Dieser Tage bekommen zahlreiche Anleger der Victory Medienfonds böse Post vom Finanzamt: vorläufig gewährte Verlustzuweisungen werden aberkannt, was hohe Steuernachforderungen bringt, da nicht nur Steuervorteile entfallen, sondern auch erhebliche Säumniszuschläge erhoben werden.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch empfiehlt betroffenen Anlegern nicht lediglich die Einholung einer steuerrechtlichen Beratung, sondern eine juristische Überprüfung, ob z. B. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung bestehen.
Hier hat das Oberlandesgericht Köln jüngst in einem von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten CLLB Rechtsanwälte erstrittenen Urteil entschieden, dass die Emissionsprospekte in Bezug auf die Risiken der Fonds nicht korrekt sind. Das Oberlandesgericht hat einem Anleger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von rund 65.000 € gegen einen Anlageberater zugesprochen, der ihm im Jahre 2000 empfohlen hatte, sich als atypisch stiller Gesellschafter am Victory Multi Media 16 zu beteiligen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der spektakulären Insolvenz der Victory Media AG hatte sich das Investment zu einem finanziellen Desaster für den Anleger entwickelt.
Das Oberlandesgericht Köln konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Anleger korrekt über die Eigenschaften und Risiken des Fonds aufgeklärt worden war und sah die Beweislast für eine korrekte Beratung wegen der Fehlerhaftigkeit des Prospekts nicht beim Anleger, sondern beim Anlageberater. In den Entscheidungsgründen stellte das Gericht fest, dass die Risikohinweise im Emissionsprospekt fehlerhaft waren und der Berater die Risikohinweise im Prospekt hätte präzisieren müssen.
Das Urteil zeigt, dass auch trotz der vielen Jahre, die seit Zeichnung der Fonds vergangen sind, durchaus noch realistische Chancen für die Anleger bestehen, im Falle einer fehlerhaften Beratung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Bombosch erklärt, dass die Chancen jedoch individuell geprüft werden müssen.
Der Anlageberater hatte sich unter anderem darauf berufen, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Dem folgte das OLG Köln nicht, da der Anleger bis heute nicht korrekt aufgeklärt wurde. Insbesondere folgt eine Verjährung nicht schon automatisch daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den Emissionsprospekt zu lesen. Bombosch weist allerdings darauf hin, dass Ende 2011 von einer Verjährung ausgegangen werden muss. Anleger sollten sich daher beeilen und ggf. noch dieses Jahr über ihren Rechtsanwalt verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, z. B. durch eine Klage.
Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Für geschädigte Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Victory anzuschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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