Freitag, November 18, 2011

MHF Zweite Academy Film GmbH & Co. KG - Änderungsbescheide des Finanzamts erlassen.

Steuernachzahlungen kommen auf Anleger zu. Mit Schreiben vom 10.10.2011 hat die Curia HHKL Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft die Anleger des MHF Zweite Academy Film GmbH & Co. KG über die Betriebsprüfung der Finanzbehörden und die damit einhergehenden Änderungsbescheide informiert.

Auf Grund der Betriebsprüfung wurden die Feststellungsbescheide für die Jahre 2002 bis 2007 geändert. Für die Jahre 2008 und 2009 liegen noch keine neuen Bescheide vor, diese sollen jedoch in Kürze ergehen.

Diese Änderungsbescheide führen nach Mitteilung der Steuerberatungsgesellschaft im Wesentlichen für das Jahr 2002 mit geringen Beträgen für das Jahr 2003 zu Steuernachzahlungen der Anleger. Erschwerend kommt für die Film-Fonds-Anleger hinzu, dass die steuerlichen Nachzahlungen in der Regel mit 6 % p. a zu verzinsen sind.

Zahlreiche Anleger haben sich daher bereits an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gewandt. Diese Anleger möchten sich - so die Erfahrungen von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte - nicht damit zufrieden geben, dass von Seiten des Fonds versucht wird, diese Änderungsbescheide wieder zu Fall zu bringen. Daher stellt sich Frage, ob es rechtliche Möglichkeiten gibt, sich schadlos zu halten.

Grundsätzlich können, so Rechtsanwalt Alexander Kainz Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden, wenn der Anleger bei Erwerb der Fondsbeteiligung nicht über die Risiken des Anlageprodukts im Einzelnen aufgeklärt wurde. So ist der Anleger regelmäßig über steuerliche Risiken, die fehlende bzw. eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung und auch über die versteckten Provisionen, die sog. Kick-backs zu informieren. Letzteres gilt dann, wenn die Beteiligung auf Beratung einer Bank hin erworben wurde.

Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung erhält der Anleger als Schadensersatz die Differenz zwischen einbezahltem Eigenkapital und den Ausschüttungen sowie die steuerlichen Nachteile erstattet. Darüber hinaus wird regelmäßig auch ein entgangener Gewinn geltend gemacht, den man üblicherweise mit 4 % p. a. ansetzt.

Anleger, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sollten überdies die Verjährung im Auge behalten. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der Schaden begründenden Umstände und der Person des Schädigers bzw. deren grob fahrlässiger Unkenntnis, allerdings spätestens nach 10 Jahren.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz rät daher allen Medienfondanlegern, die sich unzutreffend beraten fühlen, möglichst umgehend eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei aufzusuchen.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Film Fonds“ beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 18.November 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

CFB Fonds Nr. 130 der Commerzbank in der Krise?

Der CFB –Fonds 130 ist ein Immobilienfonds, welcher auch unter dem Namen „Die Börse Frankfurt“ bekannt ist. Dieser vermietete der Deutsche Börse die Immobilie. Als Emittentin trat die CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH auf, welche auch den Vertrieb der Fondsbeteiligungen übernommen hatte. An dem Fonds hatten sich ca. 2.500 Anleger mit einer stolzen Anlagesumme von ca. 100 Millionen Euro beteiligt.

Nunmehr hat die Deutsche Börse den Mietvertrag aber gekündigt. Das Objekt steht nun leer. Den Anlagern drohen erhebliche Verluste. Die Beteiligungen sind teils nur noch ca. 10% des Nominalwertes wert. Den Anlagern könnte aber im Einzelfall geholfen werden.

So hatten die Anlageberater der Commerzbank AG die Beteiligung am CFB 130 als eine „sichere“ Geldanlage bezeichnet. Es handelt sich aber um eine unternehmerische Beteiligung mit erheblichen Risiken, welche bis hin zu einem Totalverlust führen können. Hierin liegt eine Falschberatung. Auch wurde die Beteiligung in zahlreichen Fällen als eine geeignete Altersvorsorge dargestellt. Derartige Beteiligungen sind aber aufgrund des Risikos als Altersvorsorge ungeeignet. Eine wesentliche Pflichtverletzung liegt aber auch darin, dass die Berater der Commerzbank AG die Anleger nicht über die an diese gezahlte Rückvergütung („Kick-Back“) aufgeklärt hatten. Diese erhielt für den Vertrieb Provisionen. Die Commerzbank AG wäre aber nach der Rechtsprechung des BGH zur Aufklärung über diese Provisionen verpflichtet gewesen. Als weiteres Risiko kommt die langfristige Bindung an die Beteiligung hinzu. Bezüglich einer Haftung der Anleger wurde diese auch nicht darüber aufgeklärt, dass eine solche trotz eingezahlter Einlage, wieder aufleben kann. Auch hierin liegt ein Beratungsfehler. In zahlreichen Fällen konnte dies auch nicht im Prospekt nachgelesen werden, da dieser den Anlegern oft erst nachträglich oder überhaupt nicht übergeben wurde.

Hinzu kommen zahlreiche wesentliche Prospektfehler, welche ebenso eine Aufklärungspflichtverletzung der Commerzbank AG bezüglich des CFB Fonds 130 begründen könnten. Betroffene Anleger sollten daher im Hinblick auf einen drohenden Totalverlustes prüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche gegen die Commerzbank AG oder andere Banken gegeben sein könnten. Es sei auf die drohende absolute Verjährung zum 31.12.2011 hingewiesen.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „CFB-Fonds 130 „Die Börse Frankfurt“ beizutreten.

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Donnerstag, November 17, 2011

BSZ e.V. informiert: Phoenix-Geschädigte gewinnen innerhalb kürzester Zeit vier Verfahren vor dem BGH

Wie der BSZ e.V. mitteilt, entscheidet der Bundesgerichtshof erneut gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) in Sachen Phoenix Kapitaldienst / Anleger können nun auf eine höhere Entschädigung hoffen.

Erneut hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) getroffen. Am 25. Oktober 2011 haben die Richter eine Revision der EdW gegen ein Urteil des Kammergerichts Berlin verworfen (AZ: XI ZR 67/11). Phoenix-Anleger können nun auf eine höhere Entschädigung hoffen. Bereits am 20. September 2011 waren drei Verfahren vor dem BGH (AZ: XI ZR 434/10, ZR 435/10 und ZR 436/10) gegen die EdW erfolgreich.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs bedeutet für die geschädigten Phoenix-Anleger, dass die EdW bei der Berechnung des entschädigungsfähigen Anspruchs keine Verwaltungsgebühren bzw. Bestandsprovisionen abziehen darf. Die Phoenix-Anleger können nun mit einer erheblichen Nachzahlung rechnen.

Gleichzeitig hat der BGH am Dienstag in einem Anschlussrevisionsverfahren das Urteil des Kammergerichts Berlin dahingehend abgeändert, dass eine Anlegerin nun eine höhere Entschädigung - als vom Berliner Gericht vorgesehen - erhält.

Bereits im September hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die EdW die rund 20.000 Phoenix-Anleger vollständig entschädigen muss und keine Teilbeträge mehr mit der Begründung einbehalten darf, den Anlegern stünden vermeintliche Aussonderungsrechte zu. Nach Auffassung der BGH-Richter sei die Entschädigungseinrichtung der Wertpierhandelsunternehmen gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, die Ansprüche der geschädigten Anleger sofort zu prüfen und auszubezahlen. Die EdW habe es sogar "schuldhaft versäumt", strittige Fragen so schnell wie möglich gerichtlich klären zu lassen.

Die Phoenix-Kapitaldienst GmbH hat als Wertpapierhandelsbank (Frankfurt) Einzahlungen von rund 28.000 Kunden mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen Euro verwaltet. Das Unternehmen hatte Sparern die Geldanlage in sogenannten Optionsgeschäften angeboten. Ein Großteil der Gelder floss jedoch in ein betrügerisches Schneeballsystem. Der Fall gilt als einer der größten Kapitalanlagebetrugsfälle in der deutschen Nachkriegsgeschichte. Am 10. März 2005 wurde dem Unternehmen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Fortführung des Geschäftsbetriebes untersagt. Am 14. März 2005 eröffnete das Amtsgericht Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren. Seit dieser Zeit warten die Anleger auf eine vollständige Entschädigung durch die staatliche Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen.

Es bestehen daher nach wie vor gute Gründe der „BSZ e.V.Interessengemeinschaft Phoenix" beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. November 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Erneuter Ärger bei Filmfonds des Emissionshauses Hannover Leasing

Der jahrelange Streit um geschlossene Medienfonds des Emissionshauses Hannover Leasing geht in eine neue Runde. Wie Berichten zu entnehmen ist hat die Steuerfahndung nunmehr dem Emissionshaus Hannover Leasing vorgeworfen, sich im Rahmen einer Steuerhinterziehung beteiligt zu haben.

Es wird in diesem Zusammenhang von einer sogenannten „verdeckten Festgeldanlage“ ausgegangen. Nur zum Schein seien die Fonds mit der Herstellung von Filmen verknüpft worden. Aufgrund der bekannten Aktenlage fehle es aber seitens der Hannover Leasing an einer Gewinnerzielungsabsicht. Daher hätten die hier steuerlich geltend gemachten Verluste nicht angesetzt werden dürfen, so die Steuerfahndung.

Das Finanzamt München hat nunmehr 7.500 Anlegern in acht verschiedenen Medienfonds Verlustzuweisung für die Jahre 2011 bis 2009 aberkannt. Es werden Nachzahlungen gefordert. Die Medienfonds der Hannover Leasing galten als Steuerstundungsmodell, weil die Kosten für die Filmproduktion die Einnahmen weit übersteigen und Anlegern zu Beginn hohe Verluste zugeschrieben werden konnten. Ziele der Firma waren jedoch ohne Erfolg und die Gewinne blieben aus.

Daher legten Initiatoren im Zeitraum von 1998 bis 2005 Fonds mit Risikopuffern auf. Im Rahmen dieses Modells erklärten sich Banken dazu bereit, Garantien für Zahlungen an die Fonds zu übernehmen, unabhängig vom Erfolg des Filmes.

Derzeit ist davon auszugehen, dass ca. 100.000 Privatinvestoren rund 5,5 Milliarden Euro in derartige Fonds gesteckt haben. Die Finanzverwaltung zweifelt aber daran, dass die Anleger das unternehmerische Risiko trugen und erkannten ihnen daher in der Vergangenheit die Verluste ab.

So hat zum Beispiel die Hannover Leasing beim Fonds First Twenty Million gegenüber den Filmstudios zugesichert, einzuspringen, falls nicht genügend Geld bei Anlegern eingesammelt werden könne. Dies sieht die Finanzbehörde als eine Besonderheit an, welche zu der Aberkennung der steuerlichen Erstattungen führt.

Es besteht daher für sämtliche Anleger erneut die Gefahr hier seitens der Finanzverwaltung und Behörden auf erhebliche Rückzahlungen in Anspruch genommen zu werden. Nunmehr droht zahlreichen Anlagern die absolute Verjährung zum 31.12.2011.

Es bestehen daher nach wie vor gute Gründe, so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Herr Rechtsanwalt Adrian Wegel aus der Kanzlei Bouchon & Hemmerich, der „BSZ e.V.Interessengemeinschaft Hannover Leasing“ beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. November 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, November 16, 2011

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reichen weitere Klage gegen die Debi Select fonds GbR ein

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat am heutigen Mittwoch, den 16.11.2011 eine weitere Klage gegen die Debi Select Fonds GbR in Landshut eingereicht. Hintergrund der Klage ist die nach wie vor ausstehende Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds ist der Anspruch auf Abrechnung uns Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens derjenigen Anleger, die ihre Beteiligung gekündigt haben, sechs Monate nach Wirksamkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft fällig.

Im vorliegenden Fall hatte der Anleger bereits im Jahr 2010 seine Beteiligung gekündigt.

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist somit bereits seit dem 01.07.2011 fällig. „Trotz Fälligkeit ist eine Zahlung der Forderung Seitens des Fonds bisher nicht erfolgt, so dass nunmehr Klage auf Abrechnung und Auszahlung eingereicht werden musste“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Auf Debi Select kommen zudem neue Probleme zu.

Nachdem die Gesellschaft bereits seit Wochen wegen des Insolvenzantrags des Stromhändlers Teldafax in den Schlagzeilen ist, berichtet das Handelsblatt nun über neue Unregelmäßigkeiten. Wie die Wirtschaftszeitung in ihrer Online-Ausgabe berichtet, hat die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht FMA im Zusammenhang mit dem neuen Debi Select Fonds „Intevo” eine Untersuchung eingeleitet. Daraufhin wurde dessen Handel am 16. August ausgesetzt.

Die Debi Select Gruppe hatte in den letzten Jahren die Fonds Debi Select Classic, Debi Select Classic 2 und Debi Select Flex aufgelegt. Nachdem in der Vergangenheit Vorwürfe über die prospektwidrige Verwendung von Anlegergeldern erhoben worden waren, sollen nun drei Fonds zum Jahresende 2011 aufgelöst werden. Dabei bestehen für die betroffenen Anleger zwei Handlungsmöglichkeiten: zum einen können sie ihr Geld ausbezahlt bekommen, zum anderen das Kapital reinvestieren. Als Nachfolgegesellschaft dient hierbei die Anlagegesellschaft Intevo Funds mit Sitz in Liechtenstein. Dieser von der Minerva Investments AG in Lichtenstein registrierte Fonds weist allerdings laut Geschäftsbericht eine negative Halbjahresrendite von 6,6 % aus. Wie das Handelsblatt berichtet, wurde der Fonds im April zur Gänze geleert und anschließend mit 13 Millionen Euro aufgefüllt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi Select" anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. November 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Bundesgerichtshof verneint Anrechnung von Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ("Phoenix")

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich ein Kapitalanleger im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens von der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen keine Provisionsansprüche des Wertpapierhandelsunternehmens entgegenhalten lassen muss, wenn dieses die Ansprüche nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt hat.

In dem zugrunde liegenden Fall nimmt die Klägerin die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Anspruch. Die Klägerin beteiligte sich im April 1998 und Februar 2002 mit einem Anlagebetrag von insgesamt 27.295,41 € einschließlich Agio an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung von insgesamt ca. 30.000 Anlegern verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken war. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH sahen unter anderem vor, dass ihr eine Verwaltungsgebühr von 0,5% pro Monat von dem jeweiligen Vermögensstand des Phoenix Managed Account als Bestandsprovision zustehen sollte. Spätestens seit 1998 legte die Phoenix Kapitaldienst GmbH jedoch nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Geldern vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines "Schneeballsystems" für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf den von der Entschädigungseinrichtung - nach Abzug von Agio, Handelsverlust und Bestandsprovisionen - errechneten "Endstand der Beteiligung" der Klägerin von 21.618,45 € leistete sie im Jahr 2009 eine Teilentschädigung von 12.732,75 € und behielt den Restbetrag wegen möglicher Aussonderungsrechte der Klägerin an den auf den (Treuhand-)Konten noch vorhandenen Geldern ein. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten nach Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10% eine restliche Entschädigungsleistung von 6.723,86 € verlangt.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht der Klägerin den Zahlungsanspruch nur in Höhe von 3.384,17 €, d.h. in Höhe von 90% der abgezogenen Bestandsprovisionen, zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Nachdem die Beklagte aufgrund eines Schreibens vom 18. Juli 2011 der Klägerin eine weitere Teilentschädigung von 6.723,86 € gezahlt hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, kam es weiterhin darauf an, ob die Klage ursprünglich begründet war.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen; auf die Anschlussrevision der Klägerin hat er unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Er hat die Auffassung des Kammergerichts bestätigt, nach der sich die Klägerin die vertraglich vereinbarten Bestandsprovisionen nicht anrechnen lassen muss. Dabei handelt es sich nämlich um eigenständige Ansprüche des Wertpapierhandelsunternehmens, die nicht bereits bei der Feststellung der Höhe und des Umfangs der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften i. S. d. § 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes* (EAEG) zu berücksichtigen sind, sondern dem Anleger nur nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG** im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden können. Dies ist vorliegend jedoch ausgeschlossen, weil die Phoenix Kapitaldienst GmbH aufgrund ihres grob vertragswidrigen Verhaltens ihren Provisionsanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt hat. Demgegenüber hatte die Anschlussrevision der Klägerin mit dem geänderten Antrag in vollem Umfang Erfolg. In Anknüpfung an die Urteile vom 20. September 2011 (XI ZR 434/10, XI ZR 435/10 und XI ZR 436/10, siehe hierzu Presseerklärung Nr. 142/2011) hat der Bundesgerichtshof den von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach als begründet, insbesondere auch als fällig angesehen.

Urteil vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11

LG Berlin - Urteil vom 06. April 2010 - 2 O 657/09
KG Berlin - Urteil vom 25. Januar 2011 - 9 U 117/10

Quelle: Pressemitteilung Nr. 182/2011 vom 16.11.2011 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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Victory Medienfonds: Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht endgültig zum 31.12.2011

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten vor dem Landgericht Urteil auf Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gegen den Anlageberater. Mit Urteil vom 15.11.2011verurteilte das Landgericht Lüneburg eine Anlageberatungsgesellschaft, die dem von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger in den Jahren 1999 und 2000 zwei Beteiligungen an Victory Medienfonds vermittelt hatte.

Das Landgericht Lüneburg deutete schon in der mündlichen Verhandlung an, dass es den Prospekt für fehlerhaft erachtet. Dies führt grundsätzlich dazu, dass der Anlagevermittler und nicht der Anleger darlegen und beweisen muss, dass er den Prospekt korrigiert bzw. ergänzt hat, erläutert Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in Berlin, München und Zürich.

Rechtsanwalt Bombosch erklärt, dass dieses Urteil seines Erachtens nach auf alle Fonds übertragbar sein dürfte und mithin von allen Anlegern genutzt werden könnte, die ebenfalls Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen wollen. Dies funktioniere allerdings nur bis zum 31.12.2011, da dann spätestens sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Berater verjähren. Bis zum 31.12.2011 müssten betroffene Anleger also eine Klage einreichen oder eine andere verjährungshemmende Maßnahme ergreifen.

Rechtsanwalt Bombosch empfiehlt allen betroffenen Anlegern, rasch Rechtsrat bei einer spezialisierten Kanzlei einzuholen und prüfen zu lassen, ob es Aussichten gibt, mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese Ansprüche wären auf eine komplette Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet. Können diese Ansprüche durchgesetzt werden, so hätte sich der Anleger von den mit den Victory Fonds verbundenen Risiken befreit und sein eingesetztes Geld gerettet. Rechtsanwalt Bombosch weist darauf hin, dass insoweit jedoch äußerste Eile geboten ist, da alle Ansprüche am 31.12.2011 verjähren, soweit die Anlage vor dem Jahre 2002 erworben wurde.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Victory anschließen.

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Dienstag, November 15, 2011

Hoffnung für geschädigte CMI-Anleger – Lloyds Bank bildet für ihre Tochter 175 Mio. Pfund Rückstellung

Wie die FTD am 15.11.2011 mitteilte, bildete die Großbank Lloyds im dritten Quartal 2011 175 Mio. Pfund Rückstellungen für etwaige Schadensersatzansprüche deutscher Kunden gegen die Versicherungstochter Clerical Medical (CM).

Wie der BSZ® e.V. berichtete, musste die CM in den vergangenen Monaten eine Reihe von Niederlagen vor OLGs einstecken. Diese Urteile sind zwar noch nicht rechtskräftig und die CM verfolgt die Strategie, in der Revisionsinstanz eine für sich positive Entscheidung des BGH herbeizuführen. Jedoch ist wohl auch eine gewisse Furcht vorhanden, die Versicherungsverträge bzw. Schadensersatzansprüche befriedigen zu müssen. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es bis jetzt jedenfalls nicht, da die CM die Kläger bisher kurz nach Eröffnung des BGH-Verfahrens auszahlte, um ein Präzedenzurteil zu vermeiden.

CM hatte den Anlegern Policenmodelle mit einem Heben verkauft. Dabei nahmen die Kunden ein Darlehen auf, um das Geld in eine britische Lebensversicherung zu investieren. Die Renditen der Police, im Schnitt wurden 8 % versprochen, sollten höher liegen, als die Darlehenszinsen mit im Schnitt 5 %. Doch Wechselkurs- und Zinsschwankungen, nicht zuletzt durch die Wirtschaftskrisen verursacht, führten dazu, dass sie meisten Anleger herbe Verluste erlitten.

Die CM will nichts damit zu tun haben und behauptet, die Hebelprodukte seien ausschließlich von Maklern und Vertrieben entwickelt worden. In den Gerichtsverfahren hat sich jedoch das Gegenteil herausgestellt und gezeigt, dass der Versicherer u. a. falsche Angaben zu Vergangenheitsrenditen gemacht hat. So hält das das OLG Stuttgart (Az. 7 U 146/10) die Versicherungsbedingungen der Clerical Medical für weitestgehend intrasparent.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) anschließen.

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Gegen Kammerzwang - der BSZ® e.V. gibt Kooperation mit dem bffk e.V. bekannt!

Der BSZ® e.V. ist sehr erfreut, mit dem bffk - Bundesverband der freien Kammern e.V. (http://www.bffk.de/)  einen neuen Kooperationspartner begrüßen zu können, der sich ebenso wie der BSZ® e.V. die Beratung und Unterstützung von Unternehmern und den Kampf gegen behördliche Willkür auf die Fahnen geschrieben hat.

Der bffk e.V. ist aus einer Ende November 1995 gebildeten Interessengemeinschaft entstanden und am 14.03.1996 in Dortmund als eingetragener Verein gegründet worden. Ziel des bffk e.V. ist es, im Wesentlichen eine Änderung der bestehenden Gesetze zur Regelung der Rechte von Kammern für Industrie, Handel- und Handwerk dahingehend zu erwirken, dass künftig die Mitgliedschaft in Kammern freiwillig ist, demokratische Wahlen stattfinden und die Kammertätigkeit auf genau bestimmte Aufgaben begrenzt wird.

Der bffk e.V., der aktuell seinen Sitz in Kassel hat, steht unter der Leitung eines ehrenamtlich tätigen Vorstands und hat eine Vielzahl ebenfalls ehrenamtlich tätiger aktiver Mitglieder.

Der Verein hat sich seit seiner Gründung (damals unter dem Namen IHK-Verweigerer e.V.) sowohl zahlenmäßig, als auch in seinen Aktivitäten, zur führenden Kraft und zu dem bundesweit aktiv wirkenden Verband entwickelt: zur »Organisation der Kammerkritiker«. Seine Mitglieder engagieren sich bundesweit aktiv in allen 80 IHK- bzw. 55 HwK- Bezirken für die Ziele des Verbandes. Ca. 60 Aktive engagieren sich in 20 Kammerbezirken in den jeweiligen Vollversammlungen.

Der BSZ® e.V. wird unter dem neuen Aktionsbündnis "Kammerzwang" regelmäßig über die Arbeit und die Erfolge des bffk e.V. berichten.

Sollten Sie sich für die Arbeit des Vereins interessieren, erhalten Sie auf dem Internetauftritt des bffk - Bundesverband der freien Kammern e.V. (http://www.bffk.de/)  weitergehende Informationen.

Foto: Logo des bffk - Bundesverband der freien Kammern e.V.

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Montag, November 14, 2011

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (“The Gherkin“): Noch immer keine Einigung mit dem Bankenkonsortium:

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt den Anlegern, ihre Rechte zeitnah durchzusetzen. Noch immer ist die für die Anleger äußerst riskante Krise des Fonds nicht vorbei.

Mit Schreiben vom 02.11.2011 informierte die Geschäftsführung des Fonds die Anleger darüber, dass weiterhin keine Lösung mit dem Bankenkonsortium erzielt wurde, das dem Fonds neben den Anlegern eine Finanzierung des Fondsobjekts THE GHERKIN ermöglichte.

Diese Hiobsbotschaft lässt Schlimmstes für die Anleger befürchten. Bereits in einem Schreiben vom 10.02.2010 hatte die Fondsgeschäftsführung mitgeteilt, dass bei Nichteinigung mit dem Bankenkonsortium eine Kündigung und Fälligstellung des Darlehens droht. Für den Anleger erscheint dann ein Totalverlust seiner Einlage als durchaus wahrscheinliches Szenario.

Zur Erinnerung: der Fonds befindet sich trotz Vollvermietung in der Krise! Dies weil der im Darlehensvertrag vereinbarte Beleihungswert massiv überschritten ist, wofür zum einen ungünstige Wechselkursentwicklungen und zum anderen gesunkene Londoner Immobilienpreise verantwortlich sind.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt bereits eine Reihe geschädigter Anleger. In vielen Fällen ist es uns gelungen, Schadensersatzansprüche des Anlegers durchzusetzen, die auf eine Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet sind, berichtet Bombosch. Er rät allen betroffenen Anlegern, vor Jahresende die Initiative zu ergreifen und prüfen zu lassen, ob eigene Schadensersatzansprüche mit Erfolg durchgesetzt werden können. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für betroffene Anleger gibt es daher gute Gründe, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect" anzuschließen.

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Samstag, November 12, 2011

BSZ e.V. Vertrauensanwälte warnen: Verjährung von Schadensersatz-Ansprüchen Ende 2011 für ALBIS-Anleger

Alle Anleger, die ihr gespartes Kapital in (atypisch stille) Beteiligungen der ALBIS-Unternehmensgruppe, insbesondere bei der ALBIS Finance AG und ALBIS Capital & Co. KG investiert haben, sollten jetzt möglichst zügig Ihre Unterlagen von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Denn: Ihnen droht zum Ende des Jahres die Verjährung eventuell bestehender Schadensersatzansprüche.

Grund hierfür ist die sogenannte „kenntnisunabhängige" Verjährungsfrist von 10 Jahren. Diese Frist gilt für alle Kapitalbeteiligungen, die vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden.

Schadensersatzansprüche könnten sich insbesondere dann ergeben, wenn Sie bei Vertragsschluss Ihrer Beteiligung falsch beraten worden sind. In der Regel haben die Vermittler und Berater neben dem überzeugenden Konzept der angebotenen Kapitalanlage auch die Sicherheit der Anlage und vor allem die zu erwartende Rendite hervorgehoben.

Einen Hinweis auf die vereinnahmten Provisionen und die mit dieser Beteiligung einhergehenden unternehmerischen Risiken - insbesondere die des Totalverlustes und der Nachschussverpflichtung - ließen die Vermittler aber häufig außen vor oder spielten diese herunter. Denn in Wahrheit handelt es sich bei Beteiligungen dieser Art um hochspekulative Anlageformen, die nicht zur Altersvorsorge geeignet sind, als solche aber vielfach von den Vermittlern vertrieben wurden.

Weitere Schadensersatzansprüche könnten sich zudem aus Prospekthaftung ergeben. Das Landgericht Hamburg bestätigte in diesem Zusammenhang unsere Rechtsauffassung, dass der Emissionsprospekt der ALBIS Finance AG den potentiellen Anleger nur ungenügend über alle im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung immanenten Risiken aufklärt.

Sollten auch Ihnen solche Schadensersatzansprüche zustehen, raten wir Ihnen aufgrund der bevorstehenden Verjährung schnell zu handeln. Ihre Ansprüche könnten zum Beispiel noch durch ein „verjährungshemmendes" Mahn- oder Güteverfahren fristwahrend gegen die ALBIS geltend gemacht werden.

Betroffene könne sich daher gern der BSZ e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Albis Finance AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, November 11, 2011

GRE Global Real Estate AG: Anleger stehen vor dem Totalverlust!

Das Amtsgericht München hat bei der GRE Global Real Estate AG das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. Die geschädigten Anleger sollten schon jetzt einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einschalten.

Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet
Anleger der GRE Global Real Estate AG haben bereits seit längerem mitbekommen, dass nicht alles rund läuft im Hause GRE Global Real Estate AG. Geplante Investitionsprojekte sind teils geplatzt und teils noch immer nicht fertiggestellt, für Ausschüttungen fehlte schon länger das nötige Kleingeld. Nunmehr scheint Gewissheit geworden zu sein, was mancher schon ahnte: Über das Vermögen der GRE Global Real Estate AG wurde am 07.11.2011 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. Die Liste der in die Insolvenz geratenen Kapitalanlagegesellschaften des sog. Grauen Kapitalmarktes ist damit um einen weiteren Eintrag länger geworden. Und abermals sind es die Kapitalanleger, die ihre Ersparnisse verlieren.

Totalverlust und Nachschusspflicht drohen
Die betroffenen Anleger müssen sich nun mit der Aussicht auf einen vollständigen, zumindest aber erheblichen Verlust ihrer Einlagen abfinden. Darüber hinaus droht grundsätzlich die Gefahr, vom Insolvenzverwalter - ist das Verfahren erst einmal endgültig eröffnet - auf Nachforderungen in Anspruch genommen zu werden. Denn was viele Anleger gar nicht wussten ist der Umstand, dass die in der Vergangenheit von der GRE Global Real Estate AG gezahlten Ausschüttungen nicht unbedingt Gewinne darstellen, sondern möglicherweise aus vorhandener Liquidität geleistet wurden. Derartige Zahlungen dürften gesellschaftsrechtlich als Entnahmen zulasten des Kapitals zu werten sein, wenn und soweit diesen Ausschüttungen keine entsprechend hohen Gewinne gegenüberstehen. Der Insolvenzverwalter könnte in diesem Fall geneigt sein, die erhaltenen Ausschüttungen ganz oder teilweise von den Anlegern zurück zu fordern.

Schadensersatzansprüche prüfen und zur Insolvenztabelle anmelden
Einer Pressemitteilung der Pluta Rechtsanwalts GmbH vom 10.11.2011 zufolge soll der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Martin Prager, eventuelle Forderungen der betroffenen Anleger unter Verweis auf die Gesellschaftsverträge für nachrangig halten, was so viel bedeutet, dass diese keine Forderungen geltend machen könnten. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel aus der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich führt hierzu klarstellend aus, dass die in den Gesellschaftsverträgen vereinbarte, sog. Nachrangabrede aber nicht für Forderungen der Anleger gilt, die aus einem Schadensersatzanspruch der Anleger resultieren. Wer beispielsweise bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Beteiligung an der GRE Global Real Estate AG aufgeklärt wurde, kann verlangen so gestellt zu werden, als hätte er sich nicht an der Gesellschaft beteiligt. In der Insolvenz der Anlagegesellschaft bedeutet dies, dass die betroffenen Anleger mit Ihren Schadensersatzforderungen am Insolvenzverfahren partizipieren und sich mit ihren Forderungen gegen Ansprüche des Insolvenzverwalters zur Wehr setzen können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich rät den Betroffenen daher dringend, frühzeitig anwaltliche Hilfe durch spezialisierte Fachanwälte in Anspruch zu nehmen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft GRE Global Real Estate AG anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, November 10, 2011

OLG Stuttgart folgt auch in DG-Sachen BGH-Rechtsprechung zur Nichtanrechnung von Steuervorteilen

Elf DG-Fonds, von Nr. 19-43 hatte das Ehepaar auf Empfehlung der Stuttgarter Südwestbank gezeichnet. Zusätzlich war seitens des Bankberaters empfohlen worden, die Fonds über Darlehen zu finanzieren. Ursprünglich war das Ehepaar Eigentümer eines Mietshauses. "Probleme mit den Mietern gehören der Vergangenheit an", so der Bankberater. "Darum kümmert sich die Fondsgesellschaft".

Auch habe der Berater selbst DG-Fonds gezeichnet. Selbst als das Ehepaar fragt, ob man nicht langsam genug DG-Fonds habe und in etwas Anderes investieren könne, heißt es: "Ich kenne kein besseres Investment".

Von all dem wollte die Südwestbank nichts wissen. Beratungen hätten nicht statt gefunden. Bei dem Ehepaar handele es sich um professionelle Fondsinvestoren, welche die Fonds selbständig nachgefragt habe.

"Offenbar waren die Fonds die beste Anlage für die Südwestbank, nicht jedoch für die Anleger" - so der Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze, der das Ehepaar vertritt. "Für die Anleger wären weitere Mietshäuser sicherlich interessanter gewesen".

Nachdem die Bank außergerichtlich mitteilte, die DG-Fonds stellten auch für die Bank eine traurige Entwicklung dar, nachdem aufgrund der negativen Entwicklung kein Geld in weitere Fonds investiert werde, erhob das Ehepaar Klage zum Landgericht Stuttgart. Dieses gab dem Ehepaar grundsätzlich recht, zog jedoch die Steuervorteile vom geltend gemachten Schaden ab.

Sowohl die Südwestbank, als auch das geschädigte Ehepaar legten hiergegen Berufung ein. Die Südwestbank trug vor, Beratungsverträge seien nicht nachgewiesen und sie träfe ohnehin kein Verschulden. Das Ehepaar war der Auffassung, der vorgenommene Abzug der Steuervorteile sei zu Unrecht erfolgt.

Am 09.11.2011 fand unter großem Publikumsinteresse die Berufungsverhandlung vor dem OLG Stuttgart statt. Mit Spannung wurde der Verlauf des Verfahrens erwartet. Zwar ist die Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch des OLG Stuttgart in DG-Sachen eindeutig. Dennoch ist das zuletzt vor dem OLG - durch einen Berliner Anwalt vor dem OLG geführte Verfahren - für den betroffenen Anleger katastrophal verlaufen und hatte zu erheblicher Verunsicherung der betroffenen Anleger geführt.

Schnell zeigte sich jedoch, dass der vielfach erfolgreiche Anwalt des Ehepaars anders vorgegangen und die Fehler des Berliner Kollegen nicht gemacht hatte: Das OLG machte deutlich, dass es die Berufung des OLG als unbegründet ansehe, diejenige des Schweinfurter Fachanwalts jedoch als erfolgversprechend ansehe. Beratungen seien zutreffend bejaht worden. Steuervorteile seien nicht abzuziehen. Von einer Entscheidung im Sinne des Ehepaares kann ausgegangen werden.

Erneut hat sich gezeigt, dass die Einschaltung eines versierten Fachanwaltes in DG-Sachen zur erfolgreichen Rückabwicklung führt. Erneut hat sich aber auch bestätigt, dass "Erfolg beim Akquirieren" nicht mit "Erfolg beim Prozessieren" zu verwechseln ist. Nicht jeder, der Akquisevorträge oder -Schreiben versendet, hält auch, was er verspricht. Aber Achtung: Am 31.12.2011 droht der Eintritt der absoluten Verjährung. Wieder bestätigt sich, dass sich kein Betroffener von einer Geltendmachung seiner Ansprüche abhalten lassen sollte, zumal ein Prozessieren sogar ohne eigenes Kostenrisiko möglich ist.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Dienstag, November 08, 2011

Insolvenz der Juragent AG!

Verfahren am 02.11.2011 eröffnet. Frist zu Anmeldung der Forderungen endet am 14.01.2012 Wie das zuständige Insolvenzgericht Berlin mitteilte, wurde nunmehr Insolvenzverfahren über das Vermögen der Juragent AG eröffnet.

Anleger die Sicherheiten für die Zwangsvollstreckung gegen die Juragent AG hinterlegt haben, können diese nun unter Vorlage des Eröffnungsbeschlusses bei der jeweiligen Hinterlegungsstelle zurückfordern.
Das Insolvenzverfahren wird vom zuständigen Amtsgericht Charlottenburg unter dem Az. 36j IN 4095/11 geführt. Als Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers aus Berlin bestellt. Anleger der diversen Prozesskostenfonds, die erfolgreich gegen die Juragent AG auf Schadenersatz geklagt und vor Gericht gewonnen haben, wissen nun nicht, was die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sie bedeutet.
Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind keine weiteren Klagen und auch keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Juragent AG möglich. Bereits eingeleitete und noch nicht abgeschlossene Gerichtsverfahren sind durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Verfahren gegen die Treukommerz, Herrn Heinen und/oder Anlageberater sind von der Verfahrenseröffnung nicht betroffen. Diese Verfahren werden regulär weitergeführt. Die Insolvenzverwalterin wird nun sämtliche Vermögenswerte/Forderungen der Juragent AG erfassen und nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens an diejenigen Gläubiger verteilen, die ihre Forderungen rechtzeitig zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Der erste Schritt für Anleger der diversen Juragent Fonds (PKF I, PKF II, PKF III, PKF IV) wird nun sein, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.
Die Frist zur Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle endet am 14. Januar 2012. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte übernimmt für die von ihr vertretenen Anleger die Anmeldungen zur Tabelle. Bereits am 14.12.2011 findet in Berlin eine erste Gläubigerversammlung statt, auf der alle Anleger teilnehmen können, denen Forderungen gegenüber der Juragent AG zustehen. CLLB wird an der Gläubigerversammlung ebenfalls teilnehmen. Sofern die Anleger anwaltlich vertreten sind, können die Anmeldungen zur Insolvenztabelle auch von den betreuenden Anwaltskanzleien übernommen werden. In der Regel werden die Kosten der Anmeldung in voller Höhe von den Rechtsschutzversicherungen übernommen. Darüber hinaus haben Anleger nach wie vor die Möglichkeit, die Ihnen entstandenen Schäden gegenüber der Treuhandkommanditistin, sowie weiteren Verantwortlichen durchzusetzen.
Auch Anleger, die Ihre Beteiligung am PKF IV bereits an die Juraswiss S.A. abgetreten haben, können ihre Ansprüche noch immer gegenüber den weiteren Verantwortlichen –mit Ausnahme der Juragent AG- geltend machen. Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte prüft derzeit weitere Anspruchsmöglichkeiten im In- und Ausland.
Auf Seiten der Juragent AG liegen trotz des nunmehr eröffneten Insolvenzverfahrens noch etliche Vermögenswerte. So laufen nach Angaben des neuen Vorstands der Juragent AG nach wie vor etliche von der Juragent AG gegen Erfolgsbeteiligung finanzierte Gerichtsverfahren, deren Erlöse nach wie vor der Juragent AG zustehen.
Zuletzt hatte ein Investor für die Übernahme dieser von der Juragent AG finanzierten Verfahren einen Betrag in Höhe von € 5.000.000,00 geboten. Sollten diese von der Juragent AG finanzierten Verfahren gewonnen werden, fließen der Juragent AG weitere Gelder zu, die zur Verteilung an die Gläubiger verwendet werden können. Darüber hinaus bestehen ggf. noch weitere Forderungen Seitens der Juragent AG gegenüber der bisherigen Geschäftsführung, die ebenfalls vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte wird sich bemühen, alle ihr vorliegenden Informationen an den Insolvenzverwalter weiterzuleiten, damit hier eine zügige Aufarbeitung der noch offenen Forderungen gewährleistet ist.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Juragent anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Schneller und lukrativer Ausstieg aus DEGI Invest international

Derzeit sind zahlreiche Anleger von der Liquidierung des DEGI International Immobilienfonds betroffen. Bereits im Oktober 2008 wurde dieser offene Immobilienfonds geschlossen. Die Folge ist, dass dieser nun abgewickelt wird.

Darüber hinaus wurde beschlossen, den Fonds nicht mehr zu öffnen, sondern zu liquidieren. Der Verkauf der Immobilien wird voraussichtlich im September 2013 abgeschlossen sein. Es ist absehbar, dass Anleger nach der Liquidierung nicht ihr eingesetztes Kapital zurückerhalten, sondern deutlich weniger.

Dabei gibt es in vielen Fällen grundsätzlich die Möglichkeit, Ansprüche auf Rückabwicklung aus Schadenersatzgesichtspunkten in den Fällen geltend zu machen, in denen Anleger nicht vollständig über sämtliche Risiken aufgeklärt wurden.

In den meisten Fällen wurden Anteile durch Bankdarlehen finanziert. In vielen Fällen wurde die Finanzierung später von der Allianz Bank übernommen. Wie der BSZ e.V. Vertrauensanwalt, Rechtsanwalt Axel Widmaier aus Heidelberg, berichtet, ist es mittlerweile gelungen, von der Allianz Bank ein Vergleichsangebot zu erhalten, welches den Schaden sehr gering hält und helfen kann, langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

So bietet die Allianz Bank derzeit an, die Anteile zu etwa 80% des ursprünglichen Wertes zu € 42,78 zu übernehmen. Angesichts der Tatsache, dass selbst im Falle von je nach Einzelfall etwaig bestehende Schadenersatzansprüche häufig vor Gericht verglichen werden, ist dieses Angebot als sehr attraktiv zu bewerten. Insbesondere die Kosten und Risiken eines Rechtsstreites, der auch gar nicht in allen Fällen möglich ist, lassen diese Lösung als sehr attraktiv erscheinen. Anleger sollten zeitnah prüfen lassen, ob sie die Voraussetzungen für dieses Angebot erfüllen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DEGI International anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Falk Fonds 76: Liquidation des Fonds steht unmittelbar bevor.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt Anlegern insbesondere dann eine juristische Anspruchsprüfung, wenn sie ihren Anteil über die LBBW oder die ALLBANK finanzierten.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte aus Anlegerkreisen erfuhr, soll der Falk Fonds 76 noch dieses Jahr endgültig liquidiert werden. Der Liquidationserlös wird zunächst an die Banken gehen, was bedeutet, dass die Anleger nun endgültig große Verluste erleiden werden.

Anleger, die ihre Beteiligung über die Allbank bzw. die LBBW finanziert haben, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch dringend die Einholung einer rechtlichen Beratung, da beide Banken nach Dafürhalten von CLLB Rechtsanwälte teilweise falsche Widerrufsbelehrungen in den Darlehensverträgen verwendet haben. Dies kann dazu führen, dass Anleger auch heute noch den Darlehensvertrag widerrufen können mit der Folge, dass die Anleger auf diese Weise elegant das gesamte, für den Fondserwerb investierte Geld zurück erhalten können.

Gegen die ALLBANK bzw. deren Rechtsnachfolgerin hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits entsprechende Urteile vor dem OLG Celle erstreiten können. Auch das OLG Frankfurt hat in diesem Sinne entschieden.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch weist darauf hin, dass bestehende Rechtsschutzversicherungen in vielen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten tragen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Falk-Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Freitag, November 04, 2011

Kapitalanlage vor dem 01.01.2002 gezeichnet? Verjährung droht zum Jahresende 2011

Auf Grund einer Gesetzesänderung werden zum Jahresende 2011 sämtliche Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren, wenn die Kapitalanlage vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurde, teilt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit.

Dies hat zur Folge, dass Schadensersatzansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden, nicht mehr durchsetzbar sind, sobald die Einrede der Verjährung erhoben wird.

Zum 01.01.2002 wurden die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geändert. Früher galt eine dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung/Anlagevermittlung.

Nach neuer Rechtslage verjähren diese Schadensersatzansprüche drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der schadenbegründenden Umstände und der Person des Schädigers bzw. deren grob fahrlässiger Unkenntnis, spätestens allerdings nach 10 Jahren.

Da diese Gesetzesänderung zum 01.01.2002 in Kraft trat und ab diesem Zeitpunkt für alle „Altfälle“ die 10-Jahresfrist zu laufen beginnt, droht spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 eine Verjährung von Schadenersatzansprüchen.

Anleger, die vor dem 01.01.2002 eine Beteiligung gezeichnet haben und sich diesbezüglich fehlerhaft aufgeklärt fühlen, sollten sich daher in jedem Fall vor Jahresende verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Sofern eine Rechtsschutzversicherung zum damaligen Zeitpunkt schon bestanden hat, trägt diese in vielen Fällen die entsprechenden Kosten eines Rechtsanwalts.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" anzuschließen.

Bildquelle: © Guido Höfer / PIXELIO   http://www.pixelio.de/

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Donnerstag, November 03, 2011

Bedeutender Erfolg für Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG

ALAG anerkennt Schadensersatzansprüche vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht

Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG (im Folgenden: ALAG) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht die seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte für einen Anleger geltend gemachten Schadensersatzansprüche anerkannt, nachdem der 13. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu erkennen gegeben hatte, dass er der Klage des Anlegers stattgeben und die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG wegen fehlerhaften Emissionsprospektes zum Schadensersatz verurteilen wird.

Betroffene haben also gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG" anzuschließen.

Bildquelle: © Thorben Wengert / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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DG-30-Anleger: LG Bückeburg lässt sich nicht erneut aufs Glatteis führen

Noch im Jahr 2009 hatte das LG Bückeburg die Klage eines DG-30-Anlegers als verjährt abgewiesen. Dem Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze gelang es seinerzeit, dass das OLG Celle diese Entscheidung zugunsten des betroffenen Anlegers korrigierte.

Gleichwohl akzeptierte die Volksbank in Schaumburg eG die zwischenzeitlich bundesweit eindeutige Rechtsprechung nicht, sodass im Falle eines weiteren DG-30-Anlegers Klage zum Landgericht Bückeburg eingereicht werden musste.

Der nunmehrige Bevollmächtigte der Bank griff tief in die Trickkiste. So hätte es keine Beratung des Anlegers gegeben. Aufklärungspflichtige Provisionen seien nicht geflossen, die Kickback-Rechtsprechung sei verfassungswidrig. Gleichwohl existiere die Besonderheit, dass im nunmehrigen Fall über Provisionen aufgeklärt worden sei.

Insgesamt drei Bankanwälte wurden im Termin gegen Dr. Schulze aufgefahren. Ein Vergleichsangebot wurde durch die Bank nicht unterbreitet. Gleichwohl ließ sich der hervorragend sachkundige Einzelrichter des LG Bückeburg hiervon weder beeindrucken, noch aufs Glatteis führen. Kompetent stellte dieser die Rechtslage dar. Selbstverständlich seien aufklärungspflichtige Provisionen geflossen. Das bankseitige Bestreiten der Provisionshöhe sei unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Auch sei die Kickback-Rechtsprechung nicht unbeachtlich.

Nachdem der Bankberater auch noch angab, sich an das konkrete Beratungsgespräch nicht mehr zu erinnern und bestätigte, die vollständige Provisionshöhe gar nicht zu kennen, brach das bankseitig aufgebaute Lügengebäude vollends zusammen. An einer antragsgemäßen Verurteilung der Bank bestehen keinerlei Zweifel.

Betroffene Anleger sollten beachten, dass noch im laufenden Jahr gehandelt werden muss, da zum Jahresende der Eintritt der absoluten Verjährung droht.

Für betroffene Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Schulze

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Mittwoch, November 02, 2011

Chi.Quadrat-Test und Buchführung

Mit einem Urteil vom 24.08.2011 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass der sogenannte Chi.Quadrat-Test allein kein Grund sein kann, die Buchführung zu beanstanden.

Was steckt hinter diesem Test? Mit ihm können Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht werden. Es handelt sich hierbei um eine Methode, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden. Der Grundgedanke ist der, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffend Werte angibt, z.B. bei der Kassenführung, unbewusst häufiger Lieblingszahlen einsetzt, für die er eine Vorliebe hat.

Damit wurden bisher die Prüfer der Finanzämter in die Lage versetzt nachzuprüfen, ob eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass z.B. die Kasse manipuliert worden ist. Ergab sich dann aufgrund des Testes eine Manipulationswahrscheinlichkeit und konnte der Steuerpflichtige diese nicht ausräumen, führte dies bis zu einer Verwerfung der Buchführung bzw. zu einer Zuschätzung und damit zu höheren Erlösen.

Dem ist nun das FG in seiner Entscheidung entgegengetreten. Das FG betont, dass der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit dem Finanzamt obliege. Insbesondere sei dieser Test nicht geeignet, für sich allein den Beweis dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Revision nicht zugelassen wurde und das Urteil mittlerweile rechtskräftig ist.

Steuerpflichtigen ist daher anzuraten, sollte bei einer Betriebsprüfung der Einsatz dieses Textes zum einen nachteiligen Ergebnis bei dem Steuerpflichtigen führen, in jedem Fall überlegt werden sollte, ob nicht gegen den jeweiligen Bescheid ein Rechtsmittel einzulegen ist. Weiteren fachkundigen Rat erteilt ein Fachanwalt für Steuerrecht.

Für mehr Informationen kann man sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit“ anschließen.

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