Mittwoch, Juni 20, 2012

LEX-Konzept-Rente: Clerical Medical erneut vor dem OLG Stuttgart verurteilt


Erneut musste die Clerical Medical Investment Group Ltd. gegen einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Witt Rechtsanwälte vertretenen Mandanten eine Prozeßniederlage einstecken, die vierte in Folge vor diversen Oberlandesgerichten.


Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart bereits einem Mandanten von Witt Rechtsanwälte in einem Euro-Plan Verfahren gegenüber Clerical Medical einen vollständigen Erfüllungsanspruch zugesprochen hatte und Clerical Medical vor dem OLG Karlsruhe und dem OLG Celle zu Schadensersatzzahlungen verurteilt worden war, ist Clerical Medical nun auch im Zusammenhang mit dem Abschluss einer LEX-Konzept-Rente zu Erfüllung verurteilt worden.

Auch in Bezug auf dieses Anlagemodell, welches im Ergebnis ebenfalls ein hochriskantes, fremdfinanziertes Hebelgeschäft darstellt, hat das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 23.04.2012 (Az.: 7 U 200/11) einen Anspruch des Klägers auf ungeschmälerte Auszahlung der in der Police festgeschriebenen regelmäßigen Auszahlungen festgestellt. Clerical Medical muss nun dem vom Witt Rechtsanwälte vertretenen Kläger, der in die Police 130.000 € eingezahlt hatte, bis zum Jahr 2049 vierteljährliche Auszahlungen leisten, jährlich ist das ein Betrag von über 8.000 €, welcher kontinuierlich nun jedes Jahr auch noch um 1 % angehoben werden muss. Dies entspricht genau den Leistungen, welche Clerical Medical dem Anleger bei Vertragsschluss in der Police festgeschrieben hat.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Franken, der das Urteil erstritten hat: „Im Ergebnis erhält unser Mandant das, was ihm von dem Modell der Lex-Konzept-Rente versprochen worden war. Bis zum Jahr 2049 wird unser Mandant nun insgesamt weitere Zahlungen in Höhe von weit über 330.000 € von Clerical Medical erhalten.“

Das OLG Stuttgart sah auch bei diesem Anlagemodell keine Einschränkung dahingehend, dass die Auszahlungen von der im Versicherungsvertrag verbleibenden Substanz abhängig wären, diese Ansicht vertrat aber Clerical Medical. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass schlicht und einfach ein Vertrag zwischen dem Kläger und Clerical Medical zustande gekommen ist, in dem dem Kläger die Leistungen zugesprochen werden. Der Kläger hat im Rahmen der LEX-Konzept-Rente mit seinem Versicherungsantrag die regelmäßigen Auszahlungen beantragt, welche durch Clerical Medical unverändert in die Police aufgenommen worden sind. Darin sah das OLG Stuttgart einen wirksamen Vertrag, welcher dem Kläger letztlich der Versicherung gegenüber einen Anspruch auf diese Leistungen einräumt.

Das Gericht stellte darüber hinaus erneut deutlich fest, dass Clerical Medical diese Leistungspflicht nicht durch das Kleingedruckte in den Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer gegenüber wieder einschränken kann. Die Versicherung muss sich daher schlicht an dem festhalten lassen, was sie ihrem Kunden bei Vertragsabschluß versprochen hat.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Clerical Medical hat auch in diesem Verfahren Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, der seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte kaum Chancen zugerechnet werden. Rechtsanwalt Franken dazu: „Wie schon in der Vergangenheit geschehen geht es Clerical Medical wohl vor allem darum, auf Zeit zu spielen. Wir rechnen nicht mit einer Entscheidung beim BGH, sondern einem vorherigen Einlenken seitens Clerical Medical.“ Hintergrund dieser von zahlreichen Banken und Versicherungen betriebenen Spielchen ist die Tatsache, dass zahlreiche andere Geschädigte Kunden auf eine Entscheidung des BGH warten, inzwischen aber deren Ansprüche verjähren, weil immer wieder BGH Urteile verhindert werden. Daher empfehlen Witt Rechtsanwälte, sofort einen auf Clerical Medical Fälle spezialisierten Anwalt aufzusuchen, um zu klären, wann eine Verjährung der Ansprüche eintritt. Dies gilt vor allem für Schadensersatzansprüche gegen Clerical Medical.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lex-Konzept-Rente"  anzuschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

De Beira-Marktmanipulation: Millionen sicher gestellt! BSZ e.V. hilft!


Staatsanwaltschaft Stuttgart stellt Millionen sicher und erhebt Anklage. Eile ist geboten!Geschädigte schließen sich im BSZ e.V. zusammen!


In einem der größten Fälle von mutmaßlicher Marktmanipulation in Deutschland hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart am Montag, den 21. Mai, Anklage gegen vier Verdächtigte vor dem Landgericht- Große Wirtschaftsstrafkammer Stuttgart- erhoben, denen vorgeworfen wird, den Kurs der Aktie De Beira im Zeitraum 15.05.2006 bis 15.06.2006 durch massive Kaufempfehlungen, die teils unrichtige und irreführende Angaben enthielten, beeinflusst zu haben und dadurch mehr als 38 Mio. € Gewinn erzielt zu haben. Auch ein mutmaßlicher Verantwortlicher aus dem Ausland sitzt in Untersuchungshaft.

Ein Aktienanalyst aus Kanada soll gemeinsam mit diversen weiteren Verantwortlichen die Aktie von De Beira massiv zum Kauf empfohlen haben, um Anleger zum Einsteigen zu bewegen. Durch die Manipulation von De Beira soll der Kurs sich innerhalb weniger Wochen verzehnfacht haben, bevor er dann jäh abstürzte, Anleger erlitten erhebliche Verluste.

Eine sehr positive Nachricht für geschädigte Anleger von De Beira ist, dass die Staatsanwaltschaft diversen Medienberichten zufolge Vermögenswerte in Millionenhöhe bei den Verantwortlichen sicher stellen konnte, einer Meldung einer Depotbank eines Anleger zufolge soll es der Staatsanwaltschaft sogar gelungen sein, einen Großteil der Schadenssumme sicher zu stellen. „Wir werden daher versuchen, diese Vermögenswerte für die Geschädigten im Wege der Rückgewinnungshilfe von den Strafverfolgungsbehörden freizubekommen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth.

Allerdings sollten Geschädigte unbedingt einen versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen, da Geschädigte nur durch einen sog. „Titel“ die Möglichkeit haben, auf die Gelder zuzugreifen. „Die Staatsanwaltschaft hat uns inzwischen telefonisch bestätigt, dass nur z.B. durch ein zivilrechtliches Urteil gegen die Verantwortlichen für Geschädigte die Möglichkeit besteht, auf die von der Staatsanwaltschaft sicher gestellten Gelder zuzugreifen. Eile ist daher geboten, denn bei der Rückgewinnungshilfe gilt das sog. „Prioritätsprinzip“, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst und kann zuerst auf die sichergestellten Gelder zugreifen,“ so Dr. Späth.

Geschädigte sollten also umgehend tätig werden, denn nur wer umgehend einen Titel erwirkt, hat die Chance, umgehend auf die sichergestellten Gelder zugreifen zu können, bei Anlegern, die zu spät kommen, besteht leider die Gefahr, dass für sie keine Gelder mehr zu verteilen sind.

Der BSZ e.V., der bereits in diversen großen Aktienbetrugsfällen Geschädigte in Interessengemeinschaften gebündelt hat, befürwortet das entschlossene Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, hierzu: „Deutschland gilt als Eldorado für Aktienbetrüger, die durch massive Kaufempfehlungen wertloser Aktien die Kurse in die Höhe zu treiben und auf diese Art und Weise leicht Millionengewinne erzielen, während die Anleger auf einem Scherbenhaufen wertloser Aktien zurück bleiben. Wir befürworten das härtere Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, die Dunkelziffer ist jedoch enorm hoch.“

Geschädigte De Beira-Anleger können sich daher der BSZ e.V. -Interessengemeinschaft De Beira anschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, Juni 19, 2012

Anlegerfreundliche Entwicklungen im Zusammenhang mit Swap-Geschäften


Im Zusammenhang mit Swap-Geschäften ist weiterhin die Stärkung der Rechte geschädigter Anleger zu beobachten. Diese anlegerfreundliche Entwicklung möchten Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin  Orlowa und Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Seifert, von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwaltskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, im nachfolgenden Beitrag anhand von zwei aktuellen Beispielen veranschaulichen.


I.
Zunächst ist auf das, aus unserer Sicht interessante, Urteil des LG Düsseldorf, Az. 8 O 77/11 vom 11.05.2012 hinzuweisen. Im Klageverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, an dem Rechtsanwältin Orlowa federführend mitwirkte, erstritt eine nordrheinwestfälische Kommune ein positives Urteil gegen das sie beratende Finanzinstitut (WestLB). Hierdurch konnte die Kommune Zahlungen in Millionenhöhe abwenden. In den Entscheidungsgründen stellt das Landgericht wörtlich fest:

„Die Klägerin kann gemäß § 280 Abs. 1 BGB von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre. Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen, der für die Beklagte umfangreiche Aufklärungspflichten mit sich brachte. Die Beklagte hat die Klägerin nicht anleger- und objektgerecht beraten und dadurch ihre Beratungspflichten schuldhaft verletzt. Dies war ursächlich für den eingetretenen Schaden. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.“

Das LG Düsseldorf hatte über Falschberatung im Zusammenhang mit vier Swap-Geschäften unterschiedlicher Struktur zu entscheiden. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Swap-Geschäfte:

Invers-CMS-Stufen-Swap-Geschäft aus dem Jahre 2007
CHF-Währungs-Swap-Geschäft aus dem Jahre 2008
Flexi-EStE-Swap-Geschäft aus dem Jahre 2008 und
Flexi-StraBet-Swap-Geschäft ebenfalls aus dem Jahre 2008


Bemerkenswert an der vorliegenden Entscheidung ist, dass das Gericht trotz der Einstufung des Invers-CMS-Stufen-Swaps als „mäßig riskant“ und der Annahme einer vergleichsweise überschaubaren Zinsformel beim CHF-Währungs-Swap, von einer Falschberatung in Bezug auf alle vier Swap-Geschäfte ausging. Das Landgericht stellte in seiner Entscheidung fest:

„Die Beklagte hat ihre Beratungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Klägerin nicht darüber aufgeklärt hat, dass der von ihr empfohlene Vertrag zum Abschlusszeitpunkt – unstreitig – einen negativen Marktwert aufwies.“

Damit hielt sich das LG Düsseldorf an die vom Bundesgerichtshof, in seiner Entscheidung vom 22.3.2011, gesetzten Maßstäbe zur Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swap-Geschäften. Mehr noch, geht aus dem vorliegenden Urteil klar hervor, dass die Pflicht der beratenden Bank zur Aufklärung über den negativen anfänglichen Marktwert unabhängig davon besteht, ob das Swap-Geschäft als besonders riskant oder hoch komplex eingestuft wird.

Zwar ist das Urteil des LG Düsseldorf vom 11.05.2012 noch nicht rechtskräftig, doch kann man jetzt schon sagen, dass die Chancen geschädigter Anleger sich von verlustreichen Swap-Geschäften zu lösen, durch das vorliegende Urteil, gestärkt werden. 

II.
Die anlegerfreundliche Tendenz bestätigt auch die Pressemittelung des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2012. Hierin wird mitgeteilt, dass der für den 19.06.2012 anberaumte Verhandlungstermin zu Zins-Swap-Geschäft aufgehoben wird, da die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben.

Diese, auf den ersten Blick unscheinbare Mitteilung, hat jedoch eine große Bedeutung für geschädigte Anleger. Der Hintergrund der Terminaufhebung ist nämlich der folgende:

Die Klägerin - eine Holding für Unternehmen aus dem Bereich der Schmuckherstellung und des Schmuckvertriebs - nahm die beklagte Bank auf den Ausgleich erlittener Verluste im Zusammenhang mit dem Abschluss eines CMS Swap-Vertrages in Anspruch.

Die Klage wurde vor dem LG Frankfurt (Urteil vom 26. Januar 2010 – 3-09 O 135/08) sowie vom OLG Frankfurt (Urteil vom 27. Dezember 2010 – 16 U 96/10) abgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass ein Hinweis auf den negativen Marktwert bzw. die Marge der Beklagten nicht erforderlich gewesen sei, da eine Bank über ihre Gewinnerwartung grundsätzlich nicht aufklären müsse.

Nach dem sich die Rechtsprechung, seit der wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.3.2011, XI ZR 33/10, zu Gunsten der Anleger geändert hat und nunmehr die Aufklärung über den negativen Marktwert zu einer anlage- und objektgerechten Beratung gehört, befürchtete die beklagte Bank offensichtlich eine für sie ungünstige Entscheidung des Bundesgerichthofes und war somit zum Abschluss eines Vergleichs gezwungen.

Im Ergebnis ist auch die vorliegende Erledigung des Streits durch einen Vergleichsabschluss, ein weiterer Schritt zur Stärkung der Rechte geschädigter Anleger.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Herr Rechtsanwalt Seifert und Frau Rechtsanwältin Orlowa, die –wie bereits erwähnt- am Klageverfahren Az. 8 O 77/11 vor dem LG Düsseldorf persönlich mitgearbeitet hatten, raten daher Anlegern, die sich auf die Beratung Ihrer Bank verlassen haben und ein verlustreiches Swap-Geschäft abgeschlossen haben, zur Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche.

Sollten betroffene Anleger annehmen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swapverträgen schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen ihnen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Zinswetten/Swap-Geschäfte" anschließen.


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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anna O. Orlowa

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MS "K-Breeze": Ein Rohrkrepierer


Das MS „K-Breeze“, ein Schiffsfonds aus dem Hause Ownership, wird zur Belastungsprobe für die Anleger. Eine missglückte Emissionsphase und ein Zusatzkredit könnten dem Fonds schon bald das Genick brechen.


MS „K-Breeze“
Bei dem MS „K-Breeze“ handelt es sich um ein kleines Containerschiff mit einer Containerstellkapazität von gerade einmal 972 TEU. Seit Inbetriebnahme fährt das Schiff im sog. „Sietas 168 Einnahmenpool“. Laut Prospekt soll es sich bei den Beteiligungen der Ownership Emissionshaus GmbH um innovative Fondskonzepte handeln, verbunden mit einem „hohen Anspruch an Sicherheit und Rendite des Investments“. Die Realität sieht anders aus.

Verpatzter Start
Schon in der Emissionsphase zeichnete sich ein Drama ab. Es ließen sich bei weitem nicht so viele Anleger für dieses Investment gewinnen wie erwartet. Laut Prospekt plante man mit einem Eigenkapital in Höhe von € 8,425 Mio. Tatsächlich ließen sich aber nur € 6,352 Mio., mithin rd. 25 % weniger einwerben. Das Gesamtinvestitionsvolumen lag damit gerade einmal bei € 20,656 Mio., obwohl der Baupreis des Schiffes laut Investitionsplan schon bei € 20 Mio. lag und im Rahmen eines solchen Schiffsfonds noch zahlreiche weitere Kosten anfallen. Aufgrund des äußerst knapp berechneten Investitions- und Finanzierungsplans und der damals schon sich anbahnenden Krise in der Containerschifffahrt war klar, dass das MS „K-Breeze“ einen sehr schweren Start haben wird.

Ein Fass ohne Boden
Seit Inbetriebnahme des Schiffes im Jahre 2008 schaffte es die Fondsgesellschaft nicht ein einziges Mal, ihre prospektierten Chartereinnahmen zu erwirtschaften. Insgesamt hinkt das MS „K-Breeze“ insoweit um über 50 % seinen Planwerten hinterher. Bei der Tilgung des Schiffshypothekendarlehens sind es sogar rd. 90 %. Ausschüttungen hat es bis heute kein einziges Mal gegeben. Stattdessen mussten die Anleger im Rahmen eines Betriebsfortführungskonzeptes der Fondsgesellschaft neues Kapital zur Verfügung stellen. Zusätzlich musste der Schiffsfonds einen weiteren Kredit aufnehmen. Die kreditfinanzierende Bank dürfte dieses Spiel nicht mehr lange mitmachen, weshalb Anleger der MS „K-Breeze“ mit dem Schlimmsten rechnen sollten. Eine Verbesserung der Lage wird auch nicht zu erwarten sein, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Neubauablieferungen größerer und moderner Schiffsklassen auf den Markt drängen.

„Ich bin dann mal weg“
Betroffene Anleger haben nach Einschätzung der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte gute Chancen, sich von Ihrer Fondsbeteiligung zu trennen. Eine unterlassene Risikoaufklärung im Rahmen der Anlageberatung berechtigt zum Schadensersatz und im Weiteren zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung, ebenso die unterlassene Aufklärung über geflossene Rückvergütungen („Kick-Backs“) zugunsten der beratenden Bank. Erste Erfolge hat es schon gegeben.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ MS K-Breeze"  anzuschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz-O. Steinhübel

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 19. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Griechenland Anleihen - Neue Regierung, neue Chance? Hilfe für betroffene Anleger


Griechenland hat gewählt und die weltweiten Finanzmärkte warten nervös ab, wie die neue griechische Regierung agieren wird. Auch viele Privatanleger werden (nicht nur fussballbedingt) nach Griechenland blicken.


Im Frühjahr mussten sie durch den Schuldenschnitt herbe Verluste hinnehmen. Auch wurden die alten Griechenland Anleihen gegen neue Anleihen ausgetauscht. Diese neuen griechischen Staatsanleihen sind erst im Jahr 2042 fällig und werden deutlich geringer verzinst. Da Griechenland noch längst nicht über den Berg ist, stehen Privatanleger, die in Griechenland Anleihen investierten nun vor der Frage, wie sie handeln sollen.

Oft bestehen Schadensersatzansprüche der Anleger von Griechenland Anleihen. Insbesondere dann, wenn sie von ihrer Bank, zum Beispiel der Commerzbank, eine sichere Anlage mit einer kurzen Laufzeiten wünschten. Auch wenn Staatsanleihen früher als sicher galten, musste diese Einordnung bereits vor Jahren im Rahmen der Finanzkrise revidiert werden. Zumindest auf die bereits bestehenden Risiken der griechischen  Anleihen hätte hingewiesen werden müssen. Auch die Unsicherheiten in Spanien, Italien, Argentinien und Portugal zeigten und zeigen deutlich, dass Staatsanleihen nicht vollkommen sicher sind.
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Anleger, die in ihrem Depot Griechenland Anleihen haben, sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Die Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Bezug auf Griechenland Anleihen zeigen, dass die Aufklärung über Risiken bei Staatsanleihen vor dem Hintergrund der Finanzkrise oft Defizite aufwies. Da die kommenden Wochen dramatische Entwicklungen mit sich bringen können, sollten Anleger, die in Griechenland Anleihen investierten, nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden.

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Bildquelle: © Gerd Altmann/shapes:Frdric Moser / Anonymous  / pixelio.de
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Montag, Juni 18, 2012

HT-Flottenfonds V: Eine Flotte flott im Keller?


Der erst im Jahre 2007 emittierte Schiffsfonds gerät bereits im Jahre 2009  aus dem Ruder. Niedrige Charter- und Poolraten sowie eine Havarie der MT “HS Elektra“ verheißen nichts Gutes.


HT-Flottenfonds V
Das MS „HS BERLIOZ“, MS „HS SCOTT“ und der MT „HS ELEKTRA“ machen den HT-Flottenfonds V aus. Es handelt sich hierbei um zwei Vollcontainerschiffe mit einer Containerkapazität von 3.586 bzw. 2.846 TEU und einen mittlerweile 14 Jahre alten Rohöltanker mit einer Tragfähigkeit von 106.000 tdw. Trotz relativ kurzer Charterverträge zu Beginn der Inbetriebnahme der Schiffe erhoffte man sich im Weiteren ein blühendes Geschäft.

Kein guter Start
Bereits 2008, das Jahr, in welchem die gesamte Flotte das erste Mal in Betrieb genommen wurde, konnte keines der drei Schiffe seine prospektierten Chartereinnahmen erwirtschaften. Im Juni 2009 erlitt dann auch noch der MT „HS ELEKTRA“ durch eine sog. Grundberührung einen großflächigen Schaden am Unterboden sowie am Ruder. Ein sechsmonatiger Betriebsausfall war die Folge. Zwar soll der Charterausfall versichert gewesen sein, allerdings dürfte die Havarie den Marktwert des zum damaligen Zeitpunkt schon 11 Jahre alten Rohöltankers deutlich gedrückt haben. Empfindliche Auswirkungen kann dies auf die Vercharterung während und den Veräußerungserlös nach der Betriebslaufzeit haben.

Ohne Moos ...
Verschärfend kommt nun hinzu, dass durch den Rückgang des Containerumschlags und der zunehmenden Konkurrenz durch Neubauablieferungen modernerer und größerer Schiffsklassen die Charter- und Poolraten älterer Fonds häufig kein kostendeckendes Niveau mehr erreichen können. Auch der HT-Flottenfonds V befindet sich zwischenzeitlich in einem Liquiditätsengpass, weshalb Anleger Anfang 2012 mit einem Betriebsfortführungskonzept konfrontiert worden sein sollen. 16 % des Kommanditkapitals sollen benötigt werden, obwohl nur 7 % hiervon an die Anleger ausgeschüttet wurden. Andernfalls drohe dem Fonds die Insolvenz. Anleger hätten dann mit schmerzhaften Verlusten zu rechnen. Bereits erhaltene Ausschüttungen wären aller Wahrscheinlichkeit nach zurückzuzahlen.

Die Zeit zurückdrehen
Betroffenen Anlegern kann aber in vielen Fällen geholfen werden. So zeigt die Erfahrung, dass häufig nicht ordnungsgemäß über sämtliche Risiken aufgeklärt wurde, obwohl Anlageberater hierzu verpflichtet sind. Banken müssen darüber hinaus informieren, ob und in welcher Höhe sie Rückvergütungen („Kick-Backs“) erhalten haben. Die Verletzung solcher Aufklärungspflichten löst Schadensersatzansprüche aus, die den Anleger zur Rückabwicklung seiner Fondsbeteiligung berechtigen können, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Schönfleisch von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ HT-Flottenfonds V"  anzuschließen.


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Italien Anleihen und Spanien Anleihen – Hilfe für betroffene Anleger


Seit der Misere rund um die griechischen Anleihen ist weithin bekannt, dass Staatsanleihen nicht immer vollkommen risikolose Geldanlagen sind. Bei den griechischen Anleihen mussten Anleger durch den Schuldenschnitt auf über 53 % ihres investierten Geldes verzichten. Zwar wird in Bezug auf Spanien und Italien (noch) nicht über ähnlich drastische Maßnahmen diskutiert, dennoch sind auch die Anleihen Italiens und Spaniens in den Fokus der medialen Berichterstattung gerückt.


Der Grund für das gestiegene Interesse ist die dramatische Finanzlage und Überschuldung Italiens und Spaniens. In Spanien tritt noch die Krise der spanischen Banken hinzu. Vor allem in den Bilanzen der Sparkassen wie Bankia, Catalunya Caixa und Nova Galicia sowie mittelgroßen Banken wie Banco Popular oder Banco de Valencia klaffen Löcher, die Milliarden verschlingen. Letztendlich kann nur der spanische Staat aushelfen. Dieses Risiko schlägt sich nieder in den hohen Zinssätzen, die für die Anleihen Spaniens und Italiens von den beiden Staaten gezahlt werden müssen.

Für Spanien Königreich-Anleihen mit einer Laufzeit zwischen 5 und 10 Jahren werden im Juni 2012 Zinsen bis zu 6,1 % angeboten. Für Italien Anleihen muss der italienische Staat bis zu 6,6 % Zinsen anbieten. Zum Vergleich: Deutschland zahlt für eine fünfjährige Bundesanleihe weniger als 1 % Zinsen. Die Unsicherheit rund um die Spanien Anleihen und die Italien Anleihen wird durch die ungewissen Zukunftsaussichten der beiden Länder weiter vergrößert. Auch können Schuldenschnitte, die bei europäischen Ländern bis vor kurzem undenkbar waren, nicht vollkommen ausgeschlossen werden.

Auch Privatanleger erwarben spanische und italienische Staatsanleihen. Die Spanien Anleihen befanden sich unter anderem bei folgenden Banken und Instituten: Commerzbank, Deutsche Bank, Allianz, FSM Wertmanagement (Hypo Real Estate), LBBW und Deka Bank. Italien Anleihen konnten beispielsweise bei der INGDiBa, Commerzbank, HRE und Deutsche Bank erworben werden. Gerade die Deutsche  Bank trennte sich in den letzten Monaten im großen Stil von spanischen Investments.

Anleger, die in italienische oder spanische Staatsanleihen investierten und nun Bedenken haben, wie sich ihre Kapitalanlage weiterentwickeln wird, sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Die Erfahrungen der Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Bezug auf Griechenland Anleihen zeigen, dass die Risikoaufklärung bei Staatsanleihen vor dem Hintergrund der Finanzkrise oft Defizite aufwies. Es ist daher anzunehmen, dass auch bei den italienischen und spanischen Anleihen die Anleger nicht immer ordnungsgemäß beraten wurden. Da die kommenden Wochen dramatische Entwicklungen mit sich bringen können, sollten Anleger, die in Spanien Anleihen und Italien Anleihen investierten, nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden.

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Bildquelle: © Thommy Weiss / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Die nächste ACCESSIO-Katastrophe: Ponaxis/ loginet3 ist pleite


Die fast ausschließlich vom Itzehoer Wertpapierhandelshaus ACCESSIO AG vermittelten Wertpapiere der Ponaxis AG (heute: loginet3 AG) sind weitestgehend wertlos. Das zuständige Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet. Was Anleger jetzt tun müssen. Ein Hinweis von Frau Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira.


Das Amtsgericht Tostedt hat am 05.06.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der loginet3 AG (ehemals: PONAXIS AG) eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Hamburger Rechtsanwalt Frank Dreyer bestellt. Für die Gläubiger der loginet3 AG laufen jetzt wichtige Fristen, die es zu beachten gilt:

Das Amtsgericht hat die Gläubiger der loginet3 AG durch einen Beschluss am 05.06.2012 aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 20.07.2012 über den Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden.

„Aufgrund der Insolvenzeröffnung haben die Anleihegläubiger ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der Folge, dass die Anleihe zum Nennbetrag fällig gestellt wird. Den daraus folgenden Rückzahlungsanspruch können die Anleihegläubiger nach dem Ausspruch der Kündigung als Forderung zur Insolvenztabelle der loginet3 AG anmelden. Wir empfehlen allen Betroffenen, von diesem Recht Gebrauch zu machen und ihre Forderung fristgerecht anzumelden“, so die Rechtsanwältin und Geschäftsführerin Cátia Sofia das Neves Sequeira von den auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälten.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper sagt: „Die Anleger müssen bei der Forderungsanmeldung darauf achten, dass sie die Forderung als erstrangige Insolvenzforderung nach § 38 InsO zur Insolvenztabelle anmelden und ergänzend dazu mit einem Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass der Anspruch richtig begründet wird. Anderenfalls steht zu befürchten, dass die Forderung nur als nachrangige Forderung behandelt wird.“

„Nachrangig“ bedeutet in diesem Fall, dass die Forderung noch nicht einmal berücksichtigt würde. Denn das zuständige Amtsgericht hat die Insolvenzgläubiger nur zur Anmeldung von erstrangigen Forderungen aufgefordert. Deshalb rät Rechtsanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira allen Betroffenen, die Forderung möglichst von einem spezialisierten Rechtsanwalt anmelden zu lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Ponaxis AG"  anzuschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 18. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DCM Fonds (Renditefonds) Prime Office - Anleger für Interessengemeinschaft gesucht


Anleger der DCM Fonds (DCM Renditefonds), die in der Prime Office aufgegangen sind, wollen Interessengemeinschaft gründen. Schließen Sie sich an.


Zahlreiche Anleger der DCM Fonds (DCM Renditefonds 18, 22, 23 usw.) sind massiv enttäuscht über die Entwicklung ihrer Anlage, die ihnen u.a. von der Deutschen Bank AG als sichere Altersvorsorge verkauft wurden. Gerade die Immobilien der DCM Fonds (DCM Renditefonds 18, 22, 23 usw.) waren der Grund, warum sich viele Anleger an den DCM Fonds (DCM Renditefonds 18, 22, 23 usw.) beteiligt haben. Über Risiken und Provisionen hat die Deutsche Bank meist nicht aufgeklärt.

Nun sind die Immobilien der DCM Fonds (DCM Renditefonds 18, 22, 23 usw.) auf die Prime Office AG übergegangen und die Anleger erleiden einen massiven Verlust Ihres Kapitals.

Viele Anleger fühlen sich aufgrund des Börsengangs der Prime Office AG betrogen, da sie der Übertragung der Immobilien nicht zugestimmt hätten und dies auch nie wollten. Nun sollen Anleger mit dem massiven Schaden leben. Dem wollen sich jedoch zahlreiche Anleger der DCM Fonds (DCM Renditefonds 18, 22, 23 usw.) widersetzen.

Die BSZ e.V.  Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertritt zahlreiche Anleger der DCM Fonds (DCM Renditefonds 18, 22, 23 usw.) Auf Wunsch vieler Anleger der DCM Fonds (DCM Renditefonds 18, 22, 23 usw.) hat der BSZ e.V. eine Interessengemeinschaft ins Leben gerufen, im Rahmen derer der Übergang der Immobilien und der Börsengang der Prime Office AG rechtlich und wirtschaftlich überprüft werden soll.

Dazu müssen sich jedoch genügend Anleger beteiligen, um gemeinsam stark genug zu sein, die Interessen durchzusetzen. Nur wenn sich genügend Anleger finden, kann eine Überprüfung durch Experten, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater erfolgen.

Zudem geht die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gegen die Deutsche Bank AG wegen Falschberatung vor. Anleger können so ohne Verlust aus den DCM Fonds rauskommen.

Abgebende Aktionäre der Prime Office AG:

DCM GmbH & Co. Renditefonds 16 KG
Deutsche Fonds Management GmbH & Co. DCM Renditefonds 18 KG
DCM GmbH & Co. Renditefonds 22 KG
DCM GmbH & Co. Objektgesellschaft Darmstadt/Am Kavalleriesand KG
DCM GmbH & Co. Objektgesellschaft Düsseldorf/Am Seestern KG
DCM GmbH & Co. Objektgesellschaft Essen/Gruga-Bu¨ropark KG
DCM GmbH & Co. Objektgesellschaft Hamburg/Imtech-Haus KG
DCM GmbH & Co. Objektgesellschaft Heilbronn/NeckarTurm KG
DCM GmbH & Co. Objektgesellschaft Nürnberg/Sigmund-Schuckert-Haus KG
DCM GmbH & Co. Objektgesellschaft Stuttgart/Office-Center KG

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DCM Fonds (Renditefonds) Prime Office"  anzuschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 18. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Prorendita 5 (Prorendita Fünf GmbH & Co. KG) – Informationen für Anleger


Prorendita 5 Verluste für Anleger? Rechtsanwälte informieren, Urteil zugunsten von Anleger bereits ergangen.


Aufgelegt wurde der Prorendita 5 (Prorendita Fünf GmbH & Co. KG) von dem Initiator Ideenkapital, einer ERGO-Tochter. Im Jahr 2007 wurde der Prorendita 5 (Prorendita Fünf GmbH & Co. KG) mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 48 Mio. € laut Emissionsprospekt emittiert, wobei die Fondslaufzeit bis zum 31.12.2023 gehen sollte. Ideenkapital legte mit dem Prorendita 5 (Prorendita Fünf GmbH & Co. KG) noch 4 andere Prorendita Fonds auf, die allesamt in den britischen Lebensversicherungszweitmarkt investieren. Hierbei kauft der Prorendita 5 (Prorendita Fünf GmbH & Co. KG) „gebrauchte“ britische Lebensversicherungen, bezahlt weiterhin die Prämie und erhält im Versicherungsfall die Versicherungsleistung an sich ausbezahlt. Darüber sollte der Prorendita 5 (Prorendita Fünf GmbH & Co. KG) seine Rendite beziehen.

Vielmehr drohen den Anlegern des Prorendita 5 (Prorendita Fünf GmbH & Co. KG) Verluste, die sogar bis hin zum Totalverlust reichen könnten.

Anleger des Prorendita 5 (Prorendita Fünf GmbH & Co. KG), die sich mit diesen Verlusten nicht abfinden möchten, sollten einen im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwalt mit der Überprüfung ihrer Schadensersatzansprüche gegen die beratenden Banken einschalten. Solche Schadensersatzansprüche entstehen, wenn Anleger bei Zeichnung des Prorendita 5 (Prorendita Fünf GmbH & Co. KG) falsch oder nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Prorendita 5 (Prorendita Fünf GmbH & Co. KG) aufgeklärt wurden.

Hauptsächlicher Vermittler des Prorendita 5 (Prorendita Fünf GmbH & Co. KG) war die Commerzbank AG, sodass sich viele Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung gegen diese richten dürften. Haben Berater der Commerzbank Anlegern des Prorendita 5 (Prorendita Fünf GmbH & Co. KG) z.B. das Zweitmarktrisiko verschwiegen, so liegt keine ordnungsgemäße anleger- und anlagegerechte Beratung vor. Auch wenn sie nicht über das mögliche Totalverlustrisiko des eingezahlten Kapitals aufgeklärt wurden, liegt eine Falschberatung vor. Hier ist vor allem zu erwähnen, dass es nicht haltbar ist, die Anlage an dem Prorendita 5 (Prorendita Fünf GmbH & Co. KG) als sicher oder zur Altersvorsorge geeignet anzupreisen, da die Verlustrisiken des Prorendita 5 (Prorendita Fünf GmbH & Co. KG) zu immens sind.

Schließlich muss der Anleger des Prorendita 5 (Prorendita Fünf GmbH & Co. KG) auch über der Commerzbank zugeflossene Kick-Backs aufgeklärt worden sein, welche Provisionen darstellen, die die Bank für die erfolgreiche Vermittlung der Anteile des Prorendita 5 (Prorendita Fünf GmbH & Co. KG) von der Fondsgesellschaft erhalten hat.

„Nach unserer Erfahrung haben Anleger des Prorendita 5 (Prorendita Fünf GmbH & Co. KG) gute Chancen eine Rückabwicklung ihrer Anlage zu erreichen und somit ohne Verluste aus der Anlage herauszukommen, da bei den Beratungsgesprächen meist nicht über Kick-Backs aufgeklärt wurde“, teilt der im Kapitalanlagerecht tätige BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll mit. Anleger des Prorendita 5 (Prorendita Fünf GmbH & Co. KG) sollten ihre Ansprüche also umgehend überprüfen lassen.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „PRORENDITA"  anzuschließen.


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Samstag, Juni 16, 2012

Santander (SEB) Vermögensverwaltung Kapitalprotekt - Jetzt handeln! Fachanwalt klagt gegen Bank.


Hilfe für Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt. Zahlreiche Anleger werden vertreten durch Fachanwalt. Wie lange der Dachfonds SEB Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt geschlossen bleiben wird, steht in den Sternen.


Durch die Auflösung der beiden offenen Immobilienfonds CS Euroreal und SEB Immoinvest verminderten sich die Chancen auf eine baldige Wiedereröffnung. Im Mai 2012 wurden die beiden Zielfonds des Santander Kapitalprotekt nach Testöffnungen aufgelöst und werden in den kommenden Jahren abgewickelt. Damit ist auch der Dachfonds in der Abwicklung "gefangen". Insgesamt sind über 75 % des Fondsvermögens des Santander Kapitalprotekt von Liquidationen betroffen. Für die Anleger bedeutet das, dass sie ihre Anteile bis auf Weiteres wohl nicht zurückgeben können, da Dachfonds wie der Santander Kapitalprotekt für unbegrenzte Zeit geschlossen bleiben können.

Was können Anleger, die sich mit dieser Situation nicht einfach abfinden möchten, unternehmen? Sie können sich zum Beispiel an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. So kann geklärt werden, ob die Anleger des Santander Kapitalprotekt sich verlustfrei von ihren Anteilen an dem Dachfonds trennen können. Beispielsweise kann überprüft werden, ob die Anlageberatung Fehler aufwies, die zum Schadensersatz führen können.

Dachfonds können unbegrenzte Zeit geschlossen bleiben

Zu den häufig auftretenden Fehlern einer Anlageberatung zählt, dass Anlegern erklärt wurde, dass Dachfonds wie der Santander Kapitalprotekt die Anteilsrücknahme unbefristet aussetzen können. Daher ist gerade die jederzeitige Verfügbarkeit des investierten Kapitals nicht gegeben. Auch war nicht allen Anlegern bewusst, dass sich offene Immobilienfonds seit längerem in einer Krise befinden, die sich auch auf die Zielfonds des Santander Kapitalprotekt auswirkte. Auch ist zu überprüfen, ob die Anlage- oder Bankberater Vermittlungsprovisionen (kick backs) erhielten, über die Anleger aufgeklärt werden mussten. Bei der Anlageberatung muss den Anlegern ein Prospekt übergeben werden, in dem der Santander Kapitalprotekt ausführlich beschrieben wird.

Erfahrung mit Dachfonds und offenen Immobilienfonds - Neue Erfolge

Im Fall, dass die Berater gegen eine der obigen Pflichten verstießen, bestehen für Anleger des Santander Kapitalprotekt gute Chancen, dass sie Schadensersatz fordern können. So können Anleger ihr eingezahltes Geld zurückerhalten und müssen sich nicht die zeitlich unbegrenzte Schließung einlassen. Erste Urteile zu offenen Immobilienfonds bestätigen dies. Anleger des Santander Kapitalprotekt sollten nun dringend handeln und sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen, der sich speziell mit offenen Immobilienfonds auskennt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat ausgewiesene Kenntnisse bei offenen Immobilienfonds und Dachfonds. Die BSZ e.V.Anlegerschutzkanzlei führt bundesweit Prozesse und Verfahren für Anleger, die Schadensersatz einfordern. Zu den neuerlichen Erfolgen zählt die Ankündigung des Landgerichts Mosbach, einem Anleger, der in einen offenen Immobilienfonds investierte, Schadensersatz zuzusprechen.

Über die BSZ e.V. Interessengeminschaft werden von der Anlegerschutzkanzlei bereits zahlreiche Anleger des Dachfonds SEB Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt vertreten, so dass die bestmögliche Vertretung möglich ist.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Santander (SEB) Vermögensverwaltung Kapitalprotekt"  anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Ralf Stoll

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