Mittwoch, April 30, 2014

Auslandskrankenrücktransportversicherung: Keine Vorfinanzierung durch den Versicherungsnehmer.

OLG Stuttgart erklärt Klauseln bei einer Auslandskrankenrücktransportversicherung, wonach nur ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht und der Versicherungsanspruch von einer ärztlichen Anordnung  zum Transport abhängt, für unwirksam (OLG Stuttgart, Az. 7 U 3/13)


Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Datum vom 7 November 2013 festgestellt, dass die Klausel einer Auslandskrankenrücktransportversicherung, wonach nur ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht und der Versicherungsanspruch von einer ärztlichen Anordnung  zum Transport abhängt, für unwirksam ist (OLG Stuttgart, Az. 7 U 3/13).

Ausgangslage des Verfahrens war die Klage eines Versicherungsnehmers, der bei der Versicherungsgesellschaft eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hatte. Mitte März 2009 wurde der Kläger während seines Urlaubs auf den Philippinen schwer verletzt und daraufhin im örtlichen Krankenhaus von Cagayan de Oro City auf den Philippinen operiert. Im Anschluss forderte er die Beklagte erfolglos zum Rücktransport nach Deutschland zur weiteren medizinischen Versorgung auf. Die Versicherungsgesellschaft lehnte dies ab. Das Oberlandesgericht gab der Versicherungsgesellschaft zwar insoweit Recht, als im konkreten Einzelfall keine medizinische Indikation für einen sofortigen Rücktransport bestanden hätte. Unabhängig hiervon seien aber die Versicherungsbedingungen wonach nur ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht und der Versicherungsanspruch von einer ärztlichen Anordnung  zum Transport abhängt, unwirksam. Denn der bloße Anspruch auf Kostenerstattung reiche nicht aus, um den Zweck eines Auslandskrankenrücktransports zu gewährleisten. Denn die Kosten eines solchen Transports könnten sich, so der 7. Senat des Oberlandesgerichts, problemlos auf einen sechsstelligen Betrag addieren. Ein Geschädigter könne aber keinesfalls innerhalb weniger Stunden nach einem schweren Unfall oder einer ebensolchen Erkrankung einen solchen Betrag beschaffen, sodass der Anspruch auf Kostenerstattung letztlich ohne Nutzen sei. Hieraus folge, dass ein Versicherungsnehmer einen Rücktransport nicht selbst vorfinanzieren müsse.

Gleiches gelte, so das Oberlandesgericht weiter, auch für die in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Notwendigkeit einer ärztlichen Anordnung  zum Transport. Hierin sei eine gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers zu sehen. Denn maßgeblich für die Kostenübernahmepflicht könne nicht die subjektive Einschätzung eines Arztes beispielsweise eines Dritte-Welt-Landes, sein. Eine solche Regelung komme einer Aushöhlung  des Versicherungsvertrages gleich und sei daher unbeachtlich.

Die Feststellung des OLG Stuttgart bestätigt nach Ansicht von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber die insgesamt versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung. ,,Denn es bleibt zwar - wie ja auch der vorliegende Fall zeigt - dabei, dass  Versicherungsnehmer nicht in jedem Fall einen Anspruch auf  einen überaus kostenintensiven Auslandskrankenrücktransport haben. Sofern allerdings die medizinische Indikation hierfür besteht, hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf umgehenden Rücktransport. Eine bloße Kostenerstattung erfüllt diesen Anspruch grundsätzlich nicht.", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A..

Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass ein Vorgehen gegen die ablehnende Entscheidung der Versicherungsgesellschaft regelmäßig überaus sinnvoll sein kann. Rechtsanwalt Luber: ,,Denn es ist nach unserer Einschätzung eben nicht so, dass die Versicherung stets im Interesse ihres Kunden handelt. Dies kann zur Folge haben, dass die Verweigerung einer Versicherungsleistung fehlerhaft ist und hiergegen Rechtsschutz einzuholen ist."

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

Diese BSZ e.V. Vertrauenskanzlei ist eine der führenden deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Sie vertritt in ausgewählten Fällen Geschädigte in komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen, insbesondere Versicherungsnehmer gegenüber ihren Versicherungsunternehmen und Geschädigte von Kapitalanlagegeschäften.  Ihr Spezialgebiet ist die Schadenskompensation, d.h. die Mandanten profitieren insbesondere von dem über viele Jahre in zahllosen Prozessen gegen verantwortliche Personen und Gesellschaften gesammelten Wissen der Anwälte.

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