Mittwoch, September 14, 2016

WIDERRUF ABGELEHNT? – RECHTE GEGEN DIE BANK DURCHSETZEN

Diese Situation dürften etliche Verbraucher kennen: Sie haben ihr Immobiliendarlehen fristgerecht vor dem 21. Juni 2016 widerrufen aber die Bank hat den Widerruf abgelehnt. Damit muss der Widerruf aber nicht zu den Akten gelegt werden.
 

„In der Regel lässt sich der Widerruf durchsetzen oder eine tragbare außergerichtliche Lösung mit der Bank finden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin  Jessica Gaber.



Es sei nicht verwunderlich, dass Banken und Sparkassen den Widerruf eines Darlehens zunächst ablehnen. Denn genauso wie für die Verbraucher geht es für sie um bares Geld. Die Banken seien aber in einer schlechten Position, so Rechtsanwältin Gaber.  Denn: „Die Rechtslage ist in den meisten Fällen klar. Darlehen können widerrufen werden, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Den Argumenten der Bank wie Verwirkung oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts hat nicht zuletzt der BGH durch seine Rechtsprechung eine Absage erteilt“, erklärt Rechtsanwältin Gaber.

Darum müssen sich die Verbraucher, deren Widerruf abgelehnt wurde, damit nicht zufriedengeben. Verschiedene Optionen stehen ihnen offen. Sie können das Gespräch mit ihrer Bank suchen und bessere Konditionen für ihren Darlehensvertrag aushandeln. Rechtsanwältin Gaber: „Dabei sollte aber darauf geachtet werden, dass das Angebot der Bank angesichts der aktuell historisch niedrigen Zinsen auch wirklich annehmbar ist. Die Verbraucher sind in dieser Situation keine Bittsteller.“ Als weitere Möglichkeit kann der Widerruf in vielen Fällen auch gerichtlich durchgesetzt werden. Dann kann zu den aktuellen Zinskonditionen günstig umgeschuldet werden.

Auch Verbraucher, die ihr Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst haben, können sich diese durch den Widerruf zurückholen.

Das ewige Widerrufsrecht für zwischen November 2002 und 10. Juni 2010 abgeschlossene Immobiliendarlehen ist am 21. Juni 2016 abgelaufen. Bei jüngeren Immobiliendarlehen kann aber der Widerrufsjoker immer noch gezogen werden. Voraussetzung für den erfolgreichen Widerruf ist auch hier eine fehlerhafte Widerrufserklärung. Rechtsanwältin Gaber: „Und die haben die Banken nach wie vor verwendet.“

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu        

cp

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!
Hier können Sie sich in die Unterstützerliste eintragen.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Keine Kommentare: