Freitag, Mai 18, 2012

„Quanto Strategic Currency Fund“ / ASE Investment AG unter Betrugsverdacht


Anlegern des Quanto Strategic Currency Fund wird es nicht verborgen geblieben sein, dass die Staatsanwaltschaft Aargau in der Schweiz die Ermittlungen wegen eines Betrugsverdachtes aufgenommen hat. Hierüber berichtet die Schweizer „Handelszeitung“ bereits mit Datum vom 09. Mai 2012. Es handelt sich derzeit aber lediglich erst einmal nur um ein Ermittlungsverfahren.


Dennoch droht den zahlreichen Kleinanlegern erheblicher Schaden, sollte sich herausstellen, dass es sich bei dem Vertriebsmodell bzw. beim „Quanto Strategic Currency Fund“ um ein sog. „Schneeballsystem“ gehandelt hat. Anleger hatten bei dem Fonds teilweise erhebliche Geldsummen Privatpersonen anvertraut, welche diesen Renditen zwischen 9,12 und sogar 15% zugesichert bzw. in Aussicht gestellt hatten. Maßgeblich waren hierbei Vermittler und Berater der Firma ASE Investment AG beteiligt, wie zahlreiche geschädigte Anleger berichteten. Vergleichbar ist ein Schneeballsystem z.B. auch mit einem sog. „Schenkkreis“.

Erschreckend an dem Modell der ASE und des Quanto Strategic Currency Funds war, dass die Schweizer Finanzaussicht als Regulierungsbehörde schon längst Hinweise auf Ungereimtheiten hatten. Verbindungen bestanden z.B. zu den Machenschaften der „Max Entertainment Group“, welche gleichfalls mit derartigen Vertriebsmodellen agierte.

Betroffene Anleger sollten sich aufgrund der bevorstehenden Entwicklung von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt über die Möglichkeiten von Schadenersatzansprüchen beraten lassen.

Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Quanto Strategic Currency Funds / ASE Investment AG“ beizutreten.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 18. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 

Banken-Protest-Bewegung: Die Occupy-Wall-Street-Bewegung erreicht Europa


Mehrere Millionen Aktivisten gingen in den letzten Tagen in über 900 Städten in mehr als 80 Ländern auf die Straße und demonstrierten gegen die (Über-) Macht der Banken. In Deutschland haben rund 40.000 Menschen an den Protesten teilgenommen. Ein Beitrag der BSZ e.V. Vertrauensanwälte Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper und Herrn Rechtsanwalt Andreas Köpke. 

Der Zorn der Massen ist groß. Allein in Spanien und Italien gingen am Wochenende über eine Million Aktivisten auf die Straße und protestierten gegen die Macht der Banken. Selbst wenn sich in Deutschland mit circa 40.000 Menschen vergleichsweise wenig an den Demonstrationen beteiligt haben, täuscht das nicht über den schlechten Ruf der deutschen Geldhäuser hinweg: nach einem Bericht des Spiegels sind 74% aller Deutschen der Meinung, dass die Banken dringend stärker reguliert werden müssen.

"Und das ist auch dringend notwendig", meint der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Hamburger Anlegeranwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Andreas Köpke: "Die Banken haben sich in den letzten Jahrzehnten mit vielen großen Konzernen vernetzt und beeinflussen die Politik durch eine zugegebener Maßen exzellente Lobbyarbeit und entlohnen viele Politiker über lukrative Aufsichtsratsmandate. Das führt zu einem dramatischen Interessenkonflikt. Denn wenn Politiker Organe von Banken sind, müssen sie denknotwendig im Interesse der Banken entscheiden."

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Matthias Göpper meint: "Das ist unerträglich. Viele Banken werden subventioniert. Wenn die kriseln, bekommen die Staatsgelder. Das sollte mal ein Mittelständler verlangen, der ein, zwei schlechte Jahre hatte und Liquiditätsschwierigkeiten hat. Der geht einfach pleite und verliert Haus und Hof. Zudem sind die Banken über Jahre hinweg gesetzlich privilegiert worden. Für fast alle anderen Unternehmen gilt seit 2002 ein einheitliches Verjährungsrecht. Nur für die Banken nicht. Ansprüche gegen Banken aus fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Wertpapiers verjähren spätestens drei Jahre nach dem Kauf der Kapitalanlage. Ansprüche gegen andere Unternehmer, zum Beispiel selbständige Anlagevermittler verjähren hingegen spätestens nach zehn Jahren. Es gab und gibt keinen Grund für diese Ungleichbehandlung." Das hat der Gesetzgeber mittlerweile zum Glück berichtigt.

Aber es gibt noch viel Handlungsbedarf. Das Risikopotential der Anlagegeschäfte muss reguliert werden. Es darf nicht sein, dass sich eine Bank durch brandgefährliche Hebelgeschäfte existentiell gefährdet. Sie muss entsprechende Sicherheiten bieten können. das gilt im Übrigen praktisch für jeden anderen Markteilnehmer. Keine Bank würde einem Investor Geld für Spekulationen ohne entsprechende Sicherheiten zur Verfügung stellen. Nur eben nicht für Banken.

Zudem müssen die Kunden geschützt werden. Viele von den Banken vermittelte Investments haben ein Totalverlustrisiko. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Banken nicht gezwungen werden, mit der gebotenen Deutlichkeit darauf hinzuweisen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertritt seit vielen Jahren geschädigte Bankkunden und hat in mehreren hundert Fällen Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen Banken durchgesetzt und leistet darüber einen wichtigen Beitrag für die Achtung der Anlegerrechte.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Bank und Finanzierung" anschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 18. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Anleger können Investmentsparverträge mit der Hamburger Sutor-Bank wiederrufen.


Geld zurück: Die Hamburger Sutor-Bank hat bei den Investmentsparverträgen wiederholt falsch belehrt. Betroffene Anleger können alles zurückverlangen. 

Mehrere Kunden der Hamburger Bank Max Heinrich Sutor oHG fühlen sich betrogen. Die Anleger hatten Investmentsparverträge gekauft und berichteten, dass sie nicht darüber informiert wurden, dass ein ganz erheblicher Teil der Vertragsraten für die Vertriebskosten verwendet wurde und deshalb die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Sparkonzepts fraglich ist.

Jetzt können Betroffene etwas dagegen unternehmen. Im Zuge der Prüfung der Ansprüche stellten die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte fest, dass die Sutor-Bank nach ihrer Einschätzung in öfter fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat. Die Anleger konnten nicht klar erkennen, ob sie ein Widerrufsrecht haben und wann die Widerrufsfrist beginnt. BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: „Das verletzt die Rechte der Anleger und das ist rechtswidrig.“  

Wenn die Anleger nicht richtig über das Widerrufsrecht belehrt wurden, können Sie die Willenserklärung, die zum Vertragsschluss geführt hat, praktisch unbegrenzt, zumindest aber noch viele Jahre nach der Vertragsunterzeichnung widerrufen. Und der Widerruf führt zu einem Rückabwicklungsanspruch. Rechtsanwalt Matthias Gröpper: „Der Anleger erhält alle bis jetzt auf die Verträge gezahlten Gelder zurück und muss zudem zukünftig nichts mehr zahlen.“ 

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte raten allen Betroffenen, sich an einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, und den Fall individuell einschätzen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Bank und Finanzierung" anschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Anlegerfreundliche Rechtsprechung bei Swap-Geschäften: Banken haften für ihre Berater.


Dass fehlerhafte Beratung bei Swap-Geschäften zivilrechtliche Folgen haben kann, ist bekannt. Nun ermittelt aber erstmals die Staatsanwaltschaft in Köln gegen zwei Sparkassenmitarbeiter, teilt der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e. V. (BSZ® e. V.) mit. Die beiden Männer müssen sich womöglich bald wegen Betrugs vor Gericht verantworten.


Erstmals sind die umstrittenen Zinswettgeschäfte ein Fall für die Staatsanwaltschaft. Ein Manager aus dem Rheinischen hatte ab 2006 Immobilien für mehrere Millionen Euro gekauft. Diese Immobilien wurden zum größten Teil über Kredite finanziert. Um die Zinslast zu senken, habe ihm ein Sparkassenberater zu einem Cross-Currency-Swap-Geschäft geraten. Die Kreditsumme wurde in Schweizer Franken umgetauscht, um die Zinsen für den Kreditnehmer zu senken. Als die Währung der Eidgenossen im Jahr 2007 dann aber um 50 % gegenüber dem Euro zulegte, wuchsen auch die Schulden des Mannes in gleichem Maße. Aus 6 Millionen Euro Belastung seien so 9 Millionen Euro Schulden entstanden. Der Manager erstattete Anzeige wegen Betruges, Untreue und Nötigung. Die betroffene Sparkasse bestreitet die Vorwürfe.

Seit der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2001 die Deutsche Bank wegen ähnlicher Produkte zu Schadensersatz in Höhe von mehr als einer halben Million Euro verurteilt hat, scheint die Justiz die Konsequenzen dieses Urteils auch bei kleineren Geldinstituten umzusetzen. "Banken müssen ihre Kunden bei Swap-Geschäften wirklich umfassend über die komplexe Struktur aufklären", sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e. V. "Dem Kunden muss erklärt werden, dass sein eigenes Risiko hoch ist, das der Bank aber meist sehr gering. Die Institute sichern sich am Finanzmarkt ab, die Kunden der Swap-Geschäfte bleiben aber schutzlos".

Die äußerst komfortable Rechtslage in Sachen Swap-Geschäfte mache immer mehr Anlegern Mut, so Roosen weiter, sich zu wehren. "Auch wenn Swap-Geschäfte sehr komplex und undurchsichtig sind", so BSZ® e. V. Vorstand Roosen, "sollten Anleger im Zweifel ihre Unterlagen von auf Kapitalrecht spezialisierten Anwälten prüfen lassen". Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln zeigen zudem recht deutlich, dass mangelhafte Beratung oder das Verschweigen von Risiken eine strafrechtliche Relevanz besitzen können. So hatte schon das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil (Az. 9 U 129/10) ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Vorstände einer Bank festgestellt, weil das Institut die Kunden nicht über Provisionen, die die Bank erhalte, aufklärten.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Zinswetten/Swap-Geschäfte" anschließen.


Bildquelle: © berwis / PIXELIO    www.pixelio.de 

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Donnerstag, Mai 17, 2012

Solar Millennium: Bericht eines Anlegers der an der Gläubergerversammlung vom 15.05.2012 teilnehmen wollte.


Den BSZ e.V. erreichte   nachstehender Bericht mit der Bitte um Veröffentlichung. Dieser Bitte kommen wir gerne nach und geben an dieser Stelle den original Text  unkommentiert wieder:


„Am 15. Mai bin ich von München nach Erlangen zur Gläubigerversammlung gefahren, nachdem ich mich fristgerecht zum 11. Mai bei der Kanzlei Schultze und Braun angemeldet hatte und mit dem Anmeldeformular auch gleich den Sperrvermerk meiner Bank mitgeschickt hatte. Bei der Zugangskontrolle erklärte man mir, dass dieser Sperrvermerk nicht vorliege und ich deshalb nicht an der Versammlung teilnehmen könne. Da blieb mir erst mal der Mund offen stehen.

Schnell erkannte ich, dass zahlreiche andere Gläubiger ebenfalls abgewiesen wurden. Sie konnten den Sperrvermerk nicht vorweisen, da sie nichts davon gewusst hatten. Tatsächlich stand davon nichts auf dem Schreiben der Anwaltskanzlei vom 29.2.2012. Es ist dort lediglich angegeben, dass man dieses Schreiben und einen Personalausweis mitbringen müsse. Die Sache mit dem Sperrvermerk war nur im Internet zu finden. Zahlreiche Gläubiger, vor allem alte Leute, haben kein Internet, und man kann dies auch nicht voraussetzen. Auf dem Schreiben der Kanzlei ist angegeben, dass man die Möglichkeit hätte, sich unter einem Code über den weiteren Verlauf zu informieren. Wohl gemerkt - die Möglichkeit, nicht die Verpflichtung.

Offensichtlich wurden sämtliche Anleger nicht ausreichend über diese nachgeschobene Pflicht des Sperrvermerks informiert. Nur durch Zufall fand man darüber etwas im Internet.

Offensichtlich war der Kanzlei Schutze und Braun ihr Versäumnis auch bewusst, sonst hätten sie nicht an allen Ecken des Eingangsbereichs ihre Faxnummer ausgehängt, damit die Besucher noch schnell per Telefon ein Fax mit der Sperrvermerksbestätigung anfordern können. Wer kein Handy hatte (so wie ich) ging aber leer aus, denn die Mitarbeiter der Kanzlei waren nicht bereit, ihr Telefon zur Verfügung zu stellen, und in der gesamten Halle gibt es kein einziges öffentliches Telefon. Ich bin dann auf den Vorplatz, um dort eine Telefonzelle zu siuchen. Bei der Rückkehr wollte man dann nicht mal mehr in die Halle lassen! Man wurde wirklich wie ein Aussätziger behandelt. An dieser Stelle musste ich mich mit einem kleinen Eklat helfen und zwang einen höhnisch grinsenden Aufseher zu einem Wortwechsel, bei dem ich ihn darauf aufmerksam machte, dass er neben seinen Anweiungen auch einen gesunden Menschenverstand hätte. Als ich die Unterstützung mehrerer erboster und protestierender Besucher fand, ließen sich die arroganten Sicherheitskräfte wenigstens zu einer sporadischen Erklärung herab.

Sehr geehrter Herr Roosen, bitte prangern Sie dieses Versäumnis der Informationspflicht der Kanzlei Schultze und Braun und die Sturheit des Personals in ihrer Interet-Site öffentlich an! Viele Besucher, die zum Teil von weit her angereist waren, waren gezwungen, wutentbrannt wieder abzuziehen. Dabei hatten sie alle Voraussetzungen erfüllt, die man ihnen mitgeteilt hatte. Auf das Anschreiben der Kanzlei muss man sich schließlich verlassen können.

Anzuprangern ist auch die unnachgiebige Haltung der Sicherheitskräfte und der Kanzlei-Mitarbeiter an der Rezeption. Da hätte man besser gleich Automaten aufgestellt, über deren Vernageltheit muss man sich weniger ärgern als über eine derartig entwürdigende Behandung durch andere Menschen. Bitte erinnern Sie daran, sehr geehrter Herr Roosen, dass es UNSERE Veranstaltung war, bei der die Kanzlei eine von uns bezahlte Dienstleistung auszuführen hatte, und nicht DEREN Veranstaltung, bei der wir bestenfalls unter strengsten Auflagen toleriert waren. Das ist eine ungeheuere Frechheit, die wir uns nicht bieten lassen müssen.

Ich selber habe der Kanzlei SB einen Protestbrief geschrieben und eine Schahdensersatzklage angekündigt. Auch andere abegewiesene Besucher haben das vor, wie ich aus Gesprächen mit ihnen vor verschlossenen und streng bewachten Tür erfahren habe. Es sind fürwahr keine Einzelfälle, die hier wieder mal die Dummen waren und leer ausgingen.

Als Schutzgemeinschaft haben Sie, sehr geehrter Herr Roosen, hier eine lohnenswerte Aufgabe, für deren Erfüllung wir Ihnen dankbar wären.“

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Mittwoch, Mai 16, 2012

Solar Millennium: Gläubigerversammlung vom 15. Mai 2012 in Erlangen


Wir berichten von der Gläubigerversammlung am 15. Mai 2012 an der auch Vertrauensanwälte des BSZ im Auftrag von Gläubigern teilgenommen haben.


Die Versammlung begann mit einer Verspätung von etwa eineinhalb Stunden. Dies war dem großen Andrang geschuldet, denn es erschienenen etwas über 1700 Personen. Der Veranstalter hatte in jeder Hinsicht Vorsorge getroffen. Ein privater Sicherheitsdienst durchsuchte am Eingang alle Teilnehmer und zusätzlich waren zahlreiche Polizeibeamte vor Ort und in der Versammlung anwesend. 

Die Versammlung wurde geleitet von einem Rechtspfleger des Insolvenzgerichts Fürth. Dieser erläuterte zunächst die Tagesordnung. Zunächst sollte der Insolvenzverwalter seinen Bericht ablegen. Anschließend sollte eine Abstimmung der Gläubiger darüber stattfinden, ob das neue Schuldverschreibungsgesetz aus 2009 oder das bisher geltende Schuldverschreibungsgesetz gelten sollte. Danach war eine Abstimmung vorgesehen, ob ein gemeinsamer Vertreter für die Anleihen 4-8 bestellt werden soll. Anschließend wurde über die Person des gemeinsamen Vertreters abgestimmt. 

Da für die Abstimmung über die Geltung des alten oder des neuen Schuldverschreibungsgesetzes, eine qualifizierte Mehrheit erforderlich war, kam es zu dieser Abstimmung schon gar nicht, denn für die erforderlichen Mehrheiten war nicht die erforderliche Mindestzahl von stimmberechtigten Gläubigern anwesend. Deshalb bleibt das alte Schulverschreibungsgesetz anwendbar. Dies hat für die Gläubiger zur Folge, dass neben dem gemeinsamen Vertreter auch der einzelne Gläubiger seine Rechte gesondert geltend machen kann. Diese Folge bewertet der BSZ als positiv.

Bei der Wahl des gemeinsamen Vertreters ging es hoch her, da sich die beiden Kandidaten teils etwas persönlich angriffen. Es standen zwei Kandidaten zur Auswahl, Herr Rechtsanwalt Nieding aus Frankfurt und Herr Rechtsanwalt Wagner aus München. Herr Rechtsanwalt Nieding wurde zum gemeinsamen Vertreter bezüglich der Anleihen 4-7 gewählt. Bezüglich der Anleihe Nummer 8 wurde Rechtsanwalt Wagner zum gemeinsamen Vertreter gewählt. Auffallend war, dass nach der Vorstellung der beiden Kandidaten mehrere Anwesende anhand von mitgebrachten Zeitungsartikeln die Seriosität des Kandidaten Dr. Wagner anzuzweifeln versuchten.

Trotz der mehrfachen und ausdrücklichen Aufforderung des Rechtspflegers des Insolvenzgerichts an die beiden Kandidaten, das Anwaltshonorar für die Vertretung der Gläubiger zu beziffern, wichen beide Kandidaten dahingehend aus, dass sie eine in "günstige Pauschale" beziehungsweise eine Bezahlung auf Stundenbasis vorschlugen. Auch auf Nachfrage konnte oder wollte keiner der Kandidaten eine abschließende Summe benennen da man den Arbeitsaufwand nicht abschätzen könne.

Die für alle betroffenen Gläubiger entscheidende Information des Insolvenzverwalters ist, dass insgesamt  ungesicherte Passiva von etwa 468.000.000 Euro bestehen. Die freie Masse beträgt voraussichtlich Euro 25.391.445,--. Die positive Überraschung ist nun, dass nach der festen Überzeugung des Insolvenzverwalters und in Abhängigkeit von den Erfolgen bei den Verkaufsbemühungen bezüglich verschiedener Beteiligungen der Solar Millennium AG, eine Quote für die Gläubiger erreicht werden könne. Diese schätzt der Insolvenzverwalter auf etwa 5-10 % der Einlagesummen. Die Realisierung dieser Quote kann jedoch viele Jahre, bis zu fünf Jahren, dauern.

Neben dieser positiven Nachricht bleibt für die Gläubiger als entscheidende Botschaft dieses Tages, dass der gemeinsame Vertreter alle Gläubiger nicht die jeweiligen Einzelinteressen von geschädigten Gläubigern, zum Beispiel durch die Inanspruchnahme von zum Schadenersatz verpflichteten Beratern oder sonstigen Dritten, vertritt. Der am 15. Mai gewählte Vertreter trifft vielmehr nur die Aufgabe, die Interessen der Gläubiger im Insolvenzverfahren zu bündeln und zu vertreten. Der Insolvenzverwalter wies selbst ausdrücklich darauf hin, dass eventuelle Ansprüche einzelner, die nicht das Insolvenzverfahren betreffen, individuell und gegebenenfalls anwaltlich verfolgt werden müssten.

Für den Monat Juni stellte der Insolvenzverwalter einen ausführlichen Bericht in Aussicht. Dieser würde dann zum Download zur Verfügung gestellt.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solar Millennium" anzuschließen.


Bildquelle: © Thorsten Freyer / PIXELIO    www.pixelio.de 

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 16. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

EuroPlan: weitreichende Prozessniederlage der Clerical Medical Investment Group


Erneut wurde die Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) im Zusammenhang mit einem fremdfinanzierten Rentenmodell (hier EuroPlan) von dem Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 08.03.2012, Az. 8 U 139/11) zu Schadenersatz verurteilt. 

In diesem Verfahren, welches von dem BSZ e.V. Vertrauensanwalt Herrn Rechtsanwalt Hans Witt geführt wurde, konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass der britische Versicherer CMI mit unzutreffenden Vergangenheitsrenditen geworben hatte. Damit stellt das Gericht auf eine weitere Pflichtverletzung von Clerical Medical ab. Das OLG Celle hatte CMI bereits zuvor in einem anderen Verfahren zu Schadenersatz verurteilt, da es festgestellt hatte, dass der Versicherer nicht darüber aufgeklärt hatte, dass es infolge der laufenden Entnahmen beim EuroPlan zu einem systematischen Abschmelzen des Gesamtvertragswerts kommt. Clerical Medical muss damit die dritte Prozessniederlage in Folge vor den Oberlandesgerichten gegen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von Witt Rechtsanwälte hinnehmen.

Einen neuen Gesichtspunkt enthält das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 08.03.2012 (Az. 8 U 139/11) insoweit, als dort erstmalig eine Auseinandersetzung mit dem von Witt Rechtsanwälte erhobenen Vorwurf erfolgt, dass der britische Lebensversicherer CMI mit unzutreffenden Vergangenheitsrenditen geworben hat. Diesen Vorwurf konnte die Clerical Medical Investment Group Limited nach Ansicht des OLG Celle gerade nicht entkräften.

Die Feststellungen des Urteils haben weitreichen Bedeutung über den Einzelfall hinaus: "Hier geht es nicht um individuelle Fehler des jeweiligen Beraters und damit nicht um einen Sonderfall, sondern das Urteil des OLG Celle zeigt auf, dass Clerical Medical für die Falschberatung einer Vielzahl von Kunden verantwortlich und damit auch schadenersatzpflichtig sein dürfte" so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Hans Witt. "Die Chancen der betroffenen Kunden von Clerical Medical sind mit diesem Urteil weiter gestiegen, eine vollständige Rückabwicklung, also Schadensersatz von Clerical Medical zu erlangen. Es ist nur wiederholt auf den möglichen zeitnahen Verjährungseintritt im Einzelfall dringend hinzuweisen, so dass betroffene Anleger vor allem mit Verträgen aus dem Jahr 2002 sofort handeln müssen, da die Verjährung taggenau eintreten kann und dann keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können."

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Clerical Medical Investment Group Limited (CMI)" beizutreten.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt

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Dienstag, Mai 15, 2012

Picturemaxx AG: BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft?


Merkwürdige Aufkaufangebote an Aktionäre der Picturemaxx AG. Liegt Betrug vor?BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft. Eile ist geboten!


An den BSZ e.V. hat sich ein Aktionär der Picturemaxx AG gewandt, dem ein Aufkaufangebot gemacht wurde, seine Aktien bzw. seine Dividendenansprüche an der Picturemaxx AG abzutreten. Im konkreten Fall hat der Aktionär seine Dividendenansprüche eingetauscht gegen Zertifikate einer US-amerikanischen Corporation.

Recherchen des BSZ e.V. zufolge scheint diese US-amerikanische Corporation, von der der Aktionär im Gegenzug Zertifikate erhielt, jedoch gar nicht zu existieren. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: "Leider scheinen diese Zertifikate, die der Aktionär im Gegenzug für den Tausch erhalten hat, völlig wertlos zu sein und es sich bei dieser  US-amerikanischen Corporation lediglich um eine Briefkastenfirma zu handeln. Wir gehen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass Betrug im Spiel sein könnte."

Da bei dem von uns vertretenen Aktionär die Dividendenansprüche in sechsstelliger Höhe bestehen, besteht der ganz konkrete Verdacht, dass Unbefugte versuchen, die Dividende einzustreichen und der Aktionär dabei keinen Gegenwert erhält." Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte versuchen daher gegenwärtig, diesem Aktionär die Dividendenauszahlung zu sichern.

Doch Eile ist geboten, da die Hauptversammlung der Picturemaxx AG bereits am 05.06.2012, und somit in wenigen Wochen, stattfinden soll, und die den Aktionären zustehende Dividende zeitnah ausbezahlt werden soll.

Da davon auszugehen ist, dass es sich bei dem obigen Sachverhalt nicht lediglich um einen Einzelfall handelt, sondern mehrere Aktionäre betroffen sein könnten, hat sich der BSZ e.V. dazu entschlossen, eine Interessengemeinschaft "Picturemaxx AG" ins Leben zu rufen, der sich betroffene Aktionäre, denen ähnliche Aufkaufangebote unterbreitet wurden, anschließen können.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Picturemaxx"  anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Freitag, Mai 11, 2012

Anwalt und - oder Interessengemeinschaft?


Der BSZ® e.V. hält  anwaltliche Internetwerbung für ein durchaus geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten.


Abgelehnt werden vom BSZ e.V.  jene Rechtsanwälte, die „Interessengemeinschaften“, „Opfervereine“ und „Anlegerschutz-Gemeinschaften“ pauschal als dubios abstempeln und immer wieder den Versuch starten, mit nebulösen Verdächtigungen die Betroffenen zu diskreditieren. Auch muss man sich fragen, was solche Anwälte eigentlich von ihren Kollegen halten.  Wer anwaltlich noch nicht vertreten ist, sollte sich gut überlegen, ob er mit einer solchen Kanzlei Kontakt aufnehmen möchte.

Es sind gerade auch oft diese Kanzleien die bei größeren Schadensfällen Betroffene gerne zu „einer wichtigen Informationsveranstaltung“ einladen. Entgegen dem vermittelten Eindruck, man lade selbstlos ein zu einer "wichtigen" Informationsveranstaltung im Interesse von Geschädigten, handelt es sich auch bei diesen beworbenen Vortragsterminen um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten.

Es ist unwahrscheinlich, dass die dabei in den Vordergrund gestellten Informationen den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten und Mitgliedern nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend vor großem Publikum in einer Abendveranstaltung abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von Mitgliedern, wer bei Verhinderung den Termin wahrnehmen könne, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Informationsveranstaltungen: Niemand wird Schaden erleiden, der einer solchen Werbeveranstaltung fernbleibt.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. veröffentlicht seit über vierzehn Jahren auf seinen Webseiten www.fachanwalt-hotline.euwww.rechtsboerse.de   Berichte und Meldungen von Anlegerschutzanwälten. Diese Berichterstattung aus einer Vielzahl von Quellen  hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Auch für viele Kanzleien, Behörden und die Medien sind die BSZ Berichte für eigene Untersuchungen von Geschäftspraktiken wertvoll und hilfreich.

Die Berichterstattung des BSZ e.V. ist in hohem Maße auch von Informationen aus Verbraucherkreisen und Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern von Unternehmen angewiesen. Diese Informationen stellen sich sehr oft als sehr hilfreich dar und sind mitunter Auslöser dafür, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Der BSZ e.V. garantiert seinen Informanten absolute Vertraulichkeit. Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       
Der BSZ e.V. fordert durch strengere Regeln beim Verkauf von Finanzprodukten besseren Schutz für Privatanleger. Es besteht ein starkes Informations-Ungleichgewicht zwischen Finanzdienstleistern und Privatkunden. Dieses Gefälle kann nur durch mehr Transparenz und Information aufgewogen werden.
Beim Verkauf und Vertrieb von Finanzprodukten ist es damit allerdings oft nicht sehr gut bestellt. Oft werden hier allzu oft die Chancen der Finanzprodukte über- und die Risiken unterbetont.

Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen zweifelhafte Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, die Unterstützung und  die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten. Durch ein operatives  Netzwerk unabhängiger Anlegerschutzanwälte, werden die Rechte der Anleger innerhalb der BSZ® e.V. Interessen-Gemeinschaften wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet.

Die von dem  BSZ®  e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Sie finanzieren sich aus der einmaligen Beitrittsgebühr ihrer Mitglieder. Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt.

Ob eine einzelne Anwaltskanzlei oder auch zwei diese Aufgabe so wahrnehmen wollen oder können, darf jedermann selbst beurteilen.

Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien  sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes. Viele dieser  Kanzleien  nehmen eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 11. Mai. 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Debi Select: weitere Urteile gegen Debi Select erstritten

LG Landshut verurteilt Debi Select zur Gewährung von Akteneinsicht an Anleger - Anleger erwirken vor dem LG Landshut Beschluss zur Erstellung der ausstehenden Auseinandersetzungsbilanz.


Seit den Gesellschafterversammlungen der Debi Select Fonds am 21./22.04.2012 in Esslingen sind nun weitere drei Wochen vergangen, ohne dass die von Seiten der Fondsgesellschaft gemachten vollmundigen Versprechungen auch nur ansatzweise erfüllt wurden. Bis heute liegt den Anlegern keine genehmigte Bilanz für das Jahr 2010 vor.  Die von Seiten der Fondsgesellschaft mehrfach zugesagte Akteneinsicht in die Geschäftsunterlagen der Fonds wurde bis heute nicht gewährt.

Allerdings hat nunmehr ein Anleger die von ihm geforderte Akteneinsicht in die Geschäftsunterlagen erfolgreich gerichtlich durchgesetzt.  Die Debi Select wurde vom zuständigen Amtsgericht Landshut verurteilt, dem Anleger oder einem von ihm beauftragten Rechtsanwalt, Akteneinsicht zu gewähren. Darüber hinaus muss die Debi Select dem Anleger sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten erstatten.

Aus Sicht der BSZ e.V. Vertrauensanwälte ist es nach wie vor absolut unverständlich, warum die Geschäftsführung der Debi Select weitere unnötige Anwalts- und Gerichtskosten produziert, um sich gegen begründete Ansprüche der Anleger erfolglos zu verteidigen.

So wurden von Seiten einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei zu Gunsten von Anlegern der diversen Debi Select Fonds bereits etliche Urteile erstritten, in denen die Debi Select Fonds verpflichtet wurde, Anlegern, die ihre Beteiligung bereits wirksam gekündigt hatten, die Höhe des ihnen zustehenden Auseinandersetzungsguthabens zu berechnen. Trotz dieser Urteile liegen die geforderten Auseinandersetzungsbilanzen bis heute nicht vor.

Die Kanzlei beantragte daher bei Gericht, dass von Seiten der Anleger auf Kosten der Debi Select ein  Wirtschaftsprüfer/Steuerberater beauftragt werden kann, um die ausstehenden Bilanzen zu erstellen.

Das Gericht gab dem Antrag Recht und verurteilte die Debi Select darüber hinaus zur Zahlung eines Auslagenvorschusses von Euro 10.000,00, damit ein Wirtschaftsprüfer / Steuerberater mit der Erstellung der ausstehenden Auseinandersetzungsbilanz beauftragt werden kann. Auch für die in diesem Zusammenhang angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten sind von der Debi Select zu erstatten.

In anderen Klageverfahren, die von Seiten der BSZ e.V. Vertrauensanwälte gegen diverse Debi Select Fonds eingereicht wurden, hat die Fondsgesellschaft die Ansprüche nunmehr teilweise anerkannt. Auch hier sind die Anwalts- und Gerichtskosten von der Fondsgesellschaft zu erstatten.

"Der von der Geschäftsführung der Debi Select auf der Gesellschafterversammlung versprochene gemeinsame Weg von Anlegern / Geschäftsführung / Anwälten ist für mich bis heute nicht ansatzweise erkennbar" erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, der bereits mehr als 100 Anleger der Debi Select Gruppe vertritt. "Vielmehr hinterlässt das Verhalten der Geschäftsführung der Debi Select den Eindruck entstehen, dass lediglich weitere Zeit gewonnen werden soll", ergänzt Rechtsanwalt Cocron.

Anleger der diversen Debi Select Fonds fragen sich nun, wie sie sich weiter verhalten sollen.

Die Kanzlei hat bereits eine Vielzahl von Klagen gegen verschiedene Fonds der Debi Select Gruppe sowie diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. "Mehrere Prospekthaftungsklagen gegen die Prospektverantwortlichen auf Seiten der Debi Select, wurde ebenfalls bereits eingereicht", erklärt der BSZ e.V. Vertrauensanwalt weiter.

Zwischenzeitlich konnte für einen von der Kanzlei vertretenen Anleger mit einer Haftpflichtversicherung eines Anlageberaters ein Vergleich geschlossen werden. Die Haftpflichtversicherung des Beraters erstattete dem Anleger einen fünfstelligen Betrag nebst den bisher entstandenen Anwaltskosten, nachdem ihr der Entwurf der Klageschrift zugestellt wurde.

Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Dies gilt für die Anleger der Debi Select Classic Fonds GbR und die Anleger der Debi Select Flex Fonds GbR.

Diese Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.


Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  raten daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi Select"  anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Donnerstag, Mai 10, 2012

Zahlen Sie für die Beratung über eine Geldanlage lieber eine Provision oder ein festes Honorar?


Auf der Homepage http://www.rechtsboerse.de/ können Anleger die Frage beantworten ob sie bereit sind für eine unabhängige Anlageberatung  ein festes Honorar zu bezahlen. Hier geht es direkt zur Abstimmung: http://www.rechtsboerse.de/aktuelle_umfrage


Anlegerschutz ist eines der wichtigsten Elemente eines florierenden Finanzmarkts. Der Anlegerschutz soll dafür sorgen, dass diejenigen, die ihr Geld in die Produkte der Finanzbranche investieren ihr Geld nicht in den Sand setzen.  Anleger sollte stets darüber informiert werden, dass eine Anlage nicht nur einer Wertsteigerung unterliegen kann, sondern auch einem Wertverlust ausgesetzt sein kann. Anleger die bereit sind Gewinne zu kassieren müssen auch bereit sein die Risiken ihrer Anlage mit zu tragen.

Aber was ist, wenn  Anleger bei ihrer Anlageentscheidung getäuscht werden?  Die Anbieter unterliegen zwar  bestimmten gesetzlichen  Regeln und  Vorschriften, dass diese aber nicht immer integraler Bestandteil einer Anlageberatung sind, dürfte wohl kaum bestritten werden können. Für den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. im hessischen Dieburg ist es somit keine Überraschung wenn jedes Jahr Anlegergelder wegen falsch/schlecht Beratung vernichtet werden. Auffällig ist, dass zunehmend Senioren Opfer solcher „Beratungen“ werden.  Es gibt viele Anleger die glauben Sie hätten aufgrund ihrer Investments eine sichere Alterversorgung. Dabei wird es nicht wenige Anleger geben die dann umsonst auf ihr Geld warten.

Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen. Deutsche Anleger verlieren so jedes Jahr  zig Milliarden Euro durch windige Anlagemodelle und Falschberatung.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut oder einem ihm nahestehenden Unternehmen beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Finanzierungsaufwendungen und Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlegeberatung unvollständig/fehlerhaft"  anzuschließen.


Bildquelle: © Thorben Wengert / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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