Dienstag, Oktober 25, 2011

DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Performer und DS Power GmbH & Co. Aframaxtanker KG stellt Insolvenzantrag

Wie nun bekannt wurde, hat die DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Performer und DS Power GmbH & Co. Aframaxtanker KG vor dem Amtsgericht Dortmund Insolvenzantrag gestellt (Az. 254 IN 162/11). Am 20. Oktober 2011 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger bestellt.

Überraschend ist die Insolvenz des Unternehmens aber keineswegs. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hatte bereits vor kurzem über Rettungsversuche des Fondshauses berichtet. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich hatte hierzu erklärt: „Nach den uns vorliegenden Informationen hat der Fonds Verbindlichkeiten in Höhe von 59 Millionen US-Dollar zu verzeichnen. Durch einen kurzfristigen Verkauf der beiden Schiffe könnten aber nach Einschätzung der Geschäftsführung lediglich circa 32 Millionen US-Dollar eingenommen werden. Unklar ist, ob die finanzierenden Banken bereit sind, das sich hieraus ergebende Minus abzusichern.“

Wie das Kapitalanlagemagazin Cash Online am 21. Oktober berichtet, war dies wohl nicht mehr der Fall. Demnach verweigerten sich die finanzierenden Banken einem Fortführungsangebot der Dr. Peters Gruppe und kündigten die Kredite. Dies führte dazu, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vermieden hätte werden können, sodass sich die die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft genötigt sah, Insolvenzantrag zu stellen.

Gleichwohl bedeutet dieser Insolvenzantrag nicht automatisch, dass die betroffenen Anleger einen Totalverlust erleiden. Denn zum einen können Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater bestehen. Dies gilt dann, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken der Fonds hingewiesen haben. Zum anderen ist es auch bei etwaigen Nachforderungen des Insolvenzverwalters so, dass die Anleger Verteidigungsmöglichkeiten haben.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, sich hinsichtlich der Frage, inwiefern Anspruchsmöglichkeiten bestehen, anwaltlich beraten zu lassen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, Oktober 20, 2011

AXA Immoselect wird aufgelöst. Nun droht die Abwicklung des Degi International.

Was können betroffene Anleger tun? Verjährung droht zum 02.01.2012.
Die Flut der schlechten Botschaften bei den offenen Immobilienfonds reißt nicht ab: Nun wird auch der AXA Immoselect abgewickelt. Der Fonds hätte am 16.11.2010 wieder öffnen müssen. Am 19.10.2011 hat deren Fondsgeschäftsführung entschieden, den Fonds zu liquidieren.

Mit der jetzigen Liquiditätsquote sei nicht gewährleistet, dass alle rückgabewilligen Anleger bei Wiedereröffnung des AXA Immoselect ihre Anteile zurückgeben können. Damit befinden sich bereits sechs offene Immobilienfonds und ein Dach-Immobilienfonds mit einem Investitionsvolumen von insgesamt 12 Milliarden Euro in Abwicklung. Nach Einschätzung des Hamburger Fachanwalts und BSZ e.V. Vertrauensanwalts Peter Hahn droht dem Degi International das gleiche Schicksal.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertreten zahlreiche Anleger von verschiedenen offenen Immobilienfonds. Anleger vom AXA Immoselect und vom Degi International haben laut Hahn zwei Handlungsalternativen: "Sie können ihre Anteile weiter halten oder diese am Zweitmarkt mit einem Abschlag von etwa 50 Prozent im Verhältnis zum damaligen Kaufkurs verkaufen.

Zweitens können betroffene Anleger etwaige Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank und vorsorglich auch gegen die Kapitalanlagegesellschaften fachanwaltlich prüfen zu lassen. Grundlage dafür sind eine mögliche Falschberatung und eventuell fehlerhafte Angaben im Prospekt. "Die betroffenen Anleger müssen sich allerdings beeilen," empfiehlt Hahn, "denn Schadensersatzansprüche verjähren bei fahrlässiger Pflichtverletzung spätestens drei Jahre nach Erwerb der Fondsanteile. Selbst dann, wenn nur noch Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung aufgrund der Verheimlichung von Rückvergütungen gegen die beratende Bank gegeben sein sollten", so Hahn abschließend, "könnten diese unter Umständen zum 2. Januar 2012 verjähren".

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Offene Immobilienfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, Oktober 19, 2011

Achtung Rechtsschutzversicherte: Rechtsschutzversicherung zur Deckungszusage verurteilt.

Ein dieser Tage ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts München könnte für viele Rechts-schutzversicherte von äußerster Wichtigkeit sein. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung oder -vermittlung durch Investitionen in Anleihen, Aktien, Zertifikaten, Anteilen an offenen Immobilienfonds oder an Abschreibungsgesellschaften kräftigen Verlust erlitten haben und auf der Suche nach ihrem Recht von ihren Rechtsschutzversicherungen im Stich gelassen werden.

Eine Rechtsschutzversicherung der ERGO-Gruppe ist dazu verurteilt worden, einer Versicherten Rechtsschutz zu gewähren. Die Versicherung hatte unter Hinweis auf das Kleingedruckte sich geweigert, eine Deckungszusage zu erteilen, da die "Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind", ausgeschlossen sein soll.

Die Richter das Oberlandesgerichts München haben interessanterweise diese Klausel als "unklar und missverständlich" betrachtet, denn es sei für den Kunden nicht ersichtlich, welche Geldanlagen ein Effektengeschäft seien. Selbst in der juristischen Literatur wird dies nicht einheitlich beantwortet, weshalb die Versicherung vorliegend den Prozessschutz nicht verweigern durfte. Andere Rechtsschutzversicherungen sind nun auch ins Visier geraten und die diesbezüglichen Verfahren sind noch nicht entschieden. Damit besteht die berechtigte Hoffnung, dass Geschädigte die Chance erhalten, ihr Recht auf Deckung durch ihren Rechtschutzversicherer zu bekommen, so die BSZ Vertrauensanwälte Seelig & Widmaier. Erfahrungsgemäß lehnen Rechtsschutzversicherer Anfragen von Betroffenen zunächst ab. Auf anwaltliche Nachfrage wird dann häufig doch Deckung erteilt.

Natürlich sind noch andere Fragen in diesem Zusammenhang zu klären, so u.a. die Verjährung. In jedem Fall sollten Geschädigte, welche über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, nicht länger zögern, sondern zumindest überprüfen lassen, ob ihnen nicht noch Ansprüche zustehen, um diese ggf. im Rahmen der Verjährungsfristen durchzusetzen zu können. Zu beachten ist dabei, so Rechtsanwalt Seelig, dass alle sogenannten Altfälle, in denen Anlagen vor dem 01.01.2002 vermittelt wurden, spätestens zum 31.12.2011 zu verjähren drohen. Unverzüglicher Handlungsbedarf ist daher gegeben.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Verjährung" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Erfolg für geschädigten GFE-Anleger.

Landgericht Landshut verurteilt einen Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz. Wie die auf Kapitalmarkrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, hat das Landgericht Landshut mit Urteil vom 14.10.2011 den Vermittler eines sogenannten Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt.

Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger erwarb im Sommer 2010 ein Blockheizkraftwerk von der GFE Energy AG zu einem Kaufpreis in Höhe von Euro 35.700,00. Dieses Blockheizkraftwerk wurde im weiteren Verlauf an die GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH verpachtet. Bekanntermaßen wurde über das Vermögen der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH am 01.03.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Über das Vermögen der GFE Energy AG wurde am 16.08.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger vertritt die Auffassung, von dem Vermittler, der ihm das Konzept der "GFE-Gruppe" vorgestellt hat, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Mit einer Klage zum Landgericht Landshut wurde ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Anlagevermittlungsvertrag bzw. Anlageberatungsvertrag geltend gemacht.

Nach einer durchgeführten Beweisaufnahme kam das Landgericht Landshut zu dem Ergebnis, dass der Vermittler tatsächlich seine Pflichten aus einem Anlagevermittlungsvertrag verletzt hat und deswegen verpflichtet ist, dem Kläger den für den Erwerb des Blockheizkraftwerkes bezahlten Kaufpreis (abzüglich der in der Vergangenheit erhaltenen Pachtzinseinnahmen) zurückzubezahlen.

"Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es, dass es sinnvoll sein kann, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Insbesondere für Erwerber, die auf eine kurzfristige Schadenskompensation angewiesen sind (etwa weil der Kaufpreis über ein Darlehen finanziert wurde) sehen sich oftmals aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen oder der Insolvenzverfahren abzuwarten.

Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater/Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät deshalb allen Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE-Gruppe, die sich von dem jeweiligen Berater/Vermittler nicht ordnungsgemäß aufgeklärt fühlen, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen prüfen zu lassen. Die Kanzlei hat bereits bei diversen Gerichten Klagen für ihre Mandanten eingereicht.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „GFE" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, Oktober 18, 2011

Schnell und kostengünstig aus DOBA– Fonds aussteigen.

Die DOBA Grund Beteiligungs GmbH hat in den letzten Jahren geschlossene Immobilienfonds mit einem Volumen von etwa € 2 Milliarden aufgelegt. Häufig wurden die Beteiligungen bei einer Bank fremdfinanziert, z.B. häufig über die Allbank, so dass im Falle eines Wertverfalls der Anteile die Darlehensschuld beim Anleger bleibt, dieser jedoch keinen adäquaten Gegenwert hat.

Vor wenigen Tagen hat nun der Ombudsmann der privaten Banken einen Anspruch auf Rückab-wicklung von DOBA Beteiligungen wegen formaler Fehler anerkannt.

Bereits seit Jahren verweist der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier auf diesen nun von höchster Stelle anerkannten und weitgehend risikofreien Weg. Hier haben kostengünstige außergerichtliche Auseinandersetzungen mit finanzierenden Banken und der Fondsgesellschaft schon nach wenigen Wochen zu einer vollständigen Rückabwicklung geführt. Hintergrund sind unwirksame Widerrufsbelehrungen, wie sie von den finanzierenden Banken verwendet wurden. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Belehrung schon vor über zwei Jahren für nichtig befunden. Da ein Widerrufsrecht nicht den Verjährungsvorschriften unterfällt, kann ein Widerruf noch heute erklärt werden.

Auch in Fällen teilweiser oder vollständiger Fremdfinanzierung der Fondsanteile ist so eine voll-ständige Rückabwicklung von Darlehen und Fondsbeitritt möglich. Häufig wurden Beitritte von der Allbank finanziert. Inzwischen wurden die Kredite von GE Capital übernommen. Dort zeigt man sich mittlerweile bezüglich der formalen Fehler in der häufig verwendeten Widerrufsbelehrung einsichtig.

Daher ist der Vorteil bei einem außergerichtlichen Ansatz die sehr schnelle Abwicklung. Diese ist zudem in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren.

Auch gerichtlich können diese formalen Fehler mit deutlich besseren Erfolgsaussichten als bei Schadenersatzansprüchen, welche auf Falschberatung beruhen, geltend gemacht werden. Denn es entfällt das Risiko einer Beweisaufnahme über die Frage der Falschberatung.

Inhalt der Rückabwicklung ist, dass geschädigte Anleger ihre Anteile an die Fondsgesellschaft beziehungsweise die finanzierende Bank zurückgeben und im Gegenzug von allen Darlehensfor-derungen freigestellt werden und ihre gezahlten Einlagen abzüglich Ausschüttungen zurückerhalten.

Rechtschutzversicherte Anleger sollten sich nicht wegen etwaiger Kosten von einer Rechtsverfolgung abhalten lassen. Zwar lehnen zahlreiche Versicherer zunächst eine Deckung ab. Begründet wird dies meist mit Verweis auf eine Klausel, welche eine Deckung bei Termin- und vergleichbaren Spekulationsgeschäften angeblich ausschließt. Nach einer Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts München vom Oktober 2011 sind die zugrundeliegenden Klauseln allerdings unwirksam und anwaltlich vertretene Anleger haben gute Aussichten, nunmehr Deckung zu erhalten, so RA Widmaier.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DOBA-Immobilienfonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Gläubigerversammlungen der Deikon GmbH im Oktober 2011

Bericht des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Rechtsanwalt Hans G. Keitel von den Gläubigerversammlungen der Deikon GmbH im Oktober 2011.

Vor der Abstimmung über die Beschlussvorlage wurde von der Geschäftsführung von Deikon GmbH und der von dieser beauftragten Kanzlei Görg jeweils über die aktuelle Situation berichtet.

I. Klage gegen Geschäftsführer

Es wurde mitgeteilt, dass die ehemaligen Geschäftsführer in Anspruch genommen wurden wegen des fehlerhaften Abschlusses des Swaps ohne Genehmigung des Aufsichtsrates. Insgesamt beläuft sich die Klage auf ca. Euro 10 Mio. Die Erfolgsaussichten werden von Kanzlei Görg als gut eingeschätzt.

II. Zwangszukauf von Immobilie

Aufgrund einer Prozessniederlage in einem anderen Verfahren muss ein weiteres Objekt zugekauft werden. Darüber hinaus besteht noch eine Verpflichtung aus einem weiteren Kaufvertrag, so dass Euro 2,5 Mio. Liquiditätsbedarf auf die Firma zukommen.

Hinsichtlich der Finanzierbarkeit scheint es keine Probleme zu geben.

III. Klagen von Gläubigern

Insgesamt wurden aufgrund von Kündigungen von Anleihegläubigern gegen Deikon GmbH 25 Klagen eingereicht.

Davon betreffen 14 Klagen mit einem Klagevolumen von Euro 235.000,00 die erste Anleihe.

Bei der zweiten Anleihe gibt es ein Klagevolumen von 15 Klagen mit einem Betrag von insgesamt Euro 644 000.-

Bei der dritten Anleihe gibt es ein Klagevolumen von Euro 511 00.- mit 10 Klagen.

IV. Ergebnis Deikon GmbH 2010 / 2011

DEIKON GmbH hat im Geschäftsjahr 2010 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 8,76 Mio. Euro erzielt. Die Bilanz weist danach einen nicht durch das Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 5,49 Mio. Euro per 31.12.2010 aus.

Im ersten Halbjahr 2011 hat die Gesellschaft ein operativ positives Ergebnis von Euro 1,21 Mio. erzielt. Es konnten Rückstellungen i. H. v. Euro 1,278 Mio. aufgelöst werden. Das Ergebnis beläuft sich auf + Euro 1,399 Mio.

Immer noch besteht eine negative Belastung der Bilanz i. H. v. 8,4 Mio. Marktwert des Swap (nach Angaben von Coreal Creditbank). Die Bezifferung dieser Rückstellung ist nicht nachvollziehbar.

Zum Jahresende 2011 soll die Ergebnisprognose +/- 0 sein.

V. Coreal Creditbank AG

Das Darlehen von Coreal Creditbank i. H. v. Euro 45 Mio. läuft per 31.12.2011 aus. Dem steht der Swap i. H. v. Euro 75 Mio. gegenüber. Dieser muss aufgelöst werden, wenn das Darlehen nicht fortgeführt wird. Derzeit wird der Swap wegen mangelnder Liquidität, die das kosten würde, nicht aufgelöst.

Wir gehen von einer Prolongation des Darlehens von Coreal um zunächst einmal ein Jahr aus.

VI. Abwertung der Immobilien

Das angebliche Immobiliengutachten kann eher lediglich als sachverständige Bewertung angesehen werden. Es ist nicht wirklich fundiert, was Deikon selbst einräumt. . Es kommt zu einem Abschreibungsbedarf i. H. v. Euro 26 Mio. auf Euro 191 Mio. Tatsächlich ist aber sehr fraglich, ob sich hieraus tatsächlich ein Abschreibungsbedarf ergibtt , da eine dauerhafte Wertminderung fraglich ist.

VII. Sanierungsmodelle

Zu den möglichen Sanierungsmodellen wurde nur kurz Stellung genommen.

VIII. Gesellschafter

Die Gesellschafter Ziems, UBS und Rajcic lösen Unmut bei den Anleihegläubigern aus.

Sie waren nicht anwesend und tun so, als hätten sie mit alle dem nichts zu tun.

Besonders zu kritisieren ist, dass man das Immobilienportfolio nicht pflegt. Weder gibt es nennenswerte Investitionen noch Einzelverkäufe, die möglich wären.

Auch hier besteht der Eindruck, dass das Interesse an der bilanzieller Abwertung größer ist, als an der Erhaltung der Immobilien.

IX. Liquiditätsreserve

Die Liquiditätsreserve war in den Prospekten der 2. und 3. Anleihe für die Rückzahlung der Anleihen reserviert.

Deren Verbleib ist ungeklärt: Möglicherweise für Immobilieninvestitionen prospektwidrig verwandt. (so ein gewählter Gläubigervertreter)

X. Zuordnung der Sicherheiten

1. Anleihe:

Volumen 20 Mio. / 18 Objekte

Bewertung: 33,4 Mio. im neuen Gutachten - 26,1 Mio. Darlehen

ca.9 Jahre Restmietverträge

3,2 Mio. Mieteinnahmen

Bei der 2. und 3. Anleihe ist die Zuordnung unklar, welche Immobilie haftet für welche Anleihe? - so die gewählten Gläubigervertreter.

Bei allen Anleihen ist die Regelung der Rückübertragungsansprüche nicht ordnungsgemäß erfolgt. Bei der 1. Anleihe wird dies nun u.U. geheilt:

Anleihe: bei 30 Mio. Darlehen keine Regelung für Rückübertragungsansprüche, die den Anleihegläubigern zuwachsen (Zusage der Bank, dies zu heilen)
und 3.Anleihe: bei 75 Mio. Darlehen keine Regelung und auch keine Zusage für die Zukunft

Fazit:

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Hans G. Keitel: Wir haben uns bei allen Anleihen zur Zustimmung zum Opt-In Beschluss entschlossen aufgrund von folgenden Überlegungen:

1.

Es muss eine Lösung her, da die aktuellen Gesellschafter keinerlei Interesse an der Gesellschaft haben. Geschieht nichts, wird die Gesellschaft immer weiter heruntergewirtschaftet.

2.

Die Anleihegläubiger haben sich zwischenzeitlich formiert. Das Treiben von Deikon GmbH und der aktuellen Gesellschafter ist von den Gläubigervertretern durchschaut. Die Anleihegläubiger beginnen, miteinander zu kooperieren und sind nicht mehr nur Stimmvieh.

3.

Mögliche Lösungen sind nur mit dem neuen Schuldverschreibungsgesetz aus 2009 zu realisieren.

Nach dem Eindruck der Gläubigerversammlungen werden die Anleihegläubiger diese Möglichkeiten nutzen.

Spekulationen, wie die Lösung am Ende aussehen könnte, sind derzeit verfrüht.

Für weitere Informationen können sich betroffene Deikon-Anleger der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Deikon anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel

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Montag, Oktober 17, 2011

Santa L: MPC-Schiffsfonds in schwerer See!

Die Santa L Schiffsfondskrise lässt sich auch beim Emissionshaus MPC Capital AG nicht länger leugnen: Die MPC FundXchange bewertet den Fonds aktuell mit nur noch 50 %. Die Vertrauensanwälte des BSZ e.V. können jetzt aber rechtliche Möglichkeiten zur Rückabwicklung aufzeigen.

MS "Santa-L Schiffe" mbH & Co. KG
Die Beteiligungsgesellschaft MS "SANTA-L Schiffe" mbH & Co. KG ist eine sog. Dachfondsgesellschaft, die den Großteil der Einlagen ihrer Anleger in vier sogenannte Einschiffsgesellschaften investiert hat. Jede dieser Gesellschaften betreibt ein Containerschiff, wobei jeweils zwei baugleiche Schiffe erworben wurden. Der Ankauf der vier Schiffe sollte über Kommanditeinlagen von Anlegern der Fondsgesellschaft "Santa-L Schiffe" einerseits und über Schiffshypothekendarlehen andererseits finanziert werden. Die Schiffshypothekendarlehen wurden von einem Bankenkonsortium direkt an die Einschiffsgesellschaften vergeben.

Keine Ausschüttungen für die Anleger
Die MS "SANTA-L Schiffe" mbH & Co. KG kalkulierte mit erheblichen Einnahmen aus den Charterverträgen für die vier Schiffe. Die Laufzeit der Charterverträge beträgt 12 Jahre. Aus der Vercharterung der Schiffe sollten pro Tag 2 x US-$ 34.850,00 (große Schiffe) sowie 2 x US-$ 30.100,00 (kleine Schiffe) erlöst werden. Die tatsächlichen Einnahmen liegen jedoch hinter den prospektierten Werten. Damit war es zwar in den Spitzenjahren 2007 und 2008 (Frachtratenindex durchschnittlich 7.500 bzw. 5.500 Punkte) möglich, Zins und Tilgung für die Innenfinanzierung zu erbringen. Eine Ausschüttung erfolgte jedoch bereits 2008 nur noch anteilig. Im Jahr 2009 konnten zwar die Schiffshypothekendarlehen bedient werden, die Anleger erhielten aber überhaupt keine Ausschüttung mehr.

Notleidender Schiffsfonds?
Im Internet hat die MPC Capital AG mit der MPC FundXchange einen Zweitmarkt für Fondsbeteiligungen organisiert. Die MPC FundXchange ist demzufolge eine Online-Handelsplattform zur Bewertung von Anteilen an geschlossenen Fonds von MPC Capital AG. Für den Fonds MS "SANTA-L Schiffe" mbH & Co. KG sind aktuell Kurse von nur 50 % gelistet. Oder anders ausgedrückt: Der Schiffsfonds "Santa L" ist zurzeit nur noch die Hälfte wert.

Schiefe Informationslage
Die Vertrauensanwälte des BSZ e.V., die sich intensiv mit dem Santa L Fonds befasst haben, sehen für die betroffenen Anleger gute Möglichkeiten des Schadensersatzes in Form von Rückabwicklung. Gleichzeitig appellieren sie an die Betroffenen, sich durch Rundschreiben des Treuhänders TVP nicht in trügerischer Sicherheit zu wiegen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel: "Als erfahrener Anlegerschutzanwalt beobachte ich immer wieder, dass die Fondsverantwortlichen die beteiligten Anleger anschreiben und sie beschönigend informieren, um sie von Schadensersatzansprüchen abzuhalten. Es wäre besser, die Fondsbeteiligten richtig und vollständig zu informieren. Und dazu gehört nun einmal, dass der Santa L Fonds aktuell nur noch halb so viel wert ist."

Rückabwicklung des Santa L Fonds
Die Santa L Fondsbeteiligte haben nach Einschätzung der Vertrauensanwälte des BSZ e.V. gute Erfolgsaussichten auf Schadensersatz. Das liegt u.a. an der zuletzt überaus anlegerfreundlichen Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ Santa L MPC-Schiffsfonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Oktober 14, 2011

Schiffsfonds in der Krise: DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Performer und DS Power GmbH & Co. Aframaxtanker KG

Wie bereits in mehreren Berichten dargelegt wurde, befindet sich die Schifffahrtsindustrie weiterhin in der Krise. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die Schiffsfonds, sofern sie Frachtschiffe betreffen. Aktueller Fall ist nun die DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Performer und DS Power GmbH & Co. Aframaxtanker KG. Nachdem es bereits bei anderen DS Fonds zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gekommen war, wendet sich nun das Emissionshaus auch hinsichtlich des DS-Rendite-Fonds Nr. 111 mit einem Schreiben an die Anleger, das für viel Aufregung gesorgt hat. Hierin werden die 1.200 Kommanditisten zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 5. Oktober nach Dortmund geladen. Ursächlich hierfür ist, dass auch der DS-Rendite-Fonds Nr. 111 ums „Überleben“ kämpft.

„Nach den uns vorliegenden Informationen hat der Fonds Verbindlichkeiten in Höhe von 59 Millionen US-Dollar zu verzeichnen“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits DS-Rendite-Fonds-Anleger vertritt. „Durch einen kurzfristigen Verkauf der beiden Schiffe könnten aber nach Einschätzung der Geschäftsführung lediglich circa 32 Millionen US-Dollar eingenommen werden. Unklar ist, ob die finanzierenden Banken bereit sind, das sich hieraus ergebende Minus abzusichern. Falls nicht, drohen den Anlegern Verluste, unter Umständen sogar die Rückzahlungen von erhaltenen Ausschüttungen.“

So ärgerlich dieser Umstand für die Anleger auch ist, so ist doch zugleich darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen nicht chancenlos sind. Denn zum einen können Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater bestehen. Dies gilt dann, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken der Fonds hingewiesen haben. Zum anderen ist es auch bei Nachforderungen der Fondsgesellschaft – wie dies teilweise bei den anderen DS-Rendite-Fonds der Fall war – so, dass die Anleger Verteidigungsmöglichkeiten haben.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, sich hinsichtlich der Frage, ob und inwiefern Verteidigungsmöglichkeiten bestehen, anwaltlich beraten zu lassen.


Bildquelle: © Marvin Siefke / PIXELIO    www.pixelio.de

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


CFB-Fonds Nr. 130: Sichere Kapitalanlage oder Risiko des Totalverlustes?

In den letzten Tagen häuften sich die Berichte über den CBF-Fonds Nr. 130, der auch als „Börsen-Fonds“ bekannt ist. Ursächlich für die vermehrte Berichterstattung ist das Bekanntwerden von immer neuen Tatsachen, die alles andere als erfreulich zu bezeichnen sind.

Bei dem CBF-Fonds Nr. 130 handelt es sich um einen Immobilienfonds mit dem Namen „Die Börse Frankfurt“, der der Deutschen Börse in Frankfurt die Immobilie vermietete. Emittentin des Fonds ist CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbh, die eine mittelbare Organtochter der Commerzbank AG ist und die den Vertrieb der Fondsbeteiligungen übernommen hatte. Hierbei war die CFB überaus erfolgreich, gelang es ihr doch, von mehr als 2.500 Anlegern insgesamt rund 100 Millionen Euro einzusammeln. Weniger erfolgreich war dann aber das weitere Handeln der Verantwortlichen. Denn die Fondsgesellschaft schloss mit der Deutschen Börse einen zeitlich auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag. Einen Plan B für den Fall, dass die Börse den Mietvertrag nicht verlängerte, bestand wohl nicht. Das Resultat zeigt sich nun: Im Herbst 2009 kündigte die Deutsche Börse den Mietvertrag, am zum 31. März zog sie aus. Seitdem steht das gesamte Immobilienobjekt leer, ein Nachmieter ist nicht absehbar; Mietzahlungen bleiben somit aus. Für die Anleger bedeutet dies die Inkaufnahme von erheblichen Verlusten. Ausschüttungen werden bereits seit dem Jahr 2009 nicht mehr gezahlt, die Fondsbeteiligungen sind auf dem Zweitmarkt teilweise nur noch 10 % des Nominalbetrages wert. Eine Tendenz zur Besserung ist wohl nicht absehbar.

Die Anleger stehen aber nicht chancenlos dar. Aufgrund bestimmter Spezifika des CFB-Fonds Nr. 130 und der als anlegerfreundlich zu bewertenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehen für die Anleger gute Chancen auf Wiedergutmachung des Schadens.

„Zum einen spricht einiges dafür, dass bereits der Emissionsprospekt fehlerhaft ist“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die zahlreiche Anleger von Immobilienfonds vertritt. „Denn der Prospekt muss klar und deutlich sämtliche anlagerelevante Charakteristika des Fonds darlegen. Hierzu gehört beispielsweise auch, darzustellen, wie hoch der Anteil der Investitionssumme, die für die Immobilie tatsächlich aufgewendet wird, und der Anteil, der für sog. weiche Kosten weg fällt, ist. Dies ist vorliegend aber nach unserer Einschätzung nach nicht der Fall.“

In Betracht kommen ferner Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung. Dies gilt vornehmlich dann, wenn die Anlageberater die Kapitalanlage als sicher und gefahrlos bezeichneten, ohne auf die besonderen Risiken, die dieser Beteiligung eigen sind, hinzuweisen. Vorliegend wurde ausweislich des Prospekts sogar damit geworben, dass das Fondskonzept als Möglichkeit der Altersvorsorge dienen könne.

Ein weiterer, zentraler Ansatzpunkt sind verschwiegene sog. Kick-backs. Nach der Rechtsprechung müssen Anlageberater, die für Banken tätig sind, ihre Kunden über Zahlungen des Emittenten an sie unaufgefordert aufklären. Haben dies die Berater unterlassen, kann bereits hieraus ein Schadensersatzanspruch abgeleitet werden. Rechtsanwalt Luber: „Uns ist praktisch kein Fall bekannt, in dem Anlageberater zum damaligen Zeitpunkt über den Erhalt von Provisionen ordnungsgemäß aufgeklärt haben. Bereits aufgrund dessen würden wir die Aussichten für erfolgreiches Vorgehen mit dem Ziel der Erlangung von Schadensersatz grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bewerten“

Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „CFB-Fonds Nr. 130" anschließen

Bildquelle: © Oliver Haja / PIXELIO    www.pixelio.de

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Weitere Erfolge für Gesellschafter der Multi Advisor Fund I GbR.

Das Oberlandesgericht Bamberg geht ebenfalls von der Fehlerhaftigkeit der in der Vergangenheit verwendeten Widerrufsbelehrung aus.

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich meldet, hat die Multi Advisor Fund I GbR vor dem OLG Bamberg die gegen ein Urteil des Landgerichts Hof eingelegte Berufung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Das Landgericht Hof hat mit Urteil vom 10.08.2011 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Gesellschafter auf Zahlung eines vermeintlichen Rückstandes abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Multi Advisor Fund I GbR Berufung zum Oberlandesgericht Bamberg eingelegt. In der mündlichen Verhandlung machte das OLG Bamberg deutlich, dass es - ebenso wie das OLG Köln und das OLG Frankfurt am Main - die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft ansieht. Die Multi Advisor Fund I GbR hat daraufhin die Berufung zurückgenommen.

Darüber hinaus hat bereits am 11.08.2011 das Landgericht Bonn eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR auf vermeintlich rückständige Einlagen, Aufwendungsersatz, erstinstanzlich abgewiesen.

Weiter hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 29.06.2011 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Gesellschafter auf Zahlung eines vermeintlichen Rückstandes (zum überwiegenden) Teil abgewiesen.

Bereits in der Vergangenheit hat beispielsweise auch das Landgericht Bochum mit erstinstanzlichen Urteil vom 14.01.2011 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger auf Zahlung des (vermeintlichen) Einlagenrückstandes abgewiesen. Auch das Amtsgericht Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - hat eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR mit Urteil vom 28.02.2011 abgewiesen.

Ebenso hat das Landgericht Chemnitz mit Urteil vom 15.10.2010 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen eine Anlegerin in zweiter Instanz abgewiesen. Nachdem das Amtsgericht Chemnitz in erster Instanz zunächst die Anlegerin zur Zahlung verurteilt hat, gelang es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte in der zweiten Instanz darzulegen, dass die Anlegerin den Vertrag wirksam widerrufen hat. Das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz wurde aufgehoben, die Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen die Anlegerin wurde abgewiesen.

Ende 2010 hat auch das Landgericht Augsburg in drei von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Verfahren die Berufung der Multi Advisor Fund I GbR zurückgewiesen. Auch das Landgericht Duisburg hat auf die Berufung des von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegers hin mit Urteil vom 09.12.2010 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage gegen einen Anleger der Multi Advisor Fund I GbR abgewiesen.

Auch die jüngst ergangenen Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, dass es sich für Anleger der Multi Advisor Fund I GbR lohnt, ihren Sachverhalt einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vorzustellen. Dies - wie die Entscheidung des Landgerichts Bonn zeigt - auch dann, wenn Anleger bereits eine Kündigung des Geselschaftsverhältnisses erhalten haben.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR." anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Konservenfabrik Zachow GmbH & Co. KG: Gericht bestellt Gemeinsamen Vertreter

Gericht bestellt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Gröpper und Köpke zum Gemeinsamen Vertreter.
Das Amtsgericht Schwerin hat die beiden Hamburger Anlegeranwälte Matthias Gröpper und Andreas Köpke zum Gemeinsamen Vertreter der Gläubiger der Inhaber-Teilschuldverschreibung der Konservenfabrik Zachow GmbH & Co. KG bestimmt. Sie vertreten ca. 2.000 Anleger mit einer Gesamtforderungssumme in Höhe von Euro 11,92 Mio. Mehr dazu von Herrn Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper.

Das Amtsgericht Schwerin hat die Hamburger Anlegeranwälte Matthias Gröpper und Andreas Köpke im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Konservenfabrik Zachow GmbH & Co. KG zum Gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger der Konservenfabrik bestimmt. Sie vertreten rund 2.000 Anleger, die die Inhaber-Teilschuldverschreibung im Gesamtnennwert in Höhe von knapp € 12 Mio. gezeichnet.

Das Insolvenzgericht hatte wegen der Platzierung der Inhaber-Teilschuldverschreibung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG eine Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger angesetzt, um den Gemeinsamen Vertreter zu bestimmen. Der Gemeinsame Vertreter vertritt die Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger im Insolvenzverfahren, § 7 Abs. 2 SchVG.

Die Bestellung zum Gemeinsamen Vertreter ist ein großer Erfolg für die Hamburger Anlegeranwälte. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: "Unsere Rechtsanwaltskanzlei vertritt in dem Verfahren mit Abstand die meisten Geschädigten. Da war es aus unserer Sicht nur konsequent, als Gemeinsamer Vertreter für alle Schuldverschreibungsgläubiger bestellt zu werden." Der Hamburger Rechtsanwalt hat bereits sehr große Erfahrungen mit der Vertretung von Anlegern in Massenschadensfällen gesammelt und vertritt die Interessen der Anleger als Mitglied des Gläubigerausschusses in mehreren großen Insolvenzverfahren.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Konservenfabrik Zachow GmbH & Co. KG" anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Mittwoch, Oktober 12, 2011

Debi Select: weitere Klage gegen die Debi Select classic GbR eingereicht

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat am heutigen Mittwoch, den 12.10.2011 eine weitere Klage gegen die Debi Select classic GbR in Landshut eingereicht. Hintergrund der Klage ist die nach wie vor ausstehende Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds ist der Anspruch auf Abrechnung uns Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens derjenigen Anleger, die ihre Beteiligung an der GbR gekündigt haben, sechs Monate nach Wirksamkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft fällig.

Im vorliegenden Fall hatte der Anleger bereits im Jahr 2010 seine Beteiligung in Höhe von € 40.000,00 gekündigt.

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist somit bereits seit dem 01.07.2011 fällig. „Trotz Fälligkeit und Mahnung ist eine Zahlung der fälligen Forderung Seitens des Fonds bisher nicht erfolgt, so dass nunmehr Klage auf Abrechnung und Auszahlung eingereicht werden musste“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Auf Debi Select kommen zudem neue Probleme zu.

Nachdem die Gesellschaft bereits seit Wochen wegen des Insolvenzantrags des Stromhändlers Teldafax in den Schlagzeilen ist, berichtet das Handelsblatt nun über neue Unregelmäßigkeiten. Wie die Wirtschaftszeitung in ihrer Online-Ausgabe berichtet, hat die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht FMA im Zusammenhang mit dem neuen Debi Select Fonds „Intevo” eine Untersuchung eingeleitet. Daraufhin wurde dessen Handel am 16. August ausgesetzt.

Die Debi Select Gruppe hatte in den letzten Jahren die Fonds Debi Select Classic, Debi Select Classic 2 und Debi Select Flex aufgelegt. Nachdem in der Vergangenheit Vorwürfe über die prospektwidrige Verwendung von Anlegergeldern erhoben worden waren, sollen nun drei Fonds zum Jahresende 2011 aufgelöst werden. Dabei bestehen für die betroffenen Anleger zwei Handlungsmöglichkeiten: zum einen können sie ihr Geld ausbezahlt bekommen, zum anderen das Kapital re-investieren. Als Nachfolgegesellschaft dient hierbei die Anlagegesellschaft Intevo Funds mit Sitz in Liechtenstein. Dieser von der Minerva Investments AG in Lichtenstein registrierte Fonds weist allerdings laut Geschäftsbericht eine negative Halbjahresrendite von 6,6 % aus. Wie das Handelsblatt berichtet, wurde der Fonds im April zur Gänze geleert und anschließend mit 13 Millionen Euro aufgefüllt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi Select" anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Q-Cells: Teilschuldverschreibungsgläubiger schauen in den Mond

Q-Cells kann voraussichtlich eine im Februar 2012 fällige Anleihe nicht zurückzahlen. Betroffen sind im Jahr 2007 begebene Teilschuldverschreibungen in Höhe von noch ca. 204,5 Mio. Euro.

Zum Zwecke der Sanierung und Umstrukturierung sollen nun die Gläubiger auf einer am 25.10.2011 stattfindenden Gläubigerversammlung einen gemeinsamen Vertreter nach Schuldverschreibungsgesetz wählen, der ermächtigt werden soll, einer Stundung der Rückzahlung der Anleihe bis längstens zum 31.12.2012 zuzustimmen.

Sollte eine Einigung oder Stundung nicht erzielt werden können, wären die Gläubiger laut Anleihebedingungen berechtigt, bei Ausbleiben von Zins- oder Tilgungszahlungen ihre Schuldverschreibungen zu kündigen und die Rückzahlung zu verlangen. Eine Insolvenz von Q-Cells wäre fast unvermeidbar.

Aufgrund der von Q-Cells begebenen Anleihen im Volumen von insgesamt ca. 578 Mio. Euro wäre eine Insolvenz jedoch für die Gläubiger nicht zielführend, da die vorhandenen Mittel kaum zu einer befriedigenden Quote im Insolvenzverfahren führen dürften.

"Die Vorgänge um dieses renommierte Unternehmen der deutschen Solarindustrie zeigen, dass der Erwerb einer Firmenanleihe immer eine Wette auf den Fortbestand des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Erfolg darstellt", meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena. "Vielen Investoren sind die Risiken eines solchen Investments leider oft nicht vollständig bewusst, woraus sich gegebenenfalls Schadensersatzansprüche herleiten lassen", meint Geißler weiter.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Q-Cells" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler

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Dienstag, Oktober 11, 2011

CENTROSOLAR Group AG: Rechtsanwälte prüfen Ansprüche von Anlegern

Die CENTROSOLAR Group AG emittierte im Februar 2011 eine Unternehmensanleihe mit einem Emissionsvolumen von bis zu 50 Millionen Euro (WKN: A1E85T/ ISIN: DE000A1E85T1). Die CENTROSOLAR Group AG präsentiert sich nach eigener Darstellung als eine der führenden Anbieter von Photovoltaik-Dachanlagen in Europa. Um das weitere Wachstum zu finanzieren, so die Gesellschaft in einer Erklärung, sollte eine Unternehmensanleihe aufgelegt werden. Beworben wurde diese Anleihe durch die CENTROSOLAR Group AG als sichere Aktien-Anleihe ohne Kursrisiko.

"Diese Werbung ist aber nach unserer Einschätzung alles andere als zutreffend", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte. Denn zum einen handelt es sich nicht um eine Aktienanleihe, sondern um eine Inhaberschuldverschreibung mit den sich hieraus für den Anleger ergebenden Konsequenzen. Zum anderen ist die Anleihe auch nicht sicher und ohne Kursrisiko. Die Anleihe hat in einem guten halben Jahr bereits einen Viertel ihres Wertes eingebüsst, der Kurs steht zurzeit bei ca. 75 % (Stand 30.09.2011). Von einer Anleihe ohne Kursrisiko kann somit keine Rede sein."

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte prüft zurzeit, inwieweit die CENTROSOLAR Group AG hierfür in Haftung genommen werden kann. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät den betroffenen Anlegern, sich von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten anwaltlich beraten zu lassen.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „CENTROSOLAR Group AG" beizutreten.

Bildquelle: © Rainer Sturm / PIXELIO   http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Montag, Oktober 10, 2011

HCI Holland Immobilienfonds in der Krise - Verjährung droht zum Jahresende!

Etliche Holland Immobilienfonds der HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft für Immobilien mbH befinden sich in wirtschaftlicher Schieflage. Die Anleger laufen Gefahr, ihre Einlagen zu verlieren, wenn sich die Situation nicht grundlegend verbessert. In vielen Fällen verjähren etwaige Schadensersatzansprüche bereit zum Jahresende. Handeln Sie jetzt!

Reichlich Leerstand und geringe Mieteinnahmen
Die in der Leistungsbilanz 2010 der HCI Capital AG abgebildeten Ergebnisse der HCI Holland Immobilienfonds lassen keinen Zweifel an der jeweiligen Situation, welche durch teils erhebliche Leerstandsquoten und mitunter sinkende Mieteinnahmen geprägt ist. Wo Anschlussvermietungen erforderlich wurden, konnten nicht immer gleichbleibende Konditionen vereinbart werden. Kaum ein Fonds entwickelte sich prospektkonform, in fast allen Fällen gibt es mittlerweile keine Ausschüttungen mehr. Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation sowie der drohenden nächsten Wirtschaftskrise darf mehr denn je bezweifelt werden, dass die Fonds die prospektierten Erwartungen noch erfüllen können.

Verluste für die Anleger
Die Leidtragenden dieser Entwicklung sind die betroffenen Anleger. Anders als die Banken, die mit jeweils rd. 50% des Fondsvolumens dabei sind, haben diese keine Sicherheiten für Ihre Einlagen. Bleiben die Fonds dauerhaft erfolglos, so treffen die eintretenden Verluste zu allererst die betroffenen Anleger. Manche der Fondsgesellschaften haben ihre Anleger daher auch schon zur Wiedereinlage erhaltener Ausschüttungen aufgefordert, um eine Insolvenz des Fonds zu vermeiden. Deutlichere Zeichen einer gravierenden Schieflage gibt es kaum.

Ansprüche umgehend prüfen lassen
In vielen Fällen wurden die Fonds bereits vor 2002 aufgelegt. In diesem Fällen droht den betroffenen Anlegern zum 31.12.2011 endgültig die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, mit denen der Eintritt eines Schadens noch verhindert werden kann. Die Betroffenen sollten schnellstmöglich prüfen lassen, ob im Einzelfall Schadensersatzansprüche gegeben sind, mit denen eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gegenüber den beratenden Banken oder Anlageberatern geltend gemacht werden kann. Dabei kann sich eine Haftung der beratenden Bank bereits daraus ergeben, dass der Anleger vor der Vertragsunterzeichnung nicht über die Vergütungen der Bank für die Vermittlung der Beteiligung aufgeklärt worden ist. Den Anlegern kommt hierbei die sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugute, mit welcher die Haftung der Banken für Fehlberatung erheblich ausgeweitet wurde. Aber auch die sog. freien Anlageberater haften den Anlegern, wenn diese auf Nachfrage keine oder falsch Informationen über ihre Vergütungen erteilt haben. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich empfiehlt hierbei eine Prüfung durch versierte Rechtsanwälte.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Solarenergie Fonds 2 Deutschland Neitzel & Cie Gesellschaft für Beteiligungen mbH & Co. KG /

„Grüne Versprechen“

Zahlreichen Medienberichten ist zu entnehmen, dass der „Solarenergie 2 Deutschland Fonds der Gesellschaft Neitzel & Cie Gesellschaft für Beteiligungen mbH & Co. KG“ und deren Vertriebsorganisationen zahlreiche Anleger nicht auf die wesentlichen Risiken der Beteiligung hingewiesen haben.

So wurde der Fonds teils mit erheblichen Fremdkrediten aufgelegt, welche nur akzeptabel wären, wenn der Fonds niedrige Kosten hat. Dies ist aber nach Angaben der Medienberichte nicht der Fall. Irreführend ist hierbei auch, dass von einem hohen „Investitionsgrad von ca. 95 % und „keinen versteckten Kosten“ die Rede ist. Tatsächlich gehen nämlich von den Anlegeraufgeldern Einmalkosten in Höhe von 21% ab. Nur der Restbetrag des von den Anlegern investierten Kapitals wird investiert. Hierauf hätten die Anleger vor der Zeichnung hingewiesen werden müssen. Ein weiterer Aspekt ist, dass die Initiatoren zum Laufzeitende des Fonds 4 % vom Verkaufserlös der Photovoltaik Anlage einbehalten und somit die Schlussausschüttung mindern.

Unklar ist auch, welche weichen Kosten teilweise anfallen. Nach Angaben einer renommierten Testzeitschrift kann unter normalen Umständen von Gewinnen bis zu 29% ausgegangen werden. Im Rahmen eines „Tests“ wurde auch der Solarenergie Fonds 2 Deutschland Neitzel & Cie unter der Rubrik „Grüne Versprechen“ getestet. Dies hätte zur Folge, dass die Anleger gut ein Drittel dieser Gewinne finanzieren, ohne dass dies offengelegt werden würde. Bei einem Gesamtvolumen von 36,5 Mio. € würde sich der Gewinn der Initiatoren z.B. auf bis zu 7,7 Mio. € belaufen. Die Gesamtkosten von 29% würden sogar 10,6 Mio. € bedeuten. Dies hätte den Anlegern sowohl im Prospekt, als auch von den Vertriebsorganisationen offengelegt werden müssen.

Es bestehen daher gute Gründe, prüfen zu lassen, ob Anleger über die wesentlichen Risiken und Kosten aufgeklärt wurden und ob diesen diesbezüglich Schadenersatzansprüche zustehen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Indien Fonds“ in der Krise / Wie sich Hedge Fonds und Privatanleger in Indien verspekuliert haben.

Der Münchner Anbieter geschlossener Fonds „Sachsenfonds“ hatte gemeinsam mit dem britischen Unternehmen Trinity – einem Hedge Fonds - in zahlreiche Immobilienprojekte in Indien investiert. Vertrieben wurden die Beteiligungen an den Fonds durch die Stuttgarter Initiatorin Deutsche Fonds Holding (DFH).

Die Beteiligungen an den indischen Projekten wurden von ca. 3660 deutschen Anlegern gezeichnet. Diese stehen nun vor erheblichen Verlusten. Das Geschäftsmodell war einfach. Bis 2008 konnten sich Anleger nur über riskante Aktienfonds in Indien beteiligen. Dann machte die Münchner „Sachsenfonds“ eine Zweckgesellschaft ausfindig und Anleger konnten sich direkt an Fonds in Indien beteiligen. Innerhalb weniger Wochen hatten Anleger ein Volumen von 54,3 Mio. € investiert. Das Gesamtvolumen der Investitionen in die Sachsenfonds betrug 143 Mio. €.

Nunmehr steht Sachsenfonds und die Trinity vor Gericht. Die Sachsenfonds fordert von der Trinity und Dritten ca. 127,7 Mio. €. Das Verfahren ging für die Sachsenfonds verloren, weshalb die Anleger mit erheblichen Verlusten zu rechnen haben. Es dürfte mithin bereits feststehe – vorbehaltlich anderer Entwicklungen -, dass die in Aussicht gestellten 50% Gewinn nach Ablauf von 5 Jahren nicht erzielt werden. Erhebliche Verluste dürften nun die Folge sein. Schon die Leistungsbilanzen zeigte Verluste für den ersten Fonds von 50% und für den zweiten „Indien Fonds“ sogar von 73%. Hierdurch sind die Werte der Beteiligungen bereits erheblich gefallen.

Anlegern der Sachsenfonds sollten daher prüfen lassen, ob Ihnen Schadenersatzansprüche gegen die Initiatorin, als auch gegen die DFH zustehen.

Es bestehen gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Sachsenfonds/Indien Fonds“ beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Samstag, Oktober 08, 2011

Grüne Geldanlagen = eine Mogelpackung?

Seit dem Reaktorunfall in Fukushima hat sich das Bewusstsein in der Bevölkerung mehr und mehr zu grünen, besser gesagt zu alternativen Energien hin gewandelt. Damit einher gehend legen viele Anleger in den letzten Jahren großen Wert darauf, dass ihre Anlagen nicht nur sicher und renditestark sind, sondern auch Umweltschutzanforderungen genügen. Jüngst berichtete die Zeitschrift Finanztest in ihrer August Ausgabe von solchen nachhaltigen oder „Grünen“ Geldanlagen“. Das Urteil der Tester von Finanztest fiel leider teils verheerend aus.

So sind manche Prognosen bezüglich der Erträge aus Wind- und Sonnenkraft zu optimistisch und in einigen Wind – und Solarfonds sind sogar hohe Einmalkosten von bis zu 30 %, die nicht investiert werden, eingeplant. Darüber hinaus genehmigten sich laut den Recherchen von Finanztest sogar manche Initiatoren so hohe Vergütungen, dass dies erheblich auf die Rendite durchschlägt.

So berichtet Finanztest über die Neitzel und Cie Gesellschaft für Beteiligungen mbH und Co KG und ihren Fonds: Solarenergie 2 Deutschland. Nach den Recherchen der Tester ist das Konzept zum einen undurchsichtig und zwar aufgrund hoher Kosten, sehr hoher Kreditanteile sowie indirekten Investitionen in Fotovoltaik. Zum anderen fällt eine Gebühr von 4 % bei Verkauf der Anlagen zulasten der Anleger an. Finanztest moniert hier insbesondere die irreführende Werbung, da von 95 % direkten Investitionen und „keinen versteckten Kosten“ die Rede sei, tatsächlich aber 21 % des Anlegergeldes einmalig abgehen. Bei dem Ibersol–Fonds fallen laut Finanztest sogar 30 % Einmalkosten für den Anleger an. Dieses Geld fließt nicht in die Investition.

In rechtlicher Hinsicht wird entscheidend sein, ob im jeweiligen Fall diese Kosten offen ausgewiesen sind, oder den Anlegern verschwiegen wurden.

Wie die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Seelig und Widmaier berichten, sind nämlich nach der Recht -sprechung des Bundesgerichtshofes allerdings Provisionen in dieser Höhe dem Anleger grundsätzlich offenzulegen. Unterbleibt diese Aufklärung, oder wird sogar (irreführend) das Gegenteil versichert, indem der Initiator versteckte Kosten ausdrücklich ausschließt obwohl tatsächlich dann doch hohe Einmalkosten anfallen, können Schadenersatzansprüche des Anlegers bestehen. Nach dem vom BGH entwickelten Grundsatz des aufklärungsgerechten Verhaltens sind Anleger so zu stellen als seien sie korrekt über alle Provisionen aufgeklärt worden. Sofern sich der Anleger bei Kenntnis der versteckten Provisionen nicht beteiligt hätte, hat er einen Anspruch auf Rückabwicklung und erhält seine Einlage zurück.

In jedem Fall lohnt es sich, sofern eine Investition in eine solche Anlage getätigt worden ist, den Sachverhalt prüfen zu lassen, um dann ggf. entscheiden zu können, ob man sich von der Anlage trennen will.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Grüne Geldanlagen anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Freitag, Oktober 07, 2011

Insolvenzantrag der MS „List“ GmbH & Co. KG

Wie vor kurzem bekannt wurde, wurde nun für die MS „List“ GmbH & Co. KG vor dem AG Tostedt Insolvenzantrag gestellt (22 IN 110/11). Am 8. September 2011 wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der MS „List“ GmbH & Co. KG angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jens Sören Schröder bestellt.

Überraschend ist die Insolvenz des Unternehmens, dessen Fondsvolumen sich auf knapp 10 Millionen Euro beläuft, aber keineswegs. Die MS „List“ GmbH & Co. KG hatte bereits seit mehreren Jahren mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, bereits im Jahr 2009 kam es zu einem Sanierungsversuch, indem Anleger weitere Einzahlungen tätigten.

Wie die Financial Times Deutschland berichtet, hat sich die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft aber seitdem nicht verbessert. Nachdem die Gesellschaft die Kreditzahlungen an die finanzierende NordLB nicht leisten konnte und die Bank auch einem erneuten Sanierungskonzept eine Absage erteilte, wurde nun der Restkredit in Höhe von knapp 5 Millionen Euro durch die NordLB fällig gestellt. Nach Einschätzung von Financial Times Deutschland ist der Wert des Schiffes unter diesen offenen Verbindlichkeiten, sodass für die Anleger ein Totalverlust droht.

Die betroffenen Anleger stehen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie gegen die Anlageberater vorgehen. „Dies gilt dann, wenn die Anlageberater die Anleger nicht über die dem Schiffsfonds immanenten Risiken aufgeklärt haben“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. „Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/MS „List“ GmbH & Co. KG anschließen.

Bildquelle: © Gerd Altmann / PIXELIO    www.pixelio.de

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MONTRANUS-Medienfonds: BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich klagt mit Erfolg!

Mit Urteil vom 12.08.2011 sprach das Landgericht Hannover einem MONTRANUS-Anleger, der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich vertreten wurde, Schadensersatz in Form von Rückabwicklung zu. Da alle MONTRANUS-Medienfonds in wirtschaftlicher Hinsicht besonders riskant konstruiert sind, sollten geschädigte Anleger zur Vermeidung der Verjährung noch im Jahr 2011 Klage einreichen.

Klagen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich haben Erfolg
Zum wiederholten Mal konnte die Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich in diesem Jahr für einen geschädigten Medienfondsanleger Schadensersatz erstreiten: Dieses Mal traf es die NORD/LB, die vom Landgericht Hannover dazu verurteilt wurde, einen MONTRANUS-Medienfondsanleger zu entschädigen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel: "Unsere Kanzlei konnte bereits in vielen Gerichtsprozessen für Medienfondsanleger positive Urteile erstreiten. Das Urteil des Landgerichts Hannover ist besonders wichtig, weil der klagende Anleger Beteiligter der MONTRANUS Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (HANNOVER LEASING 143), der MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (HANNOVER LEASING 158) und der MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (HANNOVER LEASING 166) war." Streitgegenstand des erfolgreichen Gerichtsprozesses war ferner eine Filmfondsbeteiligung an der Magical Productions GmbH & Co. KG.

MONTRANUS-Medienfonds
Die MONTRANUS-Medienfonds nehmen unter den Medienfonds eine gewisse Sonderstellung ein: Im Gegensatz zu den leasingähnlichen Medienfonds, die eine wirtschaftliche Absicherung beinhalten, sind sie unternehmerisch konstruiert. Da sich bei ihnen bereits erhebliche wirtschaftliche Risiken verwirklicht haben, sollten betroffene Anleger rechtzeitig vor der Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche aktiv werden.

Keine steuerrechtliche Klärung
Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich sind die letzten HANNOVER LEASING Rundschreiben alles andere als überzeugend. Rechtsfrieden in der steuerlichen Behandlung von Medienfonds ist nämlich noch immer nicht in Sicht. Die Entscheidung des Finanzgerichts München vom 08.04.2011 (Az. 1 K 3669/09) hat daran nichts geändert. Wegen der weiterhin ungeklärten Rechtsfragen müssen Medienfondsbeteiligte weiterhin für ihre Rechte streiten, denn für die steuerliche Beurteilung wesentliche Punkte konnten durch den eingeschränkten Prozessgegenstand nicht entschieden werden. Mehr Klarheit werden wohl erst weitere Entscheidungen in anders gelagerten Fällen bringen.

Keine Präzedenzwirkung
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel: "Der Entscheidung des FG München kommt insoweit keine über den Einzelfall hinausreichende Präzedenzwirkung zu. Betroffene MONTRANUS-Fondsbeteiligte sollten sich durch irreführende HANNOVER LEASING Rundschreiben nicht in falscher Sicherheit wiegen".

Erfreuliche Kick-Back-Rechtsprechung
Besonders erfreulich ist, dass die anlegerfreundliche Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) konsequent von der Rechtsprechung in den Instanzen umgesetzt wird. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel rät daher allen MONTRANUS-Anlegern, mit der Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen eine Vermögensverbesserung anzustreben und notfalls auch vor Gericht für seine Rechte zu streiten: "Wer als MONTRANUS-Beteiligter einen wirtschaftlichen Schaden zu beklagen hat, sollte nicht klein beigeben, sondern Klage vor Gericht erheben".

Verjährung am 31.12.2011
Betroffene müssen sich aber beeilen und rechtzeitig einen Anlegeranwalt einschalten. Denn u.U. droht am Ende dieses Jahres 2011 die Verjährung der Schadensersatzansprüche.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Montranus Medienfonds anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.10.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.