Freitag, September 16, 2016

9000 Investoren haben beim insolventen Container-Unternehmen Magellan ca. 350 Millionen Euro im Feuer stehen.

Was vielen Anlegern als gutes und lukratives Geschäft angedient wurde, könnte sich schlussendlich als Ponzisystem entpuppen. 




Das Angebot: Container kaufen und von Magellan an Reedereien vermieten lassen und dafür laufend Mietzahlungen kassieren. Mindestens 6% Rendite wurde versprochen. Risiko: Null, da Magellan versprach nach Vertragsende die Container zurückzukaufen.   Insider zweifeln mittlerweile daran, dass Magellan zu irgendeinem Zeitpunkt über ein tragfähiges Geschäftskonzept  verfügte. 

Mit der Insolvenz der Magellan Maritime Service GmbH erlebt der graue Kapitalmarkt seinen nächsten Massenschadensfall. Das Geld von rund 9000 Anlegern, die in die Seecontainer investiert haben, steht auf dem Spiel. Insgesamt geht es um ca. 350 Millionen Euro.

Der Containermarkt gilt nach dem Boom seit einigen Jahren als äußerst schwierig. Es wurden zu viele Container gebaut und nachdem der Welthandel durch die große Vertrauenskrise 2008/ 2009 schrumpfte, sanken die Mietpreise für Container auf bestimmten Strecken, vor allem von Europa nach Asien, ins Bodenlose. Genau wie bei den Schiffsfonds haben Anleger in den letzten Jahren sich gute Geschäfte mit einer Investition in Container versprochen und Milliarden investiert. Dass sich diese Hoffnungen nicht erfüllt haben, müssen viele Anleger nun schmerzhaft zur Kenntnis nehmen.

Insolvenzverwalter Borchardt ließ mittlerweile verlauten, dass die vereinnahmten Containermieten geringer seien, als die Mieten, die den Investoren gegenüber garantiert wurden. Wenn man dem folgt, dann hätte Magellan seinen Verpflichtungen eigentlich nur durch das Anwerben neuer Investoren erfüllen können. Also das klassische Strickmuster eines Schneeballsystems.

Wer nun gedacht hat, dass der Insolvenzverwalter die vereinnahmten  Containermieten nun zügig an die Investoren, also die Eigentümer der Container weiterleitet, erlebt die nächste Überraschung. Mittels eines in Auftrag gegebenen Gutachtens sollte die Frage geklärt werden inwiefern die Anleger direkten Anspruch auf Mietzahlungen haben. Das Ergebnis ist bekannt: Mietzahlungen an die Eigentümer der Container  werden zur  Zeit nicht durchgeführt.

Die Mieten für die Magellan-Container fließen zwar – aber nicht auf das Konto der Anleger, sondern auf das der insolventen Magellan Maritime Services GmbH. „Die Anleger werden als Eigentümer der Container quasi ausgebootet“, sagt ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter teilte in einem Rundschreiben mit, dass die Mietzahlungen der Reedereien für die Container geleistet oder angewiesen wurden. Allerdings habe ein rechtliches Gutachten ergeben, dass die Mietzahlungen der Reedereien nicht den Anlegern als Eigentümer der Container direkt zustehen, sondern der Magellan Maritime Services GmbH. Die Konten der Gesellschaft sind durch die Insolvenz allerdings gesperrt, so dass die Mieten nicht an die Anleger ausgezahlt werden könnten. Da die Anleger mit rund 90 Prozent ohnehin den größten Teil der Gläubiger stellten, mache es aber auch kaum einen Unterschied auf welchem Konto die Mieten nun landen, heißt es weiter in dem Schreiben.

Dem widerspricht ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt energisch: „Die Mieten werden nun Teil der Insolvenzmasse, die an alle Gläubiger gleichmäßig verteilt wird. Also auch an Gläubiger, die nicht in die Container investiert haben. Von der Insolvenzmasse werden aber nicht nur die Forderungen der Gläubiger bestritten, sondern z.B. auch die Verfahrenskosten oder die des Insolvenzverwalters. Es ist allerdings nicht einzusehen, dass die Anleger quasi durch die Hintertür an diesen Kosten beteiligt werden sollen.“

Laut dem Gutachten hätte die Magellan Maritime Services die Mietforderungen bei Vertragsabschluss nicht rechtswirksam an die Investoren abgetreten und sei daher auch der Inhaber der Mietforderungen. Diese Ansicht ist durchaus umstritten.

Viele betroffene MMS-Anleger teilen dem BSZ e.V. Ihre Meinung mit.
Nachfolgend einige Beiträge die uns erreichten:

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„ Im Verwaltungsvertrag ist festgeschrieben Zitat: „Der Investor beauftragt MMS…. Mit der Vermietung der Container.    ….MMS zieht die Mieten für den Investor ein.“ „Damit hat MMS m.E. eine treuhänderische Tätigkeit übernommen. Die dem Investor garantierten Mietanteile hatten somit im normalen Geschäftsgang der MMS nichts zu suchen, sondern hätten gesondert bis zur Auszahlung an den Investor aufbewahrt werden müssen. Im vorliegenden Fall ist somit von strafrechtlich zu würdigender schwerer Untreue und Unterschlagung auszugehen.“

„Jedem Investor ist die Reederei zu benennen, die seine Container gemietet hat. Der Vorbehalt der den Reedereien zugesicherten Vertraulichkeit ist mit der entstandenen Situation entfallen.“

„Im Insolvenzverfahren ist darauf zu dringen, dass die Mietforderungen der Investoren vorrangig bedient werden, da es sich hierbei um treuhänderisch verwaltete Gelder handelt, die außerhalb des normalen Geschäftsbetriebs der MMS zu verwahren sind.“ „Sehr wichtig: Die Verwaltung der Container ist in eine gesonderte Gesellschaft auszugliedern“

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„Insolvenzverfahren MMS · AG Hamburg Az. 67c IN 237/16 · Verwaltungsvertrag 79560 ·
Statement zu meiner Rechtsauffassung:  Pacta sunt servanda (Red. Verträge sind einzuhalten)
Zitat aus dem Verwaltungsvertrag: MMS zieht die Mieten für den Investor ein. 1. MMS ist nicht etwa Mieter der Investoren-Container, sondern vielmehr Makler i. S. Vermietung an diverse Reedereien sowie Dienstleister i.S. hiermit zusammenhängender Verwaltungstätigkeit. Für letzteres steht MMS der über die Mietgarantie hinaus gehende Anteil an den Mieten als Honorar zu. Lediglich letzterer durfte in die originäre Geschäftstätigkeit der MMS einfließen. 2. Damit hat MMS eindeutig eine treuhänderische Tätigkeit übernommen. Bei den den Investoren zugesagten Mietanteilen handelt es sich somit eindeutig um Treuhandvermögen, das zu den vereinbarten Terminen an die Eigentümer auszuzahlen war und nicht für die originäre Geschäftstätigkeit der MMS Verwendung finden durfte. Insofern widerspreche ich dem von Ihnen in Ihrem Schreiben vom 02.06.2016 angesprochenen - mir jedoch nicht in Textform vorliegenden - Gutachten der Kanzlei CMS Hasche Sigle. Zivilrechtlich haben die Eigentümer der von MMS im Rahmen der Verwaltungstätigkeit an Reedereien vermieteten Container unbeschränkten Anspruch auf Auszahlung der gesamten garantierten Mietanteile. Strafrechtlich ergibt sich aus dem Geschäftsgebaren der MMS u. a. der Verdacht der Untreue und Veruntreuung, des Betruges, Unterschlagung ... Ich behalte mir vor, sollte mein Anspruch auf Auszahlung meines Eigentums an den von den Reedereien gezahlten Mieten nicht in voller Höhe befriedigt werden, den Vorgang der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Prüfung und ggf. Anklageerhebung gegen die verantwortlichen Vertreter der MMS vorzulegen. Sollte der Insolvenzverwalter das Treuhandvermögen (= Eigentum der Container-Investoren) der Insolvenzmasse zuschlagen, behalte ich mir vor, auch dies dem Insolvenzgericht sowie der Staatsanwaltschaft wegen Vermutung der Unterschlagung zur Prüfung und Beurteilung vorlegen.“

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„Nachstehend bringe ich meine Vorstellungen, die ich in der Gläubigerversammlung vertreten würde, zum Ausdruck. Zur Situation: Das von Ihnen ins Feld geführte Gutachten bezügl. der Rechtssituation der Investoren ist in meinen Augen fragwürdig. Weder der Kaufvertrag noch der Verwaltungsvertrag lassen auch nur im entferntesten anklingen, dass MMS Mieter der Investoren-Container sei. Es wird im Verwaltungsvertrag vielmehr klar zum Ausdruck gebracht, dass MMS im Auftrag des Investors handelt, also quasi eine treuhänderische Makler- und Inkassotätigkeit ausübt. Die Mieteinkünfte bzw. der Anteil der Investoren hieran hätten auf separatem Treuhandkonto verwaltet werden müssen und nicht in den Handelsbereich der MMS eingebracht werden dürfen. So gesehen hat MMS seine treuhänderische Funktion missbraucht. Auch die Begründungen für die Insolvenz sind wenig glaubwürdig. Große Mitbewerber der MMS am Markt können lt. Umfrage nicht bestätigen, dass es Zahlungs- oder Vertragsschwierigkeiten mit den Reedereien gäbe. MMS hat behauptet, diese Schwierigkeiten bezögen sich insbesondere auf fernöstliche Reedereien, was von den Mitbewerbern klar verneint wird. Der Gläubigerausschuß wurde offensichtlich willkürlich ausgewählt. Ich kann nicht feststellen, dass den Investoren hier ein Wahl gelassen wäre... Der Ausfall der Mietzahlungen ist für mich sehr schmerzlich, da sie der benötigten Aufstockung meiner Rente dienen sollen. Aus diesem Grunde bin ich auch nicht bereit, auf Ansprüche aus den Mieten seit dem 01.01.2016 zu verzichten.“

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Zur Insolvenz: Die von den Reedereien gezahlten Mieteinkünfte sind Eigentum der Investoren, das bis zur jeweiligen Quartalsausschüttung von MMS treuhänderisch verwaltet wurde/hätte verwaltet werden müssen. Sie können keinesfalls Teil der Insolvenz des originären Geschäftsbetriebes der MMS sein und sind somit vorrangig vor der Insolvenzmasse auszuschütten. Zum künftigen Verlauf: Die für die offenkundig fehlerhafte oder fahrlässige Geschäftsführung verantwortlichen Personen sind durch ehrbare Kaufleute zu ersetzen. Auf keinen Fall dürfen sie weiterhin an treuhänderischen Verwaltungsvorgängen beteiligt werden. Die Verwaltung der Investoren-Container ist vom Handelsbereich der MMS abzuspalten und in einer gesonderten Gesellschaft aufzufangen. Dieser ist ein Beirat aus gewählten Investoren als Überwachungsorgan zur Seite zu stellen. Eine Neugestaltung der Verträge wird sich vermutlich nicht vermeiden lassen. In diesen könnte das Wechselkursrisiko auf alle Schultern verteilt werden, nämlich: Zu einem Stichtag wird die garantierte Miete in Euro als Basis für künftige Zahlungen festgestellt. Dieser wird der amtliche Wechselkurs zum Dollar desselben Tages gegenübergestellt. Am jeweiligen Quartalsletzten werden der aktuelle Wechselkurs festgestellt und hieraus analog die Mietwerte in Euro im Vergleich zum Ausgangskurs hiermit neu berechnet. Erscheint kompliziert, ist jedoch schon mit einer einfachen Tabellenkalkulation schnell zu bewerkstelligen. Dies würde auch die Verwaltungsgesellschaft bezüglich ihrer Eigeneinkünfte vom bisher alleinigen Wechselkursrisiko entlasten. Die Zahlungen aus den bis zur Neuordnung den Investoren in voller Höhe entstandenen und weiterhin entstehenden Ansprüche sind - soweit nicht vom Treuhandkonto gedeckt - vom Schuldigen, nämlich der MMS Handelsgesellschaft oder deren Nachfolger ggf. ratenweise zu erbringen. Die für das Desaster verantwortlichen Personen sind strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Auch zivilrechtliche Maßnahmen bezüglich Schadensersatz sind in Erwägung zu ziehen.

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Bis zum 18. Oktober können die Anleger der Magellan Maritime Services ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Das reguläre Insolvenzverfahren wurde am 1. September am Amtsgericht Hamburg eröffnet (Az.: 67c IN 237/16).

„Für die Anleger ist die Anmeldung der Forderungen ein erster wichtiger Schritt, den sie auf keinen Fall verpassen sollten. Es sollte aber auch nicht der einzige bleiben“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.  Denn wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, gibt es noch viel Klärungsbedarf. Insbesondere die Aussagen des  Insolvenzverwalters., dass die Anleger keinen direkten Anspruch auf die Mieteinnahmen hätten und das Anzweifeln, ob die Anleger überhaupt zu Eigentümern der Container geworden seien, dürfte für jede Menge Sprengstoff bei der Gläubigerversammlung in Hamburg am 18. Oktober sorgen.  Es geht aber auch darum, ob der jetzige Insolvenzverwalter seine Arbeit fortführen oder ein anderer bestimmt werden soll. Anleger sollten daher den Termin der Gläubigerversammlung wahrnehmen oder sich vertreten lassen. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen ist der 30. November.

Magellan Investoren die Ihrer Stimme den notwendigen Nachdruck verleihen möchten, sollten ihre Interessen bündeln und sich in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan Maritime Services zusammenschließen.  So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit dieser Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan Maritime Services anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan Maritime Services kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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 BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Rechtshinweis
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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Rückabwicklung gefährdeter Fondsbeteiligungen statt Hinnahme empfindlicher Verluste


Das manager magazin berichtet online, der Flugzeugfonds Dr. Peters DS 129 Flugzeugfonds IV verliere Singapore Airlines als Leasingnehmer für den ersten A380, den die Gesellschaft 2007 übernommen habe.



Das bedeute, dass die Anleger des Fonds, die diese Entwicklung nicht erwartet hätten, ab 2017 ohne Mieter und damit ohne Einnahmen dastehen werden, wenn nicht rasch ein Folgenutzer oder ein Käufer für die Maschine gefunden werde. Bis heute hätten die Anleger lediglich Rückflüsse in Höhe von etwa 60 Prozent ihres ursprünglichen Einsatzes erlangt. Dass sie ihre Investition komplett herausbekommen oder gar eine positive Rendite erzielen werden, sei - abgesehen von der Möglichkeit eines überraschenden, lukrativen Verkaufs des Flugzeugs - ausgeschlossen. Zudem könne der aktuelle Mieterausfall für Dr. Peters nicht der letzte bleiben. Insgesamt neun der heute von Fluglinien nur noch schleppend nachgefragten Superflieger von Airbus befänden sich in deren Fonds. Beteiligt hätten sich daran zusammen etwa 25.000 Anleger mit insgesamt rund 750 Millionen Dollar. Sie alle müssten befürchten, empfindliche Verluste zu erleiden.

Anleger im Dr. Peters DS 129 Flugzeugfonds IV und weiteren Airbus - Flugzeugfonds von Dr. Peters laufen damit nicht nur Gefahr, dass sie zukünftig auf Auszahlungen verzichten müssen und ihre Investition ein Teilverlust wird. Wurden bereits erhaltene Ausschüttungen, wie häufig bei solchen Fondskonstruktionen, nicht "verdient", sondern aus Liquidität geleistet, können sie von Gläubigern des Fonds oder einem zukünftigen Insolvenzverwalter "zurückgefordert" werden, - etwa zur Bedienung der obligatorischen Teilfinanzierung des Fonds. Damit könnte sogar ein Totalverlust eintreten.

Wieder einmal erweisen sich damit Empfehlungen und Ratschläge von als vertrauenswürdig angesehenen Bank - und sonstigen Beratern als leere Versprechungen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, vertritt u. a. zahlreiche Zeichner diverser vergleichbarer geschlossener Fonds, die sich eher heute als morgen wünschen, ihre Beteiligungen wieder los zu sein.

Und in der Tat sind die Aussichten dafür vielversprechend. Beim Vertrieb dieser Beteiligungen gegenüber einem typischen Anleger dürfte es sich um einen „klassischen Fall“ für eine Haftung einer beratenden Bank handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf seit Jahren immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort "Rückvergütungen") gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen unseren Mandanten unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente neben verheimlichten Provisionen genutzt werden. Letztlich muss kaum ein Anleger auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben.

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen. Die Bereitschaft der Kreditwirtschaft, sich ohne Einleitung eines Rechtsstreits zu einigen, hat spürbar weiter zugenommen. Beachten müssen Anleger aber, dass Schadensersatzansprüche allein durch Zeitablauf (z. B. Verjährung) vollständig verfallen können. Es ist deshalb unbedingt ratsam, sich frühzeitig sachkundig rechtsanwaltlich beraten zu lassen.

Wer fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für ihn selbst tatsächlich bestehen, sollte wie folgt vorgehen:

Senden Sie – nachdem Sie sich zu der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Flugzeug-Fonds  angemeldet haben, den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zu, die Sie vor oder anlässlich eines Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.). Ferner eine (soweit erinnert) kurze Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte den Anwälten die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Anwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen angesichts derer langjährigen einschlägigen Erfahrungen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die Rechtsanwälte teilen die Ergebnisse unserer Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten, die aufgezeigt werden können, sind vielfältig und sollten jedem ermöglichen, eine seriöse anwaltliche Vertretung seiner Interessen in Anspruch zu nehmen.

Diese Empfehlung ist ohne Weiteres auf die Mehrheit aller Fondsanlagen übertragbar, seien es Medien-, Schiffs, Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds. Sollten Sie in weiteren Anlagen involviert sein, informieren Sie den BSZ e.V. gern entsprechend, damit die Rechtsanwälte Ihnen eine konkrete Einschätzung auch dazu geben können.

Fakten zu der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihren zentral gelegenen Büroräumen in Düsseldorf gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Flugzeug-Fonds anschließen.

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BSZ® e.V. und DAV e.V. stellen Antrag den Flughafen Berlin Brandenburg „Willy Brandt“ unter Denkmalschutz zu stellen.

Der BSZ®  Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) vertreten durch den Vorstand Horst Roosen  und der Deutscher Arbeitgeber Verband e.V. (Wiesbaden) vertreten durch seinen Präsidenten Herrn Peter Schmidt, haben heute bei dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege mit folgendem Schreiben beantragt den Flughafen Berlin Brandenburg „Willy Brandt“ unter Denkmalschutz zu stellen.




An
Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege
und Archäologisches Landesmuseum  (BLDAM)
c/o Herrn Direktor und Landesarchäologe Prof. Dr.Franz Schopper
OT Wünsdorf
Wünsdorfer Platz 4-5
15806 Zossen


Antrag auf Unterschutzstellung des BER Flughafen Berlin Brandenburg

Der Flughafen Berlin Brandenburg „Willy Brandt“ (IATA: BER, ICAO: EDDB; englisch Berlin-Brandenburg International) ist ein seit 2006 in Bau befindlicher, an der südlichen Stadtgrenze Berlins im brandenburgischen Schönefeld gelegener internationaler Verkehrsflughafen. Er trägt den Beinamen »Willy Brandt« und soll durch die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB), an der die Länder Berlin undBrandenburg zu je 37 Prozent und der Bund zu 26 Prozent beteiligt sind, mit einer Kapazität von 27 Millionen Passagieren pro Jahr betrieben werden. Er soll die derzeitigen Flughäfen Schönefeld (dessen Gelände er teilweise umfasst) und Tegel ersetzen. Der erste Spatenstich für diese momentan größte Flughafenbaustelle Europas und eines der größten in Bau befindlichen Verkehrsinfrastrukturprojekte Deutschlands erfolgte am 5. September 2006.

Beobachter sehen zahlreiche schwerwiegende Fehler bei Planung und Bau. Die Baukosten wurden ursprünglich auf eine Milliarde Euro veranschlagt. Im Juli 2015 näherten sich die Prognosen der Marke von sechs Milliarden Euro. Der Flugbetrieb sollte planmäßig im Oktober 2011 starten – der Termin wurde jedoch mehrfach verschoben.

Beim Spatenstich am 5. September 2006 sagte Herr Wowereit: „Wir werden beweisen, dass drei öffentliche Eigentümer so ein Projekt bauen können“.

Heute wissen wir: Für einen Alleingang fehlt dem Personal der Flughafen-Gesellschaft der Sachverstand.

Das Land Brandenburg besitzt einen reichen Schatz an Bau- und Gartendenkmalen, die von holländischer, italienischer und französischer Baukunst beeinflusst wurden. Bedeutende Architekten und Baumeister wie Georg Wenzeslaus von Knobelsdorff, Karl Friedrich Schinkel, Erich Mendelsohn, Bruno Taut oder die Gartenkünstler Peter Josef Lenné und Fürst Pückler haben die Bau- und Gartenkultur Brandenburgs europaweit bekannt gemacht.

Die Bauherren des BER haben die deutsche Ingenieurskunst mit dem BER nicht nur europaweit, sondern weltweit bekannt gemacht.

Der BSZ e.V. und der deutsche Arbeitgeberverband DAV beantragen hiermit die Unterschutzstellung des BER. Wir denken, dass der BER  den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege nach dem seit 2004 novellierten Denkmalschutzgesetz in vollem Umfang entspricht.

 Wir sehen alle Voraussetzungen dafür erfüllt, dass der BER unter Denkmalschutz gestellt wird.

Die Denkmaleignung ist schon alleine dadurch gegeben, dass es sich um ein einmaliges Bauwerk handelt.

Die Denkmalfähigkeit  ergibt sich aus den verkehrsbaulichen und verkehrspolitischen Gründen

Die Denkmalwürdigkeit liegt im öffentlichen Interesse am Erhalt eines Zustands, der nachfolgenden Generationen dokumentiert, wohin falsche politische Entscheidungen, Ämterpatronage, Unfähigkeit, Planungsfehler, Pfusch, Arroganz, Korruption, Verschwendung von Steuergeldern und Intransparenz führen.

Dem kulturellen Erbe einer Gesellschaft kann bekanntlich die Funktion zukommen, anhand dinglicher und sinnlich wahrnehmbarer historischer Zeugnisse über die Geschichte der Gesellschaft zu informieren und somit ein lebendiges Bild der Baukunst und Lebensweise vergangener Zeiten zu erhalten.

Insofern ist BER weithin sichtbares Musterbeispiel vom Wandel einer Epoche, in der auf solide Bauweise, Zuverlässigkeit und Sparsamkeit Wert gelegt wurde, zu einer Zeit, in der Verschwendung, Prunksucht und Überheblichkeit vorherrschen. Insofern ist die Lage vergleichbar mit der in der Endphase des alten Roms. Auch dort drücken sich Verfallszustände in den Baudenkmälern aus.

Wirt erwarten, dass Sie das Erlaubnisverfahren nach § 19 des BbgDSchG für eine Erlaubnis nach $ 9 in Gang setzen.
  
Mit freundlichem Gruß

Horst Roosen
Vorstand
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein. E.V.

Peter Schmidt
Präsident Deutscher Arbeitgeberverband DAV


Mitgeteilt durch:
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Mittwoch, September 14, 2016

WIDERRUF ABGELEHNT? – RECHTE GEGEN DIE BANK DURCHSETZEN

Diese Situation dürften etliche Verbraucher kennen: Sie haben ihr Immobiliendarlehen fristgerecht vor dem 21. Juni 2016 widerrufen aber die Bank hat den Widerruf abgelehnt. Damit muss der Widerruf aber nicht zu den Akten gelegt werden.
 

„In der Regel lässt sich der Widerruf durchsetzen oder eine tragbare außergerichtliche Lösung mit der Bank finden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin  Jessica Gaber.



Es sei nicht verwunderlich, dass Banken und Sparkassen den Widerruf eines Darlehens zunächst ablehnen. Denn genauso wie für die Verbraucher geht es für sie um bares Geld. Die Banken seien aber in einer schlechten Position, so Rechtsanwältin Gaber.  Denn: „Die Rechtslage ist in den meisten Fällen klar. Darlehen können widerrufen werden, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Den Argumenten der Bank wie Verwirkung oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts hat nicht zuletzt der BGH durch seine Rechtsprechung eine Absage erteilt“, erklärt Rechtsanwältin Gaber.

Darum müssen sich die Verbraucher, deren Widerruf abgelehnt wurde, damit nicht zufriedengeben. Verschiedene Optionen stehen ihnen offen. Sie können das Gespräch mit ihrer Bank suchen und bessere Konditionen für ihren Darlehensvertrag aushandeln. Rechtsanwältin Gaber: „Dabei sollte aber darauf geachtet werden, dass das Angebot der Bank angesichts der aktuell historisch niedrigen Zinsen auch wirklich annehmbar ist. Die Verbraucher sind in dieser Situation keine Bittsteller.“ Als weitere Möglichkeit kann der Widerruf in vielen Fällen auch gerichtlich durchgesetzt werden. Dann kann zu den aktuellen Zinskonditionen günstig umgeschuldet werden.

Auch Verbraucher, die ihr Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst haben, können sich diese durch den Widerruf zurückholen.

Das ewige Widerrufsrecht für zwischen November 2002 und 10. Juni 2010 abgeschlossene Immobiliendarlehen ist am 21. Juni 2016 abgelaufen. Bei jüngeren Immobiliendarlehen kann aber der Widerrufsjoker immer noch gezogen werden. Voraussetzung für den erfolgreichen Widerruf ist auch hier eine fehlerhafte Widerrufserklärung. Rechtsanwältin Gaber: „Und die haben die Banken nach wie vor verwendet.“

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, September 13, 2016

Schon für viele Anleger ist der Traum vom vermeintlichen Betongold zum Albtraum geworden. Sie haben sich von windigen Vermittlern Immobilien zu einem völlig überteuerten Preis andrehen lassen und sitzen nun auf den sog. Schrottimmobilien.



Die Masche mit den Schrottimmobilien ist nicht neu, funktioniert aber immer noch gut. Mit schönen Versprechungen werden ahnungslose Käufer in die Falle gelockt und merken erst später, dass sie statt einer wertvollen Immobilie eine Schrottimmobilie erworben haben. Die versprochenen Mieten lassen sich nicht ansatzweise erzielen, ggf. besteht auch noch ein erheblicher Sanierungsbedarf und meistens drückt auch noch über Jahre ein Kredit, der oftmals gleich mit vermittelt wurde.

„So aussichtslos wie die Lage erscheint, ist sie allerdings nicht“, macht BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Sebastian Rosenbusch-Bansi den Opfern von Schrottimmobilien Mut. Hoffnung macht dabei auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2016 (Az.: III ZR 308/15).

Der BGH stellte fest, dass die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 Prozent auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Immobilie bestehe. Diese Aufklärungspflicht bestehe unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben wurde oder nicht.

Der in Karlsruhe verhandelte Fall war nahezu klassisch. Dem Kläger wurde 1992 eine Eigentumswohnung für 97.000 DM vermittelt. Auf Anraten finanzierte er den Kauf komplett über Darlehen. Die Mieteinnahmen erreichten jedoch nie die prognostizierte Höhe, dementsprechend konnte das Darlehen nicht bedient werden und 2004 kündigte die finanzierende Bank den Kredit. Die folgende Zwangsversteigerung der Wohnung brachte nur einen Erlös von 7.000 Euro. Schließlich machte der Kläger im November 2004 Schadensersatz u.a. deshalb geltend, weil er u.a. über die Innenprovision nicht aufgeklärt worden war. In den ersten beiden Instanzen scheiterte seine Klage. Doch die Beharrlichkeit zahlte sich aus. Denn der BGH erkannte die Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Berater. Ein Anlagevermittler sei zur Aufklärung über Innenprovisionen verpflichtet, wenn diese 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreite. Auch bei Eigentumswohnungen ließen Vertriebsprovisionen von über 15 % auf eine geringere Werthaltigkeit schließen, weshalb die Gewährung dieser Provisionen für die Anlageentscheidung ein bedeutsamer Umstand sein kann, über den aufgeklärt werden muss, so der BGH.

„Ein weiterer interessanter Aspekt ist, dass der BGH die Schadensersatzansprüche auch nicht als verjährt betrachtete. Denn da die Aufklärungspflicht erst bei einer Innenprovision von mehr als 15 Prozent bestehe, könnte nur die Kenntnis über eine solche Provisionshöhe die Verjährung begründen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Mit diesem Urteil hat der BGH Opfern von Schrottimmobilien den Rücken gestärkt. Auch andere Ansatzpunkte wie z.B. der Darlehenswiderruf können beim Ausstieg aus Schrottimmobilien helfen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien + Immobilien Rückabwicklung anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien + Immobilien Rückabwicklung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Montag, September 12, 2016

ERSTE ODERFELDER INSOLVENT! ANWÄLTE BERATEN ANLEGER ZU IHREN MÖGLICHKEITEN!

Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG hat am 23.08.2016 beim Amtsgericht Chemnitz Insolvenz angemeldet.


Anleger, die ihr Geld z.B. in die Modelle Lombard Classic III bei der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft als stille Gesellschafter investiert haben, drohen hohe Verluste, die bis zum Totalverlust reichen könnten.



Damit gehen die Hiobsbotschaften der letzten Monate für die Anleger weiter, denn bereits seit Monaten hatten Anleger teilweise auf die Rückzahlung der Anlegergelder gewartet.

Schließlich wurde Anlegern eine Liste mit den angeblich vorhandenen Pfandgegenständen bekannt gegeben werden. Diese war jedoch erschreckend hinsichtlich des Werts der angeblich vorhandenen Pfandgegenstände, da die vorhandenen Pfandgegenstände deutlich weniger wert waren als die Gelder, die die einzelnen Anleger für die Beteiligung überwiesen haben.. Die Insolvenz kommt damit nicht überraschend.

Nach Ansicht von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth „waren die Angaben zu dem angeblichen Wert der Pfänder durchaus bemerkenswert, denn Pfandgegenstände werden von Pfandhäusern aus Sicherheitsgründen nur mit großem Abschlag von mindestens 20 % bis hin zu 75 % entgegengenommen, um gerade eine Verwertung im Ernstfall ohne große Verluste zu gewährleisten.“

Anleger sollten sich daher alle Möglichkeiten der Schadenskompensation offen halten.

Hierzu wird zu gegebener Zeit die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle gehören, allerdings auch weitere Möglichkeiten der Schadenskompensation.

Hierzu könnte z.B. eine mögliche Haftung der Geschäftsführung in Betracht kommen. So ist schon nicht sicher, ob nicht eventuell Betrug im Spiel war, so hat die Staatsanwaltschaft Medienberichten zufolge auch inzwischen Durchsuchungen vorgenommen.

Weiter sollte eine Haftung der jeweiligen Vermittler geprüft werden, denn diese schulden eine anleger- und objektgerechte Beratung.

Aber auch eine eventuelle Haftung des Treuhänders sollte geprüft werden. „Gerade die Einschaltung eines Treuhänders war ja für die Anleger ein wesentliches Sicherheitselement“, so Rechtsanwalt Dr. Späth.

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Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Erste Oderfelder kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Donnerstag, September 08, 2016

OLG NÜRNBERG: WIDERRUF EINES DARLEHENS AUS NOVEMBER 2010 WIRKSAM

Das OLG Nürnberg erkannte mit Urteil vom 1. August 2016, dass der Widerruf eines im November 2010 abgeschlossenen Darlehens wirksam erfolgt ist (Az.: 14 U 1780/15).


„Das Urteil zeigt, dass immer noch zahlreiche Darlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, widerrufen werden können. Denn die Banken und Sparkassen haben auch dann noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Knackpunkt ist häufig, dass in der Widerrufsbelehrung nicht die richtigen Pflichtangaben aufgeführt wurden. Insofern ist der Fall, den das OLG Nürnberg entschieden hat, ein geradezu klassisches Beispiel“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.

Konkret ging es vor dem OLG Nürnberg um den Widerruf eines Darlehens, das im November 2010 abgeschlossen und knappe vier Jahre später widerrufen wurde. Wie schon die Vorinstanz, entschied auch das Oberlandesgericht, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei, weil die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Widerrufsfrist daher nie in Gang gesetzt worden sei. Das OLG bemängelte, dass die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig seien und der Verbraucher dadurch den Beginn der Widerrufsfrist nicht erkennen könne.



In der Widerrufsbelehrung hieß es, dass die Frist nach Abschluss des Vertrags aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben beginne. Zudem wurden drei Pflichtangaben aufgeführt. Dadurch sei für den Verbraucher aber nicht ersichtlich, wie viele Pflichtangaben es noch gibt und welche er ggf. noch erhalten muss. Der Wirksamkeit des Widerrufs stehe auch nicht entgegen, dass die Bank das gesetzliche Muster verwendet habe. Denn schon dieses sei nicht ausreichend und biete keine tauglichen Angaben zur Frist. Es sei lediglich eine Hilfestellung, so das OLG.

Rechtsanwalt Kanz ist sicher, dass sich derartige Fehler in der Widerrufsbelehrung noch in zahlreichen anderen Darlehensverträgen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, finden lassen. In diesen Fällen dürfte der Widerruf des Darlehens auch heute noch möglich sein. „Angesichts der Zinsentwicklung kann der Widerruf auch bei ab Mitte 2010 geschlossenen Darlehen noch äußerst lukrativ sein“, so Rechtsanwalt Kanz. Für Immobiliendarlehen, die vor dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, ist die Widerrufsfrist am 21. Juni 2016 endgültig abgelaufen. „Sollten die Banken einen fristgerechten Widerruf trotzdem nicht anerkennen, lässt er sich in der Regel durchsetzen oder eine außergerichtliche Lösung mit der Bank finden“, sagt  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Derlehenswiderruf kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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 Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.