Teilweise hohe Verluste für Anleger bei British Lloyd Fonds I-VIII. BSZ e.V.-Vertrauensanwälte reichen erste Klagen für Geschädigte ein.
Verschiedene Anleger der diversen Lloyd-Fonds
Britische Kapital Leben I-VIII haben sich beim BSZ e.V. gemeldet, weil sie
inzwischen herbe Verluste mit ihrer Anlage hinnehmen müssen. Zum Beispiel
wurden laut der Leistungsbilanz der Lloyd Fonds AG für den Fonds Britische
Kapital Leben V für das Jahr 2010 Planausschüttungen von 8,00 % erwartet,
tatsächlich ausgeschüttet wurden jedoch 0 %, laut Leistungsbilanz wurde von
kumulierten Planausschüttungen bis 2010 in Höhe von 22,60 % ausgegangen, die tatsächlichen kumulierten Ausschüttungen
bis in das Jahr 2010 belaufen sich jedoch nur auf 3,69 %.
Auch bei der Deutschen Zweitmarkt AG werden
die British Lloyd-Fonds inzwischen teilweise mit erheblichem Abschlag
gehandelt, so wurde z.B. ein Nominalkapitalanteil in Höhe von 20.000,- € des
Fonds Britische Kapital Leben III am 16.11.2011 bei der Deutschen Zweitmarkt AG
zum Kurs von lediglich 21,2 % gehandelt (siehe www.deutsche–zweitmarkt.de/handel
), ein Nominalkapitalanteil in Höhe von 10.000,- € des Fonds Britische Kapital
Leben VII wurde bei der Deutschen Zweitmarkt AG am 30.11.2011 zum Kurs von nur
noch 20 % verkauft, so dass in diesem Fall von dem ursprünglichen Anlagebetrag
in Höhe von 10.000,- € nur noch ein Betrag in Höhe von 2.000,- € erlöst werden
konnte (sieh www.deutsche-zweitmarkt.de/handel
), und der Wertverlust bei dem aktuellen Verkauf somit bereits 80 % beträgt.
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben
inzwischen heraus gefunden, dass die Beratungen durch Banken, Sparkassen und
andere Berater teilweise fehlerhaft waren und somit in vielen Fällen gute
Chancen auf Schadensersatz für die betroffenen Anleger bestehen dürften, die
ersten Klagen haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Geschädigte daher
inzwischen eingereicht.
Anlageberater trifft die Verpflichtung zur anleger-
und anlagegerechten Beratung, d.h., er muss die von ihm betreuten Anleger auch
auf alle Risiken der Anlage hinweisen.
Bei einer Anlage in Lebensversicherungen
handelt es sich grundsätzlich um eine unternehmerische Beteiligung mit
prinzipiellem Totalverlustrisiko. Dieses wurde zwar in den Prospekten teilweise
erwähnt, aber teilweise in den jeweiligen Beratungsgesprächen als lediglich
theoretisches Risiko dargestellt.
Auch wurden die Anleger in den jeweiligen
Beratungsgesprächen teilweise nicht auf weitere Risiken wie das
Blindpool-Risiko oder die nur eingeschränkte Fungibilität hingewiesen, was
ebenfalls eine Schadensersatzverpflichtung des Beraters auslösen kann.
Auch konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte
inzwischen heraus finden, dass die vertreibenden Banken in vielen Fällen
Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“, für den Vertrieb der diversen Lloyd Fonds
Britische Kapital Leben erhalten haben. Die sog. „Kick-back“-Rechtsprechung des
BGH bietet Anlegern dabei teilweise gute Chancen, Schadensersatzansprüche
geltend zu machen:
Der Bundesgerichtshof hat nun bereits
mehrfach eindeutig entschieden, dass eine Bank (oder auch Sparkasse) jedenfalls
im Rahmen eines Beratungsvertrages auch ungefragt auf die erhaltenen
Provisionen und Rückvergütungen hinweisen muss, z.B. mit den Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05, vom 20.01.2009, Az. XI ZR
ZR 510/07 sowie vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 586/07.
Diese Aufklärung wird vom BGH deshalb für
notwendig erachtet, weil dem Kunden erst durch die Mitteilung der erhaltenen
Provisionen und Rückvergütungen ein möglicherweise bestehender
Interessenkonflikt der Bank offen gelegt wird und er in die Lage versetzt wird,
das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen sowie zu beurteilen, ob diese
ihm letztendlich eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfiehlt, weil sie
selbst daran in Form hoher Provisionen verdient. Dieser Aufklärungspflicht wurde nach der
Erfahrung der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte in der Vergangenheit von den
beteiligten Banken nur selten nachgekommen, so dass sich auch allein aus dieser
Nichtaufklärung Schadensersatzansprüche ergeben können.
Da im Fall der Lloyd-Fonds Britische Kapital
Leben I-VIII in vielen Fällen die Fonds von Banken und Sparkassen vertrieben
wurden, bieten sich hier durch die Kick-back-Rechtsprechung des BGH teilweise
gute Schadensersatzmöglichkeiten.
Sofern die jeweiligen (Bank)-Berater eine
oder mehrere der obigen Aufklärungsverpflichtungen nicht erfüllt haben, kann
der betroffene Anleger die Rückabwicklung der Beteiligung und somit die
Rückzahlung des Anlagebetrages geltend machen, außerdem teilweise darüber
hinaus noch Zinsen als entgangenen Gewinn für eine ansonsten getätigte
Alternativanlage.
In vielen Fällen dürften Anleger der Fonds
Britische Kapital Leben damit gute Chancen haben, ihre Beteiligung im Wege des
Schadensersatzes rück abzuwickeln und somit das investierte Kapital zurück zu
erhalten.
Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben" anzuschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag
vom 20. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen
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