Freitag, Februar 25, 2011

Genussscheininhaber der Eurohypo AG sollen auch für Verluste im Geschäftsjahr 2010 wieder haften

Die Genussscheingläubiger der Eurohypo AG sollen nun zum zweiten Mal in Folge für die zu erwartenden Verluste der Eurohypo AG einstehen. So gab die Eurohypo AG mit Ad-hoc-Mitteilung vom 22.02.2011 bekannt, dass auf Grund der für das Geschäftsjahr 2010 zu erwartenden Verluste die Rückzahlungsansprüche der Genussscheine voraussichtlich um weitere ca. 11,6 % des Nennbetrages herabgesetzt werden.

Auf Grund der zu erwartenden Verluste der Eurohypo AG ist davon auszugehen, dass auch keine Zinszahlungen auf die Genussscheine für das Geschäftsjahr 2010 erfolgen werden. Bereits für das Geschäftsjahr 2009 zahlte die Eurohypo AG keine Zinsen auf die Genusscheine und setzte zudem die Rückzahlungsanspruche der Genussscheine herab.

Nach Auffassung von Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist sowohl die Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine als auch die Nichtzahlung der vertraglich geschuldeten Zinsen vertragswidrig. Denn diese Maßnahmen basieren auf einer vertragswidrigen Auslegung der Genussscheinbedingungen, die die negativen Folgen des bestehenden Beherrschungsvertrages zwischen der Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH außer Acht lässt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat deswegen bereits für einen Inhaber von Genussscheinen der Eurohypo AG Klage gegen die Eurohypo AG und die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH auf Zahlung der ausstehenden Zinsen sowie Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches erhoben. Daneben sind noch weitere Klagen anderer Genussscheininhaber gegen die Eurohypo AG anhängig. Pressemitteilungen zufolgen soll das Landgericht Frankfurt dabei bereits einem Anleger in großen Teilen Recht gegeben haben.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB rät Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei beraten zu lassen und ihre Zinsansprüche für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 sowie die Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 gerichtlich geltend zu machen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Eurohypo AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Nicola Breu


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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