Donnerstag, Mai 01, 2014

Nun also doch: Der Windparkbetreiber Prokon ist insolvent.

Das Amtsgericht Itzehoe hat am Donnerstag das Regel-Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 28 IE 1/14). Als Verwalter hat es Dietmar Penzlin bestimmt, der bereits das vorläufige Insolvenzverfahren betreut hat. Für 75 000 Genussrechtsinhaber stellt sich nunmehr die Frage ob und wieviel sie von ihrem investierten Geld wieder sehen werden.


Das es schlußendlich nun doch zu der Insolvenz gekommen ist, schein auch der Vielzahl  von Kündigungen der Genussrechtsinhaber geschuldet zu sein. Laut dem Amtsgericht soll das Vermögen der Prokon Regenerative Energien GmbH kanpp über eine Milliarde Euro betragen. 1,5 Milliarden Euro soll der Konzern an Verbindlichkeiten haben.

Der taktische Fehler bei Prokon der nun die Insolvenz mit herbeigeführt haben dürfte, ist nach Meinung des BSZ e.V. darin zu suchen , dass es die Prokon Geschäftsleitung versäumt hat mit den Anlegern die Ihr Kapital gekündigt haben eine Stundung zu vereinbaren.

Die gute Nachricht für die Genussrechtinhaber ist die, dass es keinen Totalausfall geben wird.  Die schlechte Nachricht liegt in den wahrscheinlich zu erwartenden Verlusten.

,,Anleger sollten jetzt unbedingt zweigleisig fahren und ihre Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht anmelden bzw. Anmelden lassen und parallel dazu ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Vielversprechender könnten Schadensersatzklagen sein. ,,Die Zeichner der Genussrechte hätten über die Risiken ihre Investition umfassend aufgeklärt werden müssen. Außerdem hat schon der Verkaufsprospekt möglicherweise falsche oder irreführende Angaben enthalten", so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte. Hoffnung macht in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des OLG Schleswig, das wegen irreführender Aussagen zur Sicherheit der Prokon-Genussrechte schon einer Klage wegen unlauterer Werbung stattgegeben hatte (Az: 6 U 14/11). 
  • Für  Anleger von Prokon bestehen gute Gründe die Interessen zu bündeln und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prokon beizutreten um ihre Ansprüche fachanwaltlich geltend machen zu lassen.


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Bildquelle: © Erich Westendarp / pixelio.de                              
                   
Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. Mai  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


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