Seit dem Reaktorunfall in Fukushima hat sich das Bewusstsein in der Bevölkerung mehr und mehr zu grünen, besser gesagt zu alternativen Energien hin gewandelt. Damit einher gehend legen viele Anleger in den letzten Jahren großen Wert darauf, dass ihre Anlagen nicht nur sicher und renditestark sind, sondern auch Umweltschutzanforderungen genügen. Jüngst berichtete die Zeitschrift Finanztest in ihrer August Ausgabe von solchen nachhaltigen oder „Grünen“ Geldanlagen“. Das Urteil der Tester von Finanztest fiel leider teils verheerend aus.
So sind manche Prognosen bezüglich der Erträge aus Wind- und Sonnenkraft zu optimistisch und in einigen Wind – und Solarfonds sind sogar hohe Einmalkosten von bis zu 30 %, die nicht investiert werden, eingeplant. Darüber hinaus genehmigten sich laut den Recherchen von Finanztest sogar manche Initiatoren so hohe Vergütungen, dass dies erheblich auf die Rendite durchschlägt.
So berichtet Finanztest über die Neitzel und Cie Gesellschaft für Beteiligungen mbH und Co KG und ihren Fonds: Solarenergie 2 Deutschland. Nach den Recherchen der Tester ist das Konzept zum einen undurchsichtig und zwar aufgrund hoher Kosten, sehr hoher Kreditanteile sowie indirekten Investitionen in Fotovoltaik. Zum anderen fällt eine Gebühr von 4 % bei Verkauf der Anlagen zulasten der Anleger an. Finanztest moniert hier insbesondere die irreführende Werbung, da von 95 % direkten Investitionen und „keinen versteckten Kosten“ die Rede sei, tatsächlich aber 21 % des Anlegergeldes einmalig abgehen. Bei dem Ibersol–Fonds fallen laut Finanztest sogar 30 % Einmalkosten für den Anleger an. Dieses Geld fließt nicht in die Investition.
In rechtlicher Hinsicht wird entscheidend sein, ob im jeweiligen Fall diese Kosten offen ausgewiesen sind, oder den Anlegern verschwiegen wurden.
Wie die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Seelig und Widmaier berichten, sind nämlich nach der Recht -sprechung des Bundesgerichtshofes allerdings Provisionen in dieser Höhe dem Anleger grundsätzlich offenzulegen. Unterbleibt diese Aufklärung, oder wird sogar (irreführend) das Gegenteil versichert, indem der Initiator versteckte Kosten ausdrücklich ausschließt obwohl tatsächlich dann doch hohe Einmalkosten anfallen, können Schadenersatzansprüche des Anlegers bestehen. Nach dem vom BGH entwickelten Grundsatz des aufklärungsgerechten Verhaltens sind Anleger so zu stellen als seien sie korrekt über alle Provisionen aufgeklärt worden. Sofern sich der Anleger bei Kenntnis der versteckten Provisionen nicht beteiligt hätte, hat er einen Anspruch auf Rückabwicklung und erhält seine Einlage zurück.
In jedem Fall lohnt es sich, sofern eine Investition in eine solche Anlage getätigt worden ist, den Sachverhalt prüfen zu lassen, um dann ggf. entscheiden zu können, ob man sich von der Anlage trennen will.
Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Grüne Geldanlagen anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.10.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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