Freitag, Juni 29, 2012

De Beira-Marktmanipulation: Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!


Staatsanwaltschaft Stuttgart stellt Millionen sicher und erhebt Anklage. Eile ist geboten! Geschädigte schließen sich im BSZ e.V. zusammen! 

In einem der größten Fälle von mutmaßlicher Marktmanipulation in Deutschland hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart am Montag, den 21. Mai, Anklage gegen vier Verdächtigte vor dem Landgericht- Große Wirtschaftsstrafkammer Stuttgart- erhoben, denen vorgeworfen wird, den Kurs der Aktie De Beira im Zeitraum 15.05.2006 bis 15.06.2006 durch massive Kaufempfehlungen, die teils unrichtige und irreführende Angaben enthielten, beeinflusst zu haben und dadurch mehr als 38 Mio. € Gewinn erzielt zu haben. Auch ein mutmaßlicher Verantwortlicher aus dem Ausland sitzt in Untersuchungshaft.

Ein Aktienanalyst aus Kanada soll gemeinsam mit diversen weiteren Verantwortlichen die Aktie von De Beira massiv zum Kauf empfohlen haben, um Anleger zum Einsteigen zu bewegen. Durch die Manipulation von De Beira soll der Kurs sich innerhalb weniger Wochen verzehnfacht haben, bevor er dann jäh abstürzte, Anleger erlitten erhebliche Verluste.

Eine sehr positive Nachricht für geschädigte Anleger von De Beira ist, dass die Staatsanwaltschaft diversen Medienberichten zufolge Vermögenswerte in Millionenhöhe bei den Verantwortlichen sicher stellen konnte. „Wir werden daher versuchen, diese Vermögenswerte für die Geschädigten im Wege der Rückgewinnungshilfe von den Strafverfolgungsbehörden freizubekommen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten inzwischen mit den Strafverfolgungsbehörden Kontakt aufnehmen und in Erfahrung bringen, wer Aussicht auf Entschädigung hat:

„In einem Gespräch mit den Strafverfolgungsbehörden wurde uns mitgeteilt, dass vor allem Anleger, die in dem Zeitraum zwischen Mai 2006 bis einschließlich Juli 2006 Aktien von DeBeira gekauft haben, Chancen auf Entschädigung haben dürften. Wann und ob die Aktien inzwischen wieder verkauft wurden, soll hingegen nicht beachtlich sein. Auch wurde uns gegenüber bestätigt, dass die Gelder, die sicher gestellt wurden, sich in der Schweiz befinden sollen,“ so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Späth.

Allerdings sollten Geschädigte unbedingt einen versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen, da Geschädigte nur durch einen sog. „Titel“ die Möglichkeit haben, auf die Gelder zuzugreifen. „Die Staatsanwaltschaft hat uns inzwischen telefonisch bestätigt, dass nur z.B. durch ein zivilrechtliches Urteil gegen die Verantwortlichen für Geschädigte die Möglichkeit besteht, auf die von der Staatsanwaltschaft sicher gestellten Gelder zuzugreifen. Eile ist daher geboten, denn bei der Rückgewinnungshilfe gilt das sog. „Prioritätsprinzip“, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst und kann zuerst auf die sichergestellten Gelder zugreifen,“ so Dr. Späth.

Geschädigte sollten also umgehend tätig werden, denn nur wer umgehend einen Titel erwirkt, hat die Chance, umgehend auf die sichergestellten Gelder zugreifen zu können, bei Anlegern, die zu spät kommen, besteht leider die Gefahr, dass für sie keine Gelder mehr zu verteilen sind.


Geschädigte De Beira-Anleger können sich daher der BSZ e.V. -Interessengemeinschaft De Beira anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 29. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DEGI International – Was können Anleger, die nicht mehr an der Abwicklung teilnehmen möchten, tun?


Der offene Immobilienfonds DEGI International wurde im Oktober 2011 aufgelöst und wird in den nächsten Jahren abgewickelt. Welche Alternativen zur Abwicklung gibt es? Spezialisierte Anlegerkanzlei kann helfen. 

Die Abwicklung eines offenen Immobilienfonds dauert lang. Diese Erfahrung müssen die Anleger des aufgelösten Fonds DEGI International machen. Welche Optionen stehen Anlegern, die nicht Monate und Jahre auf ihr Geld warten möchten, offen? Ein Verkauf der Anteile über die Börse ist eine Möglichkeit, aber wegen Kursschwankungen und Verkaufsgebühren mit Unwägbarkeiten und Verlustrisiken verbunden. Eine Alternative hierzu ist die rechtliche Überprüfung der Kapitalanlage durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

 Gericht stellte systematische Falschberatung fest

 Dass sich dies lohnen kann, zeigt der konkrete Fall eines von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertretenen Anlegers, der in den DEGI International investiert hatte. In einem Gerichtsprozess, der gegen die Allianz Bank geführt wird, wurden schwere Fehler des Anlageberatungsgesprächs offenbar. Dass Bankkunden vor der Investition in den DEGI International nicht nur von der Allianz Bank falsch beraten wurde, zeigen weitere Urteile gegen die Commerzbank. Dort wird in einem Urteil eine systematisch schlechte Schulung der Berater festgestellt. Daher wurde Anlegern der DEGI International als jederzeit verfügbare, absolut sichere Kapitalanlage angepriesen. Dass diese Versprechen nicht gehalten werden können, zeigte sich bei der Auflösung des DEGI International im Oktober 2011. Der Fonds konnte nach der zweiten Schließung wegen Liquiditätsproblemen nicht wieder öffnen und wird jetzt abgewickelt. Da während einer Abwicklung Auszahlungen nur alle 6 Monate vorgesehen sind, müssen die Anleger des DEGI International jetzt lange auf ihr „gefangenes“ Geld warten. 

Spezialisierte Kanzlei kann Anlegern des DEGI International helfen

Die Verfahren gegen die Allianz Bank und die Commerzbank zeigen, dass Anleger des DEGI International gute Chancen haben, Schadensersatz zu fordern, wenn sie falsch beraten wurden. Gerade Anleger, die eine sichere und jederzeit verfügbare Kapitalanlage wünschten, sollten nicht zögern, sich rechtlich beraten zu lassen. Anleger, die nach einer Beratung, in der solche oder ähnliche Versprechen gemacht wurden, in den DEGI International investierten, sollten sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DEGI International anschließen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertritt viele Anleger offener Immobilienfonds – auch viele Anleger des DEGI International -  und hat dementsprechend reichlich Erfahrung auf diesem Gebiet.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DEGI International anschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Ralf Stoll 


Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. Juni 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Atlantic MS Jennifer Rickmers – Drohende Insolvenz – Hilfe für Anleger


Inmitten der Krise der Schifffahrt werden die Anleger des insolvenzbedrohten Schiffsfonds Atlantic MS Jennifer Rickmers vor eine schwierige Wahl gestellt: Notverkauf oder frisches Geld. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Anlegern Alternativen aufzeigen.


Die Krise der Transportschifffahrt bringt einen weiteren Schiffsfonds in Schwierigkeiten. Der Fonds MS Jennifer Rickmers ist von der Insolvenz bedroht. Jetzt sollen die Anleger zur Rettung des angeschlagenen Schiffsfonds Atlantic MS Jennifer Rickmers beitragen. Jedoch können sie sich nur zwischen Notverkauf und Nachzahlung entscheiden. Doch nicht nur ein Notverkauf birgt Verlustrisiken für die Anleger. Denn auch wenn die Anleger die Insolvenz durch frisches Kapital abwenden können, befindet sich der Markt für Transportschifffahrt nach wie vor in einer Krise. Eine schwierige Entscheidung für Anleger.

Anleger müssen über Zukunft des Schiffsfonds Atlantic MS Jennifer Rickmers entscheiden

Die Schifffahrtskrise ist durch ein Überangebot an Transportkapazitäten bedingt. In den letzten Jahren drängten viele neue (von Schiffsfonds finanzierte) Schiffe auf den Markt. Vor allem die Zahl der Tank- und Containerschiffe stieg rasant an. Die Nachfrage nach Schiffstransporten flaute durch die weltweite Wirtschaftskrise ab, weswegen die Charterraten sanken. Durch diese schwierigen Marktbedingungen gerieten viele Schiffsfonds in finanzielle Engpässe. Experten gehen davon aus, dass diese Krise auch in den kommenden Monaten die Transportschifffahrt fest im Griff haben wird.

Für die Anleger des Schiffsfonds Atlantic MS Jennifer Rickmers verkompliziert die Krise ihre Entscheidung über die Zukunft ihrer Kapitalanlage. Was können Anleger, die mit beiden Varianten und deren Risiken nicht zufrieden sind, unternehmen? Eine Möglichkeit ist die rechtliche Überprüfung der Kapitalanlage durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. So kann geklärt werden, ob Anleger des Fonds Atlantic MS Jennifer Rickmers sich verlustfrei von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können. Ein Weg, um dies zu erreichen, ist die Überprüfung der Anlageberatung auf Defizite und Fehler.

Zu den typischen Fehlern eines Anlageberatungsgesprächs zählt, dass Anlegern nicht erklärt wurde, dass es sich bei einem Schiffsfonds um ein Unternehmen mit den entsprechenden Risiken handelt. Dass einem Schiffsfonds ein Insolvenzrisiko innewohnt, müssen die Anleger des Atlantic MS Jennifer Rickmers  gerade erfahren. Dennoch wurden Beteiligungen an Schiffsfonds (auch) als sichere Kapitalanlagen angepriesen. Anleger des Fonds Atlantic MS Jennifer Rickmers mussten auch darauf hingewiesen werden, dass sie sich wegen des ungeregelten Zweitmarkts für „gebrauchte“ Fondsanteile nicht jederzeit problemlos von ihren Anteilen trennen können. Ein weiteres oft auftretendes Versäumnis ist, dass nicht auf Vermittlungsprovisionen (kick backs) hingewiesen wurde.

Hilfe für Anleger

Sind im dem Beratungsgespräch Fehler geschehen, können Anleger Schadensersatz fordern und sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds Atlantic MS Jennifer Rickmers trennen. Im Idealfall wird der Schadensersatzbetrag sogar verzinst. Haben Anleger des Schiffsfonds Atlantic MS Jennifer Rickmers das Gefühl, dass auch bei ihrer Anlageberatung solche oder ähnliche Fehler passierten, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Zumal die Zukunft des Containerschiffs MS Jennifer Rickmers mitten in der Krise ungewiss ist und auch ein Notverkauf Risiken birgt.

Anleger sind daher zum Handeln aufgefordert. Es bestehen gute Gründe der BSZ e.V.Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ „Atlantic MS Jennifer Rickmers" des BSZ e.V. beizutreten.


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Bildquelle: © Ruth Rudolph / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 29. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Nachdem bereits einige Schiffsfonds des Initiators GHF Insolvenz anmelden mussten, reiht sich in die Krise der Schiffsfonds nunmehr auch der Fonds der „MS Euro Squall“ ein.


Den Anlegern des 2002 aufgelegten Fonds droht nunmehr nicht nur die Verjährung ihrer Ansprüche gegen die damaligen Berater bzw. gegen die Fondsbeteiligten, sondern auch noch ein Totalverlust. Im schlimmsten Fall sind Anleger dann auch noch dazu verpflichtet, nicht von Gewinnen gedeckte Ausschüttungen an Gläubiger bzw. hier den Insolvenzverwalter zurück zu zahlen.

Die Krise des Fonds nahm hierbei schon 2009 ihre Lauf, als Anleger bereits auf Ausschüttungen verzichten mussten/sollten. Im Rahmen der Prognosen oder aber auch der Beratung, wurden diese Ausschüttungen nicht selten als „sicher“ bezeichnet. Es kommt aber noch viel schlimmer. Sollte sich aus den Bilanzen des Fonds herausstellen, dass die bis 2009 geleisteten Ausschüttungen an die Anleger nicht von Gewinnen gedeckt waren, wird dem Insolvenzverwalter ein Rückforderungsrecht zustehen. Neben dem Verlust der Einlage droht daher auch eine Rückzahlung der Ausschüttungen, und zwar der gesamten an die Anleger gezahlten Ausschüttungen.

Diese Situation müsse die Anleger aber nicht grundlos und wehrlos hinnehmen. Sollten Anleger ihre Ansprüche und Möglichkeiten prüfen lassen wollen und auch durchsetzen wollen, so rät der BSZ e.V. derartige Ansprüche von einem Fachanwalt für Bank – und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Hierzu hat der BSZ e.V eine Interessengemeinschaft „GHF Fonds / MS Euro Squall“ gegründet.

Die Fehler in der Beratung bezüglich derartiger Schiffsfonds liegen oft in einer unzureichenden Darstellung der tatsächlichen Risiken. Wurde die Fondsbeteiligung von einer Bank vermittelt, kann auch die sog. Kick-Back“ Problematik einschlägig sein. Banken müssen hierbei die Anleger auf erhaltene Rückvergütungen hinweisen. Verschweigt eine Bank dies, macht sie sich möglicherweise schadenersatzpflichtig.

Die Falschberatung durch die Vertriebe, aber auch Banken, liegt meist darin, dass man z.B. ein Totalverlustrisiko nicht erwähnt hat. Auch wurde selten darüber aufgeklärt, dass man erhaltene Ausschüttungen auch nach Jahren noch zurückzahlen muss, da diese nicht von Gewinnen gedeckt waren. Ob Schadenersatzansprüche bestehen, ist in jedem Fall eine Frage des Einzelfalles.

Entscheidend ist aber, dass die im Jahre 2002 gezeichneten Beteiligungen an GHF Fonds mit Ablauf der Tag genau zu berechnenden 10-jährigen Verjährungsfrist verjähren, d.h. nicht mehr durchsetzbar sind. Wurde eine Beteiligung am 30.06. 2002 gezeichnet, tritt mit Ablauf des 30.06.2012 die Verjährung ein.

Anleger sind daher zum Handeln aufgefordert. Es bestehen gute Gründe der BSZ e.V.Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ „GHF Fonds/MS Euro Squall“ des BSZ e.V. beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 29. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, Juni 28, 2012

Clerical Medical Investment Group: verheerende Prozessniederlage vor dem OLG München


Nicht zum ersten Mal wurde die Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) im Zusammenhang mit einem fremdfinanzierten Rentenmodell verurteilt; es war bereits die fünfte Prozessniederlage vor diversen Oberlandesgerichten in Folge gegen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Witt Rechtsanwälte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Partnerschaftsgesellschaft Heidelberg – Berlin vertretene Mandanten.


Doch diesmal kam es ganz dick für CMI: im Hinblick auf das Modell EuroPlan, einem von vielen fremdfinanzierten Rentenmodellen, welches in einem Volumen von schätzungsweise 300.000.000 € vertrieben wurde, stellte das OLG München in seinem Urteil vom 12.06.2012, Az.: 17 U 535/11 fest, dass CMI für den EuroPlan Prospekt und dessen zahlreiche unzureichende Darstellungen haftet. Dabei spielt es nach Ansicht des OLG München keine Rolle, dass es unterschiedliche EuroPlan-Prospekte gab. CMI habe nämlich gewusst, dass die Lebensversicherungsverträge Bestandteil des EuroPlan Konzeptes waren.

Aber als wäre das nicht schon verheerend genug für CMI, die jetzt befürchten müssen, alle Prozesse mindestens einmal für das Modell EuroPlan zu verlieren, ließ das OLG München die Revision zum BGH ausdrücklich nicht zu.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt, der das Urteil erstritten hat: „Das Urteil ist verheerend für CMI, die versucht hat, im Vorfeld das Urteil durch sehr günstige Vergleichsangebote zu verhindern. Das ist ein echter Durchbruch mindestens einmal für alle EuroPlan Anleger. Das OLG München spricht in seinen Urteilsgründen zahlreiche Pflichtverletzungen bzw. unzureichende Aufklärung im Prospekt selbst an und folgt umfassend unserem umfangreichen Vortrag. Das Urteil hat aber nicht nur große Bedeutung für die EuroPlan Anleger, sondern für zahlreiche weitere Anleger anderer fremdfinanzierter Renten- und Hebelmodelle“.

Das OLG München stellt u.a. fest, dass im Prospekt über Risiken nicht bzw. nur unzureichend aufgeklärt worden sei. Aus dem Prospekt gehe nicht einmal hervor, welcher Versicherungsvertrag mit welchen Versicherungsbedingungen eigentlich abgeschlossen werden soll. Die Angaben zu der Versicherung erfolgten damit „ins Blaue hinein“.

Ferner seien, so das OLG München, zahlreiche Begriffe nicht oder irreführend erläutert worden. Besonders drastisch formuliert es das OLG München über einen Passus aus den Versicherungsbedingungen:

„Der Satz enthält einen Konjunktiv „könnte“, ohne die Bedingung anzugeben. Er dient darüber hinaus der Verwirrung und nicht der Information. Die Formulierung „Investmentperformance für den Zeitraum zu reflektieren“ mag für eine Werbebroschüre passend sein, nicht aber für eine Verbraucherinformation einer Versicherung. Zur Überzeugung des Senats dienen derartige Ausführungen nur dazu, den zukünftigen Versicherungsnehmer etwas vorzuspiegeln, auf das er keinen Anspruch hat….
Aus den – nur auszugsweise genannten – Formulierungen  ergibt sich zur Überzeugung des Senats das Bestreben der Beklagten zu 1 (CMI), einem zukünftigen Kunden keine konkreten Informationen über die Versicherung zukommen zu lassen und stattdessen ihn davon abzulenken, dass die Rendite, die er sich erwartet, nicht nachvollziehbar ist.“

Schon im Vorfeld hatte das OLG München in einem Hinweisbeschluss von einer möglichen arglistigen Täuschung des Kunden durch CMI gesprochen, im Urteil selbst spricht der Senat von einem zumindest fahrlässigen Handeln.

Das OLG München greift ferner weitere zahlreiche Punkte auf: im Ergebnis habe es sich nicht um eine Lebensversicherung, sondern nur um eine Fondsverwaltung gehandelt. Die den Kunden von den Beratern vorgelegten Berechnungen seien „unvollständig, irreführend“ und enthielten „unrichtige Angaben“.

Nach dem Urteil ist CMI nun dem von Witt Rechtsanwälte vertretenen Mandanten gegenüber zur vollständigen Rückabwicklung verpflichtet.

Gegen das am 12.06.2012 verkündete Urteil hat CMI überraschend schon am gleichen Tag eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Dieser werden seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte allerdings keine Chancen eingeräumt.

Da täglich eine Verjährung eines EuroPlan Falles, aber auch anderer ähnlicher Fälle wie SKR Rente, PlusRente etc. für den Anleger drohen kann, empfehlen Witt Rechtsanwälte, sofort einen auf Clerical Medical Fälle spezialisierten Anwalt aufzusuchen, um zu klären, wann eine Verjährung der Ansprüche eintritt und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ansprüche zu sichern. Dies gilt vor allem für Schadensersatzansprüche gegen Clerical Medical.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Clerical Medical Investment Group Limited (CMI)" beizutreten.


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Clerical Medical Investment Group: verheerende Prozessniederlage vor dem OLG München


Nicht zum ersten Mal wurde die Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) im Zusammenhang mit einem fremdfinanzierten Rentenmodell verurteilt; es war bereits die fünfte Prozessniederlage vor diversen Oberlandesgerichten in Folge gegen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Witt Rechtsanwälte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Partnerschaftsgesellschaft Heidelberg – Berlin vertretene Mandanten.


Doch diesmal kam es ganz dick für CMI: im Hinblick auf das Modell EuroPlan, einem von vielen fremdfinanzierten Rentenmodellen, welches in einem Volumen von schätzungsweise 300.000.000 € vertrieben wurde, stellte das OLG München in seinem Urteil vom 12.06.2012, Az.: 17 U 535/11 fest, dass CMI für den EuroPlan Prospekt und dessen zahlreiche unzureichende Darstellungen haftet. Dabei spielt es nach Ansicht des OLG München keine Rolle, dass es unterschiedliche EuroPlan-Prospekte gab. CMI habe nämlich gewusst, dass die Lebensversicherungsverträge Bestandteil des EuroPlan Konzeptes waren.

Aber als wäre das nicht schon verheerend genug für CMI, die jetzt befürchten müssen, alle Prozesse mindestens einmal für das Modell EuroPlan zu verlieren, ließ das OLG München die Revision zum BGH ausdrücklich nicht zu.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt, der das Urteil erstritten hat: „Das Urteil ist verheerend für CMI, die versucht hat, im Vorfeld das Urteil durch sehr günstige Vergleichsangebote zu verhindern. Das ist ein echter Durchbruch mindestens einmal für alle EuroPlan Anleger. Das OLG München spricht in seinen Urteilsgründen zahlreiche Pflichtverletzungen bzw. unzureichende Aufklärung im Prospekt selbst an und folgt umfassend unserem umfangreichen Vortrag. Das Urteil hat aber nicht nur große Bedeutung für die EuroPlan Anleger, sondern für zahlreiche weitere Anleger anderer fremdfinanzierter Renten- und Hebelmodelle“.

Das OLG München stellt u.a. fest, dass im Prospekt über Risiken nicht bzw. nur unzureichend aufgeklärt worden sei. Aus dem Prospekt gehe nicht einmal hervor, welcher Versicherungsvertrag mit welchen Versicherungsbedingungen eigentlich abgeschlossen werden soll. Die Angaben zu der Versicherung erfolgten damit „ins Blaue hinein“.

Ferner seien, so das OLG München, zahlreiche Begriffe nicht oder irreführend erläutert worden. Besonders drastisch formuliert es das OLG München über einen Passus aus den Versicherungsbedingungen:

„Der Satz enthält einen Konjunktiv „könnte“, ohne die Bedingung anzugeben. Er dient darüber hinaus der Verwirrung und nicht der Information. Die Formulierung „Investmentperformance für den Zeitraum zu reflektieren“ mag für eine Werbebroschüre passend sein, nicht aber für eine Verbraucherinformation einer Versicherung. Zur Überzeugung des Senats dienen derartige Ausführungen nur dazu, den zukünftigen Versicherungsnehmer etwas vorzuspiegeln, auf das er keinen Anspruch hat….
Aus den – nur auszugsweise genannten – Formulierungen  ergibt sich zur Überzeugung des Senats das Bestreben der Beklagten zu 1 (CMI), einem zukünftigen Kunden keine konkreten Informationen über die Versicherung zukommen zu lassen und stattdessen ihn davon abzulenken, dass die Rendite, die er sich erwartet, nicht nachvollziehbar ist.“

Schon im Vorfeld hatte das OLG München in einem Hinweisbeschluss von einer möglichen arglistigen Täuschung des Kunden durch CMI gesprochen, im Urteil selbst spricht der Senat von einem zumindest fahrlässigen Handeln.

Das OLG München greift ferner weitere zahlreiche Punkte auf: im Ergebnis habe es sich nicht um eine Lebensversicherung, sondern nur um eine Fondsverwaltung gehandelt. Die den Kunden von den Beratern vorgelegten Berechnungen seien „unvollständig, irreführend“ und enthielten „unrichtige Angaben“.

Nach dem Urteil ist CMI nun dem von Witt Rechtsanwälte vertretenen Mandanten gegenüber zur vollständigen Rückabwicklung verpflichtet.

Gegen das am 12.06.2012 verkündete Urteil hat CMI überraschend schon am gleichen Tag eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Dieser werden seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte allerdings keine Chancen eingeräumt.

Da täglich eine Verjährung eines EuroPlan Falles, aber auch anderer ähnlicher Fälle wie SKR Rente, PlusRente etc. für den Anleger drohen kann, empfehlen Witt Rechtsanwälte, sofort einen auf Clerical Medical Fälle spezialisierten Anwalt aufzusuchen, um zu klären, wann eine Verjährung der Ansprüche eintritt und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ansprüche zu sichern. Dies gilt vor allem für Schadensersatzansprüche gegen Clerical Medical.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Clerical Medical Investment Group Limited (CMI)" beizutreten.


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Griechenland Anleihen – Commerzbank droht Klagewelle


Die Griechenland Anleihen sorgten in den letzten Wochen und Monaten bereits für viel Gesprächsstoff. Privatanleger, die zwischen Ende 2010 und März 2012 von Banken die griechischen Staatspapiere als sichere Kapitalanlage empfohlen bekamen, wurden vom Schuldenschnitt im Frühjahr 2012 empfindlich getroffen. Sie mussten auf gut die Hälfte ihres investierten Kapitals verzichten.


Zu den Banken, die in diesem Zusammenhang besonders in die Schusslinie geraten sind, zählt die Commerzbank, die vielen Anlegern Griechenland Anleihen ans Herz legte. Jetzt setzt sich ein Teil der  betroffenen Anleger gegen die Commerzbank zur Wehr: Sie fordern Schadensersatz wegen Falschberatung.

Da die Griechenland Anleihen zu einem Synonym der Euro-Krise geworden sind, ist die bevorstehende Klagewelle auch Gegenstand der Medienberichterstattung. Die Financial Times Deutschland (Onlineausgabe) berichtet am 28.06.2012, dass die Commerzbank die griechischen Anleihen auch Anlegern empfohlen habe, die sichere Kapitalanlagen wollten. Die Commerzbank habe sich von den Anleihen trennen wollen und habe diese an Privatanleger „weitergegeben“. Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW), schätzt, dass die Commerzbank „schlechte Karten“ habe, sollten sich die Vorwürfe erhärten.

Anleger, denen Griechenland Anleihen von der Commerzbank oder anderen Banken als sichere Kapitalanlage empfohlen wurden und die ebenfalls das Gefühl haben, dass bei ihrer Beratung Fehler passierten, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Ein Fachanwalt kann prüfen, welche Ansprüche hinsichtlich der Griechenland Anleihen bestehen. Im Fall einer Falschberatung kann Schadensersatz gefordert werden.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Griechenland Anleihen"  anzuschließen.


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CS Euroreal: Erste Ausschüttung nach Auflösung


Interessengemeinschaft für Anleger statt jahrelanger Abwicklung. Anleger des offenen Immobilienfonds CS Euroreal erhalten die erste Ausschüttung nach der Auflösung. Nächste Ausschüttung ist im Dezember 2012 vorgesehen. Was können Anleger, die nicht so lange warten wollen, unternehmen?


Interessengemeinschaft bietet Alternative zur Abwicklung. 450 Mio. Euro schüttet der offene Immobilienfonds CS Euroreal im Juni 2012 an seine Anleger aus. Pro Anteil erhalten die Anleger 4,28 Euro. Damit erfolgt die erste Ausschüttung im Rahmen der Abwicklung. Als Termin für die nächste Auszahlung ist der Dezember 2012 anberaumt. Deren Höhe wird sich danach orientieren, wie viele und wie erfolgreich Fondsimmobilien vom Management des CS Euroreal veräußert werden können. Anleger müssen jedoch nicht gezwungenermaßen an einer Abwicklung teilnehmen. Es gibt für die Anleger Alternativen zur Auflösung.

Alternativen zur weiteren Abwicklung

Ein Verkauf der Anteile des CS Euroreal über die Börse ist trotz der Auflösung des offenen Immobilienfonds weiterhin wie gewohnt möglich. Ein Börsenverkauf birgt allerdings wegen Kursschwankungen Ungewissheiten. Auch wird eine Verkaufsgebühr fällig, die einkalkuliert werden muss und auch Börsenkurs aktuell unter dem einstigen Ausgabepreis der Anteile. Eine andere Möglichkeit bietet die Beteiligung an einer Interessengemeinschaft für Anleger des CS Euroreal. Hier geht es um Ansprüche gegenüber der Credit Suisse, die den CS Euroreal auf den Markt brachte. Es wandten sich bereits zahlreiche Anleger an den BSZ e.V. um der Interessengemeinschaft beizutreten.

Gleichzeitig können Anleger des CS Euroreal auch individuell Schadensersatzansprüche geltend machen. Die BSZ e.V. Anlegerkanzleien  reichten auch Klagen auf Schadensersatz für Anleger des CS Euroreal bei Gericht ein. In den vielen den Kanzleien vorliegenden Fällen bestehen Schadensersatzansprüche weil Anleger fehlerhaft beraten wurden. Diese Auffassung wird auch durch ein weiteres Urteil gestärkt. Das Landgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-12 O 81/11) sprach dem Anleger eines offenen Immobilienfonds Schadensersatz zu. Oft sollte die Investition in den CS Euroreal als sichere Kapitalanlage oder der Altersvorsorge dienen, obwohl die Risiken, die einem offenen Immobilienfonds innewohnen, dem Konzept einer sicheren Geldanlage widersprechen. Anleger, die dies oder ähnliches erlebten, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „CS Euroreal"  anzuschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 28. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

HCI Exclusiv Schiffsfonds II - Wie geht es weiter mitten in der Schifffahrtskrise?


BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Anlegern des HCI Exclusiv Schiffsfonds II aufzeigen, ob ihnen Ansprüche zustehen. 

Der Fokus der Berichterstattung hat sich längst wegbewegt von dem Fonds HCI Exclusiv Schiffsfonds II, da im Sommer 2012 viele weitere Schiffsfonds zu Opfern der Schifffahrtskrise wurden. Doch es ist erst wenige Monate her, da bangten die Anleger des HCI Exclusiv Schiffsfonds II um die Zukunft ihrer Kapitalanlage, da der Zielfonds MS Winona wiederholt Geld benötigte. Zwar sind die größten Wogen verebbt, dennoch hält das ungünstige Fahrwasser für die Schiffe MS Marchaser, MS Margharetha Green, MS Bulk Europe und MS Winona an. Die Krise der Schifffahrt hält die Transportschifffahrt fest in ihrem Bann.

Die nach wie vor anhaltende Schifffahrtskrise ist durch ein Überangebot an Transportkapazitäten bedingt. In den letzten Jahren drängten viele neue (von Schiffsfonds finanzierte) Schiffe auf den Markt. Vor allem die Zahl der Tank- und Containerschiffe stieg rasant an. Die Nachfrage nach Schiffstransporten flaute durch die weltweite Wirtschaftskrise aber ab, weswegen die Charterraten sanken. In diesen schwierigen Marktbedingungen müssen nun der Massengutfrachter, das Containerschiff und die beiden Mehrzweckfrachtschiffe des HCI Exclusiv Schiffsfonds II bestehen. Ob und wie erfolgreich sich die Schiffe des  Dachfonds HCI Exclusiv Schiffsfonds II mitten in der Krise behaupten können, wird sich zeigen.

Hilfe für Anleger von Fachanwalt

Welche Optionen stehen Anlegern des HCI Exclusiv Schiffsfonds II, die sich nicht mehr länger an dem Schiffsfonds beteiligen möchten, offen? Die rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Anleger des HCI Exclusiv Schiffsfonds II darüber Auskunft geben, ob sie sich verlustfrei von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen berät und vertritt bereits Anleger, die in den HCI Exclusiv Schiffsfonds II investierten.

Geschädigte Schiffsfonds Anleger können sich daher der BSZ e.V. -Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI Exclusiv Schiffsfonds II anschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 28. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, Juni 27, 2012

Bundesgerichtshof entscheidet erneut zu Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern


Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat sich in vier weiteren, in wesentlichen Punkten  parallel gelagerten Verfahren erneut mit Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen  Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. befasst. 


In allen vier heute verhandelten Sachen erwarben die Anleger im Februar  2007 von derselben beklagten Bank für Anlagebeträge in unterschiedlicher Höhe - die investierten Summen lagen zwischen 17.145,01 Euro und 300.000 Euro - jeweils "Global Champion Zertifikate". Hierbei handelt es sich um  Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers  Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman  Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der  Rückzahlung der Zertifikate sowie mögliche Bonuszahlungen an die Anleger  in Höhe von 8,75 % des angelegten Betrages sollten nach näherer Maßgabe  der Zertifikatbedingungen von der Wertentwicklung dreier Aktienindizes  (Dow Jones EuroSTOXX 50, Standard & Poor´s 500 sowie Nikkei 225)  abhängig sein, mit denen das Zertifikat unterlegt war. In allen vier  Fällen erhielt die Beklagte von der Emittentin eine Vertriebsprovision  von 3,5 %, die sie den Anlegern nicht offenbarte.

Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und  der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. 

Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des Anlagebetrages (abzüglich vor  der Insolvenz der Emittentin erfolgter Bonuszahlungen) gerichteten  Klagen hatten in den Vorinstanzen jeweils weit überwiegenden Erfolg. In  den Verfahren XI ZR 259/11 und XI ZR 316/11 hat das Berufungsgericht  angenommen, die Beklagte schulde den Anlegern unabhängig davon  Schadensersatz, ob diese die Zertifikate im Wege eines  Festpreisgeschäfts,  d. h. eines Kaufvertrags, von der Beklagten  erworben hätten oder ob Letztere aufgrund eines  Geschäftsbesorgungsvertrages für die Anleger gehandelt habe. Im Falle  eines Kommissionsvertrages sei die Bank nach den  Rechtsprechungsgrundsätzen über Aufklärungspflichten bei Rückvergütungen  zur Aufklärung der Anleger über die Höhe der von der Emittentin  erhaltenen Vertriebsprovision verpflichtet gewesen. Bei einem  Festpreisgeschäft habe die Bank auf ihre Verkäuferstellung und einen  daraus folgenden Interessenkonflikt hinweisen müssen. In den Verfahren  XI ZR 355/11 und XI ZR 356/11 hat das Berufungsgericht die Pflicht der  Bank zur Offenlegung der von der Emittentin gezahlten Vergütung u. a.  damit begründet, die Beklagte habe dem Kunden die Ausführung seines  Auftrags im Wege des Eigenhandels verschwiegen. Außerdem stehe die von  der Emittentin gezahlte Provision einer Rückvergütung gleich und die  Offenlegungspflicht der Bank ergebe sich zudem aus der Auskunftspflicht  des Geschäftsbesorgers bzw. Kommissionärs.

Der XI. Zivilsenat hat in allen vier Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen jeweils zur erneuten Verhandlung und  Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, weil jedenfalls  mit der gegebenen Begründung ein Schadensersatzanspruch der Anleger  gegen die beklagte Bank nicht bejaht werden kann.


Für den Fall eines Festpreisgeschäfts hat der Senat - nach Erlass der in  den heute verhandelten Sachen ergangenen Berufungsurteile - durch seine  Urteile vom 27. September 2011 (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10; vgl.  Pressemitteilung 145/2011) entschieden, dass die beratende Bank den  Kunden auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden  Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären  muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts
(Kaufvertrag) erfolgt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Für den Fall, dass dem Zertifikaterwerb ein Kommissionsvertrag zwischen  den Anlegern und der Beklagten zugrunde gelegen haben sollte, besteht  keine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein von der Emittentin an  sie gezahlte Vergütung. Eine solche Aufklärungspflicht ergibt sich nicht  aus den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Rückvergütungen. Denn diese  Grundsätze betreffen lediglich Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen  Vertriebsprovisionen, deren Rückfluss an die beratende Bank dem Kunden  verheimlicht wird. In den hier zu entscheidenden Fällen wiesen die  Wertpapierabrechnungen nur den an die Beklagte zu zahlenden Nominal-  bzw. Kurswert der Zertifikate, aber keine von den Anlegern an die  Emittentin zu entrichtenden und ohne Wissen der Anleger an die Bank  zurückfließenden Posten aus. Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der  von der Emittentin erhaltenen Provision folgt ferner weder aus einer etwaigen Herausgabepflicht des Kommissionärs noch aus dem allgemeinen Gewinninteresse der Bank.

Ob bei einem Kommissionsgeschäft eine beratungsvertragliche  Aufklärungspflicht der Bank über eine vom Emittenten des Wertpapiers  erhaltene Provision dann besteht, wenn der Kunde seinerseits eine  Kommissionsgebühr oder einen ähnlichen Aufschlag an die Bank zahlt,  bedurfte keiner Entscheidung, weil derartige Zahlungen der Kunden an die  Bank nicht vorgetragen worden sind.

Die Berufungsgerichte werden nunmehr den weiteren Pflichtverletzungen  nachzugehen haben, die die Kläger der Beklagten im Hinblick auf die  streitgegenständlichen Zertifikate, u. a. in Bezug auf deren Funktionsweise, vorwerfen.

Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 259/11 

LG Aachen - Urteil vom 5. August 2010 - 1 O 648/09
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 4. Mai 2011 - 13 U 165/10 
(veröffentlicht: ZIP 2011, 1092) 
und 
Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 316/11 
LG Köln - Urteil vom 18. Februar 2010 - 15 O 174/09 
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 8. Juni 2011 - 13 U 55/10
(veröffentlicht: WM 2011, 1652) 
und 
Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 355/10 
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 10. Dezember 2010 - 2/19 O 34/10 
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18. Mai 2011 - 17 U 253/10 
(veröffentlicht: NZG 2011, 1154) 
und 
Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 356/10 
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 23. Dezember 2010 - 2/21 O 581/09 
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29. Juni 18. Mai 2011 - 17 U 12/11 
(veröffentlicht: ZIP 2011, 1462) 


Quelle: Mitteilung Nr. 099/2012  der Pressestelle des  Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2012

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Dienstag, Juni 26, 2012

Maritme Werte 3: "Pack die Badehose ein..."


Trotz eines im Jahre 2009 beschlossenen Fortführungskonzeptes kommt der Fonds nicht in „Fahrt“. Beobachter sprechen bereits von einer sog. „double-dip“-Situation. 


Maritime Werte 3
Der Schiffsfonds „Maritime Werte 3“ betreibt das „MS Lauenburg“ und das „MS Papenburg“. Bei beiden Schiffen handelt es sich um Vollcontainerschiffe mit einer Ladekapazität von lediglich 1.740 TEU. Einen Charterer hatten die Schiffe seit Übernahme durch den Fonds im Juli 2007 nur bis Anfang bzw. Mitte 2009. Danach sollten die Schiffe im C17-Chartereinnahmenpool fahren. Bei einer Laufzeit bis 2025 wurden den Anlegern hierbei üppige Renditen in Aussicht gestellt.

Not-OP bereits 2009
Kaum fuhren die Schiffe im C17-Pool, brachen die Chartereinnahmen drastisch ein und lagen 63 % unter den Planwerten. Die Tilgung der Schiffshypothekendarlehen, welche ca. 60 % der Gesamtinvestitionskosten ausmachen, musste daraufhin bis einschließlich 2011 ausgesetzt werden, so auch bis heute die Ausschüttungen. Hingegen wurden die Anleger mit einem teuren Fortführungskonzept konfrontiert. Über US-$ 7,5 Mio. mussten diese in Form einer Kapitalerhöhung aufbringen, um ihren Fonds vor dem „Absaufen“ zu bewahren. Doch kaum scheint das „Leck gestopft“, bahnt sich schon das nächste Unwetter an.

Rauer Seegang
Laut einem Bericht des Brancheninformationsdiensts kapital-markt intern (k-mi) führen Neubauablieferungen in der Größenklasse 18.000 TEU an die Linienreederei Maersk zu einem erbitterten Konkurrenzkampf unter den Schiffen in den entsprechenden Fahrtgebieten. Es soll sich zunehmend die Verdrängung von kleineren Größenklassen abzeichnen. Dies soll soweit führen, dass die durchschnittliche Charterrate des C17-Pools für das Jahr 2012 derzeit auf nicht über US-$ 8.000,00/Tag geschätzt wird, obwohl im Fortführungskonzept US-$ 12.250,00/Tag angenommen wurden. Dies dürfte den Schiffsfonds erneut in eine kritische Liquiditätslage bringen. Auch die kreditfinanzierenden Banken, die Credit Suisse und die Helaba, haben dieses Szenario bereits im Auge. Fraglich ist nur, ob diese sich ein zweites Mal kompromissbereit zeigen.

Rettung in Sicht
Eine solche zweite Rezession („double-dip“) würde der Schiffsfonds „Maritime Werte 3“ aller Wahrscheinlichkeit nach nicht überleben. Bittere Verluste wären die Folge. Nach Einschätzung der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte haben betroffene Anleger aber gute Chancen, sich von ihrem Investment zu trennen. Insbesondere die unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen („Kick-Backs“) durch die beratende Bank lösen Schadensersatzansprüche aus, die den Anleger zur Rückabwicklung seines Fondsanteils berechtigen können.

Geschädigte Anleger können sich daher der BSZ e.V. -Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Maritme Werte 3 anschließen.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Felix Schönfleisch

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 26. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.