Freitag, März 04, 2011

Auskunftspflicht der Bank bei „vergessenen Sparbüchern“ – hier aktuell aus den 50er Jahren

Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt Auskunftspflicht einer Bank über "vergessenes Sparbuch" aus den 1950er Jahren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 02.03.2011 eine Bank dazu verpflichtet, Auskunft über das Guthaben auf einem im Jahr 1959 eingerichteten "vergessenen Sparbuch" zu erteilen.

Der Kläger, der als Erbe seines verstorbenen Vaters erst 2007 in den Besitz des Sparbuches gekommen ist, hatte von der beklagten Bank zunächst Auskunft über das vorhandene Guthaben verlangt sowie - nach Erteilung der Auskunft - Auszahlung des Guthabens nebst zwischenzeitlich angefallener Zinsen. Das Sparbuch, auf dem seit rund 50 Jahren keine Bewegung mehr stattgefunden hat, wies damals ein Guthaben von rund 106.000,- DM aus. Die beklagte Bank hat in dem Verfahren sowohl die Echtheit des Sparbuches, die Echtheit der darin enthaltenen Unterschriften der Bankmitarbeiter sowie deren Zeichnungsberechtigung bestritten, da sich in ihren Aufzeichnungen und Archiven keine Anhaltspunkte dafür fänden, dass die im Sparbuch ausgewiesene Forderung jemals bestanden habe.

Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Frankfurt am Main gab dem Auskunftsverlangen des Klägers statt. Zuvor hatte es ein Sachverständigengutachten über die Echtheit des Sparbuches eingeholt.

Die Berufung der Bank gegen das Urteil wies der zuständige 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt an Main nunmehr unter dem 02.03.2011 zurück und begründete dies zum einen damit, dass die Echtheit des Sparbuches nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne. Dieser habe überzeugend dargelegt, dass das Sparbuch keine Anhaltspunkte für eine Reproduktion aufweise und die verwendete Tinte und Kugelschreiberpaste bereits 1955 auf dem Markt gewesen sei. Dem Sparbuch komme danach die Funktion einer Beweisurkunde zu. An die Erschütterung des Beweiswertes eines Sparbuches seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, die nur im Ausnahmefall vorlägen. So könnten insbesondere die Höhe des Sparguthabens und die Dauer der Umsatzlosigkeit den Beweiswert nicht erschüttern.

Soweit die Bank bestreite, dass die in dem Sparbuch neben dem Guthabenbetrag beigefügten Namensunterschriften echte Unterschriften von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern seien, könne sie damit nicht durchdringen. Da dem Kläger in der Rolle des Sparers insoweit die betreffenden Umstände naturgemäß nicht bekannt sein könnten, liege es im alleinigen Verantwortungsbereich der Bank, für den Nachweis oder das Bestreiten der Echtheit von Unterschriften in einem Sparbuch geeignete Geschäftsunterlagen aufzubewahren und vorzulegen, selbst nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Andernfalls könne eine Bank durch einfaches Bestreiten der Echtheit der Unterschriften im Sparbuch den Beweiswert des Sparbuches faktisch aufheben, was nicht hinnehmbar sei.

Weder die Sparbuchforderung selbst noch der Auskunftsanspruch seien im Übrigen verjährt. Der Umstand, dass die Bank keine Kenntnis mehr von dem Sparbuch gehabt habe, ändere hieran nichts.

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Donnerstag, März 03, 2011

ALLIANZ schließt großen Immobilien-Dachfonds

Nicht mehr genügend Liquidität. ALLIANZ schließt seinen Premium Management Immobilien-Anlagen-Fonds. Allianz Global Investors hat seinen Premium Management Immobilien Anlagen-Fonds (amtliche WKN A0ND6C) geschlossen. Es werden seit dem 24.09.2010 weder Kauf- noch Verkaufsaufträge ausgeführt. Sie hatten nicht mehr genügend Geld, um die Investoren auszuzahlen, nachdem Anleger innerhalb eines Monats Anteile in Höhe von ca. Euro 500 Mio. verkauft hatten.

Das sind für Anleger dramatische Neuigkeiten. Sie hatten die Anteile an dem Dachfonds fast ausschließlich von der Commerzbank AG gekauft. Die hatte den Fonds in vielen Fällen als sichere Kapitalanlage empfohlen und behauptet, dass sich das Investment sogar für die Altersvorsorge eignet. Jetzt müssen sie um ihr Geld bangen. Ob der Fonds jemals wiedereröffnet wird oder ob er liquidiert wird, steht jetzt noch nicht fest. Es gilt aber als sehr wahrscheinlich, dass die Anleger zumindest empfindliche Kursverluste hinnehmen müssten.

Rechtsanwalt Mark Heinemann von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke: "Die Bankberater haben nach Aussage mehrerer Anleger die besondere Sicherheit des Fonds und die tägliche Verfügbarkeit der Gelder hervorgehoben. Beide Aussagen sind falsch. Und das war von vornherein absehbar. Es wurden bereits früher andere Fonds (vorübergehend) geschlossen."

Durch den unterlassenen Hinweis auf die Risiken und die nicht jederzeitige Handelbarkeit könnte sich die Commerzbank AG schadensersatzpflichtig gemacht haben. BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: "In vielen Fällen könnte zudem die so genannte Kick Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhelfen. Danach müssen die Bankberater Rückvergütungen, die sie aus der Vermittlung der Anteile erhalten, unaufgefordert bekannt geben und auf das daraus folgende Eigeninteresse an der Vermittlung der Kapitalanlage hinweisen. Wenn sie das versäumt haben, haften sie unabhängig von anderen Beratungsfehlern."

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt Mark Heinemann: "Betroffene sollten sich unverzüglich von einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Denn in vielen Fällen könnten schon bald Verjährungsprobleme auf die Anleger zukommen. Und verjährte Forderungen können nicht mehr durchgesetzt werden."

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Immobilien Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, März 02, 2011

München Fonds III KG – Vertriebsgesellschaft gibt Anwaltsempfehlungen ab – Was Anleger hierbei beachten sollten!

Wie in verschiedenen Medien berichtet wurde, stehen bei der München-Fonds III KG sowohl Ausschüttungen, als auch die Rückzahlungen der bereits fälligen Einlagen gegenüber den Anlegern aus. Die ohnehin bereits stark verunsicherten Anleger des München-Fonds erhalten in letzter Zeit von der Vertriebsgesellschaft und/oder ihren Anlageberatern verstärkt Empfehlungen zur Anwaltswahl.

In einem der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vorliegenden Schreiben der Vertriebsgesellschaft vom 24.02.2004 wird den Anlegern suggeriert, es gäbe eine „richtige“ Rechtsanwaltskanzlei für ihre Anliegen. So heißt es in dem Schreiben des Vertriebs: Die Kanzlei XY wird Sie rechtlich vertreten. (…) Über die Konditionen können Sie sich gegebenenfalls direkt bei Rechtsanwalt XY informieren.“

Aus den Empfehlungen geht jedoch nicht hervor, ob der empfohlene Anwalt mit dem Vertriebsgesellschaft und damit einem potentiellen Haftungsgegner des Anlegers bereits in einem Mandatsverhältnis steht. Sollte dies der Fall sein, kann der Anwalt die Ansprüche für den Anleger nicht mehr gegenüber dem Anlageberater geltend machen. Ein entscheidender Nachteil für die Anleger! Anleger sollten daher bei Kontaktaufnahme mit dem von der Vertriebsgesellschaft empfohlenen Rechtsanwalt unbedingt nachfragen, ob dieser mit dem Anlageberater und/oder der Vertriebsgesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht.

Weiter sollte sich der Anleger vom Rechtsanwalt schriftlich bestätigen lassen, dass dieser auch die Ansprüche gegen den Berater und der Vertriebsgesellschaft prüfen und ggf. auch durchsetzen kann.

Generell gilt: Kann der Ihnen empfohlene Anwalt nicht gegen jeden erfolgversprechenden Gegner vorgehen oder will er gerade gegen denjenigen, der den Anwalt empfohlen hat, nicht vorgehen, ist Vorsicht geboten! Eine Rechtsschutzversicherung bezahlt nämlich in der Regel keinen Anwaltswechsel und kein zweites Verfahren, um später in einem Folgeverfahren gegen die Berater vorzugehen! Daher sollte gleich ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der gegen jeden denkbaren Gegner ohne irgendwelche Einschränkungen vorgehen kann und wird.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „München Fonds" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

BSZ e.V. AnlegerschutzkanzleiHahn Rechtsanwälte: Vergleiche sind bei „MCT Südafrika 3 GmbH & Co. KG“ möglich

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertritt mehrere Anleger an der „MCT Südafrika 3 GmbH & Co. KG“. So hat sich eine Mandantin von hrp, eine Hamburger Renterin, mit einer Einlage im Gegenwert von 36.559,33 Euro inklusive 5 Prozent Agio beteiligt.

Vermittelt worden ist ihr die Beteiligung von einem Mitarbeiter der Postbank Finanzberatung AG. Die Beratung der Postbank-Tochter war nicht anlegergerecht, sie hatte die Fondsanlage als sicher und zur Altersvorsorge geeignet dargestellt. Im Übrigen hätte die Prospektverantwortliche – die MCT Grundwert GmbH - über die ungeklärten Eigentumsrechte in einem Prospektnachtrag die betroffenen Anleger informieren müssen. Dies hätte auch der Anlageberaterin im Rahmen der von ihr anzustellenden Plausibilitätsprüfung auffallen müssen. Weiterhin ist vorliegend ein Hinweis auf die Rückvergütungen dem Grunde und der Höhe nach nicht erfolgt. Die Postbank-Tochter hat hrp bereits einen ersten Vergleichsvorschlag unterbreitet.

Nach Aufassung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hahn ist ein Vorgehen gegen die Postbank Finanzberatung AG für geschädigte Anleger bei der „MCT Südafrika 3 GmbH & Co. KG“ erfolgversprechend. „Gerade Anleger ohne einrittspflichtige Rechtschutzversicherung müssen aber nicht gleich klagen“, so Anwalt Hahn weiter. „Wichtig ist, dass sich möglichst viele Betroffene zusammenschließen. Nach unserer Einschätzung werden sich auch außergerichtlich vernünftige Ergebnisse erzielen lassen.“

Der geschlossene Fonds war in die Schlagzeilen gekommen, weil mehrere Millionen Euro in ein Hotelprojekt in Südafrika investiert werden sollten. Der Fonds sollte seine 70%ige Beteiligung an der Immobilie über einen südafrikanischen Treuhänder halten. Das Geld ist jedoch von einer dortigen Vertragsfirma veruntreut worden. Die Postbank Finanzberatung AG hatte exklusiv den Vertrieb der Fondsbeteiligungen übernommen. Spätestens im Dezember 2009 hatte sich herausgestellt, dass die Eigentumsrechte an dem Hotel im Zentrum von Kapstadt nicht geklärt waren und die südafrikanischen Partner in Zahlungsschwierigkeiten steckten.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „MCT Südafrika 3 GmbH & Co. KG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ Vertrauensanwalt Peter Hahn

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GFE- Insolvenzverfahren am 01.03.2011 eröffnet.

Anleger können nunmehr ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden - BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB informiert über weitere Anspruchsmöglichkeiten. Am Dienstag, den 01.03.2011 wurde nunmehr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GFE GmbH, mit Sitz in Nürnberg eröffnet. (AG Nürnberg, Az.: 8200 IN 2238/10)

Geschädigte Anleger haben nunmehr die Möglichkeit, ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Geschädigten vertritt.

Seitens des zuständigen Gerichts wurde bestimmt, dass die Forderungen der Gläubiger bis spätestens Freitag, den 15.04.2001 form- und fristgereicht beim Insolvenzgericht Nürnberg angemeldet werden müssen.

Seitens des Gerichts wurde zudem bereits für den 27.05.2011 ein Prüfungstermin anberaumt.
"Aufgrund der nunmehr vorliegenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt derzeit mindestens zwei Wege, die geschädigte Anleger zur Durchsetzung der Ihnen entstandenen Schäden verfolgen können,“ erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter:

1. Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den jeweiligen Anlageberatern
2. Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den Hintermännern
3. Anmeldung der Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens

Seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wurden bereits die ersten Klagen gegen Anlageberater vorbereitet, nachdem diese sich teilweise außergerichtlich geweigert hatten, die den Anlegern entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Klagen sind auf Rückabwicklung der jeweiligen Verträge gerichtet. Die Anleger sollen dabei so gestellt werden, als hätten sie die BHKWs nie erworben.

"Bis heute hat keiner der von uns vertretenen Anleger, das von ihm bestellte BHKW zu Gesicht bekommen", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg geht nach wie vor von einem gewerbsmäßigen Betrug in der Sache aus, berichtet die Lokalpresse.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GFE-Group" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dienstag, März 01, 2011

Name "Bank" nur ein Plagiat?

Postbank Finanzberatung AG will keine Bank sein und der BaFin sind die Hände gebunden...
Die Postbank ist aktuell in den Medien, die Postbank Finanzberatung AG könnte bald mit großen Schlagzeilen folgen. Anleger bereiten Klagen wegen Falschberatung und verschwiegener Provisionen vor.

Die Gegenseite argumentiert damit, keine Bank zu sein. "Hier werden die Kunden für dumm verkauft, da sie überhaupt nicht bemerken, dass die Anlage im Endeffekt durch die Postbank Finanzberatung AG vertrieben wird", erklärt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von KWAG Rechtsanwälte, die Mandanten gegen die Postbank Finanzberatung AG vertreten.

Der Stein kam ins Rollen, als eine Anlegerin, die auf Anraten des Beraters der Postbank Finanzberatung AG in diverse geschlossene Schiffsfonds, Lebensversicherungsfonds und USA Immobilienfonds investierte, diese Investments aufgrund der schlechten Renditen hinterfragte. "Die der Anlegerin nicht genannten hohen Provisionen kamen ans Tageslicht, nachdem wir für die Mandantin aktiv wurden", erläutert Tiedemann.

Es ist kein Geheimnis, dass Kreditinstitute in der Vergangenheit bei der Anlageberatung Kunden falsche Informationen gegeben haben, respektive wesentliche Informationen verschwiegen haben. Hierfür werden die Banken von der höchstrichterlichen Rechtsprechung derzeit fast monatlich mit scharfen Urteilen abgestraft. Dabei ist die Rechtsprechung für Kreditinstitute sehr streng, wenn es um die Verheimlichung von Provisionen geht. Allerdings nur gegenüber diesen, nicht aber gegen sogenannte bankenungebunde Vermittler.

Statt transparenter zu beraten, versuchen die Kreditinstitute mit anderen Mitteln, die strenge Rechtsprechung zu umgehen. Die Postbank AG, respektive die Postbank Finanzberatung AG, bietet hierfür ein interessantes Beispiel: Sie behauptet gegenüber den geschädigten Anlegern, dass sie als Postbank Finanzberatung AG gar keine Bank sei und mithin nicht der derzeit strengen Rechtsprechung unterliege. "Es erstaunt schon, wenn sich ein Unternehmen "Bank" nennt und nach eigener Auskunft als solche gar nicht tätig ist", wundert sich Tiedemann.

Der BaFin sind die Hände gebunden, denn die Postbank Finanzberatung AG hat der geschädigten Anlegerin geschlossene Fonds vermittelt. Bei geschlossenen Fonds ist die Zuständigkeit der BaFin zu Ende. Weiterhin ist der Begriff "Bank" nicht aufsichtsrechtlich geschützt und somit dürfen sich viele Unternehmen PRESSEMITTEILUNG als "Bank" bezeichnen, auch wenn sie gar keine Leistung im bankrechtlichen Sinne erbringen. Für Kunden bedeutet dies, dass sie genau darauf achten sollten, wer ihr Vertragspartner ist. Denn werden Fehlberatungen vorgenommen, können Geschädigte gegenüber "echten" Banken "leichter" ihr Recht einfordern als bei einem sogenannten bankungebundenen Vermittler.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Postbank Finanzberatung AG anschließen.

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Montag, Februar 28, 2011

Südfinanz Holding AG: Weiterhin keine Zinszahlung an die Anleihegläubiger

Das Unternehmen Südfinanz Holding AG gab im Jahr 2008 Teilschuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis 2015 und einer Verzinsung in Höhe von 9,00 % p.a. heraus. Insgesamt sollten Teilschuldverschreibungen i.H.v. 25 Millionen Euro, aufgeteilt in 250 Tausend Stück mit einem Nennwert in Höhe von je 100,00 Euro, emittiert werden. Seit dem Zinstermin November 2010 kam es zu einer bis heute andauernden Verzögerung der Zinszahlung.

Die Südfinanz Holding AG hatte in den letzten Wochen mehrere Erklärungen für die Verzögerung der Zinszahlung herausgegeben. Zuletzt wies sie in einer auf ihrer Homepage veröffentlichten Mitteilung darauf hin, dass die Auszahlung der fälligen Zinsen in der 6. Kalenderwoche, also in der Woche vom 07.02. - 11.02.2011, erfolgen werde.

"Dies ist allerdings nach Aussage unserer Mandanten bis heute nicht geschehen", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Gläubiger der Teilschuldverschreibungen der Südfinanz Holding AG vertritt. "Unsere Mandanten haben daher zu Recht ihre Geduld und das Vertrauen in die Erklärungen der Südfinanz verloren."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat daraufhin, nachdem sie in den vergangenen Wochen für zahlreiche Mandanten die Teilschuldverschreibungen gekündigt und die Südfinanz Holding AG zur Rückzahlung der jeweiligen Nominalbeträge aufgefordert hatte, mehrere Klagen beim Landgericht München eingereicht. Die geltend gemachten Ansprüche richten sich auf Rückzahlung des Nominalbetrages zuzüglich 9 % Zinsen seit dem 01. November 2010.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher den Gläubigern der Teilschuldverschreibungen der Südfinanz Holding AG, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Südfinanz Holding AG anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Nemesis Investments: Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Wurden überhöhte Gebühren berechnet? Betroffene Anleger können sich dem BSZ e.V. anschließen. Die Firma Nemesis Investments mit Sitz in Zürich in der Schweiz muss sich derzeit den Vorwurf gefallen lassen, Kunden überhöhte Gebühren in Rechnung gestellt zu haben.

Bereits im Züricher Tagesanzeiger vom 16.09.2010 wurde über die mutmaßlich unseriöse Vorgehensweise berichtet: Wenn ein Kunden den Nemesis-Leuten 10.000 Franken anvertraue, verlangten die Berater dafür 7 Prozent Gebühren und somit 700 Franken. Der Nemesis-Vertreter habe dann den Kunden gefragt, ob er sich vorstellen könne, später einmal mehr Geld bei Nemesis anzulegen. Wenn der Anleger dann mitteilt, sich vorstellen zu können, einmal 100.000 Franken bei Nemesis verwalten zu lassen, habe der Vermögensverwalter dann 100.000 Franken in den Vertrag geschrieben, anstatt 10.000 Franken.

Dabei hat Nemesis laut Züricher Tagesanzeiger 7000 Franken an Gebühren eingestrichen, nämlich 7 % von 100.000 Franken, obwohl der Kunde nur 10.000 Franken einbezahlt hat, so der Züricher Tagesanzeiger.

Inzwischen hat auch das Landgericht Lüneburg in einem Urteil Nemesis Investments zur Rückabwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrages verurteilt. Laut Urteil zog das Unternehmen 1050 Schweizer Franken als Agio von der Depoteinlagesumme in Höhe von rund 23 565 Franken ab.

Dies zeigt, dass betroffene Anleger, die sich ebenfalls von Nemesis mit überhöhten Gebühren konfrontiert sehen, durchaus gute Chancen haben dürften, sich zur Wehr zu setzen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Nemesis" anschließen.

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Freitag, Februar 25, 2011

Genussscheininhaber der Eurohypo AG sollen auch für Verluste im Geschäftsjahr 2010 wieder haften

Die Genussscheingläubiger der Eurohypo AG sollen nun zum zweiten Mal in Folge für die zu erwartenden Verluste der Eurohypo AG einstehen. So gab die Eurohypo AG mit Ad-hoc-Mitteilung vom 22.02.2011 bekannt, dass auf Grund der für das Geschäftsjahr 2010 zu erwartenden Verluste die Rückzahlungsansprüche der Genussscheine voraussichtlich um weitere ca. 11,6 % des Nennbetrages herabgesetzt werden.

Auf Grund der zu erwartenden Verluste der Eurohypo AG ist davon auszugehen, dass auch keine Zinszahlungen auf die Genussscheine für das Geschäftsjahr 2010 erfolgen werden. Bereits für das Geschäftsjahr 2009 zahlte die Eurohypo AG keine Zinsen auf die Genusscheine und setzte zudem die Rückzahlungsanspruche der Genussscheine herab.

Nach Auffassung von Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist sowohl die Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine als auch die Nichtzahlung der vertraglich geschuldeten Zinsen vertragswidrig. Denn diese Maßnahmen basieren auf einer vertragswidrigen Auslegung der Genussscheinbedingungen, die die negativen Folgen des bestehenden Beherrschungsvertrages zwischen der Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH außer Acht lässt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat deswegen bereits für einen Inhaber von Genussscheinen der Eurohypo AG Klage gegen die Eurohypo AG und die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH auf Zahlung der ausstehenden Zinsen sowie Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches erhoben. Daneben sind noch weitere Klagen anderer Genussscheininhaber gegen die Eurohypo AG anhängig. Pressemitteilungen zufolgen soll das Landgericht Frankfurt dabei bereits einem Anleger in großen Teilen Recht gegeben haben.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB rät Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei beraten zu lassen und ihre Zinsansprüche für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 sowie die Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 gerichtlich geltend zu machen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Eurohypo AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Nicola Breu


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Donnerstag, Februar 24, 2011

Victory Medienfonds – Finanzämter fordern samt Zinsen die Steuervorteile zurück

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB Rechtsanwälte empfehlen dringend auch die der Anlageentscheidung zugrunde liegende Beratung juristisch überprüfen zu lassen.

Dieser Tage bekommen zahlreiche Anleger der Victory Medienfonds böse Post vom Finanzamt: vorläufig gewährte Verlustzuweisungen werden aberkannt, was hohe Steuernachforderungen bringt, da nicht nur Steuervorteile entfallen, sondern auch erhebliche Säumniszuschläge erhoben werden.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch empfiehlt betroffenen Anlegern nicht lediglich die Einholung einer steuerrechtlichen Beratung, sondern eine juristische Überprüfung, ob z. B. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung bestehen.

Hier hat das Oberlandesgericht Köln jüngst in einem von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten CLLB Rechtsanwälte erstrittenen Urteil entschieden, dass die Emissionsprospekte in Bezug auf die Risiken der Fonds nicht korrekt sind. Das Oberlandesgericht hat einem Anleger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von rund 65.000 € gegen einen Anlageberater zugesprochen, der ihm im Jahre 2000 empfohlen hatte, sich als atypisch stiller Gesellschafter am Victory Multi Media 16 zu beteiligen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der spektakulären Insolvenz der Victory Media AG hatte sich das Investment zu einem finanziellen Desaster für den Anleger entwickelt.

Das Oberlandesgericht Köln konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Anleger korrekt über die Eigenschaften und Risiken des Fonds aufgeklärt worden war und sah die Beweislast für eine korrekte Beratung wegen der Fehlerhaftigkeit des Prospekts nicht beim Anleger, sondern beim Anlageberater. In den Entscheidungsgründen stellte das Gericht fest, dass die Risikohinweise im Emissionsprospekt fehlerhaft waren und der Berater die Risikohinweise im Prospekt hätte präzisieren müssen.

Das Urteil zeigt, dass auch trotz der vielen Jahre, die seit Zeichnung der Fonds vergangen sind, durchaus noch realistische Chancen für die Anleger bestehen, im Falle einer fehlerhaften Beratung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Bombosch erklärt, dass die Chancen jedoch individuell geprüft werden müssen.

Der Anlageberater hatte sich unter anderem darauf berufen, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Dem folgte das OLG Köln nicht, da der Anleger bis heute nicht korrekt aufgeklärt wurde. Insbesondere folgt eine Verjährung nicht schon automatisch daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den Emissionsprospekt zu lesen. Bombosch weist allerdings darauf hin, dass Ende 2011 von einer Verjährung ausgegangen werden muss. Anleger sollten sich daher beeilen und ggf. noch dieses Jahr über ihren Rechtsanwalt verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, z. B. durch eine Klage.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für geschädigte Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Victory anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch
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Prozessbetrug? Strafanzeige gegen Standard & Poor´s

LG FFM entscheidet über Zulässigkeit der Klage gegen Ratingagentur. Am 23. Februar hat die erste mündliche Verhandlung in dem Schadensersatzprozess eines Anlegers gegen die Ratingagentur Standard & Poor´s (S&P) stattgefunden. Dabei hat die zuständige Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main zunächst nur über Zulässigkeitsfragen zu entscheiden.

S&P verteidigt sich gegen die Klage bisher hauptsächlich mit dem Argument, dass ein solches Verfahren in den USA zu führen wäre und deutsche Gerichte nicht zuständig seien. Die Beklagte „S&P Financial Services LLC" habe ihren Sitz in New York und unterhalte weder Büros in Deutschland noch sei hier ein nennenswertes Vermögen dieser Gesellschaft vorhanden.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen von der Kanzlei KWAG, die den Kläger vertritt: „Hinter der Marke ‚Standard & Poor´s‘ verbergen sich eine Vielzahl von Unternehmen und Gesellschaften, die jeweils unterschiedliche Zwecke und Aufgabenbereiche erfüllen. So ist ‚S&P Financial Services LLC‘ innerhalb dieses Konglomerats für das zuständig, was wir aus den Medien unter dem Begriff ‚Rating‘ kennen. Nachdem wir wegen der aus unserer Sicht fehlerhaften Ratings dieser Gesellschaft im Zusammenhang mit der Lehman-Pleite Klage Schadensersatz vor dem Landgericht Frankfurt eingereicht haben, scheint der deutsche Boden für S&P zu heiß geworden zu sein." Zwar verfügt S&P über ein Büro in Frankfurt, das auch als ‚Office‘ auf der Webseite der Muttergesellschaft (www.standardandpoors.com) genannt ist, allerdings sollen dort – so der Vortrag der Anwälte von S&P in dem Prozess – nur Gesellschaften ansässig sein, die weder mit der Beklagten identisch noch für diese tätig seien. Auch nutze die Beklagte weder diese Büros, noch verfüge sie über Mitarbeiter oder Vermögen an diesem Standort.

„Gibt es die Ratingagentur S&P am Ende gar nicht in Deutschland?", fragt sich nicht nur Rechtsanwalt Gieschen. „Oder hat man hier schnell alle Zelte abgebrochen und versucht, die Spuren zu verwischen, um einem möglichen Haftungsrisiko aus dem Weg zu gehen?" Richtiger dürfte sein, dass S&P in dem Gerichtsverfahren wahrheitswidrig vortragen lässt. KWAG hat daher beim Landgericht Frankfurt angeregt, die Akten an die Staatsanwaltschaft wegen des Anfangsverdachtes des (versuchten) Prozessbetruges abzugeben. Gieschen: „Wir werden Strafanzeige gegen S&P und deren Anwälte stellen, wenn man weiter versucht, das Gericht und uns für dumm zu verkaufen. In der heutigen Verhandlung haben wir diverse Dokumente vorgelegt, aus denen sich nach unserer Auffassung eindeutig ergibt, dass auch ‚S&P Financial Services LLC‘ aus den Frankfurter Büroräumen von S&P heraus am PRESSEMITTEILUNG deutschen und europäischen Markt agiert und hier Mitarbeiter und Vermögen unterhält.

Einige der Dokumente tragen unter Angabe von Mitarbeitern aus dem Frankfurter Büro inklusive derer Telefonnummern das Copyright von S&P Financial Services LLC: „Eindeutiger geht es wohl kaum. Rein vorsorglich haben wir den Vorstand der Deutschen Börse und der Deutschen Bank, zu denen S&P unbestritten Geschäftsbeziehungen unterhält, als Zeugen benannt", so Gieschen abschließend.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Standard & Poor´s (S&P)" anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Mittwoch, Februar 23, 2011

Staatsanwaltschaft ermittelt weiter im Sachverhaltskomplex GFE.

Die Verantwortlichen werden verdächtigt, ein Schneeballsystem betrieben zu haben. Insolvenzverfahren über das Vermögen der GFE noch nicht eröffnet. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte geht gegen Berater vor.

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits gemeldet hat, wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in dem Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der GFE ein Gutachten des TÜV Rheinland erstellt. Der TÜV Rheinland überprüfte im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Leistungsfähigkeit der von der GFE vertriebenen Stromaggregate. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft stellte der Sachverständige elektrische Wirkungsgrade von 33,6 % und 28,6 % fest.

Die GFE hat gegenüber potenziellen Anlegern mit 75 % Wirkungsgrad geworben. Die Versprechungen einzelner Berater veranlassten zahlreiche Anleger, über die GFE Blockheizkraftwerke zu erwerben, die dann gegen einen Pachtzins wieder verpachtet werden sollten. Neben der versprochenen Rendite wollten viele Anleger darüber hinaus eine sinnvolle Investition in erneuerbare Energie tätigen.

Das Gutachten, das im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellt wurde, kommt in seiner betriebswirtschaftlichen Bewertung jedoch zu dem Ergebnis, dass Brennstoff-, Wartungs- und Nebenkosten, die nach dem Erneuerbare–Energien–Gesetz grundsätzlich erzielbare Einspeisevergütung erheblich übersteigen. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ermittelt deshalb nach wie vor wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges und geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich von einem sogenannten Schneeballsystem aus.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät allen geschädigten Anlegern, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufzusuchen und das Bestehen von Ansprüchen überprüfen zu lassen. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt bereits zahlreiche Anleger der GFE. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden insbesondere Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen einzelne Berater geltend gemacht. Gegebenfalls stehen jedoch auch Ansprüche gegenüber weiteren Personen im Raum. Einige der in Anspruch genommenen Berater haben bereits ihre Haftpflichtversicherungen informiert. Ggf. stehen einigen Beratern ihrerseits Regressansprüch oder Freistellungsansprüche zu.

Wie der Tagespresse zu entnehmen war, wurde bereits im Dezember 2010 Insolvenzantrag über das Vermögen der GFE – Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH gestellt. Ein Beschwerde wurde offensichtlich zwischenzeitlich durch das Landgericht Nürnberg zurückgewiesen. Mit einer zeitnahen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird gerechnet. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, rät die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte allen geschädigten Anlegern, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde bereits von zahlreichen Anlegern mit der Interessenvertretung im Insolvenzverfahren beauftragt.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GFE-Group" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilt Nassauische Sparkasse

Mit Urteil vom 16.02.2011 hat nunmehr auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Nassauische Sparkasse zu Schadenersatz bzw. zur Rückabwicklung eines im Dezember 2006 getätigten Wertpapiergeschäfts – Zertifikat Naspa CreativInvest 6 (Emittent: Merrill Lynch S.A.) – verurteilt.

Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main zunächst die Klage des Bankkunden abgewiesen hatte, ist der 17. Zivilsenat des Oberlandesgericht der Argumentation des Klägeranwalts BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein gefolgt und hat bestätigt, dass die Nassauische Sparkasse den Kunden nicht über die sog. Kickbacks (versteckt gezahlte Provisionen an die Bank) aufgeklärt hatte und daher bereits aus diesem Grund zur Rückabwicklung des Wertpapierkaufs verpflichtet ist.

Weiter hat der Senat festgestellt, dass auch der Flyer, der über die Filialen flächendeckend an die Kunden verteilt worden war, insofern fehlerhaft war, als hierin eine auch rückwirkende Verzinsung von 8 % für jedes Jahr der Laufzeit zugesichert worden war. „Offensichtlich hat die Sparkasse hier falsch aus dem Emissionsprospekt abgeschrieben“, so wörtlich der Vorsitzende in der am 16.02.2011 stattgefundenen mündlichen Verhandlung.

Im Ergebnis wurde die Nassauische Sparkasse damit verurteilt, ihrem Kunden sowohl den Erwerbspreis i.H.v. € 50.000 zzgl. Zinsen wie auch den Ausgabeaufschlag zurück zu zahlen, wie diesem auch dessen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Damit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugleich die bisherige Linie des Landgerichts Wiesbaden bestätigt, die in mehreren dort bereits entschiedenen Verfahren die Nassauische Sparkasse ebenfalls jeweils zur Rücknahme des CreativInvest 6-Zertifikates gegen Erstattung des Kaufpreises zzgl. Zinsen verurteilt hatte.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Februar 22, 2011

Juragent – Auch Kammergericht Berlin entscheidet in Sachen „Garantieausschüttung“ zu Gunsten der Anleger –

KG Berlin hebt Arrest der Staatsanwaltschaft auf! Anleger hoffen weiter auf ihr Geld.

Mit dem nun vorliegenden Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11.11.2010 dürfte nunmehr auch die letzte gerichtliche Hürde für die Anleger der diversen Juragent Fonds genommen worden sein, um die ihnen zustehenden Ansprüche auf Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen für die Jahre 2008 und 2009 gerichtlich durchzusetzen. Mit vorgenannter Entscheidung bestätigte das Kammergericht Berlin auch die Rechtsauffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, wonach Anleger der diversen Juragent Fonds, ihre Ansprüche auf Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttung auch gerichtlich feststellen lassen können.

Das nun vorliegende Urteil des Kammergerichts Berlin macht nun für die Anleger den Weg frei, weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Da sich die jeweiligen Fonds offenbar nicht selbst um ihre Ansprüche gegenüber der Juragent AG kümmern können, oder kümmern wollen, haben die Anleger, deren Ansprüche auf Zahlung der Garantieausschüttung nun tituliert sind, die Möglichkeit, sämtliche Ansprüche der jeweiligen Fonds im Rahmen der Zwangsvollstreckung selbst zu pfänden.

„Dies hat den Vorteil, dass die Anleger dabei unabhängig sind von der Entscheidung der jeweiligen Geschäftsführung der Fonds“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte die bereits über 300 Anleger der diversen Juragent-Fonds anwaltlich vertritt.

„Anleger, die in Besitz eines rechtskräftigen, oder vorläufig vollstreckbaren Urteils gegen den PKF I, PKF II, PKF III, oder PKF IV sind, können u.a. Ansprüche der Fonds gegen die Juragent AG pfänden und sodann gegenüber der Juragent AG geltend machen. Auch diese Rechtsauffassung wurde bereits mehrfach vom zuständigen AG Charlottenburg bestätigt“, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Es kommt daher für die Vollstreckung der Urteile gegen die Fonds nicht zwingend auf deren Zahlungsfähigkeit an. Sollten die Pfändungen gegenüber der Juragent AG obergerichtlich bestätigt werden, kann damit auch mit Urteilen gegenüber den jeweiligen Fonds direkt auf das Vermögen der Juragent AG zugegriffen werden.

Zwischenzeitlich liegt der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte auch eine weitere , für die Anleger der diversen Juragent-Fonds wichtige Entscheidung, des Kammgerichts Berlin vor.

Mit Beschluss vom 04.02.2011 hob das KG Berlin den Seitens der Staatsanwaltschaft Berlin erwirkten Arrest gegen das Vermögen der Juraswiss S.A. auf. Entgegen anders lautender Meldungen im Internet bedeutet dies jedoch nicht, dass die Gelder der Juraswiss S.A. damit automatisch freigegeben sind und für die den Anlegern angebotenen Vergleiche zu Verfügung stehen.

Vielmehr sind die Gelder nach wie vor durch einen weiteren Arrest der Schweizer Staatsanwaltschaft gesperrt. Sollten die bis heute sichergestellten Gelder auch von der Schweizer Staatsanwaltschaft freigegeben werden, wird sich zeigen, was mit den Geldern geschieht. Zwischenzeitlich wurde Seitens eines Teils der Anleger der diversen Juragent-Fonds mit der Juragent AG und der Juraswiss S.A. ein Vergleich geschlossen, in dem sich die Juraswiss S.A. verpflichtete, die Anteile der Anleger für einen Kaufpreis in Höhe von 30 % des Anlagebetrags zu übernehmen. „Bisher ist nach unseren Informationen in keinem dieser Vergleiche Geld geflossen“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron.

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte hat daher bereits vor Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht.

Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg die Juragent KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Zudem muss die Juragent KG nach den nun vorliegenden Entscheidungen auch die den Klägern entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe ersetzen. Die ersten Verfahren auf Zahlung der Garantieausschüttung konnten zwischenzeitlich zu Gunsten der dort klagenden Anleger rechtskräftig abgeschlossen werden. Die Zwangsvollstreckung läuft.

Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich. Bisher ist es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gelungen, mehr als 100 Urteile gegen die Juragent AG / Juragent KGs, und/oder deren ehemaligen Vorstand, Herrn Mirko H. zu erstreiten. Die Vollstreckung der Urteile dauert derzeit noch an. Aufgrund der aktuellen Entscheidung des KG Berlin ist davon auszugehen, dass sich bald auch weitere Vollstreckungserfolge vermelden lassen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Juragent" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

N1 European Film Produktions - GmbH & Co. KG -Rückabwicklung von fehlgegangenen Anlagen in Milliardenhöhe

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, hat die Vertretung von Anlegern des Filmfonds N1 European Film Produktions - GmbH & Co. KG übernommen, die sich angesichts eines wirtschaftlich desolaten Verlaufs der Anlage geschädigt sehen. Es wurde Klage eingereicht gegen die Volksbank Beckum eG. Die gegen das beklagte Kreditinstitut erhobenen Vorwürfe beruhen auf typischen Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Medienfonds.

Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämlich Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe fehlgegangene Anlagen können rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „N 1 Filmfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf


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AKURA – Insolvenzverfahren eröffnet: Insolvenzanmeldung und Schadensersatzforderung.

Nachdem sich in den letzten Wochen für die AKURA-Anleger die Ereignisse überschlagen haben (Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Verantwortliche wegen des Verdachts des schweren Betruges), wurde nunmehr bekannt, dass mit Datum vom 14.02.2011 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Vermögen der AKURA Kapital Management AG und der AKURA II Kapital Management AG aus Würzburg eröffnet wurden.

Die Aktenzeichen des Insolvenzgerichts lauten: IN 65/11 und IN 66/11. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Würzburger Rechtsanwalt Frank Hanselmann bestellt.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwaltskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Wir betreuen seit Jahren erfolgreich Anleger, die sich von der AKURA falsch beraten fühlten. So wurden den meisten Anlegern die atypisch stillen Beteiligungen oder die Genussrechte als ein zur Altervorsorge geeignetes Anlageprodukt empfohlen. In vielen Fällen wurden die Anleger von ihren Beratern sogar dazu überredet, bestehende Lebensversicherungen zu kündigen, um die Rückkaufswerte dann in die AKURA zu investieren. Schließlich haben wir für eine Anlegerin vor dem Landgericht Bad Kreuznach erfolgreich gegen die AKURA Kapital Management AG geklagt“.

Vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschat Würzburg gegen Verantwortliche aus dem Umfeld der AKURA strafrechtlich ermittelt, halten wir die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen weiter für angezeigt. Zudem müssen die betroffenen Anleger jetzt beachten, dass bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle keine Fehler gemacht werden. Wird nämlich nur eine Forderung aus einer atypisch stillen Beteiligung oder aus Genussrechten zur Tabelle angemeldet, so dürfte diese Forderungsanmeldung in der Regel nur nachrangig berücksichtigt werden, d. h. in diesem Fall wäre mit einer Insolvenzquote nur dann zu rechnen, wenn vorab sämtliche andere Gläubiger befriedigt worden wären. Dies ist in einem Insolvenzverfahren praktisch ausgeschlossen.

Vielmehr sollten Anleger darauf achten, dass bei der Insolvenzanmeldung unter entsprechender Begründung eine Schadensersatzforderung angemeldet wird. Sämtlichen AKURA-Anlegern ist mithin zu raten, sich von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um dabei zu klären, welches weitere Vorgehen angezeigt ist.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „AKURA Kapital Management AG " anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert


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Montag, Februar 21, 2011

ApolloMedia GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG

Rückabwicklung von fehlgegangenen Anlagen in Milliardenhöhe

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, hat die Vertretung von Anlegern des Fonds ApolloMedia GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG übernommen, die sich angesichts eines nicht konzeptionsgemäßen Verlaufs der Anlage geschädigt sehen. Es wurde Klage eingereicht gegen die Raiffeisenbank Riedenburg – Lobsing eG. Die gegen das beklagte Kreditinstitut erhobenen Vorwürfe beruhen auf typischen Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Medienfonds. Es wurden gleich mehrfach Ansatzpunkte festgestellt, die diese Bewertung unterstreichen.

Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämlich Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe gefloppte Investitionen können rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, Februar 18, 2011

Deikon GmbH: 3. Gläubigerversammlungen! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Termine für 3. Gläubigerversammlungen werden bekannt gegeben! BSZ e.V. bündelt auch hierfür Anlegerinteressen! Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Die Termine für die 3. Gläubigerversammlungen wurden in den letzten Tagen von der Deikon GmbH bekanntgegeben. Im Einzelnen werden die Gläubigerversammlungen nach den Angaben der Deikon GmbH wie folgt stattfinden:

28.02.2011: Anleihe mit der ISIN DE000A0EPM07

01.03.2011: Anleihe mit der ISIN DE000A0JQAG2

02.03.2011: Anleihe mit der ISIN DE000A0KAHL9

Die genaue Zeit sowie die Räumlichkeit dürfte in den nächsten Tagen bekannt gegeben werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits ca. 1,7 Mio. € an Stimmkapital und raten betroffenen Anlegern dringend dazu, sich auch auf den dritten Gläubigerversammlungen, stimmrechtlich vertreten zu lassen, um ihre Interessen wirksam zu wahren. Die Vertretung auch auf diesen dritten Gläubigerversammlungen Ende Februar/Anfang März 2011 wird für BSZ e.V.-Mitglieder wieder im Rahmen des Mitgliedsbeitrages abgegolten sein und keine gesonderten Kosten verursachen.

Jede Stimme ist nach Ansicht des BSZ e.V. wichtig, denn bereits auf den ersten beiden Gläubigerversammlungen konnten insbesondere für die Anleger wichtige Punkte wie die Herabsetzung des Zinses nur gegen Besserungsschein oder die Einrichtung eines Gläubigerausschusses durch das gebündelte Auftreten der Anleger und deren Vertreter beschlossen werden.

Nach Auskunft der Deikon GmbH wird aber für die wirksame Vertretung auf den Gläubigerversammlungen voraussichtlich neben einer Vollmacht eine Original-Depotbescheinigung des depotführenden Instituts erforderlich sein, in dieser Depotbescheinigung muss ein sog. Sperrvermerk aufgenommen werden, d.h. eine Erklärung des depotführenden Instituts, dass die Teilschuldverschreibungen zugunsten der Deikon GmbH bis zum Ablauf der betreffenden Gläubigerversammlung gesperrt gehalten werden, für Rückfragen sollte die Deikon GmbH kontaktiert werden.

Betroffene Deikon/Boetzelen-Anleger können sich dem BSZ e.V. anschließen, um auch auf den dritten Gläubigerversammlungen, die Ende Februar/Anfang März 2011 stattfinden werden, vertreten zu werden.

Hierfür können wieder die Original-Depotbescheinigungen an die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte übersandt werden zzgl. einer Vollmacht, sofern Anleger bereits für die vorangegangenen Gläubigerversammlungen eine Vollmacht an die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte übersandt haben, muss keine neue Vollmacht übersandt werden.

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte zur Zeit intensiv Schadensersatzansprüche für betroffene Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, die Prüfung ist inzwischen bereits fortgeschritten, es ist in den nächsten Wochen mit ersten Klagen gegen diverse Verantwortliche durch die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte zu rechnen.

Betroffene Deikon/Boetzelen-Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deikon/Boetzelen-Anleihen anschließen.

Foto: Logo BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

MEDIASTREAM II. Film GmbH & Co. Productions KG.

Rückabwicklung von fehlgegangenen Anlagen in Milliardenhöhe.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, hat die Vertretung von Anlegern des Fonds MEDIASTREAM II. Film GmbH & Co. Productions KG übernommen, die sich angesichts eines nicht konzeptionsgemäßen Verlaufs der Anlage geschädigt sehen.

Es wurde Klage eingereicht gegen die in Düsseldorf ansässige Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG. Die gegen das beklagte Kreditinstitut erhobenen Vorwürfe beruhen auf typischen Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Medienfonds. Es wurden gleich mehrfach Ansatzpunkte festgestellt, die diese Bewertung unterstreichen.

Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe fehlgegangene Anlagen können rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "MEDIASTREAM" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf


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MONTRANUS Medienfonds: Erstes Haftungsurteil gegen Sparkasse

Für Anleger der MONTRANUS Medienfonds gibt es gute Nachrichten: Das Landgericht Darmstadt hat am 08.02.2011 (Az. 27 O 283/10 - nicht rechtskräftig) erstmals eine Sparkasse wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Medienfonds MONTRANUS I bis III des Initiators Hannover Leasing zu Schadensersatz verurteilt.
Kläger kann von der Sparkasse Rückabwicklung verlangen
Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertretene Kläger kann von seiner Sparkasse die Rücknahme der Fondsanteile gegen Zahlung der jeweiligen Einlage abzüglich der Ausschüttungen verlangen. Außerdem muss die Sparkasse die Verpflichtungen aus den Darlehen übernehmen, die der Kläger zur Finanzierung der Beteiligungen aufnehmen musste. Und schließlich hat das Landgericht festgestellt, dass die Sparkasse ihrem Kunden weitere finanzielle Nachteile zu ersetzen hat, die aus der zu erwartenden steuerlichen Aberkennung resultieren.

Hintergrund:

2003 bis 2005 hatten vor allem Sparkassen ihren Kunden Beteiligungen an den Medienfonds MONTRANUS I bis III des ebenfalls zur Sparkassenorganisation gehörenden Initiators Hannover Leasing verkauft. Diese drei geschlossenen Fonds haben zusammen ein Investitionsvolumen von über 700 Mio. €; an ihnen sind mehr als 9.000 Anleger beteiligt. Ein zentrales Verkaufsargument war die steuerliche Absetzbarkeit der Einlage im Beitrittsjahr. Die Finanzverwaltung hat 2009 jedoch mitgeteilt, dass sie wegen der konkreten Ausgestaltung der so genannten „Defeasance Struktur“ nur einen deutlich geringeren Verlust der Fondsgesellschaften im jeweiligen Beitrittsjahr anerkennt. Die betroffenen Anleger müssen jetzt mit erheblichen Steuernachzahlungen und Verspätungszuschlägen rechnen.
Fehlerhafte Beratung wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen

Das Landgericht hat die Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil sie den Kläger bei keiner der drei Beratungen ordnungsgemäß über die für den Verkauf der Fonds versprochenen Rückvergütungen (Kick-Backs) informiert hatte. Dadurch habe der Kunde nicht erkennen können, ob die Sparkasse die Anlageprodukte nur im Provisionsinteresse empfohlen habe und ob die Fonds tatsächlich seinen Anlagezielen entspreche.
Auswirkungen des Urteils

Für die BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter, die das Urteil erstritten hat, hat die Entscheidung Signalcharakter: „Das Landgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rückvergütungen konsequent umgesetzt. Dieses Urteil hilft nicht nur unserem Mandanten. Es verbessert die Chancen von allen Sparkassenkunden, denen die Fonds ohne die erforderliche Aufklärung verkauft wurden.“ Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar ergänzt: „Unsere Kanzlei betreut mittlerweile über 300 MONTRANUS-Gesellschafter und in keinem mir bekannten Fall hat der Berater die genaue Höhe der versprochenen Kick-Back-Zahlungen offen gelegt. Zwar haben einige Sparkassen aufgrund der eindeutigen Rechtslage mit ihren Kunden inzwischen außergerichtliche Vereinbarungen getroffen. Auf die anderen Institute, die Beratungsfehler bislang zurückgewiesen haben, werden wir mit dem Urteil jetzt den Druck erhöhen.“

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft " MONTRANUS Medienfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter


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Mittwoch, Februar 16, 2011

AKURA, Vorläufiges Insolvenzverfahren: Wie sollen sich Anleger jetzt verhalten?

Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der AKURA Kapital Management AG und der AKURA II Kapital Management AG eröffnet.

Über das Vermögen der AKURA Kapital Management AG und der AKURA II Kapital Management AG wurde am 14.02.2011 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Frank Hanselmann aus Würzburg bestellt.

Zahlreiche Anleger haben in den vergangenen Jahren ihr Kapital in atypisch stille Beteiligungen und Genussrechte, die von der AKURA Unternehmensgruppe angeboten wurden, investiert. Auf Grund der Insolvenz der AKURA Kapital Management AG und der AKURA II Kapital Management AG droht nun jenen Anleger, die bei diesen Gesellschaften investiert haben, der Totalverlust des eingesetzten Kapitals.

Besonders hart dürfte es jene Anleger treffen, die ihr Geld in Genusscheine der beiden Unternehmen angelegt haben. Denn nach der geltenden Rechtslage, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz werden die Genussrechtsinhaber im Falle einer Insolvenz nur nachrangig bedient. Bemerkenswert ist, dass der TÜV Rheinland für das Genussrecht AKURA II in Bezug auf die Produktplausibilität und die Transparenz sogar das Siegel „Gut" erteilt hat.

Zu berücksichtigen gilt es ferner, dass laut Medienberichten, zwei Verantwortliche der AKURA wegen Verdachts auf Betrug im besonders schweren Fall verhaftet wurden. Laut Börse Online vermuten die Ermittler, dass die beiden AKURA Mitarbeiter Anlegergelder für sich selbst behalten haben.

Für die Anleger stellt sich daher die Frage, wie sie sich nun verhalten sollen:

In jedem Fall sollten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwaige Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz weiter. Daneben sind Schadensersatzansprüche gegen die Berater denkbar, sofern beim Erwerb der Anlage über die Besonderheiten und Risiken der Anlage (z.B. Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust) nicht oder nur unvollständig aufgeklärt worden ist. So wurde beispielweise bekannt, dass das Landgericht Bad Kreuznach mit Urteil vom 02.09.2009 einer AKURA-Anlegerin Schadensersatz zugesprochen hat. Darüber hinaus sind u.U. Schadenersatzansprüche gegen die verantwortlichen Personen der AKURA Kapital Management AG und der AKURA II Kapital Management AG gegeben.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Akura" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz


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