Donnerstag, Mai 01, 2014

Kapitalanleger werden in letzter Zeit häufiger mit Insolvenzen konfrontiert – Was ist für Anleger wichtig?

So werden Schiffsfonds in letzter Zeit häufiger von Insolvenzen betroffen – tausende von Anlegern in Schiffsfonds sind betroffen. Was ist für die Anleger in Schiffsfonds zu tun? Aber auch tausende Prokon-Anleger müssen sich jetzt mit der Insolvenz beschäftigen.


1. Allgemeines

Seit dem 1. Januar 1999 ist die Insolvenzordnung in Kraft. Das Insolvenzgericht ist Hüter der Rechtmäßigkeit des Verfahrens. Die Insolvenzverwaltung ist den Interessen sämtlicher am Verfahren Beteiligter verpflichtet.

2. Eröffnung auf Antrag

Das Insolvenzverfahren ist ein Antragsverfahren, d.h. es wird nur auf Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht eröffnet.

3. Antragspflicht

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter sind gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb von maximal drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Vertretungsorgane dieser Gesellschaften sollten beachten, dass die schuldhafte Verletzung dieser Antragspflicht zivilrechtliche (Schadensersatz) und strafrechtliche Folgen für sie persönlich haben kann.

4. Insolvenzgründe

Insolvenzgründe sind drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

5. Schuldnerantrag

Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Dem Antrag des Schuldners muss daher ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner sowie eine Übersicht über die Vermögensmasse beigefügt werden. Insbesondere für die Prüfung, ob das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann sind die genannten Unterlagen erforderlich. Wenn Sie als Schuldner schon einen Sanierungsplan haben sollten, sollten Sie diesen auch gleich mit den Antragsunterlagen dem Gericht einreichen, um einen ggfs. eingesetzten Insolvenzverwalter frühzeitig über dieses Konzept zu informieren.

6. Gläubigerantrag

Auch vonseiten der Gläubiger kann ein Insolvenzantrag gestellt werden. Bei einem Gläubigerantrag stellt das Gericht deutlich höhere Anforderungen an die Berechtigung zur Stellung des Insolvenzantrages. Der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben. Ein rechtliches Interesse fehlt immer dann, wenn die Befriedigung des Gläubigers auf einfachere, schnellere und zweckmäßigere Weise erreicht werden kann. Der Gläubiger muss daher seine Forderungen durch Vorlage geeigneter Urkunden z. B. Urteile, Vollstreckungsbescheide, Schuldscheine, eidesstattliche Versicherung, Wechsel etc. glaubhaft machen.

7. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen

Bis über den Insolvenzantrag entschieden wird, kann das Gericht folgende Sicherungsmaßnahmen erlassen, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten:

8. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters,

Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots an den Schuldner sowie Anordnung, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,

Einstellung und Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen des Schuldners.

9. Entscheidung über den Insolvenzantrag

Das Gericht kann den Antrag mangels Vorliegen eines Insolvenzgrundes oder mangels Masse abweisen. Mangels Masse bedeutet, dass das verbliebene Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Gerichtskosten sowie die Vergütungen für den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses zu begleichen. Es besteht für die Gläubiger aber die Möglichkeit, einen Massekostenvorschuss zu leisten, um die Eröffnung des Verfahrens herbeizuführen.

10. Das eröffnete Verfahren

Sind die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Verfahrens gegeben, erlässt das Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss und ernennt eine Person zum Insolvenzverwalter. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt die Beschlagnahme des schuldnerischen Vermögens ein. Der Schuldner verliert die Verwaltungs- u. Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Mit der Verfahrenseröffnung tritt der Insolvenzverwalter in die Rechtsstellung des Gemeinschuldners ein und übernimmt damit auch dessen arbeitsrechtliche Verpflichtungen als Arbeitgeber. Er hat somit auch die Möglichkeit, Arbeitnehmern zu kündigen.

11. Folgende Termine markieren die Durchführung des Verfahrens:

¦Gerichtliche Termine
¦Berichtstermin
¦Prüfungstermin
¦Schlusstermin

Der Verwalter unterrichtet die Gläubiger über den Stand des Verfahrens. Er schlägt weitere Maßnahmen, z. B. Fortführung des Unternehmens, vor. Die angemeldeten Forderungen der Gläubiger werden vom Verwalter geprüft. Wird eine Forderung anerkannt, erhält der Gläubiger darüber eine Bescheinigung (Auszug aus Insolvenztabelle). Dieser Auszug ist Vollstreckungstitel. Vollstreckt werden kann aber erst nach Beendigung des Verfahrens. Er dient der Prüfung der Schlussrechnung des Verwalters. Falls der Verwalter entlastet wird, hebt das Gericht das Verfahren auf.

Für Kapitalanleger ist es wichtig im Verfahren angemeldet zu sein, um die An- sprüche geltend zu machen. Im Schnitt bekommen Anleger im Insolvenzverfahrne 0 bis 10 Prozent des Geldes zurück, was sie angelegt haben.

Ihre Position können Anleger stärken, wenn sie ihre Interessen bündeln und einen gemeinsamen Vertreter bestimmen. Der gemeinsame Vertreter wird in der Regel in den Gläubigerausschuss aufgenommen und kann dort auf die Erstellung des Insolvenzplanes Einfluss nehmen.

  • Sie sollten sich zur Insolvenz fachlich beraten lassen, um die Ansprüche zu sichern und durchzusetzen. Für die Anmeldung von Ansprüchen sind besondere Vordrucke zu nutzen! Wenn Gläubiger  keine Zeit haben, im Insolvenzverfahren selber aktiv zu werden, oder die notwendigen Kenntnisse und personellen Kapazitäten nicht ausreichen  und lieber das know-how eines erfahrenen Anlegerschutzanwalts im Insolvenzverfahren nutzen möchten, indem sie sich durch ihn  bei der Gläubigerversammlung und gegebenenfalls im Gläubigerausschuss vertreten lassen, können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Insolvenz - Gläubigerausschuss"  anschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens                                 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. Mai  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khsteff

Nun also doch: Der Windparkbetreiber Prokon ist insolvent.

Das Amtsgericht Itzehoe hat am Donnerstag das Regel-Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 28 IE 1/14). Als Verwalter hat es Dietmar Penzlin bestimmt, der bereits das vorläufige Insolvenzverfahren betreut hat. Für 75 000 Genussrechtsinhaber stellt sich nunmehr die Frage ob und wieviel sie von ihrem investierten Geld wieder sehen werden.


Das es schlußendlich nun doch zu der Insolvenz gekommen ist, schein auch der Vielzahl  von Kündigungen der Genussrechtsinhaber geschuldet zu sein. Laut dem Amtsgericht soll das Vermögen der Prokon Regenerative Energien GmbH kanpp über eine Milliarde Euro betragen. 1,5 Milliarden Euro soll der Konzern an Verbindlichkeiten haben.

Der taktische Fehler bei Prokon der nun die Insolvenz mit herbeigeführt haben dürfte, ist nach Meinung des BSZ e.V. darin zu suchen , dass es die Prokon Geschäftsleitung versäumt hat mit den Anlegern die Ihr Kapital gekündigt haben eine Stundung zu vereinbaren.

Die gute Nachricht für die Genussrechtinhaber ist die, dass es keinen Totalausfall geben wird.  Die schlechte Nachricht liegt in den wahrscheinlich zu erwartenden Verlusten.

,,Anleger sollten jetzt unbedingt zweigleisig fahren und ihre Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht anmelden bzw. Anmelden lassen und parallel dazu ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Vielversprechender könnten Schadensersatzklagen sein. ,,Die Zeichner der Genussrechte hätten über die Risiken ihre Investition umfassend aufgeklärt werden müssen. Außerdem hat schon der Verkaufsprospekt möglicherweise falsche oder irreführende Angaben enthalten", so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte. Hoffnung macht in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des OLG Schleswig, das wegen irreführender Aussagen zur Sicherheit der Prokon-Genussrechte schon einer Klage wegen unlauterer Werbung stattgegeben hatte (Az: 6 U 14/11). 
  • Für  Anleger von Prokon bestehen gute Gründe die Interessen zu bündeln und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prokon beizutreten um ihre Ansprüche fachanwaltlich geltend machen zu lassen.


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Bildquelle: © Erich Westendarp / pixelio.de                              
                   
Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. Mai  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


HCI MS HR Indication: Insolvenz in Eigenverantwortung

Am Amtsgericht Reinbek wurde über den Schiffsfonds HCI MS HR Indication (ehemals MS Beluga Indication) das Insolvenzverfahren in Eigenverantwortung eröffnet (Az.: 8 IN 34/14). Das berichtet das fondstelegramm.


Nach der Erstemission im Jahr 2004 konnten sich die Anleger zunächst über hohe Ausschüttungen freuen. Im Zuge der Schifffahrtkrise stockten diese allerdings. Nun drohen den Anlegern große finanzielle Verluste.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, empfiehlt den betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Ansatzpunkt dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. „Schiffsfonds wurden häufig als sichere, renditestarke Anlage, die auch zur Altersvorsorge geeignet ist, beworben. Genau das sind sie allerdings nicht. Denn die Anleger erwerben unternehmerische Beteiligungen, die großen Risiken bis hin zum Totalverlust des Geldes, ausgesetzt sind. Insofern ist die Anlage in einen Schiffsfonds für einen sicherheitsorientierten Anleger nicht geeignet“, erklärtder Rechtsanwalt.

Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. „Ist dies nicht geschehen, liegt Falschberatung vor, die den Anspruch auf Schadensersatz auslösen kann“, soder BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Zudem hätten die Banken auch über die Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten haben, informieren müssen. „Diese Provisionen, auch Kickbacks genannt, können die Bank in einen Interessenkonflikt verwickeln. Möglicherweise ist sie mehr an den Provisionen als an den Anlagewünschen des Kunden interessiert. Bei Kenntnis der Kickbacks wäre es möglicherweise erst gar nicht zu der Kaufentscheidung gekommen. Daher kann das Verschweigen der Provisionen ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz auslösen“, sagt der Anlegerschutzanwalt. Natürlich müsse immer der Einzelfall überprüft werden.

Da bereits Verjährung drohen könnte, sollten Anleger nicht lange warten, falls sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft “Schiffsfonds/ HCI MS HR Indication” gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. Mail 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Cp


Mittwoch, April 30, 2014

Bundesgerichtshof stärkt Rechte geschädigter Anleger bei offenen Immobilienfonds.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinen Urteilen vom 29.04.2014 (Az.: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) zu Gunsten zweier klagender Anlegerinnen entschieden, dass ein Bankberater den Kunden auf das bei offenen Immobilienfonds  bestehende Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme hinweisen muss.


Die beiden Klägerinnen hatten im März 2008 bzw. im Juli 2008 auf eine Beratung der Bank hin jeweils Anteile an offenen Immobilienfonds erworben. Die Fondsgesellschaft setzte dann im Oktober 2008 die Rücknahme der Anteile aus. In beiden Fällen wurden die Klägerinnen nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen. Im Rahmen des Schadensersatzverfahrens forderten sie daraufhin ihr investiertes Kapital unter Abzug der erzielten Ausschüttungen bzw. des Veräußerungserlöses zurück.

In den Vorinstanzen hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dem Schadenersatzbegehren der einen Klägerin entsprochen, während das Oberlandesgericht Dresden die Ansprüche der anderen Klägerin abschlägig beschieden hat. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Banken ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären müssen. Dabei spielt es nach dem Bundesgerichtshof keine Rolle, ob die Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar war oder fernliegend.

Zwar erkennt der Bundesgerichtshof an, dass Anteile an offenen Immobilienfonds auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme an der Börse veräußert werden können. Dies stelle jedoch angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente keinen ausreichenden Ersatz dar, da dadurch nicht gewährleistet sei, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis zurückgeben zu können.

,,Mehrere offene Immobilienfonds mussten die Rücknahme der Anteile aussetzen und oder befinden sich in Liquidation", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Alexander Kainz. ,,Von derartigen Maßnahmen betroffen sind, so Rechtsanwalt Kainz weiter, die Anleger der Fonds:

"    Morgen Stanley P2 Value,
"    KanAm Grundinvest,
"    KanAm US-Grundinvest,
"    SEB Immoinvest,
"    AXA Immoselect,
"    AXA Immosolutions,
"    CS Euroreal,
"    Degi International,
"    Degi Europa,
"    Degi German Business,
"    Degi Global Business,
"    DJE Real Estate,
"    DWS Immoflex Vermögensmandat,
"    db Immoflex,
"    Premium Management Immobilien Anlage,
"    Santander Kapitalprotekt P,
"    TMW Immobilien Weltfonds P,
"    UniImmo Global 
"    UBS 3 Sector."

Den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten ist es bereits in der Vergangenheit in mehreren Fällen gelungen, Anlegern offener Immobilien zu Schadenersatz zu verhelfen. Durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wurden die Anlegerrechte weiter gestärkt,  allerdings sollten Anleger, die sich beim Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds falsch beraten fühlen die Verjährungsfristen eventueller Schadenersatzansprüche im Auge behalten. Betroffenen Anlegern ist daher anzuraten, rechtlichen Rat einzuholen, um die Möglichkeiten auf Schadenersatz prüfen zu lassen.

Fazit des BSZ eV:                                     
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz
  

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 30.04.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderung können die Sach- und Rechtslage verändern.
cllbakai

,,Steuerbetrüger fürchten Steuer-CD`s": Die nüchterne Einschätzung eines Fachanwalts für Steuerrecht zu der Rechtsentwicklung.

Wie der  BSZ e.V.  aus aktueller Berichterstattung aus unterschiedlichsten Quellen feststellt, soll die Zahl der Selbstanzeigen von Steuerhinterziehern im ersten Quartal 2014 merkbar in die Höhe geschnellt sein. Von Januar bis März seien bundesweit 13500 Anzeigen, wie eine Umfrage der Nachrichtenagentur dpa bei den Finanzministerien der Länder ergab, eingegangen.


Den BSZ e.V. interessieren die Hintergründe zu diesen Zahlen und hat aus diesem Grunde den Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier aus Heidelberg um Aufkärung gebeten.

Was ist die Ursache für diese ansteigende Zahl? Hierfür gibt es mehrere Gründe:

Sicherlich hat der Fall Uli Hoeneß und Alice Schwarzer das Ganze noch mehr ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. Im Falle Hoeneß kam es zu einer Haftstrafe von 3 1/2 Jahren, dennoch enden vielfach die Fälle der strafbefreienden Selbstanzeigen mit den Wirkungen einer Einstellung des Verfahrens und der Zahlung der hinterzogenen Steuern nebst Zinsen.

Nach einer jüngst erfolgten Erhebung sollen die meisten Selbstanzeigen in Baden-Württemberg eingegangen sein, wobei die Mehreinnahmen auf EUR 47,8 Millionen geschätzt werden. Auch Nordrhein-Westfalen und Hessen sind stark vertreten. Natürlich haben prominente Fälle, insbesondere wenn sie massiv durch die Presse gezogen werden, für den Fiskus den Vorteil, dass damit erheblich Druck ausgeübt wird, was immer wieder zu neuen Wellen von Selbstanzeigen führt. Es hat sich herausgestellt, dass dieser Weg  erfolgversprechender ist, als die Auswertung der durch den rechtlich problematischen Ankauf von Steuer CD`s zu erwartende Erfolg. Es besteht bei den angekauften CD`s oftmals das Problem doppelter Datensätze, fehlender Adressangaben etc., sodass mit der Veröffentlichung des Ankaufs von Steuer-CD`s eben hauptsächlich auch nur Druck gemacht werden soll, als dass sie einen solch großen Erfolg bringen.

Sehr ertragreich sind in jedem Fall die Eigenanzeigen der Betroffenen, da in den meisten Fällen von ihnen reiner Tisch gemacht wird und ein eigener Ermittlungsaufwand des Fiskus zu vernachlässigen ist.

Hinzu kommt neuerdings, dass die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft werden sollen. Immer öfter fordern die Ländervertreter in diesem Zusammenhang ein härteres Vorgehen. So haben sich die Finanzminister am 27.03.2014 in Berlin im Grundsatz darauf verständigt, zwar grundsätzlich das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige beizubehalten, die Details der Verschärfung sind aber nicht unbeträchtlich. Das nächste Treffen ist schon auf den 09.05.2014 geplant.

Hierzu soll u.a. ein höherer Strafzuschlag, welcher auf die hinterzogenen Steuern zu leisten ist, gehören. Er beträgt derzeit 5% und wird zusätzlich zum Verzugszins von 6% erhoben. Er soll auf 10 % angehoben werden. Anzumerken ist allerdings, dass der Strafzuschlag erst zu entrichten ist, wenn der hinterzogene Betrag 50.000,00 EUR und mehr beträgt. Die 50.000,00 EUR beziehen sich auf das Jahr und Steuerart. Ab dieser Grenze beginnt auch die sogenannte schwere Steuerhinterziehung. Allerdings will man auch prüfen, ob dieser Betrag noch weiter abgesenkt werden kann.

In der Diskussion ist auch, die strafrechtliche Verjährung in den Fällen einfacher Steuerhinterziehung anzupassen.

Unabhängig davon, wie es nun konkret weitergehen wird, sollte jeder Betroffene über die Möglichkeit einer Nacherklärung/Selbstanzeige nachdenken. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Banken, u.a. auch die in der Schweiz, den Zugriff auf das eigene Konto erschweren, denn es wird vielfach eine Bescheinigung des Finanzamtes verlangt, aus der sich ergeben muss, dass die im Ausland erzielten Einkünfte steuerlich erklärt werden. In vereinzelten Fällen wurden sogar Abhebungen vom Konto verweigert mit dem Hinweis, diesen Nachweis erst einmal vorzulegen.

Bei der Formulierung einer Selbstanzeige/Nacherklärung ist besondere Sorgfalt geboten. Es reicht definitiv nicht aus, unkontrolliert die Unterlagen der Banken sozusagen an das Finanzamt weiterzureichen. Dies gilt umso mehr, wenn nicht nur Zinserträge im Spiel sind, sondern auch sogenannte Spekulationsgewinne, z.B. aus Aktiengeschäften, vorliegen. Hier kann es nach den Erfahrungen des Autors zu Ungenauigkeiten in den Unterlagen aufgrund unsorgfältiger Bearbeitung durch die Banken kommen. Deren Motivation ist erfahrungsgemäß im Falle einer Beendigung der Geschäftsbeziehung stark rückläufig. Da der Steuerpflichtige sich vollständig und richtig zu offenbaren hat, bleibt ein solches Versagen der Bank im Zweifel an ihm hängen, was Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Selbstanzeige haben kann. Hierbei kann ein nicht unbeträchtlicher Prüfungsaufwand im Hinblick auf die Unterlagen entstehen.

Besonders wichtig ist es, bei der Formulierung einer Selbstanzeige/Nacherklärung an das Finanzamt, u.a. wenn die Unterlagen noch nicht vollständig vorhanden sind, eine entsprechend großzügige Schätzung vorzunehmen und diese höher ausfallen zu lassen, damit man auf der sicheren Seite ist. Der BGH akzeptiert allenfalls ein Abweichen der geschätzten Steuer von 5%, was schnell überschritten sein kann. Da ein gezahltes Zuviel vom Fiskus zurückerstattet wird und zwar auch verzinst, sollte keine zu große Zurückhaltung bei der Schätzung ausgeübt werden.

Abschließend ist anzumerken, dass nach Ansicht des Autors die Rahmenbedingungen sich definitiv weiter verschlechtern werden. Über die zurückliegenden Jahren hinweg gab es keine Erleichterungen, ganz im Gegenteil, wer noch darauf spekuliert, nicht erwischt zu werden, wird sich wahrscheinlich über kurz oder lang verwundert die Augen reiben.

Damit es richtig verstanden wird, dies soll keine Panikmache sein, es ist lediglich die nüchterne Einschätzung der Rechtsentwicklung, welche der Autor als Fachanwalt für Steuerrecht und Bearbeiter einer Vielzahl solcher Fälle seit über 10 Jahren gemacht hat.

Anmerkung des BSZ e.V.:
Durch den Ankauf von Steuer-CD´s hat sich offensichtlich ein Markt gebildet. Nachfrage schafft Angebot. Diese Nachfrage ist schlussendlich mit der Auslöser für rechtswidrige Handlungen. Für legal beschaffte Steuer-CD`s würde nur ein Bruchteil dessen bezahlt, was jetzt für durch mit Datenklau erlangte  Steuer-CD´s hingeblättert wird. Vorbildfunktion sieht anders aus. Es würde sicher Sinn machen, auch Steuerverschwendung und nicht nur Steuerhinterziehung als Straftatbestand zu brandmarken. Dann wären genug Mittel vorhanden und abstruse Forderungen wie z.B. die "Schlaglochsteuer" vom Tisch.

Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass es für betroffene Steuerbürger auf alle Fälle von Vorteil ist Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. Für die Prüfung durch Fachanwälte für Steuerrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Steuerehrlichkeit" gegründet zu der sich Betroffene online anmelden können.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.04.2014 wieder. Eventuelle spätere Änderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Aufklärungspflicht bei offenen Immobilienfonds

Der BGH hat heute in einer Grundsatzentscheidung darüber geurteilt, dass insbesondere Banken bei der Vermittlung und beim Vertrieb von offenen Immobilienfonds die Anleger besser aufklären müssen.


Durch dieses Urteil wird eine seit längerem diskutierte Frage geklärt, ob Banken bei der Vermittlung von offenen Immobilienfonds auf die jederzeitige Möglichkeit der Rücknahme der Anteile hätte hinweisen müssen oder nicht. Das sogenannte Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds ist daher gemäß dieser aktuellen Entscheidung eine Aufklärungspflicht der Bank. Empfiehlt eine Bank dem Kauf von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds, müsse sie den Anleger ungefragt auf dieses Risiko hinweisen.

Unterlässt eine Bank eine generelle Aufklärung darüber, dass eine Aussetzung der Anteilsrücknahme erfolgen kann, liegt hierin ein Beratungsfehler. Der Anleger, so die BGH Richter, müsse bereits beim Erwerb der Anteile wissen, auf was sie sich einlassen. 
Der BGH betont, dass Anleger grundsätzlich davon ausgehen können, zu dem festgelegten Rücknahmepreis die Anteile an den Fonds bzw. die Fondsgesellschaft zurückzugeben. Wird der Fonds jedoch zeitweilig geschlossen, besteht diese Möglichkeit nicht mehr. Die BGH Richter sind nunmehr der Auffassung zahlreicher Anlegeranwälte gefolgt, wonach hierin ein erheblicher Nachteil für Anleger zu sehen ist. Der Einwand der Banken, wonach die Schließung gerade dem Zweck und Vorteil der Anleger diene, sind die Richter aus Karlsruhe nicht gefolgt.

Betroffene Anleger, welche Anteile an einem offenen Immobilienfonds erworben haben, sollten daher durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche noch durchgesetzt werden können. Hierbei ist in jedem Fall maßgebend, wann die Anteile an dem offenen Immobilienfonds erworben wurden. Insoweit wird es vom Einzelfall abhängig sein, ob möglicherweise auch die Verjährung greift.

Anleger, welche ihre offenen Immobilienfondsanteile ab August 2009 erworben haben, unterliegen aufgrund der neueren gesetzlichen Regelung einer 3-jährigen Verjährung ab Kenntnis der Falschberatung. Anleger welche ihre Fondsbeteiligung an einem offenen Immobilienfonds vor August 2009 gezeichnet haben, haben dennoch Aussicht darauf, Schadenersatz geltend zu machen, dann, wenn ein Organisationverschulden oder bedingt vorsätzliches Handeln der Banken nachgewiesen werden kann.

Fazit des BSZ eV:                                      
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel  

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 29.04.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderung können die Sach- und Rechtslage verändern.
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Auslandskrankenrücktransportversicherung: Keine Vorfinanzierung durch den Versicherungsnehmer.

OLG Stuttgart erklärt Klauseln bei einer Auslandskrankenrücktransportversicherung, wonach nur ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht und der Versicherungsanspruch von einer ärztlichen Anordnung  zum Transport abhängt, für unwirksam (OLG Stuttgart, Az. 7 U 3/13)


Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Datum vom 7 November 2013 festgestellt, dass die Klausel einer Auslandskrankenrücktransportversicherung, wonach nur ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht und der Versicherungsanspruch von einer ärztlichen Anordnung  zum Transport abhängt, für unwirksam ist (OLG Stuttgart, Az. 7 U 3/13).

Ausgangslage des Verfahrens war die Klage eines Versicherungsnehmers, der bei der Versicherungsgesellschaft eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hatte. Mitte März 2009 wurde der Kläger während seines Urlaubs auf den Philippinen schwer verletzt und daraufhin im örtlichen Krankenhaus von Cagayan de Oro City auf den Philippinen operiert. Im Anschluss forderte er die Beklagte erfolglos zum Rücktransport nach Deutschland zur weiteren medizinischen Versorgung auf. Die Versicherungsgesellschaft lehnte dies ab. Das Oberlandesgericht gab der Versicherungsgesellschaft zwar insoweit Recht, als im konkreten Einzelfall keine medizinische Indikation für einen sofortigen Rücktransport bestanden hätte. Unabhängig hiervon seien aber die Versicherungsbedingungen wonach nur ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht und der Versicherungsanspruch von einer ärztlichen Anordnung  zum Transport abhängt, unwirksam. Denn der bloße Anspruch auf Kostenerstattung reiche nicht aus, um den Zweck eines Auslandskrankenrücktransports zu gewährleisten. Denn die Kosten eines solchen Transports könnten sich, so der 7. Senat des Oberlandesgerichts, problemlos auf einen sechsstelligen Betrag addieren. Ein Geschädigter könne aber keinesfalls innerhalb weniger Stunden nach einem schweren Unfall oder einer ebensolchen Erkrankung einen solchen Betrag beschaffen, sodass der Anspruch auf Kostenerstattung letztlich ohne Nutzen sei. Hieraus folge, dass ein Versicherungsnehmer einen Rücktransport nicht selbst vorfinanzieren müsse.

Gleiches gelte, so das Oberlandesgericht weiter, auch für die in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Notwendigkeit einer ärztlichen Anordnung  zum Transport. Hierin sei eine gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers zu sehen. Denn maßgeblich für die Kostenübernahmepflicht könne nicht die subjektive Einschätzung eines Arztes beispielsweise eines Dritte-Welt-Landes, sein. Eine solche Regelung komme einer Aushöhlung  des Versicherungsvertrages gleich und sei daher unbeachtlich.

Die Feststellung des OLG Stuttgart bestätigt nach Ansicht von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber die insgesamt versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung. ,,Denn es bleibt zwar - wie ja auch der vorliegende Fall zeigt - dabei, dass  Versicherungsnehmer nicht in jedem Fall einen Anspruch auf  einen überaus kostenintensiven Auslandskrankenrücktransport haben. Sofern allerdings die medizinische Indikation hierfür besteht, hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf umgehenden Rücktransport. Eine bloße Kostenerstattung erfüllt diesen Anspruch grundsätzlich nicht.", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A..

Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass ein Vorgehen gegen die ablehnende Entscheidung der Versicherungsgesellschaft regelmäßig überaus sinnvoll sein kann. Rechtsanwalt Luber: ,,Denn es ist nach unserer Einschätzung eben nicht so, dass die Versicherung stets im Interesse ihres Kunden handelt. Dies kann zur Folge haben, dass die Verweigerung einer Versicherungsleistung fehlerhaft ist und hiergegen Rechtsschutz einzuholen ist."

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

Diese BSZ e.V. Vertrauenskanzlei ist eine der führenden deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Sie vertritt in ausgewählten Fällen Geschädigte in komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen, insbesondere Versicherungsnehmer gegenüber ihren Versicherungsunternehmen und Geschädigte von Kapitalanlagegeschäften.  Ihr Spezialgebiet ist die Schadenskompensation, d.h. die Mandanten profitieren insbesondere von dem über viele Jahre in zahllosen Prozessen gegen verantwortliche Personen und Gesellschaften gesammelten Wissen der Anwälte.

Anerkennung haben insbesondere die Erfolge dieser BSZ e.V. Vertrauenskanzlei  bei komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen gefunden. Seit nunmehr neun Jahren  arbeiten mittlerweile dreizehn hochspezialisierte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen daran, für die Mandanten bereits verloren geglaubtes Geld wieder zurück zu holen. Es liegt auf der Hand, dass dabei juristische Präzision und prozessstrategische Überlegungen eine entscheidende Rolle spielen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus bestehenden Versicherungen  durch Fachanwälte, hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft Versicherungen  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Fälle  prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Bildquelle: © Karl-Heinz Laube / pixelio.de

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Dienstag, April 29, 2014

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG: Zwangsverwaltung des Gebäudes beschlossen.

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG ("The Gherkin"): Zwangsverwaltung des Gebäudes beschlossen - droht nun eine Veräußerung und ein Totalverlust für die Anleger?


Neue Hiobsbotschaften erreichen die Anleger aus London: laut Mitteilung des manager magazins wurde die renommierte Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Deloitte auf Betreiben der finanzierenden Banken zur Zwangsverwalterin des Gebäudes bestellt. Das könnte darauf hindeuten, dass die Verhandlungen zwischen Fondsgesellschaft und den Banken endgültig gescheitert sind. 

Zum Hintergrund: der Fonds hat den Erwerb des Gebäudes nicht nur über die Anlegereinlagen finanziert, sondern darüber hinaus ein erhebliches Darlehen aufgenommen. Ein Teil des Darlehens wurde dabei in Schweizer Franken aufgenommen, da in der Schweiz seinerzeit ein deutlich niedrigeres Zinsniveau herrschte. Ohne diesen Kniff wäre es nicht möglich gewesen, den Anlegern Ausschüttungen von 5,5 % p.a. in Aussicht zu stellen.

Den Turbolenzen der Finanzkrise war diese Konstruktion nicht gewachsen. Ein im Verhältnis zum britischen Pfund um über 60 %  gestiegener Schweizer Franken und stark gefallene Büroimmobilienpreise in London führten dazu, dass die im Darlehensvertrag vereinbarte Beleihungswertgrenze seit längerem massiv verletzt wird. Die Konsequenz: das abstrakte Risiko eines Kreditausfalls ist für das finanzierende Bankenkonsortium höher geworden, trotz der bekannten und bonitätsstarken Schweizer Versicherungsgesellschaft Swiss Re und der britischen Großbank Standard Chartered als prominenteste Mieter. Mit der Swiss Re war zudem vereinbart, die Miete in CHF zu bezahlen, was nach der ursprünglichen Kalkulation vollständig zur Bedienung des CHF-Darlehens gereicht hätte. Danach erschien das Kreditausfallrisiko als rein theoretisch.

Dieses theoretisch höhere Kreditausfallrisiko führte jedoch dazu, dass die finanzierenden Institute das Darlehen mit mehr Eigenkapital unterlegen müssen. Dies ließen sie sich mit höheren Zinsen und Sonderzahlungen vergüten. Zudem wurden geplante Ausschüttungen eingefroren. Zuletzt sollte das CHF-Darlehen in ein GBP Darlehen umgewandelt werden. Nun jedoch scheint die Geduld der Banken am Ende: sowohl die FAZ, wie auch das manager magazin berichten in ihren online Ausgaben davon, dass Experten die Einsetzung der Zwangsverwaltung als Vorstufe einer Verwertung des Gebäudes sehen. Offensichtlich hoffen LBBW, Helaba, die Sparkassen Immobiliensparte Deka Immobilien Investment und die ING Bank darauf, dass die Gebäudeverwertung auf großes Interesse stoßen wird und sie ihre Darlehen weitestgehend zurückerhalten werden.

Anders sieht die Situation für die Kleinanleger aus: sie dürften bei dem erwarteten Szenario nichts mehr zurückbekommen. Ein Vorstand der Deutschen Finanz Holding, die die Verwaltung aller IVG Fonds übernommen hat, erwartet laut manager magazin keine Rückflüsse mehr für die Anleger. Das Totalverlustrisiko hätte sich damit realisiert.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch empfiehlt allen betroffenen Anlegern zeitnah überprüfen zu lassen, ob sie korrekt beim Erwerb des Fonds beraten wurden oder aber ob auch in ihrem individuellen Fall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht kommen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung.

Der BSZ e.V- Anlegerschutzanwalt verfolgt die Entwicklung des Fonds seit 2009 und vertritt inzwischen über 200 Anleger des Fonds. In jenem Jahr hat er ein erstes Urteil gegen die Deutsche Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung vor dem Landgericht Wuppertal erstritten. Nachfolgend wurden weitere Urteile für Gherkin-Anleger vor den Landgerichten Köln, Frankfurt, Lübeck, Oldenburg und Hanau  erstritten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 29.04.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
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Vorläufiges Insolvenzverfahren über sechs Orange Ocean Schiffe eröffnet.

Vorläufiges Insolvenzverfahren über Orange Ocean Schiffe MS Lucia, MS Marietta Bolten, MS United Takawangha, MS United Tambora, MS United Tristan Da Cunha und MS United Tronador eröffnet.


Wie nun bekannt wurde, wurde über die Schiffe des Emissionshauses Orange Ocean, die MS Lucia, MS Marietta Bolten, MS United Takawangha, MS United Tambora, MS United Tristan Da Cunha und MS United Tronador, das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (67g IN 185/14, 67g IN 187/14, 67g IN 188/14, 67g IN 189/14, 67g IN 190/14, 67g IN 191/14). Am 9. April 2014 wurde vor dem Amtsgericht Hamburg die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schifffahrtsgesellschaften angeordnet.

Überraschend ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die vor allem in den Jahren  2008 und 2009 aufgelegten Fonds aber keineswegs. So befinden sich bereits seit einigen Jahren zahlreiche Schiffsfonds in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Gerade sogenannte Bulk-Carrier, die vorwiegend als Massengutfrachter eingesetzt werden, waren von der internationalen Schifffahrtskrise in besonderem Maße betroffen.

Auch, wenn das Insolvenzverfahren möglicherweise für die Anleger zum Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.. ,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings erfahrungsgemäß nur vereinzelt erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Diese BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte können dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind Urteile der Landgerichte Itzehoe, Lüneburg und Duisburg, in denen Banken zur Zahlung von Schadensersatz in insgesamt sechsstelliger Höhe an Anleger verurteilt wurden, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. ,,Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber abschließend.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Orange Ocean Schiffe" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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HCI MS HR Intonation: Insolvenzverfahren eröffnet

Der HCI Schiffsfonds MS HR Intonation ist insolvent. Am Amtsgericht Reinbek wurde nach Angaben des fondstelegramms das Insolvenzverfahren in Eigenverantwortung eröffnet (Az.: 8 IN 36/14).


HCI MS HR Intonation: Insolvenzverfahren eröffnet. Das Schiff wurde früher von Beluga bereedert. Inzwischen hat es die Hammonia Reederei übernommen.

,,Bei einer Insolvenz in Eigenverantwortung bleiben die handelnden Personen im Amt und versuchen mit der Hilfe eines Sachwalters, das Ruder wieder herumzureißen. Ob das gelingt oder am Ende die Regelinsolvenz steht, ist ungewiss. Jedenfalls ist immer noch kein Ende der Schifffahrtkrise abzusehen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Fakt sei aber, dass Anleger mit Verlusten rechnen müssten.

Darum empfiehlt der erfahrene Jurist den Anlegern, Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Diese können u.a. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. ,,Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch die umfassende Risikoaufklärung. So sollten sicherheitsorientierte Anleger, die eine Altersvorsorge aufbauen möchten, nicht in risikoreiche Kapitalanlagen investieren. Doch genau das sind Schiffsfonds, die zwar oft als sicher und renditestark beworben wurden, tatsächlich aber eine ganze Reihe von hohen Risiken aufweisen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Zu diesen Risiken zählen u.a. die meist langen Laufzeiten, Wechselkursschwankungen oder der Totalverlust des investierten Geldes. Der Anwalt: ,,Eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko kann aber nicht als Altersvorsorge geeignet sein."

Ebenfalls müssen die Anleger im Beratungsgespräch über die Provisionen, die die Bank für die Vermittlung erhält, aufgeklärt werden. ,,Diese so genannten Kick-Back-Zahlungen lassen Rückschlüsse zu, ob die Bank die Anlage vielleicht nur wegen der hohen Provisionen vermitteln möchte. Außerdem erhöhen sie den Weichkostenanteil der Fonds, was wiederum die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen kann", erläutert der Anlegerschutzanwalt. Nach Rechtsprechung des BGH löst das Verschweigen der Kick-Backs Schadensersatzansprüche aus. Das gilt auch, wenn nicht ausreichend über die vorhandenen Risiken aufgeklärt wurde. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt.

Anleger des Schiffsfonds HCI MS HR Intonation, die Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, sollten damit nicht mehr lange warten. Da viele Fondsanteile 2004 gezeichnet wurden, kann schon bald Verjährung eintreten.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ HCI MS HR Intonation" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Schadensersatz nach Hauskauf

Mängel, welche erst nach dem Hauskauf auftreten, verursachen oftmals hohe Kosten und zusätzlich sind langwierige Prozesse kaum zu vermeiden, hiervor warnt der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und  Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Joachim Cäsar-Preller.


In einem nunmehr entschiedenen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, hat der Käufer nach Übergabe des Gebäudes festgestellt, dass dieses mit Hausschwamm befallen war. Die Sanierungskosten überstiegen den Verkaufspreis um ein Vielfaches.

Der BGH hat in diesem Fall nun entschieden, dass unverhältnismäßig hohe Kosten für die Beseitigung des Mangels vom Verkäufer nicht zu erstatten sind, vielmehr wird der Schadensersatz auf das begrenzt, was das Haus aufgrund des Mangels weniger wert ist (Az.: V ZR 275/12).

Bei der Frage, ob Beseitigungskosten unverhältnismäßig sind, erläutert der Baurechtsexperte Cäsar-Preller, komme es grundsätzlich auf die Umstände des Einzelfalles an. Jedoch weist er auf Richtwerte zur Orientierung hin. So sei eine Sanierung in der Regel dann unverhältnismäßig teuer, wenn die Reparaturkosten mehr als doppelt so hoch seien wie die Wertminderung bzw. wenn die Sanierung mehr Kosten verursachen würde, als das Grundstück im mangelfreien Zustand wert ist. Hierbei weist der BSZ e.V. Vertrauensanwalt insbesondere darauf hin, dass es hierbei nicht um den Kaufpreis handelt, sondern um den Verkehrswert.

Um keine bösen Überraschungen zu erleben, empfiehlt der Experte einige Maßnahmen zu ergreifen, welche die Risiken zumindest mindern.

So sollte vor dem Hauskauf ein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Zwar würde ein solches Gutachten etwas kosten, so der Anwalt, aber es schütze vor deutlich höheren Kosten aufgrund einer mangelhaften Immobilie, außerdem würde der weitere Investitionsbedarf transparent.

Weiter weist der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt darauf hin, dass der Verkäufer verpflichtet ist, ihm alle bekannten Mängel zu nennen.  ,,Stellen Sie viele Fragen zu dem Wunschobjekt.", empfiehlt der Experte daher.

Zuletzt sollten die gefundenen und vom Verkäufer genannten Mängel, in der Kaufurkunde genannt werden. ,,Dies schafft Rechtssicherheit und verhindert Streit.", so der Fachanwalt.

Zu guter Letzt verjähren die Mängelansprüche beim Hauskauf in 3 Jahren, beim Hausbau in 5 Jahren, sodass es sich lohnen kann vor Ende der Verjährung, dass Haus nochmals nach Mängeln zu kontrollieren.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und  Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät und vertritt bundesweit Mandanten in ihren baurechtlichen Angelegenheiten.


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Bildquelle: © Esther Stosch / pixelio.de

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Montag, April 28, 2014

Londoner Immobilie "The Gherkin": Klagewelle von Anlegern aufgrund der Zwangsverwaltung zu erwarten.

Möglicher Notverkauf der "Gurke" könnte für Anleger des Immobilienfonds IVG 14 hohe Verluste bedeuten


Den rund 9.000 Anlegern des IVG-Fonds EuroSelect 14 stehen angesichts der Zwangsverwaltung der berühmten Londoner Büroimmobilie "The Gherkin" ("Die Gurke") und einem möglichen Notverkauf wahrscheinlich hohe Verluste bis zum Totalverlust bevor. "Da eine Zwangsverwaltung erfahrungsgemäß häufig in einen Notverkauf bzw. eine Zwangsversteigerung mündet, lässt dies für die Anleger Schlimmes erwarten", erklärt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer von der auf Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel. Die Kanzlei betreut rund 900 Anleger des geschlossenen Immobilienfonds IVG 14, wovon gut 100 Mandanten bereits Klageaufträge erteilt haben. "Angesichts der aktuellen Entwicklung rechnen wir nun mit Tausenden von Klagen gegen die Banken, die damals die Anleger bei ihrem Investment in die Gurke beraten und die Fondsanteile verkauft haben", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kälberer.

Klagen richten sich dem Anwalt zufolge vor allem gegen die Deutsche Bank sowie gegen die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, die damals - im Jahr 2007 - die Fondsanteile an Privatanleger verkauft hatten. "In vielen Fällen wurden die Anleger damals von den Vertriebsbanken nicht ausreichend über die Risiken der Fondsbeteiligung - insbesondere ein überteuerter Kaufpreis und die Tatsache, dass Hauptmieter und Verkäufer aus dem gleichen Konzern stammten, nämlich der Swiss Re - sowie über Rückvergütungen an die Vertriebsbanken aufgeklärt", so Rechtsanwalt Kälberer. Damit ergäben sich gute Chancen für Anleger, auf rechtlichem Wege Schadensersatzansprüche gegen die Vertriebsbanken durchzusetzen.

Hohe Darlehensfinanzierung in Fremdwährung

Der geschlossene Immobilienfonds IVG EuroSelect 14 wurde im Jahr 2007 mit einem Investitionsvolumen von 347 Mio. GBP platziert. Die Immobilie in zentraler Lage Londons wurde als "sichere Sachwertanlage" beworben, zudem als "Prestigeobjekt". Zur Finanzierung trug nicht nur das von Anlegern eingebrachte Eigenkapital von 164 Mio. GBP (inkl. Agio) bei, sondern auch ein von einem Bankenkonsortium gewährtes Darlehen von 183 Mio. GBP.

Die Problematik dieser ohnehin schon hohen Fremdfinanzierung verschärfte sich dadurch, dass das Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen wurde. Dieser stieg aber in der Folgezeit gegenüber dem britischen Pfund deutlich, so dass die Kreditbelastung - in GBP gerechnet - zunahm. Zugleich entwickelten sich die Mieteinnahmen schlechter als erwartet und damit auch der Wert der Immobilie. "Auch wenn dies durch den Ausbruch der Finanzkrise mitverursacht wurde: Aus unserer Sicht waren der Kaufpreis überteuert und die Mieterträge von vornherein - angesichts des Marktumfelds - zu optimistisch angesetzt worden", sagt Rechtsanwalt Kälberer.

Loan-to-value-Klausel verletzt - Keine Ausschüttungen seit 2008

Durch die steigende Kreditlast einerseits und den sinkenden Immobilienwert andererseits verschlechterte sich das Verhältnis von Kreditbelastung zu Objektwert (Loan-to-value). Und hier wurde es dann richtig problematisch: Denn laut einer Klausel in den Verträgen mit dem Bankenkonsortium durfte der Loan-to-value 67% nicht überschreiten. Da diese Klausel aber bereits im Jahr 2009 verletzt wurde, konnten die Banken eine Erhöhung der Rücklagen oder eine Sondertilgung verlangen. Nun  - nach fortwährender Verletzung - haben sie den Druck nochmal erhöht. Laut "Manager Magazin" sagte ein Vorstandsmitglied der Deutschen Fonds Holding (DFH), die kürzlich die Verwaltung aller Fonds der inzwischen insolventen IVG übernommen hat, dass das Bankenkonsortium unter Führung der BayernLB die Kredite für die "Gurke" nun fällig gestellt habe - und: Wenn das Objekt jetzt verkauft würde, wären Rückflüsse für die Eigenkapitalgeber wohl eher nicht zu erwarten, so der DFH-Vorstand.

Überhöhter Kaufpreis 2007?

Der IVG-Fonds ist nur zur Hälfte Eigentümer des Gebäudes; zur Hälfte sind auch private und institutionelle Investoren beteiligt. 2007 hatten IVG und die Investmentbank Evans Randall die Immobilie je hälftig für insgesamt rund 600 Mio. Pfund von Swiss Re erworben - damals das teuerste Gebäude in London. Die Swiss Re soll bei dem Verkauf einen Gewinn von bis zu 250 Mio. Pfund verbucht haben, da die Erstehungskosten (Bau und Grundstück) nur bei 350 Mio. GBP gelegen haben sollen. Hinzu kam, so Rechtsanwalt Kälberer, dass Verkäufer und Hauptmieter der Immobilie damals - 2007 - dem gleichen Konzernverbund angehörten, nämlich der Swiss Re, was den Fondsanlegern aber verschleiert worden sei. Die Swiss Re ist weiterhin wichtigster Mieter mit einer Mietfläche von etwa 50%.

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Fehlerhafte Anlageberatung bringt Lottogewinner um sein Geld - Bank muss Schadensersatz zahlen

Lottogewinner verzockt durch fehlerhafte Anlageberatung seiner Bank viel Geld. LG Münster spricht ihm Schadensersatz zu. Fehlerhafte Anlageberatung bringt Lottogewinner um sein Geld - Bank muss Schadensersatz zahlen.


Die Geschichte ist schon so unglaublich, dass sie wahr sein muss. Ein Arbeiter aus Herne gewinnt rund sechs Millionen im Lotto und steckt auf Anraten seiner Bank einen großen Teil des Gewinns in riskante Finanzprodukte - und verliert fast alles. Das Landgericht Münster sprach ihm jetzt Schadensersatz in Höhe von rund 500.000 Euro zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Immerhin gibt es für den Lottogewinner ein kleines Happy-End. Das LG Münster verurteilte die Privatbank Merck Finck & Co zur Zahlung von 500.000 Euro Schadensersatz. Die Berater der Bank hatten einem Lottomillionär höchst riskante Anlageformen empfohlen. Dadurch verlor er fast sein gesamtes investiertes Geld. Die Richter sprachen ihm jedoch Schadensersatz zu, da die Anlageberatung fehlerhaft gewesen sei. Der Stahlarbeiter sei mit dem plötzlichen Reichtum völlig überfordert gewesen und die Bank habe nicht deutlich genug über die Risiken der Anlageprodukte informiert. Ein Sprecher von Merck Finck & Co. kündigte nach dem Urteil an, dass die Qualitätssicherung genau unter die Lupe genommen werde.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: ,,In meinen Augen hat die Bank die Unwissenheit des Arbeiters in Finanzgeschäften ausgenutzt und riskante Produkte empfohlen. Für die streichen Banken in der Regel auch die höchsten Provisionen ein. Zum Glück erhält der Mann jetzt wenigstens Schadensersatz."

Aus seiner langjährigen Praxis weiß der Anwalt , dass Anleger immer wieder Opfer einer fehlerhaften Anlageberatung werden. ,,Häufig wollen die Anleger nur in sichere Produkte investieren, um im Alter etwas auf der hohen Kante zu haben. Stattdessen werden ihnen Anlageformen wie z.B. Schiffsfonds empfohlen, die das Risiko des Totalverlusts bergen. Das entspricht nicht dem Grundsatz, dass eine Anlage auch zum Anleger passen muss. Diese klassische Falschberatung löst aber auch den Anspruch auf Schadensersatz aus", erklärt der Jurist.

Ein weiterer Ansatzpunkt für geschädigte Anleger Schadensersatz geltend zu machen, ist das Verschweigen der Provisionen, die die Bank für die Vermittlung der Kapitalanlagen erhält. ,,Diese Rückvergütungen sind für die Bank natürlich ein Anreiz, auch Finanzprodukte zu empfehlen, die nicht unbedingt den Wünschen des Anlegers entsprechen. Daher müssen diese sog. Kickbacks nach Rechtsprechung des BGH offengelegt werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Vorfälligkeitsentschädigung/Widerrufsbelehrungen: Darlehen günstig ablösen/ umschulden!

Vorfälligkeitsentschädigung oft zu hoch! Zahlreiche Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen fehlerhaft! Möglichkeiten für Darlehensnehmer!


Banken in Deutschland machen in Europa, wie Studien bereits vor einigen Jahren festgestellt haben, die höchste Vorfälligkeitsentschädigung geltend bei einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages.

Derzeit sind die Zinsen auch niedrig, so dass viele Darlehensnehmer versuchen, ihren alten Darlehensvertrag aufzulösen und einen neuen zu günstigeren Konditionen abzuschließen, andere Darlehensnehmer wollen einfach ihr Darlehen vorzeitig ablösen. Die hohe geltend gemachte ,,Vorfälligkeitsentschädigung" macht vielen Darlehensnehmern jedoch einen Strick durch die Rechnung, so dass sie nicht den Mut haben, ihr Darlehen abzulösen.

Dabei gibt es eine, vielen Darlehensnehmern immer noch oftmals unbekannte Möglichkeit, seinen alten Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden, denn oftmals sind die Widerrufsbelehrungen, die in den Verträgen enthalten sind, unwirksam. Diese müssen eine bestimmte Form haben, um wirksam zu sein. 2002 traten gesetzliche Neuerungen in Kraft, die auch das Widerrufsrecht geändert haben. Daraufhin haben die Banken ihre Widerrufsbelehrungen angepasst und dabei fast oftmals formelle Fehler gemacht. Und wegen dieser Fehler endet die Frist zum Widerruf oftmals nicht, so dass viele Verbraucher noch viele Jahre nach Vertragsschluss einen Kredit widerrufen und damit ihr Darlehen vorzeitig auflösen können. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: ,,In diesem Fall, bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung, muss also ein betroffener Verbraucher seinen laufenden Vertrag nicht kündigen, er kann ihn einfach widerrufen. Dann wird das Geschäft rückabgewickelt; d.h. ein Bauherr zahlt die Darlehenssumme zurück und muss eine Nutzungsentschädigung für die ,,Nutzung" des Geldes zahlen. Der Vorteil dabei: Es kann überhaupt keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden."

Jedoch auch in Fällen, in denen zu Recht Vorfälligkeitsentschädigung von Banken geltend gemacht wird, ist diese oft zu hoch berechnet.

,,Oftmals sind die von den Banken angewandten Berechnungsmethoden hierzu falsch und in vielen Fällen werden zig-tausend Euro zu viel Vorfälligkeitsentschädigung verlangt," so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth.

Doch die Berechnungsmethoden für die angemessene Vorfälligkeitsentschädigung sind komplex. Der BSZ e.V. arbeitet hier mit renommierten Immobiliensachverständigen zusammen, die auch schnell feststellen können, ob die geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung angemessen war oder nicht."

Wer aus einem solchen Immobiliardarlehen aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat zu Hilfe nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.

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Samstag, April 26, 2014

K1-Fonds: Erfolg u.a. von Dr. Späth & Partner: Hauptinsolvenzverfahren K1 Global Ltd. nach Deutschland verlegt:

Großer Erfolg u.a. für BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner! Interview mit BSZ e.V.Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.


Berlin/Zürich/Aschaffenburg/Dieburg, 26. April 2014:
Großer Erfolg für die ,,Internationale Anwaltsallianz im Fall K 1", die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner sowie die Gläubiger des wegen Anlagebetrugs verurteilten früheren Hedgefonds-Managers Helmut Kiener: Die ,,Internationale Anwaltsallianz im Fall K1", bestehend unter anderem aus dem Advokaturbüro Fischer & Partner aus Zürich, Schweiz sowie der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin, Deutschland, hat einige Jahre nach der Insolvenz der K1-Fonds erreicht, dass das Hauptinsolvenzverfahren im Fall ,,K1 Global Ltd." von den British Virgin Islands nach Deutschland verlegt wurde. Die ,,Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" vertritt aktuell Anleger mit einem Schadensvolumen im zweistelligen Millionenbereich allein bei K 1 Global Ltd.

Aus aktuellem Anlass hat der BSZ e.V. hierzu BSZ e.V.-Vertrauensanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) befragt.

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, Gratulation zu diesem Erfolg, wie kam es dazu?

Dr. Walter Späth: Das Insolvenzverfahren für beide Fonds, K1 Global Ltd. und K1 Invest Ltd., lief ja schon seit einigen Jahren auf den British Virgin Islands. Allerdings waren wir hierbei etwas unzufrieden, bisher scheinen keine großen Vermögenswerte aufgetaucht zu sein, meiner Ansicht nach ungewöhnlich für einen großen Insolvenzfall mit geschätzt mehreren hundert Millionen Euro Schaden.
Wir waren daher gemeinsam mit der Züricher Kanzlei Fischer & Partner, mit der wir in dem Fall zusammen arbeiten, davon überzeugt, dass eine Verlegung nach Deutschland Sinn machen würde.

BSZ e.V.: Was haben Sie dann unternommen?

Dr. Walter Späth: Wir haben beim Insolvenzgericht Aschaffenburg beantragt, das Insolvenzverfahren nach Deutschland zu verlegen.  Auf Antrag der beiden Kanzleien Advokaturbüro Fischer & Partner aus Zürich sowie unserer Kanzlei Dr. Späth & Partner bzw. zweier Mandanten unserer Kanzleien wurde das Insolvenzverfahren im Fall K 1 Global Ltd. zwischenzeitlich vom Amtsgericht Aschaffenburg eröffnet. Hierbei konnte durch uns auch ein renommierter Prozessfinanzierer für die Zusammenarbeit gewonnen werden. Zum Insolvenzverwalter wurde, wie von unseren Kanzleien vorgeschlagen, Rechtsanwalt Tobias Hoefer von der Kanzlei Hoefer Schmidt-Thieme bestellt, der bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des inhaftierten Fondsinitiators Helmut Kiener betreibt. Hoefer führt seit 30. Mai 2011  das Hauptinsolvenzverfahren nach der Europäischen Insolvenzverordnung (EUInsVO) in Sachen Kiener. Er ist mit dem Fall daher bestens vertraut, so dass seine Bestellung auch im Interesse der Gläubiger des K 1 Fonds liegt.
Wir konnten auch einen renommierten Prozessfinanzierer für die Zusammenarbeit gewinnen, der auch den Massekostenvorschuss für die Verlegung des Insolvenzverfahrens bei K1 Global Ltd. in Höhe von 15.000,- EUR verauslagt hat.

BSZ e.V: Wurde das Hauptinsolvenzverfahren für beide K1-Fonds verlegt?

Dr. Späth: Nein, bisher nur für den Fonds K1-Global Ltd, also nicht für den Fonds K1 Invest Ltd. Der Grund ist der, dass der Prozessfinanzierer bisher nur dazu bereit war, den Massekostenvorschuss für einen der beiden Fonds zu verauslagen, und zwar K1 Global Ltd, also nicht K1 Invest Ltd. Sofern sich aber im Laufe der Zeit zeigen sollte, dass die Insolvenzmasse bei K1 Global Ltd. steigt, wäre es denkbar, dass wir in Zukunft auch beantragen werden, das Insolvenzverfahren für K1 Invest Ltd. nach Deutschland zu verlegen.

BSZ e.V: Welche Vorteile ergeben sich durch die Verlegung des Insolvenzverfahrens bei K1-Global Ltd. für die Anleger?

Dr. Späth: Eine ganze Menge! Wir sehen die von uns beantragte Verlegung des Hauptinsolvenzverfahrens von den British Virgin Islands nach Deutschland als großen Erfolg für die Gläubiger von K1 Global und versprechen uns eine wesentlich bessere Erfolgsquote der Gläubiger, hierdurch die Insolvenzmasse deutlich zu erhöhen.
Vorteilhaft ist z.B., dass gemäß Artikel 4 der EuInsVO in dem Verfahren jetzt deutsches Recht zur Anwendung kommt. Das Verfahren wird vom Insolvenzgericht Aschaffenburg als Hauptinsolvenzverfahren geführt. Das vorher auf den British Virgin Islands betriebene Insolvenzverfahren ist laut Amtsgericht Aschaffenburg gem. § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 1 InsO nicht anzuerkennen.
Der von uns vorgeschlagene Insolvenzverwalter Tobias Hoefer konnte eigenen Angaben zufolge allein bei K1 Global Ltd. bereits mögliche Anfechtungsansprüche in Höhe von mehreren Millionen Euro ausfindig machen! Schon im Zuge des Hauptinsolvenzverfahrens über das Vermögen von Helmut Kiener hatte Hoefer Vermögenswerte im In- und Ausland für die Gläubiger sichern können. Wir haben auch bereits deutliche Hinweise auf Vermögenswerte auf Mallorca gefunden, die den Gläubigern von K1 Global zustehen könnten, und sogar auf Geldverschiebungen nach Südamerika, die wir dem Insolvenzverwalter gerne zur Verfügung stellen werden. Auf Mallorca haben wir mehrere Zeugen gefunden, die zur Aussage bereit sind, außerdem konnten mit uns zusammen arbeitende Privatermittler diverse Informationen zur Verfügung stellen. Zusätzlich sind die Anleger durch die Mitarbeit des Prozessfinanzierers massiv gestärkt."

BSZ e.V.: Was müssen Anleger von K1 Global Ltd. nun beachten?

Dr. Späth: Insolvenzgläubiger des K 1 Fonds können ihre Forderungen bis zum 02. Mai 2014 beim Insolvenzverwalter schriftlich anmelden. Eine erste Gläubigerversammlung findet auch bereits am Montag, 02. Juni 2014, um 10.00 Uhr im Amtsgericht Aschaffenburg statt.

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  können sich betroffene K1-Anleger gerne der vom BSZ e. V. gegründeten Interessengemeinschaft ,,K 1-Group" anschließen. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts ergeben sich hinreichende Gründe, der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. April  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drspä