Diese Situation dürften etliche Verbraucher kennen: Sie
haben ihr Immobiliendarlehen fristgerecht vor dem 21. Juni 2016 widerrufen aber
die Bank hat den Widerruf abgelehnt. Damit muss der Widerruf aber nicht zu den
Akten gelegt werden.
„In der Regel lässt sich der Widerruf durchsetzen oder eine
tragbare außergerichtliche Lösung mit der Bank finden“, sagt BSZ e.V.
Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.
Es sei nicht verwunderlich, dass Banken und Sparkassen den
Widerruf eines Darlehens zunächst ablehnen. Denn genauso wie für die
Verbraucher geht es für sie um bares Geld. Die Banken seien aber in einer
schlechten Position, so Rechtsanwältin Gaber. Denn: „Die Rechtslage ist in den meisten
Fällen klar. Darlehen können widerrufen werden, wenn die Bank eine fehlerhafte
Widerrufsbelehrung verwendet hat. Den Argumenten der Bank wie Verwirkung oder
treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts hat nicht zuletzt der BGH durch seine
Rechtsprechung eine Absage erteilt“, erklärt Rechtsanwältin Gaber.
Darum müssen sich die Verbraucher, deren Widerruf abgelehnt
wurde, damit nicht zufriedengeben. Verschiedene Optionen stehen ihnen offen.
Sie können das Gespräch mit ihrer Bank suchen und bessere Konditionen für ihren
Darlehensvertrag aushandeln. Rechtsanwältin Gaber: „Dabei sollte aber darauf
geachtet werden, dass das Angebot der Bank angesichts der aktuell historisch
niedrigen Zinsen auch wirklich annehmbar ist. Die Verbraucher sind in dieser
Situation keine Bittsteller.“ Als weitere Möglichkeit kann der Widerruf in
vielen Fällen auch gerichtlich durchgesetzt werden. Dann kann zu den aktuellen
Zinskonditionen günstig umgeschuldet werden.
Auch Verbraucher, die ihr Darlehen unter Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst haben, können sich diese durch
den Widerruf zurückholen.
Das ewige Widerrufsrecht für zwischen November 2002 und 10.
Juni 2010 abgeschlossene Immobiliendarlehen ist am 21. Juni 2016 abgelaufen.
Bei jüngeren Immobiliendarlehen kann aber der Widerrufsjoker immer noch gezogen
werden. Voraussetzung für den erfolgreichen Widerruf ist auch hier eine
fehlerhafte Widerrufserklärung. Rechtsanwältin Gaber: „Und die haben die Banken
nach wie vor verwendet.“
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten
Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist
gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden
können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
cp
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.09.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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