die in der Erwartung einer Verringerung der Zinsbelastung und Begrenzung von Risiken eingegangenen Zinsswaps und CAPs führen in der gegenwärtigen Zinssituation aber oft zu exorbitanten Verlusten. Zinsbegrenzungsgeschäfte sind für den nicht ständig mit ihnen befassten Entscheidungsträger nicht ohne eingehende Detailinformationen zu überblicken. Daher gehen diese Transaktionen regelmäßig einher mit einem erhöhten Informations- und Beratungsbedarf.

Viele Unternehmen und Verwaltungen werden erst jetzt darauf aufmerksam, zu welch riskanten Spekulation sie unfreiwillig verleitet wurden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach Schadensersatzpflichten der beteiligten Kreditinstitute, die oft die Hausbanken waren und über intime Kenntnisse des wirklichen Bedarfs der Vertragspartner verfügten. Nach einem Urteil des OLG Naumburg und einem Beschluss des BGH wird es für die Beurteilung, ob Regressmöglichkeiten gegeben sind, auf eine genaue Betrachtung des Einzelfalls ankommen.

In Streitfällen wird zu prüfen sein, ob einem beratenden Kreditinstitut ein Fehler unterlaufen ist, der für den Schaden ursächlich gewesen ist. Eine Falschberatung wird vorliegen, wenn in diesen Gestaltungen wenig erfahrene Vertragspartner von der Bank nicht ausreichend über den spekulativen Charakter des konkreten Zinsbegrenzungsgeschäfts aufgeklärt wurden.

Versetzt nämlich ein Kreditinstitut den oder die Verantwortlichen des Kunden, die selbst nicht über ausreichende Vorkenntnisse verfügen, nicht in die Lage, verantwortlich und im Bewusstsein aller wesentlichen mit dem in Rede stehenden Zinsbegrenzungsgeschäft verbundenen Risiken und Probleme über Abschluss oder Nichtabschluss des empfohlenen Produktes zu entscheiden, macht es sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

Das kann etwa anzunehmen sein, wenn mit dem Wechselkursrisiko oder Zinssatzveränderungen zusammenhängende Auswirkungen in den Beratungsgesprächen vom Kreditinstitut nicht so deutlich herausgestellt wurden, wie es im Rahmen einer anleger- und anlagegerechten Beratung geboten ist. Bei der Empfehlung zum Abschluss etwa von Spread Ladder Swaps wurde häufig die fehlende Risikobereitschaft der Kunden ignoriert. Oft war eine Zinsverbilligung objektiv nicht erforderlich und das Eingehen einer unbegrenzten Risikoposition nicht im Interesse des Kreditnehmers.

Selbst wenn Risiken thematisiert wurden, dann nicht ausreichend. Die Angaben blieben vage und hinter der Betonung der Beherrschbarkeit dank ständiger Betreuung durch das Kreditinstitut zurück. Im Gegensatz dazu sicherten sich Banken und Sparkassen vertraglich weitgehende Risikobegrenzungen und einseitige Kündigungsrechte ohne Ausgleichszahlung. Die Folge war bei nur noch theoretischer Gewinnerwartung des Kunden, aber unbeschränktem Verlustrisiko, eine völlig unausgewogene Verschiebung der Nach - und Vorteile der Vertragsparteien einseitig zu Gunsten der Bank, oft einhergehend mit gänzlich fehlenden oder undurchschaubaren Angaben zu Gebühren und Provisionen.

Ob Schadensersatzansprüche gegeben sind, kann der Betroffene meist nicht selbst beurteilen. Es empfiehlt sich, spätestens beim Auftreten von Verlusten externen Rat von auf das Kapitalanlagenrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen, zumal die kurze Verjährungsfist des § 37 a WpHG von lediglich drei Jahren ab Beratungssituation einschlägig sein kann. Sollten betroffene Anleger annehmen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swapverträgen schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen ihnen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Prozessfinanzierung
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei einem Streitwert ab 50. 000.- Euro gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Zinswetten/Swap-Geschäfte anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Zinswetten/Swap-Geschäfte können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810

jg

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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. Der BSZ®  e.V. finanziert seit 18 Jahren  seine Tätigkeit ohne öffentliche Mittel und nimmt keine Steuerprivilegien in Anspruch.  Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger- und  Verbraucherschutz Projekte bei.  Danke!

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.01.2017 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.