Mittwoch, Juni 27, 2012

Bundesgerichtshof entscheidet erneut zu Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern


Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat sich in vier weiteren, in wesentlichen Punkten  parallel gelagerten Verfahren erneut mit Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen  Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. befasst. 


In allen vier heute verhandelten Sachen erwarben die Anleger im Februar  2007 von derselben beklagten Bank für Anlagebeträge in unterschiedlicher Höhe - die investierten Summen lagen zwischen 17.145,01 Euro und 300.000 Euro - jeweils "Global Champion Zertifikate". Hierbei handelt es sich um  Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers  Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman  Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der  Rückzahlung der Zertifikate sowie mögliche Bonuszahlungen an die Anleger  in Höhe von 8,75 % des angelegten Betrages sollten nach näherer Maßgabe  der Zertifikatbedingungen von der Wertentwicklung dreier Aktienindizes  (Dow Jones EuroSTOXX 50, Standard & Poor´s 500 sowie Nikkei 225)  abhängig sein, mit denen das Zertifikat unterlegt war. In allen vier  Fällen erhielt die Beklagte von der Emittentin eine Vertriebsprovision  von 3,5 %, die sie den Anlegern nicht offenbarte.

Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und  der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. 

Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des Anlagebetrages (abzüglich vor  der Insolvenz der Emittentin erfolgter Bonuszahlungen) gerichteten  Klagen hatten in den Vorinstanzen jeweils weit überwiegenden Erfolg. In  den Verfahren XI ZR 259/11 und XI ZR 316/11 hat das Berufungsgericht  angenommen, die Beklagte schulde den Anlegern unabhängig davon  Schadensersatz, ob diese die Zertifikate im Wege eines  Festpreisgeschäfts,  d. h. eines Kaufvertrags, von der Beklagten  erworben hätten oder ob Letztere aufgrund eines  Geschäftsbesorgungsvertrages für die Anleger gehandelt habe. Im Falle  eines Kommissionsvertrages sei die Bank nach den  Rechtsprechungsgrundsätzen über Aufklärungspflichten bei Rückvergütungen  zur Aufklärung der Anleger über die Höhe der von der Emittentin  erhaltenen Vertriebsprovision verpflichtet gewesen. Bei einem  Festpreisgeschäft habe die Bank auf ihre Verkäuferstellung und einen  daraus folgenden Interessenkonflikt hinweisen müssen. In den Verfahren  XI ZR 355/11 und XI ZR 356/11 hat das Berufungsgericht die Pflicht der  Bank zur Offenlegung der von der Emittentin gezahlten Vergütung u. a.  damit begründet, die Beklagte habe dem Kunden die Ausführung seines  Auftrags im Wege des Eigenhandels verschwiegen. Außerdem stehe die von  der Emittentin gezahlte Provision einer Rückvergütung gleich und die  Offenlegungspflicht der Bank ergebe sich zudem aus der Auskunftspflicht  des Geschäftsbesorgers bzw. Kommissionärs.

Der XI. Zivilsenat hat in allen vier Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen jeweils zur erneuten Verhandlung und  Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, weil jedenfalls  mit der gegebenen Begründung ein Schadensersatzanspruch der Anleger  gegen die beklagte Bank nicht bejaht werden kann.


Für den Fall eines Festpreisgeschäfts hat der Senat - nach Erlass der in  den heute verhandelten Sachen ergangenen Berufungsurteile - durch seine  Urteile vom 27. September 2011 (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10; vgl.  Pressemitteilung 145/2011) entschieden, dass die beratende Bank den  Kunden auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden  Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären  muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts
(Kaufvertrag) erfolgt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Für den Fall, dass dem Zertifikaterwerb ein Kommissionsvertrag zwischen  den Anlegern und der Beklagten zugrunde gelegen haben sollte, besteht  keine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein von der Emittentin an  sie gezahlte Vergütung. Eine solche Aufklärungspflicht ergibt sich nicht  aus den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Rückvergütungen. Denn diese  Grundsätze betreffen lediglich Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen  Vertriebsprovisionen, deren Rückfluss an die beratende Bank dem Kunden  verheimlicht wird. In den hier zu entscheidenden Fällen wiesen die  Wertpapierabrechnungen nur den an die Beklagte zu zahlenden Nominal-  bzw. Kurswert der Zertifikate, aber keine von den Anlegern an die  Emittentin zu entrichtenden und ohne Wissen der Anleger an die Bank  zurückfließenden Posten aus. Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der  von der Emittentin erhaltenen Provision folgt ferner weder aus einer etwaigen Herausgabepflicht des Kommissionärs noch aus dem allgemeinen Gewinninteresse der Bank.

Ob bei einem Kommissionsgeschäft eine beratungsvertragliche  Aufklärungspflicht der Bank über eine vom Emittenten des Wertpapiers  erhaltene Provision dann besteht, wenn der Kunde seinerseits eine  Kommissionsgebühr oder einen ähnlichen Aufschlag an die Bank zahlt,  bedurfte keiner Entscheidung, weil derartige Zahlungen der Kunden an die  Bank nicht vorgetragen worden sind.

Die Berufungsgerichte werden nunmehr den weiteren Pflichtverletzungen  nachzugehen haben, die die Kläger der Beklagten im Hinblick auf die  streitgegenständlichen Zertifikate, u. a. in Bezug auf deren Funktionsweise, vorwerfen.

Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 259/11 

LG Aachen - Urteil vom 5. August 2010 - 1 O 648/09
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 4. Mai 2011 - 13 U 165/10 
(veröffentlicht: ZIP 2011, 1092) 
und 
Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 316/11 
LG Köln - Urteil vom 18. Februar 2010 - 15 O 174/09 
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 8. Juni 2011 - 13 U 55/10
(veröffentlicht: WM 2011, 1652) 
und 
Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 355/10 
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 10. Dezember 2010 - 2/19 O 34/10 
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18. Mai 2011 - 17 U 253/10 
(veröffentlicht: NZG 2011, 1154) 
und 
Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 356/10 
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 23. Dezember 2010 - 2/21 O 581/09 
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29. Juni 18. Mai 2011 - 17 U 12/11 
(veröffentlicht: ZIP 2011, 1462) 


Quelle: Mitteilung Nr. 099/2012  der Pressestelle des  Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2012

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