Dienstag, April 29, 2014

Schadensersatz nach Hauskauf

Mängel, welche erst nach dem Hauskauf auftreten, verursachen oftmals hohe Kosten und zusätzlich sind langwierige Prozesse kaum zu vermeiden, hiervor warnt der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und  Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Joachim Cäsar-Preller.


In einem nunmehr entschiedenen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, hat der Käufer nach Übergabe des Gebäudes festgestellt, dass dieses mit Hausschwamm befallen war. Die Sanierungskosten überstiegen den Verkaufspreis um ein Vielfaches.

Der BGH hat in diesem Fall nun entschieden, dass unverhältnismäßig hohe Kosten für die Beseitigung des Mangels vom Verkäufer nicht zu erstatten sind, vielmehr wird der Schadensersatz auf das begrenzt, was das Haus aufgrund des Mangels weniger wert ist (Az.: V ZR 275/12).

Bei der Frage, ob Beseitigungskosten unverhältnismäßig sind, erläutert der Baurechtsexperte Cäsar-Preller, komme es grundsätzlich auf die Umstände des Einzelfalles an. Jedoch weist er auf Richtwerte zur Orientierung hin. So sei eine Sanierung in der Regel dann unverhältnismäßig teuer, wenn die Reparaturkosten mehr als doppelt so hoch seien wie die Wertminderung bzw. wenn die Sanierung mehr Kosten verursachen würde, als das Grundstück im mangelfreien Zustand wert ist. Hierbei weist der BSZ e.V. Vertrauensanwalt insbesondere darauf hin, dass es hierbei nicht um den Kaufpreis handelt, sondern um den Verkehrswert.

Um keine bösen Überraschungen zu erleben, empfiehlt der Experte einige Maßnahmen zu ergreifen, welche die Risiken zumindest mindern.

So sollte vor dem Hauskauf ein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Zwar würde ein solches Gutachten etwas kosten, so der Anwalt, aber es schütze vor deutlich höheren Kosten aufgrund einer mangelhaften Immobilie, außerdem würde der weitere Investitionsbedarf transparent.

Weiter weist der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt darauf hin, dass der Verkäufer verpflichtet ist, ihm alle bekannten Mängel zu nennen.  ,,Stellen Sie viele Fragen zu dem Wunschobjekt.", empfiehlt der Experte daher.

Zuletzt sollten die gefundenen und vom Verkäufer genannten Mängel, in der Kaufurkunde genannt werden. ,,Dies schafft Rechtssicherheit und verhindert Streit.", so der Fachanwalt.

Zu guter Letzt verjähren die Mängelansprüche beim Hauskauf in 3 Jahren, beim Hausbau in 5 Jahren, sodass es sich lohnen kann vor Ende der Verjährung, dass Haus nochmals nach Mängeln zu kontrollieren.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und  Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät und vertritt bundesweit Mandanten in ihren baurechtlichen Angelegenheiten.


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Bildquelle: © Esther Stosch / pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.04.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

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